Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 13.6.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 750.

 


Historisch: Genehmigung von Dienstreisen der Leiterinnen und Leiter von Behörden und Einrichtungen und ihrer Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie RdErl. d. Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie v. 27.06.2001 - 133.2522-

 

Historisch:

Genehmigung von Dienstreisen der Leiterinnen und Leiter von Behörden und Einrichtungen und ihrer Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie RdErl. d. Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie v. 27.06.2001 - 133.2522-

Genehmigung von Dienstreisen der Leiterinnen und Leiter
von Behörden und Einrichtungen
und ihrer Beschäftigten im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Arbeit und Soziales,
Qualifikation und Technologie
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit und Soziales,
Qualifikation und Technologie v.  27.06.2001 - 133.2522-

Aufgrund des § 2 Abs. l des Landesreisekostengesetzes -LRKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S 738) - SGV. NRW. 20320 - und des § l Abs. 2 Auslandsreisekostenverordnung - ARVO -vom 22. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 743) - SGV. NRW. 20320 - erteile ich hiermit den Leiterinnen und Leitern der Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs jeweils für ihre Person allgemein die Genehmigung, Inlandsdienstreisen sowie Auslandsdienstreisen im europäischen Raum durchzuführen. Für Dienstreisen in den aussereuropäischen Raum gilt § l Abs. 2 ARVO. Ferner ermächtige ich sie, für ihre Bediensteten in meinem Geschäftsbereich Inlandsdienstreisen und Auslandsdienstreisen generell eigenverantwortlich zu genehmigen.

Die Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten werden ermächtigt, Inlandsdienstreisen und Auslandsdienstreisen ihrer Bediensteten, die meiner Dienstaufsicht unterstehen, im obigen Umfang zu genehmigen.

Von dieser Ermächtigung darf nur unter Anlegung eines strengen Maßstabes und unter Beachtung des Sparsamkeitsgrundsatzes in dem dienstlich unumgänglich notwendigen Umfang im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel Gebrauch gemacht werden.