Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 30.3.2010 (MBl. NRW. S. 303), in Kraft getreten am 4. Mai 2010.

 


Historisch: Fortbildung zum Verwaltungsfachwirt oder zur Verwaltungsfachwirtin in der allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums - 23 - 27.23.00 - 21 - 27.23.01 - v. 13.8.2009

 

Historisch:

Fortbildung zum Verwaltungsfachwirt oder zur Verwaltungsfachwirtin in der allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums - 23 - 27.23.00 - 21 - 27.23.01 - v. 13.8.2009

Fortbildung
zum Verwaltungsfachwirt oder zur Verwaltungsfachwirtin
in der allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Innenministeriums - 23 - 27.23.00 - 21 - 27.23.01 -
v. 13.8.2009

 

Teil 1
Ziel der Fortbildung, Bewerbung, Auswahl und Zulassung

1
Ziel der Fortbildung

Die Fortbildungsmaßnahme soll Tarifbeschäftigten der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermitteln, die sie befähigen, Aufgaben sachbearbeitender Funktionen in der allgemeinen Verwaltung des Landes selbständig und weitgehend eigenverantwortlich wahrzunehmen und vermittelte Methodenkenntnisse und Anwendungsfertigkeiten (Schlüsselqualifikationen) einzusetzen.

 

2
Bewerbung

2.1
Zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme können sich aus allen Geschäftsbereichen bewerben:
a) Verwaltungsfachangestellte und entsprechend ausgebildete Tarifbeschäftigte mit mindestens dreijähriger Berufspraxis in der öffentlichen Verwaltung nach der Abschlussprüfung in Tätigkeiten nach dem Berufsbild des Verwaltungsfachangestellten,
b) andere Tarifbeschäftigte mit mindestens sechsjähriger Berufspraxis in der öffentlichen Verwaltung in Tätigkeiten nach dem Berufsbild des Verwaltungsfachangestellten in der öffentlichen Verwaltung.

2.2
Das Innenministerium legt die Termine für die Bewerbungsverfahren zu den Fortbildungsmaßnahmen jeweils durch einen gesonderten Erlass fest.

2.3
Bewerbungen sind an die Beschäftigungsbehörden zu richten. Die Beschäftigungsbehörden leiten die Bewerbungen an die zuständige Bezirksregierung weiter, wenn die in Nummer 2.1 genannten Bewerbungsvoraussetzungen erfüllt sind.

 

3
Auswahlverfahren

3.1
Die Beschäftigten, die sich zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme beworben haben, nehmen an einem überörtlichen Auswahlverfahren teil. Das Auswahlverfahren und das Zulassungsverfahren sowie die besonderen Regelungen für Schwerbehinderte werden in einer Informationsveranstaltung erläutert. Die Einzelheiten zum Verfahren regelt das Innenministerium jeweils durch gesonderten Erlass.

3.2
Das Auswahlverfahren gliedert sich in eine schriftliche Eignungsuntersuchung und ein mündliches Auswahlverfahren.

3.3
Die schriftliche Eignungsuntersuchung wird nach anerkannten wissenschaftlichen Regeln der Personalauswahl durch ein im Bereich der Personalauslese erfahrenes Unternehmen durchgeführt, welches im Auftrag des Innenministeriums tätig wird.

3.3.1
Die schriftliche Eignungsuntersuchung umfasst im Wesentlichen Testaufgaben zum logischen Denken in Zusammenhängen und zu den Fähigkeiten, Sprache und Zahlen im Berufsalltag einzusetzen, sowie konzentriert zu arbeiten.

3.3.2
Schwerbehinderte Beschäftigte können auf eigenen Wunsch an einem Gruppenverfahren für Schwerbehinderte und in Fällen besonderer Behinderung an einem Einzeltest teilnehmen. Den Einzeltest richtet das beauftragte Unternehmen unter Beibehaltung der inhaltlichen Anforderungen (Nummer 3.3.1) individuell an der Art und Schwere der Behinderung aus. Schwerbehinderte Beschäftigte, die an einem Gruppenverfahren für Schwerbehinderte teilnehmen wollen oder einen Einzeltest wünschen, müssen ihre Wünsche spätestens eine Woche nach der Informationsveranstaltung der Schwerbehindertenvertretung bei der zuständigen Bezirksregierung mitteilen. Diese berät die Bezirksregierung dabei, wie den Wünschen Rechnung getragen werden kann.

3.3.3
Nach der Auswertung der Ergebnisse der schriftlichen Eignungsuntersuchung spricht das beauftragte Unternehmen eine Empfehlung zur Teilnahme am mündlichen Auswahlverfahren aus.

3.4
Das mündliche Auswahlverfahren wird vor einer Auswahlkommission durchgeführt. Das Innenministerium bildet Auswahlkommissionen bei den Bezirksregierungen. Einer Auswahlkommission sollen nicht mehr als vier Mitglieder angehören; sie müssen Beschäftigte des Landes sein. Die Gleichstellungsbeauftragte oder eine von ihr beauftragte Person ist ständiges Mitglied der Auswahlkommission. Zu den Terminen einer Auswahlkommission wird je ein Mitglied des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung bei der Bezirksregierung geladen, bei der die Auswahlkommission gebildet ist. Darüber hinaus nimmt eine Vertretung des beauftragten Unternehmens an dem mündlichen Auswahlverfahren teil.

3.4.1
Das mündliche Auswahlverfahren gliedert sich in ein beobachtetes Rollenspiel in einer Bewerbergruppe und eine Vorstellung vor der Auswahlkommission.

3.4.2
Im Rahmen des Rollenspiels erhält eine aus vier bis sechs Beschäftigten bestehende Gruppe eine gemeinsame Aufgabe, die innerhalb einer vorgegebenen Zeit in der Gruppe zu lösen ist. Das Rollenspiel wird durch die Auswahlkommission sowie die Vertretung des beauftragten Unternehmens beobachtet. Hierbei sollen die beobachtenden Personen Eindrücke im Hinblick auf Teamfähigkeit, Sozialverhalten, Motivation, Anpassungsfähigkeit, Einfallsreichtum, Rollenverständnis und Sprachverhalten der teilnehmenden Beschäftigten gewinnen.

3.4.3
Die Auswahlkommission erarbeitet ihre Vorschläge für die Zulassung zur Fortbildung auf der Grundlage des persönlichen Eindrucks, den sie von den teilnehmenden Beschäftigten im Rahmen des beobachteten Rollenspiels sowie des persönlichen Gesprächs gewinnt. Sie berücksichtigt die Erkenntnisse, die die Vertretung des beauftragten Unternehmens im Rahmen des mündlichen Auswahlverfahrens über die Beschäftigten gewonnen hat. Die Ergebnisse der schriftlichen Eignungsuntersuchung finden dabei keine Berücksichtigung mehr. Das der Auswahlkommission vorsitzende Mitglied hält in einer Niederschrift über den Auswahltermin den Vorschlag der Auswahlkommission fest.

 

4
Zulassung zur Fortbildungsmaßnahme

Das Innenministerium informiert die entsendenden Ressorts über die Vorschläge der Auswahlkommissionen. Die Ressorts informieren die Beschäftigten, die an dem Auswahlverfahren teilgenommen haben. Die öffentlichen Universitäten und öffentlichen Fachhochschulen in der Trägerschaft des Landes werden unmittelbar informiert.

 

Teil 2
Inhalt und Durchführung der Fortbildung

5
Durchführung der Fortbildungsmaßnahme

5.1
Die Fortbildungsmaßnahme wird in drei Unterrichtsblöcken mit einer Dauer von je zwölf Wochen sowie in praxisbegleitendem Unterricht mit einem Unterrichtstag pro Woche außerhalb der Unterrichtsblöcke durchgeführt. Im Anschluss an die Fortbildungsmaßnahme findet eine Fortbildungsprüfung statt.

5.2
Die Unterrichtsblöcke gliedern sich in einen Einführungslehrgang, einen Zwischenlehrgang und einen Abschlusslehrgang. Die Lehrgänge führt das Institut für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen in Abstimmung mit dem Innenministerium durch.

5.3
Den praxisbegleitenden Unterricht außerhalb der Lehrgänge führen die vom Innenministerium beauftragten Bezirksregierungen durch.

 

6
Inhalt der Fortbildungsmaßnahme

6.1
Die Fortbildungsmaßnahme umfasst 1300 Unterrichtsstunden, die insbesondere in den folgenden Unterrichtsfächern zu erteilen sind:

a) Staats- und Verfassungsrecht,
b) Allgemeines Verwaltungsrecht,
c) Ordnungsrecht,
d) Kommunalrecht,
e) Beamtenrecht einschl. Laufbahnrecht,
f) Arbeits- und Tarifrecht,
g) Bürgerliches Recht,
h) Organisationsstrukturen in der öffentlichen Verwaltung,
i) Öffentliche Betriebswirtschaftslehre,
k) Öffentliche Finanzwirtschaft,
l) Methodik und Arbeitstechniken.

6.2
Die Inhalte der einzelnen Unterrichtsfächer sind aufeinander abzustimmen. Das Fach Methodik und Arbeitstechniken wird als eigenes Fach und darüber hinaus als Bestandteil der übrigen Fächer unterrichtet. Der Unterricht in den Lehrgängen und der praxisbegleitende Unterricht sind aufeinander abzustimmen.

6.3
Das Innenministerium legt den Lernzielkatalog sowie den Lehr- und Stoffgliederungsplan für die Fortbildungsmaßnahme fest.

 

Teil 3
Inkrafttreten / Aufhebung von Vorschriften

7
Dieser RdErl. tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31.7.2014 außer Kraft.

 

8
Mit Inkrafttreten dieses RdErl. treten die RdErl. d. Innenministeriums v. 29.6.1992 -II B 4-6.28.16-1/92 und v. 2.9.1992 – II B 6-6.14-5/92 (Stand 10/2003: 21.2-6.29.00-1/03) außer Kraft.

 

MBl. NRW. 2009 S. 412.