Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Reisekosten der Vertrauensmänner der Schwerbehinderten RdErl. d. Finanzministers v. 31. 8. 1967 -B 2700 - 2155/IV/67 ¹)

 

Historisch:

Reisekosten der Vertrauensmänner der Schwerbehinderten RdErl. d. Finanzministers v. 31. 8. 1967 -B 2700 - 2155/IV/67 ¹)

. t

114. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 8. 1976 = MBl. NW. Nr. 87 einschl.) 3l. 8.67 (1)


Reisekosten der Vertrauensmänner  der Schwerbehinderten
RdErl. d. Finanzministers v. 31. 8. 1967 -B 2700 - 2155/IV/67 ¹)

Nach § 23 Abs. 8 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1974 (BGB1.1 S. 1005) trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit der Vertrauensmänner der Schwerbehinderten entstehenden Kosten. Macht die Vertretung der Interessen der Schwerbehinderten in der' Landesverwaltung eine Reise notwendig, so erhalten die Vertrauensmänner in sinngemäßer Anwendung des Lan-desreisekostengesetzes Reisekostenvergütung wie bei Reisen zur Erfüllung der Aufgaben der Personälvertretung.

Da eine Dienstreise im Sinne des Landesreisekostengeset-zes nicht vorliegt, entfällt eine Anordnung der Reise durch die zuständige Behörde (§ 2 Abs. 2 LRKG). Die als Kostenträger in Anspruch genommene Dienststelle ist jedoch zu der Prüfung verpflichtet, ob die Voraussetzungen für eine Erstattungspflicht gegeben sind, d. h. ob die Reise zur Erfüllung der

gesetzlichen Aufgaben des Vertrauensmannes durchgeführt , .wurde, ob ihre Ausführung vom Vertrauensmann zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben als vertretbar angesehen werden durfte und ob im übrigen die Grundsätze • der gebotenen Sparsamkeit beachtet worden sind. Nur in diesem Rahmen besteht eine Erstattungspflicht der kostentragenden Dienststelle. Aus diesen Gründen und auch wegen der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel ergibt sich für den Vertrauensmann - um Risiken zu vermeiden - die Notwendigkeit, rechtzeitig vor Antritt der Reise die Entscheidung des zuständigen Dienststellenleiters herbeizuführen, ob und ggf. in welchem Umfang die Kosten der Reise erstattet werden können.

Die Regelung gilt für die Bezirks- und Hauptvertrauensmänner entsprechend.

') MBl. NW. 1967 S. 1578. geändert durch RdErl. v. 26. 9. 1968 (MBl. NW. 1968 S. 1668), 21. 6. 1976 (MBl. NW. 1976 S. 1362).