Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Gewährung einer Entschädigung an Polizei-(Gruppen-)posten für das Bereithalten eines Zimmers der Wohnung zu dienstlichen Zwecken RdErl. d. Innenministers v. 24. 8. 1973 - IV B 3 - 5317/0

 

Gewährung einer Entschädigung an Polizei-(Gruppen-)posten für das Bereithalten eines Zimmers der Wohnung zu dienstlichen Zwecken RdErl. d. Innenministers v. 24. 8. 1973 - IV B 3 - 5317/0

Gewährung einer Entschädigung an Polizei-(Gruppen-)posten
für das Bereithalten eines Zimmers der Wohnung
zu dienstlichen Zwecken
RdErl. d. Innenministers v. 24. 8. 1973 - IV B 3 - 5317/0

Aufgrund des § 5 LBesG wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister bestimmt:

1

Polizei-(Gruppen-)posten in Städten und Kreisen, denen ein Dienstzimmer nicht zur Verfügung gestellt werden kann und die daher einen Raum ihrer Wohnung (Dienstwohnung) so gut wie ausschließlich für dienstliche Zwecke benutzen, erhalten eine monatlich, im voraus zu zahlende steuerfreie Aufwandsentschädigung von 81,81 Euro.

Durch die Entschädigung sind die notwendigen Kosten für die dienstliche Inanspruchnahme, insbesondere für Raumbenutzung, Beleuchtung, Reinigung, Heizung und Abnutzung der Einrichtungsgegenstände, abgegolten.

2

Die Entschädigung wird vom Ersten des Monats ab gezahlt, in dem das Zimmer der Wohnung für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt wird. Die Entschädigung ist bei Tit. 422 1 (Bezüge der Beamten) zu buchen.

3

Die Zahlung endet mit Ablauf des Monats,

a) in dem die dienstliche Inanspruchnahme des Zimmers entfällt,

b) in welchem dem Beamten die Verfügung über ein Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte nach § 63 LBG oder eine vorläufige Dienstenthebung nach § 91 DO NW bekannt gegeben wird.

Beim Wechsel des Postenbezirks im Laufe eines Monats wird die Entschädigung nur einmal gezahlt.

4

Die Entschädigung wird bei Dienstbehinderung des Beamten durch anderweitige Verwendung sowie bei Krankheit und Urlaub weitergewährt, wenn das Zimmer der Wohnung durch den Vertreter für dienstliche Zwecke in Anspruch genommen wird. Andernfalls ist die Entschädigung zu kürzen

a) um 0,77 Euro täglich bei Krankheit und Urlaub sowie bei Versetzung oder Abordnung für die Dauer der Zahlung von Trennungsentschädigung,

b) um 1,53 Euro täglich bei Dienstbehinderung aus sonstigen Gründen sowie in den Fällen, in denen bei Abordnung oder Versetzung Trennungsentschädigung nicht gewährt wird.

5

Diese Regelung gilt mit Wirkung vom 1.9.1973.

MBl. NRW. 1973 S. 1545, geändert durch RdErl. v. 23. 2. 1981 (MBl. NRW. 1981 S. 406), 16.8. 1993 (MBl. NRW. 1993 S. 1570).