Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Durchführung des § 28 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes RdErl. d. Finanzministeriums v. 16. 2. 1993 -B 2020-28n. 2.1-IV A 2¹)

 

Historisch:

Durchführung des § 28 Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes RdErl. d. Finanzministeriums v. 16. 2. 1993 -B 2020-28n. 2.1-IV A 2¹)

/ 16. 2. 93 (1) 218 Ergänzurig - SMB1. NW.- (Stand 30.11.1993 = MB1. NW. Nr. 70 einschl.)

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Durchführung
des § 28 Abs. 2 Satz 4
des Bundesbesoldungsgesetzes

RdErl. d. Finanzministeriums v. 16. 2. 1993 -B 2020-28n. 2.1-IV A 2¹)

I.

Zur Durchführung des § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG gebe ich folgende Hinweise:

1. Hauptberufliche Tätigkeit, Begriff „im Dienst"

Für die Prüfung, ob Tätigkeiten „im Dienst" eines bestimmten Arbeitgebers und dort hauptberuflich ausgeübt worden sind, sind die Nummern 28.3.3.1 (i. V. m. Nr. 28.3.2.1 Satz l bis 3) und 28.3.3.3 BBesGVwV v. 23. 11. 1979 (vgl. Anlage zu meinem RdErl. v. 31. 1. 1980 - MB1. NW. S. 202) entsprechend anzuwenden.

2. Öffentlich-rechtliche Dienstherren

Nummer 28.3.3.4 BBesGVwV (Fundstelle wie vorstehend), die auf § 29 BBesG. und die Verwaltungsvor-- Schriften hierzu verweist, ist anzuwenden. .

3. Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Kirchliche Einrichtungen privater Rechtsform rechnen nicht zu den öffentlich-rechtlichen1 Religionsgesellschaften und deren Verbänden (z. B. Caritas-Verband e.V., als e.V: geführte Hilfs- und Missionswerke); die .Nummer 29.3.4 BBesGVwV v. 23. 11. 1979 (Fundstelle wie oben) ist entsprechend anzuwenden.

4. Sonstige Arbeitgeber .

Die Gleichstellung von Bezügen aus einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge . oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwen- • det, ermöglicht die Berücksichtigung von Vortätigkeiten im Bereich der privatrechtlich organisierten öffentlichen Hand und der Zuwendungsempfänger der öffentlichen Hand.

a) Im öffentlichen Dienst geltende Tarifverträge i. S. der Vorschrift sind Bezahlungsregelungen für Arbeitnehmer des Bundes, der Länder und Gemeinden, die bei dem jeweiligen Arbeitgeber allgemein, d. h. nicht nur in Einzelfällen, angewendet werden.

b). Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts i. S. der Vorschrift sind Bezahlungsregelungen, die von den Bezahlungsvorschriften für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes allenfalls in Einzelheiten abweichen, aber die Grundstrukturen der Arbeitnehmerbezahlung im öffentlichen Dienst aufweisen: Grundsätzliche Übereinstimmung in Aufbau und Inhalt des Vergütungs- oder Lohnsystems (Grundvergütung oder Lohn nach Stufen gestaffelt, Vergütungsordnung, Ortszuschläge bei Angestellten, familienbezogene Bezügebestandteile).

c) Dem Begriff der öffentlichen Hand sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet zuzuordnen. Nicht darunter fallen öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

d) Eine wesentliche Beteiligung der öffentlichen Hand an einem sonstigen Arbeitgeber ist gegeben, wenn sie

- gemessen an den jährlichen Gesamtausgaben des Arbeitgebers mit mehr als 25 v. H. durch laufende Zahlungen von Beiträgen und Zuschüssen an diesem beteiligt ist oder

- in anderer Weise in einem maßgebenden Gremium des sonstigen Arbeitgebers (Vorstand, Kuratorium, Verwaltungsrat usw.) in einem die Arbeit der Einrichtung bestimmenden Umfang, d. h. mit einem Stimmenanteil von mehr als 25 v. H. der Gesamtstimmenzahl beteiligt ist.

Bei einmaligen Zuschüssen ist, unabhängig von deren Höhe, eine Beteiligung nicht gegeben. Einmalige Fi-

223. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15.10.1994 = MBl. NW. Nr. 65 einschl.)

nanzzuweisungen, z. B. Investitionskostenzuschüsse und Förderungsmittel nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (i. d. F. der Bekanntmachung vom 10.4.1991 - BGB1.1 S. 886) sind folglich nicht .als „Beteiligung" der öffentlichen Hand anzusehen.

Hat die wesentliche Beteiligung nicht während des gesamten Zeitraumes der Tätigkeit des Beamten vorgelegen, so kann nur die Tätigkeit während des Zeitraums gleichgestellt werden, in dem die wesentliche Beteiligung bestanden hat

5. Zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten in den neuen Bundesländern ergehen in Kürze gesonderte Hinweise.

16. 2. 93 (2)

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entfallen; Änderungsvorschrift

III. entfallen; Änderungsvprschrift

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

') MBL NW. 1993 S. 1110, geändert durch RdErl. v. 20. 6. 1994 (MBl. NW. 1994 S. 834).