Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 29.5.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 453).

 


Historisch: Vorschriften über Dienstwohnungen für Angestellte und Arbeiter des Landes Nordrhein-Westfalen (Dienstwohnungsvorschriften für Angestellte und Arbeiter – DWVA -) RdErl. d. Finanzministers v. 9.11.1965 – B 2730 – 3403/IV/65

 

Historisch:

Vorschriften über Dienstwohnungen für Angestellte und Arbeiter des Landes Nordrhein-Westfalen (Dienstwohnungsvorschriften für Angestellte und Arbeiter – DWVA -) RdErl. d. Finanzministers v. 9.11.1965 – B 2730 – 3403/IV/65

Vorschriften über Dienstwohnungen für Angestellte
und Arbeiter des Landes Nordrhein-Westfalen
(Dienstwohnungsvorschriften für Angestellte
und Arbeiter – DWVA -)
RdErl. d. Finanzministers v. 9.11.1965 –
B 2730 – 3403/IV/65

1
Geltungsbereich

Für Dienstwohnungen, die Angestellten und Arbeitern des Landes Nordrhein-Westfalen aus dienstlichen Gründen zugewiesen werden, gelten die Vorschriften der Verordnung über Dienstwohnungen für die Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen, die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Beamten der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz und Westfalen (Dienstwohnungsverordnung) v. 9. November 1965 (GV. NRW. S. 48/SGV. NRW. 20320) sinngemäß, soweit sich aus den nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes ergibt.

2
Dienstwohnungen für Angestellte und Arbeiter

Dienstwohnungen für Angestellte und Arbeiter sind solche Wohnungen oder einzelne Wohnräume, die diesen Bediensteten als Inhabern bestimmter Dienstposten unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung ohne Abschluss eines Mietvertrages zugewiesen werden.

3
Dienstwohnungsvergütung

3.1
Die Dienstwohnungsvergütung ist der Betrag, der dem Angestellten oder Arbeiter bei Einräumung einer Dienstwohnung auf seine Bezüge angerechnet wird.

3.2
Die Dienstwohnungsvergütung darf den Betrag nicht übersteigen (höchste Dienstwohnungsvergütung), der sich bei sinngemäßer Anwendung der für Beamte geltenden Bestimmung ergibt. Als monatlicher Bruttodienstbezug gelten:

a) bei Angestellten die Grundvergütung, der Ortszuschlag der Stufe 4 sowie die tariflichen und außertariflichen ständigen Zulagen;

b) bei Arbeitern der Monatstabellenlohn, der Sozialzuschlag für das erste und zweite Kind sowie die tariflichen und außertariflichen ständigen Zulagen (Zuschläge);

c) bei Personenkraftfahrern, denen ein Pauschallohn nach dem Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer gezahlt wird, der Monatstabellenlohn der Lohngruppe 4 bzw. 4a MTL II, und zwar bei Kraftfahrern mit einer Dienstzeit

der Monatstabellenlohn

vom ersten bis achten Jahr                             der Stufe 2,

vom neunten bis zwölften Jahr                       der Stufe 4,

vom dreizehnten bis sechzehnten Jahr            der Stufe 6,

von mehr als sechzehn Jahren                        der Stufe 8

zuzüglich des Sozialzuschlags für das erste und zweite Kind sowie die tariflichen und außertariflichen ständigen Zulagen (Zuschläge);

d) bei Waldarbeitern der Betrag, der sich errechnet aus der tariflich vereinbarten allgemeinen regelmäßigen Arbeitszeit, bezogen auf einen Monat, und vervielfältigt mit dem Zeitlohn im Sinne des Tarifvertrages für die Waldarbeiter der staatlichen Forstbetriebe des Landes Nordrhein-Westfalen zuzüglich des Sozialzuschlags für das erste und zweite Kind und der tariflichen und außertariflichen ständigen Zulagen (Zuschläge); für die Zeit der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nach § 43 des Tarifvertrages wird der bisherige Betrag der Dienstwohnungsvergütung als Nutzungsentschädigung erhoben.

Zulagen (Zuschläge), die wegen der äußeren Umstände bei der Arbeitsleistung oder zur Abgeltung einer zusätzlichen Arbeitsleistung oder zur Abgeltung einer zusätzlichen Arbeitsleistung oder eines Aufwands gewährt werden (z. B. Schmutz-, Gefahren- oder Erschwerniszulagen oder –zuschläge, Wechselschichtzulagen oder –zuschläge, Vergütungen für Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, Zeitzuschläge) sind nicht zu berücksichtigen.

4 *)
Sammelheizung aus dienstlichen Versorgungsleistungen

§ 13 Abs. 3 der Dienstwohnungsverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die Angestellten und Arbeiter den dort genannten Stufen wie folgt zugeteilt werden:

a) Angestellte, die einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe I                        

des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder eine höhere Vergütung erhalten,           gehören zu Stufe    2

b) Angestellte, die eine Vergütung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag erhalten,
der Vergütungsgruppen

I a bis IV a, Kr. XII, Kr. XI                                                                                       gehören zu Stufe    3

IV b bis V c, Kr. X bis Kr. VI                                                                                   gehören zu Stufe    4

VI, VII, Kr. V bis Kr. III                                                                                            gehören zu Stufe    5

VIII bis X, Kr. II, Kr. I                                                                                              gehören zu Stufe    6

c) Angestellte, die nicht unter a) und b) fallen                                                          in die sie einzuweisen wären, wenn ihre Vergütung nach dem

Bundes-Angestellten- Tarifvertrag bemessen  würde

d) Lohnempfänger                                                                                                     gehören zu Stufe    6

5
Inkrafttreten

5.1
 Diese Vorschriften treten am 1. Mai 1966 in Kraft.

5.2
Für Angestellte der Vergütungsgruppen X bis VII und Kr. I bis Kr. IV BAT sind die Sätze nach § 4 der Dienstwohnungsverordnung ab 1.10.1964 anzuwenden, sofern diese Sätze niedriger sind als die höchste Werkdienstwohnungsvergütung nach den bis zum Inkrafttreten dieser Vorschriften geltenden Bestimmungen.

Im Einvernehmen mit dem Innenminister.

*) Nr. 4 in der ab 1. Juli 1981 geltenden Fassung.

MBl. NRW. 1966 S. 468, geändert durch RdErl. v. 7.12.1966 (MBl. NRW. 1966 S. 2250) 24.3.1969 (MBl. NRW. 1969 S. 708), 25.1.1971 (MBl. NRW. 1971 S. 162), 21.9.1973 (MBl. NRW. 1973 S. 1668), 14.8.1975 (MBl. NRW. S. 1604), 7.6.1979 (MBl. NRW. 1979 S. 1233), 22.6.1981 (MBl. NRW. 1981 S. 1287), 12.8.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 1306).