Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Änderungen im Besoldungsrecht durch das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz vom 14. Juni 2016 Durchführungshinweise zu § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes Runderlass des Finanzministeriums – B 2010-91.13-IV C 4 vom 19. Dezember 2016

 

Änderungen im Besoldungsrecht durch das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz vom 14. Juni 2016 Durchführungshinweise zu § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes Runderlass des Finanzministeriums – B 2010-91.13-IV C 4 vom 19. Dezember 2016

Änderungen im Besoldungsrecht durch das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz vom 14. Juni 2016
Durchführungshinweise zu § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes

Runderlass des Finanzministeriums – B 2010-91.13-IV C 4
vom 19. Dezember 2016

Inhaltsübersicht

1 Zuständigkeit für die Bearbeitung der Anträge nach § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungesetzes.

2 Können Anträge zu einer Verschlechterung gegenüber der bisherigen Stufenfestsetzung führen? Hat vor Erlass einer verschlechternden Festsetzung eine Anhörung zu erfolgen?

3 Welcher Personenkreis kann von einer Antragstellung nach § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes profitieren?

4 Laufzeitverbesserung in der Erfahrungsstufe

5 Wie ist die Erfahrungsstufe bei Antragstellung nach § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes zu ermitteln?

5.1 Beamtin oder Beamter der Landesbesoldungsordnung A ohne Laufbahngruppenwechsel oder ohne berufliche Entwicklung in das nächsthöhere Einstiegsamt seit erster Ernennung

5.2  Aufstieg nach altem Recht und entsprechende Fälle nach neuem Laufbahnrecht

5.3 „Verkappte“ Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte

5.4 Besonderheit: Ausbildungszeiten in einem Beamtenverhältnis auf Probe

6 Auf welche Rechtslage ist bei der Berechnung der Erfahrungsstufen aufgrund einer Antragstellung nach § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes abzustellen?

7 Ab wann ist eine höhere Erfahrungsstufe festzusetzen? Ab welchem Zeitpunkt beginnt die Laufzeit der höheren Erfahrungsstufe?

7.1 Antragstellung nach § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes in den Jahren 2016 oder 2017

7.2 Besonderheit: „Anhängige Altanträge“ aus dem Jahr 2015 und den Vorjahren

8 Können Widersprüche, die noch gegen eine mögliche altersdiskriminierende Besoldung anhängig und ruhend gestellt sind, aufgrund des § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes erledigt werden?

9 Anwendung des § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes auf am 31. Mai 2013 vorhandene Anwärterinnen und Anwärter

10 Anwendung des  § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes auf Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

Mit dem Dienstrechtsmodernisierungsgesetz vom 14. Juni 2016 wurde mit § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes folgende Regelung in das Besoldungsrecht aufgenommen:

„Anstelle der Stufenzuordnung durch §§ 1 bis 3 des Gesetzes zur Überleitung der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in die neuen Grundgehaltstabellen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) wird die Erfahrungsstufe auf Antrag nach den §§ 29 bis 31 und 41 festgesetzt. Die Stufenfestsetzung erfolgt frühestens mit Wirkung vom ersten Tag des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird. Das Antragsrecht nach Satz 1 erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2017.“

Zur Durchführung dieser Vorschrift werden nachstehende Hinweise gegeben:

1
Zuständigkeit für die Bearbeitung der Anträge nach § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes

Für die Bearbeitung der Anträge nach § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes gelten die Zuständigkeitsregelungen wie bei Erfahrungsstufenfestsetzungen bei Neueinstellungen ab dem Inkrafttreten des Dienstrechtsanpassungsgesetzes am 1. Juni 2013.

2
Können Anträge zu einer Verschlechterung gegenüber der bisherigen Stufenfestsetzung führen? Hat vor Erlass einer verschlechternden Festsetzung eine Anhörung zu erfolgen?

Grundsätzlich kann sich auch eine Verschlechterung gegenüber der bisherigen Stufenfestsetzung ergeben.

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts, die auch im Besoldungsrecht Anwendung finden, und unter Fürsorgegesichtspunkten ist jedoch vor einer Verböserung (hier: ungünstigere Stufenfestsetzung) eine Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vorzunehmen und den Betroffenen die Möglichkeit zu gewähren, den gestellten Antrag zurückzunehmen.

3
Welcher Personenkreis kann von einer Antragstellung nach § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes profitieren?

Ob sich eine Verbesserung bei der Erfahrungsstufe ergibt, hängt von den individuellen Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem beruflichen Werdegang und dem persönlichen Lebenslauf ab.

Verbesserungen dürften sich bei Beamtinnen und Beamten der Landesbesoldungsordnung A generell für die sogenannten „Früheinsteigerinnen und Früheinsteiger“ (Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Probe

-         vor Vollendung des 21. Lebensjahres in der Laufbahngruppe 1, 1. Einstiegsamt beziehungsweise im ehemals einfachen Dienst und in der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt beziehungsweise im ehemals mittleren Dienst,

-         vor Vollendung des 23. Lebensjahres in der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt beziehungsweise im ehemals gehobenen Dienst oder

-         vor Vollendung des 29. Lebensjahres in der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt beziehungsweise im ehemals höheren Dienst)

ergeben, wenn sie durchgehend beschäftigt waren oder bei ihnen zwar Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt vorlagen, diese den Aufstieg in den Stufen nach § 30 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes jedoch nicht verzögern. Für Richterinnen und Richter könnten sich Verbesserungen ergeben, wenn sie vor Vollendung des 29. Lebensjahres zur Richterin oder zum Richter ernannt worden sind.

4
Laufzeitverbesserung in der Erfahrungsstufe

Das Antragsrecht nach § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes gilt für zum 1. Juni 2013 vorhandene Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter auch in den Fällen, in denen die Anwendung des neuen Rechts (noch) nicht zur Besoldung aus einer höheren Erfahrungsstufe führt, sondern sich (zunächst nur) eine Laufzeitverbesserung ergibt, die erst zu einem späteren Zeitpunkt zum früheren Erreichen der nächsthöheren Erfahrungsstufe führt. Bei der Stufenfestsetzung wird die höhere Erfahrungsstufe ab diesem späteren Zeitpunkt festgesetzt.

Achtung: Anträge auf Festsetzung einer höheren Erfahrungsstufe, die nach dem 30. Juni 2017 gestellt werden, weil es erst nach diesem Zeitpunkt zu einer höheren Erfahrungsstufe käme, können nicht mehr berücksichtigt werden und sind abzulehnen. Das Antragsrecht erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2017, auch wenn sich die Verbesserung der Besoldung durch Erreichen einer höheren Erfahrungsstufe erst danach auswirken würde.

5
Wie ist die Erfahrungsstufe bei Antragstellung nach § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes zu ermitteln?

Die Erfahrungsstufen werden ab der ersten Ernennung in ein Beamtenverhältnis oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes nach neuem Recht nachgezeichnet. Für die Ermittlung der Erfahrungsstufe und deren Laufzeit sowie den nächsten Stufenaufstieg gelten §§ 29 bis 31 und § 41 des Landesbesoldungsgesetzes sowie die Anlagen 6 und 8 zum Landesbesoldungsgesetz. Das bedeutet zum Beispiel, dass als erste Erfahrungsstufe in A 9 die Erfahrungsstufe 2 und als erste Erfahrungsstufe in A 13 die Erfahrungsstufe 5 zugrunde zu legen ist. Die Erfahrungszeit ist ausgehend von der ersten mit einem Wert belegten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe, mit der in Nordrhein-Westfalen nach altem Recht die Laufbahngruppe beginnt, in welcher die Beamtin oder der Beamte ursprünglich ernannt worden ist, zu berechnen und nicht ausgehend von der ersten mit einem Wert belegten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes befindet. Nach neuem Recht ist Ausgangspunkt für die Berechnung das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahngruppe.

Denkbare Anwendungsfälle:

5.1
Beamtin oder Beamter der Landesbesoldungsordnung A ohne Laufbahngruppenwechsel oder ohne berufliche Entwicklung in das nächsthöhere Einstiegsamt seit erster Ernennung

Der Antrag nach § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes wird von einer Beamtin oder einem Beamten gestellt, die oder der seit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten mit Anspruch auf Dienstbezüge befördert worden ist, sich aber noch in der ursprünglichen Laufbahngruppe befindet.

Beispiel 1: Steueramtsrat R (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, Besoldungsgruppe A 12) hat im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag nach § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes 20 Jahre Dienstzeit in der Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen absolviert. R befindet sich seit 1 Jahr in der Erfahrungsstufe 10. Weitere zu berücksichtigende Zeiten liegen nicht vor.

Lösung:

Ein Antrag nach § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes würde zu keiner Verbesserung der Erfahrungsstufe führen. Die Erfahrungszeit ist ausgehend von der ersten mit einem Wert belegten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe, mit der die Laufbahngruppe mit ihrem Einstiegsamt beginnt (Erfahrungsstufe 2, A 9), zu berechnen und nicht ausgehend von der ersten mit einem Wert belegten Erfahrungsstufe in A 12. Nach neuem Recht wäre R erst in Erfahrungsstufe 9 und würde erst in 2 Jahren in die Erfahrungsstufe 10 und nach weiteren 4 Jahren in die Erfahrungsstufe 11 aufsteigen. Ohne Antrag nach § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes und Neufestsetzung der Erfahrungsstufe steigt R bereits in drei Jahren in die Erfahrungsstufe 11 auf.

Abwandlung zu Beispiel 1 „Bundeslandwechsler“ im Vergleich:

Steueramtsrat R hat 20 Jahre Dienstzeit in der Finanzverwaltung in Bayern absolviert und wird jetzt in die Finanzverwaltung nach Nordrhein-Westfalen (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, Besoldungsgruppe A 12) versetzt. Weitere zu berücksichtigende Zeiten liegen nicht vor.

Lösung:

Es hat eine Erfahrungsstufenfestsetzung nach den §§ 29 ff. des Landesbesoldungsgesetzes zu erfolgen.

Bei R wird die Erfahrungsstufe 9 festgesetzt. Die Erfahrungszeit ist ausgehend von der ersten mit einem Wert belegten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe, mit der in Nordrhein-Westfalen die Laufbahngruppe mit ihrem Einstiegsamt beginnt, also ausgehend von der Erfahrungsstufe 2 der Besoldungsgruppe A 9, zu berechnen. Der Aufstieg in die Erfahrungsstufe 10 erfolgt in 2 Jahren. (Hinweis: Falsch wäre es, bei der vorzunehmenden Berechnung, welche Stufe bei R festzusetzen ist, von der ersten mit einem Wert belegten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 12 (= Erfahrungsstufe 4) auszugehen und im Beispielsfall die Erfahrungstufe 10 festzusetzen.)

5.2
Aufstieg nach altem Recht und entsprechende Fälle nach neuem Laufbahnrecht

Bis zum Inkrafttreten des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) am 1. Juli 2016 vollzog sich der Laufbahngruppenwechsel in allen Laufbahngruppen durch Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe.

Nach Inkrafttreten des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes findet ein Aufstieg nur noch von der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt in die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt statt. Im Übrigen erfolgt eine Beförderung (berufliche Entwicklung).

Bei einem Aufstieg oder bei einer Beförderung, jeweils innerhalb derselben Besoldungsordnung, erfolgt keine neue Stufenfestsetzung (siehe auch Punkt 1.1 des Runderlasses des Finanzministeriums „Änderungen im Besoldungsrecht durch das Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Durchführungshinweise zu den §§ 27, 28 ÜBesG NRW“ vom 10. Januar 2014 (MBl. NRW. S. 68)). Die erreichte Erfahrungsstufe der erreichten Besoldungsgruppe und die darin zurückgelegte Erfahrungszeit werden bei dem Aufstieg oder der Beförderung übernommen. Dieser Grundsatz gilt weiterhin uneingeschränkt auch unter Geltung des neuen Landesbesoldungsgesetzes.

Stellt eine Aufstiegsbeamtin oder ein Aufstiegsbeamter oder eine Person, die durch Beförderung das 2. Einstiegsamt einer Laufbahngruppe erreicht hat, einen Antrag nach § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes, können folgende Zeiten zu einer höheren Erfahrungsstufenfestsetzung führen:

-         Zeiten, die im ehemals einfachen Dienst beziehungsweise in der Laufbahngruppe 1, 1. Einstiegsamt oder die im ehemals mittleren Dienst beziehungsweise in der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder im ehemals gehobenen Dienst beziehungsweise in der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt vor Vollendung des 23. Lebensjahres absolviert worden sind (siehe oben 3.),

-         frühere Dienstzeiten (also Zeiten vor der Begründung eines Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes mit Anspruch auf Dienstbezüge in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes (§ 29 Absatz 2 Satz 4 des Landesbesoldungsgesetzes) und

-         berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 30 des Landesbesoldungsgesetzes.

Zeiten vor dem Aufstieg oder der Beförderung in das 2. Einstiegsamt einer Laufbahngruppe zählen für die Ermittlung der Erfahrungsstufe ungekürzt als Erfahrungszeiten mit, wenn die Beamtin oder der Beamte während dieser Zeit weiterhin Anspruch auf Grundgehalt (aus dem bisherigen Statusamt) hatte.

Für die Berechnung der Erfahrungsstufe im Falle eines Antrags nach § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes einer Aufstiegsbeamtin oder eines Aufstiegsbeamten oder einer Person, die durch Beförderung in das 2. Einstiegsamt einer Laufbahngruppe gewechselt hat, ist

-         bei einem Aufstieg vom ehemals einfachen Dienst in den ehemals mittleren Dienst beziehungsweise bei einem Wechsel von der Laufbahngruppe 1, 1. Einstiegsamt in die Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt als erste Erfahrungsstufe die Erfahrungsstufe 1 der Besoldungsgruppe A 5,

-         bei einem Aufstieg vom ehemals mittleren Dienst in den ehemals gehobenen Dienst beziehungsweise bei einem Wechsel von der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt in die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt als erste Erfahrungsstufe die Erfahrungsstufe 1 der Besoldungsgruppe A 6,

-         bei einem Aufstieg vom ehemals gehobenen Dienst in den ehemals höheren Dienst beziehungsweise bei einem Wechsel von der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt in die Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt als erste Erfahrungsstufe die Erfahrungsstufe 2 der Besoldungsgruppe A 9

zugrunde zu legen.

Beispiel 2:

Oberregierungsrat R (aktuell Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt, Besoldungsgruppe A 14) hat 21 Jahre ununterbrochene Dienstzeit ohne Beurlaubungszeiten in der Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen mit „regulärem“ Aufstieg vom ehemals gehobenen Dienst in den höheren Dienst im Jahr 2010 absolviert. Weitere zu berücksichtigende Zeiten, insbesondere Vordienstzeiten vor der Ernennung zum Beamten auf Probe in A 9, liegen nicht vor. R ist aktuell in Erfahrungsstufe 10, der Aufstieg in Erfahrungsstufe 11 erfolgt in 3 Jahren.

Lösung:

Eine Antragstellung nach § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes würde zu keiner Verbesserung der Erfahrungsstufe führen. Ausgehend von der Erfahrungsstufe 2 in der Besoldungsgruppe A 9 für die Ermittlung der Erfahrungsstufe nach neuem Recht wäre R erst in der Erfahrungsstufe 9. Der Aufstieg in die Erfahrungsstufe 10 erfolgte erst in einem Jahr.

Beispiel 3:

Wie Beispiel 2, bei R liegen zusätzlich Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Tarifbeschäftigter aus der Zeit vor der Ernennung zum Beamten auf Probe in A 9 in einem Umfang von 4 Jahren vor, die den Tatbestand des § 30 Absatz 1 Nummer 4 des Landesbesoldungsgesetzes erfüllen.

Lösung:

Eine Antragstellung nach § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes würde zu einer Laufzeitverbesserung der Erfahrungsstufe 10 führen.

Wegen der nach § 30 Absatz 1 Nummer 4 des Landesbesoldungsgesetzes zu berücksichtigenden Zeiten führt die Berechnung der Erfahrungsstufe aufgrund einer Antragstellung nach § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes – ausgehend von der ersten mit einem Wert belegten Erfahrungsstufe in der Besoldungsgruppe A 9 in Nordrhein-Westfalen (Erfahrungsstufe 2) – zur Festsetzung der Erfahrungsstufe 10 in der Besoldungsgruppe A 14. Der Aufstieg in Erfahrungsstufe 11 erfolgt in einem Jahr.

Abwandlung zu Beispiel 2: „Bundeslandwechsler“ im Vergleich:

Oberregierungsrat R (Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt, Besoldungsgruppe A 14) hat 21 Jahre ununterbrochene Dienstzeit ohne Beurlaubungszeiten in der Finanzverwaltung in Bayern mit dortigen „regulärem“ Aufstieg vom ehemals gehobenen Dienst in den höheren Dienst absolviert und wird jetzt in die Finanzverwaltung nach Nordrhein-Westfalen versetzt. Weitere zu berücksichtigende Dienstzeiten liegen nicht vor.

Lösung:

Es hat eine Erfahrungsstufenfestsetzung nach den §§ 29 ff. des Landesbesoldungsgesetzes zu erfolgen.

Bei R wird die Erfahrungsstufe 11 festgesetzt. Die Erfahrungszeit ist ausgehend von der ersten mit einem Wert belegten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 13, dem 2. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in Nordrhein-Westfalen, also der Erfahrungsstufe 5 der Besoldungsgruppe A 13, zu berechnen. Der Aufstieg in die Erfahrungsstufe 12 erfolgt in 3 Jahren.

Dieses Ergebnis folgt daraus, dass Bundeslandwechslerinnen oder –wechsler erst im Zeitpunkt des Wechsels nach Nordrhein-Westfalen erstmalig unter den Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes fallen und in das nordrhein-westfälische Erfahrungsstufensystem einzuordnen sind. Sie wechseln möglicherweise vom Bund oder einem Land mit einer gänzlich anderen Laufbahn(gruppen)struktur und/oder einem gänzlich anderem Erfahrungsstufensystem (z.B. 8 Erfahrungsstufen statt 12 in Nordrhein-Westfalen) zu einem Dienstherrn in Nordrhein-Westfalen. Deshalb bedarf es für diese Fallkonstellation einer eigenständigen Lösung, die dahingehend getroffen ist, bei der Bundeslandwechslerin oder dem Bundeslandwechsler bei der erstmaligen Festsetzung der Erfahrungsstufe in Nordrhein-Westfalen die Erfahrungszeit ausgehend von dem Einstiegsamt zu berechnen, in dem die Laufbahngruppe mit dem Einstiegsamt, in die sie oder er eingestellt wird, in Nordrhein-Westfalen beginnt.

5.3
„Verkappte“ Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte

Unter einem „verkappten“ Aufstieg ist insbesondere die Entlassung aus dem Dienstverhältnis auf Antrag aus einem Amt des ehemals mittleren Dienstes beziehungsweise aus einem Amt der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt mit der anschließenden Einstellung als Anwärterin oder Anwärter in den Vorbereitungsdienst des ehemals gehobenen Dienstes beziehungsweise der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt und nach bestandener Laufbahnprüfung mit der späteren Ernennung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 zu verstehen.

Bei der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe in A 9 findet eine Erfahrungsstufenfestsetzung statt, weil es sich – infolge der zwischenzeitlichen Entlassung aus dem Dienstverhältnis – um eine Ernennung im Sinne des § 29 Absatz 2 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes handelt.

Frühere Dienstzeiten mit Anspruch auf Dienstbezüge in einem Beamtenverhältnis führen zu einer Vorverlegung des Beginns des Stufenaufstiegs (§ 29 Absatz 2 Satz 4 des Landesbesoldungsgesetzes). Das bedeutet, dass Dienstzeiten, die in der Laufbahngruppe 1 absolviert wurden, bei der Ernennung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 bei der dann vorzunehmenden Erfahrungsstufenfestsetzung berücksichtigt werden. Die Berechnung erfolgt in diesen Fällen beginnend mit der ersten mit einem Wert belegten Stufe in A 9, der Erfahrungsstufe 2. Unmaßgeblich ist, dass die Erfahrungszeiten in einem niedrigeren Statusamt und/oder möglicherweise zum Teil auch in der Erfahrungsstufe 1 erworben wurden.

Bei der Ermittlung der Erfahrungsstufe bleiben indes die Zeiten des Vorbereitungsdienstes, die dem Erwerb der Laufbahnbefähigung für die höhere Laufbahngruppe dienen, unberücksichtigt. Anders als Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte haben „verkappte“ Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte während der Zeit des Vorbereitungsdienstes grundsätzlich keinen Anspruch auf Grundgehalt. Sie erhalten lediglich Anwärterbezüge, die kein Grundgehalt sind.

Beispiel 4:

Eine Beamtin macht von September 1984 bis Mitte September 1986 die Ausbildung im ehemals mittleren Dienst der Finanzverwaltung. Nach bestandener Laufbahnprüfung und Ernennung zur Beamtin auf Probe am 15. September 1986 arbeitet sie bis Juli 1990 als Bearbeiterin im mittleren Dienst. Zum 31. Juli 1990 wird sie auf ihren Antrag hin aus dem Dienstverhältnis entlassen und zum 1. August 1990 als Finanzanwärterin für den ehemals gehobenen Dienst eingestellt. Die Laufbahnprüfung besteht sie im August 1993 und wird im selben Monat zur Beamtin auf Probe in A 9 ernannt. Seit Mai 2014 ist die Beamtin in der Besoldungsgruppe A 12, seit Oktober 2015 in der Erfahrungsstufe 10.

Die Beamtin stellt im August 2016 einen Antrag nach § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes. Neben den Zeiten im ehemals mittleren Dienst liegen keine zu berücksichtigenden Vordienstzeiten vor. Die Beamtin hat seit August 1993 durchgehend Anspruch auf Grundgehalt.

Lösung:

Es hat eine Nachzeichnung der „Erfahrungsstufen-Vita“, beginnend mit der Erfahrungsstufe 2 der Besoldungsgruppe A 9 ab August 1993, zu erfolgen.

Bei der Erfahrungsstufenfestsetzung werden im Wege der Vorverlegung des Beginns des Stufenaufstiegs die Zeiten ab der Ernennung zur Beamtin im (ehemals) mittleren Dienst berücksichtigt (September 1986 bis Juli 1990) (§ 29 Absatz 2 Satz 4 des Landesbesoldungsgesetzes). Die Zeiten des Vorbereitungsdienstes im (ehemals) gehobenen Dienst (3 Jahre, August 1990 bis Juli 1993) sind Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt und verzögern den Stufenaufstieg beziehungsweise können nicht als Erfahrungszeiten berücksichtigt werden (§ 29 Absatz 3 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes).

Somit wäre bei Anwendung der §§ 29 und 30 des Landesbesoldungsgesetzes bei der Beamtin zum 1. August 1993 die Erfahrungsstufe 3 der Besoldungsgruppe A 9 festgesetzt worden. Der Aufstieg in die Erfahrungsstufe 4 wäre anschließend nach einem Monat zum 1. September 1993 erfolgt, der Aufstieg in die Erfahrungsstufe 5 nach weiteren 2 Jahren zum 1. September 1995 u.s.w.. Bei Anwendung des Erfahrungsstufenrechts wäre die Beamtin zum 1. September 2015 in die Erfahrungsstufe 11 aufgestiegen.

Bei der Beamtin ist im Ergebnis ab dem 1. Januar 2016 die Erfahrungsstufe 11 festzusetzen. Der Aufstieg in die Erfahrungsstufe 12 erfolgt zum 1. September 2019.

5.4
Besonderheit: Ausbildungszeiten in einem Beamtenverhältnis auf Probe

Zum Beispiel im Bereich des früheren mittleren Polizeivollzugsdienstes erfolgte in der Vergangenheit nur der erste Teil der Ausbildung als Anwärterin beziehungsweise Anwärter in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, danach wurden die Anwärterinnen und Anwärter bereits auf Probe verbeamtet und in entsprechende Planstellen eingewiesen. Sie hatten somit bereits während der Ausbildung Anspruch auf Grundgehalt.

Ist infolge eines Antrags nach § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes eine Neufestsetzung der Erfahrungsstufe nach neuem Recht durchzuführen, sind die Zeiten mit Anspruch auf Grundgehalt bei der Ermittlung der Erfahrungsstufe mit zu berücksichtigen. Dass sich die Personen noch in Ausbildung befanden, ist unschädlich und nicht relevant.

6
Auf welche Rechtslage ist bei der Berechnung der Erfahrungsstufen aufgrund einer Antragstellung nach § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes abzustellen?

Bei die Berechnung ist hinsichtlich der Grundgehaltstabellen und der Erfahrungsstufen auf das aktuell geltende Recht abzustellen (siehe oben 5.), das heißt nach früherem Recht bestehende Stufen (zum Beispiel die Stufen 3 und 4 in der Besoldungsgruppe A 13) sind bei der Berechnung nicht mitzuberücksichtigen, also nicht zu durchlaufen.

Im Übrigen ist auf die zum Zeitpunkt der Ernennung in das Beamten- oder Richterverhältnis geltende Rechtslage abzustellen. Zum Beispiel ist bei der Prüfung des Merkmals der Hauptberuflichkeit und der Beurteilung, in welchem Umfang eine Tätigkeit ausgeübt worden sein muss, damit sie als hauptberuflich angesehen werden kann, auf den Zeitpunkt der Ernennung abzustellen. Es kommt weder auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes noch auf den Zeitpunkt der Ausübung der in Rede stehenden Vortätigkeit an.

Entsprechendes gilt auch für die Prüfung des Merkmals der Förderlichkeit. Auch insoweit ist der Zeitpunkt der Ernennung maßgeblich.

7
Ab wann ist eine höhere Erfahrungsstufe festzusetzen? Ab welchem Zeitpunkt beginnt die Laufzeit der höheren Erfahrungsstufe?

7.1
Antragstellung nach § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes in den Jahren 2016 oder 2017

Ergibt sich im Fall einer Antragstellung in den Jahren 2016 oder 2017 bei der Erfahrungsstufenberechnung nach den Regelungen der §§ 29 bis 31 und § 41 des Landesbesoldungsgesetzes sowie den Anlagen 6 und 8 zum Landesbesoldungsgesetz eine höhere Erfahrungsstufe, wird diese bei Antragstellung im Jahr 2016 ab dem 1. Januar 2016, bei Antragstellung im Jahr 2017 ab dem 1. Januar 2017 festgesetzt. Die finanzielle Auswirkung der höheren Erfahrungsstufe tritt somit grundsätzlich erst frühestens ab dem 1. Januar 2016 ein, auch, wenn sich aufgrund der Anwendung des Erfahrungsstufenrechts bereits vor dem 1. Januar 2016 eine höhere Erfahrungsstufe ergibt.

Die Laufzeit der höheren, neu festgesetzten Erfahrungsstufe beginnt indes nicht erst ab dem 1. Januar 2016 (bei Antragstellung im Jahr 2016) beziehungsweise ab dem 1. Januar 2017 (bei Antragstellung im Jahr 2017), sondern bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem sich die höhere Erfahrungsstufe aufgrund der Erfahrungsstufenberechnung nach neuem Recht ergibt.

Beispiel 5:

Aufgrund der Berechnung der Erfahrungsstufe nach neuem Recht infolge eines Antrages nach § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes im Jahr 2016 ergibt sich bei einem Beamten in der Besoldungsgruppe A 11, der sich im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag in der Erfahrungsstufe 8 befindet, dass er bereits zum 1. Oktober 2014 in die Erfahrungsstufe 9 aufgestiegen wäre.

Lösung:

Der Beamte erhält ab dem 1. Januar 2016 die Besoldung aus der Erfahrungsstufe 9 der Besoldungsgruppe A 11. Der Aufstieg in die Erfahrungsstufe 10 erfolgt nach vier Jahren weiterer Erfahrungszeit zum 1. Oktober 2018 (und nicht erst zum 1. Januar 2020).

7.2 Besonderheit: „Anhängige Altanträge“ aus dem Jahr 2015 und den Vorjahren

Einzelne Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte haben bereits vor Inkrafttreten des § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes mit unterschiedlicher Begründung Anträge auf anderweitige Festsetzung ihrer Erfahrungsstufe gestellt oder einen Widerspruch gegen die erstmalige Festsetzung ihrer Erfahrungsstufe erhoben.

Soweit es sich hierbei um Anträge und Widersprüche handelt,

-         die nach Inkrafttreten des Dienstrechtsanpassungsgesetzes und damit frühestens am 1. Juni 2013 gestellt oder eingelegt wurden und

-         deren ausschließliches Petitum eine Festsetzung nach den Neuregelungen der §§ 27, 28, 38 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (jetzt: §§ 29, 30, 41 des Landesbesoldungsgesetzes) anstelle der Überleitung aus (Besoldungsdienst-)Altersstufen ist und

-         diese noch nicht rechtskräftig beschieden sind,

können diese Anträge und Widersprüche jetzt als Anträge nach § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes behandelt werden. Es ist nicht erforderlich, dass neue Anträge gestellt werden. Zeitaufwendige gerichtliche Auseinandersetzungen in den „offenen“ Fällen können auf dies Weise vermieden werden. Die neue, höhere Erfahrungsstufe ist jeweils ab dem Beginn des Jahres der Antragstellung festzusetzen, frühestens ab dem 1. Juni 2013, weil für davorliegende Zeiträume ein geltendes Erfahrungsstufensystem noch nicht existierte.

8
Können Widersprüche, die noch gegen eine mögliche altersdiskriminierende Besoldung anhängig und ruhend gestellt sind, aufgrund des § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes erledigt werden?

Entsprechende Widersprüche können insoweit erledigt werden, als die Antragstellerinnen, Antragsteller, Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführer das Rechtsmittel mit dem Begehren eingelegt haben, dass anstelle der gesetzlichen Überleitung aus (Besoldungsdienst-) Altersstufen ihre jeweilige Erfahrungsstufe nach den §§ 27, 28, 38 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (jetzt: §§ 29, 30, 41 des Landesbesoldungsgesetzes) (neu) festgesetzt wird. Ab dem Beginn des Jahres der Antragstellung, frühestens ab dem 1. Juni 2013 (siehe oben 7.), erfolgt eine Neufestsetzung der Erfahrungsstufe.

Anträge aus den Jahren vor 2013 und für Zeiträume vor dem 1. Juni 2013, die sich gegen eine altersdiskriminierende Besoldung richten, können nicht aufgrund des § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes erledigt werden. Vor dem 1. Juni 2013 gab es kein gültiges Erfahrungsstufen-Bezugssystem und ist die Festsetzung der Erfahrungsstufe nach den §§ 29, 30, 41 des Landesbesoldungsgesetzes nicht möglich. Diese Widersprüche sollten weiterhin ruhend gestellt bleiben, bis höchstrichterlich abschließend geklärt ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich Ansprüche ergeben.

Aus denselben Erwägungen heraus weiterhin ruhend gestellt bleiben sollten auch Fälle, in denen die Antragstellerinnen und Antragsteller eine Besoldung aus dem Endgrundgehalt geltend gemacht haben und die Neufestsetzung der Erfahrungsstufe aufgrund von § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes nicht zur Festsetzung der höchsten Erfahrungsstufe führt.

9
Anwendung des § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes auf am 31. Mai 2013 vorhandene Anwärterinnen und Anwärter

Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich am 31. Mai 2013 im Vorbereitungsdienst befunden haben und die nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes in ein Amt der Besoldungsgruppe bis höchstens A 11 eintreten, galt bei Ernennung zwischen dem 1. Juni 2013 und dem 30. Juni 2016 § 1 Absatz 4 des Artikels 3 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013. Bei Ernennung ab dem 1. Juli 2016 gilt § 91 Absatz 7 des Landesbesoldungsgesetzes. Nach den gleichlautenden Vorschriften richtet sich die erstmalige Festsetzung einer Erfahrungsstufe für diesen Personenkreis nach den bisherigen Regeln des Besoldungsdienstalters (§§ 27 und 28 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung), der erste Stufenaufstieg erfolgt sodann ausschließlich nach der neuen Systematik (Hinweis auf das Beispiel zu Punkt 2.1.2 „Sonderfall: Derzeitige Anwärterinnen und Anwärter“ des Erlasses des Finanzministeriums  „Änderungen im Besoldungsrecht durch das Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen“ vom 18. Juni 2013, als Anlage zum Runderlass des Finanzministeriums „Änderungen im Besoldungsrecht durch das Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Durchführungshinweise zu den §§ 27, 28 ÜBesG NRW vom 10. Januar 2014 (MBl. NRW. S. 68) beigefügt).

Personen, die sich am 31. Mai 2013 als Anwärterin oder als Anwärter im Vorbereitungsdienst befunden haben, und die nach diesem Zeitpunkt zur Beamtin oder zum Beamten ernannt worden sind oder noch ernannt werden, steht ebenfalls ein Antragsrecht nach § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes zu. Auch in diesen Fällen hat zur Vermeidung einer Benachteiligung dieses Personenkreises bei entsprechender Antragstellung im Wege einer analogen Anwendung des § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes eine Erfahrungsstufenfestsetzung nach neuem Recht zu erfolgen.

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Anwendung des § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes auf Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (z.B. Beamtinnen und Beamte, die vorzeitig wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind und deren Versorgungsbezüge sich daher nicht aus der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe errechnen) haben ebenfalls ein Antragsrecht auf Neufestsetzung der Erfahrungsstufe nach § 91 Absatz 13 des Landesbesoldungsgesetzes.

Zuständig für die Bearbeitung der Anträge ist nicht das Landesamt für Besoldung und Versorgung, sondern in entsprechender Anwendung der Nummer 1 dieser Durchführungshinweise die vor Beginn des Ruhestandes für Erfahrungsstufenfestsetzungen bei Neueinstellungen ab dem Inkrafttreten des Dienstrechtsanpassungsgesetzes am 1. Juni 2013 zuständige Stelle.

MBl. NRW. 2016 S. 868.