Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Reisekostenvergütung und Trennungsentschädigung für Polizeivollzugsbeamte RdErL d . Innenministers v. 4.6.1969 -IVB3-5313¹)

 

Historisch:

Reisekostenvergütung und Trennungsentschädigung für Polizeivollzugsbeamte RdErL d . Innenministers v. 4.6.1969 -IVB3-5313¹)

175.Ergänzung-SMBLNW.- (Stand 1.10.1986 - MB1. NW.Nr.77einschl.)

4.6.69(1)


Reisekostenvergütung und Trennungsentschädigung für Polizeivollzugsbeamte

RdErL d . Innenministers v. 4.6.1969 -IVB3-5313¹)

l Reisekostenabfindung von Polizeivollzugsbeamten, die an Lehrgängen oder sonstigen Lehrveranstaltungen teilnehmen oder

im Rahmen der Ausbildung oder Fortbildung Reisen zum Ablegen von Prüfungen sowie zur Teilnahme an Unterricht und Vorträgen durchführen

1.1 Teilnahme an Lehrgängen und sonstigen Lehrveranstaltungen

1.11 Soweit aus Anlaß der Teilnahme an Lehrgängen ei-. ne Anordnung nach § 188 LBG ergangen ist, sind die Polizeivollzugsbeamten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und, sofern nicht dienstliche oder zwingende persönliche Gründe entgegenstehen, an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.

1.12 Die Polizeivollzugsbeamten sind mit Trennungsentschädigung nach der TEVO abzufinden. Dabei sind insbesondere die §§ 5, 8 und 9 dieser Verordnung sowie Nummer 1.12 WzLUKG (RdErl. d. Finanzministers v. 3. 6.1966 - SMB1. NW. 203207 -) zu beachten. Die den Polizeivollzugsbeamten zu gewährende • • Trennungsentschädigung ergibt sich aus der anliegenden Übersicht

1.13 Die Polizeivollzugsbeamten, die nach § 188 LBG verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu .wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, erhalten in Anwendung des § 3 Abs. l Satz 3 TEVO vom Tage nach Beendigung der Antrittsreise zum Lehrgang ab Trennungstagegeld in der sich aus der anliegenden Übersicht ergebenden Höhe. Satz l gilt für die übrigen Polizeivollzugsbeamten entsprechend, die in der Gemeinschaftsunterkunft wohnen und an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen oder die die unentgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft und -Verpflegung nicht in Anspruch genommen haben, obwohl ihnen dies zugemutet werden konnte.

1.14 Zu Lehrgängen entsandte Polizeivollzugsbeamte, die während der Lehrgangspausen am Dienstort oder Wohnort Dienst zu verrichten haben, erhalten für die hierdurch notwendigen Reisen (Hin- und Rückreise) Reisekostenvergütung nach dem LRKG wie bei Dienstreisen. § 3 der Verordnung zu § 15 Abs. 6 LRKG vom 31. Mai 1968 (SGV. NW. 20320) gilt entsprechend. Für die Zahlung von Trennungsentschädigung bei Urlaub, Dienstbefreiung,' Krankheit und Aufenthalt am Wohnort ist § 5 TEVO zu beachten.

1.15 Nach § 14 Abs. l Satz l TEVO.wird Trennungsentschädigung, monatlich nachträglich gezahlt Auf Grund von § 14 Abs. l Satz 3 TEVO können im Bedarfsfall auf Antrag Abschläge in angemessener Höhe gewährt werden. -.',/' ' . .

12 Reisen im Rahmen der Ausbildung oder Fortbildung

121 Bei Reisen im Rahmen der Ausbildung oder Fortbildung, die von der zuständigen Stelle im dienstlichen Interesse angeordnet oder genehmigt sind, erhalten ' die Polizeivollzugsbeamten -Reisekostenvergütung nach dem LRKG wie bei Dienstreisen.

122 Bei Reisen aus' Anlaß von dienstlichen Veranstal-

. tungen, die der Allgemeinbildung dienen, werden

die Teilnehmer nach § 23 Abs. 2 LRKG abgefunden,

da es sich dabei um Reisen handelt, die. teilweise im

dienstlichen Interesse liegen.

203205

Anlage

') MBl. NW. 1969 S. 1054, geändert durch RdErl. v. 21.3.1972 (MBL NW. 1972 S. 766), 3l' 1.1973 (MBl. NW. 1973 S. 337), 25.7.1974 (MBl. NW. 1974 & 1056), 10.11. 1978 (MBL NW. 1978S. 1860), 17.7.1986 (MBl. NW. 1988 S. 1140). ,-.'••. • . , •' -V' - '' •

4.6.69 (1) 162.Ergänzung-SMBLNW.- (Stand20.6.1984 - MBLNW.Nr.40einscbl)

1221 Für diese Reisen sind die notwendigen Fahrkosten ois zu der Höne 2,, erstatten, die bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel (2. Wagenklasse) entstehen. Falls die Reisen mit Sammeltransporten durchgeführt werden können, wird Fahrkostenersatz nicht gewährt

1222 Aufgrund von §23 Abs. 2 LRKG bin ich damit einverstanden, daß den teilnehmenden Beamten die im Einzelfall entstehenden notwendigen Mehrkosten an Verpflegung und Unterkunft unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis erstattet werden. Bei Empfängern von Trennungsentschädigung sind die am Dienstort entstehenden Ersparnisse an Verpflegung zu berücksichtigen. Die Entschädigung darf das bei Dienstreisen zustehende .Tage- und Übernachtungsgeld nicht übersteigen. • . J • -

123 Die Abfindung von Beamten der Kriminalpolizei im Vorbereitungsdienst, die von ihrer Stammdienststelle zur Ausbildung einer anderen Ausbildungsstelle zugewiesen worden sind, richtet sich nach § 12 TEVO. ~ " - '

1.3 Als Dienstreisen abzufinden sind Reisen von Poli-zeivollzugsbeamten

1.31 anläßlich eines Auswahlverfahrens für die Zulassung als Kommissar-Bewerber (§ 14 Abs. 3. AOPol) oder als Rats-Bewerber .(§ 19 Abs. 3 AOPol) oder an-läßlich des Dienstzweigwechsels (§21 LVOPol);

1.32 zu Untersuchungen aus beamtenrechtlichen.Grün-den außerhalb des Dienstortes oder Wohnortes. .

2 Trennungsentschädigung . " -

2.1 Die Höhe der zu gewährenden Trennungsentschädi-' ' gung ergibt sich aus der beiliegenden Übersicht

(Anlage). Anlage

22 Zuständig für die Zahlung der Trennungsentschädi- ' ' gung in den Fällen der Nummer 1.1 ist abweichend von § 14 Abs. 3 Satz l TEVO die entsendende Polizeibehörde (Polizeieinrichtung); diese entscheidet auch über die Bewilligung der Trennungsentschädigung (§ 13 Abs. 2 TEVO).

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Anlagen: