Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Jugendarbeitsschutz Gesundheitliche Betreuung Jugendlicher Arbeitnehmer RdErl. d. Innenministers v. -4. 6.1970 — II A 2—1.33.02 — 0/70¹)

 

Historisch:

Jugendarbeitsschutz Gesundheitliche Betreuung Jugendlicher Arbeitnehmer RdErl. d. Innenministers v. -4. 6.1970 — II A 2—1.33.02 — 0/70¹)

87. Ergänzung — SMB1. NW.— (Stand 1.3.1972 = MB1. NW. Nr. 20 einsdil.) 4.6.70(1)


Jugendarbeitsschutz Gesundheitliche Betreuung Jugendlicher Arbeitnehmer

RdErl. d. Innenministers v. -4. 6.1970 — II A 2—1.33.02 — 0/70¹)

l Bei der Beschäftigung jugendlicher Arbeitnehmer und der Ausbildung jugendlicher Lehrlinge unc! \nlern-linge im öffentlichen Dienst sind die Vorsduilten des Jugendarbeitssdlutzgesetzes (JArbSchG) vom 9. August 1960 (BGB1. IS. 665). zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1969 (BGBI. I S 645), zu beachten. Das gilt imbesondere für die gesundheitliche Betreuung Jugendlicher im Rahmen der 55 45—53 JArbSchG. Es reicht nicht aus. wenn-Jugendliche auf Grund der für sie geltenden Tarifverträge verpflichtet sind, sich Ein-stellungs: oder Zwischenuntersuchungen bei Amtsoder Vertrauensärzten zu unterziehen. Es muß vielmehr sichergestellt sein, daß solche .Untersuchungen • den besonderen Anforderungen des JArbSchG Rechnung tragen. In den Geschäftsbereichen der obersten Landesbehörden — mit Ausnahme des Landesredi-

nungshofs Nordrhein-Westfalen — ist deshalb künftig • zu beachten:

1.1 Zwingend vorgeschrieben sind folgende Untersuchungen:

1. 'Erstuntersuchung innerhalb der letzten 12 Monate vor Beginn der Beschäftigung (5 45 Abs. l JArbSAG),

. 2. Nachuntersuchung vor Ablauf des ersten Beschäf-tigüngsjahres (5 45 Abs. 2 JArbSchG),

3. außerordentliche Nachuntersuchungen, die zusätzlich angeordnet sind (5 45 Abs. 3 JArbSchG),

4. Untersuchungen auf Veranlassung der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter (5 48 JArbSchG).

Es Ist sicherzustellen, daß diese Untersuchungen rechtzeitig durchgeführt werden.

1.2 Dem untersuchenden Arzt ist von dem Jugendlichen ein Untersuchungsberechtigungsschein vorzulegen. . Ich verweise auf 5 l der Zweiten Verordnung zur Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom . 9. Februar 1962 (GV. NW. S. 74), zuletzt geändert durch Verordnung vom II. Juni 1968 (GV. NW S. 203), -- SGV. NW 805 — und den Gem. RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers, d. Innenministers u. d. Ministers für Wirtsrhaft, Mittelstand und Verkehr v. 20. 3. 1962 (SMB1 NW. 8051). Die Untersuchungskosten werden von dem Arzt im Rahmen der 55 2 und 3 dieser Verordnung abgerechnet.

2 Soweit es im Hinblick auf die im öffentlichen Dienst, .ohnehin üblichen Einstellungsuntersuchupgen tunlich erscheint, Einstellungs- und Nachuntersuchungen nach dem JArbSchG durch den Amtsarzt durchführen zu lassen, kann der Amtsarzt von der für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten zuständigen Behörde oder Einrichtung im Einverständnis mit dem betreffenden Jugendlichen unier Übersendung des Untersuchungsberechtigungsscheins gebeten werden, beide Untersuchungen durchzuführen. Die Untersuchungskosten für die Untersuchung nach dem JArbSchG werden vom Amtsarzt gemäß Nummer 1.2 abgerechnet; sie sind insoweit nicht von der Einstellungsbehörde zu- tragen.

3 Ich weise gleichzeitig nochmals auf die Bedeutung der sonstigen Vorschriften des Jugendarbeitsschutzes im Bereich de* öffentlichen Dienstes, insbesondere die Regelungen über Aushänge und Verzeichnisse (55 54 ff. JArbSchG), hin und bitte um Beachtung.

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