Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben mit RdErl. v. 02.07.2002 - MBl.NRW. 2002 S. 812.

 


Historisch: Berechnung und Zahlbarmachung der Dienst- und Versorgungsbezüge, der Vergütungen und Löhne durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Gem. RdErl. d. Finanzministers - I D 3 - 0203 - 9 -u. d. Innenministers - II C 4/15 - 20.96 - v. 30. 8. 1974 ¹)

 

Historisch:

Berechnung und Zahlbarmachung der Dienst- und Versorgungsbezüge, der Vergütungen und Löhne durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Gem. RdErl. d. Finanzministers - I D 3 - 0203 - 9 -u. d. Innenministers - II C 4/15 - 20.96 - v. 30. 8. 1974 ¹)

216, Ergänzung - S'MBl. NW. - (Stand 15. 7. 1993 = MBl. NW. Nr. 44 einschl.)

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Berechnung und Zahlbarmachung der Dienst- und Versorgungsbezüge, der

Vergütungen und Löhne durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung

Gem. RdErl. d. Finanzministers - I D 3 - 0203 - 9 -u. d. Innenministers - II C 4/15 - 20.96 - v. 30. 8. 1974 ¹)

1. Das automatisierte Verfahren zur Berechnung und Zahlbarmachung der Dienst- und Versorgungsbezüge sowie der Vergütungen und Löhne (Kennzahlverfahren) wird vom Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) sowie vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik -(LOS) laufend überwacht. Beide Behörden sind bemüht, alle Möglichkeiten zur Fortentwicklung des Arbeitsablaufs zu nutzen.

2. Das Kennzahlverfahren beruht auf einer Dezentralisa-, tion des dienstlichen Änderungsdienstes auf die personalaktenführenden Behörden. Dem LBV kommt in diesem Verfahren im Prinzip nur die Funktion einer Kopf-und Umsetzstelle zu. Für die ordnungsgemäße Berechnung und Zahlung der Dienst- und Versorgungsbezüge sowie der Vergütungen und Löhne ist daher eine schnelle und genaue Abwicklung des Änderungsdienstes zum LBV äußerst wichtig. Die personalaktenführenden Behörden werden deshalb gebeten, stets für ei-ne ausreichende Besetzung der Arbeitsplätze Sorge zu tragen, auf denen der dienstliche Änderungsdienst zum

• LBV abgewickelt wird. Bei einem Wechsel auf diesen Arbeitsplätzen ist das LBV sofort zu verständigen, damit es die neu eingesetzten Dienstkräfte zu einem In-formationsbesuch mit Einführung in das Kennzahlver-fahren einladen kann.

Die entstehenden Reisekosten sind von der entsendenden Behörde zu tragen.

3. Für den Änderungsdienst sind nur noch die für das Kennzahlverfahren entwickelten Vordrucke und die nach .Nummer 10 zugelassenen Änderungsmitteilungen zu verwenden, die in der anliegenden Übersicht (Anlage 1) zusammengestellt sind. Für die in den Vordrucken enthaltenen Bescheinigungen der sachlichen und der rechnerischen Richtigkeit sowie für die Unter-schritt gelten Nr. 1 1 bis Nr/20 W zu § 70 LHO entsprechend. Soweit in den Vordrucken die Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit nicht vorkommt, sind die Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit und die Unterschrift voneinander getrennt worden. Es ist nicht zulässig, die Bescheinigungsformeln abzuändern oder die jeweils erforderlichen zwei Unterschriften durch ein und dieselbe Person leisten zu lassen.

4. Zur Verschlüsselung der für den Änderungsdierist zu-ständigen personalaktenführenden Dienststelle und der Beschäftigungsbehörde, der Amtsbezeichnungen,

• Vergütungsgruppen, Lohngruppen und Zulagen dienen -bei der Verwendung der neuen Vordrucke die Aufstellungen über die Kennzahlen der Amtsbezeichnungen (Anlage 2), der Vergütungsgruppen (Anlage 3), der Lohngruppen (Anlage 4), der Zulagen und Zuwendungen (Anlage 5), der Zulagen, Entschädigungen und sonstigen Zuwendungen an Angestellte (Anlage 6) und der Zulagen, Entschädigungen und sonstigen Zuwendungen an Arbeiter (Anlage 7) sowie das Verzeichnis der Dienststellen (Anlage 8).

5. Für den Bereich der Schulverwaltung sind wegen der Verbindung des Änderungsdienstes für die Besoldung und Vergütung mit dem Anderungsdienst für die Stellendatei (STD) des Kultusministers besondere.Vordruk-ke entwickelt worden, die in der anliegenden Übersicht (Anlage 1) zusammengestellt sind. Die Einführung der STD-Vordrucke erfordert eine ausreichende Schulung

der Dienstkräfte, die im Bereich der Schulverwaltung mit der Abwicklung des Änderungsdienstes betraut sind. Die Schulungen werden vom Kultusminister durchgeführt. Für Mitteilungen an das LBV, die auf die STD keinen Einfluß haben, sind die Vordrucke für das allgemeine Verfahren zu benutzen.

6. Die Dienststellen haben die auf den Vordrucken LBV (Bes) l, (Bes) 12, (Bes) 27 (soweit für das LBV bestimmt), (Bes) 28 und (Bes) 29, auf den Vordrucken LBV (A) l, (A) 2, (A) 8, (A) 13, (A) 20 und (A) 25 sowie auf den Vordrucken STD 401 (einschl. der Anlage zu STD 401), STD 406, STD 411 (einschl. der Anlage zu STD 411), STD 413 und STD 423 zu erstattenden Mitteilungen mit den zur Prüfung erforderlichen Unterlagen vor Abgang an das LBV dem für sie zuständigen örtlichen Rechnungsamt (Vorprüfungsstelle) zur Maßnahmeprüfung nach § 89 Abs. l Nr. 2 LHO zuzuleiten. Der Umfang der Maßnahmeprüfung bestimmt sich nach Nr. 26 VPO oder den besonderen Weisungen des Landesrechnungshofs. Die Rechnungsämter vermerken die Prüfung an der im Vordruck dafür vorgesehenen Stelle. Die den Rechnungsämtern zur Maßnahmeprüfung vorgelegten, aber nicht geprüften Änderungsmitteilungen, sind mit einem Sichtvermerk zu versehen. Der Umfang der Vorprüfung aller nicht der Maßnahmeprüfung unterzogenen Änderungsmitteilungen richtet sich ebenfalls nach Nr. 26 VPO oder nach den besonderen Weisungen des Landesrechnungshofs.

7. Die für den Änderungsdienst mit dem LBV zuständigen Stellen werden von der Verarbeitung der Änderungsmitteilungen mit den Feldern „Dienststelle" (meldende Behörde) und „Tag Monat Jahr" in einem automatisierten Rückmeldeverfahren unterrichtet. Für den Bereich der Schulverwaltung geschieht dies im Rahmen der den Schulaufsichtsbehörden zugehenden Auswertungsprotokolle (Anhänge zu den Stellenkonten STD 801). Die Verarbeitung ist anhand der Rückmeldung zu überwachen. Bei Unstimmigkeiten ist das LBV unverzüglich zu unterrichten.

8. Für die Erstellung der Jahresnachweise hat das LBV dem LDS die erforderlichen Programmaufträge frühzeitig zu erteilen und nach der Programmfreigabe zu veranlassen, daß das LDS spätestens nach dem jeweils im Jahresabschlußerlaß des Finanzministers bestimmten letzten Zahlungstag für das abgelaufene Haushaltsjahr mit der Erstellung der Jahresnachweise beginnt. Die Jahresnachweise sind in einer Ausfertigung nach den Zuständigkeitsbereichen der Rechnungsämter zu gliedern und innerhalb dieser Gliederung nach den einzelnen personalaktenführenden Dienststellen, den Kapiteln und Titeln, den Besoldungs-/Vergütungsgruppen und den aufsteigenden LBV-Personalnummern zu ordnen. Die dem Rechnungsamt beim LBV vorzulegenden Ausfertigungen der .Jahresnachweise Besoldung/Vergütung/Lohn sind unabhängig von den Zuständigkeitsbereichen anderer Rechnungsämter nach Kapiteln, innerhalb der Kapitel nach Dienststellen und innerhalb der Dienststellen nach Titeln und aufsteigenden LBV-Personalnummern, die Jahresnachweise Versorgung nach Kapiteln und Titeln sowie innerhalb der Titel nach aufsteigenden LBV-Personalnummern zu ordnen. Die Jahresnachweise sind vom LBV den zuständigen Rechnungsämtern abweichend von dem im Jahresabschlußerlaß jeweils bestimmten Termin für das Bereithalten der sonstigen Rechnungsunterlagen bis zum 15. März zuzuleiten.

9. Die Schaffung neuer Vordrucke oder Änderungen und Ergänzungen an den hiermit bekanntgegebenen Vordrucken bedürfen der Einwilligung des Finunzmini-sters gemäß § 79 LHO.

20320 fcWUfcU

l MBl. NW. 1974 S. 1156, geändert durch Gem. RdErl. v. 22.10. 1974 (MBl. NW. 1974 S. 1560), 3. 7. 1975 (MBl. NW. 1975 S. 1262), 12. 8. 1975 (MBl. NW. 1975 S. 1404), 2. 2.1976 (MBl. NW. 1976 S. 152), 12. 4.1976 (MBl. NW. 1976 S. 714), 16. 8.1977 (MBl. NW. 1977 S. 1190), 20. 3. 1978 (MBl. NW. 1978 S. 586); 24. 4.1979 (MBl. NW. 1979 S. 806), 7. 8. 1979 (MBl. NW. 1979 S. 1716), 16. 4. 1980 (MBl. NW. 1980 S. 971), 8. 10. 1980 (MBl. NW. 1980 S. 2454), 10. 8. 1981 (MBl. NW. 1981 S. 1624), 6.4. 1982 (MBl. NW. 1982 S. 834), 22. 9. 1983 (MBl. NW. 1983 S. 2047), 1. 7. 1985 (MBl. NW. 1985 S. 1072), 22. 6. 1987 (MBl. NW. 1987 S. 901), 5. 10. 1989 (MBl. NW. 1989 S. 1380), 21. 2. 1991 (MBl. NW. 1991 S. 468), 6. 5. 1993 (MBl. NW. 1993 S. 898). •

30. 8. 74 (1) 216. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15.. 7. 1993 = MBl. NW. Nr. 44 einschl.)

10 Für die Erstellung von Änderungsmitteilungen mit Hilfe von ADV-Verfahren gelten die Bestimmungen für die Handhabung der Vordrucke des Kennzahlverfahrens entsprechend. Falls dem LBV neben den programmgesteuert erstellten Änderungsmitteilungen Datenträger mit dem Inhalt dieser Änderungsmitteilungen übersandt werden sollen, sind die Grundsätze des Landes Nordrhein-Westfalen für Datenübermittlung und Datenträgeraustausch - Datenübermittlungsgrundsätze NW - RdErl. d. Innenministeriums v. 6. 3. 1991 (SMBl. NW. 20025) zu beachten. Die weiteren zur Absicherung des Verfahrens erforderlichen Maßnahmen (z. B. -Bescheinigungen auf den Begleitbelegen des Datenträgers) sind jeweils in den für das Einwilligungsverfahren nach Nr. 2 HKR-ADV-Best zu erstellenden Dienstanweisungen zu bestimmen.

11- Im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof, dem. Ministerpräsidenten und-allen Landesministern.


Anlagen: