Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 21.2.2005 - MBl.NRW. 2005 S. 328.

 


Historisch: Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen- Angemessenheit der von Heilhilfsberufen in Rechnung gestellten Beträge - RdErl. d. Finanzministeriums v. 22. 8.2001 - B 3100 - 3.1.6.1 - IV A 4

 

Historisch:

Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen- Angemessenheit der von Heilhilfsberufen in Rechnung gestellten Beträge - RdErl. d. Finanzministeriums v. 22. 8.2001 - B 3100 - 3.1.6.1 - IV A 4

Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen-
Angemessenheit der von Heilhilfsberufen in Rechnung gestellten Beträge -
RdErl. d. Finanzministeriums v. 22. 8.2001 -
B 3100 - 3.1.6.1 - IV A 4

Für die Beihilfengewährung zu Aufwendungen für Heilbehandlungen, die von den in § 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 BVO genannten Behandlern erbracht werden, bitte ich, das als Anlage beigefügte Leistungsverzeichnis für Aufwendungen, die ab 1.1.2002 entstehen, zu Grunde zu legen.

Mein RdErl. v. 28.12.1995 (SMBl. NRW. 203204) wird zum 31.12.2001 aufgehoben. Die dort aufgeführten DM-Höchstbeträge gelten weiter für Aufwendungen, die vor dem 1.1.2002 entstanden sind. Beihilfeerstattungen in 2002 sind Euro- centgenau umzurechnen.

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

Anlage

Leistungsverzeichnis für ärztlich verordnete Heilbehandlungen
nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 BVO

I.

lfd.
Nr.

Leistung

beihilfefähiger Höchstbetrag
Euro

I. Inhalationen1)

1

Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Einzelinhalation


6,70

2

a) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmer

b) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe - jedoch bei Anwendung ortsgebundener Heilwässer, je Teilnehmer


3,60



5,70

3

a) Radon-Inhalation im Stollen

b) Radon-Inhalation mittels Hauben

11,30

13,80

II. Krankengymnastik, Bewegungsübungen

4

Krankengymnastische Behandlung2) (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzelbehandlung
- einschließlich der erforderlichen Massage -



19,50

5

Krankengymnastische Behandlung2)3) auf neurophysiologischer Grundlage bei nach Abschluss der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten



23,10

6

Krankengymnastische Behandlung2)5) auf neurophysiologischer Grundlage bei angeborenen oder frühkindlich erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten




34,30

7

Krankengymnastik in einer Gruppe (2-8 Pers.) - auch orthopädisches Turnen-, je Teilnehmer


6,20

8

Krankengymnastik in einer Gruppe4) bei zerebralen Dysfunktionen
(2-4 Pers.), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer


10,80

a) Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Behandlung von Mukoviscidose als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten

b) Krankengymnastik (Atemtherapie) in einer Gruppe (2-5 Pers.) bei Behandlung schwerer Bronchialerkrankungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer


34,30



10,80

10

Bewegungsübungen2)

7,70

11

a) Krankengymnastische Behandlung/Bewegungsübungen im Bewegungsbad als Einzelbehandlung
- einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

b) Krankengymnastik/Bewegungsübungen in einer Gruppe im Bewegungsbad (bis 5 Pers.), je Teilnehmer einschließlich der erforderlichen Nachruhe -



23,60


11,80

12

Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen2)6), Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten


22,50

13

Chirogymnastik7)
- einschließlich der erforderlichen Nachruhe -


14,40

14

Erweiterte ambulante Physiotherapie 10)11), Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten je Behandlungstag, soweit die Voraussetzungen des Abschnitts II erfüllt sind



81,90

15

Entfällt

16

Extensionsbehandlung (z.B. Glissonschlinge)

5,20

17

Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (z.B. Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch)


6,70

III. Massagen

18

Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-, Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassagen)2)



13,80

19

Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder7)

a) Großbehandlung, mindestens 30 Minuten

b) Ganzbehandlung, mindestens 45 Minuten

c) Kompressionsbandagierung einer Extremität8)

19,50

29,20

8,70

20

Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmesseinrichtung
- einschließlich der erforderlichen Nachruhe -




23,10

IV. Packungen, Hydrotherapie, Bäder

21

Heiße Rolle
- einschließlich der erforderlichen Nachruhe -


10,30

22

a) Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile

- einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

- bei Anwendung wieder verwendbarer Packungsmaterialien (z.B. Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)

- bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid

Teilpackung

Großpackung

b) Schwitzpackung (z.B. spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertelpackung nach Kneipp) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

c) Kaltpackung (Teilpackung)

- Anwendung von Lehm, Quark o.ä.

- Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid

d) Heublumensack, Peloidkompresse

e) Wickel, Auflagen, Kompressen u. a., auch mit Zusatz

f) Trockenpackung




11,80



20,50

28,20


14,90



7,70



15,40

9,20

4,60

3,10

23

a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss

b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss

c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung

3,10

4,60

4,10

24

a) An- oder absteigendes Teilbad (z.B. Hauffe)
- einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

b) An- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad)
- einschließlich der erforderlichen Nachruhe -


12,30


20,00

25

a) Wechsel-Teilbad
- einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

b) Wechsel-Vollbad
- einschließlich der erforderlichen Nachruhe -


9,20


13,30

26

Bürstenmassagebad
- einschließlich der erforderlichen Nachruhe -


19,00

27

a) Naturmoor-Halbbad
- einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

b) Naturmoor-Vollbad
- einschließlich der erforderlichen Nachruhe -


32,80


39,90

28

Sandbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

a) Teilbad

b) Vollbad

28,70

32,80

29

Sole-Photo-Therapie - Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie (Einzelbad in Sole kombiniert mit UV-A/UV-B-Bestrahlung - einschließlich Nachfetten -) und Licht-Öl-Bad
- einschließlich der erforderlichen Nachruhe -




32,80

30

Medizinische Bäder mit Zusätzen

a) Teilbad (Hand-, Fußbad) mit Zusatz, z.B. vegetabilische Extrakte, ätherische Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehaltige Zusätze

b) Sitzbad mit Zusatz
- einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

c) Vollbad, Halbbad mit Zusatz
- einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

d) Weitere Zusätze, je Zusatz



6,70


13,30


18,50

3,10

31

Gashaltige Bäder

a) Gashaltiges Bad (z.B. Kohlensäurebad, Sauerstoffbad)
- einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

b)Gashaltiges Bad mit Zusatz
- einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad)
- einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

d) Radon-Bad
- einschließlich der erforderlichen Nachruhe -

e) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat


19,50


22,50


21,00


18,50

3,10

Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die jeweiligen unter Nrn. 30 a bis c und 31 b angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nr. 30 d beihilfefähig.

V. Kälte- und Wärmebehandlung

32

a) Eisanwendung, Kältebehandlung (z.B. Kompresse, Eisbeutel, direkte Abreibung)

b) Eisanwendung, Kältebehandlung (z.B. Kaltgas, Kaltluft)


9,80

6,70

33

Eisteilbad

9,80

34

Heißluftbehandlung9) oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler - auch Infrarot-) eines oder mehrerer Körperteile


5,70

VI. Elektrotherapie

35

Ultraschallbehandlung - auch Phonophorese-

6,20

36

Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen (Kurz-, Dezimeter- oder Mikrowellen)


6,20

37

Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen (z.B. Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation)



6,20

38

Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik bei spastischen oder schlaffen Lähmungen


11,80

39

Iontophorese

6,20

40

Zwei- oder Vierzellenbad

11,30

41

Hydroelektrisches Vollbad (z.B. Stangerbad), auch mit Zusatz
- einschließlich der erforderlichen Nachruhe -


22,00

VII. Lichttherapie

42

Behandlung mit Ultraviolettlicht9)

a) als Einzelbehandlung

b) in einer Gruppe, je Teilnehmer

3,10

2,60

43

a) Reizbehandlung9) eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht

b) Reizbehandlung9) mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht

3,10

5,20

44

Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes

6,20

45

Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder

8,70

VIII. Logopädie

46

a) Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechungen, einmal je Behandlungsfall

b) Standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, nur auf spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen, einmal je Behandlungsfall

c) Ausführlicher Bericht


31,70



49,60

11,80

47

Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen

a) Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten

b) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten

c) Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten

31,70

41,50

52,20

48

Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung des Patienten und ggf. der Eltern, Mindestbehandlungsdauer, je Teilnehmer

a) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten

b) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten


 

14,90

17,40

IX. Beschäftigungstherapie (Ergotherapie)

49

Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall


31,70

50

Einzelbehandlung

a)bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten

b) bei sensomotorischen/perzeptiven Störungen,
Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten

c) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten

31,70


41,50

54,80

51

Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten


31,70

52

Gruppenbehandlung

a) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer

b) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je Teilnehmer

14,40


28,70

X. Sonstiges

53

Ärztlich verordneter Hausbesuch

9,20

54

Fahrkosten (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder in Höhe der niedrigsten Kosten des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
Bei Besuchen mehrerer Patienten auf demselben Weg sind die Nummern 53 und 54 nur anteilig je Patient ansetzbar.

________________________

1) Die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig.
2) Neben den Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 sind Leistungen nach den Nummern 10, 12 und 18 nur dann beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.
3) Darf nur nach besonderer Weiterbildung (z.B. Bobath, Vojta, PNF) von mindestens 120 Stunden anerkannt werden.
4) Darf nur nach einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang (Psychomotorik) oder bei Nachweis gleichartiger Fortbildungskurse, Arbeitskreise u. ä. sowie Erfahrungen in der Kinderbehandlung und Gruppentherapie anerkannt werden.
5) Darf nur nach abgeschlossener besonderer Weiterbildung (Bobath, Vojta) von mindestens 300 Stunden anerkannt werden.
6) Darf nur nach besonderer Weiterbildung für Manuelle Therapie von mindestens 260 Stunden anerkannt werden.
7) Darf nur nach einer anerkannten speziellen Weiterbildung von mindestens 160 Stunden mit Abschlussprüfung anerkannt werden.
8) Das notwendige Bindenmaterial (z.B. Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben, wenn es besonders in Rechnung gestellt wird, beihilfefähig.
9) Die Leistungen der Nummern 34, 42, 43 sind nicht nebeneinander beihilfefähig.
10) Darf nur bei Durchführung von durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zugelassenen Therapieeinrichtungen als beihilfefähig anerkannt werden.
11) Die Leistungen der Nummern 4 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig.

II

Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) - Nummer 14 des Leistungsverzeichnisses - sind bei Vorliegen folgender Voraussetzungen beihilfefähig:

1
Erweiterte ambulante Physiotherapie

Leistungen im orthopädisch-traumatologischen Bereich der erweiterten ambulanten Physiotherapie werden nur aufgrund einer Verordnung von Krankenhausärzten, von Ärzten mit den Gebietsbezeichnungen Orthopädie, Chirurgie oder Physikalische und Rehabilitative Medizin oder eines Allgemeinarztes mit der Zusatzbezeichnung physikalische Therapie und nur bei Vorliegen der folgenden Indikationen anerkannt:

1.1
Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei
- frischem nachgewiesenen Bandscheibenvorfall (auch postoperativ) und/oder Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik
- nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik
- instabile Wirbelsäulenverletzungen im Rahmen der konservativen und/oder postoperativen Behandlung mit muskulärem Defizit und Fehlstatik
- lockere korrigierbare thorakale Scheuermann-Kyphose < 50° nach Copp

1.2
Operation am Skelettsystem
- posttraumatische Osteosynthesen
- Osteotomien der großen Röhrenknochen

1.3
Prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen und/oder muskulärem Defizit
- Schulterprothesen
- Knieendoprothesen
- Hüftendoprothesen

1.4
Operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen (einschließlich Instabilitäten)
- Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband)
- Schultergelenkläsionen, insbesondere nach
- operativ versorgter Bankard-Läsion,
- Rotatorenmanschettenruptur,
- schwere Schultersteife (frozen sholder),
- Impingement-Syndrom,
- Schultergelenkluxation,
- tendinosis calcarea,
- periarthritis humero-scapularis (PHS)
- Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriß

1.5
Amputationen

2
Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder der bei dieser beschäftigten Ärzte reicht nicht aus.

Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Beihilfestelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.

3
Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:
- Krankengymnastische Einzeltherapie
- physikalische Therapie nach Bedarf
- medizinisches Aufbautraining

und bei Bedarf folgende zusätzliche Leistungen:
- Lymphdrainage oder Massage/Bindegewebsmassage
- Isokinetik
- Unterwassermassage.

4
Die durchgeführten Leistungen sind durch den Patienten auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums zu bestätigen.

5
Die in Nr. 3 genannten zusätzlichen Leistungen sind mit dem Höchstbetrag nach der Nummer 14 des Leistungsverzeichnisses abgegolten.

MBl. NRW. 2001 S. 1070, geändert durch RdErl. v. 22.7.2002 (=SpellE>MBl. NRW. 2002 S. 970).