Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf am 31. Dezember 2017.

 


Historisch: Abschlagszahlung auf die zu erwartende Anpassung der Dienst-, Versorgungs- und Anwärterbezüge sowie der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare für das Jahr 2017 Runderlass des Finanzministeriums B 2010 - 16.101 - IV C 4 B 3000 - 4.22 - IV C 1 vom 27. März 2017

 

Historisch:

Abschlagszahlung auf die zu erwartende Anpassung der Dienst-, Versorgungs- und Anwärterbezüge sowie der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare für das Jahr 2017 Runderlass des Finanzministeriums B 2010 - 16.101 - IV C 4 B 3000 - 4.22 - IV C 1 vom 27. März 2017

Abschlagszahlung
auf die zu erwartende Anpassung der
Dienst-, Versorgungs- und Anwärterbezüge sowie
der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und
Rechtsreferendare für das Jahr 2017


Runderlass des Finanzministeriums
B 2010 - 16.101 - IV C 4
B 3000 - 4.22 - IV C 1
vom 27. März 2017

1
Die Landesregierung hat ein Gesetz über die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2017/2018 in den Landtag eingebracht (Drucksache 16/14615). In dem Gesetzentwurf ist neben Verbesserungen für das Jahr 2018 (lineare Erhöhung bestimmter Besoldungsbestandteile und der Bezüge der Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W sowie der Landesbesoldungsordnungen H und C zum 1. Januar 2018 um 2,35 Prozent) für das Jahr 2017 unter anderem Folgendes vorgesehen:

1.1
Erhöhung

a) der Grundgehaltssätze für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W sowie der auslaufenden Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnungen C und H,

b) des Familienzuschlags einschließlich der Erhöhungsbeträge,

c) der Amtszulagen,

d) der Strukturzulage,

e) der Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag,

f) der Beträge nach § 4 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Gesetz vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 3 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. 342), das durch Artikel 29 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist,

g) der Zuschüsse und Sonderzuschüsse nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und Nummer 2 der fortgeltenden Besoldungsordnung C,

h) der Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H,

i) der Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderer Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist,

ab 1. April 2017 um 2 Prozent. Die Grundgehaltssätze nach Ziffer 1.1 a) und die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag nach Ziffer 1.1 e) werden mindestens um einen Prozentsatz erhöht, der einem Erhöhungsbetrag von 75 Euro entspricht.

1.2
Erhöhung der Beträge

a) nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbesoldungsgesetzes auf 3,28 Euro und

b) nach § 17 der Erschwerniszulagenverordnung auf 1,57 Euro.

1.3
Erhöhung der Anwärtergrundbeträge ab 1. April 2017 um 35 Euro.

1.4
Erhöhung der Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ab 1. April 2017 auf 1 190,17 Euro.

2
Auf Grund der Ermächtigung in dem Vermerk Nummer 4 zu Kapitel 20 020 Titel 461 10 sowie in dem Vermerk Nummer 5 zu Kapitel 20 020 Titel 461 11 des Landeshaushalts 2017 werden Abschlagszahlungen mit den Mai-Bezügen angeordnet. Die erhöhten Bezüge werden rückwirkend ab 1. April 2017 als Abschlag gewährt.

3
Bei der Durchführung der Abschlagszahlungen ist Folgendes zu beachten:

3.1
Allgemeines

Die sich aus der Erhöhung nach den Nummern 1.1 bis 1.4 für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie Anwärterinnen und Anwärter und Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ergebenden Beträge sind möglichst ab Mai 2017 zu zahlen. Mit der Auszahlung der erhöhten Bezüge sind die Erhöhungsbeträge für den Monat April 2017 gleichzeitig nachzuzahlen.

Die Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Regelung im Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2017/2018 NRW; der Vorbehalt bezieht sich auf die Mehrbeträge, die sich gegenüber den nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu zahlenden Beträgen ergeben.

Soweit die neuen Beträge nicht den nachfolgend genannten Anlagen zu entnehmen sind, sind bei der Berechnung der Erhöhungen sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Gesetzlich vorgegebene Obergrenzen dürfen dadurch nicht überschritten werden.

3.2
Abschlagszahlungen auf die erhöhten Dienstbezüge

Die neuen Sätze ergeben sich für

a) die Grundgehälter der Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W sowie der Landesbesoldungsordnungen H und C aus den beigefügten Anlagen 1 bis 6,

b) den Familienzuschlag und die Erhöhungsbeträge aus der Anlage 7,

c) die Amtszulagen der Landesbesoldungsordnungen A und R sowie die Strukturzulage aus der Anlage 8,

d) die Mehrarbeitsvergütungen aus der Anlage 9,

e) die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen für den Auslandszuschlag aus der Anlage 10.

3.3
Abschlagszahlungen auf die erhöhten Versorgungsbezüge

3.3.1
Die Nummern  3.1 und  3.2 gelten für die Berechnung und Zahlung der Versorgungsbezüge entsprechend. Entsprechendes gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 sowie A 12a und A 13a. Liegen der Berechnung der Versorgungsbezüge sonstige ruhegehaltfähige Bezügebestandteile nach früherem oder fortgeltendem Bundes- oder Landesrecht zugrunde, erhöhen sich diese nach Maßgabe des Satzes 1, sofern die Teilnahme dieser ruhegehaltfähigen Bezügebestandteile an den allgemeinen Anpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.

3.3.2
Der Betrag nach § 58 Absatz 1 Satz 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. 2016 S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 619) geändert worden ist, beträgt ab 1. April 2017 6,67 Euro.

3.3.3
Der Betrag nach § 72 Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes erhöht sich ab 1. April 2017 um 2 Prozent.

3.3.4
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern vermindert sich das Grundgehalt, wenn den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung bei Eintritt des Versorgungsfalls nicht zugrunde gelegen hat, ab dem 1. April 2017 um 62,32 Euro, wenn den Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 oder A 6 oder der weggefallenen Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 zugrunde liegt, und um 61,58 Euro, wenn den Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 7 oder A 8 zugrunde liegt.

3.3.5
Die Höhe der Zuschläge nach §§ 59 bis 61 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes ergibt sich ab 1. April 2017 aus der Anlage 11.

3.4
Abschlagszahlungen auf die erhöhten Anwärterbezüge und Unterhaltsbeihilfen

Die erhöhten Anwärtergrundbeträge ergeben sich aus der Anlage 12.

Der monatliche Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare beträgt ab dem 1. April 2017 1 190,17 Euro.

4
Die Bezügemitteilungen sind mit folgender Bestimmung zu versehen:

„Die Zahlung der Mehrbeträge erfolgt unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Regelung im Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2017/2018 NRW.“

5
Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren und zum nächstmöglichen Zeitpunkt Abschlagszahlungen vorzunehmen.

6
Der Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

Die Anlagen werden nur im elektronischen Ministerialblatt und in der Sammlung des bereinigten Ministerialblattes (SMBl. NRW.) abgebildet.

Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales.

MBl. NRW. 2017 S. 164.


Anlagen: