Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: 203208 Mitteilung des Unterschiedsbetrages zwischen dem Mietwert von Dienst- und Werkdienstwohnungen und der Dienst- und Werkdienstwohnungsvergütung an die für die Auszahlung der Bezüge zuständigen Kassen RdErl. d. Finanzministers v. 21. 2. 1968 — B 2730 — 06 — IV A. 4 ¹)

 

Historisch:

203208 Mitteilung des Unterschiedsbetrages zwischen dem Mietwert von Dienst- und Werkdienstwohnungen und der Dienst- und Werkdienstwohnungsvergütung an die für die Auszahlung der Bezüge zuständigen Kassen RdErl. d. Finanzministers v. 21. 2. 1968 — B 2730 — 06 — IV A. 4 ¹)

21. 2. 68 (1) 155. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 6. 1983 = MBl. NW. Nr. 36 einschl.)


203208 Mitteilung
 des Unterschiedsbetrages zwischen dem Mietwert
von Dienst- und Werkdienstwohnungen und der
Dienst- und Werkdienstwohnungsvergütung an die
für die Auszahlung der Bezüge zuständigen Kassen

RdErl. d. Finanzministers v. 21. 2. 1968 — B 2730 — 06 — IV A. 4 ¹)

Nach Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien 1966 ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Mietwert einer Dienst- oder Werkdienstwohnung und der für die Wohnung zu entrichtenden Dienst- oder Werkdienstwohnungsvergütung dem Steuerabzug zu unterwerfen, sofern er 20 DM monatlich übersteigt. Diese Freigrenze ist bundeseinheitlich für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 1967 enden, auf 40 DM heraufgesetzt worden. Ich bitte, diese neue Freigrenze bei der Mittei-lung der für die Versteuerung maßgebenden Beträge an die für die Auszahlung der Bezüge zuständigen Kassen zu beachten. Außerdem bitte ich dafür zu sorgen, daß spätere Änderungen der zu versteuernden Beträge rechtzeitig den Kassen mitgeteilt werden.

Im Einvernehmen mit dem Innenminister.

!) MBl. NW. 1968 S. 296.