Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 8.11.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 776).

 


Historisch: Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 3.5.1 - IV 1 - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.24.10 - 5/88 - v. 28.1.1988

 

Historisch:

Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 3.5.1 - IV 1 - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.24.10 - 5/88 - v. 28.1.1988

Tarifvertrag
über ein Urlaubsgeld für
Ärzte/Ärztinnen im Praktikum
vom 10. April 1987
Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 3.5.1 - IV 1 -
u. d. Innenministers - II A 2 - 7.24.10 - 5/88 -
v. 28.1.1988

Den nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:

Tarifvertrag
über ein Urlaubsgeld für
Ärzte/Ärztinnen im Praktikum
vom 10. April 1987

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und*)

*) Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -
und
der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen Dienst
- Deutsche Angestellten Gewerkschaft (DAG)
- Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen Dienstes (GGVöD)
- Marburger Bund (MB)
Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBl. NRW. bekannt gegeben.

andererseits

wird gemäß § 16 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987 Folgendes vereinbart:

§ 11)
Anspruchsvoraussetzungen

(1)
Der Arzt im Praktikum erhält in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn er

1. am 1. Juli im Ausbildungsverhältnis steht
und
2. seit dem 1. Januar ununterbrochen als Arzt im Praktikum, Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe, Hebammenschülerin/Schüler in der Entbindungspflege, Auszubildender, Praktikant, Angestellter, Arbeiter, Beamter, Soldat auf Zeit oder Berufssoldat im öffentlichen Dienst gestanden hat
und
3. mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Entgelt hat.

Ist die Voraussetzung des Unterabsatzes 1 Nr. 3 nur wegen des Ablaufs der Frist über die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsunfähigkeit, wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht erfüllt, genügt es, wenn ein Anspruch auf Entgelt für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres bestanden hat.
Ist nur wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz auch die Voraussetzung des Unterabsatzes 2 nicht erfüllt, ist dies unschädlich, wenn die Ausbildung in unmittelbarem Anschluss an den  Ablauf der Schutzfristen bzw. an die Elternzeit - oder lediglich wegen Arbeitsunfähigkeit oder Erholungsurlaub später als am ersten Tag der Tätigkeit nach Ablauf der Schutzfristen bzw. der Elternzeit - in diesem Kalenderjahr wieder aufgenommen wird.

(2)
Das Urlaubsgeld ist nicht zusatzversorgungspflichtig und bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

Protokollnotizen:

1.
Auszubildende und Praktikanten im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 sind nur Personen, deren Rechtsverhältnis durch Tarifvertrag geregelt ist.

2.
Das Ausbildungs- oder sonstige Rechtsverhältnis im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 gilt auch dann als am 1. Januar begründet, wenn es wegen des gesetzlichen Feiertages erst am 1. Arbeitstag nach dem 1. Januar begründet worden ist.

3.
Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 ist eine Beschäftigung
a)
beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehört,
b)
bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

4.
Eine Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 liegt vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen im Sinne dieser Vorschrift ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, an denen das Ausbildungsverhältnis oder das andere Rechtsverhältnis nicht bestanden hat. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Arzt im Praktikum in dem zwischen den Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung seines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat.

§ 21)
Höhe des Urlaubsgeldes

Das Urlaubsgeld beträgt für den am 1. Juli vollbeschäftigten Arzt im Praktikum 255,65 Euro.

Der am 1. Juli nicht vollbeschäftigte Arzt im Praktikum erhält von dem Urlaubsgeld nach Unterabsatz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten - am 1. Juli geltenden - durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.

§31)
Anrechnung von Leistungen

Wird dem Arzt im Praktikum aufgrund örtlicher oder betrieblicher Regelung, aufgrund betrieblicher Übung, nach dem Ausbildungsvertrag oder aus einem sonstigen Grunde ein Urlaubsgeld oder eine ihrer Art nach entsprechende Leistung vom Träger der Ausbildung oder aus Mitteln des Trägers der Ausbildung gewährt, ist der dem Arzt im Praktikum zustehende Betrag auf das Urlaubsgeld nach diesem Tarifvertrag anzurechnen. Satz 1 gilt auch für ein Urlaubsgeld aus einer Beschäftigung während der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.

§ 4
Auszahlung

(1)
Das Urlaubsgeld wird mit dem Entgelt für den Monat Juli ausgezahlt.

In den Fällen des § 1 Abs. 1 Unterabs. 3 wird das Urlaubsgeld mit dem ersten Entgelt nach Wiederaufnahme der Ausbildung ausgezahlt.

(2)
Ist das Urlaubsgeld gezahlt worden, obwohl es nicht zustand, ist es in voller Höhe zurückzuzahlen.

§ 5
In-Kraft-Treten, Laufzeit

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1988 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.

Köln, den 10. April 1987

1) § 2 in der ab 1. Januar 1990 geltenden Fassung.

§ 1 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung.

§ 3 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung.

MBl. NRW. 1988 S. 218, geändert durch Gem. RdErl. v. 13.6.1990 (MBl. NRW. 1990 S. 910), 15.6.1992 (MBl. NRW. 1992 S. 951), 30.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 285 und 272).