Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Vorläufige Ordnung der praktischen Ausbildung in der Fachoberschule, Klasse 11 — Fachrichtung Vermessung Gem. RdErl. d. Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten — I B l — 2134 — u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten — III B l — 410 — 19829 — v. 29. 12. 1969¹)

 

Historisch:

Vorläufige Ordnung der praktischen Ausbildung in der Fachoberschule, Klasse 11 — Fachrichtung Vermessung Gem. RdErl. d. Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten — I B l — 2134 — u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten — III B l — 410 — 19829 — v. 29. 12. 1969¹)

148. Ergänzung - SMB!. NW. - (Stand 1. 4. 5982 = MB1. NW. Nr. 24 einschl.)

29. 12.69(1)


Vorläufige Ordnung
der praktischen Ausbildung in der Fachoberschule, Klasse 11 — Fachrichtung Vermessung

Gem. RdErl. d. Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten — I B l — 2134 — u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten — III B l — 410 — 19829 — v. 29. 12. 1969¹)

Für die praktische Ausbildung während des Besuchs der Klasse II der Fachohcrschule wird im Einvernehmen mit dem Kultusminister folgende vorläufige Ausbildungsordnung mit Wirkung vom 1. August 1969 erlassen.

l Der Fachoberschüler in der praktischen Ausbildung

1.1 Die Stellung des Fachoberschülers in Klasse II

Die Klasse 11 der Fachoberschule umfaßt Unterricht und praktische Ausbildung. Der Fachoberschüler dieser Klasse ist Schüler und Praktikant. Als Praktikant schließt er einen Ausbildungsvertrag mit einer Ausbildungsstelle (Nr. 2) ab, bei der er seine praktische Ausbildung erhält.

1.2 Die Dauer des Praktikums

Die praktische Ausbildung erstreckt sich über ein Jahr. Während des Schuljahres (40 Wochen) wird wöchentlich an zwei Tagen Unterricht erteilt. An vier Wochentagen wird der Praktikant bei der Vermessungsstelle praktisch ausgebildet. Samstag ist Unterrichtstag, Von den über das Schuljahr hinausgehenden Wochen entfallen weitere acht auf die praktische Ausbildung. Für den Urlaub des Praktikanten gelten die Vorschriften des § 19 JArbSchG i. V. mit § 5 Abs. l Buchst, a und c Bundesurlaubsgesetz (vgl. RdErl. d. Kultusministers v. 7.4. 1981 - GABI. NW. S. 131 -).

1.3 An unterrichtsfreien Tagen (z.B. Schulferien, Unterrichtsausfall) erfolgt die praktische Ausbildung in der Ausbildungsstelle.

2 Ausbildungsstellen für Praktikum

2.1 Zur Ausbildung von Praktikanten in der Fachrichtung Vermessung sind die in § 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungstechniker (APO VermT) vom 11. August 1978 (GV. NW. S. 472/SGV. NW. 7134) aufgeführten Ausbildungsstellen befugt.

2.2 Die Anzahl der Praktikanten ist zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Ausbildung dem Geschäftsumfang der Ausbildungsstelle anzupassen. Jede Ausbildungsstelle darf einen Praktikanten einstellen. Darüber hinaus sollen Praktikanten in der Regel nur unter Anrechnung auf die nach § 3 Abs. 2 APO VermT zulässige Anzahl von Auszubildenden eingestellt werden.

3 Aufnahmevoraussetzung

3.1 In die Klasse 11 kann nach dem RdErl. d. Kultusministers v. 2. 4. 1969 (ABI. KM. NW. S. 163) aufgenommen werden, wer

das Abschlußzeugnis der Realschule, das Abschlußzeugnis der Berufsaufbauschule, das Abschlußzeugnis der Berufsfachschule, das Versetzungszeugnis in die Klasse 11 des Gymnasiums oder

ein vom Kultusminister als gleichwertig anerkanntes Zeugnis

besitzt.

3.2 Der Bewerbung um Annahme als Praktikant sind fol- Ofl*l1ü gende Unterlagen beizufügen: fcUOlIf ein vom Bewerber selbst verfaßter und handschriftlich gefertigter Lebenslauf,

das Schulabgangszeugnis und ggf. das Zeugnis über die Erlangung der Fachoherschulreife, Zeugnisse über die Beschäftigung seit der Schulentlassung,

die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter.

3.3 Ein Bewerber, dessen Einstellung in Aussicht genommen ist, hat, sofern für ihn nicht die §§ 45 ff. Jugendarbeits-schutzgcsctz gelten, ein ärztliches Gesundheitszeugnis über die körperliche Tauglichkeit vorzulegen.

4 Verpflichtung

Bei Beginn der Ausbildung hat sich der Praktikant dem Leiter der Ausbildungsstelle gegenüber zu gewissenhafter Arbeit und zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die hierüber zu fertigende Niederschrift ist zu den Personalakten zu nehmen.

5 Inhalt der praktischen Ausbildung

5.1 Ziel der Ausbildung ist es, dem Praktikanten die Grundkenntnisse zu vermitteln, die zum Verständnis des Unterrichtsstoffes und für die spätere Berufsausbildung erforderlich sind.

5.2 Der Praktikant wird nach dem als Anlage I beigefügten Anlag« i Ausbildungsplan ausgebildet.

6 Praktikantenvertrag

6.1 Mit dem Bewerber ist ein Praktikantenvertrag abzuschließen. Ein Muster dieses Vertrages ist als Anlage 2 AnUge 2 beigefügt.

6.2 Der Abschluß eines Praktikantenvertrages ist den in § 7 APO VermT genannten Stellen mitzuteilen, die auch das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse für den Ausbildungsberuf Vermessungstechniker führen. Die Mitteilung soll den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum und die Anschrift des-Praktikanten enthalten.

7 Überwachung der praktischen Ausbildung

7.1 Die in § 7 APO VermT genannten Stellen führen Verzeichnisse über die in Ausbildung befindlichen Praktikanten. Sie fördern die Ausbildung durch Beratung der Ausbildungsstellen.

7.2 Der Fachoberschüler führt ein Praktikantenbuch, in dtrin die an den einzelnen Tagen ausgeführten Arbeiten niederzuschreiben sind. Die Führung des Fraktikanten-buchs wird von der Ausbildungsstelle und von der Fachoberschule überwacht.

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Die Vermittlung von Praktikantenstellen erfolgt durch die Arbeitsämter.

') MBl. NW. 1970 S. 80, geändert durch Gem. RdErl. v. 22.2.1979 (MB1. NW. 1979 S. 379). 16.2. 1982 (MB1. NW. 1982 S. 518).


Anlagen: