Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 2203 - IV A 3 - u. d. Innenministers - II A 1 - 1.54 10 - 4017/69 - v. 28.10.1969

 

Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 2203 - IV A 3 - u. d. Innenministers - II A 1 - 1.54 10 - 4017/69 - v. 28.10.1969

Richtlinien
über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten
Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 2203 - IV A 3 -
u. d. Innenministers - II A 1 - 1.54 10 - 4017/69 -
v. 28.10.1969

Auf Beschluss der Landesregierung vom 28.10.1969 ist bei der Zahlung von Vergütungen für Prüfungstätigkeiten nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

1
Allgemeines

1.1

Einer Beamtin, einem Beamten, einer Richterin oder einem Richter darf eine Vergütung für Tätigkeiten bei Prüfungen nur gewährt werden, wenn
1. ihr oder ihm diese Tätigkeiten nicht im Hauptamt zugewiesen werden können und
2. sie oder er für diese Nebentätigkeiten im Hauptamt nicht angemessen entlastet wird (§ 12 Absatz 3 Nebentätigkeitsverordnung).
1.2
Zur Übernahme einer Nebentätigkeit bei Prüfungen bedarf die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter der vorherigen Genehmigung, wenn diese Tätigkeit als Nebenamt oder als Nebenbeschäftigung gegen Vergütung ausgeübt werden soll (§ 49 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Landesbeamtengesetz, § 6 Nebentätigkeitsverordnung, § 2 Absatz 2 Landesrichter- und Staatsanwältegesetz); das gilt nicht für eine Nebentätigkeit, die auf Verlangen übernommen wird (§ 48 Landesbeamtengesetz).

1.3
Die Nummern 1.1 und 1.2 gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend.
2
Prüfungsvergütung

2.1
Eine Prüfungsvergütung kann für die Mitwirkung an folgenden staatlichen Prüfungen, die vor Prüfungsämtern oder Prüfungsausschüssen im Bereich der Landesverwaltung abgelegt werden, gezahlt werden:
1. Staatsprüfungen,
2. Hochschulprüfungen,
3. Laufbahnprüfungen und andere Prüfungen für Bedienstete des Landes,
4. andere als in den Ziffern 1 bis 3 bezeichnete Prüfungen von Personen, die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind.
2.2
Werden für eine Prüfung Gebühren erhoben, so ist die Höhe der Vergütungen für die Prüfungstätigkeiten (Nummer 2.5) auf der Grundlage der aufkommenden Prüfungsgebühren zu ermitteln. Dabei dürfen die für die Prüfung eines Prüflings zu zahlenden Vergütungen insgesamt die Höhe der für einen Prüfling festgesetzten Prüfungsgebühr nicht übersteigen.
2.3
„In anderen als den in Nummer 2.2 bezeichneten Fällen werden für die Prüfung eines Prüflings die folgenden Beträge festgesetzt, die unter Berücksichtigung des Umfangs der Prüfungstätigkeit höchstens gezahlt werden dürfen:
1.
a) Erste Staatsprüfungen, die ein Studium an einer Universität oder an einer nach dem Hochschulrecht einer Universität gleichgestellten Hochschule abschließen - soweit nicht unter Nummer 2 fallend -
396 Euro
b) Zweite Staatsprüfungen - soweit nicht unter Ziffer 2 fallend -
396 Euro
c) Laufbahnprüfungen für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt
396 Euro
2.
Staatsprüfungen für
a) das Lehramt für die Sekundarstufe I, das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen oder das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen
338 Euro
b) das Lehramt für Sonderpädagogik oder das Lehramt für sonderpädagogische Förderung
338 Euro
c) das Lehramt für die Primarstufe oder das Lehramt an Grundschulen
338 Euro
3.
a) Laufbahnprüfungen für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt
199 Euro
b) Laufbahnprüfungen für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt
99 Euro
c) Laufbahnprüfungen für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem ersten Einstiegsamt
70 Euro
d) Aufstiegsprüfungen und Prüfungen im Rahmen der beruflichen Entwicklung:
Der für die jeweilige Laufbahnprüfung festgelegte Betrag
e) Zwischenprüfungen und Erweiterungsprüfungen:
Zwei Drittel des für die jeweilige Laufbahnprüfung festgelegten Betrages
4.
a) Abschlussprüfungen für Ausbildungsberufe
84 Euro
b) Verwaltungseigene Prüfungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
70 Euro
c) Zwischenprüfungen für Ausbildungsberufe:
Zwei Drittel des Betrages für die Abschlussprüfung.

Im Rahmen der Höchstbeträge können auch Vergütungen für die Ausarbeitung von Prüfungsarbeiten und für andere mit der Vorbereitung oder Durchführung von Prüfungen verbundene Arbeiten gezahlt werden.
2.31
Wirken an einer Prüfung außer nebenamtlichen (nebenberuflichen) Prüferinnen oder Prüfern auch hauptamtliche Prüferinnen oder Prüfermit, so können die Beträge nach Nummer 2.3 höchstens mit dem Anteil zur Verteilung als Prüfungsvergütung in Anspruch genommen werden, der dem Verhältnis der Zahl der nebenamtlichen (nebenberuflichen) Prüferinnen oder Prüfer zu der Zahl der hauptamtlichen Prüfer entspricht. Sind an einer Prüfung insgesamt mehr als vier Prüferinnen oder Prüfer beteiligt, so können die Beträge nach Nummer 2.3 um ein Viertel erhöht werden, wenn der Umfang der Prüfungstätigkeiten (Nummer 2.5) dies rechtfertigt.
2.4
Die Nummern 2.2 bis 2.31 gelten unter Berücksichtigung des Umfangs der Prüfungstätigkeiten auch für Wiederholungsprüfungen.
2.5
Durch eine Prüfungsvergütung dürfen nur die Korrektur von Prüfungsarbeiten (Haus- und Klausurarbeiten) sowie die Mitwirkung an mündlichen und an praktischen Prüfungen abgegolten werden.
2.6
Von den Nummern 2.2 bis 2.6 abweichende Rechtsvorschriften oder abweichende Verwaltungsvorschriften des Bundes bleiben unberührt.
3
Reisekosten

Neben der Prüfungsvergütung werden Reisekosten nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Vorschriften gezahlt.
4
Schlussbestimmungen

4.1
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1969 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
4.2
Abweichungen von den Bestimmungen dieser Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern. Diese sind ermächtigt, erforderlichenfalls die Aufzählung in Nummer 2.3 zu ergänzen.
4.3
Die obersten Landesbehörden bestimmen für ihren Geschäftsbereich
1. im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern im Rahmen der Nummer 2.1 die Prüfungen, für deren Abnahme den neben ihrem Hauptamt an der Prüfung Mitwirkenden eine Vergütung gewährt wird
und
2. im Rahmen der Nummern 1.1 und 2.2 bis 2.4 die Höhe der Vergütung für die Prüfungstätigkeiten (Nummer 2.5).
4.4
Von dem in Nummer 4.1 bestimmten Zeitpunkt an sind alle Bestimmungen, die diesen Richtlinien widersprechen, nicht mehr anzuwenden.

MBl. NRW. 1969 S. 1890, geändert durch RdErl. vom 5. November 1973 (MBl. NRW. 1973 S. 1910), 9. September 1980 (MBl. NRW. 1980 S. 2122), 27. November 1984 (MBl. NRW. 1985 S. 3), 30. Juni 1992 (MBl. NRW. 1992 S. 1108), 22. November 2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1570), 18. Dezember 2002 (MBl. NRW. 2003 S. 148), 20. Dezember 2018 (MBl. NRW. 2019 S. 2), 6. Dezember 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 1420).