Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 13.7.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 372)

 


Historisch: Dienstkleidungszuschuss für Beamtinnen und Beamte und Angestellte der Forstverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft –IV A5 13-20-00.03/I B 5-01.014-15/90- v. 30.5.1990

 

Historisch:

Dienstkleidungszuschuss für Beamtinnen und Beamte und Angestellte der Forstverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft –IV A5 13-20-00.03/I B 5-01.014-15/90- v. 30.5.1990

Dienstkleidungszuschuss
für Beamtinnen und Beamte und Angestellte
der Forstverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
–IV A5 13-20-00.03/I B 5-01.014-15/90-
v. 30.5.1990

1
Beamtinnen und Beamte und Angestellte der Forstverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen mit abgeschlossener forstlicher Ausbildung erhalten einen monatlichen Dienstkleidungszuschuss, sofern sie folgenden Dienststellen bzw. Teilen der Dienststellen angehören:
a) Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Abteilung III Forsten, Naturschutz, Agrarordnung, Forstfachreferate III 1 bis III 5,
b) Höhere Forstbehörden,
c) Untere Forstbehörden und
d) Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen, Abteilung 4 Waldökologie und Forsten.
Die Höhe des Zuschusses wird von mir festgesetzt. Die Zahlung ist davon abhängig, dass die in Nummer 1 genannten Landesbediensteten monatlich einen von mir festgesetzten Betrag an die Forstkleiderkasse entrichten.

2
Bei einem Verbot, die Dienstgeschäfte zu führen (§ 63 Landesbeamtengesetz NRW) und bei vorläufiger Dienstenthebung (§ 91 Disziplinarordnung NRW) entfällt die Zahlung des Dienstkleidungszuschusses an Beamtinnen und Beamte mit Ablauf des Monats, in dem das Verbot oder die vorläufige Dienstenthebung mitgeteilt worden ist. Für Angestellte findet die „Dienstanweisung und Handbuch über ein einheitliches Erscheinungsbild der Landesforstverwaltung in der Öffentlichkeit (EBÖ 2003)“ entsprechende Anwendung.

3
Die vorstehende Regelung gilt ab 01.01.1990.

MBl. NRW. 1990 S. 845