Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Gliederungsnummer 2032: Besoldung und Versorgung der Beamten Auskünfte zum Besoldungs-, Versorgungs und Tarifrecht RdErl. d. Finanzministers v. 29. 7. 1966 — B 2100 — 1190/IV/66¹)

 

Historisch:

Gliederungsnummer 2032: Besoldung und Versorgung der Beamten Auskünfte zum Besoldungs-, Versorgungs und Tarifrecht RdErl. d. Finanzministers v. 29. 7. 1966 — B 2100 — 1190/IV/66¹)

138. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 7. 1980 = MB1. NW. Nr. 61 einschl.)

29. 7. 66 (1)


Gliederungsnummer 2032: Besoldung und Versorgung der Beamten
Auskünfte zum Besoldungs-, Versorgungs und Tarifrecht

RdErl. d. Finanzministers v. 29. 7. 1966 — B 2100 — 1190/IV/66¹)

Die mit Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrecht befaßten Dienststellen des Landes werden häufig um Auskünfte aus diesen Rechtsgebieten, insbesondere über die Höhe von Bezügen im einzelnen und über die Entwicklung der Bezüge im allgemeinen gebeten. Als Fragesteller kommen Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Privatleute aller Art in Betracht, die diese Angaben zumeist für Wertsicherungsklauseln in Privatverträgen benötigen.

Die Bearbeitung dieser Anfragen obliegt dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV).

Soweit nicht Gebührenfreiheit besteht — vgl. §§ 7, 8 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) vom 23. November 1971 (GV. NW. S. 354/SGV. NW. 2011) —, werden für die zum unmittelbaren Nutzen von Beteiligten erteilten Auskünfte zu besol-dungs-, versorgungs- und tarifrechtlichen Fragen vom LBV Gebühren erhoben, die auf Grund der Tarifstellen 4.1.1 und 4.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 9. Januar 1973 (GV. NW. S. 98/SGV. NW. 2011) betragen

a) DM 15,— für Auskünfte, deren Bearbeitung eine Zeit von weniger als zwei Stunden erfordert,

b) DM 30,— für Auskünfte, deren Bearbeitung eine Zeit von zwei und mehr Stunden erfordert.

Von der Erhebung von Gebühren kann nach § 3 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 9. Januar 1973 (GV. NW. S. 98/SGV. NW. 2011) auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint. Der Antrag kann als gestellt angesehen werden, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift zweifelsfrei vorliegen.

Ich bitte, .künftig derartige Anfragen an das Landesamt für Besoldung und Versorgung abzugeben und dem Fragesteller eine entsprechende Abgabenachricht zu erteilen.

Das LBV wird die Fragesteller vor Auskunftserteilung auf die Gebührenpflicht hinweisen.

2032

') MBLNW. 1966S. 1582.