Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Berechnung und Zahlung von Dienstbezügen für einen Teil eines Monats RdErl. d. Finänzministers v. 7. 1. 1965 - B 2100 - 3817/1 V/64 ¹)

 

Historisch:

Berechnung und Zahlung von Dienstbezügen für einen Teil eines Monats RdErl. d. Finänzministers v. 7. 1. 1965 - B 2100 - 3817/1 V/64 ¹)

42. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 2.1965 = MB1. NW. Nr. 117 einschl.)


Berechnung und Zahlung von Dienstbezügen für einen Teil eines Monats

RdErl. d. Finänzministers v. 7. 1. 1965 - B 2100 - 3817/1 V/64 ¹)

7.1.65(1)

20320

1. Berechnung der Dienstbezüge für Teile eines Monats

1.1 Nach § 4 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes.in der seit dem 1. Oktober 1964 geltenden Fassung wird, wenn der Anspruch auf die Dienstbezüge nicht für einen vollen Kalendermonat zusteht, nur der Teil der Dienstbezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

Beispiele:

a) Ein bisher nicht im. öffentlichen Dienst stehender Bewerber wird am 2. 2. 1965 zum Beamten mit Dienstbezügen ernannt.

b) Ein Beamter im Vorbereitungsdienst wird am 2. 2. 1965 zum Beamten mit Dienstbezügen ernannt.

c) Ein Angestellter im öffentlichen Dienst wird am 15. 1. 1965 zum Beamten mit Dienstbezügen ernannt.

d) Ein Bundesbeamter mit Dienstbezügen wird am 15. 1. 1965 in den Landesdienst versetzt.

e) Ein Beamter einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Gemeinde wird am 15. 3. 1965 in den Landesdienst versetzt.

Der Beamte erhäit 27/28 der monatlichen Dienstbezüge.

Der Beamte erhält 27/28 der monatlichen Dienstbezüge; er behält für den 1. 2. 1965 1/28 des Unterhaltszuschusses.

Der Beamte erhält 17/31 der monatlichen Dienstbezüge; er behält die ihm bis zum 14. 1.1965 einschließlich zustehenden 14/31 der Angestelltenvergütung (§ 36 Abs. 2 BAT).

Der Beamte erhält 17/31 der monatlichen Dienstbezüge; er behält die ihm bis zum 14. 1. 1965 zustehenden 14/31 der Dienstbezüge als Bundesbeamter.

Der Beamte erhält 17/31 der monatlichen Dienstbezüge; er behält die ihm bis zum 14. 3. 1965 einschließlich zustehenden 14/31 der Dienstbezüge als Oemeindebeamter.

l .2 Die auf den Anspruchszeitraum entfallenden Dienstbezüge sind in der. Weise zu berechnen, daß der Monatsbetrag der Dienstbezüge mit der Zahl der Tage, für die Dienstbezüge zu zahlen sind, vervielfacht und danach durch die tatsächliche Zahl der Tage des betreffenden Monats geteilt wird. Ergeben sich bei'der Berechnung Bruchteile eines Pfennigs, so sind diese nach § 29 Satz 2 der Reichskassenördnung auf einen vollen Pfennig nach oben abzurunden.

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2.

Beispiel:

Einem Beamten stehen 17/31 der monatlichen Dienstbezüge von 898 DM zu. Die zustehenden Bezüge sind wie folgt zu errechnen :

898DM x 17 = 15266DM 15266 DM : 31 = 492,451 DM = 492,46 DM.

Änderung der Dienstbezüge innerhalb eines Monats :

Ändert sich im Laufe eines Monats die Höhe der Dienstbezüge (z. B. wegen Übertritts in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe oder wegen Gewährung einer Stellenzulage), so ist § 4 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Der Grundsatz, daß Ernennungen und Einweisungen nach Möglichkeit mit Wirkung vom' Ersten eines Monats vorgenommen werden sollten, bleibt jedoch auch weiterhin zu beachten.

Beispiele:

a) Ein Beamter wird mit Wirkung vom 31. 1. 1965 befördert.

b) Ein Beamter wird mit Wirkung vom 2. 2. 1965 befördert.

c) Einem Beamten wird mit Wirkung vom 15. 1. 1965 eine Stellenzulage gewährt.

d) Die Dienstbezüge eines Beamten werden durch Diszi-plinarurteil mit Wirkung vom 28. 2. 1965 gekürzt.

Im Einvernehmen mit dem Innenminister.

Der Beamte erhält 1/31 der monatlichen Dienstbezüge aus der Beförderungsstelle; er behält 30/31 der ihm vor der Beförderung zustehenden Dienstbezüge.

Der Beamte erhält 27/28 der monatlichen Dienstbezüge aus der Beförderungsstelle; er behält 1/28 der ihm vor der Beförderung zustehenden Dienstbezüge.

Der Beamte erhält 17/31 der monatlichen Stellenzulage. •

Der Beamte erhält 27/28 der vor der Kürzung maßgebenden monatlichen Dienstbezüge und 1/28 der nach der Kürzung maßgebenden monatlichen Dienstbezüge.

*) MBl. NW. 1965 S. 108.