Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung einer Fliegerzulage an Polizeivollzugsbeamte RdErl. d. Innenministers v. 31. 8. 1973 -IV B 3 - 5305 - 5305 4¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung einer Fliegerzulage an Polizeivollzugsbeamte RdErl. d. Innenministers v. 31. 8. 1973 -IV B 3 - 5305 - 5305 4¹)

31.8.73(1)

236. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1997 = MBl. NW. Nr. 20 einschl.)

203203


Richtlinien
über die Gewährung einer Fliegerzulage an Polizeivollzugsbeamte

RdErl. d. Innenministers v. 31. 8. 1973 -IV B 3 - 5305 - 5305 4¹)

Auf Grund des § 22 LBesG 71 wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister mit Wirkung vom 1. Januar 1973 bestimmt:

l Fliegerzulage

1.1 Polizeivollzugsbeamte im Flugdienst erhalten bei Verwendung .als

Hubschrauberführer,

wenn sie den vorgeschriebenen Luftfahrerschein für Hubschrauber besitzen,

Bordwarte,

wenn sie den vorgeschriebenen Luftfahrerschein für

Bordwarte besitzen,

/

Beobachter,

wenn sie mit Erfolg an einem Lehrgang für Beobachter teilgenommen haben,

Flugschüler

während einer dienstlich angeordneten fliegerischen oder flugtechnischen Ausbildung,

eine Fliegerzulage.

1.2 Die Fliegerzulage beträgt einheitlich in allen Besoldungsgruppen für

1.21 Hubschrauberführer mit Instrumenten-

flugberechtigung 480,-DM,

1.22 andere Hubschrauberführer -390- DM,

123 Bordwarte 300-DM,

1.24 Flugschüler 240-DM.

1.25 Beobachter erhalten je Flugstunde 5.— DM, höchstens monatlich ......... 150,— DM.

Flugzeiten über eine Stunde werden bis 30 Minuten mit der Zulage für Vt Stunde, über 30 Minuten mit der Zulage für l volle Stuhde angerechnet.

Flugzeiten unter l Stunde bleiben unberücksichtigt. Die monatliche Gesamtstundenzahl ist durch, Zusammenzählen der einzelnen Flugzeiten zu ermitteln und alsdann aufzurunden.

1.26 Empfängern der Zulagen nach den Nummern 1.2-1 bis 1.24 steht bei Verwendung als Beobachter die Zulage nach Nr. 1.25 nicht zu.

1.3 Die einzelnen Flüge sind in das Flugbuch jedes Besatzungsmitgliedes .(einschl. der Flugschüler) sowie in das zu den Bordpapieren gehörende Flugreisebuch einzutragen.

Der Leiter der Polizeihubschrauberstaffel NW hat die Flug- und Flugreisebücher regelmäßig zu überprüfen und ihre Richtigkeit monatlich zu bescheinigen.

1.4 Die Fliegerzulage wird in den Fällen der Nummern 1.21 bis 1.24 mit den Dienstbezügen monatlich im voraus, im übrigen monatlich nachträglich, gezahlt.

1.41 Die Fliegerzulage wird von dem Tage an gezahlt, von dem ab der Polizeibeamte im Flugdienst verwendet wird. Mit dem Tage, an dem. die Verwendung im Flugdienst endet, fällt die Fliegerzulage fort.

1.42 Die pauschale Fliegerzulage nach den Nummern 1.21 bis 1.24 wird auch gewährt

für die Dauer des Erholungsurlaubs, bei Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bis zum Ende des auf den Beginn der Dienstunfähigkeit folgenden Monats.

1.43 Durch die pauschale Fliegerzulage nach den Nummern 1.21 bis 1.24 gilt ein Dienst zu ungünstigen Zeiten als mit abgegolten.

1.5 Die Fliegerzulage ist von der Landesregierung durch Beschlüsse vom 19. 12. 1961 und 13. 12. 1988 als Aufwandsentschädigung festgesetzt worden. Sie ist daher gemäß § 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei.

') MBl. NW. 1973 S. 1576, geändert durch RdErl. v. 18. 2. 1974 (MBl. NW. 1974 S. 422), 6. 1. 1989 (MBl. NW. 1989 S. 165).