Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Durchführung des Bundesbesoldungs-und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 Strukturausgleich für Versorgungsempfänger RdErl. d. Finanzministeriums v. 23. 3. 1992 - B 3003 - 5.17 - IV B 4¹)

 

Historisch:

Durchführung des Bundesbesoldungs-und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 Strukturausgleich für Versorgungsempfänger RdErl. d. Finanzministeriums v. 23. 3. 1992 - B 3003 - 5.17 - IV B 4¹)

23. 3. 92 (1)

218. Ergänzung- SMB1. NW. - (Stand 30.11.1993 = MBl. NW. Nr. 70 einschl.)

20323


Durchführung des Bundesbesoldungs-und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991
Strukturausgleich für Versorgungsempfänger

RdErl. d. Finanzministeriums v. 23. 3. 1992 - B 3003 - 5.17 - IV B 4¹)

Zu Artikel l § 6 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 (BBVAnpG 91) vom 21. Februar 1992 (BGB1. I S. 266) weise ich im Einvernehmen mit dem Innenministerium auf folgendes hin:

1. Artikel l § 6 BBVAnpG 91 enthält Vorschriften über einen Strukturausgleich für die am 31. 12. 1989 vorhanden gewesenen Versorgungsempfänger. Die Neuregelung ist zum 1. März 1991 in Kraft getreten.

Der Strukturausgleich (0,4 v. H.) tritt zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (§ 5 BeamtVG), die den Versorgungsbezügen zugrunde liegen, also beispielsweise auch zum Ortszuschlag bis zur Stufe 2, zu ruhegehaltfähigen Zulagen und zu Erhöhungszuschlägen nach Artikel V des Zweiten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes vom 5. November 1973 (BGB1. I S. 1569). In den Fällen des Artikels l § 6 Abs. 2 BBVAnpG 91 wird der Strukturausgleich zu den Versorgungsbezügen gewährt.

2. Der Strukturausgleich wird auch Empfängern von Unterhaltsbeiträgen nach disziplinar- oder gnadenrechtlichen Vorschriften gewährt. Er wird nicht gewährt zu den Emeritenbezügen der entpflichteten Hochschullehrer; Anspruch auf den Strukturausgleich besteht aber im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer.

3. Der Strukturausgleich wird nicht zur Mindestversorgung sowie zur Mindestunfallversorgung gewährt. Versorgungsbezüge, die zur Mindest-(Unfall)versorgung aufgestockt sind, müssen jedoch unter Berücksichtigung des Strukturausgleichs neu berechnet werden, wenn sich hierdurch ein Herauswachsen aus der Min-dest-(Unfall)versorgung ergeben kann.

4. Der Strukturausgleich wird ferner nicht gewährt

- zum Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. l Satz 2 (ab 1. 1. 1992 § 14 Abs. 2) BeamtVG,

- zum Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. l BeamtVG,

- zum Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3 BeamtVG sowie zu anderen Ausgleichsbeträgen und -Zulagen, die zu den Versorgungsbezügen gezahlt werden (z.B. nach Artikel 2 § 2 des 2. HStruktG), und

- zu einem (als Festbetrag weitergewährten) Anpassungszuschlag nach Artikel 32 Abs. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1964.

5. Nach Sinn und Zweck der Regelung wird der Strukturausgleich auch den Ruhestandsbeamten gewährt, deren Ruhestand mit 'dem Ende des Monats Dezember 1989 begonnen^ hat. Entsprechendes gilt für Hinterbliebene eines aktiven Beamten, der im Monat Dezember 1989 verstorben ist. Nach dem Tode eines Rühestandsbeam-ten bleibt der für den Verstorbenen geltende Stichtag (Artikel l § 6 Abs. l BBVAnpG 91) für die Anpassung der Hinterbliebenenversorgung unverändert maßgeblich. Für die Hinterbliebenen eines emeritierten Hochschullehrers gilt als Stichtag der Zeitpunkt der Entpflichtung.

6. Bei Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53, 54, 55, ab 1. 1. 1992 auch § 53 a BeamtVG) ist der Strukturausgleich der jeweiligen Höchstgrenze hinzuzurechnen. Maßgeblich hierbei ist nicht der im Einzelfall tatsächlich zustehende, sondern der sich unter Zugrundelegung der Endstufe der maßgebenden Besoldungsgruppe ergebende Betrag.

Der Strukturausgleich hat keine Auswirkung auf die Mindestkürzungsgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. l BeamtVG.

7. Verbesserungen der Versorgungsbezüge durch den Strukturausgleich verringern weder den Ausgleich nach Artikel 2 § 2 Abs. l und 2 des 2. HStruktG (vgl. Artikel l § 6 Abs. 3 BBVAnpG 91) noch die Überleitungszulage nach Artikel IX § 11 des 2. BesVNG.

8. Der Strukturausgleich führt nicht zur Erhöhung der Kürzungsbeträge (§ 57 BeamtVG) und Kapitalbeträge (§ 58 BeamtVG) der Beamten (vgl. Artikel l § 6 Abs. 4 BBVAnpG 91).

Bei dem Strukturausgleich handelt es sich jedoch um eine Anpassung der Versorgungsbezüge i.S.d. §§ 57 Abs. 2 Satz 3 und 58 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG. Die Kürzungsbeträge/Kapitalbeträge der Versorgungsempfänger sind nach Maßgabe dieser Vorschriften zu erhöhen.

9. Der Strukturausgleich wird mit einem ab 1. 1. 1993 gewährten Anpassungszuschlag zusammengefaßt (§ 7 Abs. l der Verordnung zum Anpassungszuschlag für Versorgungsempfänger vom 26. 10. 1992 -BGB1.1 S. 1808 -)."

') MBl. NW. 1992 S. 582, geändert durch RdErl. v. 6. 9. 1993 (MBl. NW. 1993 S. 1684).