Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 2.5.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 534.

 


Historisch: Fahrkostenerstattung bei Benutzung der BahnCard und BahnCard First RdErl. d. Finanzministeriums v. 15. 3.1993 -B 2905 - 5.1.4 - IV A 4¹)

 

Historisch:

Fahrkostenerstattung bei Benutzung der BahnCard und BahnCard First RdErl. d. Finanzministeriums v. 15. 3.1993 -B 2905 - 5.1.4 - IV A 4¹)

15. 3. 93 (1)

243. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15. 1. 1999 = MB1. NRW. Nr. 1/99 einschl.)


Fahrkostenerstattung bei Benutzung der BahnCard und BahnCard First

RdErl. d. Finanzministeriums v. 15. 3.1993 -B 2905 - 5.1.4 - IV A 4¹)

 

BahnCard/BahnCard First

Die Deutsche Bundesbahn (DB) hat unter dem Titel „BahnCard" bzw. „BahnCard First" ein sog. Halbpreis-Paß-Angebot eingeführt, das auch für die Deutsche Reichsbahn (DR) gilt Die BahnCard bzw. die BahnCard First berechtigt zum Lösen von Fahrausweisen der 2. Klasse bzw. der 1. Klasse zum halben Preis. Auf bereits ermäßigte Fahrpreise sowie für Zuschläge gibt es keine Ermäßigung., .

Für die Nutzung der neuen Tarifangebote gelten u. a. folgende Regelungen: .

1) Die BahnCard/BahnCard First w>rd auf den Namen des Inhabers ausgestellt und ist nicht übertragbar.

2) Die' Geltungsdauer beträgt ein Jähr ab Ausstellungstag.

3) Die BahnCard/BahnCard First ist gültig ah allen Tagen und für alle Züge einschließlich des IGE (außer Autoreise- und Sonderzüge); ausgenommen sind Züge innerhalb von Verkehrsverbünden. .

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Trennungsentsch&digung, Unizugskostenvergütung

.Die obigen Ausführungen gelten sinngemäß für Fahrten im Rahmen der Trennungsentschädigungsyerordnung und des Umzugskostenrechts.

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

Die Preise betragen:

. für jedermann (Basiskosten)

- für Ehepartner des Inhabers der BahnCard bzw. BahnCard First (Zusatzkarte)

- für Familien

- für Senioren ab einem Alter von 60 Jahren

- für Junioren bis zum Alter von 22 Jahren

BahnCard

220 DM

110DM 110DM

'• • : 1 10 DM

110DM

BahnCard First

440DM

220DM 220DM ' 220 DM

220DM

Fahrkostenerstattung bei Dienstreisen (§5LRKG)

Stellt die Dienststelle im Einzelfall fest, daß für die durchzuführenden Dienstreisen im Laufe eines Jahres die Benutzung der BahnCard/BahnCard First voraussichtlich wirtschaftlicher sein wird .als das Lösen von Einzelfahrkarten (unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen), ist dem Dienstreisenden . aufzugeben, sich die entsprechende Karte zu beschaffen. Die .Auslagen hierfür sind von der Dienststelle zu erstatten. Für Dienstreisen wird jeweils nur der halbe Fahrpreis erstattet

Verzichten die Dienstreisenden auf den Erwerb bzw. den Einsatz der BahnCard/BahnCard First, sind höchstens die Fahrkosten zu erstatten, die bei einem Einsatz der Karte zu zählen gewesen wären. , . •

Haben die Dienstreisenden die BahnCard/B,ahnCard First bereits von sich aus erworben, so sind die Kosten hierfür zu erstatten, wenn ein Kostenvergleich ergibt, daß die Benutzung (unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen) zii geringeren Fahrkosten führt als beim sonst notwendigen Lösen von Einzelfahrkarten. Dabei sind alle in der Restlaufzelt der BahnCard/BahnCard First zu erwartenden Dienstreisen in den Kostenvergleich einzubeziehen. Ergibt der Kostenvergleich,. daß 'nicht mit geringeren Fährkosten als beim Lösen von Einzelfahrkarten zu rechnen ist, ist eine (auch teilweise) Erstattung der Kosten der BahnCard/BahnCard First nicht möglich. In diesem Fall kann, gleichwohl eine Erstattung der Fahrkosten nur in Höhe des halben Fahrpreises erfolgen. Auf W 6.1 Satz 2 zu § 5 LRKG wird hingewiesen.

') MBL NW. 1993 S. 716.