Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Landesumzugskostengesetz (VVzLUKG) RdErl. d. Finanzministeriums v. 15.11.1993 – B 2720 – 0.1.1 IV A 3

 

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Landesumzugskostengesetz (VVzLUKG) RdErl. d. Finanzministeriums v. 15.11.1993 – B 2720 – 0.1.1 IV A 3

Allgemeine Verwaltungsvorschriften
zum Landesumzugskostengesetz (VVzLUKG)
RdErl. d. Finanzministeriums v. 15.11.1993 –
B 2720 – 0.1.1 IV A 3

Auf Grund des § 3 Satz 1 des Landesumzugskostengesetzes (LUKG) vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 464/SGV. NW. 20320) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmt:

I.

1

Zu § 1 BUKG (bleibt frei)

2

Zu § 2 BUKG

2.0

Allgemeines

2.0.1

Ein Umzug „aus Anlass“ einer Maßnahme nach den §§ 3 und 4 BUKG liegt nicht vor, wenn der neue Wohnort in keinem räumlichen Zusammenhang mit dem neuen Dienstort steht, d.h., durch die Lage der Wohnung eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstgeschäfte gefährdet ist.

2.0.2

Die Umzugskostenvergütung ist bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich zu beantragen. Für die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 LUKG bezeichneten Berechtigten ist die letzte Beschäftigungsbehörde, für die in § 1 Abs. 1 Nr. 6 LUKG bezeichneten Personen die letzte Beschäftigungsbehörde des Verstorbenen zuständig. Unberührt bleiben die Zuständigkeitsregelungen für die Zusage und die Festsetzung der Umzugskostenvergütung.

3

Zu § 3 BUKG

3.0

Allgemeines

3.0.1

Vor dienstlichen Maßnahmen, die mit einer Zusage der Umzugskostenvergütung verbunden werden sollen (ausgenommen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen), sind die Berechtigten zu hören; dabei sind auch die umzugsbezogenen persönlichen und familiären Verhältnisse zu erörtern. Das Ergebnis der Anhörung ist aktenkundig zu machen.

3.0.2

Die Zusage der Umzugskostenvergütung ist ein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt. Sie kann daher nicht selbständig angefochten werden, um Anspruch auf Trennungsentschädigung zu erlangen.

3.0.3

Die Zusage der Umzugskostenvergütung kann nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden. Eine Zusage der Umzugskostenvergütung für einen Umzug aus einer vorläufigen Wohnung (§ 11 Abs. 1 BUKG) in eine endgültige Wohnung darf nicht widerrufen werden, wenn das Dienstverhältnis des oder der Berechtigten wegen Erreichens der Altersgrenze, Dienstunfähigkeit oder Todes beendet worden ist und die für die Anerkennung nach § 11 Abs. 1 BUKG maßgebenden Gründe noch bestehen.

3.1

Zu Absatz 1

3.1.1

Die Zusage der Umzugskostenvergütung aus Anlass einer Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort ist dann nicht mehr erforderlich, wenn der Versetzung eine andere dienstliche Maßnahme mit Zusage der Umzugskostenvergütung an denselben Dienstort bereits vorausgegangen ist. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die dienstlichen Maßnahmen unmittelbar aneinander anschließen.

3.1.2

Von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BUKG abzusehen, wenn im Einzelfall oder erfahrungsgemäß die dem Dienstherrn nach dem Umzugskostenrecht entstehenden Gesamtkosten (z.B. die Umzugskostenvergütung für den Umzug und einen evtl. Rückumzug zuzüglich Trennungsentschädigung) höher sein werden als die für die Dauer der dienstlichen Maßnahme voraussichtlich zu zahlende Trennungsentschädigung. Dies gilt nicht, wenn der Umzug aus dienstlichen Gründen notwendig ist oder unter Würdigung aller Umstände, insbesondere der Familienverhältnisse, ein Verzicht auf den Umzug nicht zugemutet werden kann. Der Kostenvergleich ist aktenkundig zu machen.

3.1.3

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BUKG ermöglicht es auch, einer besonderen familiären Situation verheirateter Berechtigter angemessen Rechnung zu tragen. Den Verheirateten werden verwitwete, geschiedene und ledige Berechtigte gleichgestellt, wenn sie mit berücksichtigungsfähigen Kindern (§ 40 Abs. 3 BBesG) in häuslicher Gemeinschaft leben. Zugunsten dieser Berechtigten ist daher z.B. bei Versetzungen aus dienstlichen Gründen, bei denen von vornherein mit einer weiteren Versetzung innerhalb von drei Jahren zu rechnen ist, von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen, wenn die Dienststelle unter Abwägung der dienstlichen Belange und der persönlichen Verhältnisse der Berechtigten einen Umzug an den neuen Dienstort für unangemessen hält. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus dem Dienst innerhalb von drei Jahren. Die Gründe der Nichtzusage sind aktenkundig zu machen. Im Falle einer (zeitlich begrenzten) Abordnung oder Versetzung von einem anderen Dienstherrn ist im Benehmen mit dem abgebenden Dienstherrn zu prüfen, ob unter personalpolitischen Gesichtspunkten von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen werden kann.

3.1.4

Die Umzugskostenvergütung darf nicht zugesagt werden, wenn die Berechtigten schon im Einzugsgebiet wohnen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BUKG). Maßgebend für die Frage, ob die Wohnung im Einzugsgebiet liegt, ist allein ihre Entfernung von der neuen Dienststätte. Die Zusage ist nicht zu erteilen, wenn die Wohnung im neuen Dienstort liegt. Bei der Berechnung der 30-km-Grenze ist die kürzeste „üblicherweise befahrene Strecke“ von der Wohnung zur Dienststätte zugrunde zu legen, und zwar unabhängig davon, welcher Verkehrsweg tatsächlich benutzt wird. Da die Entfernungsberechnung bei Benutzung von Schienenfahrzeugen unter Mitberücksichtigung des Weges zur Haltestelle erhebliche Schwierigkeiten bereitet und diese Verkehrswege erfahrungsgemäß länger sind als die Straßenverbindung, ist der Berechnung in aller Regel die Strecke zugrunde zu legen, die üblicherweise mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt würde.

3.1.5

Der Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d BUKG ist schriftlich zu erklären.

3.1.6

Wird die Umzugskostenvergütung aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d BUKG genannten Gründen nicht zugesagt, so ist dies den Berechtigten zugleich mit der Versetzungsverfügung bekannt zu geben.

3.1.7

§ 3 Abs. 1 Nr. 4 BUKG betrifft den Fall des Vorwegumzugs (vgl. § 2 Abs. 3 TEVO).

4

Zu § 4 BUKG

4.1

Zu Absatz 1

4.1.1

Wegen der Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG kann die Umzugskostenvergütung in den Fällen des § 4 Abs. 1 BUKG nur für Umzüge an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, in den Fällen der Einstellung an einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zugesagt werden. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d BUKG gilt entsprechend.

4.1.2

Aus Anlass der Einstellung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG) kann die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt werden, wenn qualifizierte Bewerber für die zu besetzende Stelle ohne Zusage der Umzugskostenvergütung nicht zu gewinnen sind. Die Entscheidungsgründe sind aktenkundig zu machen.

4.1.3

Ledigen Berechtigten ohne Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG, die für die Dauer von mehr als sechs Monaten abgeordnet werden, ist die Umzugskostenvergütung mit Beginn der dienstlichen Maßnahme zuzusagen. Das gilt auch für den Rückumzug nach Aufhebung der Abordnung.

4.1.4

Bei Berechtigten mit Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG richtet sich die Zusage der Umzugskostenvergütung nach den allgemeinen Regeln.

4.2

Zu Absatz 2

4.2.1

Die Umzugskostenvergütung kann aus Anlass der Räumung einer der in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BUKG bezeichneten Wohnungen auf dienstliche Weisung nur zugesagt werden, wenn die Wohnungen

a) für dienstliche Zwecke benötigt werden,

b) für Bedienstete benötigt werden, die Trennungsentschädigungsempfänger sind oder aus dienstlichen Gründen in ihnen wohnen sollen,

c) einkommensschwächeren Bediensteten zugewiesen werden sollen,

d) für Berechtigte infolge Verringerung der Zahl der zu ihrer häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen zu groß geworden sind und für andere Bedienstete benötigt werden,

e) von Berechtigten wegen eines allgemein bestehenden Wohnungsmangels am Dienstort geräumt werden sollen.

Die Zusage der Umzugskostenvergütung kann nicht erteilt werden, wenn Berechtigte die Wohnung ohnehin räumen wollen. Davon ist in den Fällen auszugehen, in denen z.B. eine andere Wohnung bereits gemietet wurde oder ein eigenes Haus (Eigentumswohnung) bezogen werden soll.

Die Umzugskostenvergütung kann ferner nicht zugesagt werden, wenn Berechtigte

a) durch ihr Verhalten dem Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages gegeben haben,

b) auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis entlassen werden sollen oder

c) durch ihr Verhalten Anlass zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis gegeben haben.

4.2.2

Bei einer Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BUKG tragen die Berechtigten die Kosten der ärztlichen Bescheinigung.

4.2.3

Bei der Ermittlung der zustehenden Zimmerzahl nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG ist die bevorstehende Geburt eines Kindes zu berücksichtigen.

5

Zu § 5 BUKG

5.1

Zu Absatz 1 (bleibt frei)

5.2

Zu Absatz 2

Zuwendungen im Sinne des § 5 Abs. 2 sind sowohl Geldbeträge als auch Sachleistungen.

Beschäftigungsstelle kann auch eine Stelle außerhalb des öffentlichen Dienstes sein.

5.3

Zu Absatz 3

Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 BUKG setzt nicht voraus, dass die Umzugskostenvergütung während des Beamtenverhältnisses gewährt worden ist; sie erfasst auch die Umzugskostenvergütung aus der Zeit eines vorausgegangenen Arbeitsverhältnisses. Bei Anwendung der Vorschrift sind das Arbeitsverhältnis und das sich anschließende Beamtenverhältnis als eine Einheit anzusehen.

6

Zu § 6 BUKG

6.1

Zu Absatz 1

6.1.1

Zur Ermittlung der notwendigen Beförderungsauslagen sind vor Durchführung des Umzuges mindestens zwei rechtlich und wirtschaftlich selbständige Spediteure unabhängig voneinander und ohne gegenseitige Kenntnis mit der Besichtigung des Umzugsgutes und der Abgabe von vollständigen und umfassenden Kostenvoranschlägen zu beauftragen. Es ist nicht zulässig, dass der Spediteur für den Berechtigten ein Konkurrenzangebot einholt.

Die Kostenvoranschläge müssen einen verbindlichen Gesamtpreis (Festpreis) enthalten. Art und Umfang der im Einzelnen zu erbringenden notwendigen Umzugsleistungen müssen aus dem Leistungsverzeichnis des Kostenvoranschlags zu ersehen sein. Der Umfang des Umzugsgutes, die Fracht von Haus zu Haus, Zeitaufwand und Lohnkosten für Be- und Entladen, für im einzelnen zu bezeichnende Nebenleistungen wie Ab- und Aufschlagen der Möbel, Ein- und Auspacken, Packmaterial sowie Abfuhr des Leermaterials sind einzeln auszuweisen.

Darüber hinaus können zusätzlich als notwendige Umzugsleistungen des Spediteurs z.B. die Demontage und Montage einer Schrankwand oder Einbauküche, das Abnehmen und Anbringen von Gardinenleisten, das Ab- und Aufhängen von Gardinen, Bildern und Lampen, der Ab- und Aufbau von Herden und Öfen, das Abmontieren und Wiederanschließen von Elektrogeräten (Waschmaschine, Trockner, Geschirrspüler u.a.) an das vorhandene Leitungsnetz berücksichtigt werden.

Aufwendungen für sonstige, nur mittelbar mit dem Umzug in Zusammenhang stehende Leistungen des Spediteurs, wie z .B. das Ändern und Erweitern von Elektro-, Gas- und Wasserleitungen, um die für die neue Wohnung erforderlichen Geräte und die schon in der bisherigen Wohnung benutzten Geräte anschließen zu können (einschließlich Zubehör), sind durch die Pauschvergütung (§ 10) abgegolten.

Erstattet werden die Beförderungsauslagen nach dem Kostenvoranschlag mit dem niedrigsten Gesamtpreis unter Abzug der Kosten für nicht erbrachte Teilleistungen. Ist der Umfang des Umzugsgutes höher als im Kostenvoranschlag angegeben, ist grundsätzlich nur der Festpreis erstattungsfähig. Abweichungen vom Festpreis sind nur im engen Rahmen (z.B. Beschaffung von Mobiliar zwischen der Erstellung des Kostenvoranschlags und dem Tag des Umzugs) möglich.

Die Kostenvoranschläge sind der zuständigen Dienststelle grundsätzlich vor Auftragserteilung zur Kostenprüfung vorzulegen. Zum Preisvergleich können in Zweifelsfällen weitere Vergleichsangebote eingeholt werden; dies könnte etwa erforderlich werden, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die beiden vorgelegten Kostenvoranschläge abgesprochen sind.

Werden die Kostenvoranschläge erst mit dem Antrag auf Umzugskostenvergütung eingereicht und hat die Dienststelle in Zweifelsfällen auf eigene Kosten ein weiteres Angebot eingeholt, kann nur nach dem niedrigsten Angebot erstattet werden.

6.1.2

Zu den Beförderungsauslagen gehören auch die notwendigen Auslagen für die Versicherung des Umzugsgutes gegen Transport- und Bruchschäden. Über die Haftung des Unternehmens nach § 451 in Verbindung mit §§ 425 ff., §§ 451 d bis 451 g HGB hinaus können Transportversicherungsauslagen oder Prämien bis zu 2,5 v.T. der privaten Hausratversicherungssumme – unter Anrechnung der Haftungsgrenze des Unternehmens – als notwendig angesehen werden. Eine höhere Versicherungssumme kann berücksichtigt werden, wenn sie durch eine Umzugsgutliste mit jeweiligen Wertangaben (Zeitwert) nachgewiesen wird. Besteht keine private Hausratversicherung, kann die Versicherungssumme ebenfalls an Hand einer Umzugsgutliste nachgewiesen werden.

6.1.3

Bei Umzügen vom Inland an einen Ort außerhalb eines EU-Mitgliedstaates und umgekehrt ist für den Möbeltransport insgesamt grundsätzlich keine Umsatzsteuer zu entrichten. Das gilt auch für die mit dem Umzug notwendigerweise verbundenen Nebenleistungen (z.B. Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, Gestellung von Packmaterial), wenn diese Nebenleistungen von demselben Unternehmer bewirkt werden, der auch den Möbeltransport durchführt. Umsatzsteuerbeträge, die bei diesen Umzügen den Umziehenden vom Unternehmer für die Beförderung des Umzugsgutes und für die bezeichneten Nebenleistungen in Rechnung gestellt werden, sind deshalb nicht erstattungsfähig.

Die Beförderung von Umzugsgut, die in dem Gebiet von zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beginnt und endet (innergemeinschaftliche Umzüge), wird an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung beginnt. Demnach unterliegen innergemeinschaftliche Umzüge der deutschen Umsatzsteuer, wenn die Beförderung im Bundesgebiet beginnt. Beginnt die Beförderung des Umzugsgutes in einem anderen Mitgliedstaat, unterliegt sie der Umsatzbesteuerung dieses Mitgliedstaates. Es kommt nicht darauf an, ob der Beförderungsunternehmer in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung beginnt, ansässig ist. Vom Spediteur in Rechnung gestellte Versicherungsbeiträge unterliegen als Teil seiner Gesamtleistung der Umsatzsteuer, die jedoch umzugskostenrechtlich nicht als notwendig und erstattungspflichtig anerkannt werden kann.

6.1.4

Bei Umzügen ohne Inanspruchnahme eines Spediteurs (z.B. Umzüge in Eigenregie) werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen erstattet. Eigenleistungen der Bediensteten und der mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen werden nicht vergütet.

Anstelle des Einzelnachweises können als Kostenersatz für Beförderungsauslagen (Fracht von Haus zu Haus, Be- und Entladen, Ein- und Auspacken der Möbel, Aufschlagen der Möbel, Packmaterial etc.) und für sonstige Umzugshelfer 30 v.H. des Gesamtpreises des niedrigsten Kostenvoranschlags (VV 6.1.1 ist zu beachten) pauschal erstattet werden. Bestehen seitens der Dienststelle Zweifel an den eingereichten Kostenvoranschlägen, ist ein dritter Kostenvoranschlag von der Dienststelle anzufordern.

Anfallende Kosten für die Erstellung der Kostenvoranschläge einschließlich des ggf. zusätzlich von der Dienststelle angeforderten Kostenvoranschlags trägt der Berechtigte.

6.1.5

Auslagen für das Befördern eines Kraftfahrzeugs durch einen Spediteur sind keine notwendigen Beförderungsauslagen im Sinne des § 6 Abs. 1 BUKG. Für das private Überführen des zum Umzugsgut gehörenden Kraftfahrzeugs vom bisherigen zum neuen Wohnort wird eine Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LRKG gewährt.

Für die Überführung eines zum Umzugsgut gehörenden Wohnwagenanhängers oder eines anderen im Straßenverkehr zugelassenen Pkw-Anhängers von der bisherigen zur neuen Wohnung wird unabhängig von dessen Größe eine Entschädigung von 0,07 Euro/km gewährt.

6.1.6

Kosten für das Einlagern von Umzugsgut werden nicht berücksichtigt.

7

Zu § 7 BUKG (bleibt frei)

8

Zu § 8 BUKG

8.0

Allgemeines

8.0.1

Die Miete wird ohne Rücksicht auf die Größe der Wohnung erstattet. Die Erstattung ist jedoch bei außergewöhnlich großen oder luxuriösen Wohnungen o.ä. einzuschränken.

8.1

Zu Absatz 1 (bleibt frei)

8.2

Zu Absatz 2

8.2.1

Eine neue Wohnung kann noch nicht benutzt werden, wenn noch notwendige umfangreiche Instandsetzungsarbeiten oder Schönheitsreparaturen durchzuführen sind und für diese Zeit bereits Miete gezahlt werden muss.

8.2.2

Steht Mietentschädigung nicht für einen vollen Kalendermonat zu, ist sie tageweise festzusetzen.

9

Zu § 9 BUKG

9.1

Zu Absatz 1

Für die Erstattung von Maklergebühren ist bei einer Mietwohnung grundsätzlich die tatsächliche Größe zugrunde zu legen. Die Kostenerstattung ist jedoch bei außergewöhnlich großen oder luxuriösen Wohnungen o.ä. einzuschränken. Für den Erwerb von Wohneigentum sowie eines Grundstücks, auf dem die eigene Wohnung errichtet wird, werden Maklergebühren bis zur Höhe der entsprechenden Gebühren für eine Mietwohnung erstattet.

9.2

Zu Absatz 2 (bleibt frei)

9.3

Zu Absatz 3

Zu den Auslagen für einen Kochherd bzw. Öfen – nicht andere Heizgeräte – gehören Anschaffungs- und Anlieferungskosten sowie Kosten für das Anschließen der Geräte. Reichen die vorhandenen Anschlüsse nicht aus und werden deshalb zusätzliche Arbeiten für die Verlegung von Anschlussleitungen oderähnlichem erforderlich, bleiben die dadurch entstehenden Auslagen unberücksichtigt.

10

Zu § 10 BUKG

10.0

Allgemeines

Mit der Pauschvergütung werden alle sonstigen, nicht in den §§ 6 bis 9 BUKG bezeichneten Umzugsauslagen pauschal abgegolten.

10.1

Zu Absatz 1

Maßgebend ist die Besoldungsgruppe, in der sich der Berechtigte am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes befindet, für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn. Bei Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ist die Besoldungsgruppe maßgebend, der sie bei Beendigung des Dienstverhältnisses angehört haben, oder, wenn dies günstiger ist, nach der ihre Versorgungsbezüge berechnet sind. Bei Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ist die Besoldungsgruppe maßgebend, der der Verstorbene zuletzt angehört hat, oder, wenn dies günstiger ist, nach der ihre Versorgungsbezüge berechnet sind. Die Rückwirkung der Einweisung in eine Planstelle bleibt unberücksichtigt.

Der Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes ist auch für die Bestimmung des Familienstandes maßgebend.

10.2

Zu Absatz 2 (bleibt frei)

10.3

Zu Absatz 3

Ein einzelner Raum ist keine Wohnung, auch wenn er mit einer Kochgelegenheit und den zur Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist. Ist nur ein Raum gemietet und werden daneben das Bad, die Küche und die Toilette mitbenutzt, so ist der Wohnungsbegriff ebenfalls nicht erfüllt. Den Wohnungsbegriff erfüllt jedoch ein Einzimmerappartement mit Kochgelegenheit, Bad und Toilette. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn bei Altbauwohnungen die sanitären Anlagen außerhalb der Wohnung liegen.

Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs kommt es nicht darauf an, ob die Berechtigten das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung haben oder sie mit anderen Personen gemeinsam gemietet haben, z.B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft.

Die Wohnungsvoraussetzungen sind in Zweifelsfällen in geeigneter Weise, z.B. durch Vorlage des Mietvertrages, nachzuweisen.

11

Zu § 11 BUKG

11.1

Zu Absatz 1

11.1.1

Die Gründe für die Anerkennung als vorläufige Wohnung können z.B. in der weiten Entfernung zum Dienstort, in der Größe oder Beschaffenheit der Wohnung oder in der Höhe der Miete liegen.

11.1.2

Hinsichtlich des Umfanges der Umzugskostenvergütung gibt es zwischen dem Umzug in eine vorläufige Wohnung und dem Umzug in eine endgültige Wohnung keinen Unterschied. Auch für den Umzug in eine vorläufige Wohnung kann ein Häufigkeitszuschlag nach § 10 Abs. 6 BUKG gewährt werden.

11.1.3

Das Erfordernis der vorherigen Anerkennung ist erfüllt, wenn eine zeitgerechte Entscheidung aus Gründen verzögert worden ist, die die Berechtigten nicht zu vertreten haben.

11.1.4

Wird die vorläufige Wohnung zur endgültigen Wohnung, ist die Anerkennung zu widerrufen.

11.2

Zu Absatz 2 (bleibt frei)

11.3

Zu Absatz 3

11.3.1

Die Auslagen, die durch die Vorbereitung des Umzuges entstanden sind, können nur insoweit erstattet werden, als sie bei durchgeführtem Umzug zu erstatten wären. In Betracht kommen z.B. Auslagen für Reisen zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung und Maklergebühren. Sonstige mit der Umzugsvorbereitung zusammenhängende Auslagen werden nach § 10 Abs. 5 BUKG bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet, z.B. Zeitungsanzeigen zum Vermieten der alten und Suchen einer neuen Wohnung.

11.3.2

Die Durchführung eines anderen Umzuges kann in Betracht kommen, wenn das Mietverhältnis der alten Wohnung gekündigt und ein neuer Vertragsabschluß mit dem Vermieter der alten Wohnung nicht möglich ist. Ein anderer Umzug kann auch ein Vorwegumzug sein.

II.

Übergangsvorschrift

Nach bisherigem Recht erteilte Zusagen der Umzugskostenvergütung aus Anlass von Versetzungen, Einstellungen, Abordnungen und Aufhebung von Abordnungen sind zu widerrufen, sofern Berechtigte im Einzugsgebiet ihres neuen Dienstortes oder Einstellungsortes wohnen. § 11 Abs. 3 BUKG bleibt unberührt.

III.

Formblätter

Für den Antrag auf Umzugskostenvergütung und für die Berechnung der Umzugskostenvergütung sind die Formblätter (Anlage 1-5) zu verwenden. Es bestehen keine Bedenken, wenn die Formblätter in formaler Hinsicht den jeweiligen Bedürfnissen angepasst werden.

IV.

Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

MBl. NRW. 1993 S. 1839, geändert durch RdErl. v. 19.5.1994 (MBl. NRW. 1994 S. 686), 22.12.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 1395), 5.11.2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1587).


Anlagen: