Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Zahlung von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen an Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland; Lebensbescheinigung und Erklärung über die persönlichen Verhältnisse RdErl. d. Finanzministeriums v. 3.12.2003 - B 3010 - 49.6/49.7 - IV A 1
Zahlung von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen an Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland; Lebensbescheinigung und Erklärung über die persönlichen Verhältnisse RdErl. d. Finanzministeriums v. 3.12.2003 - B 3010 - 49.6/49.7 - IV A 1
Zahlung
von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen
an Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz
oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland;
Lebensbescheinigung und Erklärung über die persönlichen Verhältnisse
RdErl. d. Finanzministeriums v. 3.12.2003 -
B 3010 - 49.6/49.7 - IV A 1
Zahlung der Versorgungsbezüge
b) durch
Überweisung zugunsten der/des Versorgungsberechtigten an einen
Gebietsansässigen (z. B. inländischen Inkassobevollmächtigten - vgl. § 49 Abs.
6 BeamtVG).
§ 64 AWV (Ausnahmeregelungen) wird hierdurch nicht berührt.
Lebensbescheinigung und Erklärung über die persönlichen Verhältnisse
Versorgungsberechtigte
Von den nach dem BeamtVG Versorgungsberechtigten mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt im Ausland sind Lebensbescheinigungen jährlich zum 30.November einzufordern. Die Lebensbescheinigungen sind in der Regel von den deutschen Auslandsvertretungen zu erteilen. Ist es der/dem Versorgungsberechtigten nicht möglich bzw. nicht zuzumuten, die Auslandsvertretung aufzusuchen, so kann die Bescheinigung auch durch einen Notar oder eine ausländische Behörde unter Beifügung des Dienststempels ausgestellt werden. Inwieweit in diesen Fällen auf die Beglaubigung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung (Legalisation) verzichtet werden kann, richtet sich nach dem von der Bundesrepublik Deutschland jeweils geschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen.
Zusammen mit der Lebensbescheinigung ist von der/dem
Versorgungsberechtigten eine Jahreserklärung vorzulegen. Diese enthält im
Hinblick auf die der/dem Versorgungsberechtigten nach § 62 Abs. 2 BeamtVG
obliegende(n) Anzeigepflicht Fragen nach den für die Zulässigkeit und Höhe der
Versorgungsbezüge maßgebenden persönlichen Verhältnissen, soweit diese anzuzeigen
sind. Die/der Versorgungsberechtigte, ihr/sein Vormund oder Pfleger hat zu
versichern, dass sie/er die Erklärung selbst unterschrieben bzw. mit
Handzeichen versehen hat.
Laufende Unterstützungen
Von den Empfängerinnen/Empfängern laufender Unterstützungen
nach den Unterstützungsgrundsätzen vom 5.5.1972 (SMBl. NRW. 203204) sind
unabhängig von der diesem Personenkreis nach Nr. 5 Abs. 2 UGr. obliegenden
Erklärungspflicht Lebensbescheinigungen jährlich zum 30.November einzufordern.
Nummer 2.1 Absatz 3 gilt entsprechend.
Wiedergutmachungsrenten
Von den Empfängerinnen/Empfängern der
Wiedergutmachungsrenten sind Lebensbescheinigungen und Erklärungen über die für
die Zulässigkeit und Höhe der Renten maßgebenden persönlichen Verhältnisse
jährlich zum 30.November einzufordern mit der Maßgabe, dass auf die
Legalisation der Lebensbescheinigungen in dem von dem Innenministerium
bestimmten Umfang zu verzichten ist.
MBl. NRW. 2003 S. 1672