Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 26.10.2004 - MBl.NRW. 2004 S. 967.

 


Historisch: Durchführung des Urlaubsgeldgesetzes RdErl. d. Finanzministers v. 30.6.1978 - B 3130 - 2.1 - IV A 3

 

Historisch:

Durchführung des Urlaubsgeldgesetzes RdErl. d. Finanzministers v. 30.6.1978 - B 3130 - 2.1 - IV A 3

Durchführung des Urlaubsgeldgesetzes
RdErl. d. Finanzministers v. 30.6.1978 - B 3130 - 2.1 - IV A 3


Zur Durchführung des Urlaubsgeldgesetzes - UrlGG - vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2120), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 869), hat der Bundesminister des Innern die als Anlage beigefügten Hinweise gegeben. Diese Hinweise sind im Lande Nordrhein-Westfalen entsprechend anzuwenden.
Im Einvernehmen mit dem Innenminister.

Anlage


Urlaubsgeldgesetz
hier: Durchführungshinweise
(UrlGG-Hinweise)
RdSchr. d. BMI v. 5.5.1978 - D II 3-221 685/1 a

Zur Durchführung des Gesetzes über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes (Urlaubsgeldgesetz - UrlGG) vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2120), das am 1. Februar 1977 in Kraft getreten ist, gebe ich folgende Hinweise:

Zu § 2:
Anspruch auf das jährliche Urlaubsgeld besteht auch dann, wenn der Berechtigte seit dem ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli des Vorjahres ohne Bezüge beurlaubt war, sofern er wenigstens für einen Tag im Monat Juli des laufenden Jahres Anspruch auf Bezüge hat. Der Anspruch besteht nicht, wenn der Berechtigte während des gesamten Monats Juli des laufenden Jahres ohne Bezüge beurlaubt ist; dies gilt auch für Beamte und Richter, die zur Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes ohne Bezüge beurlaubt sind. Eine Beendigung des Beamten-, Richter-. . . Verhältnisses im Monat Juli berührt den Anspruch auf das Urlaubsgeld dann nicht, wenn die Beendigung nicht vor Ablauf des ersten allgemeinen Arbeitstages des Monats Juli erfolgt.
Die Zeit, während der ein Beamter oder Richter wegen Einberufung zum Grundwehrdienst oder Zivildienst ohne Bezüge beurlaubt war, rechnet als Dienstzeit nach Nummer 2. Das gleiche gilt, wenn der Berechtigte als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis wegen Ableistung des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes ruhte.
Bei dem Beschäftigungsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes muss es sich um ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder um ein Ausbildungsverhältnis handeln. Das Dienstverhältnis eines Wehrpflichtigen ist kein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne dieser Vorschrift.
Allgemeine arbeitsfreie Tage, die zwischen der Beendigung und der Neubegründung eines Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses liegen, gelten nicht als Unterbrechung.

Beispiele:
a)
Ausscheiden am 31. Oktober (Mittwoch)
Einstellung am 2. November (Freitag)
In den Ländern, in denen der 1. November (Allerheiligen) gesetzlicher Feiertag ist, liegt keine Unterbrechung vor.

b) Ausscheiden am 31.Oktober (Mittwoch)
Einstellung am 5. November (Montag)
Da zumindest der 2. November (Freitag) allgemeiner Arbeitstag ist, liegt eine Unterbrechung vor.
Nicht als Unterbrechung gilt ferner die Zeit zwischen der Beendigung eines Beamtenverhältnisses kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung infolge Bestehens einer Laufbahnprüfung und der Begründung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, längstens bis zum ersten allgemeinen Arbeitstag des auf die Laufbahnprüfung folgenden Monats.

Zu § 3 Abs. 1:
Die Vorschrift erfasst nur die Fälle, in denen die Bezüge für den gesamten Monat Juli aufgrund des § 92 der Bundesdisziplinarordnung oder entsprechenden landesrechtlichen . . . Vorschriften (vgl. § 92 DO NW) teilweise einbehalten werden. Die Disziplinarmaßnahmen Geldbuße oder Gehaltskürzung lassen den Anspruch unberührt.
Die Kürzung von Anwärterbezügen nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes führt ebenfalls nicht zum Verlust oder zur Kürzung des Urlaubsgeldes.

Zu § 3 Abs. 2:
Wurde die Zahlung der Bezügeaufgrund eines Verwaltungsaktes eingestellt, so ist das Urlaubsgeld nicht zu zahlen, wenn die Bezüge für den Monat Juli nur wegen der Aussetzung der sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ausgezahlt werden. Das Urlaubsgeld ist nachzuzahlen, wenn dem Berechtigten die Bezüge für den Monat Juli wieder zustehen, weil der Verwaltungsakt aufgehoben oder zurückgenommen worden ist.

Zu § 4 Abs. 2:
Die Vorschrift erfasst auch die Fälle einer Beurlaubung mit Teilbezügen, in denen der Berechtigte für die Zeit der Beurlaubung von seinen Dienstaufgaben ganz oder teilweise entbunden worden ist.

Zu § 7:
(Für NW ohne Bedeutung).

MBl. NRW. 1978 S. 1105.