Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 3.11.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 1460.

 


Historisch: Rahmenvertrag über die Versicherungen der Halter privater Kraftfahrzeuge und der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen RdErl. d. Finanzministeriums v. 13.10.2000 - B 2713 -1.1.4 - IV A 3

 

Historisch:

Rahmenvertrag über die Versicherungen der Halter privater Kraftfahrzeuge und der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen RdErl. d. Finanzministeriums v. 13.10.2000 - B 2713 -1.1.4 - IV A 3

Rahmenvertrag über die Versicherungen
der Halter privater Kraftfahrzeuge und
der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen
RdErl. d. Finanzministeriums v. 13.10.2000 -
B 2713 -1.1.4 - IV A 3

I

1

Vorbemerkung
Der Rahmenvertrag über die Versicherungen der Halter privater Kraftfahrzeuge und der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen vom 10.10.2000 ist wegen der Währungsumstellung neu gefasst worden (Anlage 1); er berücksichtigt weiterhin die Änderung der Kraftfahrzeugrichtlinien (RdErl. d. Finanzministeriums v. 5.3.1999 – SMBl. NRW. 20024 –) und der Richtlinien über die Schadens­haftung der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn (RdErl. d. Finanzministeriums v. 20..8.1985 - SMBl. NRW. 203206 -) hinsichtlich der Regressansprüche des Dienstherrn bei zulässiger privater Nutzung eines Dienstkraftfahrzeuges. Er berücksichtigt alle bis­herigen Änderungen; daneben wurden die Beiträge der Versicherung für Halter privater Kraftfahr­zeuge dem veränderten Schadenverlauf angepasst.
Im Einzelnen weise ich auf Folgendes hin:

2

Zu § 2
Die örtliche Zuständigkeit für den Abschluss einer Versicherung richtet sich ab dem 1.1.2001 nach dem Sitz (Hauptsitz) der Dienststelle, bei der der Versicherungsnehmer beschäftigt ist. Der Sitz der zuständigen Mittelbehörde bzw. obersten Landesbehörde ist nicht mehr von Bedeutung.

3

Zu § 3

3.1

Die Dienstreise-Fahrzeug-Vollversicherung gewährt Versicherungsschutz gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust bei der Benutzung privater Personenkraftwagen zu Dienstfahrten (Dienst­reisen oder Dienstgänge). Versicherungsfähig sind die in § 6 Abs. 1 und 2 LRKG genannten Kraft­fahrzeuge, deren Halter, Eigentümer oder Nutzer der Dienstreisende ist. Kann dieses Kraftfahrzeug nicht genutzt werden, wird auch das unentgeltlich zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug einer mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person von dem Versicherungs­schutz erfasst.

3.2

Über die Versicherung nach § 3 unterrichtet ein Merkblatt, das der zuständige Versicherer für die Halter privater Personenkraftwagen bereit hält.

3.3

Auf die Verpflichtung zur korrekten Angabe der voraussichtlichen Kilometerleistung im Kalender­jahr in § 3 Abs. 2 wird besonders hingewiesen. Falsche Angaben zur Kilometerstaffel in § 6 Abs. 1 sind eine Obliegenheitsverletzung und gefährden den Versicherungsschutz.

3.4

Die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) können bei dem zuständigen Versicherer angefordert werden.

3.5

Im Schadenfall ist eine Schadenanzeige mit dem von dem zuständigen Versicherer bereitgehaltenen Vordruck zu erstatten. Sie muss den in § 3 Abs. 3 genannten Bestätigungsvermerk der Dienststelle einschließlich der Angabe der zustehenden Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 und 2 LRKG enthalten.

3.6

Fahrten, die Mitglieder von Personalvertretungen oder Vertrauensleute der Schwerbehinderten zur Wahrnehmung von Rechten oder zur Erfüllung von Pflichten nach dem Landespersonalvertretungs­gesetz mit ihren privaten Personenkraftwagen durchführen, sind wie Dienstfahrten im Sinne des § 3 Abs. 3 zu behandeln.

4

Zu § 4

4.1

Die in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Versicherungen können nur zusammen abgeschlossen werden.

4.1.1

Die Dienstkraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung umfasst auch die im Zusammenhang mit einem Schaden an dem gelenkten Dienstkraftfahrzeug entstehenden Ansprüche auf Nutzungsausfall, Wertminderung und Abschleppkosten. Die Ansprüche auf Nutzungsausfall sind anhand der jeweils aktuellen Nutzungsausfalltabelle zu berechnen.

4.1.2

Die Regress-Haftpflichtversicherung gewährt Versicherungsschutz bei Fremdschäden, soweit diese über die Mindestversicherungssummen des Pflichtversicherungsgesetzes hinausgehen.

4.1.3

Die Mindestversicherungssummen (Fußnote zu § 4 Abs. 1 des Rahmenvertrages) betragen ab dem 1.1.2002:

2.500.000,00 Euro für Personenschäden
7.500.000,00 Euro bei mehreren Personen
   500.000,00 Euro für Sachschäden
     50.000,00 Euro für Vermögensschäden, die nicht auf Personenverletzung oder Sachbeschädigung zurückzuführen sind.

4.2

Über die Versicherung nach § 4 unterrichtet ein Merkblatt, das der zuständige Versicherer für die Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen bereithält.

4.3

Die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), die Tarifbestimmungen und die Besondere Bedingung für die Gewährung von Krankenhaustagegeld bei Anlegen von Sicher­heitsgurten in der Kraftfahrtunfallversicherung können bei dem zuständigen Versicherer angefordert werden.

5

Zu § 5

5.1

In der Dienstkraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Absatz 2) beträgt die Versicherungssumme 26.000 Euro je Schadenereignis. Bei zugelassener privater Nutzung eines Dienstkraftfahrzeuges (§ 17 Abs. 7 KfzR) kann gewählt werden, ob der Versicherungsschutz den Eigenanteil von 300 Euro je Schadenereignisnach Nr. 4.2 der Richtlinien über die Schadenshaftung der Fahrer von Dienstkraftfahrzeugen im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn (RdErl. d. Finanzministeriums v. 20.8.1985 - SMBl. NRW. 203206 -) umfassen soll; auf den unterschiedlich Beitrag (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 des Vertrages) wird hingewiesen.

5.2

Die Versicherungssummen in der Regress-Haftpflichtversicherung (Absatz 5) betragen ab dem 1.1.2002:

bis   5.200.000,00 Euro für Personenschäden
bis 10.400.000,00 Euro insgesamt bei Tötung oder Verletzung von drei oder mehr Personen
bis   1.600.000,00 Euro für Sach- und Vermögensschäden.

5.3

In der Unfallversicherung (Absatz 6) wird auf die Wahlmöglichkeit zwischen 2 Alternativen (mit oder ohne Krankenhaustagegeld bei Anlegen von Sicherheitsgurten sowie unterschiedliche Ver­sicherungssummen) hingewiesen.

6

Zu § 6

Die Beiträge in der Dienstreise-Fahrzeug-Vollversicherung (Absatz 1), in der Dienstkraftfahrzeug- und Regress-Haftpflichtversicherung sowie der Fahrer-Unfallversicherung (Absatz 2) sind jeweils Jahresbeträge. Sie werden jährlich im Voraus durch Lastschrifteinzugsverfahren erhoben. Die Bei­träge enthalten die ab 1.1.2002 geltende Versicherungssteuer von 16 %.

7

Zu § 8

7.1

Für die in den §§ 3 und 4 genannten Versicherungen werden Versicherungsausweise ausgefertigt; die Vordrucke werden von dem zuständigen Versicherer zur Verfügung gestellt. Die Dienststellen übersenden einen Durchschlag des Versicherungsausweises an den zuständigen Versicherer.

7.2

Abmeldungen sind nur bei Kündigung (zum Ende des Versicherungsjahres unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist) und beim Ausscheiden aus dem Dienst möglich. Die Abmeldungen sind dem zuständigen Versicherer schriftlich mitzuteilen.

8

Zu § 9

Etwaige Meinungsverschiedenheiten bei der Handhabung der Bestimmungen des Rahmenvertrages bitte ich mir unter Darstellung des Sachverhaltes auf dem Dienstweg mitzuteilen.

9

Zu § 10

Zuständig für den Abschluß der Versicherungen nach § 10 Abs. 2 ist der Versicherer, in dessen Ver­sicherungsbereich sich der Hauptsitz der betreffenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts befindet. Sie haben Ihren Beitritt gemäß dem als Anlage 2 beigefügten Muster zu erklären.

II

Mein RdErl. v. 7.6.1985 (SMBl. NRW. 203206) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 2000 S. 1515, geändert durch Rderl. v. 5.12.2001 (MBl:NRW. 2002 S. 20).


Anlagen: