Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Durchführung des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften Auswirkungen auf die Versorgungsbezüge RdErl. d. Finanzministers v. 9.7.1990 -B 3003 -14 -IV B 4

 

Historisch:

Durchführung des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften Auswirkungen auf die Versorgungsbezüge RdErl. d. Finanzministers v. 9.7.1990 -B 3003 -14 -IV B 4

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Durchführung des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
Auswirkungen auf die Versorgungsbezüge

RdErl. d. Finanzministers v. 9.7.1990 -B 3003 -14 -IV B 4

Zu Artikel 13 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) weise ich aus versorgungsrechtlicher Sicht im Ein-. vernehmen mit dem Innenminister auf folgendes hin:

1 Allgemeines

Artikel 13 des Änderungsgesetzes erfaßt die am 1. 1. 1990 vorhandenen Versorgungsempfänger. Für die Auslegung des Begriffs „vorhandene Versorgungsempfänger" gilt Tz 69.1.1 Satz 2 ff. BeamtVGVwV entsprechend.

In nach dem 31. 12. 1989 eingetretenen Versorgungsfällen sind die neuen Zulagenregelungen (Artikel l Nr. 14,18 und 19 des Änderungsgesetzes) zu beachten.

2 Zu § l (Änderung der Grundgehaltstabelle)

2.1 Die Dienstaltersstufen der Grundgehaltstabelle sind in den Besoldungsgruppen A l bis A 6 neu geschnitten worden. In den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 ergeben sich - vom Einbau der Zulage von 67,— DM abgesehen - keine Veränderungen der Grundgehälter; Zuschnitt und Anzahl der Dienstaltersstufen bleiben unverändert. Artikel 13 § l Abs. 2 des Änderungsgesetzes ist zu beachten.

2.2 Soweit • Unterhaltsbeiträgen nach disziplinar- oder gnadenrechtlichen Vorschriften in den Besoldungsgruppen A l bis A 8 eine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 27 Abs. l Buchst, a oder b zur BBesO A und B (bisherige Fassung) nicht zugrunde lag, vermindert sich das für die Bemessung der Unterhalts-beiträge ab 1.1. 1990 zugrunde zu legende Grundgehalt um 67,— DM.

3 Zu § 2 Abs. l bis 4 (Allgemeine Anpassung von Zulagen)

3.1 Die der Berechnung der Mindestversorgung zugrunde zu legenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der BesGr. A 3 BBesO erhöhen sich um 60 - DM (Zulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. l Buchst, a i.d.F. des

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Änderungsgesetzes i.V.m. Artikel 13 § 2 Abs. l des , Änderungsgesetzes).

32 Für Versorgungsbezüge, denen eine Grundvergütung und ein Ortszuschlag zugrunde liegen, ist, sofern sie nicht unter Artikel 13 § 2 Abs. l des Änderüngsgeset-zes fallen, Absatz 2 dieser Vorschrift anzuwenden.

3.3 In den Fällen, in denen Erhöhungszuschläge nach dem Zweiten Bundesbesoldungserhöhungsgesetz vom 5. November 1973 (BGBl. I S. 1569) gewährt werden, ist Artikel V § l Abs. l Nr. 3 Satz l dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berechnung des Endgrundgehaltes der nächsthöheren Besoldungsgruppe die Stellenzulage nach Artikel 13 § 2 des Änderungsgesetzes zu berücksichtigen ist.

3.4 Artikel 13 §2 des Änderungsgesetzes gilt auch für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen nach disziplinar-oder gnadenrechtlichen Vorschriften.

4 Zu § 2 Abs. 5 (Erhöhung des Kürzungsbetrages und des Kapitalbetrages nach den §§ 57, 58 BeamtVG)

4.1 Die Vorschriften des BeamtVG über die Anpassung des Kürzungsbetrages (§ 57 BeamtVG) und des Kapitalbetrages (§ 58 BeamtVG) für die Zeit vor Eintritt des Beamten in den Ruhestand (§57 Abs. 2 Satz 2, §58 Abs. 2 Satz l BeamtVG) erfassen nicht die Verbesserungen aus dem Änderungsgesetz. Die Erhöhung des Kürzungsbetrages/Kapitalbetrages in diesen Fällen ist in Artikel 13 § 2 Abs. 5 des Änderungsgesetzes geregelt. Die Vorschrift setzt nicht voraus, daß für einen bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (1. 1. 1990) vorhandenen Versorgungsempfänger der Kürzungsbetrag/Kapitalbetrag anzupassen ist.

4.2 Für die Erhöhung des Kürzungsbetrages/Kapitalbetrages .werden die Verbesserungen zugrunde gelegt, die sich aus der Änderung der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Artikel l Nr. 14 des Änderungsgesetzes) ergeben. Bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die im Januar 1990 ohne Anwendung des Artikels l Nr. 14 zustünden, bleiben Zulagen unberücksichtigt, soweit sie bisher nicht ruhegehaltfähig waren (Zulagen nach Nrn. 6 a, 8 bis 10,12, 26 Abs. 2 der Vorbemerkungen zur BBesO A und B in der bisherigen Fassung). Dagegen sind bei der Ermittlung dieser Dienstbezüge zu berücksichtigen

- die sich aus der Neufassung der Anlage IV des BBesG ergebenden Änderungen (Anhebung von Grundgehaltssätzen in den BesGr. AI bis A 6 und Einbau der bisherigen Zulage von 67,— DM in die Grundgehaltstabelle bis BesGr. A 8),

- bisher ruhegehaltfähige Zulagen nach Nr. 23 Abs. 3 Satz 2 der Vorbemerkungen zur BBesO A und B in der bisherigen Fassung (20,— DM bzw. 45,— DM), die aufgrund der Erweiterung der Konkurrenzregelung nicht mehr ruhegehaltfähig sind.

4.3 Strukturelle Besoldungsverbesserungen sind nicht zu berücksichtigen. Daher bleiben Sei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die im Januar 1990 nach Anwendung des Artikels l Nr. 14 des Änderungs-. gesetzes zustehen, Zulagen außer Betracht, die bisher nicht ruhegehaltfähig waren (z. B. Polizeizulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zur BesO A und B i. d. F. des Änderungsgesetzes).

4.4 Erhöhungen aufgrund des Artikels l Nr. 18, 19 sowie des Artikels 20 § 6 des Änderungsgesetzes sind wie Erhöhungen nach Artikel l Nr. 14 des Änderungsgesetzes zu behandeln.

4.5 Die Erhöhung» ist in einen Vomhundertsatz umzurechnen, mit dem der maßgebende Betrag (§ 57 Abs. 2 Satz l, § 58 Abs. 2 Satz l BeamtVG) zu dynamisieren ist. Der Hundertsatz ist entsprechend Tz 57.2.2 Satz 2 BeamtVGVwV zu berechnen.

4.6 Für die Erhöhung der Kürzungsbeträge/Kapitalbeträge der bei Inkrafttreten des Anderungsgesetzes (1. 1. 1990) vorhandenen Versorgungsempfänger gilt § 57 Abs. 2 Satz 3 bzw. § 58 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG. Bei den Änderungen durch Artikel 13 des Änderungsgesetzes handelt es sich um eine Anpassung der Versorgungsbezüge im Sinne dieser Vorschriften.

5 Zu § 2 Abs. 6 und 7 (Auswirkungen auf Überleitungszulagen und Ausgleichsbeträge)

5.1 Die Erhöhung oder erstmalige Gewährung einer Stellenzulage (Artikel 13 § 2 Abs. l bis 3'des Änderungsgesetzes)

- schließt eine entsprechende Erhöhung der Überleitungszulage nach Artikel IX § 11 des 2. BesVNG aus und

- führt auch nicht zur Verringerung dieser Überleitungszulage (vgl. Artikel 13 §2 Abs. 6 des Änderungsgesetzes).

5.2 Verbesserungen der Versorgungsbezüge, die sich aus Artikel 13 § l und § 2 Abs. l bis 4 des Änderungsgesetzes ergeben, verringern nicht den Ausgleich nach Artikel 2 § 2 Abs. l und 2 des 2. HStruktG (vgl. Artikel 13 § 2 Abs. 7 des Anderungsgesetzes). Der Abbau des Ausgleichs infolge der linearen Erhöhung zum 1. 1.

. 1990 durch das BBVAnpG 1988 bleibt unberührt.

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