Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf am 31.12.2013.

 


Historisch: Abschlagszahlung auf die zu erwartende Anpassung der Dienst-, Versorgungs- und Anwärterbezüge für das Jahr 2013 RdErl. d. Finanzministeriums B 2100 - 138 - IV 1 B 3000 - 4.20 - IV C 1 v. 19.4.2013

 

Historisch:

Abschlagszahlung auf die zu erwartende Anpassung der Dienst-, Versorgungs- und Anwärterbezüge für das Jahr 2013 RdErl. d. Finanzministeriums B 2100 - 138 - IV 1 B 3000 - 4.20 - IV C 1 v. 19.4.2013

Abschlagszahlung
auf die zu erwartende Anpassung der
Dienst-, Versorgungs- und Anwärterbezüge für das Jahr 2013

RdErl. d. Finanzministeriums B 2100 - 138 - IV 1
B 3000 - 4.20 - IV C 1
v. 19.4.2013

1
Die Landesregierung bereitet zurzeit ein Gesetz über die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014 Nordrhein-Westfalen - BesVersAnpG 2013/2014 NRW) vor. In dem Gesetzentwurf ist neben Verbesserungen für das Jahr 2014 (lineare Erhöhung der Anwärtergrundbeträge, bestimmter Besoldungsbestandteile und der Bezüge in der A-Besoldung für die Besoldungsgruppen bis A 10 zum 1. Januar 2014 um 2,95 Prozent und um 1,0 Prozent für die Besoldungsgruppen A 11 und A 12) für das Jahr 2013 unter anderem Folgendes vorgesehen:

1.1
Erhöhung der Grundgehälter für die Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Besoldungsordnung A

a)      der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 ab 1. Januar 2013 um 2,65 Prozent,

b)     der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ab 1. Januar 2013 um 1,0 Prozent.

Die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) werden ebenso erhöht.

1.2
Erhöhung

a) der Familienzuschläge,

b) des Anrechnungsbetrages nach § 4 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW.S. 154),

c) der Amtszulagen,

d) der allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B des für das Land Nordrhein-Westfalen fortgeltenden Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 31. August 2006 sowie der allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2 b der weiter geltenden Besoldungsordnung C,

e) der Beträge nach § 4 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774),

f) der Beträge nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 17 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798)

ab 1. Januar 2013 um 2,65 Prozent.

1.3
Erhöhung der Auslandszuschläge und Auslandskinderzuschläge ab 1. Januar 2013 um 2,25 Prozent.

1.4
Erhöhung der Anwärtergrundbeträge und der Unterhaltsbeihilfen ab 1. Januar 2013 um 50 Euro.

2
Auf Grund der Ermächtigung in dem Vermerk Nr. 4 zu Kapitel 20 020 Titel 461 10 sowie in dem Vermerk Nr. 5 zu Kapitel 20 020 Titel 461 11 des Landeshaushalts 2013 werden Abschlagszahlungen mit den Juni-Bezügen angeordnet. Die erhöhten Bezüge werden rückwirkend ab 1. Januar 2013 als Abschlag gewährt.

3
Bei der Durchführung der Abschlagszahlungen ist Folgendes zu beachten:

3.1
Allgemeines

Die sich aus der Erhöhung nach den Nummern 1.1 bis 1.4 für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie Anwärterinnen und Anwärter ergebenden Beträge sind möglichst mit den Bezügen Ende Mai 2013 zu zahlen. Mit der Auszahlung der erhöhten Bezüge sind die Erhöhungsbeträge für die Monate ab Januar 2013 gleichzeitig nachzuzahlen.

Die Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt einer späteren gesetzlichen Regelung; der Vorbehalt bezieht sich auf die Mehrbeträge, die sich gegenüber den nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu zahlenden Beträgen ergeben.

Soweit die neuen Beträge nicht den nachfolgend genannten Anlagen zu entnehmen sind, sind bei der Berechnung der Erhöhungen sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Gesetzlich vorgegebene Obergrenzen dürfen dadurch nicht überschritten werden.

3.2
Abschlagszahlungen auf die erhöhten Dienstbezüge

Die neuen Sätze ergeben sich für

a) die Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung A aus der beigefügten Anlage 1,

b) die Familienzuschläge und Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 aus der Anlage 2 sowie die Anrechnungsbeträge nach § 4 des Landesbesoldungsgesetzes aus der Anlage 4a,

c) die Amtszulagen der Bundesbesoldungsordnungen A und R und der Landesbesoldungsordnung A (Anlage 1 in Verbindung mit Anlage 2 des Landesbesoldungsgesetzes) sowie die Stellenzulagen gem. Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des für das Land Nordrhein-Westfalen fortgeltenden Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 31. August 2006 und gem. Nr. 2 b der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C aus den Anlagen 4 und 4a.

d) die Mehrarbeitsvergütungen und Erschwerniszulagen aus der Anlage 4,

e) die Auslandszuschläge und Auslandskinderzuschläge aus den Anlagen 5 bis 13.

3.3
Abschlagszahlungen auf die erhöhten Versorgungsbezüge

3.3.1
Die Nummern 3.1 und 3.2 gelten für die Berechnung und Zahlung der Versorgungsbezüge entsprechend.

3.3.2
In den Fällen des Artikels 13 § 1 Absatz 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Januar 2013 um 54,33 Euro.

3.3.3
Überleitungszulagen nach Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Reformgesetzes werden ab 1. Januar 2013 um den Prozentsatz erhöht, um den das Grundgehalt, das der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegt, erhöht wird.

3.3.4
Ausgleichsbeträge nach Artikel 2 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666), vermindern sich ab 1. Januar 2013 um die Hälfte des Betrages, um den sich die Versorgungsbezüge vor der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften erhöhen.

3.3.5
Der Kürzungsbetrag nach § 57 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erhöht sich ab 1. Januar 2013 abweichend von § 57 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen um den Prozentsatz, der für die Erhöhung des Grundgehaltssatzes der Besoldungsgruppe gilt, die die Beamtin oder der Beamte am 1. Januar 2013 bezieht.

3.3.6
Die ab 1. Januar 2013 maßgeblichen (amtsunabhängigen) Mindestversorgungsbezüge, Mindestunfallversorgungsbezüge und Mindesthöchstgrenzen nach dem Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ergeben sich aus der Anlage 14.

3.4
Abschlagszahlungen auf die erhöhten Anwärterbezüge

Die erhöhten Anwärtergrundbeträge ergeben sich aus der Anlage 3.

4
Die Bezügemitteilungen sind mit folgender Bestimmung zu versehen:

„Die Zahlung der Mehrbeträge erfolgt unter dem Vorbehalt einer späteren gesetzlichen Regelung.“

5
Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren und zum nächstmöglichen Zeitpunkt Abschlagszahlungen vorzunehmen.

6
Der Erlass tritt mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.

Die Anlagen werden nur im elektronischen Ministerialblatt  und in der Sammlung des bereinigten Ministerialblattes (SMBl. NRW.) abgebildet.

Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales.

MBl. NRW. 2013 S. 148.


Anlagen: