Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Nebenkosten bei Dienstreisen und Dienstgängen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten aus Anlass der Teilnahme an Leichenöffnungen RdErl. d. Innenministeriums - 24 - 3.31.06.11 - v. 23.4.2008

 

Nebenkosten bei Dienstreisen und Dienstgängen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten aus Anlass der Teilnahme an Leichenöffnungen RdErl. d. Innenministeriums - 24 - 3.31.06.11 - v. 23.4.2008

Nebenkosten
bei Dienstreisen und Dienstgängen
von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
aus Anlass der Teilnahme an Leichenöffnungen

RdErl. d. Innenministeriums - 24 - 3.31.06.11 -
v. 23.4.2008

1.
Polizeivollzugsbeamtinnen und  Polizeivollzugsbeamte, die an gerichtlich angeordneten Leichenöffnungen teilnehmen oder die zur Identifizierung von Toten oder zur Feststellung der Todesursache Verrichtungen an Leichen vornehmen, erhalten zur Abgeltung der damit verbundenen Nebenkosten eine Pauschvergütung in sinngemäßer Anwendung des § 15 in Verbindung mit § 9 LRKG in Höhe von 10 Euro je Dienstreise bzw. Dienstgang.

2.
Die Zahlungen sind bei Kap.  03 110 Titel 527 01 zu buchen.

3.
Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. 5. 2008 in Kraft. Mein RdErl. vom 22. 3. 1973 (SMBl. NRW. 203205) tritt am gleichen Tage außer Kraft.

MBl. NRW. 2008 S. 258.