Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Anzeigepflicht der Personalverwaltungen des öffentlichen Dienstes § 62 Abs. l des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) RdErl. d. Finanzministers v. 21. 7.1981 -B 3010-62.1-IV B 4¹)

 

Historisch:

Anzeigepflicht der Personalverwaltungen des öffentlichen Dienstes § 62 Abs. l des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) RdErl. d. Finanzministers v. 21. 7.1981 -B 3010-62.1-IV B 4¹)

21.7.81(1)

154. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1983 = MB1. NW. Nr. 23 einschl.)

20320


Anzeigepflicht der Personalverwaltungen des öffentlichen Dienstes

§ 62 Abs. l des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)

RdErl. d. Finanzministers v. 21. 7.1981 -B 3010-62.1-IV B 4¹)

Nach § 62 Abs. l BeamtVG sind die Beschäftigungsstellen des öffentlichen Dienstes verpflichtet, jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unverzüglich der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Pensionsrege-lungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse anzuzeigen. Hierbei sind auch die aus der Verwendung gewährten Bezüge anzugeben. Ferner haben die Beschäftigungsstellen unverzüglich jede spätere Änderung dieser Bezüge, die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung anzuzeigen.

Versorgungsberechtigte im Sinne des § 62 Abs. l BeamtVG sind Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, eine diesen Bezügen entsprechende Versorgung (z. B. Unterhaltsbeitrag), Obergangsgeld oder Emeritenbezüge erhalten.

Weitere Hinweise enthalten die Tz 62.0 und 62.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversor-gungsgesetz (BeamtVGVwV vom 3.11.1980; als Anlage zu meinem RdErl. v. 6.2.1981 - SMB1. NW. 20323 abgedruckt).

Die Vorschrift des § 62 Abs. l BeamtVG gut auch hinsichtlich der Versorgungsberechtigten nach dem G .131 und dem BWGöD. Gleiches gilt aufgrund der Anzeigepflicht nach § 60 Abs. l des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) auch für versorgungsberechtigte ehemalige Berufssoldaten und deren Hinterbliebene sowie für ehemalige Soldaten auf Zeit und deren Hinterbliebene für die Dauer des Bezugs von Übergangsgebührnissen.

Der Wortlaut des § 62 Abs. l BeamtVG, des § 60 Abs. l SVG sowie der Tz 62.0, 62.1 und 53.5.1 bis 53.5.5 BeamtVGVwV ergibt sich aus der Anlage. Anlage

Zu den anzeigepflichtigen Beschäftigungsstellen gehören auch die - z. B. als e. V. organisierten - Verbände von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Durch die Anzeigen nach § 62 Abs. l BeamtVG werden den Pensionsregelungsbehörden - unmittelbar oder über die Pensionskassen - Tatsachen mitgeteilt, deren Kenntnis sie zur Anwendung gesetzlicher Vorschriften benötigen, nach denen die Versorgungsbezüge ganz oder teilweise ruhen oder ihre Zahlung unterbrochen wird. Nur bei rechtzeitiger Kenntnis dieser Tatsachen können - auch im Interesse der Versorgungsempfänger - Überzahlungen der Versorgungsbezüge und deren Rückforderung im Rahmen des Möglichen vermieden werden.

Um sorgfältige Beachtung der Anzeigepflichten darf ich daher bitten.


Anlagen: