Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 22.08.2001 zum 31.12.2001 - MBl. S. 1070.

 


Historisch: Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - Angemessenheit der von Heilhilfsberufen in Rechnung gestellten Beträge - RdErl. d. Finanzministeriums v. 28.12.1995 -B 3100 - 3.1.6.1 - IV A 4¹)

 

Historisch:

Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - Angemessenheit der von Heilhilfsberufen in Rechnung gestellten Beträge - RdErl. d. Finanzministeriums v. 28.12.1995 -B 3100 - 3.1.6.1 - IV A 4¹)

247. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15. 1. 2000 = MB1. NRW. Nr. 2 einschl.)

28.12.95(1)

l


Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
- Angemessenheit der von Heilhilfsberufen in
Rechnung gestellten Beträge -

RdErl. d. Finanzministeriums v. 28.12.1995 -B 3100 - 3.1.6.1 - IV A 4¹)

Für die Beihilfengewährung zu Aufwendungen für

Heilbehandlungen, die von den in § 4 Abs. l Nr. 9 Satz 3

BVO genannten Behandlern erbracht werden, bitte ich,

Anlage das als Anlage beigefügte Leistungsverzeichnis zugrunde

zu legen.2)

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

lfd.

Nr.

Leistung

203204

lfd. Nr.

Anlage

Leistungsverzeichnis für ärztlich verordnete HeUbehandlungen nach § 4 Nr. 9 BVO

Leistung

beihilfefähiger Höchstbetrag DM

I. Inhalationen1)

Inhalationstherapie - auch mittels Ultra-schallvernebelung - als Einzelinhalation

a) Inhalationstherapie-auch mittels Ultra-schallvemebelung -als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmer

b) Inhalationstherapie - auch mittels Ultra-schallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe - jedoch bei Anwendung. ortsgebundener Heilwässer,

. je Teilnehmer

a) Radon-Inhalation im Stollen

b) Radon-Inhalation mittels Hauben

H. Krankengymnastik, Bewegungsübungen

Krankengymnastische Behandlung1) (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Massage -

Krankengymnastische Behandlung1)3) auf neurophysiologischer Grundlage bei nach Abschluß der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten

Krankengymnastische Behandlung1)9) auf neurophysiologischer Grundlage bei angeborenen oder frühkindlich erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten

Krankengymnastik in einer Gruppe (2-8 Fers.) - auch orthopädisches Turnen -, je Teilnehmer

Krankengymnastik in einer Gruppe4) bei zerebralen Dysfunktionen (2-4 Pers.), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer

13,-

7,-

11,-22,-27,-

38,-

45,- 21 22

67-

12-

21,-

Höchstbetrag DM .

a) Krankengymastik (Atemtherapie) bei Behandlung von Mukoviscidose als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten

b) Krankengymnastik (Atemtherapie) in ei-• ner Gruppe (2-5 Fers.) bei Behandlung .schwerer Bronchialerkrankungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer

10 •Bewegungsübungen2)

11 a) Krankengymnastische Behandlung/Bewegungsübungen im Bewegungsbad als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

b) Krankengymnastik/Bewegungsübungen in einer Gruppe im Bewegungsbad (bis 5 Fers.), je Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

12 Manuelle Therapie zur Behandlung vort Gelenkblockierungen1)1), Mindestbeharid-lungsdauer 30 Minuten

13 Chirogymnastik7) - einschließlich der erförderlichen Nachruhe -

14 Erweiterte ambulante Physiotherapie10)1") Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Behandlungstag, soweit die Voraussetzungen des Abschnitts II erfüllt sind

15 entfällt

16 Extensionsbehandlung (z.B. Glisson-

• schlinge)

17 Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (z.B. Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch)

m. Massagen

18 Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-, Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten-und Colonmassage)')

19 Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder7)

a) Großbehandlung, mindestens 30 Minuten

b) Ganzbehandlung, mindestens 45 Minuten

c) Kompressonsbandagierung einer Extre-mität")

20 Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmeßeinrichtung - einschließlich der erfor-

• derlichen Nachruhe -

IV. Packungen, Hydrotherapie, Bäder

Heiße Rolle - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

a) Wannpackung eines oder mehrerer Körperteile \

- einschließlich der erforderlichen Nachruhe - .

- bei Anwendung wieder verwendbarer Packungsmaterialien (z.B. Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)

- bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid Teilpackung .Großpackung

67,-

21,-15-

46,-

23,-

44,-28,-

160,-

10,-13,-

27.-

38,-57,-

17,-

45,-20,-

23,-

40,-55.-

') MBl. NW. 1996 S. 218, geändert durch RdErl. v. 27.1.1997 (MB1. NW. 1997 S. 137), 26.1.1998 (MB1. NW. 1998 S. 158), 26.10.1999 (MB1. NRW. 1999 S. 1258). ') Gut ab 1. 6. 2000.

28. 12. 95 (1)

230. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 2. 1996 = 'MB1. NW. Nr. 6 einschl.)

203204

lfd.

Leistung ' beihilfe-

Nr.

fähiger

 

Höchst-

 

betrag

 

DM

lfd.

Nr.

Leistung

32

33

34

35

b) Schwitzpackung (z. B. spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertelpackung nach Kneipp) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 29,-

c) Kaltpackung (Teilpackung) :• •••

- Anwendung von Lehm, Quark o.a. . 15,-

- Anwendung einmal verwendbarer Pe-loide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid 30,-

d) Heublumensack, Peloidkompresse .18,-

e) Wickel, Auflagen, Kompressen u.a., auch

mit Zusatz 9,-

f) Trockenpackung 6,-

23 a) Teilguß, Teilblitzguß, Wechselteilguß 6,-

b) Vollguß, Vollblitzguß, Wechselvollguß 9,-

c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung 8,-

24 a) An- oder absteigendes Teilbad (z.B. Hauffe) - einschließlich der erfordert!- • chen Nachruhe - 24,- 36 b) An- oder absteigendes Vollbad (Über-wärmungsbad) - einschließlich der erfor-derlichen Nachruhe - 39,- 37

25 a) Wechsel-Teilbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - . 18,-b) Wechsel-Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 26,- 38

26 Bürstenmassagebad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - ' . . 37,-

27 a) Näturmoor-Halbbad - einschließlich der

erforderlichen Nachruhe - . 64,-b) Naturmoör-Vollbad - einschließlich der

erforderlichen Nachruhe - 78,-

28 Sandbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

a) Teilbad 56;-

b) Vollbad 64,-

29 Sole-Photo-Therapie-Behandlunggroßflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Pho-totherapie (Einzelbad in Sole kombiniert mit UV-A/UV-B-Bestrahlung - einschließlich Nachfetten -) und Licht-öl-Bad- einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 64,-

30 Medizinische Bäder mit Zusätzen

a) Teilbad (Hand-, Fußbad) mit Zusatz, z.B.

vegetabilische Extrakte, ätherische öle,

spezielle Emulsionen, mineralische hu-

: minsäurehaltige und salizylsäurehaltige

Zusätze 13,-

b) Sitzbad mit Zusatz - einschließlich der

erforderlichen Nachruhe - 26,-

c) Vollbad, Halbbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 36,-

d) Weitere Zusätze, je Zusatz 6,-

31 Gashaltige Bäder

a) Gashaltiges Bad (z.B. Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 38-

b) Gashaltiges Bad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 44,-

c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregas-bad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe r- 41,-

d) Radon-Bad - einschließlich der erforder-; liehen Nachruhe - 35,-

e) Radon-Zusatz, je 500000 Millistat 6;-

beihilfefähiger Höchstbetrag DM

Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die jeweiligen unter Nrn. 30 a bis c und 31 b angegebenen beihilfefähigen: Höchstbeträge um bis zu 6,- DM. Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nr. 30 d beihilfefähig.

V. Kälte- und Wärmebehandlung

a) Eisanwendung, Kältebehandlung (z.B. Kompresse, Eisbeutel, direkte Abreibung) 19,-

b) Eisanwendung, Kältebehandlung (z.B.

Kaltgas, Kaltluft) 13,-

Eisteilbad 19-

Heißluftbehandlung9) oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler - auch Infrarot -) eines oder mehrerer Körperteile 11,-

VI. Elektrotherapie :

Ultraschallbehandlung - auch Phonopho-

rese - 12,-

Behandlung eines oder mehrerer Körperab-' schnitte mit hochfrequenten Strömen (Kurz-, Dezimeter- oder Mikrowellen) 12,-

Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen (z.B. Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation) 12,-

Gezielte Niederfrequenzbehandlung,' Elek-trogymnastik, bei spastischen oder schlaffen Lähmungen 23,-

lontophorese 12,-Zwei- oder Vierzellenbad 22,-

Hydroelektrisches Vollbad (z.B. Stanger-bad), auch mit Zusatz -einschließlich der erforderlichen Nachruhe - 43,T

VII. Lichttherapie Behandlung mit Ultraviolettliqht8)

a) als Einzelbehandlung . • .6,-

b) in einer Gruppe, je Teilnehmer 5,-

a) Reizbehandlung9) eines umschriebenen

Hauptbezirkes mit Ultraviolettlicht 6,-

b) Reizbehandlung9)' mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht 10,-

Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes 12,-

Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder 17,-

VUL Logopädie

a) Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechungen, einmal je Behandr lungsfaU 62,-

b) Standardisierte Verfahren zur Behand-luhgsplanung einschließlich Auswertung, nur auf spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen, einmal je Behandlungsfall 97,-

c) Ausführlicher Bericht 23,-

39

40

41

42

43

44

45

46

47

48

Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und .

Stimmstörungen

Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 62,-

Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 81,-

Mihdestbehandlungsdauer 60 Minuten 102,-

Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach-und Stimmstörungen mit Beratung des Patienten und ggf. der Eltern, Mindestbehandlungsdauer, je Teilnehmer

240. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 4. 1998 = MB1. NW. Nr. 24 einschl.)

28. 12. 95 (2)

lfd. Nr.

Leistung beihilfefähiger Höchstbetrag v DM

a) Kindergruppe, ' dauer 30 Minuten

Mindestbehandlungs-

b) Erwachsenengruppe, lungsdauer 45 Minuten

Mindestbehand-

X. Sonstiges

53 Ärztlich verordneter Hausbesuch

54 Fahrkosten (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) in Höhe von 0,52 DM je Kilometer bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder in Höhe der niedrigsten Kosten des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Bei Besuchen mehrerer Patienten auf demselben Weg sind die Nummern 53 und 54 nur anteilig je Patient ansetzbar.

29-34-

IX. Beschäftigungstherapie (Ergotherapie)

49 Funktionsanalyse und Erstgespräch, einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall 62,-

50 Einzelbehandlung

a) bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 62,-

b) bei sensomotorischen/perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 81,-

c) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten 107,-

51 Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung,

Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 62,-

52 Gruppenbehandlung

a) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je

Teilnehmer . 28,-

b) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minunten, je Teilnehmer 56,-

18,-

nungen Orthopädie, Chirurgie oder Physikalische und Rehabilitative Medizin oder eines Allgemein-arztes mit der Zusatzbezeichnung physikalische Therapie und nur bei Vorliegen der folgenden Indikationen anerkannt:

1.1 Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei

- frischem nachgewiesenen Bandscheibenvorfall (auch postoperativ) und/oder Protrusionen mit ra-dikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik

- nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylölis-thesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik

- instabile Wirbelsäulenverletzungen im Rahmen der konservativen und/oder postoperativen Behandlung mit muskulärem Defizit und Fehlstatik

- lockere korrigierbare thorakale Scheuermann-Ky-phose < 50° nach Copp

1.2 Operation am Skelettsystem

- posttraumatische Osteosynthesen

- Osteotomien der großen Röhrenknochen

1.3 Prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen und/oder muskulärem Defizit

- Schulterprothesen

- Knieendoprothesen

- Hüftendoprothesen

1.4 Operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkranr kungen (einschließlich Instabilitäten)

- Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innen-, band)

- Schultergelenkläsionen, insbesondere nach operativ versorgter Bankard-Läsion, Rotatorenmanschettenruptur, schwere Schultersteife (frozen sholder), Impingement-Syndrom, Schultergelenkluxation, tendinosis calcarea, periarthritis humero-scapularis (PHS)

- Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriß.

') Die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig.

*) Neben deri Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 sind Leistungen nach den Nummern 10, 12 und 18 nur dann beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.

") Darf nur nach besonderer Weiterbildung (z.B. Bobath, Vojta, PNF) von mindestens 120 Stunden anerkannt werden.

') Darf nur nach einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang (Psycho-motorik) oder bei Nachweis gleichartiger Fortbildungskurse, Arbeitskreise u.a. sowie Erfahrungen in der Kinderbehandlung und Gruppentherapie anerkannt werden.

s) Darf nur nach abgeschlossener besonderer Weiterbildung (Bobath, Vojta) von mindestens 300 Stunden anerkannt werden.

') Darf nur nach besonderer Weiterbildung für Manuelle Therapie von mindestens 260 Stunden anerkannt werden.

^ Darf nur nach einer anerkannten speziellen Weiterbildung von mindestens 160 Stunden mit Abschlußprüfung anerkannt werden.

*) Das notwendige Bindenmatenal (z.B. Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben, wenn es besonders in Rechnung gestellt wird, beihilfefähig.

*) Die Leistungen der Nummern 34, 42, 43 sind nicht nebeneinander

beihilfefähig. '") Darf nur bei Durchführung von durch die gesetzlichen Krankenkassen

oder Berufsgenossenschaften zugelassenen Therapieeinrichtungen als

beihilfefähig anerkannt werden. ") Die Leistungen der Nummern 4 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig.

n.

Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) - Nummer 14 des Leistungsverzeichnisses -, sind bei Vorliegen folgender Voraussetzungen beihilfefähig:

l Erweiterte ambulante Physiotherapie Leistungen, im orthopädisch-traumatologischen Bereich der erweiterten ambulanten Physiotherapie werden hur aufgrund einer Verordnung von Krankenhausärzten, von Ärzten mit den Gebietsbezeich-

1.5 Amputationen

2 Eine Verlängerung der erweiteren ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder der bei dieser beschäftigten Ärzte reicht nicht aus.

Nach Abschluß der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Beihilfestelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.

3 Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfaßt je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:

- Krankengymnastische Einzeltherapie,

- physikalische Therapie nach Bedarf,

- medizinisches Aufbautraining,

und bei Bedarf folgende zusätzliche Leistungen:

- Lymphdrainage oder Massage/Bindegewebsmassage

- Isokinetik,

- Unterwassermassage!

Die durchgeführten Leistungen sind durch den Patienten auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums zu bestätigen.

Die in Nummer 3 genannten zusätzlichen Leistungen sind mit dem Höchstbetrag nach der Nummer 14 des Leistungsverzeichnisses abgegolten.