Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 8.11.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 776).

 


Historisch: Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende vom 17. Dezember 1970 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 7 - IV 1 - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.77 - 2/71 - v. 30.12.1970

 

Historisch:

Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende vom 17. Dezember 1970 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 7 - IV 1 - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.77 - 2/71 - v. 30.12.1970

Tarifvertrag
über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende
vom 17. Dezember 1970
Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 7 - IV 1 -
u. d. Innenministers - II A 2 - 7.77 - 2/71 -
v. 30.12.1970

A.

Nachstehenden Tarifvertrag, der vom 1. Januar 1971 an an die Stelle des Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende vom 5. Oktober 1970 (bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. v. 21.10.1970) tritt, geben wir bekannt:

Tarifvertrag
über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende
vom 17. Dezember 1970

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und

der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand - ,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Bundesvorstand - ,

andererseits 1)

wird für Auszubildende, die unter
1.
den Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 6. Dezember 1974,
2.
den Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) vom 22. März 1991,
3.
den Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 28. Februar 1986

in der jeweils geltenden Fassung fallen, Folgendes vereinbart:

§ 12)
Voraussetzungen und Höhe der vermögenswirksamen Leistungen

(1)
Der Auszubildende erhält monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes in Höhe von 13,29 Euro. Beträgt die Ausbildungsvergütung bzw. das Entgelt zuzüglich des Verheiratetenzuschlags monatlich mindestens 971,45 Euro, beträgt die vermögenswirksame Leistung monatlich 6,65 Euro.

(2)
Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die dem Auszubildenden Ausbildungsvergütung/Entgelt, Urlaubsvergütung/Urlaubsentgelt oder Krankengeldzuschuss zusteht. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.

(3)
Die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag ist nicht zusatzversorgungsfähig.

§ 2 3)
Mitteilung der Anlageart

Der Auszubildende teilt dem Ausbildenden oder Ausbildungsträger schriftlich die Art der gewährten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.

§ 3 3)
Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs

(1)
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Auszubildende dem Ausbildenden oder Ausbildungsträger die nach § 2 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Kalendermonate desselben Kalenderjahres. Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.

(2)
Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den dem Auszubildenden von seinem Ausbildenden oder Ausbildungsträger oder von einem anderen Ausbildenden, Ausbildungsträger, Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus einem früher begründeten Ausbildungs- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird.

§ 4 4)
Änderung der vermögenswirksamen Anlage

(1)
Der Auszubildende kann während des Kalenderjahres die Art der vermögenswirksamen Anlage nach diesem Tarifvertrag und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Lehrherrn oder des Ausbildungsträgers wechseln.

(2)
Für die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag und die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts nach § 11 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes soll der Auszubildende möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.

(3)
Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes bedarf nicht der Zustimmung des Ausbildenden oder des Ausbildungsträgers, wenn der Auszubildende diese Änderung aus Anlass der Gewährung der vermögenswirksamen Leistungen nach diesem Tarifvertrag verlangt.

(4)
In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

§ 5 4)
Nachweis bei Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes

Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes hat der Angestellte seinem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen auf Verlangen nachzuweisen; das Auslaufen der Entschuldung hat er unverzüglich anzuzeigen.

§ 6 6)
entfallen.

§ 7 7)
In-Kraft-Treten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.

Bonn, den 17. Dezember 1970

B.

Zur Durchführung des Tarifvertrages wird auf Folgendes hingewiesen:

Die vermögenswirksamen Leistungen nach diesem Tarifvertrag erhalten nur die Auszubildenden, deren Rechtsverhältnisse durch die im Eingangssatz des Tarifvertrages aufgezählten Tarifverträge geregelt sind.

Im Übrigen gelten die Durchführungsbestimmungen zu dem Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte vom 17. Dezember 1970 (bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. v. 30.12.1970 - SMBl. NRW. 20330) entsprechend.

MBl. NRW. 1971 S. 154, geändert durch Gem. RdErl. v. 21.1.1972 (MBl. NRW. 1972 S. 182), 11.3.1975 (MBl. NRW. 1975 S. 667), 21.3.1977 (MBl. NRW. 1977 S. 351), 24.4.1980 (MBl. NRW. 1980 S. 1063), 4.3.1986 (MBl. NRW. 1986 S. 286), 30.4.1987 (MBl. NRW. 1987 S. 667), 4.7.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 1132), 30.6.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 1281), 30.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 272).

Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften (bisher in Teil I MBl. NW. veröffentlicht) wird jeweils in Teil II MBl. NW. bekannt gegeben.

1) Eingangssatz in der ab 1. April 1991 geltenden Fassung.
2) § 1 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
3) §§ 2 und 3 in der ab 1. Juli 1985 geltenden Fassung.
4) §§ 4 und 5 in der ab 1. Juni 1995 geltenden Fassung.
5) § 6 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1987.
6) § 7 in der ab 1. Januar 1987 geltenden Fassung.