Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 2203 - IV A 3 - u. d. Innenministers - II A 1 - 1.54 10 - 4017/69 - v. 28.10.1969
Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 2203 - IV A 3 - u. d. Innenministers - II A 1 - 1.54 10 - 4017/69 - v. 28.10.1969
Richtlinien
über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten
Gem. RdErl.
d. Finanzministers - B 2203 - IV A 3 -
u. d. Innenministers - II A 1 - 1.54 10 - 4017/69 -
v. 28.10.1969
Auf Beschluss der Landesregierung
vom 28.10.1969 ist bei der Zahlung von Vergütungen für Prüfungstätigkeiten nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
1
Allgemeines
1.1
Einer Beamtin,
einem Beamten, einer Richterin oder einem Richter darf eine Vergütung für
Tätigkeiten bei Prüfungen nur gewährt werden, wenn
1. ihr oder ihm diese Tätigkeiten nicht im Hauptamt zugewiesen werden können
und
2. sie oder er für diese Nebentätigkeiten im Hauptamt nicht angemessen
entlastet wird (§ 12 Absatz 3 Nebentätigkeitsverordnung).
1.2
Zur Übernahme einer Nebentätigkeit bei Prüfungen bedarf die Beamtin, der
Beamte, die Richterin oder der Richter der vorherigen Genehmigung, wenn diese
Tätigkeit als Nebenamt oder als Nebenbeschäftigung gegen Vergütung ausgeübt
werden soll (§ 49 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Landesbeamtengesetz, § 6
Nebentätigkeitsverordnung, § 2 Absatz 2 Landesrichter- und Staatsanwältegesetz);
das gilt nicht für eine Nebentätigkeit, die auf Verlangen übernommen wird (§ 48
Landesbeamtengesetz).
1.3
Die Nummern 1.1 und 1.2 gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
entsprechend.
2
Prüfungsvergütung
2.1
Eine Prüfungsvergütung kann für die Mitwirkung an folgenden staatlichen
Prüfungen, die vor Prüfungsämtern oder Prüfungsausschüssen im Bereich der
Landesverwaltung abgelegt werden, gezahlt werden:
1. Staatsprüfungen,
2. Hochschulprüfungen,
3. Laufbahnprüfungen und andere Prüfungen für Bedienstete des Landes,
4. andere als in den Ziffern 1 bis 3 bezeichnete Prüfungen von Personen, die in
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind.
2.2
Werden für eine Prüfung Gebühren erhoben, so ist die Höhe der Vergütungen für
die Prüfungstätigkeiten (Nummer 2.5) auf der Grundlage der aufkommenden
Prüfungsgebühren zu ermitteln. Dabei dürfen die für die Prüfung eines Prüflings
zu zahlenden Vergütungen insgesamt die Höhe der für einen Prüfling
festgesetzten Prüfungsgebühr nicht übersteigen.
2.3
„In anderen als den in Nummer 2.2 bezeichneten Fällen
werden für die Prüfung eines Prüflings die folgenden Beträge festgesetzt, die
unter Berücksichtigung des Umfangs der Prüfungstätigkeit höchstens gezahlt
werden dürfen:
1.
a) Erste Staatsprüfungen, die ein Studium an einer Universität oder an einer
nach dem Hochschulrecht einer Universität gleichgestellten Hochschule
abschließen - soweit nicht unter Nummer 2 fallend -
396 Euro
b) Zweite Staatsprüfungen - soweit nicht unter Ziffer 2 fallend -
396 Euro
c) Laufbahnprüfungen für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten
Einstiegsamt
396 Euro
2.
Staatsprüfungen für
a) das Lehramt für die Sekundarstufe I, das Lehramt an Grund-, Haupt- und
Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen oder das
Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen
338 Euro
b) das Lehramt für Sonderpädagogik oder das Lehramt für sonderpädagogische
Förderung
338 Euro
c) das Lehramt für die Primarstufe oder das Lehramt an Grundschulen
338 Euro
3.
a) Laufbahnprüfungen für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten
Einstiegsamt
199 Euro
b) Laufbahnprüfungen für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten
Einstiegsamt
99 Euro
c) Laufbahnprüfungen für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem ersten
Einstiegsamt
70 Euro
d) Aufstiegsprüfungen und Prüfungen im Rahmen der beruflichen Entwicklung:
Der für die jeweilige Laufbahnprüfung festgelegte Betrag
e) Zwischenprüfungen und Erweiterungsprüfungen:
Zwei Drittel des für die jeweilige Laufbahnprüfung festgelegten Betrages
4.
a) Abschlussprüfungen für Ausbildungsberufe
84 Euro
b) Verwaltungseigene Prüfungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
70 Euro
c) Zwischenprüfungen für Ausbildungsberufe:
Zwei Drittel des Betrages für die Abschlussprüfung.
Im Rahmen der Höchstbeträge können auch Vergütungen für die Ausarbeitung
von Prüfungsarbeiten und für andere mit der Vorbereitung oder Durchführung von
Prüfungen verbundene Arbeiten gezahlt werden.
2.31
Wirken an einer Prüfung außer nebenamtlichen (nebenberuflichen) Prüferinnen
oder Prüfern auch hauptamtliche Prüferinnen oder Prüfermit, so können die
Beträge nach Nummer 2.3 höchstens mit dem Anteil zur Verteilung als
Prüfungsvergütung in Anspruch genommen werden, der dem Verhältnis der Zahl der
nebenamtlichen (nebenberuflichen) Prüferinnen oder Prüfer zu der Zahl der
hauptamtlichen Prüfer entspricht. Sind an einer Prüfung insgesamt mehr als vier
Prüferinnen oder Prüfer beteiligt, so können die Beträge nach Nummer 2.3 um ein
Viertel erhöht werden, wenn der Umfang der Prüfungstätigkeiten (Nummer 2.5)
dies rechtfertigt.
2.4
Die Nummern 2.2 bis 2.31 gelten unter Berücksichtigung des Umfangs der
Prüfungstätigkeiten auch für Wiederholungsprüfungen.
2.5
Durch eine Prüfungsvergütung dürfen nur die Korrektur von Prüfungsarbeiten
(Haus- und Klausurarbeiten) sowie die Mitwirkung an mündlichen und an
praktischen Prüfungen abgegolten werden.
2.6
Von den Nummern 2.2 bis 2.6 abweichende Rechtsvorschriften oder abweichende
Verwaltungsvorschriften des Bundes bleiben unberührt.
3
Reisekosten
Neben der Prüfungsvergütung werden Reisekosten nach den für Beamtinnen und
Beamte des Landes geltenden Vorschriften gezahlt.
4
Schlussbestimmungen
4.1
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1969 in Kraft und mit Ablauf
des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
4.2
Abweichungen von den Bestimmungen dieser Richtlinien bedürfen der Zustimmung
des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums des Innern. Diese sind
ermächtigt, erforderlichenfalls die Aufzählung in Nummer 2.3 zu ergänzen.
4.3
Die obersten Landesbehörden bestimmen für ihren Geschäftsbereich
1. im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des
Innern im Rahmen der Nummer 2.1 die Prüfungen, für deren Abnahme den neben
ihrem Hauptamt an der Prüfung Mitwirkenden eine Vergütung gewährt wird
und
2. im Rahmen der Nummern 1.1 und 2.2 bis 2.4 die Höhe der Vergütung für die
Prüfungstätigkeiten (Nummer 2.5).
4.4
Von dem in Nummer 4.1 bestimmten Zeitpunkt an sind alle Bestimmungen, die
diesen Richtlinien widersprechen, nicht mehr anzuwenden.
MBl. NRW. 1969 S. 1890, geändert durch RdErl. vom 5. November 1973 (MBl. NRW. 1973 S. 1910), 9. September 1980 (MBl. NRW. 1980 S. 2122), 27. November 1984 (MBl. NRW. 1985 S. 3), 30. Juni 1992 (MBl. NRW. 1992 S. 1108), 22. November 2001 (MBl. NRW. 2001 S. 1570), 18. Dezember 2002 (MBl. NRW. 2003 S. 148), 20. Dezember 2018 (MBl. NRW. 2019 S. 2), 6. Dezember 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 1420).