Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 - (§ 9 der VV v. 29.8.1961).

 


Historisch: Auszahlung und Führung des rechnungsmäßigen Nachweises der Bezüge für Beamte und Angestellte bei Einberufung zu Eignungsübungen nach dem Eignungsübungsgesetz vom 20. Januar 1956 (BGB1. I S. 13) Gem. RdErl. d. Finanzministers — I B l a — Tgb.Nr. 23943/57 u. d. Innenministers — II D 2/28.36.13—5317/58 v. 24. 3. 1958¹)

 

Historisch:

Auszahlung und Führung des rechnungsmäßigen Nachweises der Bezüge für Beamte und Angestellte bei Einberufung zu Eignungsübungen nach dem Eignungsübungsgesetz vom 20. Januar 1956 (BGB1. I S. 13) Gem. RdErl. d. Finanzministers — I B l a — Tgb.Nr. 23943/57 u. d. Innenministers — II D 2/28.36.13—5317/58 v. 24. 3. 1958¹)

119. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 6. 1977 = MB1. NW. Nr. 47 einschl)

24. 3. 58 (1)

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Auszahlung und Führung des rechnungsmäßigen
Nachweises der Bezüge für Beamte und Angestellte
bei Einberufung zu Eignungsübungen nach dem
Eignungsübungsgesetz vom 20. Januar 1956
(BGB1. I S. 13)

Gem. RdErl. d. Finanzministers — I B l a — Tgb.Nr.
23943/57 u. d. Innenministers — II D 2/28.36.13—5317/58
v. 24. 3. 1958¹)

Der Bundesminister der Finanzen hat in obiger Angelegenheit für den Bereich der Bundesverwaltungen folgendes RdSchr. im Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen (MinBlFin 1957 S. 526) veröffentlicht:

An

die obersten Bundesbehörden

die zum Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen gehörenden Dienststellen

Nachrichtlich:

an

die Herren Finanzminister (Finanzsenatoren) der Länder

die Herren Minister (Senatoren) des Innern

Aus gegebenem Anlaß gebe ich bekannt: . - A.

Die mit meinem RdSchr. v. 24. 4. 1954'— II A 6 —. A 1200 — 16/53 '

I A - H 3000 - 5/54———~ <MinB1Fin S- 266) getroffene Regelung gilt nur für die Abordnung und Versetzung von Beamten und Angestellten innerhalb der Bundesverwaltung. Bei der Einberufung zu Eignungsübungen nach dem Eignungsübungsgesetz vom 20. Januar 1956 (MinBlFin S. 93) handelt es sich aber weder um eine Abordnung noch um eine Versetzung im beamtenrechtlichen Sinne. Außerdem erhalten die zu Eignungsübungen einberufenen Beamten und Angestellten die ihnen als Soldaten zustehenden Bezüge nicht erst von dem auf die Einberufung folgenden Monatsersten, sondern bereits vom Tage der Einberufung ab. Die mit meinem vorgenannten RdSchr. vom 24. April 1954 getroffene Regelung zur Einschränkung der Erstattung von Besoldungen und Vergütungen ist daher auf die .Teilnehmer von Eignungsübungen nicht anwendbar. Für den Fall der Einberufung von Beamten und Angestellten der Bundesverwaltungen zu Eignungsübungen bestimme ich daher im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof und dem Herrn Bundesminister für Verteidigung folgendes:

1. Für Beamte und Angestellte der Bundesverwaltungen, die zum Ersten eines. Monats zu einer Eignungsübung einberufen werden, zahlen die Kassen der Bundeswehr die zustehenden Bezüge bereits von diesem Tage ab und führen darüber den rechnungsmäßigen Nachweis. Die bisher zuständige Kasse stellt die Zahlung' der Bezüge mit Ablauf des der Einberufung vorher gehenden Monats ein.

2. Bei Beamten und Angestellten der Bundesverwaltungen, die nach dem Ersten eines Monats zu einer Eignungsprüfung einberufen werden, sind die Bezüge durch die bisher zuständigen Kassen möglichst nur. bis zum Ablauf des letzten Tages vor Beginn c!er Eignungsübung zu zahlen. Ist dies nicht mögHch, weil die Bezüge bereits über den Einberufungstag hinaus Weitergezahlt waren, so verbleibt es bei der Zählung und dem rechnungsmäßigen Nachweis dieser Bezüge durch die bisher zuständigen Kassen. Eine Erstattung dieser Bezüge durch die Kassen der Bundeswehr an diese Kassen unterbleibt. Die Bundeswehr übernimmt vom Tage der Einberufung ab die Zahlung und den rechnungsmäßige^ Nachweis der Bezüge nach den für die Soldaten geltenden Bestimmungen unter Anrechnung des Teiles der Bezüge, der von den bisher zuständigen Kassen für die Zeit vom Tage der Einberufung zur Eignungsübung bis zum Schluß des Monats bereits gezahlt wurde.

3. Bei Einberufung von Beamten und Angestellten der Bundesverwaltungen zu einer Eignungsübung verfährt die bisherige Dienststelle des Einberufenen sinngemäß nach § 28 (2) der Gehaltszahlungsbestimmungen (GZB) — mitgeteilt mit meinem RdSchr. vom 21. Dezember 1954 — II A/6 — A 1200 — 11/54 — und vom 3. Februar 1955 — II A/6 — A 1200 — 1/55 —. Hierbei ist mit der Maßgabe zu verfahren, daß an Stelle der Anzeige nach Muster 35 — Auszug aus der Stammkarte — eine unterschriftlich vollzogene „Gehaltsmitteilung für Beamte" (Muster 19 GZB) bzw. eine „Vergütungsmitteilung für Angestellte" (Muster 21 GZB) auszufertigen und dem Einberufenen in verschlossenem' Umschlag zur Vorlage bei seiner Bundeswehrdienststelle auszuhändigen ist. Aus der Gehalts- bzw. Vergütungsmitteilung müssen die Bezüge für den letzten Zahlungszeitraum (Monat, Teil eines Monats) vor der Einberufung einschließlich der Abzüge ersichtl'ich sein. Die vorgen. Muster 19 und 21 sind bei der Bundesdruckerei in Bonn, Pleimesstraße 3/5, erhältlich.

4. Tritt ein Beamter oder Angestellter einer Bundesverwaltung, der zu einer Eigmmgsü'bung einberufen worden war,'spätestens nach Ablauf der viermonati-gen Eignungsübung zu seiner Dienststelle zurück, so' . erhält er von der Bundeswehr die ihm als Soldat zustehenden Bezüge bis zum letzten Tag der Eignungsübung, höchstens jedoch auf die Dauer von vier Monaten, ausgenommen in den Fällen des § 3 (2) Satz 2, 3, § 7 (6) Satz '2 des Eignungsübungsgesetzes.

Tritt ein Beamter oder Angestellter nach dem Ersten eines Monats zu seiner Dienststelle zurück, so erhält er von dem auf die Beendigung der Eignungsübung folgenden Tage ab von der Kasse der Dienststelle, zu der er wieder zurücktritt, wieder die ihm hier als Beamter oder Angestellter zustehenden Bezug«. Im übrigen ist von der Dienststelle der Bundeswehr wegen der Aushändigung einer Gehaltsmitteilung sinngemäß nach vorst. Nr. 3 zu verfahren.

'l MB! NW 1958 S 978

24. 3,58 (1)

141. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 1. 1981 = MBl. NW. Nr. 131 einschl.)

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B.

Zur Vermeidung von Zweifeln darf ich darauf hinweisen, daß die mit meinem eingangs erwähnten RdSchr. vom 24. April 1954 getroffene Regelung selbstverständlich auf die Beamten und Angestellten Anwendung findet, die als Angehörige einer Bundesverwaltung zu Dienststellen der Bundeswehr — zur Verwendung a l s Beamte oder Angestellte (also nicht als Sol-daten) — abgeordnet oder versetzt werden.

C.

Den Herren Finanzministern (Senatoren) und den Herren Ministern (Senatoren) des Innern der Länder darf ich empfehlen zu veranlassen, daß bei der Einberufung von Beamten und Angestellten der Länder, Gemeinden usw. zu Eignungsübungen nach dem vorgenannten Eignungsübungsgesetz möglichst nach dem vorstehenden Abschnitt A. verfahren wird, sofern im Einzelfall nicht andere Vereinbarungen zwischen den beteiligten obersten Landesbehörden, den Gemeinden usw. und der Bundeswehr getroffen werden.

Im Abschnitt C. des vorstehenden Rundschreibens empfiehlt der Bundesminister der Finanzen, bei der Einberufung von Beamten und Angestellten der Länder, Gemeinden usw. zu Eignungsübungen möglichst nach dem Abschnitt A. des vorgenannten RdSchr. zu verfahren. Wir bitten daher die Dienststellen des Landes, das RdSchr. unter Beachtung folgender Abweichungen anzuwenden:

1. Die nach Abschnitt A. Ziff. 2. für die Beamten und Angestellten der Bundesverwaltungen vorgesehene Regelung kann von den Dienststellen des Landes • nicht übernommen werden, da es sich um verschiedene Dienstherren handelt. Die von diesen Dienststellen über den Einberufungstag hinaus bereits gezahlten Bezüge müssen daher an die Kassen, die diese Bezüge gezahlt hatten, erstattet werden. Die Erstattung ist, wenn die Teilnehmer an Eignungsübungen die zuviel erhaltenen Bezüge bis zu ihrer Einberufung nicht selbst zurückzahlen, bei der zentralen Gebührnissteile der zuständigen Wehrbereichsverwaltung, zu deren Dienststellen sie einberufen wurden, anzufordern. Andererseits kann es auch vorkommen, daß von. den Kassen der Bundeswehr an die Teilnehmer an Eignungsübungen Bezüge über den letzten Tag der Eignungsübung hinaus gezahlt worden sind. Auf Antrag sind diese überzahlten Bezüge von den für die Bezüge nadi Beendigung der Eignungsübung zuständigen Landesdienststellen an die zuständige Kasse der Bundeswehr zu erstatten.,

2. Die in dem Abschnitt A. Ziff. 3. vorgesehenen Vordrucke nach den Gehaltszahlungsbestimmungen für die Bundesverwaltungen sind von den Landesverwal-tungen nicht zu verwenden. Es genügt, wenn dem Einberufenen zur Vorlage bei seiner Bundeswehrdienststelle eine Gehalts- bzw. Vergühingsmitteilung ausgehändigt wird, aus der die Bezüge für den letzten Zahlungszeitraum vor der Einberufung einschließlich der Abzüge ersichtlich sind.

Den Gemeinden usw. empfehlen wir, entsprechend zu verfahren.

l MBl. NW. 1961 S. 1148. geändert durch RdErl. v. 3. 11. 1965 (MBl. NW. 1965 S. 1528). neugefaßt durch RdErl. v. 11. 7. 1977 (MBl. NW. 1977 S. 988), 18. 11. 1980 (MBl. NW. 1980 S. 2855).