Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: 20320 Durchführung des Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften RdErl. d. Finanzministers v. 15.1.1986 -B2104-24-IVA2¹)

 

Historisch:

20320 Durchführung des Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften RdErl. d. Finanzministers v. 15.1.1986 -B2104-24-IVA2¹)

15. 1. 86 (1)

236. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1997 - MB1. NW. Nr. 20 einschl.)


20320 Durchführung des Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften

RdErl. d. Finanzministers v. 15.1.1986 -B2104-24-IVA2¹)

Zur Durchführung des besoldungsrechtlichen Teils de^ Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1985 (BGB1. I S. 2466) hat der Bundesminister des Innern mit Rundschreiben vom 27.12.1985 für den Bereich des Bundes Hinweise bekanntgegeben, die - soweit sie im Landesbereich von Bedeutung Anlage sind - als Anlage mit der Bitte um entsprechende Anwendung mitgeteilt werden. Ergänzend gebe ich die folgenden zusätzlichen Hinweise mit der Bitte um Beachtung:

1. Zu Nr. l der Hinweise

Nr. 13.3.4 bis 13.3.5 BBesGVwV gilt nicht in den Fällen des Aufstiegs in die nächsthöhere Laufbahn.

2. Zu Nr. 13 Abs. 2 Satz l der Hinweise

Die Laufbahnvorschriften des Landes enthalten keine Angaben über förderliche Berufsausbildungen für den einfachen Dienst. Im Interesse einer landeseinheitlichen Handhabung bitte ich, eine abgeschlossene Berufsausbildung dann als förderlich anzusehen, wenn sie dem Beamten Kenntnisse vermittelt hat, die für die Wahrnehmung seiner- Aufgaben zweckdienlich sind.

3. Zu Nr. 13 Abs. 3 der Hinweise

Den kraft Gesetzes in die BesGr. A 2 oder A 3 übergeleiteten Beamten sind die geänderte Zuordnung und die neue Amtsbezeichnung bzw. Dienstbezeichnung mitzuteilen.

4. Zu Nr. 15 4er Hinweise

Für teilzeitbeschäftigte Beamte sind zur Ermittlung der Ausgleichsbeträge die Teilzeitbezüge gegenüberzustellen. In Konkurrenzfällen des § 40 Abs. 5 und 6 jeweils letzter Satz BBesG (z. B. wenn beide Ehegatten bzw. beide Anspruchsberechtigte im öffentlichen Dienst beschäftigt sind) sind dabei die ungekürzten familienbezogenen Bestandteile in die Vergleichsberechnung einzustellen. Dadurch ergeben sich schon bei geringerer Kinderzahl Ausgleichsbeträge.

Im Einvernehmen mit dem Innenminister.

Anlage

Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 27.12.1985

Zu dem besoldungsrechtlichen Teil des Vierten Gesetzes zur Änderung bespldungsrechtlicher Vorschriften gebe ich die folgenden Hinweise:

1. Zu Artikel l Nr. l (§ 13 Abs. 3 Satz 3 - neu - BBesG)

i. V. m. Artikel 10 Abs. 2 Nr. l (Inkrafttreten)

Die Ausgleichszulage ist im Falle des Aufstiegs in die nächsthöhere Laufbahn entsprechend § 13 Abs: l Satz 2 und Abs. 5 BBesG zu berechnen. Die Ausgleichszulage nimmt an allgemeinen Bezügeerhöhungen teil, soweit sie zu erhöhende Bezügebestandteile enthält. Die Beamten werden so gestellt wie in ihrem bisherigen Amt.

Für vor dem 1. Januar 1986 aufgestiegene Beamte, denen aus ihrem früheren Amt (Spitzenamt der früheren Laufbahn) eine Amtszulage oder ruhegehaltfähige Stellenzulage zustand und die sich am 1. Januar 1986 im Eingangsamt der neuen Laufbahn befinden, ist die Ausgleichszulage nach Maßgabe der neuen Vorschrift zu berechnen und vom 1. Januar 1986 an zu zahlen. Waren Ausgleichszulagen bereits aufgezehrt, werden sie in der für den 1. Januar 1986 zu errechnenden Höhe wiederhergestellt.

Beispiele:

a) Aufstieg in den gehobenen Dienst 1984:

Ausgleichszulage 1984 = 241,18 (Endstufe A 9)

Ausgleichszulage 1985 = 164,26 DM Ausgleichszulage ab 1. Januar 1986:

A 9 + Z, jeweiliges Grundgehalt =

jeweilige Stellenzulage =

jeweilige Amtszulage =

A 9 geh. D., jeweiliges Grundgehalt = jeweilige Stellenzulage =

Ausgleichszulage - neu -

2 480,65

67 —

282,96

2 830,61

2 480,65

100,—

2 580,65 249,96 DM

b) Aufstieg in den gehobenen Dienst im September 1981 Heutige Ausgleichszulage = 0

(Grundgehalt 2 208,95 - 12. DASt -

Zulage 67,—

Amtszulage 259,45

- jeweils August 1981 -

Grundgehalt

Zulage

2 535,40 DM 2 480;65 - Endstufe -100 —

- jeweils 1. Januar 1986 - 2 580,65)

Ausgleichszulage ab

I.Januar 1986 = 249,96 DM (Berechnung wie oben auf der Basis der jeweiligen Grundgehälter, Amts- und Stellenzulagen).

2. Zu Artikel l Nr. 3 (Neufassung § 29 Abs. 3 Nr. 2 BBesG)

Die Neufassung ermöglicht die Berücksichtigung von Zeiten einer Tätigkeit im Dienste von Abgeordneten des Deutschen Bundestages und der Landtage im Rahmen des § 29 Abs. 3 beim Besoldungsdienstalter. Nr. 29.3.2 BBesGVwV zu § 29 ist nicht mehr anzuwenden. Bei vor dem 1. Januar 1986 eingestellten Beamten ist auf Antrag zu entscheiden; die Verbesserung kann frühestens ab 1. Januar 1986 zahlungswirksam werden. .

3. Zu Artikel l Nr. 4 Buchst, a und d (§ 40 Abs. 2 Nr. 4, Abs,7 Satz l BBesG)

Der erhöhte Ortszuschlag der Stufe 2 ist'künftig nicht zu zahlen, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die das Sechsfache des Unterschiedsbetrages zwischen den Ortszuschlagsstufen l und 2 überschreiten; aus Gründen der Einheitlichkeit wird von dem Unterschiedsbetrag in den Tarifklassen la bis Ic ausgegangen. Das Sechsfache des Unterschieds beträgt z. Z. 784,56 DM monatlich. Bei Kindern sind auf diesen Betrag Kindergeld und Kinderanteil des Ortszuschlags anzurechnen. Bei z. B. einem Kind mit Erstkindergeld stehen Mittel (netto nach gesetzlichen Abzügen) für dessen Lebensunterhalt bis zu 622,68 DM monatlich der Gewährung der Stufe 2 nicht entgegen (784,56 DM ./. 50-DM Kindergeld ./. 111,88 DM Ortszuschlag-Anteil). Die Eigenmittel-Grenze gilt für minderjährige und volljährige Personen. Der Betrag erhöht sich bei einschlägigen Besoldungsanpassungen.

Nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen l und 2 des Ortszuschlags -wie nach § 40 Abs. 5 - im Ergebnis nur einmal zu zahlen, wenn mehrere im öffentlichen Dienst stehende Berechtigte, die eine Wohnung gemeinsam bewohnen, Anspruch auf den Ortszuschlag der Stufe 2, eine entsprechende Leistung (vgl. BBesGVwV 40.5:5.) oder auf Anwärterverheiratetenzuschlag haben. Der Unterschiedsbetrag ist den Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung der jeweils maßgebenden Tarifklasse von Amts wegen anteilig zu. gewähren.

Beispiele zu Satz 4:

a) Ein lediger Beamter und eine-ledige Beamtin ha-

') MBl. NW. 1986 S. 208.

172. Ergänzung-SMBLNW.- (Stand 1.4.1988-MBLNW.Nr.24einschL),

15. L M (2)

ben ihr gemeinsames minderjähriges Kind in ihre gemeinsam gemietete Wohnung aufgenommen und gewähren ihm Unterhalt Der in § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 bezeichnete Höchstbetrag wird nicht überschritten. Beide Beamte sind nach Satz l anspruchsberechtigt und erfüllen die Voraussetzungen des Satzes 4 im übrigen. Jeder erhält deshalb den Unterschiedsbetrag entsprechend seiner Tarifklasse zur Hälfte. - •

b) Ein geschiedener Beamter und eine ledige Beamtin haben jeweils 'ein minderjähriges Kind in ihre gemeinsame Wohnung aufgenommen und gewähren diesen Unterhalt Der in § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 bezeichnete Höchstbetrag'.wird jeweils nicht.überschritten. Jeder erhält deshalb den Unterschiedsbetrag entsprechend seiner Tarifklasse zur Hälfte.

c) Zwei ledige Beamte nehmen ihre vermögenslose Mutter, die nur eine Rente von 780 DM/Monat erhält, in ihre gemeinsam gemietete-und von ihnen . bewohnte Wohnung auf und gewähren ihr Unterhalt Jeder erhält nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 den Unterschiedsbetrag entsprechend seiner Tarif klasse zur Hälfte.

Erhält im Falle des § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 ein Beamter Ortszuschlag, der andere Änwärterverheiratetenzu-schlag, wird einmal der halbe Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen l und 2 des Ortszuschlags und einmal der halbe Anwärterverheiratetenzuschlag gewährt

4. Zu Artikel l Nr. 4 Buchst b und c (§ 40 Abs. 5 und 6 BBesG)

Anspruchsberechtigte, die beide im öffentlichen •Dienst mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt sind, erhalten den halben Unterschiedsbetrag ab 1. Januar 1986 ungekürzt Ist einer der Anspruchsberechtigten mit mindestens der Hälfte, der andere jedoch (z.B..als Angestellter) mit weniger als der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigt, ist § 6 BBesG anzuwenden.

5. Zu Artikel l Nr. 5 Buchst a (Neufassung § 46 Abs. 3 Nr. 2 BBesG)

Die neue Vorschrift, die die Ruhegehaltfähigkeit der Zulage einschränkt, gilt nur für diejenigen Beamten, denen die Zulage nach § 46 nach dem 31. Dezember

1985 zusteht

6. Zu Artikel l Nr. 6 (§54 BBesG)

Nicht abgedruckt da für den Landesbereich ohne Bedeutung. . .

7. Zu Artikel l Nr. 8 Buchst b (§ 56 Abs. 2 BBesG)

Nicht abgedruckt, da für den Landesbereich ohne Bedeutung. ' .

8. Zu Artikel l Nr. 9 (§57 BBesG) ,

Nicht abgedruckt, da für den Landesbereich ohne Bedeutung. -..'.'

9. Zu Artikel l Nr. 10 (§ 58 a Abs. l BBesG - neu -)

Nicht abgedruckt, da für den Landesbereich ohne Bedeutung. •;.-.. : .- .:;.'

10. Zu Artikel l Nr. 11 (Ergänzung des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst b BBesG) '-'-. .- .=<'.' . Auf die Hinweise unter Nr. 3 wird Bezug genommen... • . Bei einer entsprechenden Anwendung des § 40 Abs. .2 Nr. 4 Satz 2 gilt bezüglich des dort genannten Höchstbetrages auch für einen Anwärter das Sechsfache des Unterschiedsbetrages zwischen den Ortszuschlagsstufen l und 2 der Tarifklasse Ia bis Ic. .

11. Zu Artikel l Nr. 13 Buchst a (Neufassung der Besoldungsgruppe A 1) . ' Beamte, die am 31. Dezember 1985 der Besoldungs-gruppe A l angehören und die sich auch am 1. Januar •• 1986 im Amt befinden, sind .nach Aufhebung der Am-

. ter „Amtsgehilfe" und „Betriebsgehilfe" vom 1. Januar,

1986 an kraft Gesetzes in die ßesoldungsgruppe ;A 2 mit 'der Amtsbezeichnung „Oberamtsgehilfe", und

„Oberbetriebsgehilfe- übergeleitet, soweit sie nicht in .die Besoldungsgruppe A 3 übergeleitet sind. Zur Ober-leitung in 'die 'Besoldungsgruppe A 3 siehe unten

V.NM3./ .•"" ' -.-. •'., .;:x •'.-•- /.'-., ;

12. Zu Artikel l Nr. 13 Buchst c Doppelbuchst «a '."v- ' (Änderung der Fußnote 3 zur BesGr. A 3) .";-'.•••• Nicht abgedruckt, da für den Landesbereich ohne Be-deutung. - --\ .••' '-. ; •--' '^-^ • .-. ••:". ':••"•?- ' ' '-

13. Zu Artikel l Nr. 13 Buchst c Doppelbuchst bb und ee

(Eingangsamt A 3, Fußnote 4-neu-zu Be&Gr. A 3) , Für. Beamte, die die Voraussetzungen der neuen Fuß- . .. note 4 zur BesGr. A 3 . " '.

- Erwerb der Laufbahnbefähigung durch Laufbahn- -; priifung oder .. -.-.'. ",..,•;-'.'--" . •: .--•• .'.

-Nachweis einer abgeschlossenen förderlichen Be-rufsausbüdungoder " •'-•. •, ..- •- ';'-'.''

-Nachweis einer mindestens dreijährigen Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren ;v. ." erfüllen, ist vom 1. Januar 1988 an das THngAnggamt der BesGr. A 3 zugeordnet .-••- . 7 "

Welche Berufsausbildung als förderlich anzusehen ist, richtet sich nach den' Vorschriften des Laufbahn-:

..- rechts, öffentlich-rechtliche Dienstherren sind die in § 29 Abs. l BBesG aufgeführten Einrichtungen. Die geforderte dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren muß nicht ohne Unterbrechung ge-leistet sein. .

, Am 31. Dezember 1985 vorhandene Beamte' der Be-

•. - soldüngsgruppen A l oder A 2, .die die vorgenannten

• Voraussetzungen erfüllen'und die sich am 1. Januar 1988 im Amt befinden, sind kraft Gesetzes in die BesGr. A 3 mit den zugehörigen Amtsbezeichnungen übergeleitet Die Voraussetzungen der neuen Fußnote 4 .zur BesGr. A 3 'müssen spätestens am 31. Dezember 1985 erfüllt sein; die Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn muß danach spätestens am 1. Januar 1983 begonnen haben. Diese Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn die Einstellung am 3. Januar . 1983 erfolgte, weil der l. Januar ein gesetzlicher Feier-tag und der 2. Januar 1983 ein Sonntag waren.' Unerheblich für die Überleitung ist. die Art des Dienstver- • hältnisses innerhalb der geforderten drei Jahre. -Am 31. .Dezember 1985 vorhandene Beamte der Be-soldüngsgruppen A l 'oder'A 2, die keine der yprge- . nannten Voraussetzungen (Fußnote 4 zur BesGr. A 3).

. erfüllen, kann bei späterem'Erfüllen der Vorausset-zungen ein Amt der Besoldungsgruppe A 3 nur im' We- ' ge der Beförderung verliehen werden. • Wird nach dem 31. Dezember 1985 ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, der keine der beiden ersten

. Voraussetzungen der Fußnote 4' zur BesGr. A 3 'erfüllt, vor Ablauf von drei Jahren einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst in eine Beamtenlaufbahn des einfachen, Dienstes übernommen, ist ihm ein 'Amt der Besol-dungsgruppe A 2 zu verleihen; die Besoldungsgruppe A 3 kann nur im Wege der Beförderung erreicht wer- -'•den. Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen.müs-, . sen erfüllt sein; eine hiervon imabhängige .Durchstu-.

"•-' fung^vom Eingangsamt A 2 in das Emgnngsnmt A3

• -nach Erfüllung der geforderten,drei Jahre, ist nicht zu- •'._ ;-..^ gelassen. Möglichkeiten, m solchen" Fällen eine zeitii-'j ; .ehe Abkürzung durch Entscheidung der unabhängigen !• .''- ' Stelle zu erwirken, bleiben.ünberührt-

14. Zu Artikel l Nr. '13 Buchst d (neues Spitzenamt A 5 +. • Amtszulage für den Justizwachtmeisterdienst) L V. nx ;".4Nr.-15 Buchst b. ; ......V-..';. •--. .' ::.;.". '•**"' '-;*<

. .Beförderungen sind erst möglich nach Schaffung !der . 'haushaltsrechtlichen Voraussetzungen: Auf §5;Abs. 4 v Satz 3 BeamtVGwird hingewiesen. .-'-' V^, -.

15. Zu Artikel l Nr. 14 i. V. m. Anläge (Ortszuschlagtabel-

- -le), Sätze 2 und 3 unter, der Tabelle 0- -,j,- ">r-J. --.. - Welches Kind das zweite oder ein weiteres zu berücksichtigendes Kind ist, richtet sich nach dem Kindergeldrecht Die Ausgleichsregelung des Satzes 3 unter-' •- " .halb der Tabelle greift ein, wenn ein Beamter infolge '~ der Örtszuschlags-Erhöhungsbeträge nach Satz 2 bei

15.1.88(2),

175. Ergänzung-SMBLNW.- (Stand 1.10.1988 - MB1. NW. Nr. 77 einschl.)

2032ü derzahl) eine geringere Besoldung erhalten würde als *"v ein Beamter einer niedrigeren Besoldungsgruppe. Ein solcher Fall kann nur bei größerer Kinderzahl vor-, kommen. Der nach Satz 3 zu zahlende Ausgleichsbetrag ist Ortszuschlag. ' - .

Zur Besoldung im Sinne des Satzes 3 gehören Grundgehalt, Ortszuschlag einschl. Erhöhungsbeträge von A l bis A 5, Amts-, Stellen- und Ausgleichszulagen. '

Beispiele (Stand 1. Januar 1986):

a) Besoldungsgruppen A 3 bis A 5, jeweils 7. Dienstaltersstufe (9 Kinder)

BesGr. A 3 BesGr. A 4 BesGr. A 5

Grundge-

1360,31

1 437,08

1 513,32

halt

'

 

1

Amtszulage

38,—

38,—

38,—

Allgem. Zu-

67,—

67,—

67,—

lage

     

OZfür9

1 710,35

1710,35

1 710,35

Kinder

     

Erhöhung

320,—

240,—

160,—

für 8 Kinder

     

Zusammen

3495,68

3 492,43

3 488,67

Zusätzlicher Unter-

3.23

6,99

schiedsbetrag (Anläge V BBesG Satz 3) (Unterschied (Unterschied

zu A 3) zu A 3,

. da höher

als zu A 4)

b) Besoldungsgruppen A 5/A 6, jeweils 7. Dienstaltersstufe (6 Kinder) .

BesGr. A 5 BesGr. A 5 BesGr. A 6

+ Ausgleichszulage')

Grundge-

1 513,32

öl 51332

1 596.19

halt

     

Ausgleichs-

• • . —

,..• 38,-

. — ;

zulage

     

Allgem. Zu-

67 —

67,—

67,—

lage

   

-

OZfür6

.1374,71

1 374,71

1 374,71

Kinder

     

Erhöhung .

100 —

100,—

für 5 Kinder

     

Zusammen 3055,03 3093,03 Zusätzlicher Unterschiedsbetrag

(Anlage V BBesG Satz 3)

. 3037,90 17,13 (bei A 5) 55,13 (bei A 5 + Aus-..-.-. gleichs-__ . ' . zulage)

-) Wenn der Beamte aus dem einfachen Dienst BesGr. A 5 + Amtszulage 38,- DM, aufgestiegen war.

Bestandsfälle:

Die Ausgleichsregelung gilt auch für Beamte oder Soldaten, die am 1. Januar 1986, wenn sie in einer niedrigeren Besoldungsgruppe wären; aufgrund der Ortszuschlag-Erhöhungsbeträge eine höhere Gesamtbesoldung erhalten würden. Bei der Feststellung der (fiktiven) günstigeren Vergleichsbespldung aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist wie folgt zu verfahren.

Beispiele:

a) Beamte der BesGr. A 4 und AS: . • ;

- Erhält der Beamte in seiner .Besoldungsgruppe am 1. Januar 1986 keine Amtszulage,-ist mit den, niedrigeren Besoldungsgruppen ohne Amtszulage zu vergleichen. - - " ' ' -

- Erhält der Beamte am l. Januar 1986 die Amtszulage 38,- DM, ist mit den niedrigeren- Besoldungsgruppen einschL Amtszulage 38,- DM zu vergleichen. , '." • •:.

b) Beamte ab BesGr. A 6: • Grundsätzlich ist mit der BesGr. A 5 oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe - ohne Amtszulage - zu vergleichen. In Bereichen, in denen die Laufbahnen des einfachen Dienstes typischerweise mit.. •, der Amtszulage 38,- DM ausgestattet sind, sollte diese Zulage berücksichtigt werden. Aus Gründen : ';'" der Verwaltungsvereinfachung halte ich es für vertretbar, auch bei atypischen 'Fallen •(vereinzelte : Aufstiegsfälle aus A 5 ohne Amtszulage; jüngere • Laufbahnbeamte des mittleren-Dienstes mit mehreren Kindern) die Amtszulage 38,- DM in die Berechnung einzubeziehen. •-'.-:• ; '.S- • . • .

16. Zu Artikel 4 (Übergangsregelung) , V . . Die Übergangsregelung greift ein; wenn -insbesondere aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - für Dezember 1985 der Ortszuschlag der Stufe 2 gewährt wurde oder zu gewähren war, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen auch weiterhin erfüllt werden. Wurde die Stufe 2 im Dezem-. ber 1985 wegen der Pflege und Erziehung eines unverheirateten minderjährigen Kindes gewährt, ist sie auch dann weiter zu gewähren, wenn die für den Unterhalt des Kindes zur Verfügung stehenden Mittel das Sechsfache des Unterschiedsbetrages (vgL oben Nr. 3]l nach dem 31. Dezember 1985 überschreiten. So-% weit in Einzelfällen bisher der Ortszuschlag der Stufe 2 wegen Unterhalts für ein volljähriges öder minderjähriges verheiratetes Kind gewährt wurde, ist die Ubergangsregelung anzuwenden, wenn andernfalls im Januar 1986 aufgrund des neuen Rechts eine Verschlechterung eintreten würde. " ,•'•>„ .1.." " Die Übergangsregelung gilt im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Fälle des § 40 Abs. 2 Nr 4 Satz 2. Sie'hat keine Bedeutung für Fälle des Satzes 4, zu dem eine höchstrichterliche Entscheidung nicht ergangen ist; eine rechtskräftige Entscheidung im Einzelfall bleibt auch hinsichtlich des Satzes 4 unberührt (vgl. BT-Drs. 10/4225, S. 21, zu Artikel 2, Absatz 2).

') MBL NW. 1988 S. 1010. .. ,

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