Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 29. August2018 (MBl. NRW. 2018 S. 485).

 


Historisch: Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen; Soziale Sicherung von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen; hier: Anteilige Zahlung von Beiträgen zur sozialen Sicherung durch die Beihilfefestsetzungsstellen RdErl. d. Finanzministeriums v. 12.12.2005 - B 3170 – 12.1 – IV A 4 -

 

Historisch:

Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen; Soziale Sicherung von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen; hier: Anteilige Zahlung von Beiträgen zur sozialen Sicherung durch die Beihilfefestsetzungsstellen RdErl. d. Finanzministeriums v. 12.12.2005 - B 3170 – 12.1 – IV A 4 -

Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen;
Soziale Sicherung von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen;
hier: Anteilige Zahlung von Beiträgen zur sozialen
Sicherung durch die Beihilfefestsetzungsstellen
RdErl. d. Finanzministeriums v. 12.12.2005
- B 3170 – 12.1 – IV A 4 -

I.

1
Allgemeines

1.1
Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (Pflegepersonen - § 19 SGB XI -), sind in den Schutz der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung einbezogen (§ 44 Abs. 1 SGB XI), sofern der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung hat. Pflegepersonen, die nach Aufgabe der Pflegetätigkeit ins Erwerbsleben zurückkehren wollen, können unter den im Dritten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen gefördert werden.

1.2
Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen sind nach § 44 Abs. 3 SGB XI verpflichtet, die in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung zu versichernden Pflegepersonen den zuständigen Renten- und Unfallversicherungsträgern zu melden. Seitens der beihilfegewährenden Dienstherren besteht keine Meldepflicht.

2
Gesetzliche Rentenversicherung

2.1
Feststellung der Versicherungspflicht

2.1.1
Nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI unterliegen ab 1. 4. 1995 Pflegepersonen (§ 19 SGB XI) der Rentenversicherungspflicht, sofern sie einen Pflegebedürftigen für wenigstens 14 Stunden in der Woche in seiner häuslichen Umgebung pflegen und der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der privaten oder sozialen Pflegeversicherung hat. Rentenversicherungspflicht besteht auch in den Fällen, in denen neben der Pflege durch private und soziale Pflegedienste eine Pflege durch Pflegepersonen im Sinne des Satzes 1 erbracht wird, unabhängig davon, ob eine Pauschalbeihilfe gezahlt wird. Keine Versicherungspflicht besteht, wenn die Pflegeperson neben der Pflege regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig ist (§ 3 Satz 3 SGB VI). Unter gewissen Voraussetzungen tritt keine Versicherungspflicht ein (z. B. bei Bezug von Vollrente wegen Alters oder von Versorgungsbezügen wegen Erreichens einer Altersgrenze sowie bei geringfügig ausgeübter Pflegetätigkeit).

2.1.2
Da die privaten Pflegeversicherungsunternehmen zur Meldung an den Rentenversicherungsträger verpflichtet sind, obliegt ihnen die Feststellung der Versicherungspflicht oder der Versicherungsfreiheit von Pflegepersonen. Nach § 44 Abs. 4 SGB XI ist der Inhalt der Meldung, die u. a. auch Beginn und Ende der Pflegetätigkeit sowie die Pflegestufe des Pflegebedürftigen enthält, der Pflegeperson bzw. hinsichtlich der Pflegestufe dem Pflegebedürftigen schriftlich mitzuteilen.

Kopien dieser Mitteilungen und eventueller Änderungsmitteilungen sowie die Jahresmeldungen sind von dem Beihilfeberechtigten der Beihilfefestsetzungsstelle vorzulegen. Die von dem privaten Versicherungsunternehmen getroffenen Feststellungen sind der Beitragszahlung zugrunde zu legen.

Nach § 44 Abs. 5 SGB XI sind die Pflegekassen und privaten Pflegeversicherungen ab 1. Juni 2005 in Pflegefällen verpflichtet, im Antragsverfahren auf Leistungen der Pflegeversicherung von dem Pflegebedürftigen die zuständige Beihilfefestsetzungsstelle zu erfragen; sie haben sodann dieser Stelle unmittelbar den Beginn der Beitragspflicht und die Angaben nach § 44 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 8  SGB XI mitzuteilen. Einer Meldung des Beihilfeberechtigten bedarf es insoweit nicht mehr.

Mit der Schaffung des § 44 Abs. 5 SGB XI werden die Beihilfefestsetzungsstellen und die Dienstherrn in die Lage versetzt, ihre Beitragspflicht zeitnah erfüllen zu können. Ist dieser Stelle die Beitragspflicht der maßgebenden Pflegeperson erst einmal bekannt, hat sie Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beitragspflicht erheblich sind, eigenständig zu ermitteln. Ein ständiges Mitteilungsverfahren zwischen den Pflegekassen und privaten Pflegeversicherungsunternehmen einerseits und den Beihilfefestsetzungsstellen oder dem Dienstherrn andererseits ist nicht vorgesehen.

Das auf der Grundlage des § 44 Abs. 3 SGB XI praktizierte Verfahren, wonach dem Rentenversicherungsträger von den Pflegekassen oder den privaten Pflegeversicherungsunternehmen die „vollen“ beitragspflichtigen Einnahmen als Entgelt gemeldet wird, bleibt unverändert, da für die Beihilfefestsetzungsstellen und Dienstherren eine Meldepflicht gegenüber dem Rentenversicherungsträger nach wie vor nicht besteht.

Die Spitzenverbände der Kranken- bzw. Pflegekassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. haben nachfolgend Näheres zur Ausgestaltung des Mitteilungsverfahrens nach § 44 Abs. 5 SGB XI festgelegt:

Anwendungsbereich

Die Mitteilungspflicht der Pflegekassen und der privaten Versicherungsunternehmen erfasst die nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtigen nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen pflegen, der Anspruch auf Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge hat, und für die die Beiträge zur Rentenversicherung nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c SGB VI für die Beihilfe oder den Dienstherrn anteilig getragen und an den jeweiligen Rentenversicherungsträger gezahlt werden.

Betroffen sind ausschließlich Antragsverfahren, die nach dem 31.5.2005 beginnen. Frühere Antragsverfahren, die am 1.6.2005 noch nicht abgeschlossen sind, oder Fälle, in denen über den 31.5.2005 hinaus laufend Beiträge gezahlt werden („Bestandsfälle“), werden nicht erfasst.

Meldepflichtiger Tatbestand

Das Mitteilungsverfahren setzt nach § 44 Abs. 5 Satz 2 SGB XI bei Feststellung der Beitragspflicht einer vom Anwendungsbereich der Regelung erfassten nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson ein. Mit der Feststellung der Beitragspflicht in diesem Sinne ist das erstmalige Tätigwerden der Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens gemeint, das nach positiver Prüfung aller für die Versicherungs- und Beitragspflicht erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen in der Regel in einer Mitteilung an die Pflegeperson über die Aufnahme der Beitragszahlung zum Ausdruck kommt. Wird die Versicherungs- und Beitragspflicht nach einer längeren Zeit der Unterbrechung (z.B. wegen längerer stationärer Behandlung der Pflegeperson) erneut oder bei einem Wechsel der Pflegeperson festgestellt, besteht die Mitteilungspflicht ebenfalls. Gleiches gilt auch in den Fällen, in denen die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen im Rahmen einer erneuten Begutachtung (z.B. nach einem Höherstufungsantrag) feststellt, dass die Voraussetzungen der Versicherungspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson erstmalig vorliegen und die Beiträge zu zahlen sind.

Die im Rahmen einer erneuten Begutachtung festgestellte Änderung der Pflegestufe oder des berücksichtigungsfähigen Pflegeumfangs löst dagegen keine Mitteilungspflicht aus, wenn dadurch bedingt lediglich die Beitragsbemessungsgrundlage anzupassen ist. Insofern gilt der der Neuregelung des § 44 Abs. 5 SGB XI innewohnende Grundsatz, dass dann, wenn der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn die Beitragspflicht erst einmal bekannt ist, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Höhe der Beitragsbemessung erheblich sind, eigenständig festzustellen sind. Dementsprechend ist das Mitteilungsverfahren zwischen den Pflegekassen und den privaten Versicherungsunternehmen einerseits und den Beihilfefestsetzungsstellen andererseits auf den Beginn der Beitragspflicht beschränkt. Ein ständiges Mitteilungsverfahren über alle für die Beitragspflicht relevanten Angaben (z.B. über das Ende der Versicherungs- und Beitragspflicht bei Unterbrechungen oder Wegfall der Pflegetätigkeit) ist nicht vorgesehen.

Inhalt und Form der Meldung

Die Mitteilung der Pflegekasse und des privaten Versicherungsunternehmens hat nach § 44 Abs. 5 Satz 2 in Verb. mit Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 und 8 SGB XI folgende Angaben für die Pflegeperson zu enthalten:

- die Rentenversicherungsnummer, soweit bekannt,

- den Familien- und Vornamen,

- das Geburtsdatum,

- die Anschrift,

- die beitragspflichtigen Einnahmen und

- den Beginn der Beitragspflicht.

Darüber hinaus ist als Ordnungskriterium der Familien- und Vorname des Pflegebedürftigen, sein Geburtsdatum und seine Anschrift anzugeben.

Die Mitteilung an die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder den Dienstherrn ist unverzüglich nach Feststellung der Beitragspflicht auf einem Vordruck gemäß dem beiliegenden Muster (Hinweis FM: hier nicht veröffentlicht) zu erstatten. Eine Mitteilung durch Datenübermittlung ist zunächst nicht vorgesehen.“

2.2
Beitragszahlung

2.2.1
Die Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen sind nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c SGB VI von der Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung und den Beihilfe gewährenden Dienstherren anteilig zu tragen. Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge richtet sich nach den in § 166 Abs. 2 SGB VI festgelegten beitragspflichtigen Einnahmen und dem Beitragssatz (§ 158 Abs. 1 SGB VI).

2.2.2
Die Beiträge sind auf Grund der Mitteilungen (Nr. 2.1.2) unabhängig von der Stellung eines Beihilfeantrages bis zum 15. des Monats zu entrichten, der auf den Monat der Pflegetätigkeit folgt. Dabei sind eventuelle Überzahlungen oder Minderzahlungen in den Folgemonaten auszugleichen. Die Beiträge sind im Jahre 2006 zu zahlen

- zu 37,506 v.H. an den für den Sitz der Beihilfefestsetzungsstelle zuständigen Regionalträger,

- zu 62,494 v.H. an die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Im Jahre 2007 sind die Beiträge wie folgt zu entrichten:

- zu 36,183 v.H. an den für den Sitz der Beihilfefestsetzungsstelle zuständigen Regionalträger und

- zu 63,817 v.H. an die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Die Beiträge sind also nicht mehr fallbezogen an die jeweiligen Rentenversicherungsträger zu entrichten. Lediglich in den Fällen, in denen einzelfallbezogen (also nur für eine Person) abgerechnet wird, kann der Beitrag auch an den Rentenversicherungsträger gezahlt werden, der sich aus der Bereichsnummer der Versicherungsnummer ergibt.

2.2.3
Die Höhe der Beiträge ist aufgrund einer Beitragsabrechnung zu ermitteln, die mindestens folgende Angaben enthalten muss:

1. Grunddaten

1.1
Personalnummer der beihilfeberechtigten Person

1.2
Name, Vorname der pflegebedürftigen Person

1.3
Ort der Pflege

1.4
Beihilfebemessungssatz

2. Pflegeperson

2.1
Familien- und Vorname

2.2
Anschrift

2.3
Rentenversicherungsnummer und Geburtsdatum

2.4
zuständiger Rentenversicherungsträger

3. Pflegetätigkeit

3.1
Pflegekasse

3.2
Pflegestufe der Pflegebedürftigen

3.3
Beginn der Pflege

3.4
Unterbrechungen

3.5
Ende der Pflege

4. Zahlung der Beiträge

4.1
Beitragspflichtige Einnahmen nach § 166 SGB VI

4.2
Rentenversicherungsbeitrag

4.3
anteilige Zahlung an den Rentenversicherungsträger entsprechend dem Beihilfebemessungssatz.

2.2.4
Die Beitragsermittlungen und -zahlungen unterliegen der Prüfung durch den Rentenversicherungsträger gemäß § 212 SGB VI.

2.3
Verfahrensregelungen

2.3.1
Die Errechnung und Abführung der Rentenversicherungsbeiträge erfolgt bis zum 30.6.2007 für alle Beihilfestellen durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV), 40192 Düsseldorf und ab 1.7.2007 durch die jeweils zuständige Beihilfefestsetzungsstelle. Hierzu haben die Beihilfestellen bei der örtlichen Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Beihilfestelle liegt, eine Betriebsnummer zu beantragen. Nähere Informationen sind unter der Internetadresse www.arbeitsagentur.de einzusehen.

2.3.2
Die Rentenversicherungsbeiträge sind aus den Pflegetiteln zu buchen.

2.3.3
Die Unterlagen über die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen sind fünf Jahre aufzubewahren.

2.3.4
Die Zahlungen an die Rentenversicherungsträger sind anhand der Jahresmeldungen (vgl. Nr. 2.1.2) stichprobeweise zu überprüfen.

2.4
Informationen des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger

Auf die als Anlage (Anlagen 1 und 2) beigefügte „Information des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger zur Durchführung der Rentenversicherung der Pflegepersonen durch die Festsetzungsstellen für die Beihilfen“ wird hingewiesen.

3
Gesetzliche Unfallversicherung, Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)

Die Pflegepersonen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragsfrei versichert. Leistungen nach dem SGB III sind bei den Agenturen für Arbeit zu beantragen. Von den Beihilfefestsetzungsstellen ist daher nichts zu veranlassen.

II.

Mein RdErl. vom 17.5.1995 – B 3170 – 12.1 –IV A 4 (MBl. NRW.S. 804) wird hiermit aufgehoben.

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

MBl. NRW. 2006 S. 3, geändert durch RdErl. v. 11.5.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 306), 6.12.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 822).


Anlagen: