Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 26.11.2004 - MBl.NRW. 2004 S. 1237

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung einer Feldaufwandsentschädigung (Feldaufwandsentschädigungsrichtlinien – FAR) RdErl. d. Finanzministers v 18.6.1969 - B 2128 - IV A 3

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung einer Feldaufwandsentschädigung (Feldaufwandsentschädigungsrichtlinien – FAR) RdErl. d. Finanzministers v 18.6.1969 - B 2128 - IV A 3

Richtlinien
über die Gewährung einer Feldaufwandsentschädigung
(Feldaufwandsentschädigungsrichtlinien – FAR)
RdErl. d. Finanzministers v 18.6.1969 - B 2128 - IV A 3

Im Einvernehmen mit dem Innenminister wird bestimmt:

1
Die nachstehend aufgeführten Landesbediensteten erhalten im Hinblick darauf, dass sie ohne Rücksicht auf die Witterung regelmäßig Außendienst im Freien leisten müssen, eine Feldaufwandsentschädigung:
1.1 *)
Aus dem Geschäftsbereich des Innenministeriums:
1.11
vermessungstechnische Beamte, Angestellte und .Arbeiter (ständige und nichtständige Messgehilfen einschließlich der neben ihrer Kraftfahrertätigkeit als Messgehilfen eingesetzten Kraftfahrer) des Landesvermessungsamtes,
1.12
vermessungstechnische Beamte, Angestellte und Arbeiter (ständige und nichtständige Messgehilfen einschließlich der neben ihrer Kraftfahrertätigkeit als Messgehilfen eingesetzten Kraftfahrer) der Dezernate (33) für Kataster- und Vermessungsangelegenheiten bei den Bezirksregierungen.
1.2 *)
Aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr:
1.21
Beamte, Angestellte und Arbeiter (einschließlich Kranfahrer) des Geologischen Landesamtes, die mit geologischen Felduntersuchungen und Kartierungen beschäftigt sind,
1.22
vermessungstechnische Beamte, Angestellte und Arbeiter (ständige und nichtständige Messgehilfen einschließlich der neben ihrer Kraftfahrertätigkeit als Messgehilfen eingesetzten Kraftfahrer) des Landesoberbergamtes, soweit sie zur Bestandsaufnahme und Überwachung stillgelegter Schächte oder zur Erstellung der Leitnivellements bzw. zur Überprüfung der Leitnivellementslinien und der Vermarkungen im Aachener Steinkohle- und Rheinischen Braunkohlerevier Feldvermessungsarbeiten durchzuführen haben.
1.3
Aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
1.31 *)
Bei der Forschungsstelle für Grünland und Futterbau des Landes Nordrhein-Westfalen:
Beamte, Angestellte und Arbeiter (einschließlich Kraftfahrer, soweit sie neben ihrer Kraftfahrertätigkeit als landwirtschaftliche Arbeiter eingesetzt sind), die mit Grünlandkartierungen oder im Versuchswesen beschäftigt sind.
1.32
Beim Forsteinrichtungsamt:
Beamte und Angestellte der Forsteinrichtung, Vermessung, Standorts- und Ertragskunde.
1.33 *)
Bei den Ämtern für Agrarordnung:
Beamte, Angestellte und Arbeiter (Kraftfahrer, die neben ihrer Kraftfahrertätigkeit als Messgehilfen eingesetzt sind).
1.34 *)
Beim Landesamt für Agrarordnung:
Beamte und Angestellte des kulturbautechnischen und des vermessungstechnischen Dienstes sowie die Vorsitzenden der Spruchstellen für Flurbereinigung und deren Vertreter.
1.35
Bei den Wasserwirtschaftsämtern:
Beamte, Angestellte und Arbeiter (Kraftfahrer, soweit sie neben ihrer Kraftfahrertätigkeit als Gehilfen eingesetzt sind) des bautechnischen Dienstes sowie Geologen, Biologen, Hydrologen, Landwirte und Chemiker.
1.36 *)
Bei der Landesanstalt für Gewässerkunde und Gewässerschutz:
Beamte, Angestellte und Arbeiter (Kraftfahrer, soweit sie neben ihrer Kraftfahrertätigkeit als Gehilfen eingesetzt sind), die mit örtlichen Erhebungen für die Erfassung der Wassermengen und der Wassergüte tätig sind.
1.4 *)
Aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
Beamte, Angestellte und Arbeiter (einschließlich der neben ihrer Kraftfahrertätigkeit als Gehilfen eingesetzten Kraftfahrer) der Landesanstalt für Immissions- und Bodennutzungsschutz, die
entweder bei Freilandversuchen und forstwirtschaftlichen Versuchen oder
mit dem Einholen von Proben im Rahmen der Immissionsmessprogramme oder
mit der Durchführung von Einzelmessungen auf den Gebieten der Luftreinhaltung sowie der Lärm- und Erschütterungsbekämpfung beschäftigt sind.

1.5 **)
Aus dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums:
Beamte und Angestellte, die als Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige und deren Mitarbeiter, als Forstsachverständige und als gärtnerische Sachverständige beschäftigt sind, sowie vermessungstechnische Beamte, Angestellte und Arbeiter (ständige und nichtständige Messgehilfen einschließlich der neben ihrer Kraftfahrertätigkeit als Messgehilfen eingesetzten Kraftfahrer) der Finanzbau- und Staatshochbauverwaltung.
1.6*)
Lehrlinge in den vorgenannten Geschäftsbereichen erhalten die Feldaufwandsentschädigung unter den gleichen Voraussetzungen wie die anderen Bediensteten.
2
Durch die Feldaufwandsentschädigung sollen die mit dem Außendienst im Freien verbundenen besonderen Mehraufwendungen abgegolten werden.
3
Die Feldaufwandsentschädigung darf nur für Tage gezahlt werden, an denen Arbeiten im Freien von mindestens 4 Stunden Dauer durchgeführt werden. Sie wird monatlich nachträglich gezahlt und beträgt bei einer Dauer
a) von mindestens 4 Stunden              1,- DM,
b) von mindestens 6 Stunden              2,- DM.
4
Die Feldaufwandsentschädigung ist neben Reisekostenvergütung und Trennungsentschädigung zu zahlen.
5 *)
Sofern Schutz- oder Dienstkleidung gestellt oder für ihre Beschaffung oder Unterhaltung ein Zuschuss gezahlt wird, darf eine Feldaufwandsentschädigung nicht gezahlt werden. Das gleiche gilt, wenn Baustellenzulage oder Grubenaufwandsentschädigung gewährt wird.
6
Die Feldaufwandsentschädigung ist von der Landesregierung durch Beschluss vom 22. April 1969 als Aufwandsentschädigung festgesetzt worden und daher gemäß § 3 Ziff. 12 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei.
7
Soweit eine Kostenerstattung durch Dritte erfolgt, ist auch die Feldaufwandsentschädigung in Rechnung zu stellen.
8
Diese Richtlinien treten am 1. Juli 1969 in Kraft.

*) in der ab 1. Januar 1971 geltenden Fassung.
**) in der ab 1. Januar 1977 geltenden Fassung.

MBl. NRW. 1969 S. 1136, geändert durch RdErl. v. 25.11.1970 (MBl. NRW. 1971 S. 27), 18.7.1977 (MBl. NRW. 1977 S. 932).