Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 8.11.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 776).

 


Historisch: Tarifvertrag über eine Zuwendung für Auszubildende vom 12. Oktober 1973 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 2.6 - IV 1- u. d. Innenministers – II A 2 - 7.69 - 7/73 - v. 14.11.1973

 

Historisch:

Tarifvertrag über eine Zuwendung für Auszubildende vom 12. Oktober 1973 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 2.6 - IV 1- u. d. Innenministers – II A 2 - 7.69 - 7/73 - v. 14.11.1973

Tarifvertrag
über eine Zuwendung für Auszubildende
vom 12. Oktober 1973
Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 2.6 - IV 1-
u. d. Innenministers – II A 2 - 7.69 - 7/73 -
v. 14.11.1973

A.

Den nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:

Tarifvertrag
über eine Zuwendung für Auszubildende
vom 12. Oktober 1973

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,

einerseits

und

der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – Hauptvorstand -,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft – Bundesvorstand –

andererseits

wird für die unter den Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 in der jeweils geltenden Fassung fallenden Auszubildenden Folgendes vereinbart:

§ 1
Anspruchsvoraussetzungen

(1)
Der Auszubildende erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er

1.
am 1. Dezember seit dem 1. Oktober ununterbrochen bei demselben Ausbildenden im Ausbildungsverhältnis steht
und
2.
nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.

(2)
Der Auszubildende, dessen Ausbildungsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet und der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen in einem Ausbildungsverhältnis zu demselben Ausbildenden gestanden hat, erhält eine Zuwendung, wenn er im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Rechtsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übertritt und der Ausbildende das Ausscheiden aus diesem Grunde billigt. Absatz 1 gilt nicht.

(3)
Hat der Auszubildende im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 die Zuwendung erhalten, hat er sie in voller Höhe zurückzuzahlen.

Protokollnotizen:
1.
Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 ist auch dann erfüllt, wenn der Auszubildende seit dem 1. Oktober bei demselben Ausbildenden in einem anderen Rechtsverhältnis gestanden hat, an das sich das Ausbildungsverhältnis ohne Unterbrechung angeschlossen hat.
2.
Für die Begriffe „öffentlicher Dienst“ und „unmittelbarer Anschluss“ gelten die Protokollnotizen Nrn. 2 und 3 zu § 1 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 entsprechend.

§ 21)
Höhe der Zuwendung

(1)
Die Zuwendung beträgt – unbeschadet des Absatzes 2 – 100 v.H. der Vergütung, die dem Auszubildenden zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats Oktober Erholungsurlaub gehabt hätte.

Für den Auszubildenden, dessen Ausbildungsverhältnis später als am 1. Oktober begonnen hat, tritt an die Stelle des Monats Oktober der erste volle Kalendermonat des Ausbildungsverhältnisses.
Für den Auszubildenden, der unter § 1 Abs. 2 fällt und der im Monat Oktober nicht im Ausbildungsverhältnis gestanden hat, tritt an die Stelle des Monats Oktober der letzte volle Kalendermonat, in dem das Ausbildungsverhältnis vor dem Monat Oktober bestanden hat.
(2)
Hat der Auszubildende nicht während des ganzen Kalenderjahres Bezüge von demselben Ausbildenden aus dem Ausbildungsverhältnis oder aus einem anderen Rechtsverhältnis, an das sich das Ausbildungsverhältnis ohne Unterbrechung angeschlossen hat, erhalten, vermindert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den er keine Bezüge erhalten hat. Die Verminderung unterbleibt für die Kalendermonate,

a)
für die der Auszubildende keine Bezüge erhalten hat wegen der
aa)
Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn er vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und nach der Entlassung die Ausbildung unverzüglich wieder aufgenommen hat,
bb)
Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,
cc)
Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat,

b)
in denen dem Auszubildenden nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.

(3)
Der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Betrag der Zuwendung erhöht sich um 25,56 Euro für jedes Kind, für das dem Auszubildenden für den Monat Oktober bzw. für den nach Absatz 1 Unterabs. 2 oder 3 maßgebenden Kalendermonat Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG zugestanden hätte. § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 BAT ist entsprechend anzuwenden.

(4)
Hat der Auszubildende nach § 1 Abs. 2 dieses Tarifvertrages oder entsprechenden Vorschriften eines anderen Tarifvertrages bereits eine Zuwendung erhalten und erwirbt er für dasselbe Kalenderjahr einen weiteren Anspruch auf eine Zuwendung, vermindert sich diese Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den die Zuwendung nach § 1 Abs. 2 dieses Tarifvertrages oder entsprechenden Vorschriften eines anderen Tarifvertrages gezahlt worden ist. Der Erhöhungsbetrag wird für das nach Absatz 3 zu berücksichtigende Kind in jedem Kalenderjahr nur einmal gezahlt.

Protokollnotizen:
1.
Wegen der am 11. März 1994, am 20. Juni 1996, am  2. April 1998, am 27. Februar 1999, am 13. Juni 2000 und am 9. Januar 2003 vereinbarten Festschreibung der Zuwendung beträgt abweichend von Absatz 1 Unterabs. 1 der Bemessungssatz für die Zuwendung vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 84,87 v.H., vom 1. Januar bis 30. April 2004 84,03 v.H. und vom 1. Mai 2004 an 83,20 v.H.

Der vorstehende Bemessungssatz ändert sich jeweils von dem Zeitpunkt an, von dem an vor dem 1. Februar 2005 die Ausbildungsvergütung der Auszubildenden allgemein erhöht wird, nach den Grundsätzen, die seiner Berechnung zugrunde liegen.
2.
Bei Anwendung des Absatzes 3 sind Kinder, für die dem Auszubildenden aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder mit dem BKGG Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 54 oder des § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG oder entsprechender Vorschriften zustehen würde, zu berücksichtigen.

§ 32)
Anrechnung von Leistungen

Wird aufgrund anderer Bestimmungen oder Verträge oder aufgrund betrieblicher Übung oder aus einem sonstigen Grunde eine Weihnachtszuwendung oder im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest eine entsprechende Leistung gezahlt, wird diese Leistung auf die Zuwendung nach diesem Tarifvertrag angerechnet. Satz 1 gilt auch für eine Zuwendung aus einer Beschäftigung während der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.

§ 4
Zahlung der Zuwendung

(1)
Die Zuwendung soll spätestens am 1. Dezember gezahlt werden.
(2)
In den Fällen des § 1 Abs. 2 soll die Zuwendung bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gezahlt werden.

§ 5
In-Kraft-Treten, Laufzeit

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. Er kann zum 30. Juni eines jeden Jahres, frühestens zum 30. Juni 1977, schriftlich gekündigt werden.

Bonn, den 12. Oktober 1973

B.

Zur Durchführung des Tarifvertrages wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Nummern 2 bis 12 der Durchführungsbestimmungen zum Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 (Abschnitt B des Gem. RdErl. v. 14.11.1973 – SMBl. NW. 203304) gelten entsprechend.

MBl. NRW. 1973 S. 1978, geändert durch Gem. RdErl. v. 11.3.1975 (MBl. NRW. 1975 S. 667), 30.1.1987 (MBl. NRW. 1987 S. 426), 16.12.1987 (MBl. NRW. 1988 S. 24), 27.6.1994 (MBl. NRW. 1994 S. 810), 30.6.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 1291), 12.4.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 765), 2.9.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 1608), 3.6.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 876), 31.3.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 651), 3.5.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 680), 4.9.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1175), 30.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 272), 31.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 265), 17.4.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 506).

1) § 2 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
2) § 3 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung.

Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften (bisher in Teil I MBl. NRW. veröffentlicht) wird jeweils in Teil II MBl. NRW. bekannt gegeben.