Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Amtsbezeichnungen der Beamtinnen Weibliche Form der Amtsbezeichnung „Amtmann“ RdErl. d. Finanzministers v. 4.7.1986 - B 2020 - 101 - IV A 2

 

Amtsbezeichnungen der Beamtinnen Weibliche Form der Amtsbezeichnung „Amtmann“ RdErl. d. Finanzministers v. 4.7.1986 - B 2020 - 101 - IV A 2

Amtsbezeichnungen der Beamtinnen
Weibliche Form der Amtsbezeichnung „Amtmann“
RdErl. d. Finanzministers v. 4.7.1986 - B 2020 - 101 - IV A 2

Als weibliche Form im Sinne der Vorbemerkung Nr. l Abs. l zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B ist künftig für die Amtsbezeichnung „Amtmann“ - unter Beifügung des Zusatzes nach der Anordnung über die Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen vom 22. Juni 1978 in der Fassung vom 29. September 1983 (SGV. NRW. 20320) - die Bezeichnung „Amtfrau“ zu verwenden. Beamtinnen, die bereits die Bezeichnung „Amtmännin“ führen, behalten ihre Amtsbezeichnung. Sie können jedoch gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten erklären, dass sie ihre Amtsbezeichnung in der weiblichen Form „Amtfrau“ führen wollen.

Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

Im Einvernehmen mit dem Innenminister.

MBl. NRW. 1986 S. 1010.