Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.1961).

 


Historisch: Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz *) RdErl. d. Finanzministers v. 6. 2. 1981 B 3003-7.2-IV B 4 ¹)

 

Historisch:

Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz *) RdErl. d. Finanzministers v. 6. 2. 1981 B 3003-7.2-IV B 4 ¹)

198.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.8.1990 = MB1. NW. Nr. 60 einschl.)

6. 2. 8.1 (1)


Durchführung
des Beamtenversorgungsgesetzes
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Beamtenversorgungsgesetz *)

RdErl. d. Finanzministers v. 6. 2. 1981 B 3003-7.2-IV B 4 ¹)

Für Entscheidungen, die eine grundsätzliche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, ist gem. § 49 Abs. 3 BeamtVG meine Zustimmung einzuholen. Dieser Zustimmung bedarf es auch, wenn in besonders begründeten Einzelfällen eine von der Verwaltungsvorschrift abweichende Regelung geboten erscheint.

20323

Anlage Die als Anlage beigefügte Allgemeine Verwaltungsvor-schrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) vom 3. November 1980 hat der Bundesminister des Innern im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMB1. S. 742) bekanntgegeben. Im Einvernehmen mit dem Innenminister gebe ich hierzu folgende ergänzende Hinweise:

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu §5

A. Allgemeines

1. Der Verwaltungsvorschrift liegen zugrunde das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2485) und seine Änderungen, die durch folgende Gesetze eingetreten sind:

- Artikel VII des Sechsten Bundesbesoldungserhö-hungsgesetzes vom 15 November 1977 (BGBI. I S. 2117),

- Artikel V § 3 des Achten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und bescldungsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 1978 (BGBI. I S. 869).

-"Artikel V § 1. Artikel VIII § l des Siebenten Bundes-besoldungserhöhungsgesetzes vom 20 März 1979 (BGBI I S 357).

- Artikel III des Bundesbesoldungs- und -versorgungs-erhöhungsgesetzes 1979 vom 30. Juli 1979 (BGBI. I S. 1285).

- Artikel 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Angehörige des öffentlichen Dienstes in Landesparlamenten) vom 30. Juli 1979 (BGBI. IS 1301).

- Artikel 7 des Dritten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10 Mai 1980 (BGBI. I S. 561). • '

- Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980 vom 20 August 1980 (BGBI l S 1509).

2. Die Verwaltungsvorschrift tritt nach ihrem Abschnitt II am I.Juni 1981 in Kraft.

3. Es bestehen keine Bedenken, bei neuen Versorgungsfällen die in der Verwaltungsvorschrift .zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassungen schon vor Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift der Entscheidung zugrunde zu legen Das gilt nicht für die Erhöhung des Freibetrages bei der Anrechnung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auf den Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs l BeamtVG gern Tz 22.1 13 Satz 2 Be amtVGVwV.

4. Bei nach dem Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes eingetretenen Versorgungsfällen kann über bestandskräftige Festsetzungen auf Antrag neu entschieden werden, wenn sich bei Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift eine günstigere Regelung als nach den übergangsweise anzuwendenen Verwaltungsvorschriften und Richtlinien zu dem versorgungsrechtlichen Teil des Landesbeamtengesetzes ergeben sollte. Verbesserungen werden nur mit Wirkung vom Antragsmonat an gewährt Anträge, die bis zum 31. 12. 1981 gestellt werden, gelten als im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verwaltungsvorschrift gestellt.

5.3 Durch Artikel l Nr. l Buchst, a des Siebenten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 1985 (BGBI. I S. 1513) ist § 5 Abs. 3 BeamtVG neu gefaßt worden. Die Neufassung ist mit Wirkung vom 1. 12. 1982 in Kraft getreten (Artikel 7 Abs. 2 Halbsatz l des Änderungsgesetzes). Sie erfaßt alle seit dem Inkrafttreten des BeamtVG (1. 1. 1977) eingetretenen Versorgungsfälle. Die erhöhten Versorgungsbezüge sind jedoch frühestens ab 1. 12. 1982 zu zahlen. § 78 Abs. 3 BeamtVG bleibt unberührt.

Nach Satz 4 Halbsatz l der Neufassung des § 5 Abs. 3 BeamtVG sind in die nach § 5 Abs. 3 Satz l BeamtVG geforderte Zweijahresfrist Zeiten einzubeziehen, in denen der Beamte vor der Amtsübertragung die höherwertigen Funktionen des ihm erst später übertragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen hat. Diese Ausnahmeregelung ist an die-Stelle der bisherigen Ausnahmeregelung in § 5 Abs. 4 Satz l dritte Alternative BeamtVG getreten, nach der in die Zweijahresfrist Zeiten einzubeziehen waren, in denen der Beamte die Obliegenheiten des ihm später übertragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen hat.

5.3.1 Zur Auslegung der Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz l BeamtVG hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen Stellung genommen (vgl. z. B. Urteile vom 19. 1. 1989 - 2 C 42.86 in RiA 1989, 262 und 2 C 5.87 in ZBR 1990, 83 -). Danach sind Zeiten, in denen der Beamte die höherwertigen Funktionen des später übertragenen Am-, tes bereits vor der Ämtsübertragung wahrgenommen hat, in die Zweijahresfrist des §5 Abs. 3 Satz l BeamtVG frühestens von dem Zeitpunkt an einzubeziehen, in dem der Beamte für dieses Amt beförderungsreif war. Es ist nicht erforderlich, daß während dieser Zeit eine dem höherwertigen Amt zugeordnete Planstelle besetzbar war.

Beförderungsreif ist, wer die durch Gesetz oder Rechtsverordnung geforderten Mindestvoraussetzungen für die Beförderung (z. B. die Laufbahnfristen der §§31, 41 LVO) erfüllt. Zu diesen Mindestvoraussetzungen gehört auch die Jahressperrfrist des § 25 Abs. 2 LEG. Die für die Wahrnehmung der höherwertigen Funktion geforderte Zweijahresfrist kann deshalb frühestens ein Jahr nach der vorausgegangenen Beförderung, für die Versorgung aus dem ersten Beförderungsamt frühestens ein Jahr nach der planmäßigen Anstellung beginnen. Maßgebend für die Beförderungsreife sind die Regelvoraussetzungen der einschlägigen Rechtsvorschriften (vgl. BVerwG v. 19. 1. 1989 - 2 C 42.86 und 2 C 5.87, aaO -). Nicht wahrgenommene Ausnahmemöglichkeiten von diesen Regelvoraussetzungen (z. B. vom Beförderungsverbot während der Jahressperrfrist - § 25 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 LBG -) bleiben unberücksichtigt (vgl. BVerwG v. 19. 1. 1989 -

') MBl. NW. 1981 S. 226, geändert durch RdErl. v. 6. 4. 1981 (MB1. NW. 1981 S. 815), 7. 7. 1981 (MB1. NW. 1981 S. 1444), 9. 12. 1981 (MB1. NW. 1982 S. 4), 14. 4. 1982 (MBl. NW. 1982 S. 875), 9. 8. 1982 (MBl. NW. 1982 S. 1490), 21. 2. 1983 (MBl. NW. 1983 S. 361), 23. 8. 1983 (MBl. NW. 1983 S. 1902), 24. 10. 1983 (MBl. NW. 1983 S. 2354), 29. 3. 1985 (MBl. NW. 1985 S. 524), 14. 11. 1985 (MBl. NW. 1985 S. 1814), 2. 4. 1986 (MBl. NW. 1986 S. 516), 10. 3. 1987 (MBl. NW. 1987 S. 527), 9.4. 1987 (MBl. NW. 1987 S. 606), 2. 2. 1988 (MBl. NW. 1988 S. 171), 10. 2. 1988 (MBl. NW. 1988 S. 220), 21.6. 1988 (MBl. NW. 1988 S. 1044), 21. 6. 1990 (MBl. NW. 1990 S. 933).

*) Wegen der sich aus dem HStruktG v. 22.12.1981 (BGBI. I S. 1523) ergebenden Änderungen siehe Nr. 2.8 des RdErl. v. 2.2.1982 (MBl. NW. 1982 S. 346/SMB1. NW. 20323).

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2 C 7.87 - und v. 11. 9. 1989 - 2 B 117.89 -). Weitergehende Anforderungen für die Beförderung von Beamten (z. B. nach Verwaltungsvorschriften oder der Verwaltungsübung) schließen die Beförderungsreife in diesem Sinne nicht aus (vgl. BVerwG v. 19.1. 1989 - 2 C 42.86, aaO -).. _ Die höherwertigen Funktionen des später übertragenen Amtes werden - Beförderungsreife vorausgesetzt - wahrgenommen, wenn der Dienstposten des Beamten durch Gesetz, verwaltungsinterne Dienstpostenbewertung oder auf sonstige Weise dem (später übertragenen) besoldungsrechtlich höherwertigen Amt spitz zugeordnet ist. Ist die mit dem Dienstposten des Beamten verbundene Funktion mehreren Ämtern i. S. d. Besoldungsrechts zugeordnet und wird im Rahmen dieser Bandbreite die Zuordnung des jeweils in Betracht kommenden besoldungsrechtlichen Amtes zu dem einzelnen Beamten nach Bewährung, Dienstalter oder ähnlichen Kriterien vorgenommen (z. B. - je nach Geschäftsbereich - Zuordnung von Sachbearbeiterfunktionen zu den BesGr. A 9 bis All, Zuordnung von Sachgebietsleiterfunktionen zu den BesGr. A 12 bis A 13 oder höher), wird mit der Bandbreitenfunktion - Beförderungsreife jeweils vorausgesetzt - auch die Funktion aller Beförderungsämter innerhalb der Bandbreite wahrgenommen. Ändert sich die Bewertung einer Funktion und ist die Beförderung Folge dieser Neubewertung, ohne daß sich die neu bewertete Funktion des Beamten geändert hat, so hat der Beamte die höherwertige Funktion auch schon vor der Neubewertung wahrgenommen.

In die Zweijahresfrist sind unter Beachtung der Beförderungsreife auch Zeiten einzubeziehen, in denen der Beamte die höherwertige Funktion eines Beförderungsamtes wahrnimmt, später aber nicht dieses Amt, sondern ein gleichwertiges Amt übertragen erhält. Gleiches gilt für die Zeit, in der der Beamte den Amtsinhaber des Beförderungsamtes längere Zeit vertritt und ohne Unterbrechung danach die höherwertige Funktion des Vertretenen übertragen .erhält. Eine nur vorübergehende Vertretung des Amtsinhabers genügt nicht.

5.3.2 Soweit aufgrund der bisherigen Auslegung der Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz l BeamtVG [Tz 5.3.1 und 5.3.2 i. d. F. der Nummer l meines RdErl. v. 14. 11. 1985 (SME!. NW. 20323) und der Nummer l meines RdErl. v. 2. 4. 1986 (SMB1. NW. 20323)] bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge weitere Zeiten der Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion in die Zweijahresfrist eingerechnet worden sind, verbleibt es dabei.

5.3.3 Einzurechnen in die Zweijahresfrist ist nach der neuen Regelung des § 5 Abs..3 Satz 4 Halbsatz 2 BeamtVG auch die Zeit einer innerhalb der Zweijahresfrist liegenden Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

5.3.4 Der bisherige § 5 Abs. 3 Satz l zweiter Halbsatz BeamtVG ist durch die Neuregelung des § 5 Abs.

3 Satz 2 BeamtVG ersetzt und im Zusammenhang mit der Gesamtregelung dahin verbessert worden, daß in den Fällen, in denen der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet hat, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe festgesetzt werden können.

5.3.5 Die Tz 5.4.4 BeamtVGVwV ist nicht mehr anzuwenden.

5.4.1 Durch Artikel l .Nr. l Buchst. ,b des Siebenten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 1985 (BGBI. I S. 1513) ist § 5 Abs. 4 BeamtVG dahingehend geändert wor-

den, daß die bisherigen Ausnahmeregelungen in § 5 Abs. 4 Satz l erste Alternative und Satz 2 BeamtVG gestrichen worden sind. Damit entfallen bei Tod des Beamten und bei Versetzung des Beamten in den' Ruhestand wegen Dienstunfä--higkeit, soweit diese nicht dienstbedingt sind, die bisherigen Ausnahmen von dem Grundsatz, daß die Dienstbezüge des zuletzt innegehabten Amtes nur dann ruhegehaltfähig sind, wenn der Beamte sie mindestens zwei Jahre lang erhalten hat. Die Äjiderung ist mit Wirkung vom 1.12. 1982 in Kraft getreten (Artikel 7 Abs. 2 Halbsatz l des Änderungsgesetzes). Die Versorgung richtet sich jedoch nach den günstigeren Vorschriften des § 5 Abs. 4 Satz l erste Alternative oder Satz 2 BeamtVG in der bisherigen Fassung, wenn der Beamte vor dem 1. 8. 1985 (Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Artikel 7 Abs. l des Änderungsgesetzes) verstorben oderjn den Ruhestand getreten ist oder wenn ihm die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand vor diesem Zeitpunkt zugestellt worden ist (Artikel 7 Abs. 3-des Änderungsgesetzes).

§ 5 Abs. 4 Satz l BeamtVG in der neuen Fassung gilt auch, wenn das Beamtenverhältnis durch Tod infolge Dienstbeschädigung beendet worden ist

5.4.2 Die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § S Ab«. 4 Satz 2 BeamtVG! setzt voraus, daß durch Gesetz ein neues Amt geschaffen worden ist Dieses kann in einer höheren Besoldungsgruppe oder in der gleichen Besoldungsgruppe mit einer Amtszulage ausgebracht sein. Für dieses Amt muß eine neue Planstelle neu ausgebracht oder gehoben worden sein. Die Ausbringung oder Hebung der Planstelle muß im Zusammenhang mit der Schaffung des heuen Beförderungsamtes stehen. Dieser Zusammenhang ist auch dann noch gewahrt wenn die besoldungsrechtlichen Obergrenzen für die Anzahl der Planstellen nicht gleich voll ausgeschöpft werden, sondern in mehreren Etappen. Der Zusammenhang ist jedoch nicht gewahrt, wenn neue Beförderungsstellen aus «äderen Gründen ausgebracht werden, z.B. wenn sieh nach zunächst voller Ausschöpfung der besoldungsrechtlichen Obergrenzen weitere Beförderungsstellen aufgrund einer Vermehrung der für. die Bemessung der Obergrenzen maßgebenden Planstellen ergeben oder sich aufgrund einer Änderung des Stellenschlüssels die Anzahl der Beförderungsstellen erhöht. Die Vorschrift gilt ferner nicht, wenn die für das neugeschaffene Beförderungsamt bereitgestellte Planstelle nach 'Freiwerden durch den Erstinhaber erneut besetzt wird.

5.4.3 Von der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG werden alle seit dem Inkrafttreten des .BeamtVG (1.1.1977) eingetretenen Versorgungsfälle erfaßt, und zwar auch dann, wenn das Beförderungsamt bereits vor diesem Zeitpunkt - z. B. mit dem 2. BesVNG - neu geschaffen worden ist. Frühester Zahlungsbeginn für die erhöhten Versorgungsbezüge ist der 1,1. 1979 (vgl. Artikel 15 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980 vom 20. August ' 1980-BGBI. IS. 1509-).

5.5 Nach der Ergänzung des § 5 Abs. 5 BeamtVG durch Artikel l Nr. l Buchst, c des Siebenten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 1985 (BGBI. I S. 1513) sind in die nach § 5 Abs. 5 Satz l BeamtVG geforderte Zweijahresfrist auch Zeiten im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 4 BeamtVG einzurechnen. Aus der entsprechenden Anwendung des § 5 Abs. 4 BeamtVG ergibt sich, daß es in den' dort genannten Fällen der Erfüllung der Zweijahresfrist des §5 Abs. 5 Satz l BeamtVG nicht bedarf.

Zu §6

6.1 entfallen

6.1.1 Nach der Tz 6.1.10 BeamtVGVwV ist künftig in der Regel ein Versorgungszuschlag zu erheben, wenn für die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge eine

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Gewährleistungsentscheidung getroffen werden soll. Der Versorgungszuschlag ist auch zu erheben bei Beurlaubungen, die nach dem Inkrafttreten der BeamtVGVwV verlängert werden. Ausnahmen von der Regel sind nur in begründeten Einzelfällen - bei Landesbeamten mit meiner Zustimmung - zuzulassen.

Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nicht öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, kann nicht durch die Zahlung eines Versorgungszuschlages Ruhegehaltfähigkeit erlangen.

In §6 Abs. l BeamtVG sind durch §36 des . • Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2154) die Sätze 4 und 5 eingefügt worden. Nach Maßgabe dieser Vorschriften sind auch Zeiten eines Erziehungsurlaubs (Satz 4) bzw. einer Kindererziehung (Satz 5) ruhegehaltfähig. Dabei ist § 6 Abs. l Satz 5 BeamtVG auch in den Fällen anwendbar, in denen die entsprechenden Freistellungen, die nachweislich der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung seines sechsten Lebensmonats dienten, formal auf Bestimmungen der Sonderurlaubsverordnung gestützt wurden.

Zum Erziehungsurlaub wird auf Abschnitt I

-Nrn. 3 und 5 der Hinweise im Gem. RdErl. d. Innenministers u. d. Finanzministers v. 26. 9. 1986 (SMB1. NW. 203033) verwiesen.

Die Ruhegehaltfähigkeit der Zeiten einer Kindererziehung war zunächst auf die in eine Beurlaubung nach §78b oder §85 a LBG fallenden Erziehungszeiten beschränkt. Nachdem in § 6 Abs. l Satz 5 BeamtVG das Wort „Beurlaubung" durch die Worte „Freistellung vom Dienst" ersetzt worden ist (vgl. Artikel 6 Nr. l des Achten Gesetzes zur Änderung dienst-' rechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1989 -' BGBI. I S. 1282 -), erfaßt die Vorschrift auch Kindererziehungszeiten während einer Teilzeitbeschäftigung (§§78b, 85 a LBG). Das Änderungsgesetz vom 30. Juni 1989 ist am 1. August 1989 in Kraft getreten. Für die Anwendung kommt es nicht darauf an, ob die Kinder-erziehungszeit vor oder nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zurückgelegt worden ist. Frühester Zahlungsbeginn für infolge der Änderung erhöhte Versorgungsbezüge ist jedoch der I.August 1989.

Zu § 11

11.0.1 Bei Anwendung derTzlLO.5 bis 11.0.10 BeamtVGVwV ist zu berücksichtigen, daß 'die Ruhensregelung des §55 BeamtVG mit Wirkung vom 1. 1. 1982 auf vor dem 1. 1. 1966 begründete Beamtenverhältnisse ausgedehnt worden ist (vgl. Artikel 2 § l Nr. 7 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981

- BGBI. I S. 1523 - und Tz 2.8 Abs. 3 meines RdErl. v. 2. 2. 1982 - SMB1. NW. 20323 -). Renten und sonstige Geldleistungen i. S.d. § 55 BeamtVG (Tz 11.0.10 Satz l BeamtVGVwV) .führen deshalb auch dann nicht mehr zu einer Vergleichsberechnung zur Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Kann-Vordienstzei-ten, wenn das Beamtenverhältnis vor dem 1.1. 1966 begründet worden ist. Die Vergleichsberechnung ist nur noch vorzunehmen, wenn Versorgungsleistungen i. S. d. Tz 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV, zu denen auch abgefundene Renten einer Zusatzversorgung gehören (s. auch Tz 55.1.1 Abs. 4), bezogen werden. Werden allerdings neben diesen Versorgungsleistungen Renten und sonstige Geldleistungen i. S. d. § 55 BeamtVG bezogen, sind auch diese letztgenannten Bezüge in die Vergleichsberechnung einzubeziehen. Die Anwendung des § 55 BeamtVG bleibt hiervon unberührt.

11.1 Die in RL 2.1 zu § 123 LBG enthaltene Einschränkung für die Berücksichtigung von Vordienstzeiten. die zwischen 2 Beamtenverhältnissen liegen, ist in die Verwaltungsvorschrift zu § 11 BeamtVG nicht übernommen worden. Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen können auch die zwischen 2 Be-

amtenverhältnissen liegenden Zeiten als ruhege- 20323 haltfähig berücksichtigt werden. ».ww w

Zu § 12

12.1.1 Die Verwaltungsvorschrift berücksichtigt noch nicht die Auswirkungen, die sich mit Wirkung vom 1. Januar 1980 auf Grund der durch das Zwanzigste Rentenanpassungsgesetz vom 27. Juni 1977 (BGBI. I S. 1050) eingeführten Vorschriften des § 1260 c RVO, § 37 c AVG und § 58 c RKG für die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ergeben können. Nach diesen Vorschriften bleiben Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und die Zurechnungszeit bei der Berechnung der Versicherten- und der Hinterbliebenenrente unberücksichtigt, soweit sie bei einer Versorgung aus einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zugrunde gelegt sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalles zugrunde gelegt werden. Bei Zeiten, die kraft Gesetzes ruhegehaltfähig sind oder als ruhegehaltfähig gelten (Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten), steht dem Beamten ein Wahlrecht nicht zu. Dagegen besteht ein Wahlrecht bei Ausfallzeiten, soweit sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften nur auf Grund von Kannvorschriften berücksichtigt werden können (z.B. Ausbildungszeiten). Zur Berücksichtigung dieser Zeiten bedarf es eines Antrages des Beamten; dies gilt auch für einzelne Teile einer in Betracht kommenden Zeit. Bereits ergangene Entscheidungen über die Berücksichtigung derartiger Zeiten können auf Antrag des Beamten oder Ruhestandsbeamten bis zum Eintritt des Versicherungsfalles geändert werden. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen, wenn bis zum Tode des Beamten oder Ruhestandsbeamten der Versicherungsfall noch nicht eingetreten war. In Fällen, in denen der Versicherungsfall .bis zur Veröffentlichung dieses Erlasses eingetreten war, kann der Antrag noch bis zum 31. 12. 1981 gestellt werden. Die bei der Rente nicht berücksichtigten Ausfallzeiten können bei der beamtenrechtlichen Versorgung nur nach Maßgabe der BeamtVGVwV - insbesondere der Tz 11.0.5 bis 11.0.10 und 12.0.2 - berücksichtigt werden.

12.1.2 Nach Tz 12.1.11 BeamtVGVwV ist bei der Anwendung des § 12 Abs. l Satz 2 BeamtVG von der im Zeitpunkt der Einstellung geforderten Regelschulbildung auszugehen. Diese ergibt sich in der Regel aus den jeweiligen Laufbahnvorschriften in Verbindung mit den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Ist neben der geforderten Regelschulbildung eine zusätzliche Ausbildung verlangt worden (z.B. nach § 26 i. V. m. § 28 Abs. 2 der Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28. Februar 1939 - RGB1. S. 371 - für Anwärter des gehobenen Dienstes neben der mittleren Reife eine zweijährige Lehrzeit), so ist diese zusätzliche Ausbildung kein Ersatz für eine höherwertige Schulbildung, auch wenn daneben noch Bewerber mit einer höherwertigen Schulbildung (Abitur) ohne die zusätzliche Ausbildung (Lehrzeit) eingestellt wurden. Das gilt auch, wenn - z. B. in Zeiten des Überangebots - überwiegend Bewerber mit der höherwertigen Schulbildung eingestellt wurden.

Zu § 14

14.1 Durch Artikel 7 Abs. l Nr. l des Fünften Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1984 (BGBI. I S. 998) ist § 14 Abs. l Satz l BeamtVG mit Wirkung vom 1. 8. 1984 neu gefaßt worden. Die Neuregelung gilt für Freistellungen vom Dienst, die nach dem 31. 7. 1984 bewilligt worden sind. Für Freistellungen, die vor dem 1.8.1984 bewilligt worden sind, gilt Artikel 7 Abs. 2 des Änderungsgesetzes (vgl. Tz 14.1.10 und 14.1.11).

14.1.1 § 14 Abs. l Satz l Halbsatz 2 und 3 BeamtVG in .der Fassung des Änderungsgesetzes schreibt beim Vorliegen von bestimmten „Freistellungen vom Dienst" eine von § 14 Abs. l Satz l Halbsatz

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- BeamtVG abweichende Berechnung des Ruhe-gehaltssatzes (sog. Versorgungsabschlag) vor. Die Vorschrift gilt grundsätzlich für alle Formen von Teilzeitbeschäftigung, ermäßigter Arbeitszeit und Urlaub innerhalb oder außerhalb des Beamtenverhältnisses, also nicht nur für Freistellungen vom Dienst nach § 78 b und § 85 a LBG.

14.12 Ist die Zeit eines Urlaubs ruhegehaltfähig, kommt insoweit ein Versorgungsabschlag nicht in Betracht Denn ein Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. l Satz l Halbsatz 2 und 3 BeamtVG tritt nur ein, wenn die ruhegehaltfähige Dienstzeit von der Zeit abweicht, die ohne die Freistellungen als ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht worden wäre. Daher kommt ein Versorgungsabschlag nicht in Betracht hinsichtlich

- -Zeiten eines Urlaubs mit Dienstbezügen (z. B. Erholungsurlaub, Mutterschaftsurlaub mit Anspruch auf Mutterschaftsgeld),

- Zeiten eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn diese Zeit kraft Gesetzes ruhegehaltfähig ist (z. B. als Dienstzeit, die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegt ist, gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 4 BeamtVG) oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird (z.B. nach § 6 Abs. l Satz 2 Nr.. 5 BeamtVG).

14.1.3 Zeiten, in denen eine Freistellung vom Dienst 'während eines Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses außerhalb eines Beamtenverhältnisses erfolgt ist (z. B. während eines Richter-, Soldaten- oder privaten Beschäftigungsverhältnisses), können nur dann zu einem Versorgungsabschlag führen, wenn die Dienst- oder Beschäftigungszeit als solche als ruhegehaltfähige Dienstzeit zugrundegelegt wird (z. B. nach den §§ 6 bis 10 BeamtVG). Wenn also z. B. die Zeit eines privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 10 Abs. l BeamtVG nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird, kann eine in diese Zeit des Beschäftigungsverhältnisses fallende Zeit einer Freistellung nicht zur Anwendung des § 14 Abs. l Satz l Halbsatz 2 und 3 BeamtVG führen und auch nicht in- die fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit (Tz 14.1.7.2) einbezogen werden, falls es wegen einer einen anderen Zeitraum betreffenden Freistellung zur Anwendung dieser Vorschriften kommt.

14.1.4 Als Zeit einer Freistellung im Sinne des § 14 Abs. l Satz l Halbsatz 2 und 3 BeamtVG gilt nach Halbsatz 3 nicht die Zeit eines Urlaubs innerhalb oder außerhalb des Beamtenverhältnisses, bei dem spätestens bei seiner Beendigung schriftlich zugestanden worden ist, daß er öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient.

§ 14 Abs. l Satz l Halbsatz 3 BeamtVG ist durch § 36 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) vom 6. Dezember 1985 (BGBI. I . S. 2154) ergänzt worden. Damit wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1986 ein Erziehungsurlaub sowie die in eine Beurlaubung nach § 78 b oder § 85 a LBG fallende Kindererziehungszeit bis zu einem Jahr von der Geburt des Kindes an vom Versorgungsabschlag ausgenommen. Nachdem in dieser Ausnahmeregelung das Wort „Beurlaubung" durch die Worte „Freistellung vom Dienst" ersetzt worden ist (vgl. Artikel 6 Nr. l des Achten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1989 -BGBI. I S. 1282 -), erfaßt sie auch Kindererziehungszeiten während einer Teilzeitbeschäftigung (§§ 78 b, 85 a LBG). Das Anderungsgesetz vom 30. Juni 1989 ist am 1. August 1989 in Kraft getreten. Für die Anwendung kommt es nicht darauf an, ob die Kindererziehungszeit vor oder nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zurückgelegt worden ist. Frühester Zahlungsbeginn für infolge der Änderung erhöhte Versorgungsbezüge ist jedoch der 1. August 1989.

14.1.4.1 Für die Ausnahme nach Tz 14.1.4 Abs. l kommt es nicht darauf an, ob die Zeit des Urlaubs als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird. Die Ausnahme gilt daher auch dann, wenn die Zeit des Urlaubs nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. Eine solche nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigte Zeit des Urlaubs, für den das vorerwähnte Zugeständnis getroffen wurde, kann wegen der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. l Satz l Halbsatz 3 BeamtVG auch dann nicht in die fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit (Tz 14.1.7.2) einbezogen werden, falls es wegen einer einen anderen Zeitraum betreffenden Freistellung zur Anwendung des § 14 Abs. l Satz l Halbsatz 2 oder 3 BeamtVG kommt.

14.1.42 Das schriftliche Zugeständnis nach § 14 Abs. l Satz l Halbsatz 3 BeamtVG, daß der Urlaub öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, soll für Beamte in der Regel gleichzeitig mit der Entscheidung über den Urlaub erteilt werden (Tz 6.13 Satz l BeamtVGVwV). Es gilt in den Fällen der Tz 6.1.8 Satz 2 und 3 BeamtVGVwV mit der Beurlaubung als erteilt

14.1.4.3 Bei einem Urlaub außerhalb des Beamtenverhältnisses (vgl. Tz 14.1.3) liegt ein schriftliches Zugeständnis im Sinne des § 14 Abs. l Satz l Halbsatz 3 BeamtVG auch vor, wenn der Arbeitgeber zwar nicht vor Antritt eines Sonderurlaubs (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 2 BAT, § 54 a Satz 2 MTLII), aber spätestens bei seiner Beendigung ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat

14.1.4.4 Bei der Ausnahmeregelüng nach Tz 14.1.4 Absatz 2 ist die unterschiedliche Höchstdauer für Zeiten eines Erziehungsurlaubs einerseits und Kindererziehungszeiten während einer Freistellung vom Dienst andererseits zu beachten.

Erziehungsurlaub steht für nach dem 31. 12.

1985 geborene Kinder zu (§ 8 der Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUV -. vom 8. April

1986 - GV. NW. S. 231/SGV. NW. 20303 -) und wird auf Antrag für die Zeit gewährt, für die Erziehungsgeld-nach § l BErzGG zusteht oder nur deshalb nicht zusteht, weil das Einkommen die Einkommensgrenze (§§ 5 und 6 BErzGG) übersteigt. Die Anspruchsdauer für das Erziehungsgeld und damit die Höchstdauer eines Erziehungsurlaubs ergeben sich aus § 4 BErzGG in der am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Fassung (vgl. Tz 14.1.4 Abs. 2) i. V. m. Artikel l Nr. 4 des Änderungsgesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. I S. 1297). Danach wurde/wird Erziehungsurlaub

- für nach dem 31. 12. 1985 geborene Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensmonats,

- für nach dem 31. 12. 1987 geborene Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats,

- für nach dem 30. 6. 1989 geborene Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats,

- für nach dem 30. 6. 1990 geborene Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebeosmonats

gewährt. Bis zu dieser Höchstdauer bleibt ein Erziehungsurlaub bei der Berechnung des Versorgungsabschlags außer Betracht.

Für Kindererziehungszeiten innerhalb einer Freistellung vom Dienst (§§ 78 b, 85 a LBG) gilt die zeitliche Begrenzung auf ein Jahr nach § 14 Abs. l Satz l Halbsatz 3 letzter Satzteil BeamtVG. Sofern für solche Kindererziehungszeiten kein Erziehungsurlaub gewährt worden ist, bleiben sie bei der Berechnung des Versorgungsabschlags demnach nur bis zu einem Jahr von der Geburt des Kindes an außer Betracht.

14.1.5 Zu den Freistellungen im Sinne des § 14 Abs. l Satz l Halbsatz 2 und 3 BeamtVG gehört nicht das Ruhen der Rechte und Pflichten nach den §§ 5 und 6 AbgG, dem § 8 Abs. 3 EuAbG oder den §§ 32 und 33 AbgG NW.

198.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.8.1990 = MBl. NW. Nr. 60 einschl.)

6.2.81 (2 a)

14.1.6 Als Zeit einer Freistellung im Sinne des § 14 Abs. l Satz l Halbsatz 2 und 3 BeamtVG ist auch die Zeit eines unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge zu behandeln.

14.1.7 Zur Feststellung, ob und inwieweit im Einzelfall ein um einen sog. Versorgungsabschlag verminderter Ruhegehaltssatz maßgebend ist, ist nach § 14 Abs. l Satz l Halbsatz 2 BeamtVG der Ruhegehaltssatz zu ermitteln, der sich nach § 14 Abs. l Satz l Halbsatz l BeamtVG, aber ohne die Begrenzung auf 75%, ergeben hätte, wenn der Beamte nicht freigestellt worden wäre. Dieser Ru-hegehaltssatz_ist dann in dem Verhältnis zu vermindern, in dem die ruhegehaltfähige Dienstzeit zu der Zeit steht; die ohne die Freistellungen als ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht worden wäre.

Hiernach bedarf es der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (Tz 14.1.7.1), der fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit (Tz 14.1.7.2), des fiktiven Ruhegehaltssatzes (Tz 14.1.7.3) und des Kürzungsverhältnisses (Tz 14.1.7.4) sowie der Anwendung des Kürzungsverhältnisses auf den fiktiven Ruhegehaltssatz (Tz 14.1.8).

14.1.7.1 Ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 14 Abs. l Satz l Halbsatz 2 BeamtVG ist die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die sich nach Maßgabe der Freistellungen ergibt. Sie ist nach Jahren und Tagen zu berechnen (vgl. auch die Tz 6 0 l BeamtVGVwV). . '

14.1.7.2 Fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit ist die Zeit, die ohne die Freistellungen als ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht worden wäre. Auch sie ist nach Jahren und Tagen zu berechnen (vgl. auch hierbei die Tz 6.0.1 BeamtVGVwV).

14.1.7.3 Fiktiver Ruhegehaltssatz ist der Ruhegehalts-.satz, der sich nach der Ruhegehaltsskala des § 14 Abs. l Satz l Halbsatz l BeamtVG aufgrund der fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit (Tz 14.1.7.2) ergibt. Hierfür gilt ein Rest der fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als 182 Tagen als vollendetes Dienstjahr. Die Begrenzung auf den Höchstsatz von 75% gilt hierbei nicht.

14.1.7.4 Das Kürzungsverhältnis wird aus der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (Tz 14.1.7.1) und der fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit (Tz 14.1.72) gebildet. Dazu werden zunächst bei beiden Zeiten die etwa anfallenden Tage unter Benutzung des Nenners 365 (auch bei Schaltjahren) in einen Bruch umgerechnet und diese beiden Brüche in Dezimalzahlen umgewandelt; dabei wird das Ergebnis auf zwei Stellen hinter dem Komma ausgerechnet, wobei die zweite Stelle um eines zu erhöhen ist, wenn ein weiterer Rest verbleibt. Das Kürzungsverhältnis ergibt sich als Bruch aus der die ruhegehaltfähige Dienstzeit betreffenden Dezimalzahl (Zähler) und der die fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit betreffenden Dezimalzahl (Nenner).

14.1.8 Der verminderte Ruhegehaltssatz wird dadurch ermittelt, daß das Kürzungsverhaltnia fTz 14.1.7.4) auf den fiktiven Ruhegehaltssatz (Tz 14.1.7.3) angewendet wird.

Das Ergebnis ist auf zwei Stellen hinter dem Komma auszurechnen, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn ein weiterer Rest verbleibt Ergibt sich bei der Berechnung des verminderten Ruhegehaltssatzes ein Hundertsatz von über 75%, so ist nur der Höchstruhe-gehaltssatz von 75% der Berechnung des Ruhegehaltes zugrunde zu legen; ergibt sich ein Hundertsatz von unter 35%, so'ist der Mindesthun-dertsatz von 35% maßgebend. Der verminderte Ruhegehaltssatz kann also nicht höher als 75% und nicht niedriger als 35% sein. Er darf aber auch den nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit sich ergebenden Ruhegehaltssatz nicht übersteigen.

Beispiel 1:

 

Ruhe-gehaltfähige Dienstzeit

Fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit

Vollbeschäftigung: 33 J. 200 T.

33 J. 200 T.

33 J. 200 T.

Teilzeitbeschäftigung ('A der regelmäßigen Arbeitszeit): 2 J. - T.

1 J. - T.

2 J. - T.

Urlaub ohne Dienstbezüge: 6 J. - T.

- J. - T.

6 J. - T.

Insgesamt:

34 J. 200 T.

41 J. 200 T.

 

200

- 34^ J.

200

- «3« J-

 

= 34,547 J.

- 41,547 J.

 

- 34,55 J.

- 41,55 J.

20323

Fiktiver Ruhegehaltssatz:

82 v. H.

Verminderter Ruhegehaltssatz:

34,55

82 v. H. x ü3s - 68,185 - 68.19 v. H.

Beispiel 2:

 

Ruhe-gehaltfähige Dienstzeit

Fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit

Vollbeschäftigung: 34 J. 181 T.

Urlaub ohne Dienstbezüge: - J. 100 T.

34 J. 181 T. - J. -T.

34 J. 181 T. - J. 100 T.

Insgesamt

34 J. 181 T.

181

- 34sj J. - 34,495 J. - 34,50 J.

34 J. 281 T.

281 - 34J8J J.

- 34,769 J. - 34.77 J.

Fiktiver Ruhegehaltssatz:

75 v. H.

Verminderter Ruhegehaltssatz: 78 v.H. x jffi- 74.417 - 74.42 v.M..

höchstens jedoch der Ruhegehaltssatz von 74 v. H, der sich nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 34 Jahren und 181Tagen ergibt

14.1.9 Das ggf. mit einem verminderten Ruhegehaltssatz berechnete Ruhegehalt (vgl. Tz 14.1.7 und 14.1.8) ist auch der Berechnung der Hinterbliebenenversorgung zugrunde zu legen.

14.1.10 Nach Artikel 7 Abs. 2 des Änderungsgesetzes findet auf Freistellungen, die vor dem 1. 8. 1984 bewilligt worden sind, § 14 Abs. l Satz l Halbsatz 2 BeamtVG in der vom 15. 5.1980 bis 31. 7. 1984 geltenden Fassung (vgl. Artikel 7 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. Mai 1980 - BGBI. I S. 561 -) - BeamtVG F 1980 - weiter Anwendung.

14.1.10.1 Eine Freistellung ist vor dem 1. 8. 1984 bewilligt worden, wenn die Bewilligungsverfügung vor diesem Tag dem Bediensteten bekanntgegeben worden ist.

6. 2. 81 (2 a)

198.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.8.1990 = MBl. NW. Nr. 60 einschl.)

20323

14.1.10.2 Wird eine vor dem 1. 8. 1984 bewilligte Freistellung nach dem 31. 7. 1984 verlängert, gilt für den Verlängerungszeitraum § 14 Abs. l Satz l Halbsatz 2 und 3 BeamtVG in der ab 1.8. 1984 geltenden Neufassung - BeamtVG nF -.

14.1.10.3 Werden innerhalb eines vor dem 1. 8.1984 bewilligten Freistellungszeitraums nach dem 31. 7. 1984 Art oder Umfang einer Freistellung verändert, gilt folgendes: Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter . Arbeitszeit ist ein teilweiser Verzicht auf die bewilligte Freistellung unschädlich, d. h., es gilt § 14 Abs. l Satz l Halbsatz 2 BeamtVG F 1980 weiter. Jede Erhöhung des Umfangs der Freistellung führt dagegen zur. Anwendung des § 14 Abs. l Satz l Halbsatz 2 und 3 BeamtVG nF vom Zeitpunkt der Änderung an. Beim Übergang von einer Freistellungsart zu einer anderen (z. B. Übergang von einer Beurlaubung zu einer Teilzeitbeschäftigung) ist für die neue Freistellungsart stets § 14 Abs. l Satz l Halbsatz 2 und 3 BeamtVG nF anzuwenden.

14.1.11 Nach § 14 Abs. l Satz l Halbsatz 2 BeamtVG F 1980 führt nur die Zeit einer vor dem 1. 8. 1984 bewilligten Teilzeitbeschäftigung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (§78b LBG) zu einem Versorgungsabschlag. Trifft eine solche Teilzeitbeschäftigung mit einer nach dem 31. 7. 1984 bewilligten Freistellung -i. S. d. § 14 Abs. l Satz l Halbsatz 2 und 3 BeamtVG nF (vgl. Tz 14.1.1 bis 14.1.6) zusammen, ist wie folgt zu verfahren:

14.1.11.1 Es ist zunächst zu ermitteln, in welcher Höhe sich ein Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. l Satz l Halbsatz 2 BeamtVG F 1980 ergibt. Dazu ist die ruhegehaltfähige Dienstzeit und die fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit (vgl. auch Tz 14.1.7.2) zu berechnen. Bei der Berechnung der fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit sind nur Zeiten einer vor dem 1. 8.1984 bewilligten Teilzeitbeschäftigung aus arbeits-marktpolitischen Gründen (§78b LBG) in vollem Umfang anzusetzen. Für jedes volle Jahr des Zeitunterschiedes zwischen der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist der Ruhegehaltssatz vor Anwendung des Höchstsatzes von 75 v. H. um 0,5 v. H. zu mindern, jedoch nicht unter 35 v. H.. Versorgungsabschlag ist der Unterschied zwischen dem so geminderten Ruhegehaltssatz und dem Ruhegehaltssatz, der sich ohne diese Minderung, jedoch nach Anwendung des Höchstsatzes von 75 v. H. und des Mindestsatzes von 35. v. H. ergeben hätte (vgl. die Berechnung Nr. l der Beispiele l und 2 zu Tz 14.1.11.3).

14.1.11.2 Danach ist der Ruhegehaltssatz zu ermitteln, der sich nach § 14 Abs. l Satz l Halbsatz 2 und 3 BeamtVG nF vor Anwendung des Höchstsatzes von 75 v. H. und des Mindestsatzes von 35 v. H. ergeben würde (vgl. Tz 14.1.1 bis 14.1.8). Bei der dazu erforderlichen Berechnung der fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des fiktiven Ruhegehaltssatzes sind Zeiten, für die vor dem 1. 8.1984 Freistellungen vom Dienst bewilligt wurden (also auch die Zeit einer vor dem 1. 8. 1984 nach § 78 b LBG bewilligten Teilzeitbeschäftigung), lediglich im Umfang ihrer Ruhegehältfähigkeit anzusetzen.

14.1.11.3 Zur Feststellung des maßgebenden Ruhegehaltssatzes ist der Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. l Satz l Halbsatz 2 BeamtVG F 1980 (vgl. Tz 14.1.11.1) von dem nach § 14 Abs. l Satz l Halbsatz'2 und 3 BeamtVG nF verminderten Ruhegehaltssatz (vgl. Tz 14.1.11.2) ab-

zuziehen. Ergibt sich ein Hundertsatz von über 75 v. H., so rst nur der Höchstruhege-haltssatz von 75 v. H. der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde zu legen; ergibt sich ein Hundertsatz von weniger als 35. v. H., so ist der Mindesthundertsatz von 35 v. H. maßgebend.

Beispiel 1:.

Ruhe gehaltfähige Dienstzeit

Fiktive Fiktive .ruhegehalt- ruhegehaltfähige fähige ' Dienstzeit Dienstzeit nach § 14 nach § 14 Abs. 1 S. 1 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 Halbsatz 2, 3 BeamtVG Beamt-VG F 1980 nF

Vollbeschäftigung:

Vor dem i. 8.1984 bewilligte Teilzeitbeschäftigung (zu 50%) nach § 78 b LBG:

Nach dem 31.7.1984 bewilligter Urlaub ohne Dienstbezüge:

27 Jahre 27 Jahre 27 Jahre 27 Jahre

4 Jahre 2 Jahre 4 Jahre 2 Jahre

4 Jahre - Jahre - Jahre 4 Jahre

Insgesamt:

35 Jahre 29 Jahre 31 Jahre 33 Jahre

Fiktiver Ruhegehaltssatz:

73 v. H.

Es sind folgende Berechnungen vorzunehmen:

1. Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. l Satz l Halbsatz 2 BeamtVG F 1980

a) Fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit 31 Jahre

b) Ruhegehaltfähige Dienstzeit '/. 29 Jahre

c) Unterschied 2 Jahre

d) Ruhegehaltssatz nach Maßgabe der Zeit zu b) vor Anwendung des Höchstsatzes (75 v. H.): 69 v. H.

e) Verminderung gemäß c) um 2 x 0,5 = '/ l v. H.

f) Gekürzter Ruhegehaltssatz

(mindestens 35 v. H.): . 68 v. H.

g) Ruhegehaltssatz gemäß d): 69 v. H. h) Gekürzter Ruhegehaltssatz gemäß f): '/. 68 v. H. i) Versorgungsabschlag: l v. H.

2. Verminderter Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. l Satz l Halbsatz 2 und 3 BeamtVG nF

a) Ruhegehaltfähige Dienstzeit:

b) Fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit:

c) Fiktiver Ruhegehaltssatz nach Maßgabe der Zeit zu b) vor Anwendung des Höchstsatzes:

d) Verminderter Ruhegehaltssatz vor Anwendung des Höchstsatzes:

73v.H.x-

64,151

29 Jahre 33 Jahre

73 v. H.

64,16 v. H.

3. Maßgebender Ruhegehaltssatz

a) Verminderter Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. l Satz l Halbsatz 2 und 3 BeamtVG nF

vor Anwendung des Höchstsatzes (vgl.2d):

b) Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. l Satz l Halbsatz 2 BeamtVG F 1980 (vgl. l i):

c) Maßgebender Ruhegehaltssatz:

64,16 v. H.

/ l- v. H. 63,16 v. H.

198.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.8.1990 = MBl. NW. Nr. 60 einschl.)

6. 2. 81 (2b)

Beispiel 2:

Ruhe-gehaltfähige Dienstzeit

Fiktive Fiktive ruhegehalt- ruhegehaltfähige fähige Dienstzeit Dienstzeit nach § 14 nach § 14 Abs.lS.l Abs.lS.l Halbsatz 2 Halbsatz 2, 3 BeamtVG BeamtVG F1980 nF'

Vollbeschäftigung:

Vor dem 1.8.1984 bewilligte Teilzeitbeschäftigung (zu 50%) nach §78b LBG:

Nach dem 31.7.1984 bewilligter Urlaub ohne Dienstbezüge:

32 Jahre .32 Jahre 32 Jahre 32 Jahre

8 Jahre 4 Jahre

8 Jahre

4 Jahre

220 Tage -Tage -Tage 220 Tage

Insgesamt:

40 Jahre 220 Tage

36 Jahre

40 Jahre

36 Jahre 220 Tage

Fiktiver Ruhegehaltssatz:

77 v. H.

Es sind folgende Berechnungen vorzunehmen:

1. Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. l Satz l Halbsatz 2 BeamtVG F 1980

a) Fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit . 40 Jahre

b) Ruhegehaltfähige Dienstzeit '/. 36 Jahre

c) Unterschied: 4 Jahre

d) Ruhegehaltssatz nach Maßgabe der Zeit zu b) vor Anwendung des Höchstsatzes (75 v. H.): 76 v. H.

e) Verminderung gemäß c) um 4 x 0,5 = '/. 2 v. H.

f) Gekürzter Ruhegehaltssatz

(mindestens 35 v. H.): 74 v. H.

g) Ruhegehaltssatz gemäß d) nach Anwendung des Höchstsatzes (75 v. H.): 75 v. H. h) Gekürzter Ruhegehaltssatz gemäß f): / 74 v. H. i) Versorgungsabschlag: l v. H.

2. Verminderter Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. l Satz l Halbsatz 2 und 3 BeamtVG nF

a) Ruhegehaltfähige Dienstzeit:

b) Fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit:

220

36 Jahre 220 Tage = 36 ^ Jahre = 305

36,602 =

c) Fiktiver Ruhegehaltssatz nach Maßgabe der Zeit zu b) vor Anwendung des . Höchstsatzes:

d) Verminderter Ruhegehaltssatz vor Anwendung des Höchstsatzes:

77 v. H. x

36,61

75;717

36 Jahre

36,61 Jahre

77 v. H.

75,72 v. H.

3. Maßgebender Ruhegehaltssatz:

a) Verminderter Ruhegehaltssatz nacl. § 14 Abs. l Satz l Halbsatz'2 und 3 BeamtVG nF vor Anwendung des Höchstsatzes (vgl. 2 d):

b) Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. l . Satz l Halbsatz 2 BeamtVG F 1080 (vgl. l i):

c) Maßgebender Ruhegehaltssatz:

7?,7?. v. H.

7 l,— v. H. 74,72 v. H.

Zu§14a

14a.l Die Vorschrift des § 14 a BeamtVG ist durch Artikel 2 Nr. 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2466) eingefügt, worden

und am 1. 1. 1986 in Kraft getreten. Nach dieser Vorschrift wird für vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getretene Beamte mit Rentenanwartschaften auf Antrag der Ruhegehaltssatz unter bestimmten Voraussetzungen frühestens vom Aritragsmonat an vorübergehend erhöht. Anträge, die bis zum 30. 6. 1986 gestellt werden, gelten als zum 1. 1. 1986 gestellt (Artikel 5 Abs. 6 des Änderungsgesetzes). • Die Vorschrift des § 14 a BeamtVG gilt für alle Ruhestandsbeamten (einschließlich der bei Inkrafttreten des BeamtVG vorhandenen Ruhestandsbeamten - vgl. § 69 Abs. l Nr. 2 Satz l BeamtVG i. d. F. des Artikels 2 Nr. 5 des Änderungsgesetzes -). Auf den Grund des Eintritts bzw. der Versetzung in den Ruhestand kommt es nicht an. Die Vorschrift gilt nicht für die Berechnung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehalts (vgl. § 20 Abs. l Satz 2 und § 24 Abs. l Satz 2 BeamtVG i. d. F. des Artikels 2 Nr. 3 und 4 des Änderungsgesetzes).

14a.l.l Zu den nach den sonstigen Vorschriften berechneten Ruhegehaltssätzen, die sich nach § 14 a BeamtVG erhöhen, gehören auch der Ruhegehaltssatz von 35 v. H. bei einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von weniger als zehn Jahren (§ 14 Abs. l Satz l Halbsatz l BeamtVG). der sich nach § 36 Abs. 3 Satz l oder § 82 Abs. l Nr. 2 BeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz und der sich nach § 36 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG ergebende Mindestruhegehaltssatz für das Unfallruhegehalt. Die berücksichtigungsfähigen Pflichtversicherungszeiten (§ 14 a Abs. 2 BeamtVG) sind also z. B. nicht heranzuziehen, um eine Dienstzeit von weniger als zehn Jahren auf zehn Jahre aufzufüllen.

14a.l.2 Die Erhöhung nach § 14a BeamtVG ist vor dem Vergleich mit der Mindestversorgung vorzunehmen; für den Ruhegehaltssatz der Mindestversorgung (§ 14 Abs: l Satz 3, § 36 Abs. 3 Satz 3, § 82 Abs. l Nr. 3 BeamtVG) kommt eine Erhöhung nach § 14 a BeamtVG nicht in Betracht.

14 a.1.3 Die Wartezeit von sechzig Kalendermonaten (§ 14 a Abs. l Nr. l BeamtVG) ist erfüllt, wenn bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit nach § 1246-Abs. 3 RVO, nach § 23 Abs. 3 AVG oder nach § 49 Abs. l Satz l RKG erfüllt ist.

14 a.1.4 Ob der Ruhestandsbeamte berufsunfähig im Sinne der Reichsversicherungsordnung ist (§ 14 a Abs. l Nr. 2 BeamtVG), beurteilt sich nach § 1246 Abs. 2 RVO bzw. nach §23 Abs. 2 AVG oder § 46 Abs. 2 RKG auf der Grundlage des früheren (versicherungspflichtig ausgeübten) Berufes.

14a.l.5Die Berufsunfähigkeit (§14 a Abs. l Nr. 2 BeamtVG) muß nicht schon im Zeitpunkt des Eintritts bzw. der Versetzung in den Ruhestand bestehen. Wenn sie erst später eintritt kann der Ruhegehaltssatz jedoch frühestens vom Eintritt der Berufsunfähigkeit an erhöht werden (§ 14 a Abs. 4 BeamtVG ggf. in Verbindung mit Art 5 Abs. 6 des Änderungsgesetzes).

14a.2.1 Für die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes (§ 14 a Abs. 2 BeamtVG) werden Pflichtversicherungs-. zeiten berücksichtigt, die für die Erfüllung der in §14 a Abs. l Nr. l BeamtVG bezeichneten Wartezeit anrechnuagsfähig sind (vgi. auch T^ 14 a.1.3), und zwar auch über die d-v * genannte Zahl von sechzig Kalendermonaten hinaus. Zu den Pflichtversicherungszeiten im Sinne des § 14 a Abs. 2 BeamtVG gehören neben den Erziehungszeiten nach §1227a RVO bzw. nach §2a AVG oder §29 a RKG auch Erziehungszeiten nach §1251 a RVO bzw. nach §28 a AVG oder §61 a RKG.

14a.2.2 Pfliehtversicherungszeiten (Tz 14a.2.1) sind zu berücksichtigen, soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgelegt wurden und nicht als ruhege-haltfähig berücksichtigt sind.

20323

6.2.81 (2b)

198.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.8.1990 = MBl. NW. Nr. 60 einschl.)

20323

Beispiele

Sachverhalt: Für die Anwendung des

§ 14 a BeamtVG

1. 1. 1959-31. 12. 1959: Pflichtbeitragszeit, Halbtagsbeschäftigung, gemäß §x!0 Abs. l Satz 3 BeamtVG zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt

nicht heranzuziehen, denn die gesamte Zeit ist, entsprechend der Arbeitszeit, als ruhegehaltfähig berücksichtigt

1. 1. 1959-31. 12. 1959: Pflichtbeitragszeit, Vollbeschäftigung, gemäß § 11 Abs. l Nr. 3 BeamtVG zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt

heranzuziehen mit sechs Kalendermonaten Pflichtversicherungszeit, denn es sind nur sechs Monate als ruhegehaltfähig berücksichtigt

14 a.2.3 Zum Begriff der Kalendermonate wird auf § 1250 Abs. 2 und 3 RVO bzw. §27 Abs. 2 AVG und § 49 Abs. 5 RKG verwiesen.

Beispiele

Sachverhalt:

Für die Anwendung des § 14 a BeamtVG

1.9.1959-15.12.1959: Pflichtbeitragszeit, nicht ruhegehaltfähig

16. 12. 1959-31. 12." 1959: Ohne Beschäftigung

heranzuziehen mit vier Kalendermonaten Pflichtversicherungszeit (vgl. § 1250 Abs. 3 RVO)

1.9.1959-15.12.1959: Pflichtbeitragszeit, nicht ruhegehaltfähig

16.12.1959-31.12.1959: Ruhegehaltfähige Dienstzeit

heranzuziehen mit vier Kalendermonaten Pflichtversicherungszeit (vgl. § 1250 Abs. 3 RVO)

1.1.1959-31.12.1959: Pflichtbeitragszeit, Halbtagsbeschäftigung, nicht ruhegehaltfähig

heranzuziehen mit zwölf Kalendermonaten Pflichtversicherungszeit, denn es sind für zwölf Kalendermonate Pflichtbeiträge entrichtet

14a.2.4 Die sich ergebenden Kalendermonate der Pflichtversicherungszeiten (Tz 14a.2.1 bis14 a.2.3) sind zusammenzurechnen. Ein Rest von weniger als zwölf Kalendermonaten bleibt unberücksichtigt

14a.3.1 Im Hinblick auf §14 a Abs. 3 Satz 2 Nr. l BeamtVG ist dem Ruhestandsbeamten im Festsetzungsbescheid aufzugeben, die Beantragung sowie die Gewährung einer Versichertenrente anzuzeigen.

14 a.3.2 Nach der sinngemäß geltenden Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG (vgl. § 14 a Abs. 3 Satz 3 BeamtVG) ist der Ruhestandsbeamte ver- . • pflichtet, sich nachuntersuchen zu lassen. Wegen des Zeitpunktes der Nachuntersuchung ist die Tz 35.3.1 Satz l und 2 sowie die Tz 35.3.3 BeamtVGVwV sinngemäß anzuwenden. Entzieht sich der Ruhestandsbeamte ohne triftigen Grund der Nachuntersuchung, ist'in sinngemäßer Anwendung der Tz 35.3.2 BeamtVGVwV das Ruhegehalt unter Wegfall der Erhöhung mit Wirkung vom Ersten des Monats neu 'festzusetzen, der auf den Monat folgt, in dem der Neu-festsetzungsbescheid zugestellt wird.

Zu § 15

15.1.1 Nach Tz 15.1.1 BeamtVGVwV ist über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages grundsätzlich erst nach Durchführung der Nachversicherung zu entscheiden. Außer der in Tz 15.1.1 Satz 2 BeamtVGVwV genannten Ausnahme kann vor Durchführung der Nachversicherung über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages auf Zeit entschieden werden, wenn der entlassene Beamte erwerbsunfähig im Sinne des § 1247 RVO, § 24 AVG ist und trotz Nachversicherung die Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 1247 Abs. 3 RVO, § 24 Abs. 3 AVG) nicht erfüllt sein würde.

15.1.2 Bei der Entscheidung über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages ist die Dauer der Dienstzeit wie folgt zu berücksichtigen:

Bei einer Dienstzeit vor. weniger als 2 Jahren soll ein Unterhaltsbeitrag nicht gewährt werden. Als Dienstzeit gilt - außer der Zeit im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 15 Abs. 1) - nur die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe.

Der Unterhaltsbeitrag soll bei einer Dienstzeit von mehr als

2 Jahren

3 Jahren

4 Jahren

50 v. H. 60 v. H. 80 v. H.

der gesetzlichen Versorgungsbezüge nicht übersteigen. Abweichungen von Satz 2 und 4 bedürfen - bei Beamten des Landes - meiner Zustimmung. Bei einer Dienstzeit von mehr als 5 Jahren kann der Unterhaltsbeitrag bis zur vollen Höhe der gesetzlichen Versorgungsbezüge bewilligt werden.

15.1.3 Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages im Rahmen der Tz 15.1.6 BeamtVGVwV ist zu beachten, daß der Unterhaltsbeitrag und die zu berücksichtigenden Einkünfte das gesetzliche Ruhegehalt nicht übersteigen.

15.1.4 Für Lehrer, die als Beamte auf Lebenszeit die Voraussetzungen des § 4 BeamtVG nicht erfüllen und unmittelbar vor ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis Planstelleninhaber an einer Ersatzschule waren, ist der Unterhaltsbeitrag in Höhe der gesetzlichen Versorgungsbezüge auf Lebenszeit festzusetzen, wenn sie einschließlich der Ersatzschuldienstzeit eine Dienstzeit von mehr als 5 Jahren zurückgelegt haben.

Zu § 15, § 22 Abs. l bis 3, § 26, § 38 Abs. 3, § 41 Abs. 2, § 55, § 61 Abs. 2 und 3, § 79

Nach den durch das Kindererziehungsleistungs-Gesetz (KLG) vom 12. Juli 1987 (BGBI. I S. 1585) eingefügten Vorschriften des Artikels 2 §§ 62 ff. ArVNG, des Artikels 2 §§61 ff. AnVNG und des Artikels 2 §§35 ff. KnVNG erhalten vor dem 1. 1. 1921 geborene Mütter für jedes anspruchsbegründende Kind eine Leistung für Kindererziehung. Bei dieser Leistung handelt es sich um eine Leistung besonderer Art. Sie ist keine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und kein Bestandteil der Rente, wenn sie mit einer solchen in einem Betrag ausgezahlt wird. Die Leistung ist bei der Anwendung der o. g. Bestimmungen des BeamtVG außer Betracht zu lassen.

Zu § 18

18.1 Durch Artikel 6 Nr. l des Adoptionsanpassungsge-setzes vom 24. Juni 1985 (BGBI. I S. 1144) wurden in § 18 Abs. l Satz l BeamtVG die Worte „die leiblichen Abkömmlinge des Beamten sowie die von ihm an . Kindes Statt angenommenen Kinder" durch die Worte „die Abkömmlinge des Beamten" ersetzt. Hierdurch wurde der Kreis derjenigen Personen, die nach § 18 Abs. l BeamtVG sterbegeldberechtigt sind • und bei deren Vorhandensein daher ein Sterbegeldanspruch nach § 18 Abs. 2 BeamtVG ausgeschlossen ist, erweitert. Die Neufassung des § 18 Abs. l Satz l BeamtVG gilt nur für Sterbefälle, die nach dem Inkrafttreten dei Änderung (also ab 28. Juni 1985) eingetreten sind.

198.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.8.1990 = MBl. NW. Nr. 60 einschl.)

6. 2. 81 (2c)

18.1.1 Abkömmlinge des Beamten (§ 18 Abs. l Satz l BeamtVG) sind die Personen, die mit ihm in gerader absteigender Linie verwandt sind (vgl. § 1589 Satz l BGB). Die Verwandtschaft kann auf ehelicher oder nichtehelicher Geburt oder auf Adoption (Annahme an Kindes Statt oder Annahme als Kind) beruhen. Abkömmlinge des Beamten sind somit

a) die leiblichen Kinder des Beamten,

b) die von dem Beamten selbst adoptierten Kinder,

c) die Abkömmlinge der unter a) und b) genannten Personen, falls die Abkömmlinge mit dem Beamten verwandt sind.

Hinsichtlich des unter c) genannten Personenkreises ist zu beachten, daß ein Adoptivkind mit den Verwandten der aufsteigenden Linie des Adoptierenden nur in folgenden Fällen durch die Adoption verwandt wird:

a) Durch die nach dem 31. 12. 1976 erfolgte Adoption eines Minderjährigen (vgl. §§ 1754 bis 1756, 1770 BGB),

b) durch die nach dem 31. 12. 1976 erfolgte Adoption eines Volljährigen, bei der gem. § 1772 BGB bestimmt worden ist, daß sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten,

c) durch eine vor dem 1. 1. -1977 erfolgte Adoption, wenn der an Kindes Statt Angenommene am 1. 1. 1977 noch minderjährig war und die Erklärung nach Artikel 12 § 2 Abs. 2 Satz 2 des Adoptionsgesetzes vom 2. Juli 1978 (BGBI. I S. 1749) nicht abgegeben wurde.

Zu § 21

21.1 § 21 BeamtVG findet keine Anwendung auf Unterhaltsbeiträge, die aufgrund eines Gnadenerweises gewährt werden. Das gilt nicht, wenn mit dem Gnadenerweis die Folgen der Verurteilung in vollem Umfang aufgehoben wurden oder durch besondere Gnadenentscheidung eine Witwenabfindung zuerkannt wird.

Zu § 22

22.1.1 Die Tz 22.1.8 bis 22.1.20 und 22.1.4 BeamtVGVwV sind auf die unter § 69 BeamtVG fallenden vorhandenen nachgeheirateten Witwen entsprechend anzuwenden.

22.1.2 Bei der Anrechnung von Renten und sonstigen Versorgungsleistungen gem. Tz 22.1.11.1 BeamtVGVwV • auf einen gem. Tz 22.1.5 BeamtVGVwV teilweise versagten Unterhaltsbeitrag ist die für die Höhe des Unterhaltsbeitrags anzuwendende Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG um den gleichen v. H.Satz zu mindern, um den der Unterhaltsbeitrag teilweise versagt wird.

22.1.3 War die Empfängerin eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. l BeamtVG bereits früher mit dem Beamten bzw. Ruhestandsbeamten verheiratet und sind für sie anläßlich der Scheidung der früheren Ehe Rentenanwartschaften nach §1587b-Abs. 2 BGB begründet worden, gilt folgendes: Im Rahmen der Anrechnung nach § 22 Abs. l Satz 2 BeamtVG ist eine Versichertenrente der Witwe insoweit unberücksichtigt zu lassen, als sie auf der Begründung von Rentenanwartschaften nach § 1587 b Abs. 2 BGB beruht und diese Begründung der Anwartschaft zu einer Kürzung des Unterhaltsbeitrages nach §57 BeamtVG führt. Hierbei ist jedoch höchstens ein Rentenbetrag in Höhe des Kürzungsbetrages nach § 57 Abs. 3 anrechnungsfrei zu lassen. Satz l und 2 sind vor. der Tz 22.1.11.2 BeamtVGVwV anzuwenden.

22.2.1 Voraussetzung für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 2 BeamtVG, in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden Fassung ist u. a., daß die geschiedene Ehefrau im Zeitpunkt des Todes des

Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587g Abs. l Satz l BGB hatte. Diese Voraussetzung ist erfüllt, soweit ein Gericht gemäß § 1587 f Nr. 5 BGB auf Antrag eines der Ehegatten eine Entscheidung über einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich getroffen hat. Die Voraussetzung ist ferner erfüllt, soweit sich der Anspruch auf einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nur aus einer Vereinbarung nach § 1587 o BGB ergibt; hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Vereinbarung vollstreckbar ist. Die Sätze 2 und 3 gelten für den Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 BeamtVG sowohl dem Grund als auch der Höhe nach; unberührt bleibt § 22 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BeamtVG, wonach der Unterhaltsbeitrag fünf Sechstel des entsprechend § 57 BeamtVG gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen darf.

Zur Übergangsvorschrift des § 86 Abs. 4 BeamtVG wird auf Tz 86.4 verwiesen.

22.2.2 Durch Artikel 6 Nrn. 2 und 3 des Achten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1989 (BGBI. I S. 1282) sind in § 22 Abs. 2 BeamtVG der Satz l neu gefaßt und der Satz 5 gestrichen worden. Das Änderungsgesetz vom 30. Juni 1989 ist am 1. August 1989 in Kraft getreten.

22.2.2.1 Nach der Neufassung des § 22 Abs:2 Satz l BeamtVG kommt ein beamtenrechtlicher Unterhaltsbeitrag nur noch in Fällen eines Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich „wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587 a Abs. 2 Nr. l des Bürgerlichen Gesetzbuchs" in Betracht, also nur in Fällen eines Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs des Ausgleichspflichtigen auf eine beamtenrechtliche Versorgung. Daher konnte für Fälle, in denen der Unterhaltsbeitrag nach. der Neufassung des § 22 Abs. 2 BeamtVG gewährt wird, die An- -rechnungsvorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 5 BeamtVG als entbehrlich gestrichen werden.

Besteht der schuldrechtliche Versorgungsausgleichsanspruch nicht nur wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs auf eine beamtenrechtliche Versorgung, sondern daneben auch noch wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs auf eine andere Versorgung, kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte ggf. beim Träger dieser anderen Versorgung eine Hinterbliebenenversorgung nach § 3 a VAHRG in der Fassung des Artikels 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. I S. 2317) beantragen.

22.2.2.2 Der Unterhaltsbeitrag (§ 22 Abs. 2 Satz l BeamtVG n. F.) kommt ferner nur noch in Betracht, soweit in den Fällen der Tz 22.2.2.1 Satz, l der Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich „nach §1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs", also wegen Überschreitens des rentenrechtlichen Höchstbetrages besteht (§ 1587 f Nr. 2 BGB i. V. mit § 1587 b Abs. 5 BGB, § 1304a Abs. l Satz'4, 5 RVO/§ 83a Abs. l Satz 4, 5 AVG). Hiernach kommt der Unterhaltsbeitrag nur in Betracht, soweit zum Ausgleich einer Anwartschaft oder eines Anspruchs des Ausgleichspflichtigen auf eine beamtenrechtliche Versorgung

a) neben einem' öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ein den rentenrechtlichen Höchstbetrag überschreitender Betrag schuldrechtlich auszugleichen war oder

b) im Falle eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ein-(Teil-) Betrag auch bei Durchführung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs wegen Überschreitens des rentenrechtlichen Höchstbetrages

20323

6. 2. 81 (2c)

198.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.8.1990 = MBl. NW. Nr. 60 einschl.)

20323

schuldrechtlich wäre.

auszugleichen gewesen

Dagegen liegen die Voraussetzungen z. B. nicht vor, wenn

- die Ehegatten nach § 1587 o BGB den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbart haben (Ausnahme: Unterhaltsbeitrag wegen eines Teilbetrages i. S. des vorstehenden Buchst, b),

-das Familiengericht nach §1587b Abs. 4 BGB (i. V. mit § 1587 f Nr. 5 BGB) eine Regelung in der Form des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs getroffen hat. Zu § 23

23.0.1 Durch Artikel 6 Nr. 2 des Adoptionsanpassungsge-setzes vom 24. Juni 1985 (BGBI. I S. 1144) sind in § 23 Abs. l BeamtVG die Worte „leiblichen und die an Kindes Statt angenommenen" gestrichen und in § 23 Abs. 2 Satz l BeamtVG die Worte „an Kindes Statt" durch die Worte „als Kind" ersetzt worden. Inhaltlich hat sich hierdurch nichts geändert.

Zu §26

26.1.1 Für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages gelten' die vorstehenden Ausführungen zu § 15 BeamtVG entsprechend.

26.1.2 Einer Witwe, die mit einem Kind unter 6 Jahren oder mit mindestens 2 Kindern unter 10 Jahren in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann abweichend von vorstehender Tz 15.1.2 Satz 4 ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des gesetzlichen Witwengeldes bewilligt werden.

Zu §32

32.1.1 Der Bundesminister 'des Innern hat sich unter dem Gesichtspunkt der Haftungsfreistellung bei gefahrgeneigter Tätigkeit allgemein damit einverstanden erklärt, daß bei Sachschäden an Kraftfahrzeugen in Fällen leichter (normaler) Fahrlässigkeit von einer Minderung des Erstattungsbetrages (Tz 32.15 BeamtVGVwV) abgesehen wird, wenn' das Kraftfahrzeug auf Verlangen oder Veranlassung des Dienstherrn eingesetzt wird. Das gilt insbesondere bei der Ersatzleistung für Sachschäden an anerkannt privateigenen Kraftfahrzeugen auf Dienstreisen und Dienstgängen, für die die Anerkennung gilt. Es bestehen keine Bedenken dagegen, im Rahmen der Prüfung nach Tz 32.1.2 BeamtVGVwV danach zu verfahren.

32.1.2 Der Ersatz von Sachschäden an Kraftfahrzeugen, die bei einem Dienstunfall beschädigt wurden, kommt nur in Betracht, wenn die in Tz 32.1.7 und 32.1.8 BeamtVGVwV genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Schäden an anerkannt privateigenen Kraftfahrzeugen (§ 6 KfzVO) gelten die Voraussetzungen der Tz 32.1.7 Satz l BeamtVGVwV stets als erfüllt, wenn der Schaden bei der die Anerkennung begründenden Reisetätigkeit eingetreten ist. Triftige Gründe für die Benutzung eines sonstigen privateigenen Kraftfahrzeuges bei Dienstreisen und Dienstgängen gelten insbesondere im Fall der W 6.1 Nr. 2 zu § 6 LRKG allgemein als anerkannt (vgl. W 6 letzter Satz zu § 6 LRKG). Bei Vorliegen der Voraussetzungen der W 6.1 Nr. l, 3 und 4 und W 6.2 zu § 6 LRKG kann der Schaden unabhängig davon ersetzt werden, ob die triftigen Gründe vor Antritt der 'Dienstreise oder des Dienstganges anerkannt worden sind; das gilt entsprechend für Reisen i. S. des § 109 BPVG.

32.1.2.1 Die Tz 31.1.8. BeamtVGVwV spricht nicht ausdrücklich die Regelung von Sachschäden an Kraftfahrzeugen im Zusammenhang mit Familienheimfahrten im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. l Halbsatz 2 BeamtVG an. Sie gilt jedoch sinngemäß auch für diesen Bereich. Bei sinngemäßer Anwendung

kommt ein Sachschadensersatz nur in Betracht, wenn sowohl für die Familienheimfahrt als solche wie insbesondere für die Benutzung des Kraftfahrzeugs „schwerwiegende Gründe ... vor allem dienstlicher Art" vorlagen (vgl. Tz 32.1.8 BeamtVGVwV). Schwerwiegende Gründe für eine Familienheimfahrt liegen z. B. nicht vor, wenn der Beamte ausschließlich aus nicht zwingenden persönlichen Gründen eine Familienheimfahrt während einer kurzfristigen Fortbildungsveranstaltung vornimmt. Die Notwendigkeit der Benutzung des Kraftfahrzeuges kann nicht mit ungenügenden Verkehrsverbindungen (Tz 32.1.8.3 BeamtVGVwV) begründet werden, wenn sich diese nur durch den von dem Beamten gewählten Zeitpunkt des Reiseantritts ergeben, zu anderen Tageszeiten also ausreichende Verkehrsverbindungen bestehen. Die Notwendigkeit der Benutzung des Kraftfahrzeuges für eine_ Familienheimfahrt vom Ort einer Schulungseinrichtung, an die der Beamte zum Zwecke der Fortbildung oder Ausbildung abgeordnet, bzw. der er zugewiesen worden ist, ist regelmäßig zu verneinen, wenn für die Benutzung des Kraftfahrzeuges bei den Dienstantrittsreisen triftige Gründe nicht anerkannt worden sind.

32.1.3.1 Schäden an privateigenen Kraftfahrzeugen können ohne Begrenzung auf den in Tz 32.1.9 BeamtVGVwV genannten Höchstbetrag bis zur Höhe des vollen Schadens ersetzt werden, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeuges zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Abwehr einer der Allgemeinheit oder dem einzelnen unmittelbar drohenden Gefahr notwendig war, ein Dienstkraft-fahrzeug nicht zur Verfügung stand und der verfolgte Zweck mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreicht werden konnte. Der Dienstvorgesetzte entscheidet, ob die Benutzung des Kraftfahrzeuges notwendig war. Meine nach Tz 32.1.10 BeamtVGVwV erforderliche Zustimmung gilt in diesen Fällen als erteilt.'

32.1.3.2 Der Bundesminister des Innern hat mit RdSchr. v. 6. 3. 1987 im Vorgriff auf eine Änderung der VwV zu § 32 BeamtVG u. a. ausgeführt:

„Im Hinblick auf die .Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1985 - NJW 1986, 1122 - und 6. März 1986 - ZBR 1986, 305 -) sind grundsätzlich Sachschäden voll zu erstatten, die

a) an einem anerkannt privateigenen Kraftfahrzeug bei Dienstreisen (Dienstgängen) entstanden sind, für die die Anerkennung gilt,

b) an einem anderen privateigenen Kraft-•* fahrzeug entstanden sind, dessen Einsatz entweder auf dem ausdrücklichen Verlangen oder auf der Einflußnahme des Dienstherrn beruht.

Die Begrenzung auf 650,- DM nach Tz 32.1.9 BeamtVGVwV kommt in diesen Fällen nicht mehr in Betracht.

Nach der Tz 32.1.5 Satz l BeamtVGVwV darf Ersatz nur geleistet werden, soweit der Beamte den Schaden nicht auf andere Weise ersetzt erhalten kann. Der Beamte ist deshalb auf die Inanspruchnahme einer bestehenden Kaskoversicherung zu verweisen, wenn sein Schaden größer ist als der Gesamtbetrag, der sich aus dem Betrag des Verlustes an Schadenfreiheitsrabatt zuzüglich des Betrages seiner Selbstbeteiligung ergäbe. In diesem Fall ist dann der zuletzt genannte Gesamtbetrag in der nachgewiesenen Höhe zu ersetzen."

Es bestehen keine Bedenken, künftig hiernach zu - verfahren. Die sonstigen Erstattungsvoraussetzungen (vgl. z.B. Tz 32.1.4 Satz 5 BeamtVGVwV)

198.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.8.1990 = MBl. NW. Nr. 60 einschl.)

6. 2. 81 (2d)

bleiben unberührt. Außerdem ist folgendes zu beachten:

- Für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge von Bediensteten des Landes ist mit Wirkung vom I.Januar 1988 eine Dienstreise-Vollkaskoversi-cherung mit 650- DM Selbstbeteiligung abge-. schlössen worden (vgl. meinen RdErl. v. 22. 12. 1987 - SMB1. NW. 203206 -). Die Versicherungsprämie trägt das Land. Zu Sachschäden an den von dieser Versicherung- erfaßten Kraftfahrzeugen kann Ersatz nur im Rahmen der Selbstbeteiligung (650- DM) gewährt werden. Das BMI-RdSchr.v. 6. 3.1987 ist insoweit nicht anzuwenden.

- In den unter Buchstabe b) des vorstehend zitierten BMI-RdSchr. v. 6. 3. 1987 genannten Fällen ist vor einer über 650- DM hinausgehenden Erstattung meine Zustimmung einzuholen, soweit diese nicht generell erteilt ist. In diesen Fällen steht die Anerkennung „triftiger" Gründe im Sinne des Reisekostenrechts bzw. der Tz 32.1.7 BeamtVGVwV oder „schwerwiegender" Gründe im Sinne der Tz 32.1.8 BeamtVGVwV dem „Verlangen" oder der „Einflußnahme" des Dienstherrn nicht gleich. Das „Verlangen" bzw. die „Einflußnahme" des Dienstherrn muß vor Antritt der Dienstreise ausgesprochen sein und aktenkundig festgehalten werden.

32.1.3.3 Außer in den in Tz 32.1.3.2 genannten Fällen kann mit meiner Zustimmung über den in Tz 32.1.9 BeamtVGVwV genannten Höchstbetrag hinausgegangen werden, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeuges aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig war und die Beschränkung der Ersatzleistung auf 650 DM für den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde.

32.1.4 Die in RL 5.2 zu § 145 LBG getroffene Regelung ist in die VwV zu § 32 BeamtVG nicht übernommen worden. Die Kosten für das Abschleppen des bei einem Dienstunfall beschädigten Fahrzeuges können daher künftig nicht im Rahmen des Höchstbetrages von 650 DM erstattet werden.

Zu § 33

33.1 Die Heilverfahrensverordnung (HeilvfV) vom 25. April 1979 (BGBI. I S. 502) erfaßt alle Leistungen der medizinischen Rehabilitation für dienstunfallverletzte Beamte, also auch Maß-• nahmen wie .Belastungserprobung und Arbeitstherapie (als andere Maßnahmen der Heilbehandlung i. S. d. §3 Abs. l Buchst, a HeilvfV). Ausgenommen bleiben vorbeugende Maßnahmen.

33.1.1 Die -Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen (§ l Abs. l HeilvfV) ist, soweit nicht die HeilvfV besondere Vorschriften enthält (vgl. z. B. § 3 Abs: l Buchst, c, § 6 Abs. 3 HeilvfV), grundsätzlich ebenso zu beurteilen wie im Beihilfenrecht.

33.1.2 Im Rahmen des § 4 Abs. 3 Satz 1. HeilvfV sind nach der zum 1. 1. 1986 in Kraft getretenen neuen Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 21. August 1985 (BGBI. I S. 1666) folgende Kosten für. stationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen als angemessen anzusehen:

1. Allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 BPflV)

, a) allgemeine und besondere Pflegesätze (§5 BPflV),

b) Sonderentgelte (§ 6 BPflV),

c) abweichende Entgelte (§ 21 BPflV),

2. Wahlleistungen

a) gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen (§ 7 Abs. 3 BPflV),

b) gesondert berechnete Unterkunft (§7 Abs. 4 BPflV) bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers.

Für die Beurteilung der Angemessenheit der gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen (§ 7 Abs. 3 BPflV) und der belegärzt-Üchen Leistungen (§2 BPflV) wird auf Tz 33.1.1 verwiesen. Zu den Pflegesatzabschlä-gen für Patienten mit wahlärztlichen oder belegärztlichen Leistungen vgl. § 8 BPflV.

§ 4 Abs. 3 Satz 2 HeilvfV bleibt unberührt. Besondere dienstliche Gründe i. S. dieser Vorschrift liegen z.B. vor bei Personen, deren persönliche Sicherheit gefährdet ist oder die der Vertraulichkeit unterliegende Dienstgeschäfte ausnahmsweise auch während einer Krankenhausbehandlung weiterführen müssen. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Besoldungsgruppe allein reicht hierfür nicht

33.1.3 Nach § 6 Abs. 3 HeilvfV werden bei Durchführung einer Heilkur bzw. bei einem Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder einem Sanatorium die Kosten für Unterbringung und Verpflegung bis zum einfachen bzw. eineinhalbfachen des Tage- und Übernaehtungsgeldes (§§ 9, 10 LRKG) erstattet. Überschreiten die entstandenen Kosten die genannten Beträge, können Mehrkosten nach § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 3 LRKG erstattet werden, soweit sie notwendig und angemessenen (§ l Abs. l HeilvfV) und nach § 10 Abs. 3 LRKG „unvermeidbar" waren. Unvermeidbarkeit kann nur anerkannt werden, wenn bei Unterbringung in einem preisgünstigeren Haus desselben Kurortes ein gleicher Heilerfolg nicht erwartet werden konnte oder wenn der nach § 6 Abs. l Satz 2 HeilvfV zur Begutachtung aufgeforderte Arzt die Behandlung in einem bestimmten Haus für notwendig erachtet.

33.1.4 Die nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 HeilvfV entsprechend anzuwendende Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes hat mit Wirkung vom 1. 1. 1987 die Bezeichnung „Verordnung über die orthopädische Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (Orthopädieverordnung - OrthV)" erhalten (vgl. Art. l Nr. l der 2. ÄndVO vom 4. Juli 1986 - BGBI. I S. 998-).

33.1.5 Ein ärztliches Gutachten über die Notwendigkeit * der Begleitung des Verletzten (§ 8 Abs. 3 HeilvfV) ist nicht erforderlich, wenn die Notwendigkeit der Begleitung offensichtlich ist oder durch einen Ausweis, eine Bescheinigung oder einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde (§ 4 SchwbG) nachgewiesen wird.

Zu § 35

35.1 Liegt eine länger als 6 Monate andauernde wesentliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit vor, ist

-der Unfallausgleich vom .Unfalltage an nach dem jeweiligen Grad der Minderung der Erwerbsunfähigkeit zu zahlen.

35.2 In die gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG der Berechnung des Unfallausgleichs zugrunde zu legende Gesamtminderung ist nach dem Urteil des BayVGH vom 3. 5. 1984 - Nr. 3 B 83 A. 111 - (ZBR 1984 S. 343) eine abschätzbare (meßbare) Minderung der

-Erwerbsfähigkeit (MdE) durch einen Vorschaden auch dann einzubeziehen, wenn die MdE aus dem Vorschaden weniger als 25 v. H. beträgt und deshalb keinen Unfallausgleich ausgelöst hätte. Die für nicht dienstunfallbedingte Vorschäden vorgesehene Kürzung des Unfallausgleichs (§ 35 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BeamtVG) entfällt in einem solchen Fall.

Zu § 37

37.1 Durch Artikel 3 Nr. l des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. I S. 2542) ist

20323

•6.2.81 (2d)

198. Ergänzung- SMBl. NW.- (Stai.d 15.8.1990 = MBl. NW. Nr. 60 einschl.)

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- der Ruhegehaltssatz für das erhöhte Unfallruhegehalt (§ 37 Abs. l Satz l BeamtVG) von 75 v. H. auf 80 v. H. angehoben und

- bestimmt worden, daß die rühegehaltfähigen Dienstbezüge für das erhöhte Unfallruhegehalt bei Beamten der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes mindestens nachder BesGr. A 6 (bisher BesGr. A 5) zu bemessen sind (§ 37 Abs. l Satz 2 BeamtVG).

Die Änderungen sind am 1. 1. 1987 in Kraft getreten (Artikel 9 Abs. l des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 1986). Die bisher nach §37 BeamtVG festgesetzten erhöhten Unfallruhegehälter und'darauf beruhende Hinterbliebenenbezüge (§§ 39, 40 BeamtVG) sind unter Beachtung der Änderungen entsprechend neu festzusetzen. Das gilt nach der durch Artikel 3 Nr. 8 Buchst, b des Anderungsgesetzes vom 19. Dezember 1986 eingefügten neuen Vorschrift des § 69 Abs. l Nr. 2 Satz 2 BeamtVG auch für die bei Inkrafttreten des BeamtVG (1. 1. 1977) vorhandenen Versorgungsempfänger mit Versorgungsbezügen (Unfallruhegehalt, Unfall-Hinterbliebenenversorgung) auf der Grundlage des § 151 LBG in der bis zum 31. 7.1972 geltenden Fassung bzw. des § 141 a BBG in der bis zum 31. 12. 1976 geltenden Fassung. Die erhöhten Versorgungsbezüge sind frühestens ab 1. 1.1987 zu zahlen.

Zu § 38

38.2 Der Unterhaltsbeitrag nach §38 BeamtVG wird bei einer durch Dienstunfall verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens 20 v. H. gewährt und nach dem Grad der dienstunfallbedingten MdE bemessen (vgl. §38 Abs. 2 BeamtVG): Bestand bei . dem früheren Beamten bereits vor dem Dienstunfall eine MdE, die nicht auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist (Vorschaden), so ist bei der Feststellung der dienstunfallbedingten MdE von der individuellen Erwerbsfähigkeit auszugehen. Die individuelle Erwerbsfähigkeit ist die Erwerbsfähigkeit, die dem Beamten vor dem Eintritt des Dienstunfalls verblieben war; sie ist rechnerisch mit 100 v. H. anzusetzen. Sodann ist zu prüfen, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall verloren ging, d. h. in welchem Umfang die dienstunfallbedingte Schädigung die vor dem Dienstunfall vorhandene, mit 100 v. H. anzusetzende individuelle Erwerbsfähigkeit des Beamten gemindert hat. Es wird - im Gegensatz zu § 35 Abs. 2 BeamtVG -keine Gesamt-MdE gebildet.

Beispiel:

MdE aus einem nicht auf einem Dienstunfall beruhenden Vorschaden 15 v. H.

Verbleibende individuelle Erwerbsfähigkeit: 85 v. H., anzusetzen mit 100 v. H.

Dienstunfallbedingte Minderung dieser individuellen Erwerbsfähigkeit 20 v. H.

Für die Anwendung des § 38 Abs. 2 BeamtVG ist eine MdE i. H. von 20 v. H. anzusetzen. Der nicht auf einem Dienstunfall beruhende Vorschaden bleibt außer Betracht.

38.4.1 Nach der Neufassung des § 38 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG durch Artikel 3 Nr. 2 Buchst, a des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. I S. 2542) gilt in den Fällen, in denen der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden ist, § 5 Abs. 2 BeamtVG entsprechend. In diesen Fällen ist bei der Bemessung der für den Unterhaltsbeitrag maßgebenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge die Dienstaltersstufe zugrunde zu legen, die der Beamte in der nach § 38 Abs. 4 Satz l und 2 BeamtVG maßgebenden Besoldungsgruppe bis zur Altersgrenze

hätte erreichen können. Nicht mehr erforderlich ist. daß es sich bei dem Dienstunfall um einen qualifizierten Dienstunfall (§ 37 BeamtVG) ge-' handelt hat und der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. beschränkt war. Die Neufassung ist am 1.1. 1987 in Kraft getreten (Artikel 9 Abs. l des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 1986). Sie gilt auch für frühere Ru-Hestandsbeamte (§ 38 Abs. 7 BeamtVG) sowie für die bei Inkrafttreten des BeamtVG (1. 1. 1977) vorhandenen früheren Beamten und früheren Ruhestandsbeamten (vgl. §69 Abs. 2 BeamtVG i. d. F. des Artikels 3 Nr. 3 des BBVAnpG 87 -BGBI. I 1987 S. 2062 -) und wirkt sich entsprechend auf den Unterhaltsbeitrag der Hinterblie-

- benen aus (§ 41 BeamtVG, ggf. i. V. m. § 69 Abs. 2 BeamtVG). Die erhöhten Versorgungsbezüge sind frühestens ab 1.1. 1987 zu zahlen. Der sich nach der Neufassung ergebende höhere Unterhaltsbeitrag (§ 38 Abs. 2 Nr. l BeamtVG) ist der Bemessung des Unterhaltsbeitrages für die Hinterbliebenen auch dann zugrunde zu legen, wenn das Beamtenverhältnis des früheren Beamten nicht durch Entlassung, sondern durch Tod infolge des Dienstunfalles beendet worden ist.

38.4.2 Sofern sich für die am 1. 1. 1987 vorhandenen früheren Beamten, früheren Ruhestandsbeamten und ihre Hinterbliebenen nach § 38 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG in der bis zum 31. 12. 1986 geltenden Fassung eine höhere Versorgung ergibt, ist diese Vorschrift weiterhin anzuwenden (Artikel 9 Abs. 4 des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 1986 i. d. F. des Artikels 4 Nr. 2 Buchst, b des BBVAnpG 87 - BGBI. I 1987 S. 2062 -).

38.5.1 Nach dem durch Artikel 3 Nr.'2 Buchst, b des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (vgl. Tz 38.4.1) eingefügten neuen Absatz 5 des § 38 BeamtVG tritt in bestimmten Fällen bei völliger Erwerbsunfähigkeit an die Stelle des nach § 38 Abs. 2 Nr. l BeamtVG zustehenden Unterhaltsbeitrages ein höherer Unterhaltsbeitrag, und zwar

- mindestens in Höhe des Mindestunfallruhege-haltes (§ 36 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG), wenn der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden ist (§ 38 Abs. 5 Satz l BeamtVG), oder

• - mindestens in Höhe von 80 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der bei sinngemäßer Anwendung des § 37 BeamtVG maßgebenden Besoldungsgruppe, zuzüglich eines Betrages nach § 14 Abs. l Satz 2 BeamtVG, wenn der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines qualifizierten Dienstunfalles (§ 37 BeamtVG) entlassen worden ist und infolge des Dienstunfalles im Zeitpunkt der Entlassung in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. beschränkt war (§ 38 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG).

Die Tz 38.4.1 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Eine Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages nach § 38 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG kommt bei Erfüllung der von dieser Vorschrift geforderten Voraussetzungen nur in Betracht in Fällen, in denen bisher § 38 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG in der bis zum 31. 12. . 1986 geltenden Fassung anzuwenden war.

38.5.2 Die Anwendung, des § 38 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG setzt eine auf dem qualifizierten Dienstunfall (§ 37 BeamtVG) beruhende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 50 v. H. im Zeitpunkt der Entlassung voraus. Eine spätere Änderung des Grades der MdE (also auch ein -Absinken unter 50 v. H.) ändert daran nichts; sie beeinflußt lediglich die Höhe des bei nicht völliger-Erwerbsunfähigkeit nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 zustehenden (Teil-) Unterhaltsbeitrages. Hat die MdE des Beamten im Zeitpunkt seiner Entlassung nicht mindestens 50 v. H. betragen, kann § 38 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG nicht angewendet werden. Das gilt auch dann, wenn sich der Grad

198. Ergänzung-SMB1. NW.- (Stand 15.8.1990 = MBl. NW. Nr. 60 einschl.)

6. 2. 81 (2e)

der MdE infolge des qualifizierten Dienstunfalles (§ 37 BeamtVG) später auf 50 v. H. oder mehr erhöht.

38.5.3 Der sich nach § 38 Abs. 5 Satz l und 2 BeamtVG ergebende höhere Unterhaltsbeitrag (§ 38 Abs. 2 Nr. l BeamtVG) ist bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit auch der Berechnung des anteiligen Unterhaltsbeitrages nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG zugrunde zu legen.

Zu § 42

42.1 Dar sich infolge der Änderung des § 37 BeamtVG (•.:, Tz 37.1) ergebende erhöhte Unfallruhegehalt ist der Höchstgrenze nach § 42 Satz l BeamtVG zugrunde zu legen, wenn sich die Unfallversor-'pung der Hinterbliebenen, aus dem erhöhten Un-..llruhegehalt berechnet. Anstelle dieser Höchstgrenze ist die Höchstgrenze nach dem neuen Satz 2 des §42 BeamtVG (vgl. Artikel"3 Nr. 3 Buchst, a des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsges"etzes vom 19. Dezember 1986 - BGBI. I S. 2542 -) zugrunde zu legen, wenn diese günstiger ist. Die. Höchstgrenze nach § 42 Satz 2 BeamtVG gilt auch für die Unfallversorgung der bei Inkrafttreten des BeamtVG (1. 1. 1977) vorhandenen Hinterbliebenen (vgl. §69 Aus. l Nr. 2 Satz l BeamtVG i. d. F. des Artikels 3 Nr. 8 Buchst, a des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 1986), sofern sie günstiger ist als die Höchstgrenze nach bisherigem Recht. Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach bisherigem Recht (vgl. § 158 Satz l LBG a. F.) ist der neue Satz 2 des § 69 Abs. l Nr. 2 BeamtVG (vgl. Artikel 3 Nr. 8 Buchst, b des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 1986) zu beachten.

Zu § 43

43.0.1 Durch Artikel 3 Nr. 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. I S. 2542) sind die Beträge der einmaligen Unfallentschädigungen verdoppelt worden. Die Änderung ist mit Wirkung vom 31. 12. 1985 in Kraft getreten (vgl. Artikel 9 Abs. 2 des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 1986 i. d. F. des Artikels 4 Nr. 2 Buchst, a des BBVAnpG 87 - BGBI. I 1987. S. 2062 -). Die erhöhten Beträge sind daher in den Fällen zu gewähren, in denen der Anspruch auf Gewährung der einmaligen Unfallentschädigung seit dem 31. 12. 1985 entstanden ist.

43.2 Durch Artikel 6 Nr. 3 des Adoptionsanpassungsge-setzes vom 24. Juni 1985 (BGBI. I S. 1144) sind in § 43 Abs. 2 Nr. l BeamtVG die Worte „leiblichen'oder an Kindes Statt angenommen" gestrichen worden. Inhaltlich hat sich hierdurch nichts geändert.

Zu § 46 BeamtVG

46.1 Durch die Tz. 46.1.1 Satz l BeamtVGVwV wird eine Verweisung des Unfallverletzten Beamten auf evtl. „zustehende" Leistungen seiner Kranken- bzw. Unfallversicherung ausgeschlossen. Nimmt der Beamte für dienstunfallbedingte Aufwendungen der Heilbehandlung (§ 33 BeamtVG) derartige Leistungen jedoch in Anspruch, so kann er dieselben Aufwendungen gegenüber dem Dienstherrn nur noch bis zur Höhe des nichterstatteten Restbetrages geltend machen. Dies gilt unabhängig davon, ob die (Teil-) Leistung der Kranken- bzw. Unfallversicherung als Sachleistung (vgl. Tz. 46.1.1 Satz 2 BeamtVGVwV) oder als Barleistung erbracht worden ist, und unabhängig davon, ob die Kranken- bzw. Unfallversicherung ihre Leistungen dem Dienstherrn in Rechnung stellt.

Zu § 47

47.0.1 Das Übergangsgeld nach §.47 BeamtVG ist nicht in jedem Fall steuerfrei; zur Versteuerung des Übergangsgeldes wird auf Abschnitt 10 Abs. l Nr. l und Abs. 2 Nr. 4 der Lohnsteuer-Richtlinien verwiesen. Die Tz 47.0.1 BeamtVGVwV ist insoweit nicht mehr anzuwenden.

Zu §48

48.3 Durch Artikel 7 Abs. l Nr. 2 des am 1. 8. 1984 in Kraft getretenen Fünften Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1984 (BGBI. I S. 998) wurde dem § 48 BeamtVG ein Absatz 3 ange-

fügt. Hiernach wird der in § 48 Abs. l und 2 BeamtVG vorgesehene Ausgleich nicht gewährt, wenn der Be-amte nach § 78 b Abs. l Nr. l Buchst, b LBG bis zum Eintritt in den Ruhestand beurlaubt war.

Zu §50

50.3 Durch Artikel 2 § l Nr. l des Elften Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 27. Juni 1985 (BGBI. I S. 1251) ist § 50 Abs. 3 Satz l BeamtVG mit Wirkung vom 1.1.1986 geändert worden. Aufgrund dieser Änderung setzt die Zahlung eines Ausgleichsbetrages künftig auch voraus, daß die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § l Abs. 2 BKGG hat In dieser Vorschrift ist vorgesehen, daß ein alleinstehendes Kind unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld für sich selbst erhält.

50.3.1 Für die Prüfung, ob die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach §1 Abs. 2 BKGG hat, kommt es nicht darauf an, ob das Kindergeld beantragt worden ist Die Zahlung des Ausgleichsbetrages ist somit nicht möglich für Zeiten, für die das Kindergeld nur wegen der Regelung des § 9 BKGG nicht gewährt wird. Nach § 9 Abs. 2 BKGG wird das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten 6 Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.

50.3.2 Die Voraussetzung, daß die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § l Abs. 2 BKGG hat, ist u. a. erfüllt wenn das Kindergeld nicht zusteht, weil die Waise im Geltungsbereich des BKGG weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ l Abs. 2 Nr. l BKGG). Wegen eines Ausgleichsbetrages in einem solchen Fall vgl. die Tz 50.3.5 BeamtVGVwV.

50.3.3 Die Voraussetzung, daß die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § l Abs. 2 BKGG hat ist auch erfüllt, wenn das Kindergeld im Falle des § 2 Abs. 2 Satz l Nr. 3 (i. V. mit § 14 Abs. l Satz l, § l Abs. 2) BKGG wegen eines eigenen Einkommens der Waise nicht gewährt werden kann. Für die Prüfung, ob in einem solchen Fall ein Ausgleichsbetrag zu gewähren ist, vgl. die Tz 50.3.3 BeamtVGVwV.

50.3.4 Die Voraussetzung, daß die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld naeh § l Abs. 2 BKGG hat, ist auch erfüllt wenn das Kindergeld im Falle des § 2 Abs. 2 Satz l Nr. 3 BKGG wegen Überschreitens der in § 14 Abs. l Satz 3 BKGG bezeichneten Lebensaltersgrenze nicht oder nicht mehr zusteht. Nach der zuletzt genannten Vorschrift wird im Falle des § 2 Abs. 2 Satz l Nr. 3 BKGG das Kindergeld für alleinstehende Kinder - anders als das einer anderen Person zustehende Kindergeld - längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt.

Zu §52

52.0.1 Bis zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften zu § 52 BeamtVG bitte ich bei der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge die Verwaltungsvorschrift zu § 12 BBesG entsprechend anzuwenden.

Zu § 53

53.0.1 § 168 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b LBG in der bis zum 31. 12. 1976 geltenden Fassung über das Ruhen der Versorgungsbezüge bei Verwendung an einer Ersatzschule, die überwiegend durch öffentliche Zuschüsse unterhalten wird, bleibt gemäß § 109 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG weiter in Kraft.

53.2.1 Gemäß § 8 Satz 2 UrlGG wird für den Monat Juli die Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. l BeamtVG oder entsprechenden Vorschriften um das Urlaubsgeld nach § 4 UrlGG erhöht. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß die Höchstgrenze um den Betrag erhöht werden • soll, den der Beamte im allgemeinen als Urlaubsgeld erhalten würde, wenn er noch vollbeschäftigt im aktiven Dienst stünde. Da die Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 Nr. l BeamtVG ihrerseits von den einem Ruhegehalt zugrunde

6. 2. 81(2 e)

198.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.8.1990 = MBl. NW.Nr.60einschl.) '

20323

liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezügen ausgeht, ist sie um den Betrag zu erhöhen, der in der Besoldungsgruppe, nach der sich die für die Versorgung maßgebenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen, als Urlaubsgeld zu zahlen wäre. Dieser Betrag ist auch dann für die Erhöhung anzusetzen, wenn der Versorgungsberechtigte tatsächlich kein Urlaubsgeld oder ein nach § 4 Abs. 2 UrlGG verringertes Urlaubsgeld erhält.

53.3.1 Den ehrenamtlichen Helfern des Bundesver-bandes für den Selbstschutz werden anstelle der bisherigen Honorare (vgl. dazu Tz 53.5.1 - erster Spiegelstrich -) vom 1. 1. 1986 an Aufwandsent- . Schädigungen gewährt. Diese Aufwandsentschädigungen sind gem. § 53 Abs. 3 BeamtVG insoweit bei der Ruhensberechnung außer Betracht zu lassen, als sie nach § 3 Nr. 12 Satz 2 und/oder nach § 3 Nr. 26 EStG lohn- bzw. einkommensteuerfrei sind. ,

5"3.3.2 Entschädigungen, die den im Außendienst tätigen Beamten und sonstigen Verwaltungsangehörigen im Hinblick auf die Besonderheit ihrer Außendienättätigkeit gezahlt werden (z. B. die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst - §49 Abs. l und 2 BBesG i.V.m. der Vollstreckungsvergütungsverord-nung -) sind insoweit als Aufwandsentschädigung anzusehen und gem. § 53 Abs. 3 BeamtVG bei der Ruhensberechnung außer Betracht zu lassen, als sie ohne Eintragung auf der Lohnsteuerkarte als Werbungskostenersatz steuerfrei belassen werden können. Auf meinen RdErl. v. 29. 6. 1982-S 2337-2-V B 3-(Lohnsteuerkartei, Teil B § 3 EStG Fach 4 Nr. 106) zur Pauschalierung des Werbungskostenersatzes bei Verwaltungsangehörigen im Außendienst weise ich hin.

53.5.1 Als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz l Halbsatz l BeamtVG ist, auch wenn auf die Tätigkeit das Umsatzsteuergesetz angewendet wird, anzusehen

- die bis zum 31.12.1985 auf Honorarbasis abgerechnete Tätigkeit eines ehrenamtlichen Helfers des Bundesverbandes für den Selbstschutz (BVS) als BVS-Fachlehrer, als BVS-Aufklärungs- und Aus-bildüngshelfer, als BVS-Redner sowie als BVS-Schutzbauberater (für die'Zeit ab 1. 1. 1986 vgl. Tz 53.3.1),

- die Tätigkeit als 'Lehrbeauftragter oder Honorarprofessor mit Lehrauftrag an einer Hochschule oder Fachhochschule oder als Dozent an einer Ver-waltungs- und Wirtschaftsakademie oder Verwaltungsakademie oder an einer Volkshochschule.

Zu §54

54.0.1 Die Vorschrift gilt gemäß der durch § 105 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG aufrecht erhaltenen landesrechtlichen Regelung auch für das Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen aus einer Verwendung an Ersatzschulen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden.

545.1 Nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG gilt als Höchstgrenze der Betrag, der sich als Witwen- oder Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. l BeamtVG aus dem Ruhegehalt nach § 54 Abs. 2 Nr. l BeamtVG ergibt. Bei der Ermittlung der Höchstgrenze sind ggf. auch die Kürzungsvorschriften für das Witwengeld nach § 20 Abs. 2 BeamtVG und für die anteilige Kürzung des Witwen- und Waisengeldes nach § 25 BeamtVG anzuwenden. Desgleichen ist auch bei der Ermittlung der Höchstgrenze für die Regelung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. l BeamtVG eine teilweise Versagung des Unterhaltsbeitrages zu berücksichtigen. Für eine Regelung nach § 54 BeamtVG im Rahmen des § 69 BeamtVG sind die entsprechenden Kürzungsvorschriften des früheren Rechts (§§ 137, 138 LBG, RL 1.24 zu § 134 LBG) zu beachten-.

54.2.2 Zur Änderung des § 54 Abs. 2 BeamtVG durch Artikel 7 Abs. l Nr. 3 Buchst, a des am 1. 8. 1984 in Kraft getretenen Fünften Gesetzes zur Ände-

rung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1984 (BGBI. I S. 998) weise ich auf folgendes hin:

Wenn bei einem der Versorgungsbezüge, die an der Ruhensregelung nach § 54 Abs. 2 Satz l Nr. l oder Nr. 2 BeamtVG beteiligt sind, der Ruhegehaltssatz aufgrund des § 14 Abs. l Satz l Halbsatz 2 oder 3 BeamtVG gemindert wurde, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Die Hinweise der Tz 14.1.7 und 14.1.8 gelten entsprechend.

Beispiel:

Ein früheres Ruhegehalt ist wegen des Hinzutritts eines späteren Ruhegehaltes nach § 54 Abs. 2 Satz l Nr. l BeamtVG zu regeln.

. Dem früheren Ruhegehalt liegt eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 20 Jahren zugrunde (ohne Teilzeitbeschäftigung, ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub, auch ohne Zurechnungszeit). Ruhegehaltssatz daher: 55 v. H.

Dem späteren Ruhegehalt liegen als ruhegehaltfähige Dienstzeit zugrunde: 16 Jahre, die auch dem früheren Ruhegehalt zugrunde liegen; ferner 19 Jahre 200 Tage im neuen Beamtenverhältnis (darunter 2 Jahre mit Teilzeitbeschäftigung im Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, daneben nicht ruhegehaltfähig 6 Jahre eines Urlaubs ohne Dienstbezüge im neuen Beamtenyerhaltnis). Es handelt sich also praktisch um das Ruhegehalt des Beispiels l zu Tz 14.1.8. Ruhegehaltssatz (vermindert) daher 88.19 v. H.

Um den für die Höchstgrenze maßgebenden Ruhegehaltssatz festzusetzen, ist der dem früheren Versorgungsbezug zugrunde liegenden Dienstzeit die nach dem Eintritt des früheren Versorgungsfalles liegende Zeit hinzuzurechnen, die beim spateren Versorgungsbezug berücksichtigt worden ist (vgL Tz 54.2 3 BeamtVGVwV). Auf dieser Grundlage ist dann nach § 54 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. l Satz l Halbsatz 2 und 3 BeamtVG festzusetzen, da beim späteren Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz aufgrund dieser Vorschrift gemindert wurde.

Der für die Höchstgrenze des § 54 Abs. 2 Satz l Nr. l BeamtVG maßgebende Ruhegehaltssatz ist daher wie folgt festzusetzen:

 

Gesamte

Fiktive

 

ruhegehaltfähige Dienstzeit i. S: des §54 Abs. 2 Satz 1

gesamte -ruhegehaltfähige Dienstzeit

 

Nr.l

 
 

BeamtVG

 

Im früheren Be-

   

amtenverhältnis

   

Vollbeschäftigung: 20 J. - T.

20 J. - T.

20 J. - T.

Im neuen Be-

   

amtenverhältnis

   

Vollbeschäftigung: 17 J. 200 T.

17 J. 200 T.

17 J. 200 T.

Teilzeit-

   

beschäftigung ('A der regelmäßigen Arbeitszeit): 2 J. - T.

1 J. - T.

2J. -T.

Urlaub ohne

   

Dienstbezüge: 6 J. -T.

- J. - T.

6 J. - T.

Insgesamt:

38 J. 200 T.

45 J. 200 T.

 

200 = 38395 J-

200

- 45555 J-

 

=• 38,547 J.

- 45,547 J.

 

- 38,55 J.

- 45,55 J.

Fiktiver Ruhegehaltssatz:

86 v. H.

198.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.8.1990 = MBl. NW. Nr. 60 einschl.)

6.2.81 (2f)

Verminderter Ruhegehaltssatz:

86 v. H. x £ - 72,784 - 72.79 v. H.

Die Höchstgrenze des § 54 Abs. 2 Satz l Nr. l BeamtVG beträgt daher 72,79 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet

54.2.2.2 Liegt einem an der Ruhensregelung nach § 54 Abs. 2 Satz l Nr. 3 BeamtVG beteiligten Witwengeld ein Ruhegehalt zugrunde, bei dem der Ruhegehaltssatz aufgrund des § 14 Abs. l Satz l Halbsatz 2 oder 3 BeamtVG gemindert wurde, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen. Dabei darf jedoch der zu vermindernde (- fiktive) Ruhegehaltssatz den Hundertsatz von 75% nicht unterschreiten. Eine Verminderung des Ruhegehaltssatzes beim eigenen Ruhegehalt der Witwe führt nicht zur Verminderung der Höchstgrenze. Die Hinweise, der Tz 14.1.7 und 14.1.8 gelten entsprechend.

Beispiel:

Zu dem Witwengeld tritt später ein eigenes Ruhegehalt der Witwe hinzu, so daß das Witwengeld nach § 54 Abs. 2 Satz l Nr. 3 BeamtVG zu regeln ist Das Witwengeld wird auf der Grundlage eines Ruhegehaltes gewährt, dem' folgende Dienstzeiten zugrunde liegen:

 

Ruhe-gehaltfähige Dienstzeit

Fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit

Vollbeschäftigung: 23 J. 100 T.

Teilzeitbeschäftigung (Vi der regelmäßigen Arbeitszeit): 10 J. -T.

23 J. 100 T.

5J. -T.

23 J. 100 T. 10J. -T.

Insgesamt:

28 J. 100 T.

100 - 28355 J-

- 28,274 J. - 28,28 J.

33 J. 100 T. 100-

- 33385 J-

- 33,274 J. - 33J28 J.

Fiktiver Ruhegehaltssatz:

73 v. H.

Verminderter Ruhegehaltssatz:

28.28

73 v. H. x. ^2» - 62.033

v. H.

Da der Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld zugrunde liegenden Ruhegehaltes nach § 14 Abs. l Satz l Halbsatz 2 und 3 BeamtVG gemindert wurde, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei der zu vermindernde (— fiktive) Ruhegehaltssatz mindestens 75 v. H. beträgt (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG).

Die Höchstgrenze ist daher mit dem folgenden (verminderten) Ruhegehaltssatz zu berechnen:

26.28

75 v. H. x JÜ55 - 63,732 - 63.74 v. H.

Die Höchstgrenze des § 54 Abs. 2 Satz l Nr. 3 i.V. mit Absatz 2 Satz 3 BeamtVG beträgt daher 63,74 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemißt.

54.2,.3 Durch Artikel 3 Nr. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. I S. 2542) ist § 54 Abs. 2 Satz l Nr. 3 BeamtVG geändert worden. Die Änderung berücksichtigt die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes des erhöhten Unfallruhegehaltes nach § 37 BeamtVG auf 80 v. H. (vgl. Tz 37.1). Dieser Ruhegehaltssatz ist der Höchstgrenze unabhängig davon zugrunde zu legen, ob das frühere oder das spätere Beamtenverhältnis infolge eines

qualifizierten Dienstunfalles (§ 37 BeamtVG) beendet worden ist. Das gleiche gilt für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 Satz l Nr. l BeamtVG (vgl. Tz 54.2.4 Satz 5 BeamtVGVwV).

54.4 Für die Anwendung des § 54 Abs. 4 Satz l BeamtVG in der Fassung des Artikels 7 Abs. l Nr. 3 Buchst, b des am 1. 8. 1984 in Kraft getretenen Fünften Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1984 (BGBI. IS. 998) gilt die Tz 54.2.2.2 entsprechend.

Zu § 55

55.1 Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 55 Abs. l Satz l BeamtVG sind nach der Tz 55.1.3 BeamtVGVwV Renten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und entsprechende Renten. Dazu gehören u. a.

- Renten der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP),

- Renten der Bundesbahn-Versicherungsanstalt, Abteilung B (BVA Abt B),

'- Renten der Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen,

- Renten der Versorgungsanstalt der Deutschen Kulturorchester,

- Rentenleistungen der Pensionskasse einer Ersatzkasse (z.B. der Pensionskasse der Barmer Ersatzkasse),

- Versorgungsleistungen, die von einer Ersatzkasse selbst geleistet werden (z. B. Versorgungsleistungen der Techniker-Krankenkasse),

- Versorgungsleistungen nach dem Gesetz über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Ruhegeldgesetz - RGG -),

- 'Zusatzversorgungsleistungen der Lan'des-banken,

-' Versorgungsleistungen für Angestellte und Arbeiter der Landesbrandkasse Schleswig-Holstein.

Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 55 Abs. l Satz l BeamtVG sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach Maßgabe des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) vom 19. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3610) gewährt werden. Hierzu gehören beispielsweise:

- die Versicherungsrenten der VBL nach § 44 a der VBL-Satzung,

- die aufgrund des § 18 Abs. 3 des Betriebsren-tengesetzes gewährten Versorgungsleistungen nach dem Hamburgischen RGG.

Die Berücksichtigung von Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes im Rahmen des § 55 BeamtVG wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß in den für die Zusatzversorgungsrente maßgeblichen Bestimmungen die Anrechnung der Beamtenversorgung vorgeschrieben ist.

55.1.1 Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 198.6 - BVerwG 2 C 66.85 - gehört das nach dem GAL gewährte Altersgeld nicht zu den Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen im Sinne des § 55 Abs. l Satz l BeamtVG.

Ich bitte, mit Wirkung vom 1. 6.1986 nach dem Urteil zu verfahren und in der Tz 55.1.2 Satz l BeamtVGVwV die Worte „sowie die Leistungen der Altershilfe für Landwirte" auch hinsichtlich der übrigen im GAL vorgesehenen Leistungen (z. B. Landab-

6.2.81 (2f)

198.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.8.1990 = MBl. NW. Nr. 60 einschl.)

20323

gaberente) als gegenstandslos zu betrachten. In den Fällen, in denen über die Berücksichtigung von Leistungen nach dem GAL im Rahmen des § 55 BeamtVG noch nicht unanfechtbar entschieden ist, bitte ich, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts . ggf. auch mit Wirkung vor dem 1. 6. 1986 zu folgen. In • rechtshängigen Fällen bitte ich die Versorgungsempfänger klaglos zu stellen.

Von dem danach im Einzelfall für die Neuberechnung der Versorgungsbezüge maßgeblichen Zeitpunkt ab ist ein Ausgleich nach Artikel 2 § 2 Abs. l oder 2 des 2. HStruktG nur noch in der Höhe zu zahlen, wie er sich zu diesem Zeitpunkt ergeben hätte, wenn die nach dem GAL gewährte Leistung im Rahmen des § 55 BeamtVG von Anfang an nicht berücksichtigt worden wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 24. September 1987 - BVerwG 2 C 52.86 - und - BVerwG 2 C 18.87 - entschieden, daß die Rente einer Zusatzver-sorgung nach ihrer Abfindung nicht mehr im Rahmen des § 55 BeamtVG zu berücksichtigen ist. Ich bitte, mit Wirkung vom 1. 9. 1987 nach diesen Urteilen zu verfahren und Tz 55.1.6 BeamtVGVwV als gegenstandslos zu betrachten. In Fällen, in denen über die Berücksichtigung einer abgefundenen Zusatzversorgungsrente im Rahmen des § 55 BeamtVG noch nicht unanfechtbar entschieden ist, und in rechtshängigen Fällen bitte ich, entsprechend Absatz 2 Sätze 2 und 3 zu verfahren.

Hinsichtlich der Höhe eines in den betroffenen Fällen nach Artikel 2 § 2 Abs. l oder 2 des 2. HStruktG zu zahlenden Ausgleichs gilt Absatz 3 entsprechend.

Dabei ist eine Neuberechnung des Ausgleichs zu dem hierfür maßgeblichen Zeitpunkt (Artikel 2 §2 Abs. l Satz 2 oder 3 des 2. HStruktG) unter Außerachtlassung der Zusatzversorgungsrente auch dann vorzunehmen, wenn die Rente nach diesem Zeitpunkt abgefunden wurde. Artikel 2 § 2 Abs. l Satz 6 des 2. HStruktG ist insoweit nicht anzuwenden.

55.1.2

55.1.2.1

Nach Tz 55.1.5 BeamtVGVwV bleiben bei der Anwendung des § 55.BeamtVG ruhende Rententeile außer Betracht. Dies gilt auch für Renten und Rententeile, die nach §1281 RVO/§58 AVG/§78 RKG ruhen. In solchen Fällen ist bei der Anwendung des § 55 Abs. l Satz 3 und des § 55 Abs. 4 Satz l BeamtVG wie folgt zu verfahren:

Hat eine auf § 1587 b BGB beruhende Rentenerhöhung unberücksichtigt zu bleiben (§ 55 Abs. l Satz 3 BeamtVG), so ist für die Anwendung des § 55 BeamtVG der Rentenbetrag zu berücksichtigen, der sich ohne diese Rentenerhöhung und nach Anwendung der rentenrechtlichen Ruhensvorschrift ergeben würde.

Beispiel:

1. Witwenrente nach dem Rentenbescheid:

Witwenrente vor Anwendung des § 1281 RVO (darin enthalten 100 DM Rentenerhöhung, die auf § 1587 b BGB beruht): Anzurechnendes Einkommen:

Witwenrente nach Anwendung des § 1281 RVO:

2. Anwendung des § 55 BeamtVG:

Witwenrente vor Anwendung des § 1281 RVO:

Nach § 55 Abs. l Satz 3 BeamtVG sind außer Ansatz zu lassen:

Anzurechnendes Einkommen: Für die Anwendung des § 55 BeamtVG sind zu berücksichtigen:

800DM 600DM

200 DM.

800DM

100DM 700DM 600DM

100DM

55.1.2.3

55.1.2.4

55.1.3

düng des § 55 BeamtVG der Rentenbetrag zu berücksichtigen, der sich ohne diese Renten-minaerung und nach Anwendung der rentenrechtlichen Ruhensvorschrift ergeben würde.

Beispiel:

1. Witwenrente nach dem Rentenbescheid:

Witwenrente vor Anwendung des § 1281 RVO (dabei bereits abgesetzt 200 DM Rentenminderung, die auf § 1587 b BGB beruht): 600 DM Anzurechnendes Einkommen: 700 DM Witwenrente nach Anwendung des §1281 RVO: 0DM.

2. Anwendung des § 55 BeamtVG:

Witwenrente vor Anwendung des § 1281 RVO: . 600 DM Nach § 55 Abs. l Satz 3 BeamtVG sind hinzuzurechnen: 200 DM

800 DM

Anzurechnendes Einkommen: 700 DM Für die Anwendung des § 55 BeamtVG sind zu berücksichtigen: 100 DM

Hat ein nach § 55 Abs. 4 Satz l Nr. l BeamtVG zu berechnender Rentenanteil außer Ansatz zu bleiben, so ist von dem Rentenbetrag aus1 zugehen, der sich ohne Anwendung der rentenrechtlichen Ruhensvorschrift ergeben würde. Für die Anwendung des § 55 BeamtVG ist derjenige Teil dieses Rentenbetrages außer Ansatz zu lassen, der dem nach § 55 Abs. 4 Satz l Nr. l BeamtVG maßgebenden Verhältnis entspricht.

Beispiel:

1. Witwenrente nach dem Rentenbescheid:

Witwenrente vor Anwendung des § 1281 RVO (hiernach Werteinheiten-Verhältnis gemäß § 55 Abs. 4 Satz l Nr. l BeamtVG:

200/2000):

Anzurechnendes Einkommen: Witwenrente nach Anwendung des §1281 RVO:

2. Anwendung des § 55 BeamtVG:

Witwenrente vor Anwendung des § 1281 RVO:

Für die Anwendung des § 55 BeamtVG ist nach dessen Absatz 4 Satz l Nr. l der folgende Rentenbetrag außer Ansatz zu lassen:

200 = 2000 ~~

800 DM x

Anzurechnendes Einkommen: für die Anwendung des § 55 BeamtVG sind zu berücksichtigen:

800DM 700 DM

100 DM.

800DM

80DM

720DM 700DM

20DM

55.1.2.2

Hat eine auf § 1587 b BGB beruhende Rentenminderung unberücksichtigt zu bleiben (§ 55 Abs. l Satz 3 BeamtVG), so ist für die Anwen-

Für die Anwendung des § 55 Abs. 4 Satz l Nr. 2 BeamtVG hat die rentenrechtliche Ruhensvorschrift keine Auswirkungen, da sie nach § 1285 RVO/§ 62 AVG auf Steigerungsbeträge' für Beiträge der Höherversicherung nicht angewendet wird.

In der Rente berücksichtigte Zeiten der Kindererziehung im Sinne des § 1227 a RVO/§ 2 a AVG/§29a RKG bzw. §1251 a RVO/§28a AVG/§51a RKG führen nicht dazu, daß ein entsprechender Teil der Rente für die Anwendung des § 55 BeamtVG außer Ansatz bleibt.

198.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.8.1990 = MBl. NW. Nr. 60 einschl.)

6. 2. 81 (2g)

55.2.1 Zu den „Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" (§ 55 Abs. 2 Nr. l Buchstabe b BeamtVG) gehören auch

- Zeiten mit freiwilligen Beiträgen im Sinne des § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG,

- Ersatz- und Ausfallzeiten, wenn während dieser Zeiten ein dem Grunde nach rentenversiche-rungspflichtiges Beschäf'tigungsverhältnis oder, eine entsprechende Tätigkeit vorgelegen hat,

- die bei der Rente berücksichtigten Zeiten der Kindererziehung im Sinne des § 1227 a RVO/§ 2 a AVG/§ 29 a RKG bzw. des § 1251 a RVO/§ 28 a AVG/ §51 a RKG.

In Fällen, in denen nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen für nicht nachgewiesene Zeiten nur fünf Sechstel als Beitragsoder Beschäftigungszeit angerechnet • wurden (§ 3 Abs. l VuVO, § 19 Abs. 2 FRG), sind solche Zeiten bei der Ermittlung der „bei der Rente berücksichtigten Zeiten, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung' oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles" (§ 55 Abs. 2 Nr. l Buchstabe b BeamtVG) ebenfalls nur mit fünf Sechsteln anzusetzen.

55.2.2 Bei der Ermittlung der Höchstgrenze für Witwen gelten die Sätze 2 und 3 der Tz 54.2.1 entsprechend.

55.2.3 Zur Änderung des § 55 Abs. 2 BeamtVG durch Artikel 7 Abs. l Nr. 4 des am 1.8. 1984 in Kraft getretenen Fünften Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1984 (BGBI. I S. 998) weise ich auf folgendes hin: -

Wenn bei dem zu regelnden Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz aufgrund des § 14 Abs. l Satz l Halbsatz 2 oder 3 BeamtVG gemindert wurde, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Dies gilt in den Fällen des § 55 Abs. 6 BeamtVG bereits dann, wenn auch nur bei einem der zu regelnden Versorgungsbezüge der Ruhegehaltssatz gemindert wurde.

Eine Freistellung während einer Beschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses führt, wenn die Zeit der Beschäftigung als solche nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zugrunde gelegt .wird und sich deshalb nur bei der Rente auswirkt, nicht zur Verminderung der Höchstgrenze.

Die Hinweise der Tz 14.1.7 und 14.1.8 gelten entsprechend.

Beispiel:

Das Ruhegehalt des Beispiels l zu Tz 14.1.8 trifft mit einer Rente zusammen, so daß das Ruhegehalt nach § 55 Abs. 2 Satz l Nr. l BeamtVG zu regem ist

Da der Ruhegehaltssatz des Ruhegehaltes nach § 14 Abs. l Satz l Halbsatz 2 und 3 BeamtVG gemindert wurde (vgl. die Einzelheiten des Beispiels l zu Tz 14.1.8), ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG).

Um den für die Höchstgrenze maßgebenden Ruhegehaltssatz festzusetzen, ist gemäß § 55 Abs. 2 Satz l BeamtVG die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zuzüglich der sonstigen dort genannten Zeiten zu berechnen. Auf dieser Grundlage ist dann nach § 55 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. l Satz l Halbsatz 2 und 3 BeamtVG festzusetzen.

Der für die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Satz l Nr. l BeamtVG maßgebende Ruhegehaltssatz ist daher wie folgt festzusetzen (wobei nach den Verhältnissen des Beispiels l zur Tz 14.1.8 als Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles eine Zeit von 48 Jahren und 5 Tagen unterstellt wird):

 

Zeit i. S. des

Zeiti.S.

 

§ 55 Abs. 2

des § 55

 

Satz 1 Nr. 1

Abs. 2 Satz 1

 

Buchstabe b

Nr. 1

 

BeamtVG,

Buchstabe b

 

abzüglich

BeamtVG

 

der Zeiten,

 
 

die wegen

 
 

Freistellung

 
 

nicht ruhe-

 
 

gehaltfähig

 
 

sind,

 

Zeit vom vollendeten

   

17. Lebensjahr bis

   

zum Eintritt des

   

Versorgungsfalles :

48J.5T.

48J.5T.

Gemäß Beispiel 1

   

zu Tz 14.1.8:

   

Teilzeitbeschäftigung

   

(% der regelmäßigen

   

Arbeitszeit): 2J. -T.

   

davon nicht

   

ruhegehaltfähig:

XU. -T.

 

Urlaub ohne

 

'

Dienstbezüge: 6J. -T.

   

davon nicht

   

ruhegehaltfähig:

X6J.-T.

 

Insgesamt:

41J.5T.

48 J. 5 T.

 

5

5

   

= 48555 J.

 

= 41.013J.

= 48,013 J.

-

= 41.02J.

= 48,02 J.

20323

Fiktiver Ruhegehaltssatz:

88 v. H.

Verminderter Ruhegehaltssatz:

41,02

88 v. H. x

48.02

75,172; jedoch höchstens = 75 v. H.

Die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 Satz l Nr. l BeamtVG beträgt daher 75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet.

55.4.1 Personen, die nach § 1227.Abs. l Satz l Nr. 9 RVO, § 2 Abs. l Nr: 11 AVG versicherungspflichtig wurden (vgl. die Tz 55.4.5 BeamtVGVwV), konnten nach Artikel 2 § 51 a Abs. l Satzl Buchstabe b ArVNG, Artikel 2 § 49 a Abs. l Satz l Buchstabe b AnVNG für Zeiten vom 1. Januar 1956 an freiwillige Beiträge nachentrichten. Bei diesen Beiträgen handelt es sich auch für die Anwendung des § 55 Abs. 4 Satz l Nr. l BeamtVG um freiwillige Beiträge (freiwillige Weiterversicherung oder Selbstversicherung).

55.4.2 Nach § 10 WGSVG vom 22. Dezember 1970 (BGBI. I S. 1846), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1205) konnten Verfolgte, die nach § 9 WGSVG zur Weiterversicherung berechtigt waren, auf Antrag bis zum 1. Januar 1933 zurück „Beiträge nachentrichten". Die hiernach freiwilig nachentrichteten Beiträge sind als „freiwillige Beiträge" im Sinne des § 55 Abs. 4 BeamtVG zu behandeln. Dies führt jedoch nicht dazu, daß zusätzlich weitere Vergünstigungen, die sich aus der Nachentrichtung von Beiträgen nach § 10 WGSVG ergeben (z.B. Anrechenbarkeit von Ausfallzeiten, Höherbewertung von Pflichtbeiträgen der ersten fünf Kalenderjahre), bei der Ermittlung des nach § 55 Abs. 4 Satz l BeamtVG zu bildenden Bruches außer Ansatz gelassen werden müßten. Vielmehr sind Werteinheiten, die sich aus diesen weiteren Vergünstigungen ergeben, bei der Berechnung nach § 55 Abs. 4 Satz l BeamtVG ungeschmälert im Nenner des Bruches anzusetzen: sie führen also zu keiner zusätzlichen

6.2.81 (2g)

198.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.8.1990 = MBl. NW. Nr. 60 einschl.)

20323

Erhöhung dos „außer Ansät? bleibenden Renten-teils".

35.4.3 entfallen

55.4.4 Für die Berechnung des Verhältnisses der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge., Ersatzzeiten und Ausfallzeiten (§ 55 Abs. 4 Satz l Nr. l BeamtVG) gilt folgendes:

55.4.4.1 Nach dem vom 1. Januar 1966 an geltenden Ren-- - tenrecht werden die mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate der ersten fünf Kalenderjahre bei der Berechnung des persönlichen Vomhundertsatzes des Versicherten stets berücksichtigt, allerdings - je nach Fallgestaltung - ggf. mit anderen Werteinheiten, als es der Höhe dieser Beiträge entsprechen würde (§ 1255 Abs. 4 RVO/§ 32 Abs. '4 AVG/§ 54 Abs. 4 RKG in der vom 1. Januar 1966 an geltenden Fassung). Die hiernach für die Berechnung des persönlichen Vomhundertsatzes berücksichtigten Werteinheiten sind auch für die Berechnung des o.a. Verhältnisses (§ 55 Abs. 4 Satz l Nr. l BeamtVG) maßgebend.

55.4.4.2 Nach dem vom I.Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1965 geltenden Rentenrecht blieben die Pflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre bei der Berechnung des persönlichen Vomhundertsatzes eines Versicherten,.der vor Vollendung des 25. Lebensjahres in die Versicherung eingetreten ist, außer Betracht, wenn dies zu einem höheren Vom-hundertsatz führte (§ 1255 Abs. 4 RVO/§ 32 Abs. 4 AVG/§ 54 Abs. 4 RKG in der bis zum 31. Dezember 1965 geltenden Fassung). Auch in diesen Fällen sind aber für die Berechnung des o. a. Verhältnisses (§ 55 Abs. 4 Satz l Nr. l BeamtVG) die Werteinheiten für die Pflichtbeiträge der ersten fünf Kalenderjahre mit heranzuziehen (vgl. Das Beispiel in der Tz 55.4.3 BeamtVGVwV).

55.4.4.3 Werteinheiten für Zeiten im Sinne des § 1255 a • RVO/§ 32 a AVG, § 54 a RKG (Ersatzzeiten, Ausfallzeiten, Zeiten mit Inflationsbeiträgen, bestimmte Zeiten der Ausbildung) sind erst in dem vom I.Januar 1966 an geltenden Rentenrecht vorgesehen. Wenn die Rente nach dem vom 1. Januar 1957 biszum 31. Dezember 1965 geltenden Rentenrecht berechnet ist, können daher bei der Berechnung des o.a. Verhältnisses (§ 55 Abs. 4 Satz l Nr. l BeamtVG) für solche Zeiten keine Werteinheiten herangezogen werden.

55.4.5 Wird eine Rente zur Besitzstandswahrung in Höhe ' des bisherigen Rentenzahlbetrages gewährt (§ 1253 Abs. 2 Satz 5 ggf. i. V. mit § 1254 Abs. 2 Satz 2 RVO, . § 30 Abs. 2 Satz 5, ggf. i. V. mit § 31 Abs. 2 Satz 2 AVG, § 53 Abs. 2 Satz 5, ggf. i. V. mit Abs. 5 Satz 2 RKG), so sind für die Anwendung des §., 55 BeamtVG weiterhin die Berechnungsmerkmale der-bisherigen Rente heranzuziehen (z.B. für eine Berechnung nach § 55 Abs. 4 Satz 1). Entsprechendes gilt, wenn eine Witwen- oder Witwerrente zur Besitzstandswahrung in Höhe von sechs Zehnteln des Zahlbetrages der bisherigen Versichertenrente gezahlt wird (§ 1268 Abs. 2 Satz 2 RVO, § 45 Abs. 2 Satz 2 AVG; § 69 Abs. 2 Satz 2 RKG).

55.4.6.1 Eine Beteiligung des Arbeitgebers an freiwilligen Beiträgen (§ 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG) kann insbesondere vorliegen

- in Fällen des § 8 der Tarifverträge des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder zur Regelung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter vom 31. Juli 1955/4. Februar 1957 (vgl. GemRdErl. d. Finanzministers u. d. Innenministers v. 20. 9. 1955 - MBl. NW. S. 1921 -), des § 13 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs/TV) vom 4. November 1966 (vgl. GemRdErl. d. Innenministers u. d. Finanzministers v. 17. 1. 1967 - SMB1. NW. 203308 -) sowie entsprechender tarifrechtlicher Regelungen in den jeweils geltenden Fassungen,

- in Fällen, in denen Beiträge zum Zwecke der Überversicherung entrichtet wurden,

- in Fällen, in denen Pflichtbeiträge nach § 74 Abs. 3 G 131 als freiwillige Beiträge gelten,

- in Fällen, in denen bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 73 G 131 der Arbeitgeberanteil der ursprünglichen Pflichtbeiträge, die nunmehr als freiwillige Beiträge gelten, nicht

. zurückgezahlt worden ist.

55.4.6.2 Eine Beteiligung des Arbeitgebers im Sinne des § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG liegt nicht vor, wenn dem Arbeitgeber der Beitrag, soweit er ihn getragen hat, ersetzt wurde (vgl. die VwV Nr. 7 Abs. 4 zu § 73 G 131).

55.4.6.3 Pflichtbeiträge, die nicht zu den gesetzlichen Rentenversicherungen im Geltungsbereich des G 131 geleistet wurden (sondern z.B. zu einer Sozial-versicherungseinrichtung der DDR), werden von den §§ 73, 74 G 131 nicht erfaßt und können daher von vornherein für die Anwendung des § 55 Abs. 4 -BeamtVG nicht in Betracht kommen.

55.5 Zur Gesamtversorgung im Sinne des § 55 Abs. 5 BeamtVG zählt die nach § 55 BeamtVG berücksichtigte Rente auch dann, wenn sie zusammen mit der Beamtenversorgung die Höchstgrenze des § 55 BeamtVG nicht überschreitet.

55.8 Nach § 55 Abs. 8 BeamtVG stehen den in § 55 Abs. l BeamtVG bezeichneten Renten u. a. entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die von einem nichtdeutschen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen gewährt werden.

55.8.1 Zu berücksichtigen ist hiernach auch die einer Rente entsprechende wiederkehrende Geldleistung, die von einem nichtdeutschen Versicherungsträger nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift gewährt wird (z. B. nach den EWG-Verordnungen Nr. 1408/71, Nr. 574/72, Nr. 1390/81).

55.82 Nicht zu berücksichtigen ist die Geldleistung eines nichtdeutschen Versicherungsträgers, wenn sie sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unabhängig von einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen (einschl. der von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften) gezahlt wird.

55.8.3 Soweit die Geldleistung eines nichtdeutschen Versicherungsträgers zu berücksichtigen ist sind" auch Sonderzahlungen dieses Versicherungsträgers zu berücksichtigen. Wird eine Sonderzahlung als Weihnachtsgeld gewährt, ist sie im Hinblick auf die Verdoppelung der Höchstgrenze (vgl. § 9 Satz 2 SZG) im Monat Dezember zu berücksichtigen. Es bestehen keine Bedenken, im zweiten Halbjahr gewährte Sonderzahlungen als Weihnachtsgeld anzusehen. Sonderzahlungen im ersten Halbjahr sind dem monatlichen Rentenbetrag mit jeweils einem Zwölftel hinzuzurechnen.

Zu §56

56.1 Bei einer auf Antrag oder mit Einwilligung des Beamten erfolgten Kapitalisierung laufender Versorgungsbezüge aus einer Verwendung bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung handelt es sich - auch bei vollständiger Kapitalisierung - nicht um eine Abfindung oder Zahlung anstelle einer Versorgung im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz l BeamtVG, sondern um eine Versorgung im Sinne des § 56 Abs. l Satz l BeamtVG. die lediglich unter geänderten Modalitäten ausgezählt wird. Höchstgrenze im Sinne des § 56 Abs. l Satz 3 BeamtVG ist in diesen Fällen der Betrag, der ohne Kapitalisierung als laufende Versorgung zu zahlen

56.1.1 Vergütungen nach Artikel 3 der VO Nr. 2530/72 des Rates der EG vom 4. Dezember 1972 und Vergütungen nach anderen entsprechenden Regelungen (z. B. nach Artikel 2 der VO des Rates der

198. Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.8.1990 = MBl. NW. Nr. 60 einschl.)

6.2.81 (2h)

EG vom 28. 7. 1982 - ABI. Nr. L 228/1 - vom 4. 8. 1982) stellen eine Versorgung im Sinne des § 56 BeamtVG dar. Soweit derartige Vergütungen in Einzelfällen bisher nicht der Ruhensregelung nach § 56 BeamtVG unterworfen worden sind, kann es für diese Fälle dabei verbleiben.

Zu § 57

57.1.1 In den Fällen des § 57 Abs. l Satz 2 BeamtVG wird das Ruhegehalt erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Da die Berechnung der Rente eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, wird die Rente regelmäßig rückwirkend - in der Regel vom Antragsmonat ab - gezahlt. Um Überzahlungen des Ruhegehalts zu vermeiden, die zudem von dem nach § 57 BeamtVG gekürzten Ruhegehalt einbehalten werden müßten, erscheint es zweckmäßig, unmittelbar nach dem gerichtlich durchgeführten Versorgungsausgleich den Versicherungsträger, bei dem für den ausgleichsberechtigten Ehegatten die Ren-. tenanwartschaften begründet worden sind, zu bitten, die Antragstellung auf eine Rente unverzüglich mitzuteilen; ggf. ist vorsorglich sofort mit der Kürzung des Ruhegehalts zu beginnen.

57.1.2 Auf die zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBI. I S. 105) ergangenen Hinweise - mein RdErl. v, 23. 8.1983 (SMB1. NW. 20323) -wird verwiesen.

57.2.1 Eine Erhöhung bzw. Verminderung des Ruhegehalts i. S. d. § 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG liegt nicht vor

- bei der Erhöhung nach §14 a BeamtVG bzw. beim Wegfall dieser Erhöhung,

- bei der Verbesserung der Unfallfürsorge auf-: grund des Artikels- 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. I S. 2542) und des Artikels 3 Nr. 3 des BBVAnpG 87 (BGBI. I 1987 S. 2062).

Sofern der'Kürzungsbetrag nach §57 BeamtVG in einem Hundertsatz des Ruhegehalts festgesetzt worden ist (Tz 57.2.2 Satz 2 BeamtVGVwV), ist anläßlich der Erhöhung/Verminderung des Ruhegehalts der Hundertsatz neu festzusetzen.

57.3.1 Als Anteilssatz des Witwengeldes i. S. von § 57 Abs. 3 BeamtVG. ist mit Wirkung vom 1. 11. 1987 in den Fällen der Kürzung des Witwengeldes nach § 20 Abs. 2 BeamtVG und in den Fällen der teilweisen Versagung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. l Satz l BeamtVG der sich danach im Einzelfall für das Witwengeld bzw. den Unterhaltsbeitrag ergebende Anteilssatz anzusetzen. Tz 57.1.2 Satz l BeamtVGVwV ist in diesen Fällen nicht mehr anzuwenden. Der Bundesminister des Innern beabsichtigt, Tz .57.1.2 Satz l BeamtVGVwV dahingehend zu ändern.

Beispiel l:

Ein Witwengeld ist gem. § 20 Abs. 2 BeamtVG um

-30 v. H. zu kürzen. Es beträgt im Ergebnis somit 42 v. H. (70 v. H. von .60 v. H.) des Ruhegehaltes. Der Kürzungsbetrag nach § 57 Abs. 3 BeamtVG beträgt für dieses Witwengeld demnach 42 v. H. des für das Ruhegehalt maßgebenden Kürzungsbetrages.

Beispiel 2:

Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. l BeamtVG ist wegen hohen Alters des Ruhestandsbeamten im Zeitpunkt der Eheschließung um 10 v. H. des gesetzlichen Witwengeldes gemindert (Tz 22.1.5.2 i. V. m. Tz 22.1.6.2 BeamtVGVwV). Er beträgt somit im Ergebnis 54 v. H. (90 v. H. von 60 v. H.) des Ruhegehaltes. Der' Kürzungsbetrag nach § 57 Abs. 3 BeamtVG beträgt für den Unterhaltsbeitrag demnach 54 v. H. des für das Ruhegehalt maßgebenden Kürzungsbetrages.

Ist in den vorgenannten Fällen über die Küming des Witwengeldes nach § 57 Abs. 3 BeamtVG noch nicht unanfechtbar entschieden, bitte ich. den Kürzungsbetrag ggfs. auch mit Wirkung vordem 1. 11. 1987 entsprechend zu berechnen.'In rechtshängigen Fällen bitte ich die Betroffener, klaglos zu stellen.

Zu § 58

58.2.1 Für die Erhöhung bzw. Verminderung des Kapitalbetrages nach § 58 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG gilt Tz 57.2.1 Satz l entsprechend.

Zu § 61

61.2 Durch Artikel 2 § l Nr. 2 des Elften Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 27. Jurii 1985 (BGBI. I S. 1251) ist § 61 Abs. 2 Satz l BeamtVG mit Wirkung vom 1. 1. 1986 geändert worden. Aufgrund dieser Änderung wird das Waisengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag künftig auch gewährt, solange die in § 14 Abs. l Satz 4 BKGG genannten Voraussetzungen gegeben sind. In dieser Vorschrift ist die Gewährung eines Kindergeldes für ein alleinstehendes Kind vorgesehen, das ausschließlich in seinem Haushalt tätig ist, wenn diesem Haushalt mindestens vier bei ihm berücksichtigte Kinder angehören, die zuvor bei ' seinen' Eltern berücksichtigt wurden. Die Voraussetzungen sind erfüllt, solange die Waise Kindergeld für sich selbst nach § 14 Abs. l Satz 4 BKGG erhält. Die Gewährung des Kindergeldes. nach § 14 Abs. l Satz 4 BKGG setzt u. a. voraus," daß die Waise einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BKGG hat (§ 14 Abs. l Satz 4 i. V. mit § l Abs. 2 Nr. l BKGG). Waisengeld kann daher nicht gewährt werden, wenn sich der Haushalt, in dem die Waise die vier anderen Kinder betreut, außerhalb des Geltungsbereichs des BKGG befindet.

61.3 § 61 Abs. 3 BeamtVG findet auch Anwendung auf Unterhaltsbeiträge, die aufgrund eines Gnadenerweises gewährt wurden und infolge Wiederverheiratung erloschen sind (vgl. § 63 Nr. 8 BeamtVG). Dabei leben Unterhaltsbeiträge, die auf Lebenszeit bewilligt waren, wie ein Witwengeld wieder auf (vgl. Tz 61.3.9 BeamtVGVwV). Jederzeit widerruflich, zeitlich aber^ nicht ausdrücklich . begrenzt bewilligte Unterhaltsbeiträge sind wie auf Lebenszeit bewilligte Unterhaltsbeiträge zu behandeln. Es ist jedoch zu prüfen, ob nicht durch neue infolge Auflösung der Ehe erworbene Versorgungs-, Unte'rhalts-oder Rentenansprüche ein Widerruf der Gnadenentscheidung in Betracht kommt. Für Unterhaltsbeiträge, die auf Zeit bewilligt waren, wird auf Tz 61.3.10 BeamtVGVwV verwiesen.

Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach abgefundene.Renten einer Zusatzversorgung nicht im Rahmen des § 55 BeamtVG zu berücksichtigen sind (vgl. Tz 55.1.1 Abs. 4), wird die Anwendung des § 61 Abs. 3 Satz l Halbsatz 2 BeamtVG nicht berührt, da Sinn und Zweck dieser Anrechnungsregelung insoweit nicht mit § 55 BeamtVG vergleichbar ist.

Zu § 62

62.1 Beschäftigungsstellen im Sinne der §§ 53, 54 BeamtVG sind auch die Ersatzschulen, die überwiegend durch öffentliche Zuschüsse unterhalten v/erden. Die Anzeigepflicht nach § 62 BeamtVG der Beschäftigungsstelle und des Versorgungsberechtigten erstreckt sich somit auch auf die Beschäftigung eines Versorgungsempfängers bei einer solchen Ersatzschule. .

Zu § 84

64.1 Für einen Härteausgleich nach § 84 BeamtVG kommen die in der W 4.1 zu § 227 LBG in der bis zum" 3!. 12. 1976 geltenden Fassung aufgeführten Zeiten in Betracht; ferner die bisher nach § 123 Abs. l Nr. 4 LBG anrechenbaren unverschuldeten Wartezeiten

20323

6. 2. 81 (2h)

198.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.8.1990 = MBl. NW. Nr. 60 einschl.)

20323

der Lehrer und die bisher nach § 227 Abs. 3 Satz 5 LBG anzurechnenden Nichtbeschäftigungszeiten nach dem 8. Mai 1945 bei früheren Angestellten und Arbeitern mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften.oder Grundsätzen. Die ' in Betracht kommenden Einzelfälle sind mir gemäß § 84 Satz 3 BeamtVG zur Entscheidung vorzulegen.

Zu § 86

86.4 Nach der Übergangsvorschrift des § 86 Abs. 4 BeamtVG, die durch Artikel 6 Nr. 6 des Achten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1989 (BGBI. I S. 1282) im Hinblick auf die Änderung des § 22 Abs. 2 BeamtVG (vgl. Tz 22.2.2) mit Wirkung vom 1. 8. .1989 eingefügt worden ist, findet §22 Abs. 2 BeamtVG in der bis zum 31. 7. 1989 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. 7. 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. 7. 1989 eine Vereinbarung nach § 15870 BGB getroffen haben. Die nach § 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB erforderliche Genehmigung des Familiengerichts wirkt auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zurück. Ist in Fällen, in denen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich auf einer Vereinbarung nach § 1587o BGB beruht, das Scheidungsverfahren bis zum 31. 7. 1989 rechtshängig geworden, kommt es nicht darauf an, ob die Vereinbarung selbst bis zum 31. 7. 1989 oder erst danach getroffen wurde.

Zu § 88 Abs. 2

88.2.1 Bei der Berechnung des Rückzahlungsbetrages ist von der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe auszugehen, die der Abfindung zugrunde gelegt worden sind. Nach diesen Besoldungsmerkmalen sind aus der im Zeitpunkt der erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis geltenden Besoldungsordnung die für den Rückzahlungsbetrag maßgebenden Grundgehalts- und Ortszuschlagssätze zu ermitteln. Zulagen sind mit dem der Abfindung zu Grunde gelegten Betrag anzusetzen. Kinderzuschläge bleiben außer Betracht.

Beispiel:

Die Abfindung zum 30. 9. 1969 betrug das 10-fache der Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 10, 7. Dienstaltersstufe, Zulage nach Fußnote l = 62- DM, Ortszuschlag Tarifklasse II, Ortsklasse A. Stufe 3 (l Kind) und Kinderzuschlag. Der Rückzahlungsbetrag für die am 1. 9. 1979 wieder in ein Beamtenverhältnis berufenen Beamtin beträgt

Grundgehalt A 10, Stufe 7 BBVEG 1979 =

Zulage nach BesGr. A 10 FN l LBesO 1969 = Ortszuschlag Tarifklasse Ic Stufe 3 BBVEG 1979 =

Rückzahlungsbetrag (2 708,22 x 10) =

1 937,28 DM 62— DM

708,94 DM

2 708,22 DM

27 082,20 DM.

Zwischenbesoldungsgruppen A 10a, A lla, A llb, A 14 a sind die letzten Grundgehaltssätze nach dem Zweiten Besoldungsänderungsgesetz vom 14. Juli 1964 (GV. NW. S. 249) wie folgt zu erhöhen:

Bei einer Wiedereinstellung nach

dem um

1. März 1978 102,53 v. H. 1. März 1979 . 111.63 v.H 1. März 1980 , 123,89 v.H.

• Mai 1981 133,51 v.H.

• Juli 1982 141,91 v.H.

.Juli 1983 146,74 v. H.

. Januar 1985 154,64 v.H.

. Januar 1986 163,55 v.H.

Beispiel zu den Tz 88.2.2 und 88.2.3:

Die Abfindung zum 31. 3. 1955 betrug das 8-fache der Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 10 LBO 1954, 4. Dienstaltersstufe, Wohnungsgeldzuschuß gem. § 8 Abs. 2 LBesG 1954, Tarifklasse II (wie für ledige Beamte, da auch der Ehegatte im öffentlichen Dienst steht), Ortsklasse A. Der Rückzahlungsbetrag für die am 1. 9. 1979 wieder in ein Beamtenverhältnis berufene frühere Gewerbeoberlehrerin ist aus der Regelüberleitungsbesoldungsgruppe A l la zu ermitteln (Tz 88.2.2) und beträgt:

Grundgehalt A lla, Stufe 5 nach dem 2. Besoldungsänderungsgesetz erhöht um 111,63 v.H. (Tz 88.2.3)

Ortszuschlag Tarifklasse Ic Stufe l nach dem BBVEG 79

l 060— DM

l 183,27 DM 2243,27 DM

Rückzahlungsbetrag (2 751.54 DMx 8) =

508,27 DM 2751,54 DM

22012,32 DM.

Sind bei einer in der Zeit vom 1. 8. 1968 bis zum 30. 6. 1970 ausgeschiedenen Volksschullehrerin der Berechnung der Abfindung die Bezüge der durch Arti-kel 111 Nr. 3 des Fünften Besoldungsänderungsgeset-zes vom 17. April 1968 (GV. NW. S. 138) eingeführten' und gem. Artikel III § l Nr. 9 des Siebten Be-soldungsänderungsgesetzes - 7. LBesÄndG - vom 16. Juni 1970 (GV. W. S. 442) weggefallenen BesGr. A lla zugrunde gelegt worden, sind die letzten Grundgehaltssätze der BesGr. Ä lla nach dem 7. LBesÄndG wie folgt zu erhöhen:

Bei einer Wiedereinstellung

nach dem um

1. März l

l

-l

1978

März 1979 März 1980 Mai 1981 1. Juli 1982 1. Juli 1983 1. Januar 1985 1. Januar 1986

60,32 v.H.

66,73 v.H.

77,23 v.H.

84,85 v.H.

91,49 v.H.

95,31 v.H. 101,56 v.H. 108,61 v.H.

88.2.2 Ist die Abfindung aus einer vor Inkrafttreten des Besoldungsanpassungsgesetzes - BesAG - vom 13. Mai 1958 (GV. NW. S. 149) maßgebenden Besoldungsgruppe bemessen worden, ist für die Berechnung des Rückzahlungsbetrages von der der Regelüberleitung entsprechenden Besoldungsgruppe (z.B. Anlage 3 BesAG) auszugehen. Sofern die frühere Besoldungsgruppe weniger Dienstaltersstufen als die Besoldungsgruppe nach der Regelüberleitung aurwies, ist die Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe maßgebend, die den gleichen Abstand vom Endgrundgehalt hat wie die Dienstaltersstufe der früheren Besoldungsgruppe.

88.2.3 Ist die Abfindung aus einer weggefallenen Zwischenbesoldungsgruppe berechnet worden, sind die vor dem Wegfall maßgebenden Grundgehaltssätze der Zwischenbesoldungsgruppe nach den Vomhun-dertsätzen zu erhöhen, um die die Grundgehaltssätze allgemein bis zur erneuten Berufung, in ein Beamtenverhältnis erhöht worden sind. Für die im Rahmen des Dritten Besoldungsänderungsgesetzes vom 15. Juni 1965 (GV. NW. S. 165) weggefallenen

88.2.5 Über die Berechnung des Rückzahlungsbetrages ist ein Bescheid zu erteilen. In den Bescheid ist eine Zahlungsaufforderung aufzunehmen. Der Rückzahlungsbetrag ist, wie sich aus dem vom Gesetzgeber aufgestellten Berechnungsmodus ableiten läßt, sofort fällig. Zurückzuzahlen ist der volle Betrag, eine nur teilweise Rückzahlung, die ein teilweises Aufleben der abgefundenen Zeit ermöglicht, ist nicht zulässig (§ 88 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG). In Ausnahmefällen können unter entsprechender Anwendung der Nummer 3 Abs. 5 der Vorschußrichtlinien, RdErl. v. 2. 6. 1976 (SMB1. NW. 203204), auf Antrag Ratenzahlungen eingeräumt werden. Erst nach vollständiger Zahlung des Rückzahlungsbetrages sind das Besoldungsdienstalter und die ruhegehaltfähige Dienstzeit zu verbessern, und zwar vom Ersten des Monats, in dem der Rückzahlungsbetrag oder die letzte Rate gezahlt worden ist. Tritt der Versorgungsfall ein, bevor die letzte Rate zurückgezahlt worden ist, können die mit der Rückzahlung verbundenen Verbesserungen nicht vorgenommen werden. Die bis dahin eingezahlten Raten sind zu erstatten.

148. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1982 = MBl. NW. Nr. 24 einschl.)

6. 2. 81 (3)

Anlage 2Q323

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) *)

Vom 3. November 1980

Nach S 107 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. 'August 1976 (BGBI. l S. 2485) wird mit Zustimmung des Bundesrates folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

1. Allgemeine Verwaltungsvorschrift Zu 5 4 i

4.1 Zu Absatz 1.

4.1.1 Die fünfjährige Wartezeit (§ 4 Abs. l Satz l Nr. 1) beginnt frühestens — wie die ruhegehaltfähige Dienstzeit mich § t> — mit dem Tag ndch Vollendung des siebzehnten Lebensjahres. § 78 Abs. 2 ist zu beachten.

4.1.2 In die Wartezeit sind einzurechnen:

4.1.2.1 Zeiten, soweit sie nach den §§ 6, 7-Satz l Nr. 3.§ 67 Abs. 2 Satz l, §5 77 und 81 Abs. l Satz l, ggf. in Verbindung mit Sdtz 4. ruhegehaltfähig sind, einschließlich der Zeiten, die aufgrund einer Entscheidung nach 5 6 Abs. l Satz 2 Nr. 5 und Abs. 2 Salz 2 ruhegehdllfähig sind,

4.1.2.2 Zeiten, die nach den §§8, 9 Abs. l und 3 sowie nach § 67 Abs. 2 Satz 2 als ruhegehalüfihig gelten.

4.1.23 • Zeiten, soweit sie nach 5 10 als ruhegehaltlähig berücksichtigt werden (Zeiten nach } 10 Abs. l, die nach § 10 Abs. 3 nur zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sind voll in die Wartezeit einzurechnen),

4.1.2.4 Zeiten, die nach §81 Abs. 3 als ruhegehaltfähig angerechnet werden,

4.1.2.5 die rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten der in § 79 Abs. l Satz l bezeichneten Personen, soweit diese Beschäftigungszeiten nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf be-söldungsrechtlichem und versorgungsrechtlichem Gebiet vom 22. August 1949 (WiGBl. S. 259) als ruhegehaltlähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind,

4.1.2.6 Zeiten, die nach § 105 Satz 2 Nr. 2 des Beamten-• Versorgungsgesetzes i.V. mit Artikel 77 Abs. 2 und Artikel 77 a des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte des Landes Bayern ruhegehalüähig oder als ruhegehaltfähig anzuerkennen sind.

4.13 In die Wartezeit sind nicht einzurechnen:

4.1.3.1 Zeiten, die nach §9 Abs. 2, 5$ 11. 12, 67 Abs. 2 Satz 3 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden sollen oder können,

4.13.2 die Erhöhung der ruhegehültfahigen Dienstzeit nach § 7 Sät/ 1 Nr. l und 2 sowie nach $ 13,

4.1.3.3 Zeiten, die n«i« h 4 Hl Abs. 1 Sät/ 2 und 3, ggl i.V. mit Sal/. 4, als ruhegehaltlähige Dienstzeit be-riuksii htigl werden.

4.1.4 Das Erfordernis der Wartezeit (§ 4 Abs. t Satz l Nr. 1) gilt nicht für die Hinterbliebenen der während des aktiven Dienstverhältnisses verstorbenen Beamten auf Lebenszeit (5 19 Abs. l, 9 23 Abs. 1). Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen der Beamten auf Zeit (5 66 Abs. 1) und für die Hinterbliebenen der Beamten auf Probe in den Fällen des § 19 Abs. 2 und § 23 Abs. 1.

4.1.5 Wegen der Gleichstellung einer' Schädigung im Sinne des § l Abs. l des Bundesversorgungsgeset-zes, die vor dem 9. Mai 1945 eingetreten ist, und einer Schädigung im Sinne des $ l Abs. 2 Buchstabe b des BundesversorgungsgeseUes, sofern der Beamte diese Schädigung während seines Beamtenverhältnisses erlitten hat, mit einer Beschädigung im Sinne des § 4 Abs. l Satz l Nr. 2 wird auf §81 Abs. 4 verwiesen. Wegen der Möglichkeit der Gleichstellung einer Schädigung im Gewahrsam einer ausländischen Macht vgl. $ 82 Abs. l des Beamtenversorgungsgesetzes i.V. mit S 181 b Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

Zu } 5

5.1 Zu Absatz l

5.1.1 Art und Umfang der Dienstbezüge ergeben sich aus dem Besoldungsrecht.

5.1.2 Wegen des Ortszuschlages wird auf SSO Abs. l und wegen des örtlichen Sonderzuschlages zum Grundgehalt auf $ 50 Abs. 2 verwiesen.

5.1.3 Sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind (z. B. Zulagen, Vergütungen, Dberleitungs- oder Ausgleichszulagen, Zuschüsse für Professoren), gehören zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, soweit sie bis zum Eintritt in den Ruhestand zugestanden haben, es sei denn, daß durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.

5.1.4 Wegen der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und des Ruhegehaltes bei einem Beamten, gegen den'im Disziplinarverfahren auf eine Gehaltskürzung erkannt worden ist sind die disziplinarrechtlichen Vorschriften zu beachten (vgl. $ 117 Abs. 4 der Bundesdisziplinarordnung oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften).

5.1.5 Einem bis zum Eintritt in den Ruhestand ohne Dienstbezüge beurlaubten Beamten hat nach $ 5 Abs. l das Grundgehalt zugestanden, das der Beamte nach seinem (ggf. hinausgeschobenen) Besoldungsdienstalter (Besoldungslebensalter) erhalten haben würde, wenn er am Tage vor Beginn des Ruhestandes wieder Dienst getan hatte.

5.2 Zu Absatz 2 i

5.2.1. 5 5 Abs. 2 wird nur ungewandt bei Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Auf welcher Ursache die Dienstunfähigkeit beruht, ist ohne Belang. Ist der Beamte aus anderen Gründen in den Ruhestand getreten, z. B. nach S 36 oder 9 42

*) Wegen der sich aus dem HStruktG v. 22. 12. 1981 (BGBI. I S. 1523) ergebenden Änderungen siehe Nr. 2.8 des RdErl. v. 2. 2. 1982 (MBl. NW. 1982 S. 348/ SMB1. NW. 20323).

6. 2. 81 (3)

143. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

20323 A')a 3 des Bundesbeamtengesetzes oder den ent-sprechenden landesrechtlichen Vorschriften, so ist 9 5 Abs. 2 nicht anzuwenden; das gilt auch für einen Beamten auf Zeit, der wegen Ablaufs der Amtszeit in den Ruhestand getreten ist, und für einen Beamten im einstweiligen Ruhestand, der dienstunfähig geworden ist.

5.22 Bei Beamten auf Zeit, die ein aufsteigendes Gehalt bezogen haben und wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, ist nach 9 5 Abs. 2 den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Dienstaltersstufe zugrunde zu legen, in die der Beamte bis zum Erreichen der für ihn maßgebenden Altersgrenze hätte aufsteigen können.

5.2.3 § 5 Abs. 2 gilt auch für die Bemessung der Hinterbliebenenversorgung, wenn das Beamtenverhältnis durch Tod geendet hat.

5.2.4 Maßgebend ist die Besoldungsgruppe, die nach § 5 Abs. l, ggf. i. V. mit § 5 Abs. 3 bis 5, zugrunde gelegt wird. Mögliche Beförderungen werden nicht erfaßt, ebensowenig wird die mögliche spätere Gewährung einer ruhegehaltfähigen Zulage berücksichtigt.

5.2.5 Wird durch § 5 Abs. 2 das Grundgehalt erhöht, so vermindert sich eine aufzehrbare Überleitungsoder Ausgleichszulage insoweit, als sie sich durch Aufsteigen in den Dienstaltersstufen vermindert hätte.

53 Zu Absatz 3

5.3.1 liingcingshe.soldungsgruppe einer Laufbahn (95 Abs. 3 Satz 1) ist die Besoldungsgruppe des Eingangsamtes, in dem ein Beamter der betreffenden Laufbahn nach den bestehenden Laufbahnregelungen zuerst angestellt wird. Für einen Beamten, der mehreren Laufbahnen (99 16 bis 19 des Bundesbeamtengesetzes oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften) angehört hat, ist die Eingangbesoldungsgruppe der Laufbahn maßgebend, in der er sich bei Eintritt in den Ruhestand befindet. Die Einteilung in Laufbahngrup-pen gilt für die Angehörigen einer Einheitslaufbahn entsprechend. Gehört das Amt, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, einer Laufbahn nicht an (z. B das eines kommunalen Wahlbeamten oder eines Professors), so wird 9 5 Abs. 3 nicht angewandt.

53.2 Die zweijährige Frist (9 5 Abs. 3 Satz 1) in dem Amt, das nicht der' Eingangsbesoldungsgruppe angehört, rechnet vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung an oder,'sofern der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt in die Planstelle eingewiesen worden ist, von diesem Zeitpunkt an (9 3 Abs. l des Bundesbesoldungsgesetzes). Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten, ohne daß sich seine Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt, z. B. auch durch Gewährung einer Amtszulage, verliehen wird.

5.33 Bei der Ermittlung der zweijährigen Frist bleibt ein« Ermäßigung der Arbeitszeit unberücksich- ' tigt. Nicht einzurechnen sind Zeiten eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst.

53.4 Die zweijährige Frist gilt auch bei der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. 9 14 Abs. 2 Satz l ist jedoch zu beachten.

53.5 Ein Amt ist mit einem anderen als gleichwertig im Sinne des 9 5 Abs. 3 Satz 2 un/usehen, wenn es «:iner Besoldungsgruppe zugeordnet ist, die mindestens mit demselben Endgrundgehalt ausgestattet, ist

53j6 Wegen des Begriffs .Reichsgebiet" (9 5 Abs. 3 Setz 2) vgl. die 99 80 und 83.

53.7 Hat der Beamte die zweijährige Frist nicht erfüllt und liegt keiner der in 9 5 Abs. 4 genannten Ausnahmetatbestände vor, so ist er versorgungsrechtlich so zu behandeln, wie wenn er bis zum Eintritt in den Ruhestand in dem vorher bekleideten Amt verblieben 'wäre, und zwar auch dann, wenn er in diesem Amt weder die zweijährige Frist noch einen der AusnahmetatbestSnde erfüllt.

5.4 Zu Absatz 4

5.4.1 Ein verschollener Beamter, für den die Feststellung seines wahrscheinlichen Ablebens nach 9 29 Abs. l getruffen ist, gilt im Sinne des 9 5 Abs. 4 als verstorben.

5.4.2 Eine Verletzung durch Dienstunfall ist eine Beschädigung im Sinne des 9 5 Abs. 4, es sei denn, der Beamte hat den Dienstunfall durch grobes Verschulden -herbeigeführt

5.43 Wegen der Gleichstellung einer Schädigung im Sinne des 9 i Abs. l des Bundesversorgungsgeset-zes, die vor dem 9. Mai 1945 eingetreten ist, und einer Schädigung im Sinne des 9 l Abs. 2 Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes, sofern der Beamte diese Schädigungen während seines Beamtenverhältnisses erlitten hat, mit einer Beschädigung im Sinne des 9 5 Abs. 4 wird auf 9 81 Abs. 4 verwiesen. Wegen der Möglichkeit der Gleichstellung einer Schädigung im Gewahrsam einer ausländischen Macht vgl. 9 82 Abs. l des Beamtenversorgungsgesetzes i.V. mit § 181 b Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

5.4.4 Bei der Feststellung, ob ein Beamter die Obliegenheiten des Amtes bereits vor dessen Übertragung wahrgenommen hat, ist frühestens von dem Zeitpunkt auszugehen, in dem er mit der Verwaltung des Amtes beauftragt worden ist; eine nur vorübergehende Vertretung des Amtsinhabers genügt nicht. Für die Beurteilung, ob die Obliegenheiten des später übertragenen Amtes wahrgenommen wurden, kommt es in erster Linie auf die Bewertung des jeweiligen Amtes, z. B. im Rahmen eines Stellen- oder Organisationsplaues. einer sogenannten Dienstpostenbewertung oder in anderer Weise an. Daneben ist lediglich Voraussetzung, daß der Beamte die Obliegenheiten eines bereits eingerichteten, d. h. in Gestalt einer Planstelle vorhandenen Amtes wahrgenommen hat, ohne daß er auf dieser Planstelle vor seiner Beförderung bereits geführt worden sein muß. Die Obliegenheiten des übertragenen Amtes werden nicht wahrgenommen während eines Zeitraumes, in dem das Amt aus in der Person des Beamten, liegenden Gründen (z. B. wegen fehlender laufbahnmäßiger Voraussetzungen) nicht übertragen werden konnte.

5.4.5 In den Fällen des 9 5 Abs. 4 Satz 2 müssen die Dienstbezüge ein Jahr lang bezogen worden sein, wenn nicht die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmeregelungen des. 95 Abs. 4 Satz l und 3 erfüllt sind. In die Einjahres-frist sind Zeiten im Sinne des 9 5 Abs. 3 Satz 2 eln-' zurechnen. Die Tz 53.3 gilt entsprechend.

5.5 Zu Absatz 5

5.5.1 Ein Antrag auf übertritt in ein Amt mit niedrigeren Dicnstbuzügen ist nicht lediglich Im eigenen Interesse gestellt, wenn «r auch den Belangen der Verwaltung dient Die Entscheidung soll dem Beamten bei Anordnung des Obertritts in das neue

143. Ergänzung - SMB1, NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

6. 2. 81 (4)

5.5.2

5.5.3

6.0 6.0.1

Amt förmlich mitgeteilt werden; eine Durchschrift der Mitteilung ist zu den Personalakten zu nehmen. .

Die Anwendung des § 5 Abs. 5 setzt voraus, daß das Beamtenverhältnis im Zusammenhang mit dem übertritt in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht unterbrochen ist.

Die Höhe der ruhegehaltfähigen Uienstbezüge des früheren Amtes (§ 5 Abs. 5 Satz 1) richtet sich nach den bei Eintritt in den Ruhestand geltenden Vorschriften und der Dienstaltersstufe, die der ' Beamte im früheren Amt zuletzt erreicht 'hat oder bis zürn Eintritt in den Ruhestand erreicht halle. $ 5 Abs. 2 ist /u beachten.

Zu § 6

Die ruhegehalt labile Dienstzeit ist. soweit sie nicht vom Ueginn an gerechnet vulle Jahre üm-Irittl, nach Kdlrnilerliigcn zu bei echten. Bei der Zusammenrechnung sind ji: üreiluinüertfünfund-sechzig Vage — ohne Rücksicht darauf, ob die einzelnen Dienstzeiten Schalttage -enthalten — als ein Jahr anzuset/en. Zeillich g«:l rennte Dienstzeiten sind im hiiunnsmitßix gesondert /u behandeln; zusdiiiinenhängendtt, iidch verschiedenen Vorschriften /u berücksichtigende Zeiten sind wie eine durchgehende Dienslzeil zu berechnen. Die läge des Beginns und der Beendigung des Be-amlenverhällnisses /ählen mit. Bruchteile von Tagen, die sich bei der Berechnung, der einzelnen Dienstzeilen ergeben, sind auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn ein weiterer Rest verbleibt. Beim Ableben eines Beamten zählt der Todestag mit. nicht aber die nachfolgende Zeit des Sterbe-monals. Isl in der Slerbeurkunde nur ein bestimmter Zeitraum angegeben, in dem der Beamte verslorben ist. so rechnel die ruhegehaltfähige Dienslzeit in der Regel bis zum letzten Tag des in der Sterbeurkunde angegebenen Zeitraumes.

Hat ein Beamter (geboren am 2. 9. 1926) z. B.

Dienstzeiten vom 1. 7. 1944 bis 31. 3. 1952,

vom 1. 3. 1954 bis 30. 4. 1967 und vom 1.5.1967 bis 11. 11.1976 (Todestag)

zurückgelegt, beträgt die ruhegehaltfähige

Dienstzeit:

Vom

1. 7. 1944 bis

31. 3. 1952

(1952 Schaltjahr)

1. 3. 1954 bis 30. 4. 1967 (Zur Hälfte)

13 .lulire I>1 Toge 12 Jahre 42ti Tage

1. 5. 1967 bis

11. 11. 1976

12. 11. 1976 bis 30. 9. 1981 (Zu einem Drittel; Zurechnungszeit) 4 Jahre 323 Tage -

3 Jahre 688 Tage : 3 - l Jahr 229,34 Tage 23 Jahre 912.34 Tage oder 25 Jahre 182,34 Tage - 26 Jahre (vgl. 9 14

Abs. l Satz l Halbsatz 1)

6.0.2

- 7 Jahre 275 Tage

2 - 6 Jahre 213 Tage - 9 Jahre 195 Tage

6.1 6.1.1

6.1.2

6.13

6.1.4

6.1.5

6.1.5.1

6.1.5.2

6.1.5.3

6.1.5.4

Bei der verhältnismäßigen Kürzung (§6 Abs. l Satz 3) ist auf die jeweilige regelmäßige Arbeits-zeit abzustellen. Im Bereich des Bundes betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamten z. B.

vom 1. 4. 1954 bis 31. 10. 1958 48 Stunden vom 1. 11. 1958 bis 31. 3. 1964 45 Stunden vom 1. 4. 1964 bis 31. 12. I960 44 Stunden vom 1. 1. 1969 bis 31. 12. 1970 43 Stunden vom 1. 1. 1971 bis 30. 9. 197.4 42 Stunden; seil dem 1. 10. 1974 beträgt sie 40 Stunden.

Abweichende Arbeitszeitregelungen in der; Ländern sind /u beachten. Bei Lehrern ist von der jeweiligen regelmäßigen wöchentlichen Pflicht-slundenzcihl auszugehen. War /. B. bei einer Be-amlin während der Zeit vom 1. 2. l(.l?l bis 31. 1. 1974 die regelmäßige Arbeitszeit von 42 Stunden in der Woche <iut IM Stunden ermäliigl, wird diese Zeit wie folgt berücksichtigt:

2-1/42 von l 095 Tagen - l Jahr 260,72 Tage.

Dienstzeit im Sinne des § 0 Abs. l ist die im Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit im Dienste des Reichs, des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbäiule) oiler anderer Körperschaften. Anstalten unil Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in einer diesem Dienst nach § 80 gleichstehenden Tätigkeit. Die Zeit einer Tätigkeit im Dienste öffentlich-rechllicher Religions-gesellschdften und ihrer Verbände kann nur nach § 1 1 Abs. l Nr. l Buchstabe b berücksichtigt werden. Wegen des Begriffs „Reichsgebiet" vgl. 9 83.

Ein Wechsel des Dienstherrn hat auf die ruhege-haltlähige Dienstzeit keinen Einfluß. Mehrere Beamtendienstzeiten werden zusammengerechnet; Zeiten einer Unterbrechung zählen nicht mit.

Als „Tag der ersten Berufung" ist der Tag anzusehen. mit dem das Beamtenverhältnis begründet worden ist Der Tag der Begründung des Beamtenverhältnisses ist bei Beamtenverhältnissen, die im Reichsgebiet seit dem 2. Juli 1933 begründet worden sind, der Tag der Aushändigung der Urkunde oder der in ihr bestimmte spätere Tag; bei Beamtenverhältnissen, die vor dem 2. Juli 1933 oder außerhalb des Reichsgebiets begründet worden sind, richtet sich dieser Tag nach dem für die Begründung dieses Beamtenverhältnisses maßgebenden Recht. Eine rückwirkende Einweisung in eine Planstelle ist ohne Bedeutung.

Ernennungen nach den Verordnungen über die Bekanntgabe von Ernennung:,- und Beförderungserlassen vom 7. September 1939 (RGB1. l S. 1701) und vom 1 5. Januar 1940 (RGBI. I S. 195) und- nach, der Verordnung über die Ernennung und Beförderung der Beamten während des Krieges vom 23. September 1942 (RGBI. l S. 563) gelten von dem Tage an, zu dem sie wirksam ausgesprochen worden sind (vgl. auch den Runderlal) des Reichsministers des Innern vom 3. Mai 1943, MBIiVS.753).

Es gelten für die Berücksichtigung

von Zeiten eines einstweiligen Ruhestandes: 9 7 Satz l Nr. 2

von Zeiten eines Wartestandes: 9 77

von Zeilen nach dem 8. Mai 1945, während deren ein lieamter aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen kein Amt bekleidet hat: 981 Abs. l und 2

von Dienstzeiten bei Dienststellen der früheren Geheimen Staatspolizei: 981 Abs. 3

6. 2,81 (4)

143. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

6.1.5.5 von Zeiten, die nach bisherigem Recht ruhege-haltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückgelegt worden sind: 984.

6.1.6 Wegen der Beamten, denen ein Amt verliehen worden ist, das die Arbeitskraft nur nebenbei beansprucht (9 6 Abs. l Satz 2 Nr. 2), vgl. 95 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. .

6.1.7 Eine Beurlaubung eines Beamten im Vorbereitungsdienst unter Wegfall der Anwärterbezüge steht einer Beurlaubung ohne Dienstbe/üge (9 6 Abs. l Satz 2 Nr. 5) gleii h.

6.1.8 Daß ein Urlaub öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, soll in der Regel gleichzeitig mit der Entscheidung über die Beur- • laubung schriftlich zugestanden werden. Bei Beurlaubungen ohne Dienstbezüge nach 9 7 des Eig-nungsübungsgeset/es, §99, 16 a des Arbeitsplatzschutzgesetzes, ggf. i. V. mit 9 78 des Zivildienstgesetzes, oder für Aufgaben der Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer(vgl. 9 l des Entwicklungshelfergesetzes) gilt das besondere schriftliche Zugeständnis nach 9 6 Abs. l Satz 2 Nr. 5 Halbsdtz 2 mit der Beurlaubung als erteilt Bei Beurlaubungen zur Wahrnehmung einer Lehrtätigkeit bei einer als Ersatz für eine öffentliche Schule staatlich genehmigten Privatschule (vgl. Artikel 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes) oder im Auslandsschuldienst sowie als Fachkraft der Technischen Hilfe bei der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) oder entsprechender Einrichtungen gilt das schriftliche Zugeständnis mit der Mitteilung über die Beurlaubung als erteilt . '

6.1.9 • Gleichzeitig mit der Beurlaubung ist in der Regel auch über die Berücksichtigung von Zeiten nach , 96 Abs. l Satz 2 Nr. 5 zu entscheiden. Zeiten einer Beurlaubung im Sinne der Tz 6.1.8 Satz 2 sind •nach 9 6 Abs. l Satz 2 Nr. 5 Halbsatz 2 als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Für den Erlaß einer Gewährleistungsentscheidung nach 9 1229 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, 9 6 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes kann die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung als ru-hegehaltfähige Dienstzeit zugesichert werden. Im übrigen können Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge unter dem Vorbehalt als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, daß aus der während der Beurlaubung ausgeübten Tätigkeit keine Versorgung, Rente oder ähnliche Leistung erworben wird.

6.1.10 In den Fällen der Tz 6.1.9 Satz 3 ist die Zusicherung der Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit in der Regel von der Erhebung eines1 ViTKorgungK/UKchldgcs abhiingig zu machen. Im übrigen kann die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienslbe/.üge als ruhegehaltfähige Dienstzeit von der Erhebung eines Versorgungszuschlages abhängig gemacht werden. Der Versorgungszuschldg ist in Höhe von 30 v. H. der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhe-gehaltfähigen Dienstbe/üge (9 5 Abs. 1) zuzüglich eines örtlichen Sonderzuschlages und der anteiligen jährlichen Sonderzuwendung zu erheben. Die Sätze l und 2 gelten nicht bei der Beurlaubung zu einem der in 9 121 des Beamtenrechtsrahmenge-setzes genannten Dienstherren oder bei einer Be-' urlaubung in den Fällen der Tz 6.1.8 Satz 2 und 3. Hat der Arbeitgeber des beurlaubten Beamten im Falle einer Nachversicherung Versicherungsbeiträge getragen, die auf die Beschäftigungszeit bei ihm entfallen, so ist der für diesen Zeitraum ge-

zahlte Versorgungszuschlag zur Hälfte zurückzuzahlen. .Unberührt bleibt ein abweichendes Verfahren, soweit kraft Gesetzes eine Versorgungsla-stenverteilung stattfindet Wird ein Versorgungszuschlag erhoben, so ist er für die ganze Zeit der Beurlaubung zu zahlen.

6.1.11 - War die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach bisherigem Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zugestanden, hat i es dabei sein Bewenden. Die Tz 6.1.10 Satz 5 , bleibt unberührt.

6.1.12 Die Berücksichtigung der Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge vor dem I.Juli 1937 richtet sich nach 9 84.

6.1.13 Die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung zur Ausübung einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung richtet sich nach 9 6 Abs. 4

Nr. 4.

6.1.14 Wegen eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst (9 6 Abs. l Satz 2 Nr. 6) vgl. 9 9 des Bundes-.. besoldungsgesetzes. In den Fällen eines Fernbleibens vom Dienst für Teile eines Tages (9 9 Abs. l Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes) ist 9 6 Abs. l Satz 2 Nr. 6 nicht anzuwenden.

6.1.15 Unter Abfindung aus öffentlichen Mitteln im Sinne des 9 6 Abs. l Sa U 2 Ni. 7 ist z. B. eine Abfindung nach 9 152 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung ödenden entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zu verstehen, sofern sie nicht nach 9 88 Abs. 2 vollständig zurückgezahlt worden ist

6.1.16 Nicht als Abfindung im Sinne des 9 6 Abs. l Satz 2 Nr. 7 gelten ein Übergangsgeld nach 9 47 oder nach bisherigem Recht, eine Übergangsbeihilfe • nach 9 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes vom 6. August 1953 (BGBI. I S. 899) oder nach 9 18 des Bundespolizeibeamtengeset-zes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung oder eine Kapitalabfindung und ein Entlassungsgeld nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.

6.1.17 Wegen der Berücksichtigung von Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag öde, im Parlament eines Landes wird auf die entsprechenden Vorschriften in den Abgeordnetengesetzen hingewiesen (z. B. 99 7, 8, 23, 36 und 46 Absl l und 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages).

6.2 Zu Absatz 2

6.2.1 9 6 Abs. 2 wird nicht angewandt, wenn die beamtenrechtlichen Folgen eines Urteils in vollem Umfange im Gnadenwege (9.50 Abs. 2 des Bundesbe-amlengeselzes, 9 120 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften) oder im Wiederaufnahmeverfahren (9 51 Abs. l des Bundesbeamtengesetzes,'9 108 der Bundesdisziplinarordnung oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften) aufgehoben worden sind.

62.2 Ausnahmen (9 6 Abs. 2 Satz 2) sollen zugelassen werden, wenn der Beamte; dem ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst oder die Entlassung drohte, auf seinen Antrag entlassen, aber wieder in das Beamtenverhältnis berufen worden ist, nachdem er rechtskräftig freigesprochen oder nur zu einer Strafe verurteilt worden ist, die sein Ausscheiden nicht nach sich gezogen hätte.

t

148. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1982 =-MBl. NW. Nr. 24 einschl.)

6. 2. 81 (5)

6.2.3 Ausnahmen können, zugelassen werden, wenn der frühere Beamte in anderen als den in Tz 6.2.2 genannten Fällen wieder in das Beamtenverhältnis berufen worden ist und sich in dem neuen Be-amtehverhältnis bewährt hat.

6.3*) Zu Absatz 3

6.3.1 § 6 Abs. 3 gilt nicht für Dienstzeiten im Beamtenverhältnis, für die eine Nachversicherung kraft Gesetzes als durchgeführt gilt (fiktive Nachversicherung). Wegen des Entfallens der Nachversicherung und der an sie geknüpften Rechtsfolgen bei Erwerb eines Anspruchs oder einer Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird auf § 72 a Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen, auf § 99 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes und auf Artikel 6 § 18 Abs. 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes hingewiesen.

6.3.2 Bei Eintritt in den Ruhestand aus einem Beamtenverhältnis, das nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden ist (§ 6 Abs. 3 Satz 2), gilt für das Zusammentreffen von Bematenversorgüng und Renten § 55.

6.3.3 Die Begründung 'eines Beamtenverhältnisses im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz l liegt u.a. nicht vor

6.3.3.1 bei einer Versetzung nach § 123 des Beamten-rechtsrahmengesetzes,

6.3.3.2 bei Übertritt oder Übernahme von Beamten bei Umbildung von Körperschaften (§§ 128 ff. des Be-amtenrechtsrahmengesetzes),

6.3.3.3 bei Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 6 Abs. l Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften),

6.3.3.4 bei Fortsetzung eines früheren Beamtenverhältnisses durch erneute Berufung in das Beamten-Verhältnis, so daß der Ruhestand endet (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2),

6.3.3.5 in den Fällen des § 66 Abs. 4.

6.3.4 Die Begründung eines Beamtenverhältnisses nach dem 31. Dezember 1965 (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1) liegt u.a. auch vor,

6.3.4.1 wenn dem nach dem 31. Dezember 1965 begründeten Beamtenverhältnis ein vor dem. 1. Januar 1966 begründetes Beamtenverhältnis voranging, das durch Entlassung geendet hatte (z.B. nach § 29 Abs. l Nr. 3 oder § 30 des Bundesbeamtengesetzes oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften), und zwar auch dann, wenr. die Entlassung aus -Anlaß der Übernahme eines kommunalen Wahlamtes erfolgt ist,

6.3.4.2 wenn ein Ruhestandsbeamter nach dem 31. Dezember 1965 als Beamter wiederverwendet wird, ohne daß der Ruhestand dadurch endet,

6.3.4.3 wenn ein Richter, ein Berufssoldat, ein Soldat auf Zeit oder ein Soldat im Wehrpflichtverhältnis nach dem 31. Dezember 1965 zum Beamten ernannt wird.

6.3.5 Für die Anrechung der auf einer Nachversicherung beruhenden Rente (§ 6 Abs. 3 Satz 1) ist vom Versicherungsträger zu erfragen, welcher Rentenbetrag zu zahlen wäre, wenn die Nachversicherung nicht durchgeführt worden wäre. Der Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlich gezahlten Rente und dem mitgeteilten Betrag - jeweils ohne Kinderzuschuß - ist auf die Versorgungsbezüge anzurechnen. Bei Umwandlung ei-ner Rente (z.B. einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit in ein Altersruhegeld) ist er-neut eine Auskunft des Versicherungsträgers

6.3.7

6.3.8

6-4 541

6.4.2

einzuholen und danach ggf.. nach der Tz 6.3.6 zu verfahren.

Stellt der Versicherungsträger fest, daß ohne Berücksichtigung der Nachversicherung die gewährte Rente nicht zu zahlen wäre, so ist dem Ruhestandsbeamten der Teil der Rente nicht auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, der dem Verhältnis der außerhalb der Nachversicherungszeit mit Pflichtbeiträgen und mit freiwilligen Beiträgen belegten Zeiten, gerechnet nach vollen Jahren, zu den gesamten Versicherungsjahren entspricht. Für die außerhalb der Nachversicherungszeit mit Pflichtbeiträgen und mit freiwilligen Beiträgen belegten Zeiten werden je zwölf Monate oder 52 Wochen als ein volles Jahr gerechnet; ein sich hierbei ergebender Rest von mehr als sechs Monaten oder 26 Wochen wird ebenfalls als ein volles Jahr gerechnet. Ein bei den gesamten Versicherungsjahren sich ergebender Rest von weniger als einem vollen Versicherungsjahr bleibt unberücksichtigt. Der Kinderzuschuß und Steigerungsbeträge für eine Höherversicherung bleiben hierbei außer Betracht und sind auch auf die Versorgungsbezüge nicht anzurechnen.

Wurden anläßlich der Scheidung. Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach 9 1587 b Abs. l des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen, so ist für die Anwendung des 9 6 Abs. 3 Satz ,1 Halbsatz l beim ausgleichs-pflichtigen Ehegatten von dem Rentenbetrag auszugehen, der zu zahlen wäre, wenn die Rentenanwartschaften nicht übertragen worden wären (9 6 Abs. 3 Satz l Halbsatz 2\ Die Hohe dieses Rentenbetrages ist vom Versicherungsträger zu erfragen, soweit sie sich nicht aus dem Rentenbescheid ergibt.

Der Berechnung der Hinterbliebenenbezüge ist das Ruhegehalt ohne Abzug der Renten zugrunde zu legen. Auf das Witwen- und Waisengeld ist sodann nach 96 Abs. 3 die Witwen- und .Waisenrente anzurechnen; dies gilt auch für Witwenrenten nach 9 1268 Abs. 5 der Reichsversicherungs-ordnung, 9 45 Abs. 5 des Angesteiltenversiche-rungsgesetzes, 9 69 Abs. 5 des Reichsknapp-schaftsgesetzes. Für die Anrechnung der Witwen-und Waisenrente sind die Tz 63.5 bis 6.3.7 entsprechend anzuwenden. Außer Betracht bleibt bei der Anwendung des 9 6 Abs. 3 ein Erhöhungsbetrag, um den sich die Waisenrente einer Halboder Vollwaise erhöht (9 1269 Abs. l Satz 3 und 4 der Reichsversicherungsordnung, 9 46 Abs. l Satz 3 und 4 des Angestelltenversicherungsgeset-zes, 9 69 Abs. 6 Satz 3 und 4 des Reichsknappschaf tsgesetzes).

Zu Absatz 4

Zu den entsprechenden Voraussetzungen (96 Abs. 4 Nr. 3), unter denen Zeiten im Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied einer Landesregierung zu berücksichtigen sind, gehört, daß auf den Amtsinhaber auch das Berufsausübungsverbot (Landesrecht entsprechend 97 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre i. V. mit 9 5 des Bundesministergesetzes) angewandt worden ist.

§ 6 Abs. 4 Nr. 4 erfaßt ohne Rücksicht auf die Art der Tätigkeit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die während des Beamtenve'rhält-

*) Wegen der sich aus dem HStruktG v. 22. 12. 1981 (BGBI. I S. 1523) ergebenden Änderungen siehe Nr. 2.8 des RdErl. v. 2. 2. 1982 (MBl. NW. 1982 S. 346/ SMB1. NW. 20323).

6. 2. 81 (5)

143. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 5. 1981 - MBL NW. Nr.-35 einschl.)

20323

nisses (Entsendungszeit) oder vor der Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgelegt worden sind. Wegen der Berücksichtigung entsprechender nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses zurückgelegter Zeiten vgl. §7 Satz l Nr. l Buchstabe b. Welche Einrichtungen insbesondere als zwischenstaatliche und überstaatliche Einrichtungen anzusehen sind, 'ergibt sich aus der Anlage zu den. Entsendungsrichtlinien (vgl. RdSchr. des Bundesministers des Innern vom 1. August 1979, GMB1. S. 454, oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften). Eine von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Abfindung (§ 6 Abs. 4 Nr. 4 Halbsatz 2) wird nach § 56 Abs. 2 berücksichtigt.

Zu 9 7

7.0 Allgemeines

7.0.1 • 97 ist nur auf Beamte anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand getreten sind. Für die Rechtsverhältnisse der vorher in den Ruhestand getretenen Beamten gilt 9 69.

7.1 Zu Satz l

7.1.1 Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich nach 9 7 Satz l Nr. I Buchstabe b auch, wenn der Ruhe-Ktandsbeamte aus der Tätigkeit im Sinne des 9 6 Abs. 4 Nr. 4 einen Versorgungsanspruch (laufende Versorgungsbezüge oder Abfindung) erlangt hat; das Zusammentreffen mit der deutschen Versorgung regelt 9 56. Im übrigen gilt die tz 6.4.2 entsprechend.

7.1.2 Die Zeit des einstweiligen Ruhestandes im Sinne des 9 7 Satz l Nr. 2 beginnt mit dem Wirksamwerden der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (9 37 des Bundesbeamtengesetzes oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften).

7.13 Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist in jedem Falle neu zu berechnen. Wird eine Neufestsetzung des Ruhegehaltes erforderlich, so ist sie mit Wirkung

' vom F.rslen des auf die Beendigung der Beschäftigung folgenden Monats vorzunehmen. In Fällen des 9 7 Satz l Nr. 2 ist die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Ablauf der in 9 14 Abs. 2 genannten Frist oder, wenn der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt in den dauernden Ruhestand tritt (vgl: z. B. 9 41 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes

, oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften), zu diesem Zeitpunkt neu zu berechnen. Wegen der entsprechenden Anwendung des 9 7 Satz l Nr. 2 auf einen abgewählten Wahlbeamten auf Zeit vgl. 9 66 Abs. 6 Satz 2.

7.1.4 Gemäß 9 7 Satz l Nr. 3 erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach 9 6,

7.1.4.1 soweit sich dies aus einer Wiedergutmachung aufgrund der Bundesgesetze zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder der in den Ländern und im Bereich der ehemaligen Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes zur Regelung der Wiedergutmachung in Geltung gewesenen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsanordnungen (§ 32 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -) ergibt (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 BWGöD), .

7.1.4.2 um die gemäß § 131 b Abs. 2 BWGöD anzurechnende Zeit einer nach den §§ 43 und 47 des Bun-

desentschädigungsgesetzes anerkannten Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung; diese Zeit gilt auch als Dienstzeit im Sinne des Besoldungsrechts.

7.1.5 Zeiten nach 9 9 Abs. 2 Satz 3, 9 3l b Abs. l Satz l, 9 31 c BWGöD sind als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts zu berücksichtigen. Beim Vorliegen der Voraussetzungen des $ 31 a BWGöD ist die Zeit bis zum a Mai 1945, längstens bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit oder bis zum Ablauf der Amtsperiode, als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts zu berücksichtigen.

7.1.6 Hat ein Geschädigter (99 BWGöDJi der offensichtlich die Voraussetzungen für eine Wiedergutmachung nach dem BWGöD erfüllt und dem vor Verkündung dieses Gesetzes Wiedergutmachung durch Wiederanstellung gewährt worden ist, einen Wiedergutmachungsantrag nicht gestellt, so gilt die Zeit die bei Durchführung eines förmlichen Wiedergutmachungsverfahrens nach 9 9 Abs. 2 Satz 3 BWGöD zu berücksichtigen wäre, als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts. Eine Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit entsprechend 9 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 BWGöD ist nur auf Grund eines förmlichen Wiedergutmachungsverfahrens zulässig.

72 Zu Satz 2

7.21 Zu 9 7 Satz 2 wird auf die Tz 6.1.7 bis 6.1.16,6.2 und 6.3 verwiesen.'

722 Sind für die Zeit der Wiederverwendung im Sinne des 9 7 Satz l Nr. l Buchstabe a Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen nachentrichtet worden, so ist 9 6 Abs. 3 anzuwenden, wenn-das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten Ist, vor dem I.Januar 1966 begründet worden ist; andernfalls gilt 9 55.

Zu $ 8

a l Zu Absatz l

at.l .Berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr" haben nach dem Soldatengesetz die Soldaten gestanden, die in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, und zwar von dem Tage an, an dem das Dienstverhältnis begründet worden ist (9 41 des Soldatengesetzes).

8.12 .Berufsmäßig im Dienst der früheren Wehrmacht* haben nach dem Wehrgesetz vom 2I.Mai 1935 (RGBI. I S. 609) gestanden

ai .2.1 aktive Offiziere einschließlich der Sanitätsoffiziere, Veterinäroffiziere, Waffenoffiziere,

ai.22 Musikmeister und Musikinspizienten,

8.1.23 Fahnenjunker. Fähnriche. Oberfähnriche, Unterärzte und Unterveterinäre der Berufsofflzierslauf-bahn nach erfüllter aktiver Dienstpflicht

8.1.2.4 Unteroffiziere und Mannschaften mit mindestens zwölfjähriger Dienstverpflichtung mit einer aktiven Dienstzeit von mehr als zwei Jahren. .

ai3 Zu den aktiven Offizieren (Tz 8.1.21) gehören auch die Landesschutzoffiziere (L-Offiziere) ab I.Oktober 1933, ferner die Ergänzungsoffiziere (E-Offiziere) und Offiziere zur Dienstleistung (Offiziere z. D.), dagegen nicht die Offiziere zur .Verfügung (Offiziere z. V.). Die während des Krieges /.um Offizier Imforderten Berulsunteroffiziere werden, auch wenn sie nicht auf unbegrenzte Dienstzeit übernommen worden sind, als Berufs-

143. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

6. 2. 81 (6)

8.1.4

8.1.4.1

8.1.4.2

8.1.4.3

8.1.4.4 B.1.5

8.1.6

8.1.6.1

8.1.6.2

8.1.6.3

: 8.1.7

8.1.8

8.1.9

Offiziere behandelt, es sei denn, daß sie vorher oder später in ein Wehrmachtbeaintenverhältnis übernommen worden'sind.

Dienst in der früheren Wehrmacht nach 9 8 Abs. l Nr. l ist der bis Ablauf des 8. Mai 1945 berufsmäßig abgeleistete Dienst als Soldat

in der Reichswehr,.

in der Wehrmacht im Sinne des Wehrgesetzes vom 2l. Mai 1935 (RGBI. I S. 609),

in der I.andespoli/ei, soweit die Angehörigen der l.<indes|»>li/.ei nach dem Ciesi.-)/ vom 3. Juli 1935 (lUiMI. l S. tl.'il) in die Wehrmacht übergeführt worden sind.

Zum Dienst in der früheren Wehrmachl nach § 8 Abs. l Nr. l gehört nichl ein Dienst in der früheren Waffen-SS.

Die Anrechnung der Zeit eines Wehrmachtbeam-tenverhaltnisses aul die ruhegehaltfähige Dienstzeit richtet sich nach (j 6. Die nach dem Inkrafttre-ten des Wehrgeselzes vom 21. Mai 1935 aus dem Wehrmachlbedmlenverliällnis in das Berufssol-dcitenviThiillnis iibi-i ^< füllt len Berufsoffiziere des Tnippensondcrdii-nstrs und ähnlicher Uienstgaltungen sind als Wehrmuchlbeamte zu behandeln.

„Berufsmäßig im früheren Reichsarbeitsdiensl" — Stammpersonal — haben nach dem Reichsarbeitsdienstgesetz in der Fassung vom 9. September 1939 (RGBI. l S. 1747) gestanden

planmäßige Reichsarbeitsdienslführer (Führer, ai.15 Ärzte. Amtswalter und Musiklührer),

planmäßige Reichsarbeitsdienstführerinnen (Führerinnen und Ärztinnen),

8.1.10

8.1.1 1 8.1.11.1

Anwärter und Anwärterinnen auf die. unter Tz 8.1.6.1 und 8.1.6.2 genannten Stellen.

Dem berufsmäßigen Personal des früheren Reichsarbeitsdiensles (Tz 8. 1.6) stehen die planmäßigen Führer des Arbeilsdiensles gleich, die nach der Achtzehnten Änderung des Besoldungsgesetzes vom 29. März 1935 (RGBI. I S. 461) die Rechle und Pflichlen der Reichsbeamten besaßen.

Die Dienslzeil im Reichsiirbeitsdienst rechnet frühestens vom 1. Oktober 1935 und längstens bis zum 8. Mai 1945. Hinzugerechnet wird bei deri Arbeitsdienstlührern, die aufgrund der Achtzehnten Änderung des Besoldungsgesetzes vom

29. März 1935 in der Zeit vom I.April 1935 bis

30. September 1935 ernannl worden sind, die Zeit von dieser rirnennung <in.

Als bi:rufMiiiiUigfr Dienst im Voll/ugsdienNt der l'uli/ri H-rluu-l di<- v«ii dci lli-i iihin^i in dni> Iti-uin-liMrvrrliülliiiN von Anwhfti i^cn ili-s l'oli/civoll-zugsdiensles abgeleistete Dienstzeit u.a. im Bundesgrenzschutz, soweit er nicht aufgrund der Gren/schul/dienslpflichl geleistet wurde. Die im Voll/.ug.sdienst der Polizei im iiedintenverhällnis zurückgeleglen Dienstzeiten sind nach 9 6 ruhegehalüähig.

Durch die Zeil einer Kriegsgefangenschaft bis zum 8. Mai 1945 wird eine Dienstzeil nach 9 8 Abs. l Nr. l weder unterbrochen noch beendet.

Als Inhaber eines Versorgungsscheins (9 8 Abs. l Nr. 2) kommen in Betracht

die Inhaber des Zivilversorgungsscheins nach 9 3Ü des Wehrmachlversorgungsgesetzes vom 4. August 1921 in der Hassung des Gesetzes vom 19. September 1925 (RGBI. I S. 349),

8.1.11.2 die Inhaber des Zivildienstscheins nach den 99 10. 61 des Wehrmachtversorgungsgesetzes vom 4. August 1921 in der Fassung des Gesetzes vom 1 9. September 1925.

8.1.11.3 die' Inhaber des Polizeiversorgungsscheins nach 9 2 'des Reichsgesetzes über die Schutzpolizei der Länder vom 17. Juli 1922 (RGBI. I S. 597) und '9 2 des Gesetzes über die Versorgung der Polizeibe-amten beim Reichswasserschutze vom 26. Februar 1926 (RGBI. I S. 149),

8.1.11.4 die Inhaber des Beamtenscheins nach 933 des Reichsversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom I.April 1939 (RGBI. I S. 663).

8.1.12

8.1.13

' 8.1.14

8.2 8.2.1 ' 8.2.1.1

8.2.1.2

8.2.1.3

8.2.1.4

8.21.5

8.2.1.6

9.1 9.1.1

Militäranwärter sind die Inhaber der Militäranwärterurkunde, die ihnen auf Grund des 9 37 Abs. 2, ggf. i. V. mit 9 189 des Wehrmachtfürsorge-und -Versorgungsgesetzes vom 26. August 1938 (RGBI. l S. 1077), ausgehändigt worden ist

-Anwärter des Reichsiirbeitsdienstes sind die unleren Reichsarbeitsdienstführer mit einer Arbeitsdienstzeit von zwölf und mehr Jahren, die durch Aushändigung der Anwärterurkunde des Keichsarbeilsdiensles in das Anwärterverhältnis des Reichsarbeitsdienstes übergeführt worden sind.

Wegen der Berücksichtigung von Dienstzeiten, die von den in 9 80 bezeichneten Personen abgeleistet worden sind, vgl. die Tz 80.1.2.2 und 802. Wegen des Begriffs „Reichsgebiet* vgl. 9 83.

Die Beschäftigung nach 9 8 Abs. l Nr. 2 kann im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt worden sein.

Zu Absatz 2

Zu 9 8 Abs. 2 wird verwiesen

wegen der Zeit einer Beurlaubung auf die Tz 6.1.7 bis 6.1.13.

wegen der Zeit eines unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst auf 9 9 des Bundesbesoldungsgesetzes.

wegen der Zeit für die eine Abfindung gezahlt worden ist. auf die Tz 6.1.15 und 6.1.16 (zu den Abfindungen gehören u. a. die Abfindungen für Berufssoldaten bei Obertritt in das freie Erwerbsleben oder bei Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebes aufgrund früherer Bestimmungen — 99 34, 35 des Wehrmachtfürsorge- und -versor-

§ungsgesetzes vom 26. August 1938 — RGBLI . 1077 — , nicht jedoch Dbergangsbeihilfen nach den 99 12 und 13 des Soldatenversorgungsgeset-zes und Entlassungsgeld nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 den Grundgesetzes fallenden Personen),

wegen der Zeit, die entsprechend 9 6 Abs. 2 beendet worden ist, auf die Tz 6.2.

wegen der Anrechnung von Renten für Zeiten, für die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen nachentrichtet worden sind, auf ' die Tz 6.3,

wegen der Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach 9 8 Abs. l Nr. l und 2 aufgrund gewährter Wiedergutmachung auf die Tz 7. 1.4 bis 7.1.6.

Zu §9

Zu Absatz l

Nichtberufsmäßiger Wehrdienst im Sinne des 9 9 Abs. l Nr. l ist d»r »Is Solrint oder Wehrmachtbeamter des Beurlaubtenstandes nach früherem

6. 2. 81 (6)

143. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1,5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.) '.

<xler geltendem deutschem Wehrrecht geleistete Dienst, soweit er nicht nach 9 8 Abs. l Nr. l als ruhegehaltfähig gilt, Solcher Dienst.konnte außer bei der in den Tz 8.1.4.1 und 8.1.4.2 näher bezeichneten früheren Wehrmacht vom 1. Januar 1940 an auch bei der Waffen-SS im militärischen Einsatz geleistet werden.

9.I.2. Als nichtberufsmäßiger Wehrdienst im Sinne .des 9 9 Abs. l Nr. l gilt auch der Dienst im Kampf- und Ausbildungseinsüt/ des Deutschen Volkssturmes, nicht dagegen ein militärahnlicher Dienst z. B. als Militärverwaltungsbeamter, Wehrmachtshelfer oder Angehöriger der Organisation Todt.

9.1.3 Einem nichtberufsmäßigen Wehrdienst im Sinne des 9 9 Abs. l Nr. l stehen gleich

9.13.1 ein Zivildienst (978 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes),

9.1.3.2 nichtberufsmäßiger Wehrdienst, den Personen fremder Staatsangehörigkeit, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen in ein deutsches Beamtenverhältnis berufen worden sind, nach dem Wehrrecht ihres Heimatlandes abgeleistet haben.

9.1.33 nichtberufsmäßiger Wehrdienst in ausländischen Streitkräften, der nach 9 8 Abs. 2 des Wehrpflicht^ gesetzes auf den deutschen Wehrdienst ganz oder teilweise angerechnet worden ist, im Umfang der tatsächlichen Anrechnung.

9.1.4 Nichtberufsmäßiger Reichsarbeitsdienst im Sinne des 9 9 Abs. l Nr. l ist jeder aufgrund des Reichsarbeitsdienstgesetzes in der Fassung vom 9. September, 1939 (RGBI. I S. 1747) frühestens vom 1. Oktober 1935 an (bei der weiblichen Jugend des Reichsarbeitsdienstes frühestens vom 1. September 1939 an) pflichtgemäß oder freiwillig geleistete Arbeitsdienst, der nicht nach 9 8 Abs. l Nr. l als Zeit eines berufsmäßigen Arbeitsdienstes zu •berücksichtigen ist. Entsprechendes gilt für den Einsatz der weiblichen Jugend des Reichsarbeitsdienstes im Kriegshilfsdienst und in der Luftverteidigung, der aufgrund des Erlasses vom 8. April 1944 (RGBI. I S. 97) ab 21. April 1944 im Rahmen des Reichsarbeitsdienstes abgeleistet wurde.

9.1.5 Dienstzeiten der männlichen Jugend in den Vorgängerorganisationen des Reichsarbeitsdienstes sind frühestens vom 1. Juli 1934 an zu berücksichtigen, soweit durch sie eine Arbeitsdienstpflicht nach dem Reichsarbeitsdienstgeselz vom 26. Juni 1!M5 (RGW. l S. 769) abgegolten worden ist. Die ge-set/.liche Reichsarbeitsdienstpflichl bestand für die Geburtsjahrgänge 1915 und jünger und betrug sechs Monate.

9.1.6 Dienstzeiten im Arbeitsdienst der weiblichen Jugend als Vorgängerorganisation des Reichsarbeitsdienstes der'weiblichen Jugend sind frühe-stens vom I.April 1936 an zu berücksichtigen (vgl. Siebente Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Reichsarbei tsdienstgcsetzes |Arbeitsdienst für die weibliche Jugend) vom 15. August 193« — RGBI. l S. 633 —).

9.1.7 Nii htbcrulsmdUiycr l'oli/eivollzugsdiensl im Sinne des 9 9 Abs. l Nr. l ist der nicht von 9 8 Abs. l Nr. l erfaßte, die Arbeitskraft voll, beanspruchende Polizeivollzugsdienst u. a.

9.1.7.1 in der Polizeireserve oder als Hilfspolizist,

9.1.7.2 der am I.Juni 1942 in die Ordnungspolizei — Luftschutzpolizei — übergeführten Angehörigen des Sicherheits- und Hilfsdienstes (SHD) von diesem Tage an,

9.1.73 beim Zollgrenzschutz als Zollgrenzschutzreservist,

9.1.7.4 aufgrund der Grenzschutzdienstpflicht (99 59 ff des Bundesgrenzschutzgesetzes).

9.1.8 Kriegsgefangenschaft (9 9 Abs. l Nr. 2) aus Anlaß des zweiten Weltkrieges liegt vor bei Personen, die anläßlich militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen und von einer ausländischen Macht festgehalten .worden sind Für die Begriffe .militärischer Dienst" und .militärähnlicher Dienst" sind die Vorschriften der 99 2, 3 ' des Bundesversorgungsgesetzes maßgebend. Die Kriegsgefangenschaft wird durch* eine anschließende Internierung durch eine ausländische Macht, durch Überführung in eine andere Haftart • (Untersuchungshaft, Strafhait) oder in ein Zwangsarbeitsverhältnis nicht beendet. Das gleiche gilt im Falle mißlungener Flucht, wenn der Geflüchtete gegen seinen Willen in ausländischem Gewahrsam festgehalten wurde. Bei Arbeitsverhältnissen in der UdSSR, in der Tschechoslowakei, in Polen, Bulgarien, Rumänien, Albanien, Ungarn, Jugoslawien können Zwangsarbeitsverhältnisse angenommen werden, soweit nicht im Einzelfall Tatsachen bekannt sind, die dagegen sprechen.

9.1.9 Die Zeit der Kriegsgefangenschaft wird wie folgt angerechnet:

9.1.9.1 Bei Beamten, die vor ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der früheren Wehrmacht oder im früheren Reichsarbeitsdienst gestanden haben (9 8 Abs. l Nr. 1) und aus diesem Dienst in Kriegsgefangenschaft geraten sind, gilt die Zeit der Kriegsgefangenschaft bis zum 8. Mai 1945 als Dienstzeit im Sinne des 9 8 Abs. l (vgl. die Tz 8.1.10); die Zeit der Kriegsgefangenschaft vom 9. Mai 1945 ab ist nach 9 81 Abs. l ruhegehaltfähig.

9.1.9.2 Bei Beamten, die am 8. Mai 1945 als solche im Dienst eines • öffentlich-rechtlichen Dienstherm im Reichsgebiet gestanden und nach diesem Zeitpunkt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen kein Amt bekleidet haben, ist die Zeit der Kriegsgefangenschaft vom 9. Mai 1945 ab nach 9 81 Abs. l ruhegehaltfähig.

9.1.93 Im übrigen gelten Zeiten einer Kriegsgefangenschaft nach Maßgabe des 9 9 Abs. l Nr. 2 als ruhegehaltfähig.

9.1.10 Nach 99 Abs. l Nr. 7 sind Zeiten einer Internierung oder eines Gewahrsams wie Zeiten einer Kriegsgefangenschaft zu behandeln,

9.1.10.1 im Hinblick auf 9 9 a Satz 4 des Heimkehrergesetzes bei Deutschen, die wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 31. Dezember 1947 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Geltungsbereich des Gesetzes ständigen Aufenthalt genommen haben,

9.1.10.2 im t linblick auf 9 9 Abs. l des Häftlingshilfegesetzes bei deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen, die nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in den in 9 l Abs. l Nr. l des Häftlingshilfegesetzes genannten Gebieten insgesamt länger als drei Monate aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen waren, innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen haben oder nehmen oder in den Geltungsbe-

143. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 5.1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

6.2.81(7)

reich des Gesetzes zurückkehren und zum Personenkreis des § l Abs. l Nr. l des Häftlingshilfegesetzes gehören.

9.1.10.3 § l Abs. 5 und 6 und die §§ la, 28 a des Heimkehrergesetzes sowie § l Abs. 2 bis 6 und die §§ 2, 3, 9 Abs. 3 und § 12 des Häftlingshilfegesetzes sind zu beachten.

9.1.11 Für die Berücksichtigung der Zeiten im Sinne des § 9 Abs. l Nr. 3 gilt folgendes:

9.1.11.1 Eine bei der Entlassung vorliegende Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit ist als Folge eines Dienstes, einer Kriegsgefangenschaft, einer Internierung oder eines Gewahrsams im Sinne des § 8 Abs. l Nr. l oder § 9 Abs. l Nr. l und 2 anzusehen, es sei denn, daß die besonderen Umstände des Falles eine andere Beurteilung nahelegen.

9.1.11.2 Die Begriffe .Arbeitsunfähigkeit" und .Heilbehandlung" sind im Sinne der Reichsversiche-rungsordnung und des Bundesversorgungsgesetzes zu verstehen.

9.1.113 Zeiten einer Heilbehandlung sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht bereits nach ande-• ren Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind (z. B. nach 9 81 Abs. l Satz 2).

9.1.11.4 Die Zeit einer Heilbehandlung (9 9 Abs. l Nr. 3) ist auch dann zu berücksichtigen, wenn die Zeit eines Dienstes, als deren Folge die Heilbehandlung notwendig wurde, selbst nicht als' ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres abgeleistet worden ist

9.1.12 Wegen der Berücksichtigung von Dienstzeiten, die von den in 9 80 bezeichneten Personen abgeleistet worden sind, vgl. die Tz 80.1.2.2 und 80.2.

9.2 Zu Absatz 2

9.2.1 Für die Anwendung des 9 9 Abs. 2 gelten die Tz 9.1.11, 11.0.1, 11.0.2, l Iß* bis 11.0.10 und 133.1 Satz 2 entsprechend.

93 Zu Absalx3

9.3.1 /u 99 Abs. 3 wird auf die Tz 6.1.6 bis 6.1.16, 6.2, 7.1.4 bis 7.1.6 verwiesen.

Zu 9 10 :

10.1 Zu Absatz l

10.1.1 Ober die Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach 9 10 ist von Amts wegen, in der Regel im Anschluß an die Berufung in das Beamtenverhältnis, auf Wunsch auch schon vorher, zu entscheiden; dabei ist auf den gesetzlichen Vorbehalt hinzuweisen (9 49 Abs. 2 Satz 2). Beschäftigungszeiten, für die die Voraussetzungen des 9 10 Abs. l-vorliegen, sind auch dann als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn dies nicht zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes führt

10.1.2 Zeiten nach 9 10 Abs. l Satz l Nr. l und 2, die vor .einem früheren Beamtenverhältnis liegen, dürfen nicht berücksichtigt werden, wenn die Zeit des .früheren Beamtenverhältnisses selbst nicht berücksichtigt wird, weil eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist (vgl. die Tz 6.1.15 und 6.1.16) oder weil die Voraussetzungen des 9 6 Abs. 2 vorlagen und keine Ausnahme nach dessen letztem Satz zugelassen worden ist

10.13Zeiten, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist dürfen nicht berücksichtigt werden. Ein Entlassungsgeld nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der

unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen ist z. B. keine Abfindung aus öffentli-eben Mitteln.

10.1.4 Unter den Begriff .privatrechtliches Arbeitsverhältnis" fallt die Tätigkeit als Angestellter oder Arbeiter, dagegen nicht die Beschäftigung als Auszubildender oder in einem früheren Lehrverhältnis, Volontärverhältnis oder in einem ähnli-' chen Ausbildungsverhältnis. . • •

10.1.5 Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne de« 9 10 Abs. l sind das Reich, der Bund, die Lander, die Gemeinden (Gemeindeverbände) oder andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, auch wenn sie nicht das Recht besitzen! Beamte zu haben. Die Zeit einer Tätigkeit im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften und ihrer Verbände kann jedoch nur nach 9 U Abs. l Nr. l Buchstabe b berücksichigt werden. Wegen der Gleichstellung eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland oder im angegliederten Gebiet und der dort ausgeübten Tätigkeit vgl. 980, wegen des Begriffs .Reichsgebiet* vgl. 9 83.

10.1.6 Einrichtungen in der DDR oder in Berlin (Ost) sind dann öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne des 9 10 Abs. l, wenn sie nach den im Geltungsbereich des Gesetzes herrschenden Rechtsvorstellungen öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne beamtenrechtlicher Vorschriften wären.

10.1.7 Eine .Unterbrechung liegt nicht vor, solange dos Arbeitsverhältnis nicht geendet hat, es sei denn, daß der Angestellte oder Arbeiter nicht tätig gewesen ist weil er ohne Arbeitsentgelt (Vergütung, Lohn) länger als einen Monat beurlaubt war oder dem Dienst ohne. rechtfertigenden Grund ferngeblieben ist Eine Unterbrechung liegt gleichfalls nicht vor bei einem wegen Schwangerschaft bestehenden Beschäftigungsverbot- und einer anschließenden Gewährung von Mutterschaftsurlaub nach dem Mutterschutzgesetz.

10.1.8 Zeiten einer Unterbrechung können, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften (z. B. 9 9) anzurechnen sind, nicht als ruhegehalüähig berücksichtigt werden. Außerdem können Zeiten vor der Unterbrechung nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn die Unterbrechung von dem Beamten zu vertreten ist

10.1.9 Eine Unterbrechung ist-insbesondere dann von dem Beamten zu vertreten, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem Grunde beendet worden ist, für den er einzustehen hat (z. B. in der Regel bei Entlassung auf Antrag). Allgemein sind vorbehaltlich der Tz 10.1.10 als von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung nicht anzusehen:

10.1.9.1 Zeiten eines Wehr- oder Arbeitsdienstes. Zivildienstes oder Grenzschutzpflichtdienstes, auch wenn der Eintritt-aufgrund freiwilliger Meldung erfolgt ist — als Wehr- und Arbeitsdienst gelten der gesetzliche Wehr- und Arbeitsdienst (aktiver Wehrdienst Grundwehrdienst und Übungen), die vor der Einführung der gesetzlichen Wehr- und Arbeitsdienstpflicht abgeleisteten Dienstzeiten und der über die Zeit des gesetzlichen Wehr- und Arbeitsdienstes hinaus -freiwillig abgeleistete Wehr-und Arbeitsdienst bis zur Dauer von drei Jahren, sofern es sich nicht um einen berufsmäßigen Wehr- oder Arbeitsdienst handelt —,

10.1.9.2 Zeiten eines Wehrdienstes als Soldat auf Zeit mit einer auf nicht mehr als zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit

10.153 Zeiten eines Kriegsdienstes, sofern es sich nicht um einen berufsmäßigen militärischen oder mili-

6. 2. 81 (7)

148. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1982 = MBl. NW. Nr. 24 einschl.)

Ofl'JO'J tärähnlichen Dienst handelt, und einer Kriegsge-fcvIOfc J fangenschaft anläßlich eines solchen Kriegsdienstes,

10.1.9.4 Zeiten, in denen sich der Angestellte oder Arbeiter aufgrund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines der in den Tz 10.1.9.1 bis 10.1.93 genannten Dienste oder einer Kriegsgefangenschaft im Anschluß an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat

10.1.93 die Zeit vor oder nach Ableistung eines der in den Tz 10.1.9.1 bis 10.1.9.3 genannten Dienste oder die Zeit nach einer Kriegsgefangenschaft oder Heilbehandlung, wenn sie je einen Monat nicht übersteigt,

10.1.9.6 die Zeit einer Dienstunterbrechung ohne Urlaub von nicht mehr als einem Monat,

10.1.9.7 die Zeit einer Nichtbeschäftigung nach dem 8. Mai 1945, wenn der Angestellte oder Arbeiter, der am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst stand, aus anderen als tarifrechtlichen Gründen seinen Arbeitsplatz verloren hat, |

10.1.9.8 die Zeit eines Urlaubs ohne Arbeitsentgelt (Vergütung, Lohn) von mehr als einem Monat

10.1.9.9 die Zeit nach dem Zuzug aus der DDR oder Berlin (Ost)., dem übrigen Reichsgebiet im Sinne des 9 83 und den in 9 80 bezeichneten Gebieten, wenn sie sechs Monate nicht übersteigt,

10.1.9.10 die Zeit nach einer Entbindung, wenn sie ein Jahr > nicht übersteigt.

10.1.10 Die Tz 10.1.9 Satz 2 gilt nicht, wenn die Wiedereinstellung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn aus einem Grunde verhindert oder verzögert worden ist, für den der Beamte einzustehen ha't.

10.1.11 Die Voraussetzung, daß eine Beschäftigung nach 9 10 Abs. l zur Ernennung geführt hat, soll als erfüllt angesehen werden, wenn und soweit wäh-' rend der Beschäftigungszeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben worden sind, die ein wesentlicher Grund — nicht notwendigerweise der ausschlaggebende Grund — für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen sind, insoweit also ein Zusammenhang in zeitlicher und funktio-neller Hinsicht zwischen der früheren und der neuen Verwendung besteht. Der zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn diese Beschäftigungszeiten dem Eintritt in das Beamtenverhältnis — ggf. auch bei einem anderen Verwaltungszweig oder bei einem anderen Dienstherrn — unmittelbar vorangegangen sind; eine von dem Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung (Tz 10.1.9 und 10.1.10) soll dabei unberücksichtigt bleiben. Der funktioneile Zusammenhang im Sinne des Satzes 1 ist nur als gegeben anzusehen, wenn die während der Beschäftigung ausgeübten Tätigkeiten mindestens denen der nächstniedrigeren als der Laufbahngruppe entsprechen, in der der Angestellte oder Arbeiter als Beamter angestellt worden ist.

10.1.12 Für die besonderen Tätigkeitsmerkmale des 9 10 Abs. l Satz l Nr. l gilt folgendes:

10.1.12.1 „Hauptberuflich" ist eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (Vergütung, Lohn), wenn sie die Arbeitskraft des Beschäftigten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht. Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen liegt eine, hauptberufliche Beschäftigung dann vor, wenn die Zahl der regelmäßig zu erteilenden Unterrichtsstunden zuzüglich Anrechnungsstunden mindestens die Hälfte der Pflichtstundenzahl einer entsprechenden vollbeschäftigten Lehrkraft beträgt DieArbeitszeiten (Unterrichtsstunden) in

mehreren nebeneinander bestehenden Arbeite' Verhältnissen sind zusammenzurechnen.

10.1.12.2 Eine in der Regel einem Beamten obliegende Beschäftigung hat vorgelegen, wenn zur Zeit der Beschäftigung gleiche Tätigkeiten bei demselben Dienstherrn oder, wenn sich bei diesem eine als Regel anzuerkennende Übung nicht feststellen läßt, entsprechende Tätigkeiten bei anderen öf-fentlich-rechtlichen'Dienstherren regelmäßig von Beamten wahrgenommen worden sind.

10.1.123 Eine später einem Beamten übertragene Beschäftigung hat vorgelegen, wenn gleiche Beschäftigungen, wie sie der Beamte vor seiner Ernennung währgenommen hat, zwar nicht zur Zeit der Beschäftigung, aber später bei dem betreffenden öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in der Regel von Beamten wahrgenommen worden sind.

10.1.13 Tätigkeiten sind nach 9 10 Abs. l Satz l Nr. 2 als für die Laufbahn des Beamten förderlich anzusehen, wenn sie in einem nicht geringeren Umfang als hauptberufliche Beschäftigungen (Tz 10.1.12.1) abgeleistet worden sind und

10.1.13.1 wenn entweder ihre Ableistung vor der Annahme für die Laufbahn in den Laufbahnregelungen gefordert wurde oder ihre Anrechnung auf die Ausbildungszeit nach der Annahme für die Laufbahn vorgenommen ist (soweit früher besondere Laufbahnregelungen nicht bestanden haben, ist auch für die rückliegende Zeit entsprechend den erstmals für diese Laufbahn geltenden Laufbahnregelungen zu verfahren), oder

10.1.13.2 wenn sie mit der ersten Verwendung im Beam-lenverhältnis oder, falls diese Tätigkeiten einer in der Tz 10.1.12 bezeichneten Beschäftigungszeit unmittelbar vorausgegangen sind, mit dieser in einem inneren Zusammenhang gestanden haben (eine von dem Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung — Tz 10.1.9 und 10.1.10 — soll dabei unberücksichtigt bleiben), oder

10.1.133 wenn sie nach Aimaluue für die Laufbahn (9 10 Abs. l Satz l Nr. 2) ausgeübt worden sind und zur Ernennung geführt haben.

10.1.14 Soweit Angestellte einen vertraglichen Anspruch auf Vergütung und Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften hatten, in den gesetzlichen Rentenversicherungen versicherungsfrei und nur noch aus wichtigem Grunde kündbar waren, sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten .seit der Verleihung dieses Anspruchs nach 9 10 stets gegeben. Solche Zeiten sind stets nach 9 10 zu berücksichtigen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist; 96 Abs. 1. Satz 2 und Abs. 2 gilt sinngemäß. Für die vor diesem Zeitpunkt liegenden Beschäftigungszeiten gelten die Tz 10.1.11 bis 10.1.13 entsprechend.

10.1.15 Als Einrichtungen im Sinne des 9 10 Abs. l Satz 2 kommen insbesondere in Betracht: der Wissenschaftsrat, die Kultusministerkonferenz (bis zur ' Übernahme durch das Land Berlin mit Wirkung vom 1. April I960), der Deutsche Bildungtrat, die Westdeutsche Rektorenkonferenz.

10.1.16 Für die Berücksichtigung der Zeit einer Teilzeitbeschäftigung (9 10 Abs. l Satz 3) gilt die Tz 6.0.2 - entsprechend.

10.2*) Zu Absatz 2

10.21 9 10 Abs. 2 findet keine Anwendung auf Versorgungsbezüge aus einem Beamtenverhältnis, das nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden

*) Wegen der sich aus dem HStruktG v. 22. 12. 1981 (BGBI. I S. 1523) ergebenden Änderungen siehe Nr. 2.8 des RdErl. v. 2. 2. 1982 (MBl. NW. 1982 S. 346/ SMB1. NW. 20323).

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

6. 2. 81 (8).

ist (910 Abs. 2 Satz 6). Auf 9 6 Abs. 3 Satz 2 und die Tz 63.2 bis 63.4 wird hingewiesen.

10.22 Für die Feststellung des Anrechnungsbetrages nach 9 10 Abs. 2 Satz l gilt folgendes:

10.22.1 Die nach 9 10 Abs. l als ruhegehaltfähig berück-. sichtigten Versicherungspflichtigen Beschäfti-gungszeiten sind für die Ermittlung des anzurechnenden Rententeils nur insoweit heranzuziehen, als sie Insgesamt volle Jahre umfassen; ein Rest von weniger als einem vollen Jahr bleibt unberücksichtigt. Beschäftigungszeiten, die nur anteilig als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden (910 Abs. l Satz 3), sind für die Ermittlung des anzurechnenden Rententeils nicht anteilig, sondern voll heranzuziehen (9 10 Abs. 2 Satz l Halb-' salz 2).

10.222 Die für die Höhe der Rente angerechneten Versicherungsjahre ergeben sich aus dem Rentenbescheid. Ein-sich danach ergebender Rest von weniger a]s einem vollen Versicherungsjahr bleibt unberücksichtigt.

10.223 Zu den Renten im Sinne des 9 10 Abs. 2 Satz l rechnen die Erhöhungsbeträge nach 9 1260 b der Reichsversicherungsordnung, 9 37 b ' des Ange-stelltenversicherungsgeselzes, 9-58 b des Reichs-knappschoftsgesetzes. Hierzu gehören ferner entsprechende wiederkehrende Geldleistungen, die von einem deutschen Versicherungsträger außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes oder die von einem nichtdeutschen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen gewährt werden. Nicht zu den Renten rechnen dagegen der Kinderzuschuß (9 1262 der Reichsversicherungsordnung, 9 39 des Angestelltenversiche-rungsgesetzes, 9 60 des Reichsknappschaftsgeset-zes). die Erhöhungsbeträge nach 9 1260 a der Reichsversicherungsordnung, 9 37 a des Ange-stelltenversicherungsgesetzes. 9 58 a des Reichs-knappschaftsgesetzes und die Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung (99 1261. 1255 b Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, 99 38, 32 b Abs. 2 des Angestelltenverslcherungs-gesetzes). Wegen der Anrechnung dieser Steigerungsbeträge nach 9 10 Abs. 2 Satz 2 vgl. die Tz 10.2.4.

10.224 Der sich aus dem Verhältnis der nach 9 10 Abs. l berücksichtigten Jahre (Tz 10.2.2.1) zu den Versicherungsjahren (Tz 10.2.2.2) ergebende Teil der Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen (Tz 10.2.23) wird entsprechend dem Beitragsanteil des Dienstherren (9 10 Abs. 2 Satz 4), mithin in der Regel zur Hälfte, auf die. Versorgungsbezüge angerechnet.

Beispiel:

Versicherungspflichtige

Beschäftigungszeiten nach

9 10 Abs. l: 10 volle Jahre.

Versicherungsjahre: 15 volle Jahre.

Beitragsanteil des Dienstherrn: 1/2.

Rente: 240DM.

Anrechnungsbetrag nach 9 10 Abs. 2 Satz 1: £ x 1x240 DM-80 DM.

i D ft

10.2.2.5 War der Beitragsanteil des Dienstherrn (9 10 Abs. 2 Satz 4) während der nach 9 10 Abs. l berücksichtigten Versicherungspflichtigen Beschäf-Ügungszeilen unterschiedlich hoch, so ist der An-rechnungsbelrag (T/ 10.2.2.4) getrennt zu ermitteln. Hierdurch darf die Gesamtzahl der nach 9 10 Abs. 1 berücksichtigten vollen Jahre nicht unterschritten werden; ein erforderlicher Ausgleich ist

bei den Zeiten vorzunehmen, in denen der Bei-tragsanteil des Dienstherrn niedriger war.

Beispiel:

Versicherungspflichtige

Beschäftigungszeiten nach

9 10 Abs. l: 10 volle Jahre.

Versicherungsjähre: 15 volle Jahre.

Beitragsanteil des Dienstherrn:

'/i für l Jahr 212 Tage,

'/j für 8 Jahre 153 Tage.

Rente: 240 DM.

Anrechnungsbetrag nach 9 10 Abs. 2 Satz 1:

•J- x } x 240 DM -

l O l

4- x r x 240 DM -

16DM

72DM 88DM.

10.2.3 Hat der Dienstherr während nichtversicherungs-pflichtiger, nach 9 10 Abs. l berücksichtigter Beschäftigungszeiten aufgrund einer für das Arbeitsverhältnis maßgebenden Regelung Zuschüsse in Höhe von mindestens der Hälfte der Beiträge zu den freiwilligen Versicherungen in den gesetzlichen Rentenversicherungen geleistet, so gilt für die Feststellung des Anrechnungsbetrages nach 9 10 Abs. 2 Satz 2 die Tz 10.2.2 entsprechend. Soweit für eine freiwillige Versicherung während nichtversicherungspflichtiger Beschäftigungszeiten und für eine Pflichtversicherung während Versicherungspflichtiger Beschäftigungszeiten der gleiche Beitragsanteil des Dienstherrn maßgebend war, sind die Zeiten erst nach Zusammenrechnung auf volle Jahre abzurunden, da für sie der gleiche Berechnungsschlüssel in Betracht kommt. Durch die Zusammenrechnung darf die Gesamtzahl der nach 9 10 Abs. l berücksichtigten vollen Jahre der freiwilligen Versicherung oder der Pflichtversicherung nicht unterschritten werden; ein erforderlicher Ausgleich ist bei den Zeiten vorzunehmen, in denen der Beitragsanteil des Dienstherrn niedriger war.

10.24 Hat der Dienstherr aufgrund der für das Arbeitsverhältnis maßgebenden Regelung Zuschüsse in Höhe, von mindestens der Hälfte der Beiträge zum Zwecke der Höherversicherung geleistet so werden die Steigerungsbeträge in folgendem Umfange angerechnet:

^ x AD x St - A

Erläuterung:

RJ — Gesamtzahl der nach 9 10 Abs. l als ruhegehaltfähig berücksichtigten vollen Jahre, für die der Dienstherr zur Höherversicherung beigetragen hat; ein Rest von weniger als einem vollen Jahr bleibt unberücksichtigt. 9 10 Abs. 2 Satz l Halbsatz 2 ist zu , beachten.

VJ - Gesamtzahl der mit Beiträgen zur Höherversicherung belegten vollen Jahre, die sich bei. Zusammenrechnung von Je zwölf Beitragsmonaten ergeben. Ein Rest von weniger als zwölf Beitragsmonaten bleibt unberücksichtigt

AD - Verhältnis des Anteils des Dienstherrn an den Beiträgen zur Höherversicherung.

St — Steigerungsbeträge aus Beiträgen zur Höherversicherung.

A — Anrechnungsbetrag.

Sind die mit Beiträgen zur Höherversicherung belegten Zeiten und die Höhe der Steigerungsbeträge nicht aus dem Rentenbescheid ersichtlich, so ist eine Auskunft des Versicherungsträgers ein-

6. 2. 81 (8)

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

20323 zuholen. War der Anteil des Dienstherrn an den Beiträgen zur Höherversicherung während der nach 9 10 Abs. 'l berücksichtigten Beschäftigungszeiten unterschiedlich hoch, so ist die Tz 10.2.2.5 entsprechend anzuwenden.

10.24 Rentenleistungen aus einer neben den gesetzlichen Rentenversicherungen bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes werden in folgendem Umfang angerechnet: .

VJ

• Erläuterung:

RJ — Gesamtzahl der nach 9 10 Abs. l als ruhegehaltfähig berücksichtigten vollen Versicherungsjahre. für die Beiträge oder Um-lagen .zur zusätzlichen Versorgung ent-1 richtet worden sind; ein Rest von weniger als einem vollen Versicherungsjahr bleibt unberücksichtigt. 9 10 Abs. 2 Satz l Halb-salz 2 ist zu beachten.

VJ — Gesamtzahl der vollen Versicherungsjahre in der zusätzlichen Versorgung. Ein Rest von weniger als zwölf Monaten bleibt unberücksichtigt. Für Zeiten, in denen anstelle von Beiträgen eine Umlage entrich-tet wurde, ist das Verhältnis l/l maßgebend.

AD - Verhältnis des Anteils des Dienstherrn an den Beiträgen zur zusätzlichen Altersund Hinterbliebenenversorgung.

R - Rente.

A — Anrechnungsbetrag.

Ist das bei AD anzusetzende Verhältnis während der nach 9 10 Abs. l berücksichtigten Beschäftigungszeiten unterschiedlich hoch, ist die Tz 10.2.25 entsprechend anzuwenden.

10.2.6 Wurden für eine Rente Beiträge der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt, die zum Zwecke der Oberversicherung entrichtet worden sind, so ist für die Anwendung des 9 10 Abs. 2 zunächst von der (fiktiven) Rente auszugehen, wie sie sich ohne Berücksichtigung der Beiträge der Überversicherung ergeben würde. Für die Ermittlung des auf die Versorgungsbezüge anzurechnenden Teils dieser (fiktiven) Rente sind die Tz . 10.2.2 und 10.2.3 anzuwenden; der maßgebende Beitragsanteil des Dienstherrn beträgt hierbei in der Regel die Hälfte der Beiträge. Der Differenzbetrag zwischen der genannten fiktiven Rente und der tatsächlich gewährten Rente stellt den auf der Überversicherung beruhenden Rentenbetrag dar. Für die Ermittlung des auf die Versorgungsbezüge anzurechnenden Teils dieses Rentenbetrages ist die Tz 10.2.5 anzuwenden; der maßgebende Beitrags'anteil -des Dienstherrn beträgt hierbei in der Regel zwei Drittel der Beiträge.

10.27 'Wurden anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversiche-. rung nach 9 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs .übertragen oder begründet, so ist für die Anwen-.dung des 9 10 Abs. 2 sowohl beim ausgleichs-pflichtigen als auch beim ausgleichsberechtigten Ehegatten von dem Rentenbetrag auszugehen, der zu zahlen wäre, wenn die Übertragung oder Begründung der Rentenanwartschaften nicht erfolgt wäre (9 10 Abs. 2 Satz 3). Die Höhe dieses Rentenbetrages ist vom Versicherungsträger zu erfragen, soweit sie sich nicht aus dem Rentenbescheid ergibt.

10.28 Der Berechnung der Hinterbliebenenbezüge ist • . das Ruhegehalt ohne Abzug der Renten zugrunde zu legen. Auf das Witwen- und Waisengeld ist sodann nach 9 10 Abs. 2 die Witwen- und Waisenrente anzurechnen; dies gilt auch für Witwenrenten nach 9 1268 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung, 9 45 Abs. 5 des Angestelltenversiche-rungsgesetzes, 969 Abs. 5 des Reichsknapp-schaftsgesetzes. Für die Anrechnung der Witwen-und Waisenrente sind die Tz 10.2.2 bis 10.2.7 entsprechend anzuwenden. Außer Betracht bleibt beider Anwendung des 9 10 Abs. 2 ein Erhöhungsbetrag, um den sich die Waisenrente einer Halb-öder Vollwaise erhöht (9 1269 Abs. l Satz 3 und 4 der Reichsversicherungsordnung, 9 46 Abs. l Satz 3 und 4 des Angestelltenversicherungsgeset-zes, § 69 Abs. 6 Satz 3 und 4 des Reichsknapp-schaftsgesetzes).

10.29 Wird eine Rente zur Besitzstandswahrung in Höhe des bisherigen Rentenzahlbetrages gewährt (9 1253 Abs. 2 Satz 5, ggf. i.V. mit 9 1254 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung, - 9 30 Abs. 2 Satz 5, ggf. i. V. mit 931 Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes, 9 53 Abs. 2 Satz 5, ggf. i. V. mit Absatz 5 Satz 2 des Reichsknappschaf tsgesetzes), so sind für die Anwendung des 9 10 Abs.2 weiterhin die Berechnungsmerkmale (z. B. Anzahl der Versicherungsjahre) der bisherigen Rente heranzuziehen. Entsprechendes gilt, wenn eine Witwen- oder Witwerrente zur Besitzstandswährung 'in Höhe von sechs Zehnteln des Zahlbetrages der bisherigen Versichertenrente gezahlt wird (9 1268 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung, 9 45 Abs. 2 Satz 2 des Angestellter.versicherungsgesetzes, 9 69 Abs. 2 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes).

10.2.10 Wird eine Rente nach 9 59 Abs. l oder 4 der Satzung der Versorguagsanstalt des Bundes und der Länder oder nach einer entsprechenden zusatz-versorgungsrechtlichen Vorschrift abgefunden, so ist sie für die Anrechnung nach 9 10 Abs. 2 während der Anzahl von Monaten, die dem bei der Berechnung der Abfindung zügrunde gelegten Faktor entspricht, längstens jedoch bis zum Tode des Versorgungsberechtigten, in der bisherigen Höhe weiter heranzuziehen. Dagegen ist eine Rente, die nach § 59 Abs. l a der Satzung der Versorgungsanstalt d?s Bundes und der Lander oder nach einer entsprechenden zusatzversor-gungsrechtlichen Vorschrift abgefunden wird, für die Anrechnung nach 9 10 Abs. 2 ohne zeitliche Begrenzung so heranzuziehen, als wenn sie nicht abgefunden wäre. Handelt es sich bei dem' Empfänger einer Abfindung im Sinne des Satzes 2 um einen Ruhestandsbeamten, so sind bei seinen Hinterbliebenen die Renten heranzuziehen, die ohne die Abfindung zu zahlen wären.

10.211 Wegen der Anrechnung der Rente für Beschälti-gungszeiten, für die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen nachentrichtet worden sind (9 10 Abs. 2 Satz 5), vgl. 9 6 Abs. 3 Satz l und die Tz 6.3.5 bis 6.3.8.

/

10.3 Zu Absatz 3

103.1 Lebensversicherungsverträge (9 10 Abs. 3) sind Versicherungsverträge für den Fall des Todes und des Erlebens eines bestimmten Lebensalters des Beschäftigten (vgl. z. B. Artikel 2 9 l des Angestell-lenversicherungs-Ni'uregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 —BGBI. IS. 88—;99 14,15,17, 18 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des, Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe — Versorgungs-TV — vom 4. November 1966 —GMBIS.627—).

148. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 4. 1982 = MBl. NW. Nr. 24 einschl.)

6. 2. 81 (9)

103.2 Die Einschränkung des 9 10 Abs. 3 gilt nur für die ' Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses nach 9 10 Abs. l, während deren der öffentlich-rechtliche'Dienstherr oder eine gleichstehende Einrichtung (9 10 Abs. l. Satz 2) kraft gesetzlicher, tarifrechtlicher oder vertraglicher Regelung Zuschüsse zu den Beiträgen oder Prämien geleistet hat (vgl. z. B. 9 14 des in der Tz 103.1 genannten Tarifvertrages). Auf die Höhe des Zuschusses kommt es nicht an.

1033 Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen im Sinne des 9 10 Abs. 3 sind nicht die gesetzlichen Rentenversicherungen und die Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, z. B. die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder die Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (vgl. auch 9 55 Abs. 1). Auf 9 7 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes wird verwiesen. - . •

10.4 Zu Absatz 4

10.4.1 Gemäß 9 10 Abs. 4 in Verbindung mit 97 Satz l Nr. 3 sollen bei einem durch Entlassung oder vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhaltnisses geschädigten Angestellten- oder Arbeiter auch solche Zeiten nach 9 10 Abs. l als •ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, in denen die Beschäftigung infolge der Schädigung nicht ausgeübt werden Konnte, wenn sich dies aus einer Wiedergutmachung aufgrund der Bundesgesetze zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder der in den Ländern und im Bereich der ehemaligen Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes zur Regelung der Wiedergut-. machung in Geltung gewesenen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsanordnungen ergibt (vgl. 9 21 BWGöD). Die Tz 7.1.4 bis 7.1.6 gelten sinnge-. maß.

Zu 411

11.0*) Allgemeines

11.0.1 Vordienstzeiten nach 911 können nur auf Antrag berücksichtigt werden. Im übrigen gilt die Tz 10.1.1 Satz l sinngemäß. Ober die Berücksichtigung von Vordienstzeiten eines verstorbenen Beamten bei der Bemessung der Hinterbliebenenbe-. züge soll von Amts wegen entschieden werden.

11.0.2 Wird der Antrag nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt so können, die Vordienstzeiten frühestens vom Beginn des Antragsmonats an berücksichtigt werden. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zu .diesem Zeitpunkt gestellt

11.03 Zeiten nach 9 H. die vor einem früheren Beam-tenverhällniK liegen, können nicht berücksichtigt werden, wenn die Zeit des früheren Beamtenverhältnisses selbst nicht berücksichtigt wird, weil eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist (vgl die Tz 6.1.15 und 6.1.16) oder weil die Voraussetzungen des 9 6 Abs. 2 vorlagen und keine Ausnahme nach dessen letztem Satz zugelassen worden ist. Sie können jedoch berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen des 9 11 in bezug auf das neue Beumtenverhältnis erfüllt sind und keine Abfindung aus öffentlichen Mitteln für diese Zeiten gewährt worden ist

11.0.4 Zeiten nach dem 31. März 1951, während deren ein Beamter, der aus anderen als beamtenrechüi-chen Gründen sein Amt verloren hatte, außerhalb des öffentlichen Dienstes tätig war, können nach 911 berücksichtigt werden, wenn die Anwendung dieser Vorschrift günstiger als die Regelung nach' 9 81 Abs. l Satz 3 ist.

11.0.5 Zeiten nach 9 11 dürfen in Fällen, in denen das Beamtenverhältnis vor dem I.Januar 1966 begründet worden ist oder in denen Versorgungsleistungen im Sinne der Tz 11.0.10 Satz 2 bezogen werden, nur teilweise oder überhaupt nicht als ruhe-gehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sich durch ihre Berücksichtigung eine höhere Gesamtversorgung (beamtenrechtliche Versorgung zuzüglich Renten) als die in 9 55 bezeichnete Höchstgrenze ergeben würde. Ein überschreiten der Höchstgrenze ist hinzunehmen, wenn sich bei Zugrundelegung des nächstniedrigeren Ruhegehaltssatzes ein Unterschreiten dieser Höchstgrenze ergeben würde.

Beispiel:

Ruhegehaltfähige Dienstzeit

20323

96

9 10 Abs. l

9911. 12

17 Jahre

10 Jahre

8 Jahre

35 Jahre

Höchstgrenze (9 55 Abs. 2)

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (RD) — Stand ab

1. März 1979 —

3 850.95 DM (Grundgehalt Endstufe)

680.05 DM (Ortszuschlag Tarifklasse Ib. Stu-_______ fe2)

4 531,00 DM

Höchstgrenze

3398.25DM (75 v. H. von RD)

1730 DM (Erhöhungsbetrag nach 9 14 Abis, l _______ Satz 2) 3415,55DM

Rente und Rententeile 520,00 DM Rente lt. Rentenbescheid 40,00 DM Rententeil (9 55 Abs. 4) 130.00 DM Rententeil (9 10 Abs. 2) 10x520 20x2

Höchstens erreichbares Ruhegehalt

3 415,55 DM Höchstgrenze - 480,00 DM Rententeil (Rente abzügl. Renten-_______ teil nach 9 55 Abu. 4)

2 935.55 DM

*) Wegen der sich aus dem HStruktG v. 22. 12. 1981 (BGBI. I S. 1523) ergebenden Änderungen siehe Nr. 2.8 des RdErl. v. 2. 2. 1982 (MBl. NW. 1982 S. 346/ SMBl. NW. 20323). .

6. 2. 81 (9)

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

20323 Ruhegehalt ohne Zeiten nach den M 11. 12 WM• 3035*77 DM Ruhegehalt (67 v. H. von RD)

1730 DM ErhöhunjjsbeUdg nach 9 14 Abs. l _______ Satz 2 3 053,07 DM Ruhegehalt

- 130.00 DM Rententeil nach 9 10 Abs. 2 2923.07DM

Erhöhung des Ruhegehaltes durch Berücksichtigung von Zeiten nach den 99 U. 12 Der Betrag des höchstens erreichbaren Ruhegehaltes von 2 935,55 DM wird vom Betrag des Ruhegehaltes ohne Zeiten nach den 99 11, 12 in Höhe von 2 923,07 DM (Ruhegehaltssatz von 67 v. H.) unterschritten, aber bereits nicht mehr von einem nach dem RuhegehaltsHdtz von 68 v. H. errechneten 3 081,08 DM Ruhegehalt (68 v. H. von RD)

17,30 DM Erhöhungsbetrag nach 9 14 Abs. l _______ Sdtz 2 3 09838 DM Ruhegehalt

- 130.00 DM Rententeil nach 9 10 Abs. 2 2 968,38 DM.

Es ist daher ein Jahr der nach den 99 11, 12 berücksichtigungsfähigen' Zeit zu berücksichtigen.

11.0.6 Bei der Vorabentscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten nach 9 11 als ruhegehaltfähige Dienstzeit (9 49 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1) ist ein Vorbehalt im Sinne der vorstehenden Tz. 11.0.5 zu machen. Entsprechendes gilt-für die Festsetzung des Ruhegehaltes bei Eintritt in den Ruhestand, wenn solche Zeiten berücksichtigt werden und Renten noch nicht zustehen. 9 49 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 bleibt unberührt

11.0.7 Wird Rente gewährt, so ist die dem Ruhegehalt zugrunde liegende ruhegehaltfähige Dienstzeit von dem Tage an neu festzusetzen, von dem ab Rente und Ruhegehalt erstmalig gleichzeitig gewährt werden. In die Neufestsetzung ist ein Vorbehalt aufzunehmen, daß die Berücksichtigung der Zeiten unter dem Vorbehalt einer späteren. Neufestsetzung bei Änderung der Rentenhöhe steht Rentenänderungen im vorgenannten Sinne sind nicht lineare Erhöhungen aufgrund der Ren-lenari|mKNuiigBneHel/.e, dagegen nber z. B. die Umwandlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder in ein Altersruhegeld oder die Umwandlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in eine Rente wegen Berufsunfähigkeit

l|j(U) Beim Tode eines Beamten ist für die Bemessung des Witwen- und Waisengeldes entsprechend den Tz 11.0.5 bis 11.0.7 zu verfahren. Hierbei ist für die Bemessung eines Witwengeldes auch für die ersten drei Monate des Witwenrentenbezuges (91268 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung, 9 45 Abs. 5 des Augestelltenversicherungsgeset-zes, 969 Abs. 5 des Reichsknappschaf tsgesetzes) von der Witwenrente in der von Beginn des vierten Monats an zustehenden Höhe auszugehen..

J1&9 Beim Tode eines Ruhestandsbeamten bleibt die : . bisherige Berücksichtigung der Vordienstzeiten grundsätzlich auch für die Hinterbliebenenversorgung maßgebend. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist jedoch entsprechend den Tz 11.0.5 bis 11.0.8 neu festzusetzen, wenn die vom verstorbenen Ruhestandsbeamten zuletzt bezogene Rente nicht der Berechnung der Hinterbliebenenrente zugrunde liegt oder der verstorbene Ruhestandsbeamte noch keine Rente bezogen hat. f 69 Abs. l Nr. 5 bleibt unberührt

t IJÜLIO Renten im Sinne der Tz 11.05 bis 11.05 sind die im Rahmen des 955 zu berücksichtigenden Renten und sonstigen Geldleistungen. Zu berücksichti-

gen sind auch andere Versorgungsleistungen, z. B. Leistungen aus den betrieblichen.Altersversorgungen, und der Artzeversorgung.

11.1 Zu Absatz t

11.1.1 Entsprechend den verschiedenen Werdegängen der Beamten können als ruhegehaltfähig berück-, sichtigt werden die Vordienstzeiten

11.1.1.1 nach 9 11 Abs. l Nr. l Buchstabe b bis d und Nr. 2: uneingeschränkt

11.1.1.2 nach 9 11 Abs. l Nr. l Buchstabe a und Nr. 3 Buch, stabe b: zur Hälfte, jedoch höchstens zehn Jahre.

11.1.13 nach 9 11 Abs. l Nr. 3 Buchstabe a: bis zur Hälfte, jedoch höchstens bei einer Berufung in das Beamtenverhältnis des einfachen und mittleren Dienstes zwei Jahre, des gehobenen Dienste« drei Jahre, des höheren Dienstes sechs Jahre,

11.1.2 In besonders begründeten Einzelfällen können mit Zustimmung des für das Versorgungsrecht zuständigen Ministers oder der von ihm bestimmten Stelle Zeiten nach Tz 11.1.12 und Tz 11.1.13 über die dort im einzelnen genannten höchstens berücksichtigungsfähigen Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Landesrechtliche Regelungen über die Zuständigkeit bleiben unberührt

11.13 Wegen des Begriffs .hauptberuflich" vgL die Tz 10.1.12l.

11.1.4 Zeiten nach 9 11 Abs. l Nr. l Buchstabe b bis d und Nr. 2 mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil aus ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (vgL die Tz 6.0.2).

11.1.5 Zeiten nach 9 11 Abs. l Nr. l können berücksichtigt werden, wenn die Tätigkeit im inneren Zusammenhang, mit den dem Beamten zuerst übertragenen Aufgaben gestanden hat

11.1.6 Zu den öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-schaften (9 11 Abs. l Nr. l Buchstabe b) gehören •i. B. die evangelischen Landeskirchen und die Katholische Kirche, zu den Verbinden die Evangelische Kirche in Deutschland (Artikel 140 des Grundgesetzes, Artikel 137 der Weimarer Verfassung), nicht dagegen von den Kirchen geschaffene Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit wie z.B. das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V. oder der Deut-. sehe Caritas-Verband e. V.

11.1.7 911 Abs. l Nr. l Buchstabe b wird auf Zeiten einer Lehrtätigkeit im öffentlichen Schuldienst nur angewandt wenn eine Berücksichtigung dieser Zeiten nach 9 10 Abs. l nicht in Betracht kommt Zelten einer Lehrtätigkeit im nichtöffentlichen Schuldienst können insoweit berücksichtigt werden, als sie bei einer als Ersatz für eine öffentliche Schule staatlich genehmigten Privatschule geleistet worden sind (vgL Artikel 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes). Als Zeiten einer Lehrtätigkeit im nichtöffentlichen Schuldienst können Zeiten einer' Lehrtätigkeit an einer deutschen Schule im Ausland berücksichtigt werden, wenn die Lehrbefähigung für eine Tätigkeit im deutschen öffentlichen Schuldienst vor Ableistung dieser Tätigkeit erworben worden ist und wenn-es sich um eine Lehrtätigkeit an einer Schule handelt, die als .Deutsche Auslandsechule" anerkannt worden isti Zeiten einer Lehrtätigkeit an einer .Deutschen Auslandsschule* vor Erwerb der Lehrbefähigung können ausnahmsweise mit Zustimmung des für das Versorgungsrecht zuständigen Ministers oder

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

6. 2. 81 (10)

der von ihm bestimmten Stelle berücksichtigt werden. Landesrechtliche Regelungen über die Zuständigkeit bleiben unberührt.

11.1.8 Als Tätigkeit im Dienst einer Fraktion des Bundestages oder eines Landesparlaments"(9 11 Abs. l Nr. l Buchstabe c) zählt nicht eine Tätigkeit aufgrund eines mit einem Abgeordneten einer Fraktion abgeschlossenen Dienstvertrages.

11.1.9 Einrichtungen im Sinne des 911 Abs. l Nr. l Buchstabe d sind der Deutsche Städte- und Gemeindebund sowie deren Rechtsvorgänger (Deut- • scher Slädtebund, Deutscher Gemeindetag), der Deutsche Städtetag, der Deutsche Landkreistag sowie entsprechende Verbünde <iuf Landcsebenu. Zusammenschlüsse, die lediglich der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben dienen (z. B. Kommunale Arbeitgeberverbande, Versicherungsver-bände für Gemeinden und Gemeindeverbände, Verbände kommunaler Unternehmen, Kommunale Schadensausgleiche), zählen nicht dazu.

11.1.10 Nach' 9 11 Abs. l Nr. 2 können Zeiten einer Beschäftigung im ausländischen öffentlichen Dienst berücksichtigl werden, soweit in dieser Beschäftigung Tätigkeilen ausgeübt wurden,.die im Geltungsbereich des Gesetzes herkömmlich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wahrgenommen werden. Eine Beschäftigung bei den Besatzungsmächten und Stationierungsstreitkräften sowie bei öffentlichen Einrichtungen in der DDR oder in Berlin (Ost) ist keine Tätigkeit im ausländischen öffentlichen Dienst.

11.1.11 Die besonderen Fachkenntnisse (9 11 Abs. l Nr. 3-Buchstabe a) bilden die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes nur, wenn und soweit diese besonderen Fachkenntnisse zwingend für die Erfüllung der dem Beamten zuerst übertragenen Aufgaben gefordert werden. Den Zeiten des Erwerbs der .besonderen Fachkenntnisse gehen in der Regel Zeiten des Erwerbs ' der allgemeinen Fachkenntnisse voraus, die z. B. bei Laufbahnbewerbern als Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung gefordert werden (99 16 bis 20 des Bundesbeamtengesetzes oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften) und die Zeit eines für die Laufbahn jeweils vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes umfassen; sie gelten nicht als Zeiten des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse. Zu den auf „wirtschaftlichem Gebiet" erworbenen Fachkenntnissen gehören auch Fachkenntnisse, die auf einer arbeitsrechlichen, sozialrechllichen oder sozialpolitischen Tätigkeit beruhen. Wegen der Berücksichtigung von Zeilen des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse bei Professoren und Hochschulassistenten vgl. 9 67 Abs. 2 Satz 3.

11.1.12 9 11 Abs. l Nr. 3 Buchstabe b gilt nur für Entwicklungshelfer im Sinne des 9 l des Entwicklungshelfergesetzes.

11.1.13

11.1.14

\\2 11.2.1

Zeiten, für die eine Abfindung gewährt worden ist sind von der Berücksichtigung ausgeschlossen.

Vordienstzeiten, die von den in 9 80 bezeichneten Personen abgeleistet worden sind, können im Rahmen des 9 11 berücksichtigt werden.

Zu Absatz 2

Gemäß 9 11 Abs. 2 i. V. mit 9 7 Satz l Nr. 3 können auch solche Zeiten nach 9 11 Abs. l Nr. l bis 3 als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden, in denen die Tätigkeit bis zur ihrer Wiederaufnahme infolge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen nicht ausgeübt werden konnte, wenn sich dies aus einer Entscheidung nach 9 31 b

Abs. l Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Wie-1 dergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder aus einer Wiedergutmachung aufgrund des Bun-desentschädigungsgesetzes, des Bundesergän-zungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung oder der vor dessen Inkrafttreten geltenden Fassung der Entschädigungsgesetze der Länder ergibt In Betracht kommen Zeiten, für die eine Wiedergutmachung zuerkannt worden ist Wegen der Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit wird auf die Tz 7.1.4 bis 7.1.6 hingewiesen.

Zu 9 12

12.0 Allgemeines

12.0.1 Vordienstzeiten nach 9 12 können nur auf Antrag berücksichtigt werden; die Tz 11.0.1 Satz 2 und 3 und 11.0.2 gelten entsprechend.

12.0.2 Wegen der Berücksichtigung von Zeiten nach 9 12 in Fällen einer. Rentengewährung gelten die Tz'11.0.5 bis 11.0.10.

12.03 Für die Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach 9 12 kann von den bei der Festsetzung des Besolduhgsdienstalters festgestellten Sachverhalten ausgegangen werden.

121 Zu Absatz J

121.1 Die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung ~(9 12 Abs. l Satz l Nr. 1) ergibt sich aus den Ausbildungs- und Prufungsvorschriften, die zur Zeit der Ausbildung des Beamten für die'Laufbahn vorgeschrieben waren, in der er erstmalig zum Beamten mit Dienstbezügen ernannt wurde, und rechnet von ihrem tatsächlichen Beginn (z. B. bei einem Studium vom Beginn des ersten Semesters) an: Erfolgte diese Ernennung bei einem anderen Dienstherrn, so ist die bei diesem Dienstherrn vorgeschriebene Mindestzeit maßgebend. War in anderen als den In 9 12 Abs. 3 genannten Fällen eine bestimmte Mindestausbildung lauf-i bahnrechtlich nicht vorgeschrieben, so ist von der Mindestausbildung auszugehen, die nach ständiger Verwaltungsübung für die Zulassung zu der Laufbahn gefordert wurde.

.121.2 Ausbildungszeiten können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie durch die vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich abgeschlossen wurden (vgL aber die Tz 121.9).

12.1.3 Bleibt die tatsächliche Ausbildungs- und Prüfungszeit hinter der allgemein vorgeschriebenen Mindestzeit der Ausbildung und der üblichen Prüfungszeit zurück, so kann,nur die tätsächliche Dauer der Ausbildung und Prüfung berücksichtigt werden.

•121.4 Setzt sich die vorgeschriebene Ausbildung aus verschiedenen Ausbildungsarten (z. B. Hochschulstudium und nicht im Beamtenverhältnis abgeleisteter Vorbereitungsdienst) «nanmuM«, so ist grundsätzlich die für jede Ausbildungsart verbrachte Zeit der für sie vorgeschriebenen Min-, destzeit gegenüberzustellen. Jedoch werden wegen des engen Zusammenhangs die tatsächlich verbrachten Zeiten eines Studiums und der .das Studium abschließenden Prüfung zusammengerechnet; sie können berücksichtigt werden, soweit sie die Insgesamt für Studium und Prüfung maßgebende Mindestzeit nicht übersteigen. Ist als Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums oder die Zulassung, zu einer vorgeschriebenen Prüfung eine fachpraktische Ausbildung (Praktikum) nachzuweisen, so Ist dieses Praktl-

20323

6. 2. 81 (10)

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.) /

kum in die Zusammenfassung nach Satz 2 einzu-beziehen, wenn das abgeleistete Praktikum die vorgeschriebene Mindestzeit des Praktikums nicht überschreitet Satz 2 gilt entsprechend für ein Praktikum sowie für einen nicht im Beamtenverhältnis abgeleisteten Vorbereitungsdienst und die ihn abschließende Prüfung.

Beispiele:

— Zu Satz 2 —

Die Mindest/eil des vorgeschriebenen Studiums (8 Semester = 4 Jahre) und die übliche Prüfungszeit (6 Monate) haben zusammen 4 Jahre und 6 Monate betragen.

a) Tatsächliche Studiendauer 10 Semester = 5 Jahre, tatsächliche Prüfungszeit 7 Monate, insgesamt 5 Jahre 7 Monate. Diese verbrachte Ausbildungs- und Prüfungszeit überschreitet die vorgeschriebene bzw. übliche Mindestzeit (4 Jahre 6 Monate); es kann daher nur die Mindestzeit berücksichtigt werden.

b) Tatsächliche Studiendauer 8 Semester, tatsächliche Prüfungsdauer 6 Monate. Prüfung im ersten Durchgang nicht bestanden. Weiteres Studium 3 Semester, weitere tatsächliche Prii-fun'gsdauer 3 Monate. Tatsächlich verbrachte Zeit insgesamt 6 Jähre 3 Monate. Berücksichtigungsfähig sind 4 Jahre 6 Monate.

— Zu Satz 3 —

Beamte einer Laufbahn des höheren .Schuldienstes einer beruflichen Fachrichtung haben für die Zulassung zur wissenschaftlichen Prüfung ein Praktikum von einem Jahr nachzuweisen, von dem in der Regel 6 Monate vor Beginn des Studiums abzuleisten sind. Die restlichen 6 Monate werden im allgemeinen während der Semenlerfe-rien abgeleistet Die Mindestzeit des vorgeschriebenen Studiums beträgt 8 Semester, die übliche Prüfungszeit 6 Monate. Die Gesamtzeit beträgt 5 Jähre, wenn das Praktikum mit bis zu 6 Monaten vor' Beginn des Studiums abgeleistet wurde; sie verlängert sich, wenn vor dem Studium ein längeres Praktikum abgeleistet wurde, um die weitere Praktikumsdauer, höchstens jedoch um 6 Mona-te.

c) Tatsächliche. Praktikumsdauer vor dem Slu-dium 6 Monate, tatsächliche Sludienduuer 12 Semesler, tatsächliche Prüfungszeit 7 Monate. Die verbrachte Gesamtdauer von 7 Jahren l Monat kann nur im Rahmen der Mindestzeit mit 5 Jahren berücksichtigt werden.

d) Tatsächliche Prdklikuinsdauer vor dem Studium 13 Monate, tatsächliche Studiendauer 11 * - Semester, tatsächliche Prüfungszeit 9 Monate, insgesamt 7 Jahre 4 Monate. Da die tatsächliche Praktikumsdauer über die vorgeschriebene Dauer (12 Monate) hinausgeht, ist eine Zusammenfassung des Praktikums mit dem Studium und der Prüfungszeit nicht möglich. Berücksichtigt werden können daher 12 Monate Praktikum sowie 4 Jahre und 6 Monate' für Studium und Prüfungszeit.

— Zu Satz 4 —

Der vorgeschriebene Vorbereitungsdienst beträgt

3 Jahre, die übliche Prüfungszeit 6 Monate.

e) Nach Ableistung des vorgenannten Vorbereitungsdienstes wurde die Laufbahnprüfung im

. ersten Durchgang nach 4 Monaten Prüfungszeit nicht bestanden. Sie wurde nach einem weiteren Vorbereitungsdienst von 6 Monaten und nach einer weiteren Prüfungszeit von 5 Monaten abgelegt. Von der Gesamtdauer von 4 Jahren 3 Monaten können 3 Jahre 6 Monate berücksichtigt werden.

121.5 Waren für eine Laufbahn bei gleicher allgemeiner Schulbildung alternativ verschiedene Ausbildungsgänge gleichrangig vorgesehen (z. B. Ausbildung zum Realschullehrer über die Ausbildung zum Grundschullehrer mit Zusatzausbildung oder über ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule und ein zusätzliches Studium an einer Pädagogischen Hochschule), so ist die Vorgeschriebehe Mindestzeit des jeweils abgeleisteten Ausbildungsganges — und nicht etwa die Mindestzeit des kürzeren Ausbildungsganges — maßgebend. Die Tz 12.1.11 bleibt unberührt

12.1.6 Verbrachte Mindestzeiten für mehrere abgeschlossene Ausbildungsgänge können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese für die Laufbahn oder das Amt ausdrücklich vorgeschrieben waren. Es genügt nicht, daß die zusätzliche Ausbildung für die Ausübung der Tätigkeit als förderlich angesehen wurde.

121.7 Bei der Bemessung der vorgeschriebenen Mindestzeit eines Fach- oder Hochschulstudiums sind für das Semester 6 Monate (in der Regel 1. April bis 30. September, 1. Oktober bis 31. März) anzusetzen. Ein nachgewiesenes Semester ist hierbei ohne Rücksicht auf den Tag der Immatrikulation oder den Beginn der Vorlesungen als tat-. sächliche Studienzeit mit sechs Monaten zu .berücksichtigen.

12.1.8 Eine Verlängerung des nicht im Beamtenverhältnis abgeleisteten Vorbereitungsdienstes infolge eines Arbeitsunfalles berührt nicht die nach 9 12 Abs. l Satz l Nr. l berücksichtigungsfähige Mindestzeit. Entsprechendes gilt für eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um die Zeit des gesetzlichen Wehrdienstes; der nach 9 9 Abs. 7 des Arbeitsplatzschutzgesutzes vorgeschriebene Ausgleich erfolgt durch Berücksichtigung des Wehrdienstes nach Maßgabe des 9 9 Abs. l Nr. 1. Verlängert .sich jedoch der Vorbereitungsdienst wegen des Wehrdieubi.es (z.B. verspäteter Prüfungstermin), so ist im Hinblick auf 9 9 Abs. 7 Satz 3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes der längere Vorbereitungsdienst als vorgeschrieben zu berücksichtigen. Gleiches gilt für eine Verlängerung' wegen Freistellung für Zwecke der Personalvertretung (9 8 des Bundespersonalvertre-tungsgesetzes oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften).

12.1.9 Zur Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung rechnen auch Zeiten einer anderen als der vorgeschriebenen Ausbildung, soweit sie auf die vorgeschriebene Ausbildung angerechnet wor-• den sind oder sie ersetzt haben.

Beispiel: . Soweit Zeiten des Besuchs einer Fachhochschule auf das für die Ablegung der Diplom-Hauptprüfung an einer Technischen Universität vorgeschriebene Studium angerechnet worden sind, können diese Zeiten im Rahmen der sonst für das Studium erforderlichen Mindestzeit (9 12 Abs. l Satz l Nr. 1) berücksichtigt werden.

ist ein Bewerber, der nach Ableistung der Ausbildung die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, ohne Ableistung einer weiteren Ausbildung in eine Laufbahn der nächstniedrigeren Laufbahngruppe eingestellt worden, so kann die verbrachte Ausbildung im Rahmen der für die neue Laufbahn vorgeschriebenen Mindestzeit berücksichtigt werden. Ist eine laufbahnrechtlich vorgeschriebene Ausbildung im Wege eines Fernstudiums, eines nach dem Fernunterrichtsgesetz vom 24. August 1976 (BGBL I S. 2525) zugelassenen Fernlehrgangs oder eines Abendschulbesuchs absolviert worden, kann eine solche Ausbildung bis

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW.'Nr. 35 einschl.)

6.2.81 (11)

zur Dauer der Mindestzeiten berücksichtigt werden, die für eine entsprechende Vollzeitausbildung berücksichtigungsfähig wären.

121.10 Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften auf die vorgeschriebene Ausbildung (z. B. auf den Vorbereitungsdienst) angerechnet worden sind, können im ' Umfang dieser Anrechnung berücksichtigt werden (vgl. 9 20 Abs. 3.9 25 Abs. 6,9 31 Abs. 2 u. 3 der Bundeslaufbahnvef'ordnung oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften). Die Tz 12.1.9 Salz 2.gilt entsprechend.

121.11 Bei der Prüfung, ob eine Ausbildung der allgemeinen Schulbildung gleichsteht, weil sie diese ersetzt (9 12 Abs. l Satz 2). ist von der für den Eintritt in die Laufbahn vorgeschriebenen Regelschulbildung auszugehen. Wird eine bestimmte Ausbildung (z. B. frühere Verwaltungslehre, sonstige Lehrzeit oder Praktikum) nur von Bewerbern gefordert die eine andere'als die vorgeschriebene Regelschulbildung besitzen, so kann sie nicht berücksichtigt werden.

121.12 , Volontärzeiten und ähnliche informatorische Beschäftigungszeiten können nur dann als vorgeschriebene Ausbildung im Sinne des 9 12 Abs. l Satz-1 Nr. l angesehen werden, wenn sie aufgrund von Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften abzuleisten sind. Süpendiatenzeiten können dagegen nicht berücksichtigt werden.

121.13 Neben der Mindestzeit des vorgeschriebenen Studiums oder des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes können, wenn diese Zeit das Prü-lungsverlahren nicht umfaßt, als Übliche Prüfungszeit für'jede die genannten Ausbildungsarten abschließende vorgeschriebene Prüfung im höheren Dienst sechs Monate, . im gehobenen und mittleren Dienst drei Monate

anerkannt werden. Eine längere Dauer des Prüfungsverfahrens kann nur dann berücksicht werden, wenn feststeht, daß sie .üblich war; das gilt auch, wenn'der vorgeschriebene Vorbereitungsdienst das Prüfungsverfahren umfaßt hat, die Prüfung aber erst später abgelegt worden ist. Hat sich ein Bewerber so rechtzeitig während oder nach dem Ende eines Studiensemesters zur Prüfung gemeldet, daß er zum nächstmöglichen auf dieses Semester folgenden Prüfungstermin zugelassen wird, so beginnt die Prüfungszeit mit dem auf das Ende des Semesters folgenden Tag (in der Regel 1. Oktober oder 1. April); anderenfalls ist als Beginn der Prüfungszeit der Zeitpunkt des Eingangs der Meldung zur 'Prüfung anzunehmen; sofern eine Meldung nicht zur Zulassung geführt hat, ist der Tag des Eingangs einer etwaigen neuen Meldung als Beginn der Prüfung anzusehen. Das Prüfungsverfahren endet mit dem letzten Prüfungstag, in der Regel mit der mündlichen Prüfung. Ist das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfung nicht festzustellen, so ist das Datum des Prüfungszeugnisses zugrunde zu legen. .Hat das Prü-füngsverfahren bereits vor Abschluß des letzten vorgeschriebenen Studiensemesters begonnen, so kann die Prüfungszeit erst von diesem Abschluß an berücksichtigt werden.

Beispiele:

Die Mindestzeit des vorgeschriebenen Hochschulstudiums (8 Semester - 4 Jahre) und die übliche Prüfungszeit (6 Monate) haben zusammen 4 Jahre 6 Monate betragen.

a) tatsächliche Studiendauer: 12 Semester tatsächliche Prüfungsdauer: 7 Monate zusammen: 6 Jahre, 7 Monate.

Berücksichtigt werden können als Mindestzeit -für. Studium, und Prüfung: 4 Jahre, 6 Monate. (Falls die längere Prüfungszeit üblich war. können- 4 Jahre 7 Monate berücksichtigt werden.)

b) tatsächliche Studiendauer: 13 Semester tatsächliche Prüfungsdauer: 3 Monate zusammen: 6 Jahre, 9 Monate. Berücksichtigt werden können als Mindestzeit

für Studium und Prüfung: 4 Jahre, 6 Monate. (Die Unterschreitung der Prüfungszeit von 6 Monaten gemäß der Tz 12.1.13 Satz l kommt dem Studium zugule; vgl. die Tz 12.1.4 Salz 2.)

c) Nach einem Studium von 10 Semestern und ei-• ner Prüfungsdauer von 2 Monalen Prüfung mißlungen, nach einem weiteren Studium von 2 Semestern und einer Prüfungsdauer von 3 Monaten Prüfung beslanden tatsächliche Ausbildungsund Prüfungsdauer: , 6 Jahre, 5 Monate Berücksichtigt werden können als Mindestzeit für Studium und Prüfung: .4 Jahre, 6 Monate.

12.1.14 Promotionszeiten (Zeiten der Ausarbeitung der Dissertation und der Vorbereitung auf das Higo-rosum sowie des Rigorosums) können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Promotion für die Zulassung zur Laufbahn vorgeschrieben war. Sie können ferner berücksichtigt werden, wenn und soweit die Mindestdauer einer Vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit nach laufbahnrechtlichen Vorschriften wegen einer nachgewiesenen, aber nicht vorgeschriebenen Promotion herabgesetzt, worden ist. War für die Einstellung in eine Laufbahn entweder eine Staats-(Hoch-schulabschluß-Jprüfung oder die Promotion vorgeschrieben und weist der Beamte die Promotion neben einer für die Einstellung ausreichenden anderen Prüfung nach, so kann die Promotion nicht als vorgeschriebene Ausbildung berücksichtigt werden. Die Promotionszeit beginnt grundsätzlich mit der Ausgabe des Dissertationsthemas und endet mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung. Eine Promotionszeit kann höchstens bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden. Unterbrechungen und Verzögerungen — z. B. durch eine Beschäftigung als Assistent — können- nicht zur Berücksichtigung einer längeren Dauer führen.

121.15 Eine hauptberufliche Tätigkeit (9 12 Abs. l Satz l Nr. 2) kann nur berücksichtigt werden, soweit sie als praktische Tätigkeit — in der Regel neben einer Ausbildung — Voraussetzung für die erstmalige Ernennung zum Beamten war. Die Tätigkeit kann sowohl innerhalb als auch außerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet worden sein. Auf die Höhe eines gewährten Entgelts kommt es nicht an. Entscheidend für die Berücksichtigung ist allein, ob die Tätigkeit den geforderten Einstel-. lungsvoraussetzungen entsprach. Wegen des Begriffs .hauptberuflich' vgl. die Tz 10.1.121.

121.16 Die Tätigkeit (Tz 12.1.15) kann nur mit der vorgeschriebenen Mindestzeit berücksichtigt werden; wegen des Beginns vgl. die Tz 121.1 Satz 1. übersteigt die nachgewiesene Dauer die vorgeschriebene Mindestzeit so ist davon auszugehen, daß die Befähigung zur Wahrnehmung eines Amtes der betreffenden Laufbahn zum frühestmöglichen ZeitDunkt erworben wurde.

6. 2. 81 (11)

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

20323 Beispiel:

Bei einem beamten einer besonderen Fachrichtung wird laufbahnrechtlich anstelle des Vorbereitungsdienstes eine mindestens vierjährige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes gefordert. Der Beamte weist insgesamt 7 Jahre einer solchen Tätigkeit nach, von denen das erste und die beiden letzten im öffentlichen Dienst verbracht wurden. Da die laufbahnrechtliche Voraussetzung nach Ablauf der ersten 4 Jahre erfüllt war, können diese nach 9 12 Abs. l Satz l Nr. 2 berücksichtigt werden; soweit die Voraussetzungen für die Anwendung z. B. des 9 10 auf denselben oder einen Teil dieses Zeitraumes erfüllt sind, bleibt die Anwendung dieser Vorschrift unberührt Eine Zeit darf jedoch nur einmal berücksichtigt werden.

12.1.17 Zeiten nach 9 12 Abs. l Satz l Nr. 2 mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil 'als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (vgl. die Tz 6.0.2).

12,1.18- Beim Obertritt in ein Amt einer Laufbahn mit anderen Mindestzeiten der vorgeschriebenen Aus-hilduiiK oder praktischen hauptberuflichen Tätig-ki-it sowie beim übertritt in dti.s Ami eines 1'rofen-Nors können diefürdos nrue Amt vorgeschriebenen Mindestzeiten als rulu-ge'haltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn dies für den Be-iimten günstiger ist

12.2 Zu Absatz 2

»221 Wegen des Begriffs „Regelsludienzeif (9 12 Abs. 2) wird auf 9 10 Abs. 2 bis 4 des •Hochschulrahmengesetzes hingewiesen. Die Regelstudienzeit umfaßt nach Maßgabe der Prüfungsordnung grundsätzlich auch die Prüfungszeit.

123 Zu Absatz 3

123.1 Wegen des Begriffs „anderer als Laufbahnbewerber" wird auf 9 38 Abs. 1 der Bundeslaufbahnver-ordnung und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften hingewiesen.

123.2 9 12 Abs. 3 Satz l gill für andere als Laufbahnbe-werber. die in eine Laufbahn eingetreten sind, für ' die Vorschriften über Ausbildung und Prüfung bestehen. Haben Beamte, die unter diese Vorschrift ' fallen, die für Laufbahnbewerber ihrer Laufbahn vorgeschriebene Ausbildung und ggf. eine vorgeschriebene praktische hauptberufliche Tätigkeit ganz oder teilweise abgeleistet (z. B. Beamter des höheren Dienstes mit erster juristischer Staatsprüfung), so können diese im Rahmen der Mindestzeiten .berücksichtigt werden. Die 1 Tz 12.1.2 ist zu beachten.

1233 9 12 Abs. 3 Satz 2 gilt für Bewerber, die in eine Laufbahn eingetreten s'ind. für die Vorschriften über Ausbildung und Prüfung noch nicht bestehen. Vor der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist die Entscheidung der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Bundes-ixier Landesbehörde darüber einzuholen, welche Mindestzeiten einer Ausbildung und ggf. einer pruktiuc heu hauptberuflichen Tätigkeit bei einer späteren laulbahnrechtlichen Gestaltung der Laufbahn vorgeschrieben werden müssen; dies werden in der Regel die in ständiger Obung geforderten Zeiten sein. Landesrechtliche Regelungen über die Zuständigkeit bleiben unberührt.

Zu 9 13

13.1. Zu Absatz l

13.1.1 9 13 Abs. l gilt auch für die Bemessung 'der. Hinterbliebenenversorgung, wenn der Beamte vor Vollendung des 55. Lebensjahres verstorben ist.

13.1.2 Bei der Anwendung des 9 13 Abs. l ist auch für Beamte auf Zeit der Ablauf des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres der maßgebende Zeitpunkt, selbst wenn ihr Beamtenverhältnis, aus dem sie in den Ruhestand getreten sind, schon vor diesem Zeitpunkt wegen Zeitablaufs geendet hätte.

13.1.3 9 13 Abs. l gilt auch für die Berechnung des gesetzlichen Ruhegehaltes, bis zu dessen Höhe einem entlassenen Beamten ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden kann (z. B. nach 9 15), sofern er wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist.

13.1.4 9 13 Abs. l gilt nicht für die Berechnung des Ruhegehaltes eines Beamten im einstweiligen Ruhestand, der wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 55. Lebensjahres in den dauernden Ruhestand tritt.

13.1.5 Wegen der -Berechnung der Zurechnungszeit nach'9 13 Abs. l vgl. die Tz 6.0.1.

13.2. Zu Absatz 2

13.2.1 Zeiten nach 9 13 Abs. 2 können nur auf Antrag berücksichtigt werden; die Tz 11.0.1 Satz 3 und 11.0.2 gelten sinngemäß. Entscheidungen über die Berücksichtigung solcher Zeiten, die vor Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden, sind unter den Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt, zu.stellen.

13.22 Als Länder, in denen der Beamte gesundheitsschädigenden klimatischen .Einflüssen im Sinne des 9 13 Abs. 2 ausgesetzt ist, kommen folgende Gebiete in Betracht:

13&2.1 In Nordamerika die Orte New Orleans, Houston und Miami,

13.22.2 Süd- und Mittelamerika zwischen dem 30. Grad Nordbreite und dem 25. Grad Südbreite einschließlich der westindischen Inseln und Paraguays,

13^23 Afrika mit den zuhörigen Inseln zwischen dem 20. Grad Nordbreite und dem 20. Grad Südbreite einschließlich Namibias (Südwestafrikas), Mo-zambiks und Madagaskars,

13.224 Asien östlich des 40. Grades Ostlänge von Green-wich einschließlich Jordaniens, Saudi-Arabiens / und der asiatischen Inselwelt, aber ausschließlich des Gebietes zwischen dem 40. und 90. Grad Ostlänge von Greenwich nördlich des 40. Grades Nordbreite,

133.25 Bismarck-Archipel, Neu-Guinea und Salomon-ln-seln.

1333 Es können nur solche Zeiten der Verwendung eines Beamten nach 9 13 Abs. 2 berücksichtigt wer-den, die nach 9 6 als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden.

13.2.4 Die Zeit der Verwendung in den in der Tz 13.2.2 bezeichneten. Ländern muß ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert haben. Bei der Ermittlung des Zeitraumes von einem Jahr sind die in • mehreren Ländern ununterbrochen zurückgelegten Dienstzeiten zusammenzuzählen. Ein innerhalb oder außerhalb der in der Tz 13.2.2 bezeichneten Länder verbrachter Erholungs-, Heimat-, Krankheits- oder Mutterschaftsurlaub gilt nicht

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

6. 2. 81 (12)

13.25

13.26

14.1 14.1.1

14.1.2

14.13

als Unterbrechung der Verwendung des Beamten im Sinne des 9 13 Abs. 2

Als Zeit der Verwendung in den in der Tz 13.2.2 bezeichneten Ländern kann auch die Zeit — für den zweiten Weltkrieg jedoch nur bis zum 8. Mai 1945 — anerkannt werden, in der sich ein Beamter infolge Internierung oder aus sonstigen durch Krieg verursachten und von dem Beamten nicht verschuldeten Gründen in diesen Ländern aufgehalten hat Ist der Aufenthalt durch Verschulden des Beamten verlängert worden, so bleibt die Zeit der Verlängerung unberücksichtigt.

Liegen die Voraussetzungen für eine erhöhte Berücksichtigung der Zeit der Verwendung eines Beamten in den in der Tz 13.2.2 bezeichneten Ländern vor, so ist das Doppelte dieser Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Die Zeit eines Heimaturlaubs ist jedoch nicht doppelt zu berücksichtigen. Von einer Doppelberücksichtigung nach 9 13- Abs. 2 ist ganz abzusehen, wenn die Mindestvoraussetzung der einjährigen Verwendung nur unter Hinzurechnung des Heimaturlaubs erfüllt wird.

Zu 9 14 .

Zu Absatz l

Die Ruhegehaltssätze für das Ruhegehalt (9 14 Abs. l Satz l Halbsatz 1) ergeben sich aus folgender Übersicht:

Zahl der vollendeten

ruhetjehaltlählijen

Uienstjuhre

Ruhegehalt (v. 11. der ruhegehalt-l&higen Üienstbezüge)

bis zu 10

35

11

37

12.

39

13.

41

14

43

15

45

16 .

47

17

49

18

51

,19.

53

20

55

21

57

22

59

23

61

24

63

25

65

26

66

27

67

28 '

68

29

69

30

70

31

.71

32

72

33

73.

34

74

35

75

14.1.4

Für Beamte auf Zeit gelten die Ruhegehaltssätze des 9 66 Abs. 2. wenn es für sie günstiger ist We-•gen der besonderen Ruhegehaltssätze nach bisherigem Landemecht vgl. 9 78 Abs. l. 9 86. i

Der Erhöhungsbetrag nach 9 14 Abs. l Satz 2 wird in den Fällen des 9 40 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes nur zur Hälfte gewährt. Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nicht zugrunde liegt oder die in festen Beträgen festgesetzt sind, nehmen an der Erhöhung nach 9 14 Abs. l Satz 2 nicht teil.

Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, aus denen das Mindestruhegehalt nach 914 Abs. l

14.15

14.1.6

14.2 14.2.1

14.22

15.0

15.0.1

15.0.2

15.03

15.1 15.1.1

Satz 3 zu berechnen ist, tritt die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Nummer 27 Abs. l Buchstabe a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesol-dungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (Artikel 12 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtli-.cher Vorschriften 1980). ein örtlicher Sonderzuschlag (9 50 Abs. 2), jedoch nicht ein Anpassungszuschlag nach 9 73 Abs. l (Tz 73.02). Das Mindestruhegehalt erhöht sich um den Erhönungsbetrag nach 9 14 Abs. l Satz 2 (Tz 14.13).

Zum Mindestruhegehalt (Tz 14.1.4) traten noch der Erhöhungsbetrag nach 914 Abs. l Satz 4 und ein nach 9 50 Abs. l zustehender Unterschiedsbetrag.

Änderungen des Mindestruhegehaltes (Tz 14.1.4) sind beim Mindestwitwengeld (9 20 Abs. l Satz 3) und Mindestwaisengeld (9 24 Abs. l Satz 3) zu berücksichtigen. Zum Mindestwitwengeld treten noch der Erhöhungsbetrag nach 9 14 Abs. l Satz 4 und . ein nach 9 50 Abs. l zustehender Unterschiedsbetrag,, zum Mindestwaisengeld noch ein nach 9 50 Abs. l zustehender Unterschiedsbetrag sowie ein nach 950 Abs. 3 zustehender Ausgleichsbetrag.

Zu Absatz 2.

Der Zeitraum von fünf Jahren (9 14 Abs. 2) beginnt mit dem einstweiligen Ruhestand (937 des Bundesbeamtengesetzes oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften), Die Zahlung des erhöhten Ruhegehaltes nach 9 14 Abs. 2 beginnt jedoch erst mit Ablauf der Zeit, für die nach Beginn des einstweiligen Ruhestandes gemäß (4 Abs. l des Bundesbesoldungsgesetzes noch Dienstbezüge gewährt werden. Endet der einstweilige Ruhestand vor Ablauf des Zeitraumes von fünf Jahren durch Eintritt in den dauernden Ruhestand (vgl. z. B. 9 41 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften), so wird das Ruhegehalt nach 914 Abs. 2 nur bis zu diesem Zeitpunkt gewährt

Nach Ablauf des. Zeitraumes, für den das Ruhegehalt nach 9 14 Abs. 2 gewährt worden ist. (Tz 14.2.1), berechnet sich das Ruhegehalt vom Ersten des folgenden Monats an nach 9 14 Abs. li 9? Satz l Nr. 2 ist zu beachten. Wegen der Berechnung des Ruhegehaltes für einen Beamten auf Zeit vgl. auch 9 66 Abs. 2 (Tz 14.1.2).

20323

\

Zu 9 15

Allgemeines

Wegen des Antragserfordernisses für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach 9 15 und des Zahlungsbeginns vgl, die Tz 49.21.

Für Beamte auf Zeit die wegen Dienstunfähigkeit entlassen werden, gilt 915 entsprechend (vgL 9 66 Abs. 5).

Auf Beamte auf Widerruf und Ehrenbeamte ist 9 15 nicht anwendbar; auf die Tz 91.1.1 wird jedoch hingewiesen. Bei Unfallfolgen gelten die 9938 und 68.

Zu Absatz l

Ober die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich erst nach Durchführung der .Nachversicherung (91232 der Reichsversicherungsordnung, 9 9 des Angestelltenversiche-rungsgesetzes) zu entscheiden. Eine Ausnahme kömmt regelmäßig nur dann in Betracht wenn bei Versicherungsfällen des Alters trotz Nachversi-

6. 2. 81 (12)

143\Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 198l' = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

OfiQOo cherung die Wartezeit für das Altersruhegeld fcWJfcJ (91248 Abs. 7 der Reichsversicherungsordnung,

9 25 Abs. 7 des Angestelltenversicherungsgeset-

zes) nicht erfüllt sein würde.

15.1.2 Ein Unterhaltsbeitrag nach 9 15 ist auf Zeit zu bewilligen, sofern-nicht die besonderen Umstände des Falles eine Bewilligung auf Lebenszeit rechtfertigen. Ein Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit wird in der Regel in den Fällen der Tz 15.1.1 Satz 2 in Betracht kommen. Ist im Zeitpunkt der Entlassung der Versicherungsfall im Sinne der Rentenversicherungsgesetze (Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Alter) noch nicht eingetreten, NO kurin ein (InlerhaltNbeilrag nur auf Zeil bewilligt werden.

15.1.3 Die Gewährung eines Obergangsgeldes (9 47) schlieUl die nachträgliche Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nicht aus. Ein Unterhaltsbeitrag darf nicht für eine Zeit bewilligt werden, während der Dbergangsgeld zusieht.

15.1.4 . Ein Unterhaltsbeitrag kann nur bewilligt werden,

1 soweit die Bewilligung nach der wirtschaftlichen

Lage des Antragstellers geboten ist; dabei soll die

Dauer der Dienstzeit angemessen berücksichtigt

werden.

15.15 Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers (Tz 15.1.4) sind Leistungen, die aufgrund anderer Gesetze oder Verordnungen nur subsidiär gewährt werden, bei denen also der Unterhaltsbeitrag als Einkommen berücksichtigt wird (z. B. Sozialhilfeleistungen, die Ünterhalts-hilfe und Entschädigungsrente nach dem Lasten-ausgleichsgesetz, die Ausgleichsrente und der Schadensausgleich nach dem Bundesversor-gungsgesetz oder nach Gesetzen, die das Bundes-Versorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären), Leistungen für bestimmte Mehraufwendungen (z. B. die Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz^ oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, Sonderleistungen für Blinde, die aufgrund von Ländervorschriften gewährt werden, Leistungen der Tuberkulosehilfe) sowie die Grundrente für Beschädigte und Hinterbliebene nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, außer Betracht zu lassen: Ferner bleiben das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und Leistungen, die 'die Gewährung des Kindergeldes ausschließen (9 8 des Bundeskindergeldgesetzes), außer Belracht.

15.1.6 Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages sind die Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen. Das soll durch volle oder nur bruchteilweise Bewilligung des nach dem Gesetz zu berechnenden Ruhegehaltes geschehen; die Mindestversorgung (Tz 14.1.4) kann'dabei unterschritten werden. 1 , .In den Fällen der Einlassung wegen Dienslun-fähigkeit sind bei der Ermittlung des für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages maßgebenden Ruhegehaltes 9 5 Abs. 2 und 9 13 Abs. l anzuwenden. ' • •

15.1.7 Im Bewilligungsbescheid ist dem Versorgungsberechtigten aufzugeben, jede Änderung seiner wirtschaftlichen Lage unverzüglich anzuzeigen; weitere Anzeigepflichten bleiben.unberührt. Die Bewilligung auf Zeit ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs bei Wegfall der Voraussetzungen oder bei Eintritt des Versicherungsfalles (Tz 15.1.2 Satz 3) auszusprechen; sie kann bei Ablauf der Bewilligungszeit auf Antrag verlängert werden.

15.1.8 Bei Durchführung der Nachversicherung kann dem entlassenen Beamten auf Antrag ein Vor-

schuß auf Rente unter der Bedingung gezahlt werden, daß der Beamte seine Ansprüche aus den ge-setzlichen Rentenversicherungen an den Dienstherrn abtritt (Artikel 19 53 Abs. 2 Nr. l des Sozialgesetzbuchs — Allgemeiner Teil —).

15.1.9 Die Kürzungsvorschrift des 9 57 wird auf den Unterhaltsbeitrag angewandt (9 63 Nr. 1). Das gUt auch, wenn bei einer Nachversicherung die Entgelte nach 9 1402 Abs. 8 der Reichsversicherungs-ordnung, 9 124 Abs. 8 des Angestelltenversiche-rungsgesetzes gekürzt worden sind) eine Rente aus dieser Nachversicherung ist bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen.

15.2 Zu Absatz 2

15.21 Die Tz 15.1 gilt entsprechend.

Zu 5 17

17.1 Zu Absatz l

17.1.1 Bezüge im Sinne des 9 17 sind bei Beamten die Geldbezüge, die zur Besoldung gehören (91 Abs. 2, 3 des Bundesbesoldungsgesetzes), bei Ruhestandsbeamten und entlassenen Beamten die Geldbezüge, die zur Versorgung gehören (9 2). Hierzu gehören auch der Unterschiedsbetrag nach 9 50 Abs. l und Leistungen nach 9 181 a Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften (982).

17.1.2 Aufwandsentschädigungen sind die Geldbezüge, die den Inhabern bestimmter Amter zur pauschalen Abgeltung des mit dem Amt verbundenen persönlichen Aufwands gewährt werden. .

'17.13 Erhöht sich die Zahl der für die Stufe des Ortszuschlages zu berücksichtigenden Kinder während des Sterbemonats, so ist 9 41 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Änderung des Ortszuschlages) auch auf die Bezüge (Tz 17.1.1) für den Sterbemonat anzuwenden.

17.1.4 Den Erben verbleiben die für den Sterbemonat zustehenden Bezüge des verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten, z.B. ....

17.1.4.1 die wegen Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit verringerten Dienstbezüge nach 9 6 des Bundesbesoldungsgesetzes,

17.1.4.2 die nach 9 8 des Bundesbesoldungsgesetzes oder 9 57 gekürzten Bezüge.

17.1.43 die nach disziplinarrechtlichen Vorschriften gekürzten Bezüge,'

17.1.4.4 die nach Anwendung des 9 40 Abs. 5 und 6 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehenden Bezüge.

17.15 Stirbt ein ohne Dienstbezüge beurlaubter Beamter während des Urlaubs, so stehen den Erben Bezüge für den Sterbemonat nicht zu. Entsprechendes' gilt, wenn die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis geruht haben (z.B. nach 95 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages).

17.1.6 Den Erben eines in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten verbleiben, wenn dieser zur Zeit seines Todes noch Bezüge nach 9 4 Abs. l, 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten - hat diese Bezüge für den Sterbemonat Entsprechendes gilt, wenn ein abgewählter Wahlbeamter auf

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

6. 2. 81 (13)

Zeit für den Sterbemonat noch Bezüge nach 9 4 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten hat

Zu »18

18.0 Allgemeiaea

iaO.1 Im Gegensatz zum Sterbegeld nach 9 18 Abs. l, Abs. 2 Nr. l und Abs. 3 ist das Sterbegeld nach 9 18 Abs. 2 Nr. 2 einkommensteuerfrei (Abschnitt 14 Abs. l der Lohnsteuer-Richtlinien 1978).

18&2 Wegen der Anrechnung des Sterbegeldes auf einen Erstattungsbetrag nach 9 33 Abs. 4 Satz 2 wird auf 9 9 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des 9 33 hingewiesen.

18.1 Zu Absatz l

18.1.1 Zu den Unterhallsbeiträgen im Sinne des 9 18 Abs. l Satz 3 gehören auch früheren Beamten bewilligte Unterhaltsbeiträge, auf die ein Rechtsanspruch nicht bestanden hat, z. B. in den Fällen des 9 59 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie des 9 50 des Bundesbearntengesetzes und der 99 77, 120 der Bundesdisziplinarordnung oder der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

18.1.2 Überlebender Ehegatte ist nur der, dessen Ehe zur Zeit des Todes des Beamten, Ruhestandsbeamten öder entlassenen Beamten noch bestanden hat; dies ist nicht der Fall, wenn die Ehe bei dessen . Tod rechtskräftig für nichtig erklärt oder rechtskräftig aufgehoben oder rechtskräftig geschieden ist

iai3 Leibliche Abkömmlinge eines Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten sind seine ehelichen, für ehelich erklärten und nicht-ehelichen Kinder sowie deren leibliche Abkömmlinge. Zu den leiblichen Abkömmlingen gehören nichteheliche Kinder eines männlichen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten nur, wenn seine Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt worden ist. Die Anerkennung der Vaterschaft zu einem nichtehelichen Kind muß öffentlich beurkundet sein (9 1600 e des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Als Vater ist der Beamte, Ruhestandsbeamte oder entlassene Beamte auch dann anzusehen, wenn er die Vaterschaft vor Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBi. l S. 1243) in einer öffentlichen Urkunde anerkannt oder sich in einem vollstreckbaren Schuldtitel zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht nach 9 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs-in der bis zum Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes geltenden Fassung verpflichtet hat oder hierzu verurteilt worden ist.

18.1.4 Der Bemessung des Sterbegeldes sind in den Fällen des 918 Abs. l Satz 2 die zur Besoldung gehörenden Dienstbezüge nach 9 l Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder die Anwärterbezüge nach 9 l Abs. 3 Nr. l des Bundesbesoldungsgeset-'zes ausschließlich der Auslandskinderzuschlfige und der Vergütungen zugrunde zu legen. Zu den Bezügen, die nicht zu berücksichtigen sind, gehören auch Leistungen nach den 99 34 und 35 des Beamtenversorgungsgesetzes, ferner Leistungen nach .9 181 a Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Wegen der Bemessung des Sterbegeldes beim Tode eines entpflichteten Hochschullehrers vgl. 9 69 Abs. l Nr. 5 Satz 2 und 9 91 Abs. 2 Nr. 3.

18.15 Für die Bemessung des Sterbegeldes ist von den Bezügen im Sterbemonat auszugehen. Unterlagen die Bezüge im Sterbemonat dem Kaufkraftausgleich nach den 99 7,54 des Bundesbesoldungsgesetzes, so ist dies auch bei der Bemessung des Sterbegeldes zu berücksichtigen, sofern im Zeitpunkt des Todes des Beamten ein Hausstand am ausländischen Dienstort bestand.

18.1.6 Für die Bemessung des Sterbegeldes beim Ableben eines ledigen Beamten, der aufgrund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsünterkunft wohnte, ist der Ortszuschlag in der sich nach 9 39 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesct7.es ergebenden Höhe zugrunde zu legen; 9 39 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes wird nicht angewandt

18.1.7 Hat ein Beamter im Sterbomoncit wegen Iiimäßi-' gung der regelmäßigen Arbeitszeit verringerte Dienstbezüge erhalten (96 des Bundesbesoldungsgesetzes), so werden der Bemessung des Sterbegeldes die vollen Dienstbezüge zugrunde gelegt (9 18 Abs. l Satz 2 Halbsatz 2).

18.1.8 Stirbt ein ohne Dienstbezüge beurlaubter Beamter während des Urlaubs, so ist das Sterbegeld so festzusetzen, als wenn der Urlaub mit Beginn des Sterbemonats abgelaufen wäre und der Beamte für diesen Monat wieder seine Dienstbezüge erhalten hätte; das Sterbegeld entfällt jedoch, soweit aus einem während der Beurlaubung bezogenen Einkommen Sterbegeld gewährt wird. Entsprechendes gilt, wenn die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis geruht haben (z. B. nach 9 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages), soweit in dem jeweils geltenden Abgeordnetengesetz im einzelnen nichts anderes bestimmt ist

iai.9 Ist ein Beamter während der vorläufigen Dienstenthebung verstorben und war die Einbehaltung eines Teiles der Dienstbezüge angeordnet so sind wegen der Höhe des Sterbegeldes die Vorschriften des Disziplinarrechts zu beachten (z. B. 9 96 Abs. 2 i. V. mit 9 64 Abs. l Nr. 2 und 9 76 Abs. 3 der Bundesdisziplinarordnung). Im Falle einer Gehaltskürzung oder einer Kürzung des Ruhegehaltes aufgrund einer Disziplinarmaßnahme sind wegen der Höhe des Sterbegeldes ebenfalls die Vorschriften des Disziplinarrechts zu beachten (z. B. 9117 Abs. 4 Satz 4 der Bundesdisziplinarordnung).

18.1.10 Anrechnungsvorschriften (z.B. 96 Abs. 3, 910 Abs. 2 und 9 79), die im Sterbemonat anzuwenden waren, bleiben für das Sterbegeld außer Betracht Eine Anwehdung von Anrechnungsvorschriften in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn für die Höhe eines Unterhaltsbeitrages (z. B. nach 9 15) ein bestimmtes Einkommen berücksichtigt wurde.

18.1.11 Waren die Dienstbezüge nach 9 8 des Bundesbesoldungsgesetzes gekürzt oder haben die Versorgungsbezüge nach den 99 53 bis 56 im Sterbemonat geruht so entfällt insoweit auch das Sterbegeld, wenn aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (9 53), aus einer späteren Versorgung (9 54), aus einer Rente (9 55) oder aus einer Versorgung aufgrund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (9 8 des Bundesbesoldungsgesetzes, 9 56) ein Sterbegeld gewährt wird; auf die Tz 53.1.9 Satz l wird hingewiesen. Die Witwenrente nach 9 1268 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung, 9 45 Abs. 5 des Ahgestelltenversiche-rungsgesetzes, 9 69 Abs. 5 des Reichsknapp-schaftsgesetzes ist kein Sterbegeld. Sterbegeld sind z. B. auch nicht die Bezüge nach Artikel 70 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften; diese Bezüge sind als Hinterbliebe-

20323

6..2. 81 (13)

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

nenbezüge bei Anwendung des 9 56 Abs. 4 zu be-rücksichtigen. Satz l gill entsprechend,.wenn die Versorgungsbezüge nach 9 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften geruht haben, so-< > weit in dem- jeweils geltenden Abgeordnetenge-' setz im einzelnen nichts anderes bestimmt ist

18.1.12 Eine Kürzung der Versorgungsbezüge nach 9 57 im Sterbemonat ist auch bei der Bemessungsgrundlage des Sterbegeldes zu berücksichtigen.

iai.13 In den Fällen des 9 4 Abs. l und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sind der Bemessung des Sterbegeldes die Dienstbezüge zugrunde zu legen (vgl. auch 9 4 Abs. 2 des .Bundesbesoldungsgesetzes). Waren diese Dienstbezüge im Sterbemonat nach 94 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes verringert, gilt die Tz 18.1.11 Satz l sinngemäß.

iai.14 9 18 Abs. 1 wird auch angewandt beim Tode eines bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Ruhestandsbeamten sowie eines in diesem Zeitpunkt vorhandenen entlassenen Beamten, der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat (9 69 Abs. l Nr. 5).

ia2 Zu Absatz 2

ia2.1 Verwandte der aufsteigenden Linie sind die Eltern, Adoptiveltern, Großeltern usw., nicht dagegen die Stief-, Pflege- und. Schwiegereltern, Zu ' den Geschwistern gehören auch die, die mit dem Verstorbenen nur einen Elternteil gemeinsam haben. Inwieweit ein Verwandtschaftsverhältnis im Sinne des 9 18 Abs. 2 Nr. l infolge einer Adoption besteht, richtet sich nach dem für den Einzelfall geltenden bürgerlichen Recht Pflegekindern ist ein Sterbegeld nur im Rahmen des 9 18 Abs. 2 Nr. 2 zu gewähren.

ia22 . Häusliche Gemeinschaft setzt im allgemeinen ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder 'in enger Betreuungsgemeinschaft voraus. Die Nul/ungHberechtigung und die Anteilrechte der Mieter oder Wohnuugs- oder Hauseigentümer sind keine entscheidenden Merkmale für die Beurteilung, ob eine häusliche Gemeinschaft vorliegt. Eine vorübergehende Abwesenheit unterbricht nicht die Zugehörigkeit zur häuslichen Gemeinschaft, eine vorübergehende Anwesenheit begründet nicht die Zugehörigkeit zur häuslichen Gemeinschaft. Eine .vorübergehende Abwesenheit wird z. B. in der Regel bei einer Abwesenheit ' wegen Abordnung, Schul- oder Berufsausbildung, Ableistung des Grundwehrdienstes oder Krankenhäusbehandlung anzunehmen sein, wenn vorher die häusliche Gemeinschaft bestanden hat; hierunter fällt auch, eine von dem Beamten nicht zu vertretende Abwesenheit wegen Versetzung (z. B. bei Wohnungsmangel am neuen Dienstort). Nicht als vorübergehend ist die Abwesenheit in der Regel z. B. bei dauernder Unterbringung in einem Altenheim oder Krankenhaus anzusehen* bei der Beurteilung, ob durch die Unterbringung die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, Ist auch der Wille zur Aufhebung zu berücksichtigen. Als vorübergehende Anwesenheit ist in der Regel der besuchsweise Aufenthalt zu betrachten.

I8L23 Zu den..sonstigen Personen", die Sterbegeld nur nach Maßgabe des 9 18 Abs. 2 Nr. 2 erhalten, gehören auch die in 9 18 Abs. 2 Nr. l genannten Per-sonen. wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind. .Sonstige Personen" sind auch juristische Personen (z. B. Träger von Altenheimen).

ia24 Als Kosten der Bestattung im Sinne des 9 18 1 Abs. 2 Nr. 2 sind hinsichtlich ihrer Art und Höhe ' die Kosten der .standesgemäßen Bestattung anzusehen, die sich nach der Lebensstellung des Verstorbenen richtet (vgl. die 99-1968, 1610 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Berücksichtigungsfähig sind hiernach auch die angemessenen Kosten für Todesanzeigen, Trauerkarten und Danksagungen.. für die Trauerfeier und ein ortsübliches Leichenmahl, für die Herrichtung einer Grabstätte einschließlich Grabmal und ersten Grabschmuck, nach den Umständen des Einzelfalles ggf. auch für die Überführung an einen anderen Ort Angemessene Kosten für die Trauerkleidung können berücksichtigt werden, soweit dies nach der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers geboten erscheint. Nicht berücksichtigungsfähig sind z. B. ' die Kosten für die Räumung der letzten Wohnung sowie für die Instandhaltung der Grabstätte und die Grabpflege.

ta25 Etwaige Leistungen, die die sonstige Person aus einer Kranken- oder Sterbegeldversicherung des Verstorbenen erhält, sind von den tatsächlichen Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung abzuziehen, auch wenn die Versicherungsgelder zum' Nachlaß gehören. Im übrigen bleibt der Nachlaß unberücksichtigt. Ein Bestattungsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz bleibt-außer Betracht (vgl. 9 36 Abs. 4 des Bundesversorgungs-gesetzes).

I&X6 Die Tz 18.1.14 gilt entsprechend.

183 Zu Absatz 3

183.1 9 18 Abs. 3 gilt auch beim Tode einer Witwe oder früheren. Ehefrau eines Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten. 9 18 Abs. 3 gilt ferner auch im Falle des Todes eines Witwers oder früheren Ehemannes einer Beamtin, Ruhestandsbeamtin oder entlassenen Beamtin (9 28 Satz 2).

183.2 9 18 Abs. 3 wird auch angewandt beim Tode einer bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Witwe oder früheren F.h»»frau sowie beim Tode ei-IICN bei Inkrafttreten de« Gesel/es vorhandenen Witwers oder früheren Ehemannes.

1833 Die Voraussetzung, daß im Zeitpunkt des Todes der Witwe oder früheren Ehefrau Witwengeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, ist im Sterbe-moridt des Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten nicht erfüllt (9 27 Abs. l' Satz 1).

183.4 Kinder im Sinne des 9 18 Abs. 3 Satz l sind nur die leiblichen Kinder und Adoptivkinder des verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten, nicht aber die Abkömmlinge dieser Kinder.

183.5 Die Berechtigung, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen, liegt im Zeitpunkt des Todes der Witwe oder früheren Ehefrau nicht vor, .wenn 'die Voraussetzungen des 9 61 Abs. 2 im Sterbemonat nicht erfüllt sind. Auf den Zeitpunkt der Antragstellung (9 61 Abs. 2 Satz 1) kommt es hierbei nicht an.

183.6 Wegen des Begriffs der häuslichen Gemeinschaft wird auf die Tz 18.2.2 verwiesen.

183.7 Die Tz 18.1.10 gilt entsprechend; hierbei gehören zu den für das Sterbegeld außer Betracht bleibenden Anrechnungsvorschriften auch 9 22 Abs. l Satz 2 und 9 61 Abs. 3 Satz l Halbsatz 2. Wenn im Sterbemonat Bezüge angerechnet wurden (Satz 1), die ohne die Anrechnungsvorschrift zur Anwendung von Ruhensvorschriften geführt hätten, und

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

6. 2. 81 (14)

wenn aus diesen Bezügen ebenfalls ein Sterbegeld gewährt wird, ist für die Gewährung des Sterbegeldes anstelle der Anrechnung die jeweils in Betracht kommende Ruhensregelung durchzuführen und die Tz 18.1.11 entsprechend anzuwenden.

18.3.8 Die Tz 18.1.11 und 18.1.12 gelten entsprechend.

18.4 Zu Absatz 4 . ,• ' .

18.4.1 Die zuständige Behörde (9 49 Abs. 1) bestimmt, an wen das Sterbegeld zu zahlen und wie es ggf. aufzuteilen ist.

Zu 9 19

19.1 Zu Absatz l -

19.1.1 9.4 Abs. l Satz l Nr. l wird nicht angewandt.

19.1.2 Für die Versorgung der Witwen von Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für die Versorgung der Witwen von Beamlen auf Lebenszeit entsprechend, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist (9 66 Abs. 1). .

19.1.3 Wegen der Versorgung der Witwen von Professoren an Hochschulen und von Hochschulassistenten vgl. 9 67. Wegen der Witwen von Hochschullehrern, wissenschaftlichen Assistenten und Lektoren im Sinne des Kapitels l, Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrahmengesetzes. in der vor dem Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes geltenden Fassung, die nicht als Professoren oder als Hochschulassistenten übernommen worden sind, sowie von Professoren, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes von ihren amtlichen Pflichlen entbunden werden (Entpflichtung), vgl. 991.

19.1.4 Bei der in 9 19 Abs. l Salz 2 Nr. l und 2 genannten Ehe handelt es sich um die beim Tode des Beamten oder Ruhestandsbeamten bestehende Ehe; eine frühere Ehe der Witwe mit dem Beamten oder Ruhestandsbeamten bleibt insoweit unberücksichtigt Daher liegl z. B. ein Fall des 9 19 Abs. l Salz 2 Nr. 2 auch vor, wenn ein Beamter, dessen Ehe geschieden worden war, nach seinem Eintritt in den Ruhestand und nach Vollendung des 65. Lebensjahres seine frühere Ehefrau wieder geheiratet hat.

19.1.5 Wegen der Berücksichtigung früherer landes-. rechtlicher Vorschriften bei Ehen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bestanden haben, vgl. 9 86 Abs. 2.

19.2 Zu Absatz 2

19.2.1 Wegen der Gleichstellung einer Schädigung im Sinne des 9 l Abs. l des Bundesversorgungsgeset-zes; die vor dem 9. Mai 1945 eingetreten ist, und einer Schädigung im Sinne des 9 l Abs. 2 Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes, sofern der Beamte diese Schädigungen während seines Beamtenverhältnisses erlitten hat, mit einer Beschädigung im Sinne des 9 46 Abs.-1 des Bundesbeam-(engesetzes und der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften wird auf 9 181 a Abs. 6. 9 181 b Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften (9 82) verwiesen. Wegen der Möglichkeit der Gleichstellung einer Schädigung im Gewahrsam einer ausländischen Macht vgl. 9 181 b Abs. 3 i. V. mit 9 181 b Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung 'sowie die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften (9 82).

20.1

20.1.1

20.1.2

20.1.3

20.1.4

20.1.5

20.1.6

20.2

20.21

20.2.2

Zu «20

Zu Absatz J

Wegen der Anwendung des 95 Abs. 2 und des

9 13 Abs. l vgl. die Tz 5.23 und 13.1.1.

Wegen des Mindestwitwengeldes vgL die Tz 14.1.6. Der Witwe steht die Mindestversorgung zu, wenn sie höher ist als das aus dem erdienten Ruhegehalt des Verstorbenen errechnete Witwengeld. Die Gewährung der Mindestversorgung für die Witwe ist nicht davon abhängig, daß auch der Verstorbene die Mindestversorgung erhalten hat oder erhalten hätte.

Bei Gehaltskürzung oder Kürzung des Ruhegehaltes aufgrund einer Disziplinannaßnahme wird das Witwengeld nicht gekürzt (9 117 Abs. 4 Satz 4 der Bundesdisziplinarordnung und entsprechende landesrechtliche Vorschriften); das Witwengeld ist aus den ungekürzten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zu berechnen. Dagegen -wirkt die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (9 10 der Bundesdisziplinarordnung und entsprechende landesrechtliche Vorschriften) auch auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und damit auf das Witwengeld.

Auch wenn ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter vor Ablauf von fünf Jahren nach Versetzung in den einstweiligen Ruhestand stirbt beträgt das Witwengeld gemäß 9 20 Abs. l Satz 2 sechzig vom Hundert des Ruhegehaltes nach 9 14 Abs. 1.

Auf die Berechnung des Witwengeldes Ist ein Ruhen des Ruhegehaltes nach den 99 53 bis 56 oder entsprechenden Vorschriften ohne Einfluß. Für die Anwendung der Ruhensvorschriften auf das Witwengeld sind die persönlichen Verhältnisse der Witwe maßgebend. ,

Auf die Berechnung des Witwengeldes ist auch eine Kürzung des Ruhegehaltes nach 9 57 Abs. 2 ohne Einfluß. Der Kürzungsbetrag für das Witwengeld berechnet sich nach 9 57 Abs. 3.

Zu Absatz 2

Die Kürzung des Witwengeldes (9 20 Abs. 2) be-trägt ____________' _____

bei einem Altersunterschied von angefangenen Jahren

_____l bis 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

20 • _ _____________

21 5 _ _ „_ __ _ ________

22 10 5 _ _ __ _ _ _ _ __ _

23

24

.25

26

27

28

29

30 und mehr

20323

und einer Dauer der Ehe von

angefangenen Jahren

... v. H.

1510 5 —— — — — — ——

20 15 10 5 — — — — — — —

25 20 15 10 5 — — — — — —

30 25 20 15 10 5 — — — — —

35 30 25 20 15 10 5 — — — —

40 35 30 25 20 15 10 5 — — — 45 40 35 30 25 20 15 10 5 — — 50454035302520 15 10 5 —

In den Fällen des 9 22 Abs. 2 und 3 ist die Zeit vom Tage der Eheschließung bis zum Tage, mit dessen Ablauf die Ehe rechtskräftig geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde, als Dauer der Ehe anzusetzen, in den Fällen des 9 86 Abs. l die Zeit vom Tage der Eheschließung bis zum Todestage des Beamten.

6. 2. 81 (14).

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

20.23 Durch die Kürzung darf auch ein Unfallwitwen-geid {j 39 Abs i Satz 2 Nr. l und Abs. 2) und ein erhöhtes Witwengeld nach 9 82 nicht hinter dem sich nach 9 20 Abs. l i. V. mit 9 14 Abs. l ergebenden Mindestwitwengeld zurückbleiben.

20.24 Der Unterschiedsbetrag nach 9 50 Abs. l bleibt bei Anwendung des 9 20 Abs. 2 außer Betracht (vgl. die Tz 50.1.11).

20.25 Zu den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern gehören auch die durch nachfolgende Ehe legitimierten Kinder (9 1719 des Bürgerlichen Gesetz-buchs).

20.2.6 War das Witwengeld wegen Altersunterschiedes zu kürzen und wird ein Kind aus der Ehe des Beamten erst nach dessen Tod geboren, so ist die Kürzung rückwirkend aufzuheben.

20.2.7 9 20 Abs. 2 ist vor Ruhensvorschriften (z. B. 99 53 bis 56), vor Anrechnungsvorschriften (z. B. 9 6 Abs. 3, 9 10 Abs. 2, 9 22 Abs. l Satz 2, 9 61 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, 961 Abs. 3 Satz l Halbsatz 2, 9 79 Abs. 1) und vor den Kürzungsvorschriften des 9 25 und des 9 57 anzuwenden.

20.2.8 Wegen der Berücksichtigung früherer landesrechtlicher Vorschriften bei Ehen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bestanden haben, vgL 9 86 Abs. 3.

Zu 9 2l

21.0 Allgemninns

21.0.1 Die Witwenabfindung ist von Amts wegen zu zäh-len.-sobald die Witwe die Wiederverheiratung angezeigt hat (9 62 Abs. 2 Nr. 3).

21.02 921 gilt auch für bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhandene Versorgungsempfänger (9 69 Abs. l Nr. 1).

21.03 Die Witwenabfindung ist einkommensteuerfrei (9 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes).

21.1 Zu Absatz l

21.1.1 Witwentibfindung erhalt die Witwe, die im Zeitpunkt der Wiederverheirdtung Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag hat Erfaßt werden auch Unterhaltsbeiträge auf Grund von Kannvorschriften. War im Zeitpunkt der Wiederverheiratung der Anspruch auf das Witwengeld oder den Unterhaltsbeitrag bereits nach 9 61 Abs. l erloschen oder war der Witwe das Witwengeld oder der Unterhaltsbeitrag in diesem Zeitpunkt nach 9 62 Abs. 3 Satz l oder 9 64 ganz entzogen, so kommt die Gewährung einer Witwenabfindung nicht in Betracht.

21.12 Hat eine frühere Ehefrau im Zeitpunkt der Wiederverheiratung Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach 9 22 Abs. 2 oder 3, so gilt 9 21 entsprechend (9 22 Abs. 2 Satz 6).

21.13 Unter einer Wiederverheiratung ist nicht nur die erste Eheschließung nach dem Tode des Beamten, Ruhestandsbeamten oder früheren^ Beamten 'zu verstehen. '

2U Zu Absatz 2

21.2.1 Die Berücksichtigung eines bestimmten Einkommens für die Höhe eines Unterhaltsbeitrages (z. B. nach 9 26) im Monat der Wiederverheiratung bleibt bei der Anwendung des 921 Abs. 2 Satz l nicht außer Betracht

2l.Z2 liin neben dem Witwengeld oder Unlerhallsbei-trag gezahlter Unterschiedsbetrag nach 9 50

213.1

2132

2133

221

221.1

2212

2213 22-13.1

22.132

221.4

22.15

Abs. l bleibt bei der Berechnung der Wltwenab findung unberücksichtigt

Zu Absatz 3

Die Zeit, für die die Witwenabfindung berechnet ist (921 Abs. 3), rechnet vom Ersten des auf die Wiederverheiratung folgenden Monats.

Die in 9 21 Abs. 3 vorgeschriebene Einbehaltung einer gewährten Witwenabfindung, kann nur beim wiederaufgelebten Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag durchgeführt werden. Die Einbehaltung ist daher z. B. nicht möglich, solange vom wiederaufgelebten Versorgungsbezug infolge einer Anrechnung nach 9 61 Abs. 3 Satz l Halbsatz 2 kein Zahlbetrag verbleibt

Die Einbehaltung nach 9 21 Abs. 3 wird für eine Zeit die nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe liegt und in die Berechnung der Witwenabfindung einbezogen war, nicht dadurch ausgeschlossen, daß für diese Zeit Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag noch nicht wieder zu gewähren ist (z. B. wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des 9 22 Abs. 2 Satz 2).

Zu «22

Zu Absatz l

Ein Unterhaltsbeitrog nach 9 22 Abs. l für eine Witwe, die die Ehe mit einem Ruhestandsbeamten nach dessen vollendetem 65. Lebensjahr geschlossen hat, ist in Höhe des nach dem Gesetz zu berechnenden Witwengeldes zu gewähren, sofern weder der Ausschlußgrund des 9 19 Abs. l Satz 2 Nr. l noch ein Grund für eine volle oder teilweise Versagung (vgl. die Tz 22.13 bis 221.6) vorliegt Bei der Berechnung des der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages zugrunde zu legenden Witwengeldes ist ggf. auch 9 20 Abs. 2 zu beachten.

Eine volle oder teilweise Versagung (vgL die Tz 22.13 bis 22.1.6) ist nicht auszusprechen, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung ein Kind aus einer. früheren Ehe des Ruhestandsbeamten vorhanden war, das noch der elterlichen Betreuung bedurfte, oder wenn aus der neuen Ehe ein Kino hervorgegangen ist

Ein Unterhaltsbeitrag ist voll zu versagen,

• wenn die Ehe zwar drei Monate oder länger gedauert hat (vgl. 9 19 Abs. l Satz 2 Nr. \\ nach den gegebenen Umständen aber anzunehmen ist, daß die Eheschließung in erster Linie dem Zweck diente, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen (z. B. in der Regel bei Heirat während einer schweren Erkrankung ohne vorangegangenes Aufgebot).

wenn der Witwe im Hinblick auf ihr Lebensalter zugemutet werden kann, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten; das dürfte in der Regel zu bejahen sein, wenn die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Ruhestandsbeamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

Eine volle Versagung soll nicht ausgesprochen werden, wenn die Ehe länger als zwei Jahre gedauert hat oder im Zeltpunkt des Todes des Ruhestandsbeamten besondere Billigkeitsgründe vorliegen.

Eine teilweise Versagung kommt sofern nicht im Einzelfall eine volle Versagung gerechtfertigt ist insbesondere in Betracht

2215.1 in den Fällen der Tz 22.1.4,

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

6. 2. 81 (15)

22152 bei hohem Alter des Ruhestandsbeamten im Zeitpunkt der Eheschließung.

221.6 Bei teilweiser Versagung ist der, Unterhaltsbeitrag wie folgt zu mindern:

221.6.1 In den Fällen der Tz 221.4 bei einer Ehedauer von weniger als fünf Jahren um 5 v. H. des gesetzlichen Witwengeldes für jedes angefangene an fünf Jahren fehlende Jahr.

221.6.2 in den Fällen der Tz 22.1.5.2 für jedes angefangene spätere Jahr der Eheschließung nach dem vollendeten 80. Lebensjahr um- 5 v. H. des gesetzlichen Witwengeldes; nach fünfjähriger Dauer der Ehe sind für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 v. H. des gesetzlichen Witwengeldes hinzuzusetzen, bis der volle Betrag wieder erreicht ist Unter gesetzlichem Witwengeld ist das ggf. nach 9 20 Abs. 2 gekürzte Witwengeld zu verstehen.

221.63 Liegen die Voraussetzungen der Tz 22.1.6.1 und der Tz 22.1.6.2 vor, so bestimmt sich die Höhe des Unterhaltsbeitrages unter Berücksichtigung beider Minderungen.

221.6.4 Der Unterhaltsbeitrag darf nicht unter 50 v. H. des gesetzlichen Witwengeldes festgesetzt werden. Mindestens ist der Unterhaltsbeitrag in Höhe der Mindeslwitwenversorgung (vgl. die Tz 22.1.17) festzusetzen.

22.1.7 Ein unangemessenes Eindringen in die persönlichen Verhältnisse ist zu vermeiden.

221.8 Der Unterhältsbeitrag nach Tz 22.1.1 — ggf. i. V. mit Tz 22.1.5 und 22.1.6 — ist in Hundertsätzen des Ruhegehalt«-« odcT <lch Witwengeldes festzusetzen. Auf den Unterhaltsbeitrag zuzüglich eines ' daneben zustehenden Unterschiedsbetrages nach 9 50 Abs. l sind Einkünfte der Witwe in angemessenem Umfang anzurechnen (9 22 Abs. l Satz 2).

22.1.9 Einkünfte im Sinne des 9 22 Abs. l Satz 2 sind — unabhängig von den .Regelungen des Steuerrechts —

22.1.9.1 Versorgungsleistungen, unabhängig von ihrer Bezeichnung,

221.9.2 Einkünfte der Witwe aus Land- und Forstwirtschaft aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit (hierzu gehören . insbesondere auch Kranken- und Arbeitslosengeld).

221.93 Vermögens- und Nutzungseinkünfte; der Mietwert einer von der Witwe bewohnten mietfreien Wohnung ist nicht anzurechnen, es sei denn, das Nutzungsrecht wird als Bestandteil oder an Stelle eines Arbeitseinkommens gewährt

221.9.4 Der Umlang ihrer Anrechnung richtet sich nach den Tz 221.11 ff.; beim Vorliegen besonderer sich / aus der Art der anzurechnenden Einkünfte ergebender Gründe kann zugunsten der Witwe hiervon abgewichen werden.

221.10 Keine Einkünfte im Sinne des 9 22 Abs. l Satz 2 sind die in der Tz 15.15 aufgeführten Leistungen.

221.11 Versorgungsleistungen aus öffentlichem oder privatem Recht sind — ggf. verrentet — anzurechnen.

22.1.11.1 Renten und sonstige Versorgungsleistungen, die

aufgrund einer Beschäftigung des verstorbenen

. Beamten gewährt werden, sind insoweit auf den

Unterhaltsbeitrag anzurechnen, als sie zusammen

N mit dem Unterhaltsbeitrag die in 9 55 Abs. 2 Nr. 2

bezeichnete Höchstgrenze überschreiten. Der

sich danach ergebende Unterhaltsbeitrag vermin-

dert sich ggf. um weitere anzurechnende Ein-künfte

221.112 Bei Versorgungsleistungen aus eigenem Recht bleiben 30 v. H.,der jeweiligen Mindestwitwen-versorgung (vgl. die Tz 221.17) monatlich anrechnungsfrei; bei einer eigenen Unfallversorgung der Witwe ist darüber hinaus ein Betrag in Höhe des Unfallausgleichs unberücksichtigt zu lassen.

221.12 Ein wiederaufgelebtes Witwengeld und eine wie-' deraufgelebte Witwenrente sind keine Einkünfte im Sinne des 9 22 Abs. l Satz 2; der Versorgungsanspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach 9 22 Abs. l wird auf die wiederaufgelebte Versorgungsleistung angerechnet.

221.13 Von den Einkünften der Witwe aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit bleiben 50 v. H. der jeweiligen Mindestwitwenversorgung (vgl. die Tz 22.1.17) monatlich voll und von dem darüber hindusgehenden Betrag die Hälfte außer Ansdtz. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind vorab 50 Deutsche Mark abzuziehen.

22.1.14 Vermögenseinkünfte sind die Einnahmen aus Vermögen abzüglich der zu ihrer Erzielung notwendigen Ausgaben. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind in der Weise zu ermitteln, daß von der Bruttoeinnahme die mit der Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Schuldzinsen (nicht Tilgungsraten) in ihrer tatsächlichen Höhe und von dem sich hiernach ergebenden Betrag für alle übrigen notwendigen Ausgaben in der Regel 40 v. H. dieses Betrages abgesetzt werden. Vermögenseinkünfte sind anzurechnen, soweit sie 30 v. H. der jeweiligen Mindestwitwenversorgung (vgl. die Tz 22.1.17) monatlich übersteigen.

221.15 Bei Nutzungseinkünften aus Untervermietung sind als notwendige Ausgaben 50 v. H; der Bruttoeinnahmen abzusetzen. Die sich hiernach ergebenden Einnahmen sind als Einkünfte anzurechnen, soweit sie 50 v. H. der jeweiligen Mindestwitwenversorgung (vgl. die Tz 221.17) monatlich übersteigen.

221.16 Treffen Einkünfte der in den Tz 221.11, 221.13 bis 22.1.15 bezeichneten Art zusammen, so ist der für die jeweilige Einkommensgruppe vorgesehene Anrechnungsfreibetrag gesondert aber jeweils nur einmal zu gewähren.

22.1.17 Mindestwitwenversorgung im Sinne der Tz 221.6.4,221.11.2 221.13 bis 221.15 ist das Mindestwitwengeld (9 20 Abs. 1,914 Abs. l Satz 3) unter Zugrundelegung der Stufe 2 des Ortszuschlages. der allgemeinen Stellenzulage und ggf. des örtlichen Sonderzuschlages zuzüglich des Erhöhungs-. beträges nach 9 14 Abs. l Satz 4.

221.18 Bei der Anrechnung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist von den Bruttoeinkünften auszugehen; es sind z. B. keine Werbungskosten abzusetzen.

221.19 Bleiben die anzurechnenden Einkünfte, hinter dem festgesetzten Unterhaltsbeitrag zuzüglich ei-' nes daneben zustehenden Unterschiedsbetrages nach 9 50 Abs. l zurück, so ist der Unterschied, mindestens jedoch ein Betrag von zehn Deutsche Mark zu zahlen.

22120 Der Festsetzungsbescheid hat die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages (Tz 22.1.l bis 22.1.6) und den Umfang der Anrechnung der Einkünfte (Tz 22.1.8 bis 22.1.18) zu enthalten. Er ist mit dem Vorbehalt späterer Änderung bei Änderung der Einkommensverhältnisse und mit dem Hinweis

6. 2. 81 (15)

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = -MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

zu versehen, daß die Witwe verpflichtet ist, ihre Einkünfte und jede Änderung ihrer Einkünfte unverzüglich anzuzeigen (9 62 Abs. 2 Nr. 2); weitere Anzeigepflichten bleiben unberührt.

221.21 Wegen des Beginns der Zahlung des' Unterhaltsbeitrages vgl. 9 27 Abs. 1.,

221.22 Bei allgemeinen Änderungen der Dienst- und Versorgungsbezüge ist der gesetzliche Versorgungsbezug anzupassen und daraus der Unterhaltsbeitrag nach den Tz 22. l. l bis 22. l .6 zu ermitteln; hierauf sind die zu berücksichtigenden Einkünfte anzurechnen. ;

221.23 Für das Zusammentreffen des Unterhaltsbeitra-ges mit Hinterbliebenenbezügen weiterer Berechtigter gilt 9 25,

2X1.24 Wenn wegen derselben Einkünfte die Anwen-düng sowohl der Anrechnungsvorschrift des 9 22 Abs. l Sät/. 2 als auch einer Ruhensvorschrift in' Belrachl kommt, ist zunächst wegen; aller Einkünfte 9 22 Abs. l Satz 2 anzuwenden und alsdann mit dem verbleibenden Unterfuillsbeitrag die Ruhensberechnung durchzuführen.

22.1.25 Die Kürzungsvur.schrifl des 9 57 wird auf den Un-lerhaltsbeilrag ungewandt (9.t>3 Nr. 5).

22.2 Zu Absatz 2

22.2.1 Anspruch auf einen Unterlmltsbeitrag nach 9 22 Abs. 2 hal die geschiedene l-'hefruu, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, wenn sie

2221.1 im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhe-Standsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach 9 1587 g Abs. l Satz l des Bürgerlichen Gesetzbuchs hatte und .-

222.12 eine der Voraussetzungen des 9 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 erfüllt

2222 Ein nach 9 22 Abs. 2 Satz 2' Nr. l (ggf. i. V. mit 9 22 Abs. 2 Satz 3) gewährter Unterhaltsbeitrag fällt mit dem Ende des Monats weg, in dem eine der'in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen letztmalig vorgelegen hat. Der Unterhaltsbeitrag ist erneut zu gewähren, wenn eine derVoraussetzungen des 9 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 erfüllt ist

2223 Im Rahmen des 9 22 Abs. 2 kommt es nicht darauf an, ob die geschiedene Ehefrau im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten ' auch bereits die Ausgleichsrente verlangen konnte (9 1587g Abs. l Satz 2 des Bürgerlichen l Gesetzbuchs). Sind die künftigen Ausgleichsansprüche abgefunden worden (9 1587 l des Bürgerlichen Gesetzbuchs), so besteht kein Anspruch auf Uaterhaltsbeitrag. ' ,

222.4 Die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Reichsversicherungsordnung (9 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1) beurteilt sich nach deren 91246 Abs. 2. 9 1247 Abs. 2. Ob Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt, isl durch den Bescheid eines Trägers der •gesetzlichen Renlenversicherungen, hilfsweise durch das Zeugnis eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes oder eines Vertrauensarztes — ggf. eines Facharztes — nachzuweisen. Die Prüfung nufh SnU. 2 null erforderlichenfalls in angemessenen Abständen wiederholt werden.

2225 Als waisengeldberechtigte Kinder im Sinne des 9 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 kommen nur Kinder in Betracht, die nach dem verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten waisengeldberechtigt sind. Als waisengeldberechtigt gilt auch ein Kind, das anstellt» von Waisengeld einen UnterhalUbeiUag

erhält. Die Erziehung eines Kindes ,(9 22 Abs. 2 Satz 2) endet mit dessen Volljährigkeit; 9 22 Abs-. 2 Satz 3 bleibt unberührt.

2226 Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach der Höhe des Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (9 1587 g des Bürgerlichen .Gesetzbuchs). Der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend 957 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. Der nach den Sätzen l und 2 festgestellte Betrag des Unterhaltsbeitrages ist in einem Hundertsatz des nicht' nach 9 57 gekürzten Witwengeldes festzusetzen.

2227 Das fiktive Witwengeld der geschiedenen Ehefrau ist nur dann entsprechend 9 57 zu kürzen (Tz 22.2.6 Satz 2), wenn auch das dem fiktiven Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt des Verstorbenen, falls er noch leben würde, nach 9 57 ohne Rücksicht auf Absatz l Satz 2 dieser Vorschrift zu kürzen wäre. D<ibei komml es nicht darauf an, ob die Begründung von Rentenanwartschaften, die einer solchen Kürzung des Ruhege-halies des Verslorbenen zugrunde liegen würde, anläßlich der. Scheidung dieser Ehe oder einer früheren oder späteren Ehe erfolgt war.

22.2.8 liei der Berechnung des der Festsetzung des Un-lerhaltsbeitrdges zugrunde zu legenden Witwengeldes (Tz 22.2.6 Satz 2 und 3) ist ggf. auch 9 20 Abs. 2 zu beachten; das Witwengeld ist auf den •Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten zu berechnen.

222.9 /.u den nach 9 22 Abs. 2 Satz 5 auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnenden Leistungen gehören ins-, besondere Geschiedenen-Witwenrenten und gleichartige Hinterbliebenenleistungen aus beruf sständischen Versorgungseinrichtungen, aus Zusatzversorgungseinrichtungen für Angehörige des öffentlichen Dienstes, aus der betrieblichen Altersversorgung und aus Lebensversicherungen. Zu den anzurechnenden Leistungen gehören nicht die Versichertenrenten nach 9 1265 a der Reichsversicherungsordnung, 9 42 a des Ange-stelltenversicherungsgesetzes und 9 65 a des Reichsknappschaftsgebetzec.

222.10 Wegen des Beginns der Zahlung des Unterhaltsbeitrages vgl. 9 27 Abs. 2; der Zeitpunkt der An-t.ragslellung ist darauf ohne Einfluß.

222.11 Hai die geschiedene Ehefrau nach dem Tode des früheren Ehemannes wieder geheiratet so kann ein Unterhaltsbeitrag nicht gewährt werden (961 Abs. l Satz l Nr. 2 i. V. mit 9 63 Nr. 6); wird die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch wieder auf (961 Abs. 3 i. V. mit 9 63 Nr. 6). Entsprechendes gilt wenn die geschiedene Ehefrau vor dem Tode des früheren Ehemannes wieder geheiratet hat. Ist der Unterhaltsbeitrag im Zeitpunkt der Wiederverheiratung zu gewähren (9 22 Abs. 2 Satz 2 und 3,9 27 Abs. 2), so gilt die Vorschrift des 9 21 über die Witwenabfindung entsprechend (9 22 Abs. 2 letzter Satz).

22.2.12 Wenn im Falle des Fortbestehens der Ehe kein Anspruch auf Witwengeld bestanden hätte, aber ein Unterhaltsbeitrag nach 9 26 in Betracht gekommen wäre, so kann ein Unterhaltsbeitrag nach dieser Vorschrift im Rahmen des 9 22 Abs. 2 . bewilligt werden.

22.2.13 Für dau Zusctmmentreflen des Unterhaltsbeitrages mit Hinterbliebenenbezügen weiterer Berechtigter gilt 9 25.

22.214 Der Unterhaltsbeitrag nach 9 22 Abs. 2 wird nach 9 57 nicht gekürzt (9 57 Abs. 4).

22.2.15 Wegen der Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten,' deren Ehe vor dem

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

6. 2. 81 (16)

I.Juli 1977 geschieden worden ist, vgl. 9 86 Abs. 1.

223 Zu Absatz 3

223. l Wegen eines Unterhaltsbeitrages nach 9 22 Abs. 3 gilt die Tz 22.2 entsprechend.

Zu 9 23 23.1 Zu Absatz l

23.1.1 Leibliche Kinder eines Beamten oder Ruhestandsbeamten sind seine ehelichen,' für ehelich ' erklärten und nichtehelichen Kinder. Zu den leiblichen Kindern gehören nie hleheliche Kinder eines männlichen Beamten oder Ruhestandsbeamten nur, wenn seine Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt worden ist. Die Anerkennung der Vaterschaft zu einem nichtehelichen Kind muß öffentlich beurkundet sein (9 1600e des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Als Vater ist der Beamte oder Ruhestandsbeamte auch dann anzusehen, wenn

* er die Vaterschaft vor Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBI. l S.1243) in einer öffentlichen Urkunde anerkannt'oder sich in . einem vollstreckbaren Schuldtitel zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht nach 9 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes geltenden Fassung verpflichtet hat oder hierzu verurteilt worden ist.

23.12 Außer den in 9 23 Abs. 2 Satz l bezeichneten Kindern haben auch die Stief- und Pflegekinder keinen Anspruch auf Waisengeld. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Stief- und Pflegekindern für die Zahlung eines Unterschiedsbetrages nach 9 50 wird auf die Tz 50.1.4 verwiesen.

23.13 Die Tz 19 gilt entsprechend.

23.2 Zu Absatz 2

23.21 . Wegen des Antragserfordernisses für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach 9 23 Abs. 2 Satz 2 vgl. die Tz 49.2.1 Satz l. Der Zeitpunkt, von dem an die Zahlung des Unterhaltsbeitrages frühestens beginnen kann, ergibt sich aus 9 27 Abs. 1; die Tz 492.1 Satz 2 und 3 bleibt im übrigen unberührt

23.22 Ein Unterhaltsbeitrag (9 23 Abs. 2 Satz 2) ist zu bewilligen, wenn die Bewilligung insbesondere nach der wirtschaftlichen Lage der Waise gerechtfertigt erscheint Die Tatsache, daß die Mutter oder Ado'ptivmutter ein Witwengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhält schließt die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages für die Waise nicht aus.

23.23 Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des

• Antragstellers gilt die Tz 15.1.5 entsprechend.

232.4 Die Bewilligung des Unterhaltsbeitrages soll auf Zelt mit dem Vorbehalt des Widerrufs bei Wegfall der Voraussetzungen ausgesprochen werden. Im Bewilligungsbescheid ist dem Versorgungsberechtigten aufzuerlegen, jede Änderung seiner wirtschaftlichen Lage unverzüglich anzuzeigen; weitere Anzeigepflichten bleiben unberührt..

2325 'Die Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrages über das 18. Lebensjahr des Kindes hinaus richtet sich nach 9 61 Abs. 2.

23.26 9 25 Abs. 4 Satz 2 ist zu beachten.

Zu 9 24 24.1 Zu Absatz l

24.1.1 Wegen der Anwendung des 9 5 Abs. 2 und des 9 13 Abs. l vgl. die Tz 5.2.3 und 13.1.1, wegen der

Auswirkung von Disziplinarmaßnahmen auf das Waisengeld die Tz 20.1.3 und wegen der Bemes-sung des Waisengeldes beim Tode eines in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten die Tz 20.1,4.

24.1.2 Wegen -des Mindest Waisengeldes vgl. die Tz 14.1.6. Die Tz 20.1.2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

24.1.3 Auf die Berechnung des Waisengeldes sind ein Ruhen des Ruhegehaltes und ein Ruhen des Witwengeldes nach den 99 53 bis 56 ohne Einfluß. Für die Anwehdung.der Ruhensvorschriften der 99 53 bis 56 auf dos Waisengeld sind die persönlichen Verhältnisse der Waisen maßgebend.

24.1.4 Die Tz 20.1.6 gilt entsprechend.

24.2 Zu Absatz 2 '

24.2.1 Bei Adoptivkindern gilt als Mutter im Sinne des 9 24 Abs. 2 die Adoptivmutter. Nichteheliche Kinder eines verstorbenen Beamten oder Ruhe-Standsbeamten erhallen das Waisengeld nach xdem Satz für Vollwaisen, auch wenn die leibliche Mutter noch lebt.

24.22 Die Mutter ist als Witwe nicht zum Bezüge von Witwengeld berechtigt (9 24 Abs. 2)

24.22.1 in den Fällen des 9 19 Abs. l Satz 2.

24.22.2 wenn der Anspruch auf Witwengeld nach 9 61 erloschen ist •

24223 solange der Witwe die Versorgung nach 9 62 Abs. 3 Satz l oder 9 64 ganz entzogen ist.

24.23 Die Voraussetzungen des 9 24 Abs. 2 werden nicht dadurch erfüllt, daß das Witwengeld oder der Unterhaltsbeitrag der Mutter des Kindes

2423.1 ganz oder teilweise ruht (z. B. nach den 99 53 bis

24232 infolge einer Anrechnung nach 9 22 Abs. l Satz 2 oder 9 61 Abs. 3 Satz l Halbsatz 2 nicht oder nicht in voller Höhe zu zahlen ist,

24233 nach den 99 25, 42 oder 57 gekürzt wird.

242.4 Beträgt der Unterhaltsbeitrag der Mutter bei l Waise 52 v.H. des Ruhegehaltes

und weniger, bei 2 Waisen 44 v.H. des Ruhegehaltes

und weniger, bei 3 Waisen 36 v.H. des Ruhegehaltes

und weniger, bei 4 Waisen 28 v.H. des Ruhegehaltes

und weniger, bei 5 Waisen 20 v.M. de* Ruhegehaltes

und weniger, bei 6 Waisen 12 v.H. des Ruhegehaltes

und weniger, bei 7 Waisen 4 v.H. des Ruhegehaltes

und weniger,

so ist der Berechnung des Waisengeldes gemäß . . 9 24 Abs. 2 der unverminderte Satz für Vollwaisen zugrunde zu legen; 9 25 bleibt unberührt.

24.2.5 Überschreitet der Unterhaltsbeitrag der Mutter die in der Tz 24.2.4 aufgeführten Sätze oder sind Waisengelder an mehr als sieben Waisen zu gewähren, so ist das nach 9 24 Abs. 2 Halbsatz 2 verminderte Vollwaisengeld zugrunde zu legen; dabei ist nachstehende Obersicht anzuwenden. Obersteigen Unterhaltsbeitrag und Waisengeld das Ruhegehalt, so sind die Hinterbliebenenbezüge nach 9 25 zu kürzen.

6. 2. 81 (16)

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

20323

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Beispiel 1: 25.02 Unterhaltsbeitrag nach 522 Abs. 2-75 v.H. des Witwengeldes»45 v.H. des Ruhegehaltes; zwei Kinder aus dieser früheren Ehe des Beamten. Das verminderte Vollwaisengeld für die zwei Waisen beträgt somit nach der Tabelle 39 v. H. des Ruhegehaltes (60 - 45 - 15; 15 + 24 = 39). Uni- 25-1 terhaltsbeitrag und Waisengeld betragen zusam- 25.1 l men 84 v. H. des Ruhegehaltes; eine Kürzung nach 9 25 ist nicht erforderlich. ' Wäre in diesem Beispiel daneben noch ein nachadoptiertes Kind (9 23 Abs. 2) als Vollwaise vor-

handen, so könnte dieser Waise ein Unterhaltsbeitrag nur bis zur Höhe von 16 v. H. des Ruhegehaltes bewilligt werden (9 25 Abs. 4 Satz 2).

Beispiel II:

Unterhaltsbeitrag nach 9 22 Abs. l - 35 v. H. des Ruhegehaltes; vier Kinder aus dieser Ehe. Das verminderte Vollwaisengeld für die 4 Waisen beträgt somit nach der Tabelle 73 v. H. des Ruhegehaltes (60 - 35 - 25; 25 + 48 - 73). Unterhaltsbeitrag und Waisengeld übersteigen zusam-. men das Ruhegehalt (73 +35 - 108 v.H.) und sind daher nach 9 25 zu kürzen. Wäre in Beispiel II daneben noch ein nachadoptiertes Kind (9 23 Abs. 2) vorhanden, so könnte dieser Waise ein Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt werden (9 25 Abs. 4 Satz 2).

Entfallen die Voraussetzungen des 924 Abs. 2, weil z. B. das Witwengeld nach 9 61 Abs. 3 wiederauflebt, so ist das Waisengeld von demselben Zeitpunkt an nach dem Satz für Halbwaisen zu zahlen.

9 24 Abs. 2 gilt entsprechend für die Kinder einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin; an die Stelle des Witwengeldes im Sinne dieser Vorschrift iritt das Witwergeld, an die Stelle der Mutter der Vater (9 28). Die Tz. 24.2.1 bis 24.2.6 sind entsprechend anzuwenden.

/' Zu Absatz 3 '

Für die Feststellung, welches Waisengeld das höhere ist, sind die Belräge der Waisengelder ohne einen Unterschiedsbetrag nach 9 50 Abs. l und ohne einen Ausgleichsbetrag nach 9 50 Abs. 3 so-wie vor Anwendung von Rubens- und Anrechnungsvorschriften anzusetzen. Ist ein Waisengeld nach 9 25 zu kürzen, so i jt vom gekürzten Waisengeld auszugehen.

Bei einer Änderung der Höhe der zu vergleichenden Waisengelder (z. B. durch Erhöhung von Halb- auf Vollwaiseugeld, Wegfall der Kürzung nach 9 25) ist eine neue Entscheidung darüber zu Ireffen, welches Waisengeld als das höchste zu zahlen ist.

Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprü-che aus mehreren Beamtenverhältnissen einer Person, so wird 9 54 angewandt.

Zu 9 25

Allgemeines

9 25 ist vor RuhensvorschrUten (z. B. 99 53 bis 56) und vor Anrechnungsvorschriften (z. B. 9 6 Abs. 3, 9 10 Abs. 2, 9 22 Abs. l Satz 2, 9 61 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, 961 Abs. 3 Satz l Halbsatz 2. 979 Abs. t) anzuwenden. Die Kürzungsvorschrift des 9 20 Ab«. 2 ist vor 9 25 (9 20 Abs. 3), die KUrzungs-vorsrhrift des 9 57 nach 9 25 anzuwenden. In den Füllen des 9 24 Abs. 2 Halbsatz 2 Ist diese Vorschrift vor 9 25 anzuwenden.

Außer dem Erhöhungsbetrag nach 914 Abs. l Satz 4 bleiben auch der Unterschiedsbetrag nach 9 50 Abs. l und der Ausgleichsbetrag nach 9 50 ' Abs. 3 bei Anwendung des 9 25 außer Betracht (vgl. die Tz 50.1.11 und 50.3.6).

Zu Absatz l

Obersteigen Witwen- und Waisengeld, die nach den 99 20 und 24 berechnet sind, das Ruhegehalt so kann, sofern nur Halbwaisengelder in Betracht kommen, die anteilmäßige Kürzung nach folgender Berechnungsweise vorgenommen werden:

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

6.2.81(17)

WK lür eine Waise-K : (5-4 X.ahl der Waisen) Wi-=R — Summe der Waisengelder (R = Ruhegehalt. Wi = Witwengeld, Ws = W'aisen-geld) ' .

Beispiel:

Hinterbliebene: Witwe und vier Waisen. Ruhegehall - 1500DM Wi nach §20-60 v. H. von l 500 - 900 DM Ws für eine Waise = 12 v. H. von 1500 - 180

Ws für vier Waisen = 180 x 4 •=• 720 DM Summe l 620 DM

Anteilmäßige Kürzung l .')()()

Ws lür eine W.iise

166,67

5 + 4

Ws lür vier Waisen = 4 x 166,67 = 666.68 DM Wi = l 500 - 666,68 = 833,32 DM

25.1.2 Sind mehr uls fünf vollwaisengeldberechtigle Waisen vorhanden, ohne daü aus demselben Recht ein Witwengeld oder ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. l oder nach 5 22 Abs. 2, 3 (bzw. § 86 Abs. 1) gewahrt wird, so ist zur Errechnung des Waisengeldes für die einzelne Wdise das Ruhegehalt durch die Zahl der Vollwaisen zu leilen.

25.1.3 Wenn nur Vollwaisen^elder neben einem nicht nach § 20 Abs. 2 gekürzlen Witwengeld in Be-Iracfil kommen, kann die iinleilmäßige Kürzung nach folgender Berechnungsweise vorgenommen werden:

Ws für eine Waise = R : (3 + Zahl der Waisen) Wi •» R — Summe der Waisengelder.

25.1.4. Sind neben einer Wilwe voll- und halbwaisen-geldberechligle Waisen vorhanden und übersteigen die gesamten Hinterbliebenenbezüge das Ruhegehalt, so kann folgende Berechnungsweise angewandt werden:

• R: 115 + (Zahl der Halbwaisen x 3) + (Zahl der Vollwaisen x 5)| — Grundzahl Die Grundzahl ist auf drei Stellen hinler dem Komma zu errechnen und nichl aufzurunden.

WK lür eine Halbwaise — (jiund/ahl x 3 Ws lür eine Vollwaise - (iiund/.ahl x ?> Wi =- R — Summe der Waisengelder.

Anteilmäßige Kürzung Grundzahl =

l 500____ l 500 15 + (3x3) + (2x5) ~ 34 Ws für eine Halbwaise = 4.4,117 x 3 = 132,36 Ws für drei Halbwaisen =- 132,36x3 Ws für eine Vollwaise = 44,117 x 5 = 220,59 Ws für zwei Vollwaisen - 220,59x2 Wi - R — (397,08 + 441,18)

Summe

44,117DM

- 397,08 DM

441,18DM

661,74DM

l 500,— DM

26.0.5

Beispiel:

Hinlerbliebene: Wilwe, drei Halbwaisen, zwei 2604 Vollwaisen.

Ruhegehall' = 1500DM Wi nach §20-150 v. H. von l 500 - 900 DM Ws für eine Vollwaise — -20 v. H. von 1 .r>00 - 300

Ws für zwei Vollwaisen - 2 x 300 - 600DM Ws lür eine Halbwaise — 12 v. H. von. l 500 - 180

Ws für drei Halbwaisen - 3 x 180 -• 540DM Summe 2 040 DM

25.2 ZL- Absatz 2

25.2.1 Ein Ausscheiden im Sinne des 925 Abs. 2 liegt, nicht vor, wenn Versorgungsbezüge wegen der Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder.Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.

253 Zu Absatz 3

25.3.1 Ist eine Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden, so gilt folgendes:

253.1.1 Ist eine frühere Ehelrau bei Inkrafttreten des Gesetzes als Versorgungsempfängerin vorhanden, so gehören zu dem nach § 69 Abs. l weiterhin anzuwendenden bisherigen Recht auch die Vorschrift des § 128 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften über eine Kürzung der einzelnen Bezüge in einem den Umständen angemessenen Verhältnis.

253.1.2 In den übrigen Fällen.gill vom 1: Juli. 1977 an nur noch die Aufleilungsregelung des 9 25 Abs. 3 i. V. mit Abs. l und 2.

25.4 Zu Absatz 4

25.4.1 Gesetzliche Hinterbliebenenbezüge im Sinne des 9 25 Abs. 4 sind alle Bezüge, auf die ein Rechtsanspruch besteht also auch Unterhaltsbeiträge nach 922.

Zu 9 26

26.0 Allgemeines

26.0.1 Wegen des Antragserfordernisses für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach 9 26 vgl. die Tz 49.2.1 Satz 1. Der Zeitpunkt, von dem an die Zahlung des Unterhaltsbeitrages frühestens beginnen kann, ergibt sich aus 9 27 Abs: 3; die Tz 49.2.1 Satz 2 und 3 bleibt im übrigen unberührt.

26.0.2 Für Hinterbliebene von Beamten auf Zeit, die wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden waren, gilt 9 26 entsprechend (9 66 Abb. 5).

26.0.3 Aul Hinterbliebene von Beamten auf Widerruf ist 9 26 nicht anwendbar; auf die Tz 26.0.5 und 91.1.1 wird jedoch hingewiesen. Bei Unfallfolgen gilt 941.

Auf Hinterbliebene von Ehrenbeamlen ist 9 26 ebenfalls nicht anwendbar. Bei Unfallfolgen gilt 968.

9 26 ist auch auf Hinterbliebene eines nach dem Inkrafttreten des Geselzes verslorbenen früheren Beamlen auf Widerruf anwendbar, dem nach bisherigem Recht ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte bewilligt werden können (9 69 Abs. l Nr. 5).

26.1 Zu Absatz l

26.1.1 Ober die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich erst nach Durchführung der Nachversicherung (9 1232 der Reichsversiche-

, rungsordnung, 99 des Angestelltenversiche-rungsgesetzes) zu entscheiden, sofern die Nachversicherung nicht nach 9 1232 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung, 99 Abs. 6 des Angesteü-tenversicherungsgesetzes entfällt

26.1.2 Ein Unterhaltsbeitrag nach 9 26 ist auf Zeit zu bewilligen, sofern nicht die besonderen Umstände des Falles eine Bewilligung auf Lebenszeit (bei Waisen für die Dauer des gesetzlichen Waisengeldes) rechtfertigen. Ist der Versicherungsfall im

20323

6. 2. 81 (17)

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

2Q323 Sinne der Rentenversicherungsgesetze (Berufs-^UwfcO Unfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit. Alter) bei. der' Witwe oder der geschiedenen Ehefrau (9 22 Abs. 2 und 3) noch nicht eingetreten, so kann ihr ein Unterhaltsbeitrag nur auf Zeit bewilligt werden. War einem entlassenen Beamten ein Unlerhallsbei-trag nach 9 15 auf Lebenszeit bewilligt, s.o kann den Hinterbliebenen ebenfalls ein Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit (Waisen für die Dauer des gesetzlichen Waisengeldes) bewilligt werden. War einem entlassenen Beamten ein Unlerhalts-beilrug nach-9 15 nicht bewilligt, so schließt dies die Bewilligung eines Unlernallsbeitrages auf Zeit an die Hinterbliebenen nicht aus.

26.13 Ein Unterhaltsbeitrdg kann nur bewilligt werden,

soweil die Bewilligung nach der wirtschafllichen

Lage des Antragstellers geboten ist; dabei soll die

Dauer der Dienstzeil angemessen berücksichtigt

^ werden.

26.1.4 Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers (Tz 26.1.3) gilt die Tz 15.1.5 entsprechend.

26.1.5 Bei der-Bemessung des Unterhallsbeitrages sind die Verhällnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen. Das soll durch volle oder nur bruchteilweise Bewilligung des nach dem Gesetz zu berechnenden Witwen- und Waisengeldes geschehen; die Mindestversorgung (Tz 14.1.6) kann dabei unter-• schritten werden. In den Fällen der Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Entlassung wegen Dienstunfähigkeil oder Tod sind bei der Er-miltlung des für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge an die Hinterbliebenen maßgebenden Witwen- und Waisengeldes §5 Abs. 2 und 9 13 Abs. l anzuwenden,

2*>. M> Im liewilligungsbescheid ist dein. Versorgungsbe-rechligten aufzugeben, jede Änderung seiner wirtschaftlichen Lage unverzüglich .anzuzeigen; weitere Anzeigepflichten bleiben unberührt. Die Bewilligung auf Zeit ist unier dem Vorbehalt des Widerrufs bei Wegfall der Voraussetzungen oder bei Kintritt des Versicherungsialles (Tz 26.1.2 Satz 2) auszusprechen; sie kann bei Ablauf der Bewilligungszeit auf Antrag verlängert werden.

26.1.7 Bei Durchführung der Nachversicherung kann den Hinlerbliebenen auf Antrag ein Vorschuß auf Renle unier der Bedingung gezahlt werden, daß die Hinlerbliebenen ihre-Ansprüche aus den ge-selzlichen Renlenversioherungen an den Diensl-

- herrn abtreten (Artikel l § 53 Abs. 2 Nr. l des So-zialgeselzbuches — Allgemeiner Teil —).

26.1.8 Die Tz 24.2.3 gilt entsprechend. Außerdem werden im Rahmen des § 26 die Voraussetzungen des 9 24 Abs. 2 nicht dadurch erfüllt daß die Müller des Kindes Wegen ihrer wirtschafllichen Lage keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält. ,

26.1.9 Wegen der Kürzung nach §57 gilt die Tz 15.1.9 entsprechend; 9 57 Abs. 4 ist zu beachten.

26.1.10 Die Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrages an Waisen über das 18. Lebensjahr hinaus richtet sich nach § 61 Abs. 2.

262 Zu Absatz 2

262.1 Auf die Tz 21 wird hingewiesen.

Zu 9 28

v 28.0.1 Die Tz 19 bis 26 gelten entsprechend.

Zu 929

29.1 Zu Absatz l

29.1.1 Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden (9 l des Verschollen-heitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1951 |BGB1. I S. 631).

29.1.2 Die Feststellung, daß das Ableben des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (9 29 Abs. 1), soll in der Regel erst getroffen werden, wenn seit dem Tage, an dem er nach der letzten Nachricht von ihm oder über ihn noch gelebt hat, sechs Monate vergangen sind.

29.2 Zu Absatz 2

29.21 Für die Festselzung der Verschollenenbezüge gill der Versorgungsfall (mutmaßlicher Todestag des Verschollenen) als mit dem Tage eingetreten, der auf'den Tag folgt, an dem der Verschollene nach der lelzlen Nachrichl von ihm oder über ihn noch gelebt hat Dieser Zeilpunkl ist für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge maßgebend. Wegen der Anwendung des 9 5 Abs. 2 und des 9 13 Abs. l vgl. die Tz 5.2.3 und 13.1.1. Der Beginn der Zahlung richtet sich nach 9 29 Abs. 2.

29.2.2 Zu den Personen/die im Falle des Todes des Verschollenen Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten (§ 29 Abs. 2), rechnet nicht ein Kind, dds mehr als 302 Tage nach dem mutmaßlichen Todestag des Verschollenen geboren worden ist.

2U.2.3 Ob die Voraussetzungen lür die Gewährung eines UnterhdllsbeiUages nach § 22 Abs. 2 odt-.r 3 vorliegen, ist ndch den Verhältnissen im Zeitpunkt des mutmaßlichen Todes des Verschollenen zu beurteilen.

29.2.4 Ob die Voraussetzungen für die Gt-währuny eines UnterhdllsbeitrtiueK ruich 6 22 Abs. l oder die Bewilligung eines Unterhaltsbeit.ra'ges nach §23 Abs. 2 Salz 2 oder 9 /b vorliegen, ist nach diesen Vorschriften zu beurteilen.

295

Zu Absatz 5

29.5.1 In den l-'ällen des § 29 Abs. 5 ist der sich hiernach ergebende Todestag für die Berechnung der ruhegehältfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähi-gen Dienstbczüge maßgebend. Wegen der Anwendung des § 5 Abs. 2 und des 9 13 Abs. l vgl. die Tz 5.2.3 und 13.1.1. Nach dem festgestelllen (beurkundeten) Todestag bestimmt sich die Versorgungsberechtigung der Kinder (vgl. auch die Tz 29.2.2). Zu der Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 29 Abs. 5 gehört — im Gegensatz zu den Leistungen nach § 29 Abs. 2 — auch das Sterbegeld.

295.2 Ist in der Todeserklärung odej in der Sterbeurkunde nur ein bestimmler Zeitraum angegeben, in dem der Verschollene verstorben ist, so gilt als Todeszeilpunkt im Sinne des 9'29 Abs. 5 in der Re--gel der letzte Tag dieses Zeitraumes. .

Zu 9 30 30.0 Allgemeines

30.0.1 \V<>gen der Dienstunfälle, die ein Beamler während des zveilen Weltkrieges erliUen hat, vgl. § 82.

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

6. 2. 81 (18)

30.0.2 Wegen der Gleichstellung der vor Inkrafttreten' des Gesetzes erlittenen Dienslunfälle vorhandener Beamlen vgl. § 87 Abs. 1.

30.0.3 Die allgemeinen Vorschriflen des Gesetzes werden-angewandt wenn die Vorschriflen über die Unfallfürsorge keine oder keine abschließende Regelung treffen. Nach diesen allgemeinen Vorschriften richten sich z. B. Zahlungsbeginn, Zäh-. lungsart, Regelung der Versorgungsbezüge, Abtretung, Verpfändung, Pfändung.

Zu 9 3l

31.0 Allgemeines

31.0.1 Ein Unfall, den ein Beamter anläßlich der VJahf-nehmung von Rechlen oder Erfüllung von Pflichten nach dem Personalvertretungsrecht erleidet, ist kein Dienstunfall; es wird jedoch Unfallfürsorge in entsprechender An'wendung der beam-lenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriflen ge-währl (§§ 11, 109 des Bundespersonalverlretungs-geselzes). Enlsprechendes gilt für die Vertrauensleute der Schwerbehinderten (§ 23 Abs. 3 des Schwerbehinderlengesetzes).

31.1 Zu Absatz l

31.1.1 „In Ausübung des Dienstes"'(9 31 Abs. l Satz 1) isl ein. Unfall eingetreten, wenn der Beamte im Zeil-. punkt der den Unfall auslösenden äußeren Einwirkung und des den Körperschaden verursachenden Unfallereignisses dienstliche Aufgaben verrichtel hal. Durch eine Tätigkeit; die lediglich eigenen Interessen oder Bedürfnissen des Beamten dient (eigenwirtschaftliche Tätigkeit), wird der Zusammenhang mit dem Dienst gelöst.

31.1.2 Als Abgrenzungsmeikmüle für das Tatbestandsmerkmal „in Ausübung des Dienstes" ist im Regel-' lall die räumliche und zeilliche Beziehung zum Dienst anzusehen. Uei Vorliegen dieser Voraus-selzungen ist durch eine dem privalen Lebensbereich zuzurechnende Verrichtung der Zusammenhang mil dem Dienst nur dann unierbrochen, wenn die privale Betätigung des Beamten mit .der Dienslausübung schlechthin nichl in Zusammenhang gebrachl werden kann. Der Zusammenhang wird jedoch nichl unterbrochen, wenn für eine an sich dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Verrichtung die Anforderungen des Dienstes die wesentlichen Ursachen sind. So erhält z. B. die an sich dem privalen Lebensbereich zuzuordnende Einnahme 'einer warmen Millagsmahlzeit ihre maßgebende Prägung dann durch den Dienst (durch die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit für den Nachmittagsdienst), wenn der Beamte diese Mahlzeit bei sog. durchgehender Arbeitszeit während der kurzen Mitlagspause in der vom Diensl-herrn hierzu eingerichlelen Kantine einnimmt. < Bei einer Verrichtung außerhalb des Dienstgebäudes oder der regelmäßigen Arbeitszeit müssen besondere Umstände vorliegen, die den Schluß rechtfertigen, daß die Tätigkeit,bei der der Beamte den Unfall erlitten hat, im engen Z.usam-menhang mit-den dienstlichen Aufgaben oder dem dienstlichen Ober- oder Unterordnungsverhältnis steht.

31.1.3 „Infolge des Dienstes" (§3! Abs. l Sdtz 1) isl ein Unfall eingetreten, wenn der Beamte im Zeitpunkt der den Unfall'auslösenden äußeren Einwirkung dienslliche Aufgaben verrichlet hal, das Unfallereignis und der hierdurch verursachle Körpersrhaden aber ersl nach der D'^nsldus-übunK eingetreten sind. Hin Unfall ist nicht schon dann inlolge des Dienstes eingelrelen, wenn er in

irgendeinem ursächlichen -Zusammenhang mit dem Dienst steht; zwischen dem Dienst und dem Unfall muß ein enger unmittelbarer Zusammenhang bestehen.

31.1.4 Einem Körperschaden steht die Beschädigung oder Zerstörung eines Körperersatzstückes gleich.

31.15 Ursachen im Sinne des 9 31 Abs. l Satz l sind die Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Bezie-. hungen zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Haben mehrere Umstände zu einem Erfolg beigetragen, ist nur diejenige Ursache, die den anderen gegenüber von überragender Bedeutung ist und die den Schadenseintritt daher entscheidend geprägt hat, Ursache im Rechtssinn. Sind mehrere Ursachen in ihrer Bedeutung für den Unfall als annähernd gleichwertig anzusehen und ist (mindestens) eine von ihnen auf den Dienst zurückzuführen, so liegt ein Dienstunfall vor.

31.1.6 Ob ein Unfall während einer Dienstreise, eines Dienstganges oder auf Wegen am Bestimmungsort einer Dienstreise (9 31 Abs. l Satz 2 Nr. 1) als Dienstunfall anzusehen ist, -ist in sinngemäßer Anwendung der Tz 31.2.1 bis 31.2.3 zu beurteilen. Für die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort gelten auch die Tz 31.1.1 bis 31.1.5. Im übrigen kommt es für die Beurteilung der Frage des dienstunfallrechtlichen Schulzes bei Unf&llen, die ein Beamter während des dienstlich bedingten Aufenthaltes am Bestimmungsort der'Dienstreise erleidet, darauf an, ob eine besondere Gefährdung, der er am Wohn- oder Dienstort normalerweise nicht begegnet wäre und die auf die Anforderungen des Dienstes zurückzuführen ist als wesentliche Ursache des Unfalles anzusehen ist

31.1.7 Dienstliche Veranstaltungen (§31 Abs. l Satz 2 Nr. 2) sind solche Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und durch organisatorische Maßnahmen sachlicher und personeller Art in den ; weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sind; auf eine Verpflichtung des einzelnen zur Teilnahme kommt es nicht an. Zu den dienst!!- . chen Veranstaltungen gehören z. B. der Pflege der Betriebsgemeinschaft dienende Gemeinschaftsveranstaltungen (Personalfeiern, Personalausflüge u. dergl.), die von der Dienststelle veranstaltet werden. Betriebssport kommt als dienstliche Veranstaltung nur in Betracht wenn er dem Ausgleich der Belastungen durch die dienstliche Tätigkeit dient; die weiteren Voraussetzungen des Satzes l müssen stets erfüllt sein. Dies ist nicht der Fall, wenn Betriebssport wettkampfmäßig oder zur Erzielung von Spitzenleistungen ausgeübt wird.

31.1.8 Für den Weg von und zu einer dienstlichen Ver-anstdltung gilt 9 31 Abs. l Satz 2 Nr. l und Abs. 2 Satz l Nr. l entsprechend.

31.1.9 Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist Dienstausübung im Sinne des 9 31 Abs. l Satz l, wenn der Beamte die Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt. Maßgebend ist das jeweils geltende Nebentätigkeitsrecht

31.2 Zu Absatz 2

31.2.1 Der Weg nach und von der Dienststelle (931 Abs. 2 Satz l Nr. l Halbsatz 1) beginnt und endet an der Haustür. Zum Weg nach der" -Dienststelle gehört auch ein zusätzlicher Weg nach und von der Wohnung, wenn eine dienstliche Veranlas-

20323

6. 2. 81 (18)

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

20323 sung wesentliche Ursache für das Zurücklegen dieses Weges war. Eine dienstliche Veranlassung in diesem Sinne liegt z. B. vor, wenn ein in der Wohnung vergessenes, aber für die Dienstaufnahme unbedingt erforderliches Arbeitsmittel geholt werden muß. '

31.22 Unterbrechungen des Weges nach und von der Dienststelle aus persönlichen Gründen, wie z. B. das Verlassen des Straßenraumes zum Zwecke privater Verrichtungen, gelten nicht als Dienst; der rechtlich wesentliche Zusammenhang des Weges mit dem Dienst wird beim Betreten des Straßenraumes wieder hergestellt. Längere Unterbrechungen lösen den Zusammenhang des Weges mil dem Dienst endgültig.

312.3 Der rechtlich wesentliche Zusammenhang mit dem Dienst im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz l Nr. l Halbsatz 1 wird durch einen Umweg grundsätzlich unterbrochen. Das gilt nicht bei einer geringfügigen Abweichung von der kürzeslen Wegever-bindung. Durch einen größeren Umweg tritt eine Lösung des rechtlich wesentlichen Zusammenhanges mit dem Dienst nur dririn nichl ein, wenn eine dienstliche Veranlassung wesentliche Ursache für den Umweg ist, der gegenüber andere, dem persönlichen Bereich zugeordnete Gründe in den Hintergrund trelen, oder wenn der Umweg sich twi Berücksichtigung aller nach der Ver-kehrsttnschauung maßgeblichen Umstände als notwendig, zweckmäßig oder sogar vorteilhaft für ein möglichst schnelles und sicheres Erreichen der Dienststelle oder der Wohnung erweist

31.2.4 Als Familienwohnung im Sinne des 931 Abs. 2 Satz l Nr. l Halbsatz 2 ist bei einem verheirateten Beamten die eheliche Wohnung anzusehen, wenn die Ehegatten in ehelicher Gemeinschaft leben. Bei einem ledigen Beamten ist die elterliche Wohnung als seine Familienwphnung anzusehen, wenn er ersichtlich seinen Wohnsitz bei den Eltern nicht aufgegeben .hat, vielmehr die elterliche Wohnung Mittelpunkt seines Lebens geblieben ist In anderen Fällen sind die jeweiligen Umstände besonders zu würdigen; dabei ist entscheidend, wo der Beamte den Mittelpunkt seines Lebens hatte.

3125 Eines zeitlichen Zusammenhanges mit dem

Dienstende oder dem Dienstbeginn bedarf es

beim Zurücklegen des Weges von und nach der

ständigen Familienwohnung (931 Abs. 2 Satz l

. Nr. l Halbsatz 2) nicht.

31.26 Die Vorschrift des 9 31 Abs. 2 Satz l Nr. l Halbsatz 3 erste Alternative ist auch anzuwenden, wenn der berufstätige oder nichtberufstätige Ehegatte infolge Krankheit zur Versorgung des.Kindes nicht in der Lage ist oder das Kind aus besonderen Gründen (z. B. wegen einer Behinderung) aicht unbeaufsichtigt bleiben kann.

31.2.7 Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen im Sinne des §31 Abs. 2 Satz l Nr. l Halbsatz 3 zweile Alternative gehören die krafl Gesetzes versicherten Personen wie z. B. Schulkinder, Sludenlen, ehrenamtlich tätige Personen (vgl. § 53') der Reichsversi<-herungsord-nung), die kraft Satzung versicherten Personen (§ 543 der KeichsversicherungNordnung) und die freiwillig versicherten Personen (§ 545 der Reichsversicherungsordnung).

31.28 Für das Zurücklegen des Weges von und nach der Dienststelle im Sinne des § :il Abs. 2 Salz l Nr. l 'i MdlbsdU 2 und 3 gelten die T/ 31.2.1 bis 31.2.3 sinngemäß.

31.29 9 31 Abs. 2 Satz l Nr. 2 wird nur angewandl beim erstmaligen Aufsuchen eines Geldinslilutes am

Wohn- oder Dienstort oder in deren unmittelbarer Nähe nach Oberweisung der Dienstbezüge; in welcher Weise der Beamte dabei über seine Dienstbezüge verfügt ist nicht von Bedeutung. Dienstbezüge im Sinne des 9 31 Abs. 2 Satz l Nr. 2 sind nicht nur die zur Besoldung gehörenden Dienstbezüge und sonstigen Bezüge (9 l Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes), sondern alle Bezüge, die dem Beamten in dieser Eigenschaft gewährt werden.

313 Zu Absatz 3

313.1 Der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt (931 Abs. 3 Satz 1) ist der Beamte, der eine Tätigkeit ausübt, die erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Erkrankung infolge des Dienstes in sich birgt (besondere Gefährdung). Die besondere Gefährdung muß für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen. Bevölkerung vorhanden sein. Es sind nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr besonders ausgesetzt z. B. der Arzt, der in • einem Krankenhaus Kranke mit ansteckenden Krankheiten zu betreuen hat, oder der Polizeibeamte, der in einem Seuchengebiet zur Durchfüh- • rung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche (Absperrung, Überwachung) eingesetzt ist; die Anwesenheit in einem Seuchengebiet allein genügt nicht

3132 Bei der Erkrankung eines Beamten mit dienstlich angeordnetem Aufenthalt im Ausland (9 31 Abs. 3 Satz 2) kommt es nicht auf die Art der dienstlichen Verrichtung oder auf den Zusammenhang mit dem Dienst an. Dienstlich angeordneter Aufenthalt im Ausland kann auch ein vorübergehender Aufenthalt im Verlauf einer Dienstreise sein. Bei der Beurteilung, ob ein Beamter am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland der Gefahr einer Erkrankung besonders ausgesetzt war (§ 31 Abs. 3 Satz 2). ist eine im Ausland im Vergleich zum Inland gegebene erhöhte Er-kronkungsgefahr besonders zu berücksichtigen.

313.3 Ein Dienstunfall ist bei einer Erkrankung in ande-_ ren als den in 9 31 Abs. 3 genannten Fällen nur ge-. geben, wenn die Voraussetzungen des 9 31 Abs. l erfüllt sind; ist die Krankheit durch eine längere: Einwirkung schädlicher Einflüsse entstanden, denen der Beamte im Dienst ausgesetzt war, so liegt kein Dienstunfall vor.

31.4 Zu Absatz 4

31.4.1 Ein Körperschaden im Sinne des 9 31 Abs. 4 Satz 2 liegt nicht vor, wenn der Beamte sich dem Angriff durch eine selbstgeschaffene Gefährdung ausgesetzt hat. Im übrigen gilt die Tz 31.3.2 entsprechend.

315 Zu Absatz 5

315.1 Die Gewährung von Unfalliürsorgeleistungen nach 9 31 Abs. 5 setzt voraus, daß

315.1.1 der Beamte zur Wahrnehmung einer Tätigkeit beurlaubt worden ist die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient (vgl. die Tz 6.1.8),

315.1.2 der Unfall innerhalb der in 9 45 vorgesehenen Anmeldefrist bei der zuständigen Dienststelle angemeldet wird und

315.13 die Voraussetzungen des 9 31 Abs. l bis .4 sinngemäß erfüllt sind.

3152 Unfallfürsorge, wird'in der Regel nicht gewährt wenn und' soweit von anderer Seite Unfallfür-

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand'l. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

6. 2. 81 (19)

sorge oder sonstige Leistungen wegen des Unfalls gewährt werden.

3153 Vorherige Zusicherungen von.Unfallfürsorgeleistungen nach 9 31 Abs. 5 (etwa bei Beginn der Beurlaubung) sind nicht zulässig (9 49 Abs. 2 Satzl).

315.4 Wegen,des Antragserfordernisses für die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen nach 9 31 Abs. 5 und des Zahlungsbeginns vgl. die Tz 49.2.1. ' . ,

Zu 9 32 v

32.0 Allgemeines

320.1 Hat der.Beamte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt, so kommen Leistungen nach 9 32 nicht in Betracht (9 44 Abs. 1).

32.1 Zu Satz l -,

321.1 Ein Ersatz von Sachschäden nach 9 32 kommt nur in Betracht, wenn ein Dienstunfall vorliegt. Mit-' hin muß ein — wenn auch nur vorübergehender

— Körperschaden eingetreten sein. . -

32.1.2 Hat der Beamte den Dienstunfall fahrlässig herbeigeführt so ist zu prüfen, ob dem Beamten nach Lage der Verhältnisse, insbesondere nach dem Maße seines Verschuldens, zugemutet werden kann, den Schaden ganz oder teilweise selbst zu trugen.

32.1.3 Erstallungsfähige Beträge in einer Höhe von bis

•zu zehn Deutsche Mark werden nicht erstattet.

32.1.4 Der Ersatz ist in der Regel auf Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände des täglichen Bedarfs zu beschränken, die der Beamte im Dienst benötigt oder mit sich zu führen pflegt; hierzu gehört auch ein Kraftfahrzeug. Ob die Gegenstände Eigentum des Beamten sind, ist unerheblich. Wertminderungen durch Verwendung und Abnutzung sind in angemessenem Umfange zu berücksichtigen. Satz 3 gilt nicht für orthopädische 1 oder andere Hilfsmittel und Sehhilfen. Bei Schäden an besonders wertvollen Gegenständen ist der Wert vergleichbarer Gegenstände mittlerer Art und Güte zugrunde zu legen. Der Verkaufswert unbrauchbar gewordener Hilfsmittel kann angerechnet werden. • •'..- ;

3215 Ersatz darf nur geleistet werden, soweit der Beamte den Schaden nicht auf 'andere Weise (z. B. Versicherung, Schadensersatzanspruch gegen Dritte) erselzl erhalten kann. Isl ein Ersatzanspruch nichl realisierbar oder sind die Aussichten einer Klage auf Schadensersatz gering oder würde der Beamte durch die Dauer der. Rechtsverfolgung unzumutbar belastet, so kann Ersatz geleistet werden, ohne daß der Beamte seinen Ersatzanspruch im Klagewege geltend macht. Der Beamte ist verpflichtet. P.rstit/.iinsprüche gegen Dritte an den Dienstlurrrn ab/ulreten, soweit nicht 9 t(7 ii de« HiinilcHlic.iiMli-iigi'hct/i'K oder die entsprechenden landesrechllichen Vorschriften angewandt werden. • '

32.1.6 Für den Ersatz von Sachschäden an einem Krafl-fahrzeug des Beamten (Mofa. Moped. Motorroller, Motorrad, Kraftwagen usw.) sind zu unlerschei-den: • '

32.1.6.1 Dienstreisen und Dienstgähge (vgl. die Tz 32.1.7),

32.1.6.2 Wege nach* und von dei Dienststelle "(vgl. die Tz 32.1.8). -; -..

32.1.7 Ersatz lür Sachschäden an einem Kraftfahrzeug des Beamten kann geleistet werden, wenn die Be-

nutzung des Kraftfahrzeuges dem Beamten vor , Antritt der Dienstreise oder des Dienstganges, entweder im Einzelfalle oder allgemein aus trifti-~ gen Gründen — im Falle der Dienstreise schriftlich — gestattet worden ist. Ausnahmsweise kann der Schaden ohne vorherige Gestattung ersetzt werden.

321.8 Für den Ersatz von Sachschäden an einem Kraftfahrzeug des Beamten, die bei einem Dienstunfall auf dem Wege nach und von der Dienststelle entstehen, müssen schwerwiegende Gründe für die Benutzung des Kraftfahrzeuges, vor allem dienstlicher Art, vorliegen. Diese Gründe können sich ergeben aus

32.1.8.1 der Eigenart des Dienstes (z. B. an mehreren Dienstorten, Dienstbeginn oder -ende zur Nachtzeit),

32.1.8.2 den persönlichen Verhältnissen des Beamten (z. B. Körperbehinderung),

32.1.8.3 den örtlichen Verhältnissen (z. B. keine oder ungenügende Verkehrsverbindungen).

32.1.9 Sachschäden, die infolge von Dienstunfällen an einem Kraftfahrzeug des Beamten entstehen, können im Einzelfall bis zum Betrage von 650 Deutsche Mark im Rahmen der nicht gedeckten Kosten ersetzt werden. Trifft den Beamten ein Verschulden an der Herbeiführung des Schadens, so ist die Tz 32.1.2 auf diesen Betrag anzuwen-

, den.

32.1.10 In besonders begründeten Einzelfällen kann mit Zustimmung des für das Versorgungsrecht zuständigen Ministers oder der von ihm bestimmten Stellen von den Tz 32.1.4 und 32.1.9 abgewichen werden. Landesrechtliche' Regelungen über die Zuständigkeit bleiben unberührt

32.1.11 Mittelbare, im Zusammenhang mit Sachschäden ah einem Kraftfahrzeug des Beamten stehende Schäden (z. B. Abschleppkosten, Leihwagenkosten) werden nicht erstattet.

32.2 Zu Satz 2

32.2.1 Kosten der ersten Hilfeleistung (9 32 Satz 2) sind u. a. die Kosten für das Herbeiholen eines Arztes, für einen Krankenwagen oder sonstige Beförderungsmittel, für etwaige Ersatzansprüche Dritter, die bei der Hilfeleistung Schaden erlitten haben. Zu den Kosten der ersten Hilfeleistung gehören nicht die Kosten für das Abschleppen eines 'beschädigten Kraftfahrzeuges.

Zu 9 34

34.2 Zu Absatz 2

34.2.1 Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des § 34 Abs. 2 gehört auch ein Anpassungs- • Zuschlag nach den §9 71. 73.

Zu 9 35

35.0 Allgemeines

35.0.1 Der Unfällausgleich wird unabhängig davon gewährt, ob dem Beamten" oder Ruhestandsbeamten aus derselben Ursache ein Anspruch auf Versor-•gung nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht Zahlungsbeginn und Höhe des Unfallaus-. gleichs sowie alle Änderungen sind ggf. dem zuständigen Versorgungsamt unverzüglich mitzuteilen (vgl. § 65 Abs. 2 des Bundesversorgungsge-selzes). l.iegl die beslandskräftige Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Hundt'svorsorgungsgesetz durch ein Versor-

20323

6. 2. 81 (19)

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

20323 gungsamt weniger als zwölf Monate zurück, so kann von einer ärztlichen Untersuchung (Tz , 35.2.6) abgesehen und das Ergebnis der Bemessung des Unfallausgleichs zugrunde gelegt werden, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins nach 9 30 Abs. 2 des Bundesversorgungs-gesetzes höher bewertet worden ist.

35.02 Ist der Unfallausgleich nur für einen Teil eines Monats zu zahlen, so ist der auf den Anspruchs-zeilrdum entfallende .Unfallausgle'ich in der Weise zu berechnen, doß der Monatsbetrdg des Unldlldusgleichs mit der Xdhl der Tag«-, lüi die der Unidllausgleich zu zahlen ist, multipliziert und , das Ergebnis durch die tatsächliche Zahl der Tage des beireffenden Monats dividiert wird.

35.0.3 Der Unfdllausgleich isl einkommensleuerfrei (§3 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes).

35.1 . Zu Absatz l

35.1.1 Der Unlaltdusgleich wird nur neben den Dienstbezügen, den Anwärlerbezügen oder dem Ruhegehalt (auchUnfallruhegehall), nichl neben einem ' . Ünterhdllsbeilrdg gewährt

35.1.2 Der Unlallausgleich wird außer in den Fällen einer Beurlaubung unter'Wegfall der Dienstbezüge (9 35 Abs. 4) auch während einer Krankenhausbehandlung oder • Heilanstaltspflege gewährt. Er wird auch gewährt wenn das Ruhegehall ruht.

35.13 Unfdllausgleich wird nur gewährt wenn die auf einem Dienstunfdll oder auf mehreren Dienstunfällen (auch bei mehreren Dienstherren) beruhende Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 2.0 v. 11. betragt Hut vor Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bestanden, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, so kommt ein Unfallausgleich nur in Belrdcht wenn die duf einem Dienstunfdll beruhende weitere Minderung der Erwerbsfähigkeil — für sich allein bewerlel — mindestens 25 v. H. beträgt. Dabei ist die nach dem Vorschaden verbliebene und im Zeitpunkl des Dienstunfalles besiehende Erwerbsfähigkeit (individuelle Erwerbsfähigkeit) mit 100 v. H. anzu-- setzt* n.

35.1.4 Wegen der Gewährung des Untallausgleichs für einen Verletzlen, dessen Minderung der Erwerbs-färtigkeil 50 v. H. und mehr belrägt und der das 65. Lebensjahr vollendet hat, wird auf 4 31 Abs. l Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes besonders hingewiesen. Die Erhöhung des Unfallausgleichs wegen Vollendung des 05. Lebensjahres ist vom Gcuurlsmoiuit <iii /u gcwiihicn.

35.2 Zu AbsaU 2 • '

35.2.1 Für die Deurteilung der.Minderung der F.rwerbs-iähigkeit ntich der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben ist maßgebend, um wieviel die Hefühigimg /.ur üblichen, auf Krwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die als Folge eines Dienstunfdlles anerkannten Körperschäden nicht nur vorübergehend beeinträchtigt sind.

35.2.2 l-ireignisse. die eisl in der /ukim'll crw.nlt!) w<-Y-den, sowie Gesundheitsstörungen, die zeitlich nach dein schädigenden Kreigms eingetreten sind

, und mit dem Dienstunidll nicht in Zusammen-hdng stehen, dürfen nicht berücksichtigt wer-' den.

35.2.3 Neben dem körperlichen Befund .sind seelische Begleilerscheinungen und Schmerzen in ihrer Wirkung zu berücksichtigen.

35.24 Die durch die Folgen des Dienstunfalles bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit ist in Hundertteilen der Erwerbsfähigkeit des Verletzten auszudrücken. Für erhebliche äußere Körperschäden gelten bis zum Gesamthöchstsatz von 100 v. H. die in der Verwaltungsvorschrift Nr. 4 zu 9 30 des Bundesversorgungsgesetzes festgelegten Min-desthundertsätze; sie betragen zur Zeit:

v.H.

Schädelnarben mit Verlust von Knochenmasse ohne Funktionsstörungen des Gehirns 30

l lirnbcschädigung mit stärkeren Funktionsstörungen 50 .

Rückenmarksverlelzung 'mit schweren Funktionsstörungen 70

Verlust des Gaumens • 30

Erheblicher Gewebsverlust der

Zunge • 30

Verlust des Kehlkopfes 50 / Völliger Verlust der Nase 50 Abstoßend wirkende Entstellung des Gesichts 50 Verlust beider Ohrmuscheln 30

Verlust oder Erblindung eines Auges bei voll gebrauchsfähigem anderen Auge • 30

Verlust oder Erblindung eines Auges und Herabsetzung der Sehschürfe des underen Auges auf weniger als die Hälfle 50 I lochgradige Sehbehinderung mehr als 90 Völlige Taubheit , 70 Verlust des männlichen Gliedes , 50 Künstlicher After 50 Verlust des Alterschließmuskels init schwerem Mastdarmvorfall 50 Urinfistel mit Notwendigkeit, ein U'rinal zu tragen 50 Verlust eines Armes im Schultergelenk oder mit sehr kurzem Oberarm-stumpf 80

Verlust eau;t; AI m<.:.-> im Oberarm

oder im Elleribo^efigelenk 70

Verlust, eines Armes im Unterarm 50

Verlust einer ganzen'Hand ' 50

Verlust aller Finger einer Hand 50

' Verlust des ganzen Daumens ein-schiicülii li Miüeihdiulkiiochens einer ! Lind

Verlust eines .JJuines im Hüftgelenk oder mit sehr kurzem Oberschenkel-sluinpl

Verlust eines Beines im Bereich des Oberschenkels bis zur Kniehohe (/.. U. Amputation nach Gritti), Verlust eine:; Beines im Bereich des Unterschenkels bei genügender Funki:onstüi hli^kcit des Stumpfes und der ('.clt'nkf

Verlust eines Beines im Bereich des Unterschenkels bei ungenügender Funktionstüchtigkeit des Slumpfes und der Gelenke

Verlust beider Beine im Bereich der Unterschenkel bei Funktionstüchtigkeit der Stümpfe und der Gelenke

30

80

70

50

60

80

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

6. 2. 81 (20)

Teilverlust des Fußes mit Erhalten der Ferse (Absetzung nach Piro-gow)

Teilverlusf des Fußes (Absetzung nach Lisfranc und Sharp)

einseitig 40 beidseitig 70

einseitig 30 beidseitig 50

Teilverlust des Fußes (Absetzung nach Chopart)

Verlust aller ßen

Zehen an beiden

einseitig 30 beidseilig 60

Fü-

30

Eine hochgradige Sehbehinderung liegl bei einem Beschädiglen vor, der sich zwar in einer ihm nicht vertrauten Umgebung trotz seiner Sehbehinderung ohne Führung und ohne besondere Hilfe noch ausreichend bewegen kann, dessen Sehschärfe aber wirtschafllich nicht verwertbar ist (im allgemeinen eine Sehschärfe auf dem besseren Auge von nicht mehr als 1/20 oder beim Vorliegen von hinsichllich des Schweregrades gleichzuachtenden anderen Störungen der Sehfunktion). . '

35.2.5 Bei völliger Blindheit ist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v. H. zugrunde zu legen; die völlige Blindheit braucht nicht die alleinige Folge eines Dienstunfalles zu sein. Ein Verletzter, der schon vor dem Unfall ein Auge verloren hatte oder an einem fortschreitenden Augenleiden erkrankt war, erhält den Unfallausgleich eines Erwerbsunfähigen, wenn er infolge eines Dienstunfalles das zweite Auge verliert oder wenn das Au-• genleiden infolge eines Dienstunfalles in der Entwicklung beschleunigt wird und zur Erblindung führt. Der Unfallausgleich eines Erwerbsunfähigen kann nicht gewährt werden, wenn nach dem Verlust eines Auges infolge des Dienstunfalles das andere Auge unabhängig von einem Dienstunfall erblindet

35.2.6 Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist aufgrund eines von der Dienstbehörde eingeholten Gutachtens eines Amtsarztes oder eines Vertrauensarztes (beamteten Arztes oder von der Dienstbehörde allgemein oder im Einzelfall bezeichneten Arzfes) — ggf. eines Facharztes —. das auch einen Vorschlag über den Zeitpunkl der Nachuntersuchung (vgl. nachstehende Tz 35.3.1) enthalten soll, festzustellen, sobald beurteilt werden kann, ob durch die als Folge eines Dienstunfalles anerkannten Körperschäden nichl nur vorübergehend eine Minderung der Erwerbsfähig-" keil einlrelen wird (Tz 35.2.1).

35.27 Ein einheitlicher Unfallausgleich (935 Abs. 2 Satz 3) ist auch dann festzusetzen, wenn durch einen Dienstunfall, mehrere Körperschäden (Tz 35.2.4 und 35.2.5) einlrelen, die die Erwerbsfähigkeit :beeinträchtigen.

352.8 Wird aufgrund eines früheren Dienstunfalles von einem anderen Dienstherren Unfdlldusgleich gewährt so isl für die Festsetzung des für den spateren Dienstunidll zu gewährenden Unfallaus--glt-ichs nach § 35 Abs. 2 Sdlz 3 llalbsdlz 2 zu verfahren.

35.2.9 Der Unfallausgleich ist nach dem festgestellten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit vom Unfalltage an zu zahlen, wenn nach der Art des Körperschadens anzunehmen ist, daß bereits zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Gesundheitsstörung vorgelegen hat; führt die Gesundheitsstörung, z. B. bei Verschlimmerung des Leidens, erst später zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v. H.,-so ist der Unfallausgleich erst von diesem Zeitpunkt an zu zahlen.

Ist der Dienstunfall nicht innerhalb von drei Mo- Ofl'19'l naten nach dem Eintritt des Unfalles, aber inner- fcWvlfcO ' halb der Zweijahresfrist des 9 45 Abs. l angemeldet worden, so wird der Unfallausgleich frühestens von dem Tage ah gezahlt, von dem an nach ärztlichem Gutachten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit anzunehmen ist In den übrigen Fällen gilt 9 45 Abs. 2. • .

35.3 Zu Absatz 3

353.1 Sofern es sich nicht um bleibende Körperschäden mit voraussichtlich gleichbleibender Minderung der Erwerbsfähigkeit handelt (Tz 35.2.4 Satz 2 und 35.2.5), bei denen eine periodische Nachuntersuchung entbehrlich ist, i.sl nach Ablauf von zwei Jahren nach Zustellung des Bescheides eine erneute Untersuchung durch einen in Tz .35.2.6 bezeichneten Arzt durchzuführen; hat der Arzt einen anderen Zeitpunkl für die Nachuntersuchung vorgeschlagen, ist dieser Zeilpunkt maßgebend. Entsprechendes gilt für weitere periodische Untersuchungen. Ergibt die Nachuntersuchung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, ist der Uniallausgleich erneut festzustellen. Eine wesentliche Änderung der für die Feststellung maßgebend gewesenen Verhältnisse liegt nur vor, wenn eine Minderung oder Erhöhung des Grades der Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 v. H. voraussichtlich länger als sechs Monate anhalten wird oder wenn die Änderung dazu führt, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit 25. v. H. erreicht , oder unter diesen Vomhundertsatz sinkt Eine Änderung des allgemeinen Gesundheitszustandes, die mit dem Dienstunfall in keinem Zusammenhang steht (z. B. eine Änderung durch Alterserscheinungen), bleibt außer Betracht

3532 Entzieht sich der Empfänger eines' Uniallausgleichs ohne triftigen Grund der Nachuntersuchung (9 35 Abs. 3 Satz 2), so ist die Zahlung des Unfallausgleichs einzustellen, wenn und soweit sich keine hinreichenden Feststellungen für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen treffen

lassen.

i

3533 Schon vor Ablauf der in Tz 35.3.1 genannten Frist kann eine erneute amtsärztliche Untersuchung angeordnet werden, wenn erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist die für die Feststellung maßgebend gewesen sind. .

35.3.4 Ist aufgrund der Nachprüfung der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Unfallausgleich zu erhöhen, so ist der höhere Betrag von dem im ärztlichen Gutachten genannten Zeitpunkt an zu gewähren. Ist im ärztlichen Gutachten ein Zeitpunkt nicht genannt worden, so ist .der höhere Betrag vom Ersten des Monats an zu gewähren, in dem die ärztliche Untersuchung eingeleitet worden ist Eine Minderung oder ein Wegfall des Unfallausgleichs tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem der Anderungsbescheid zugestellt wird.

3535 Zu den wesentlichen Verhältnissen, die.für die Feststellung maßgebend gewesen sind, gehört auch eine dienstunfallfremde Minderung der Erwerbsfähigkeit wenn sie auf einem Vorschaden beruht. Der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung dieser Verhältnisse der für die Neufestsetzung des Unfallausgleichs zuständigen Stelle mitzuteilen.

Zu $36

36.1 Zu Absatz l

36.1.1 Anspruch auf Unfallruhegehalt haben Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe, die infolge ei-

6. 2. 81 (20)

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

OQQOo lies Dienslunldlles dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden sind..

36.12 Hat der Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt, so kann nur Ruhegehalt nach den allgemeinen Vorschriften'gewährt werden (9 44 / Abs. 1).

36.13 Der Anspruch auf Unfallruhegehalt besteht auch dann weiter, wenn nach Eintritt in den Ruhestand die Folgen des Dienstunfalles ganz oder teilweise weggefallen sind; 9 45 des Bundesbeamtengeset-y.es oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften und 9 60 werden jedoch angewandt.

36.2 Zu Absatz 2

36.2.1 Nach 9 36 Abs. 2 ist die Hälfte der nach § 13 Abs. l ermitteilen Zurechnungszeit (vgl. Tz 6.0.1) zu be-rücksichtigen.

363

363.1

Zu Absatz 3

Die Ruhegehaltssätze für das Unfallruhegehalt ergeben sich aus folgender Übersicht:

Zahl der vollendeten

ruhegehdllfahigen

Diensljahre

Unfdllruhegehalt (v. H. der ruhegehalt-lähigen Dienstbezüge

nachiS Abs. 2)

bis zu 15

16

17

18

19

20 und mehr

66

67 ^9 71 73 75

3632 Die Tz 14.1.4 und 14.1.5 gelten entsprechend.

Zu -J 37

37.0 Allgemeines

37.0.1 § 37 ist anzuwenden auf Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe.

37.1 Zu Absatz l

37.1.1 Mit einer Diensthandlung ist für den Beamten eine besondere Lebensgefahr verbunden, wenn im konkreten Einzelfall die Diensthandlung eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens in sich birgt.

37.12 Die Voraussetzung, daß ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebengefahr verbunden war, sein Leben eingesetzt hat, kann im Zweifel als erfüllt angesehen werden, wenn nach der Gefahrensituation, die sich im Zeitpunkt des Unfalles aufgrund erkennbarer äußerer Umstände ergab, die Annahme gerechtfertigt ist, daß sich der Beamte der ihm bei Ausübung der Diensthandlung drohen-. den besonderen Lebensgefahr bewußt war.

37.13 Nächslhöhere Besoldungsgruppe (§ 37 Abs. l 1 Satz 1) ist die Besoldungsgruppe, die in der für den Beamten müßgebenden Besoldungsordnung im Zeilpunkl des Einlrills in den Kuhesland mit dem nächsthöheren Endgrundgehalt bzw. festen Grundgehalt ausgestattet ist. Ist die erreichte Besoldungsgruppe die höchste Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A, C oder R, so ist als nächsthöhere Besoldungsgruppe- im Sinne des § 37 Abs. l die Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung B anzusehen, die gegenüber dem bisherigen Grundgehalt einschließlich der ruhegehaltfähigen Zulagen, Zuschüsse und Vergütungen den nächsthöheren Grundgehaltssatz aufweist.

37.1.4 Zu den ruhegehaltfähigen. Dienstbezügen der nächsthöheren Besoldungsgruppe treten die ruhegehaltfähigen Zulagen aus der Besoldungsgruppe des zuletzt bekleideten Amtes, wenn dem Beamten in der nächsthöheren Besoldungsgruppe eine entsprechende Zulage in mindestens derselben Höhe zugestanden hätte (vgl. Artikel III 93 Abs. l des Zweiten Gesetzes zur VereinheiÜi-

- . chung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern).

37.15 9 3? Abs. l Satz 2 gilt nur für Beamte, die sich bei Eintritt in den Ruhestand in einem Laufbahnamt der Besoldungsordnung A befunden haben. Zu den danach zugrunde zu legenden ruhegehaltfähigen Dienstbezügen treten jeweils die ruhegehaltfähigen Stellenzulagen nach Nummer 27 Abs. l Buchstabe a bis c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoidungsgesetzes (Artikel 12 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980).

37.1.6 Für die Beurteilung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gelten die Tz 352.1 bis 35.2.6 sinngemäß.

37.1.7 Beruht die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht allein auf einem Dienstunfall nach 9 37, so ist das erhöhte Unfallruhegehalt nur zu gewähren, wenn die auf diesem Dienstunfall beruhende Minderung der Erwerbsfähigkeit — für sich allein bewertet — mindestens 50 v. H. beträgt; die Tz 35.13 Satz 3 gilt entsprechend.

Zu §38

38.0 Allgemeines

38.0.1 Neben dem Unterhaltsbeitrag wird der Unfallausgleich (9 35) nicht gewährt (vgl. auch die Tz 35.1.1). Bei Anwendung der Ruhensvorschriften ist der Unterhaltsbeitrag zumindest zu dem Betrag weiterzuzahlen, der dem darin enthaltenen Unfallausgleich entspricht (vgl. z. B. 9 53 Abs. 4).

38.0.2 Durch die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach 9 38 wird die Nachversicherung weder ausgeschlossen noch aufgeschoben.

38.0.3 Auf einen Unterhaltsbeitraß nach 9 38 findet 9 59 keine Anwendung (vgl 9 63 Nr. 2).'

383 Zu Absatz 3

383.1 Die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages nach 9 38 Abs. 3 Satz l ist im Bewilligungsbescheid auf die Zeit der nachgewiesenen unverschuldeten Arbeitslosigkeit des Verletzten zu begrenzen. Für den Beginn der Zahlung gilt im übrigen die Tz 49.2.1.

383.2 Die Bewilligung des.erhöhten Unterhaltsbeitrages ist unter den Vorbehalt des Widerrufs bei, Wegfall der Voraussetzungen zu stellen. Der Verletzte ist zu verpflichten, jede Änderung der Verhältnisse, die zu einem Wegfall der Erhöhung des Unlerhaltsbeilrages führen kann, unverzüglich anzuzeigen; weitere Anzeigepflichten bleiben unberührt.

3833 Wegen der entsprechenden Anwendung des 9 34 (9 38 Abs. 3 SaCz 2) vgl. 9 13 der Heilverfahrensverordnung; die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge im Sinne des 9 34 Abs. 2 bestimmen sich nach 9 38 Abs. 4.

38.4 Zu Absatz 4

38.4.1 Bei einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (9 38 Abs. 4 Satz 2) ist für die

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

6. 2. 81 (21)

Bemessung der ruhegehallfähigen Dienstbezüge das Grundgehalt zugrunde zu legen, das er erhal:

• ten hätte, wenn er nach Ablauf der Zeit des vorge-i schriebenen Vorbereitur.gsdiensles zum Bedinten auf Probe ernannt worden wäre.

38.4.2 Für einen früheren Beamlen auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte (9 38 Abs. 4 Satz 4), kann auch entsprechend dem jeweiligen Grad der Minderung der Krwerbsfänigkeit ein Unlerhallsbeilrag in Höhe des Unfalldusgleichs (9 35) gt-wühlt wer-

• den. Werden für die Berechnung des Unlerhalls-beilrages Dienslbezüge ndt-h billigem Ermessen fcstgcM-l/t, richlel sich der .ils l Interruillsbeilrdg zu gewährende llundertsalz der festgesetzten Dienstbezüge nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach §38 Abs. 2 Nr. 1 oder 2. 9 38 Abs. 3 gilt entsprechend.

38.5 Zu Absatz 5

385.1 Für die Beurteilung und Nachprülung des Grades

• der Minderung der Erwerbsfähigkeil (§ 38 Abs. 5) sowie die dadurch bedingle Änderung des Unter-

• hdllsbeitrdges ndch § 38 Abs. 2 gellen die Tz 35.2.1 bis 35.2.6 und 35.3.4 einsprechend.

39.0 39.0.1

39.1 39.1.1

Zu 9 39

Allgemeines

Die Hinterbliebenenbezüge sind nach § 42 zu kürzen, wenn sie das Unfallruhegehalt übersteigen.

Zu Absatz I

Anspruch auf Unfall-Hinterbliebenenversorgung (9 39 Abs. 1) haben

39.1.1.1 die Hinterbliebenen eines während des aktiven Dienstverhältnisses afl den Dienstunfallfolgen verstorbenen Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit, es sei denn, ddß der Hedmte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat (9 44 Abs. 1),

39.1.1.2 die l Unterbliebenen t-incs während des akliven Dienstverhältnisses dn den Dienstunfallfolgen verstorbenen Beamten duf Probe, es sei denn, daß , ~ der Beamle den Dienstunfall durch grobes Verschulden (9 46 Abs. l des Bundesbeamtengesetzes oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften) herbeigeführt hat

39.1.1.3 die Hinterbliebenen eine.s Ruhestdndsbedniten, der Unfdllruhegehdlt bezog und an den Folgen des Dienstunfälles verslorben ist

39.1.2 Keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach den Unfällfürsorgevorschriften hal nach 9 44 Abs. 3 die Wilwe aus einer Ehe mit einem Ruhestandsbeamten, die erst nach dessen vollendetem 65. Lebensjahr und nach Eintritt in den Ruhesland, geschlossen worden ist Ihr steht Hinterbliebenenversorgung nur. nach den allgemeinen Vorschriften zu.

39.13 Nachadoptierte Kinder (§ 23 Abs. 2) könneu einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Unfallwaisengeldes erhalten.

39.1.4 Zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs des Todes mit dem Uniall ist der behandelnde Arzt erforderlichenfalls gutachtlich zu hören; in Zweifelsfällen ist das Gutachten eines Amtsarztes oder eines Vertrauensarztes (T?. 35.2.6) einzuholen.

39.15 Auf das Unfallwitwengeld wird ggf. 9 20 Abs. 2 angewandt Das ggf. nach 9 20 Abs. 2 gekürzte Unfallwitwengeld ist Höchstgrenze für eine Versor-

39.1.6

gung nach 9 86 Abs. l des Beamtenversorgungsgesetzes i. V. mit 9 125 Abs. 2. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften und nach 9 28, sofern die Ehe nicht nach dem. vollendeten 65. Lebensjahr des Beamten geschlossen worden ist (vgl. die Tz 39.1.2).

Enkel (§ 39 Abs. l Satz 2 Nr. 2 Satz 2), deren Unterhalt nur gelegentlich von dem Verstorbenen be-slritten wurde, sind nicht zu berücksichtigen.

39.1.7 Die Tz 14.1.6 gilt entsprechend.

39.2 Zu Absat/. 2

392.1 Im Falle des § 39 Abs. 2 beträgt das Witwengeld 60 v. H„ das Vollwaisengeld 20 v.H. und das Halbwaisengeld 12 v. H. des Unfallruhegehaltes, ggf. des jeweiligen Mindestunfallruhegehaltes nach 9 36 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz l oder des erhöhten Unfiillruhegehalles. Die Tz 14.1.6 gill entspre-' chend.

Zu 940

40.0 Allgemeines

40.0.1 Wegen der'anteilmäßigen Kürzung vgl. 9 42.

40.1 Zu Satz l

40.1.1 Verwandte der aufsteigenden Linie im Sinne dieser Vorschrift sind die Eltern, Adoptiveltern, Großeltern usw., nicht dagegen die Stief-, Pflege-und Schwiegereltern.

40.1.2 Bedürftigkeil liegl vor, wenn die Bewilligung nach der wirtschaftlichen Lage der Betroffenen geboten ist

40.1.3 Für die Beurteilung der wirtschaftlichen. Lage (Tz 40.1.2) gilt die Tz 15.1.5 entsprechend.

40.1.4 fsl der Beamle während des akliven Dienstverhältnisses an den Folgen eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art verstorben, so bildet das erhöhte Unfallruhegehalt die Bemessungsgrundlage.

402 Zu Satz 2

40.2.1 Bei der Aufteilung nach 9 40 Satz 2 unter mehrere Verwandte der aufsteigenden Linie gilt als vorhanden nur der; der lebt und dessen Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen bestritten worden ist, jedoch treten Verwandte der weiter aufsteigenden Linie (Großeltern usw.) nur an die Stelle ihrer verstorbenen Kinder. Leben also beide Eltern und wurde nur ein Elternteil unterhalten, so erhält dieser Elternteil, solange der andere Elternteil noch lebt, unter Ausschluß aller vorhandenen Verwandten der weiter aufsteigenden Linie den vollen Unterhaltsbeitrag von 30 v. H. des Unfallruhegehaltes oder erhöhten Unfallruhegehaltes, ggf. 40 v. H. der Mindestunfallversorgung des Ruhestandsbeamten.

Zu 9 41

41.0 Allgemeines

41.0.1 Auf den Ünterhaltsbeitrag wird 9 61 Abs. l Satz l Nr. 4 und Satz 2 nicht angewandl (vgl. 963 Nr. 4).

41.0.2 Der Unterhaltsbeitrag wird in den Fällen des 9 22 Abs. 1 nicht gewährt (vgl. 9 44 Abs. 3).

20323

6. 2. 81 (21)

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 - MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

20323 4U

41.1.1

41.12

412

412.1

41.22

41.23

41.24

4125

413

41.3.1

4132

Zu Absatz l

Zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs des . Todes mit dem Unfall ist der behandelnde Arzt erforderlichenfalls gutachtlich zu hören; in Zwei-fel.sfüllen isl dds Gul.it hlcn eines Amtsarztes oder eines Vertrauensarztes (T/ 35.2.6) einzuholen.

War der Tod Unfallfolge (941 Abs. 1), so ist der Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach 9 36 Abs. 2 Nr. l zu bemessen, gleichgültig, ob und• in welcher Höhe der frühere Beamle oder frühere Ruhestandsbedtnle einen Unlerhdltsbeitrag bezogen hal; 9 42 Satz 3 isl zu beachlen.

Zu Absatz 2

War der Tod nichl Unfallfölge (9 41 Abs. 2), ist der Berechnung des Unterhaltsbeitrages für die Hinterbliebenen der Unterhaltsbeitrag zugrunde zu legen, den der frühere Beamte oder frühere Ruhe-standsbeam'te im Zeitpunkt seines Todes bezogen hat; jedoch sind die in 9 42 Salz 3 bezeichneten Bezüge außer Betracht zu lassen. Hat der frühere Beamte oder frühere Ruhestandsbeamte im Zeitpunkt seines Todes keinen Unterhaltsbeitrag bezogen, so kann den Hinterbliebenen auch kein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.

Wegen des Antragserfordernisses für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach 941 Abs. 2 und des Zahlungsbeginns Vgl. die Tz 49.2.1.

Ein Unterhaltsbeitrag kann nur bewilligt werden, soweit die Bewilligung nach der wirtschaftlichen Lage des Antragslellers geboten ist

Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Antragslellers (Tz 41.2.3) gill die Tz 15.1.5 entsprechend.

Im Bewilligungsbescheid isl dem Versorgungsberechtigten aufzugeben, jede Änderung seiner

wirtschaftlichen l.dge unverzüglich anzuzeigen; weilere Anzeigepllichlen bleiben unberührt

Zu Absatz 3

Die Anwendung des § 4l Abs. 3 komml nur in He-Udchl, wenn der Uciiinlt- zur Zeit seines Todes noch im aktiven Dienstverhältnis gesunden hdl.

9 43 Abs. 2 und 9 44 Abs. l sind zu beachten.

41.4 Zu Absatz 4

41.4.1 Auf die Tz 21 wird hingewiesen.

Zu 9 42

422 Zu Satz 2

42.2.1 Dbersteigen'ddS nach 9 39 Abs. l berechnete Witwen- und Waisengeld und ggf. ein in Höhe des Unfallwaisengeldes nach 940 gewährler Unler-hältsbeitrag das Uniallruhegehalt, so kann in entsprechender Anwendung des 9 25 die anteilmäßige Kürzung nach folgender Berechnungsweise vorgenommen werden:

,Ws für eine Waise - UR: (2 + Zahl der Waisen). Wi = UR —Summe der Waisengelder.

Die „Zahl der Waisen" erhöht sich um-1, wenn ein ÜB in Höhe des Unfallwaisengeldes gewährt wird.

(UR~Unfallruhegehalt. Wi = Witwengeld, Ws-Waisengeld, ÜB =* Unterhaltsbeitrag nach § 40)

Beispiel:

Hinterbliebene: Witwe, 2 Waisen, Verwandte der

•aufsteigenden Linie

Unfallruhegehalt . - 1350 DM

Wi nach 9 39 Abs. l - 60 v. H.

von l 350 DM - 810 DM

Ws für zwei Waisen nach 9 39 Abs. l

• - 30 v. H. von l 350 DM x 2 - 810 DM ÜB nach 9 40 - 30 v. H.

von l 350 DM - 405 DM Der Gesamtbetrag der

Hinterbliebenenbezüge von 2 025 DM übersleigl das Unfallruhegehalt; die Hinterbliebenenbezüge sind daher anteilmäßig zu kürzen. Anteilmäßige Kürzung 1350

Ws für eine Waise -

2 + 3

Ws für zwei Waisen - 270 x 2 ÜB nach § 40 Wi - l 350 - (540 + 270)'

insgesamt:

270

540DM

270DM

540DM

l 350 DM

4222 Übersteigen die Hinterbliebenenbezüge nach § 39 Abs. 2 oder §41 das Unfallruhegehalt oder den Unterhaltsbeitrag (§ 38), so sind diese Bezüge nach den allgemeinen Vorschriften des 9 25 anteilmäßig zu kürzen.

Zu §43

43.0 Allgemeines

43.0.1 Neben der einmaligen Untallentschädigung wird ein Ausgleich ndch 9 48 nicht gewährt (vgl. § 48 Abs. l letzter Satz).

43.0.2 Die einmalige Unldllentschädigung ist einkommensteuerfrei (9 3 Nr. 3 des Einkommensteuerge-selzes).

43.03 Ansprüche auf die einmalige Unfallentschädigung können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden (951 Abs. 3 Salz 1).

43.1 Zu Absatz l

43.1.1 § 43 Abs. 1 ist anzuwenden auf üedmle duf Lebenszeit, auf Zeit du! Probe und auf Widerruf. Die Vprschrifl gill nichl für Ehrenbeamle (9 08).

43.1.2, Die Erwerbsfähigkeit muß im Zeitpunkt der Beendigung des Dienslverhällnisses infolge des Dienstunfdlles i:n Sinne des 9 37 um mindestens 80 v. H. gemindert sein. Für die Beurteilung des Grades der Miruloiuiig der IZrwerbsfähigkeit geilen die ,Tz 35.2.1 bis 35.2.6 sinngemäß. Beruht die Minderung der Erwerbsfähigkeit nichl allein auf dem Dienstunfall im Sinne des 9 37, so isl die einmalige Entschädigung nur zu gewähren, wenn die 1 auf diesem Dienstunfall beruhende Minderung der Erwerbsfähigkeit — für sich allein bewertet — mindeslens 80 v. H. beträgt; die Tz 35.1.3 Satz 3 gilt'entsprechend.

43.2 Zu Absatz 2

43.2.1 9 43 Abs. 2 ist nur anzuwenden auf die Hinlerbliebenen eines Beamten im Sinne des § 43.Abs. l Satz 1; der währenddes aktiven Dienstverhältnisses an den Folgen eines DienstunJalles im Sinne des i 37 verstorben ist.

432.2 Eltcin im Sinne des § 43 Abs. 2 Nr. 2 sind auch die Adoptiveltern, nicht dagegen die Stief-. Pflege-und Schwiegereltern.

43.2.3 Zu den anspruchsberechtigten Kindern gehören nicht die Stief- und Pflegekinder eines Beamten.

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

6. 2. 81 (22)

43.24 Sind mehrere gleichberechtigte Hinterbliebene vorhanden, so bestimmt die zuständige Behörde (9 49 Abs. 1), an wen die einmalige Unfallentschädigung zu zahlen ist; 9 18 Abs. 4 kann entsprechend angewendet werden.

. \ *

43.3 Zu Absatz 3

433.1 In den Fällen des 9 43 Abs. 3 sind die Tz 43.1 und 43.2 entsprechend anzuwenden. Wegen des Begriffs „Unfall" vgl. 9 31 Abs. l Satz 1. 9 87 Abs. 3 ist zu beachten.

Zu 9 44

44.2 Zu Absatz 2

44.2.1 Die teilweise Versagung (§ 44 Abs. 2) kann darin bestehen, daß die Leislungen der Unfallfürsorge an den Verletzten gekürzt oder begrenzt werden.

44.22 Eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung (§ 44 Abs. 2) liegt auch vor, wenn der Dienstvorgesetzte den Verletzten auffordert, seiner Verpflichtung nachzukommen, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Krankenhausbehandlung (9 33 Abs. 2 Satz 2. Abs. 3) zu unterziehen.

44.2.3 Ein gesetzlicher Grund für die Nichtbefolgung einer die Heilbehandlung betreffenden Anordnung ist u. d. gegeben, wenn die ärztliche Behandlung mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Ge-sundheil des Verlel/len verbunden ist oder eine Operdlion einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutel (vgl. 9 33 Abs. 3), ein sonstiger wichtiger Grund, wenn die Heilbehandlung nennenswerte Schmerzen verursacht und eine wesentliche Besserung der. Erwerbsfähigkeit des Verletzten nichl erwarten läßt

Zu J 45

45.1 Zu Absatz l

45.1.1 Unfälle sind dem Dienstvorgesetzten umgehend zu melden.

45.1.2 Ist der Unfall innerhalb der Ausschlußfrist (9 45 Abs. 1) rechtzeitig gemeldet und als Dienslunfall anerkannl worden, so können auch später Anträge auf Unfallruhegehdlt sowie auf erneutes Heilverfahren, auf Unfallausgleich, auf Unterhaltsbeitrag wegen Verschlimmerung des Leidens oder auf Hinterbliebenenversorgung gestellt werden. Nach Abschluß eines jeden Heilverfahrens ist festzustellen, ob erwerbsmindernde Folgen zurückgeblieben sind oder nicht und ggf., worin sie bestehen (vgl. auch die Tz 35.2). Die Entscheidung ist dem Verletzten zuzustellen.

45.13 In den Fällen des 931 Abs. 3 beginnt die Ausschlußfrist des 9 45 Abs. l in dem Zeitpunkt, in dem der Beamte erkennt daß er an einer solchen 'Krankheit erkrankt ist spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses.

452 Zu Absatz 2

452.1 Für den Beginn der Fristen (9 45 Abs. 2) gilt die Tz 45.1.3 entsprechend.

45.3 Zu Absatz 3

453.1 Bei der Untersuchung (9 45 Abs. 3) ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Belange zu wahren. Falls es der Dienstvorgesetzte für erforderlich hält, hat sich der Beamte ärztlich untersuchen zu lassen und, wenn ein Amtsarzt odei ein Vertrauensarzt (vgl. die Tz 35.2.6) dies lür erforderlich

hält, sich ggf. einer Beobdchlung in einem Krankenhaus zu unierziehen.

453.2 Alsbald nach Abschluß1 der Untersuchung hat der Dienstvorgesetzte der zuständigen Stelle (9 45 Abs. 3 Satz 2) zu berichten. In dem Bericht ist zu dem Ergebnis Stellung zu nehmen, insbesondere dazu.

45.3.21 welches Ereignis den Unfall verursacht hat,

453.22 ob der Unfall ein Dienstunfall (vgl. 99 31. 37) ist,

453.23 ob der Verletzte den Unfall etwa vorsätzlich herbeigeführt oder ob — in Fällen, in denen Sachschäden (§ 32 Satz 1) entstanden sind — Fahrlässigkeit, des Verlet/len zur Entstehung des Unfalles beigetragen hdt,

453.2.4 ob ein Dritter für den Unfall haftbar gemachl werden kann (vgl. 987 a des Bundesbeamtengesetzes oder die entsprechenden landesrechtlichen Vor-^ schritten),

453.25 ob eine Versicherung aus Anlaß des Unfalles des * Verletzten Versicherungsleistungen zu gewähren hat.

453.2.6 welche Schäden der Unfall verursacht hat und welche Folgen er noch erwarten läßt

45.3.3 Ober die Untersuchung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.

453.4 Die oberste Dienstbehörde kann allgemein bestimmen, inwieweit von einer förmlichen Unler-suchung mit Zeugenanhörung und Niederschrift abzusehen und stall dessen aufgrund der Meldung des Verletzten von dem Dienslvorgeselzlen an die zuständige Stelle (9 45 Abs. 3 Satz 2) eine Unfallanzeige zu erstatten oder ein kurzer Vermerk in die Personalakten aufzunehmen ist

4535 Die durch die Untersuchung des Unialles und die Feststellung der Unfallfolgen etwa entstehenden Kosten trägt die Verwaltung. Dem Verletzten sind notwendige Auslagen zu erstatten, die durch die Feststellung des Unfalles und der Unfallfolgen entstanden sind.

45.3.6 Wegen des Forderungsübergangs von Schadenersatzansprüchen flV 45.3.2.4) wird auf 9 87 a des Bundesbeamtengesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sowie auf die Tz 32.1.5 Salz 3 verwiesen; auf Verjährungs- oder Ausschlußfristen ist besonders zu achten.

Zu 9 46

46.1 Zu Absatz l

46.1.1 Der Anspruch auf die Unfallfürsorge wird nicht durch Ansprüche berührt, die dem Beamten aus der Kranken-(Unfall-)Versicherung oder aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag zustehen, soweit nicht bei Leistungen aufgrund von Kann-Vorschriften etwas anderes bestimmt ist Erstattungsfähige Kosten entstehen nicht soweit Sachleistungen gewährt werden (vgl. z. B. 9 l der Heilverfahrensverordnung).

46.1.2 Ein von einem Beamten während einer Abordnung zu einem anderen Dienstherrn erlittener Dienstunfall steht dem im Dienstbereich des eigenen Dienstherrn erlittenen Dienstunfall gleich.

46.13 Die Ansprüche können nur gegen den eigenen Dienstherrn erhoben werden, auch wenn sich der Unfall während der Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ereignet hat. Es obliegt dem Dienstherrn, zu dem der Beamte abgeordnet ist, die erforderlichen fürsorgerischen Maßnahmen (Heil-

20323

6. 2. 81 (22)

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

20323

46.1.4

46.15

47.0

47.0.1

47.0.2

47.03

47.1 47.1.1

47.12

472

472.1

47.22

verfahren usw.) sofort einzuleiten. Die dadurch entstandenen Kosten sind ihm von dem Dienstherrn des Beamten zu erstatten, soweit keine anderen Vereinbarungen bestehen. Die Sätze l bis 3 gelten bei einer Abordnung zu einer anderen Verwaltung entsprechend.

Unfallfürsorge ist vom neuen Dienstherrn nicht zu gewähren, wenn ein Unfallverletzter Beamter weder durch Versetzung noch durch übertritt oder Übernahme bei Umbildung von Körperschaften oder bei einem Aufgabenübergang in den Dienst eines anderen Dienstherrn getreten ist Unfallfürsorge wird in diesen Fällen nach den 9938 und 41 von dem früheren Dienstherrn gewährt

Wegen der Gleichstellung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlittenen Dienstunfälle vorhandener Beamter vgl. 9 87 Abs. 1.

Zu 9 47

Allgemeines

Das Ubergangsgeld ist einkommensteuerfrei (9 3 Nr. 10 des Einkommensteuergesetzes).

Die Ruhens- und Kürzungsvorschriften der 99 53 bis 57 werden <tuf d.is Ol>ergrtngsgeld nicht angewandt vgl. dber 9 47 Abs. 5.

9 fiti Abs. :i und 9 89 sind zu beachten.

Zu Absatz l

Zu den Dienstbezügen im Sinne des. 9 47 Abs. l Satz l gehört auch der örtliche Sonderzuschlag nach 9 74 des Bundesbesoldungsgesetzes. War der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt, so sind Dienstbezüge des letzten Monats die Dienstbezüge, die er nach seinem (HK' hindUKgeschobiTii'ii) BoKoldungsdienst-iiller erhallen hdben würde, wenn er am Tage vor der Entlassung wieder Dienst getan hatte. In den Fällen des 9 39 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften isl der Orlszuschldg mit dem vollen Satz anzusetzen.

Das Dbergangsgeld beträgt nach einer x Beschäftigungszeit von vollendeten . . .

das . ..fache der Dienstbezüge des letzten Monats

Jahren

 

1

.1

2

l'/j

3

2

4

2'/2

5

3

6

. 3'A

7

4

8

4'A

9

5

> 10

5'A

1 1 und mehr

6

Wegen der Höhe des Obergangsgeldes für Hochschulassistenten vgl. 9 67 Abs. 4.

Zu Absatz 2

Als Beschäftigungszeit (9 47 Abs. 2) gilt die Zeit einer Tätigkeit als Beamter, Angestellter oder Ar-beiler. .

Die Beschäftigungs/eiten gellen als unterbrochen, wenn sie durch einen Zwischenzeilrtium ge-Irt'tint sind, der mindestens einen Arbeitsldg (1 'dg. an dem in dem betreffenden Verwallungszweig gearbeitet wird) enthält; das gilt nicht bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge (vgl. §47 Abs. 2

Satz 1 Halbsatz 2). Die Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge selbst ist nicht berücksichügungs-fähig; etwas anderes gilt nur bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach 9 7 des Eignungs-übungsgesetzes oder 999, 16 a des Arbeitsplatzschutzgesetzes, ggf. i. V. mit 978 des Zivildienstgesetzes.

4723 Es muß sich um eine hauptberufliche, entgeltliche Tätigkeit handeln; anzurechnen sind auch die Zeiten, für die Anwärterbezüge (Unterhaltszuschüsse) gezahlt oder für die ohne Dienstleistung die Bezüge fortgezahlt worden sind. Wegen des Begriffs „hauptberuflich" vgl. die Tz 10.1.121.

472.4 Für die Berechnung der Beschäftigungszeit, während der die regelmäßige Arbeitszeit herabgesetzt war, gilt die Tz 6.0.2 entsprechend. .

4725 Sind die Aufgaben einer Verwaltung von dem neuen Dienstherrn des Beamten nur teilweise übernommen worden, so ist die Beschäftigungszeit bei dem früheren Dienstherrn nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte gemäß 9 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in den Dienst des neuen Dienstherrn übergelreten ist. Entsprechendes gilt bei einem früheren privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis. . .

47.3 Zu Absatz 3

473.1 Durch eine Berücksichtigung der Beschäftigungs-zeit als ruhegehältfähige Dienstzeit wird die Gewährung des Übergangsgeldes auch dann ausgeschlossen (9 47 Abs. 3 Nr. 3), wenn die Berücksichtigung keine Erhöhung des Ruhegehaltes zur Folge hat.

473.2 Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis oder privatrechtliche Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (9 47 Abs. 3 Nr. 5) muß am Tage, an dem die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wirksam wird, bestanden haben.

473.3 Das neue Beschäftigungsverhältnis, zu dem eine während der Beurlaubung ausgeübte Tätigkeit geführt hat (9 47 Abs. 3 Nr. 6), muß spätestens im unmittelbaren Anschluß an die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis begonnen haben. Es kann auch außerhalb des öffentlichen Dienstes begründet worden sein.

47.4 Zu Absatz 4

47.4.1 Als Hinterbliebene im Sinne des 9 47 Abs. 4 Satz 3 sind die in § 18 Abs. l genannten Personen anzusehen; ferner gehören hierzu die in § 18 Abs. 2 Nr. l genahnten Perso_nen, ohne daß die dort bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sein müssen. 9 18 Abs. 4 kdnn entsprechend angewendel werden.

475 Zu Absatz 5

475.1 Ob ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst vorliegt (§ 47 Abs. 5), ist nach 9 53 Abs. 5 Satz l zu beurteilen.

4752 Eine Tätigkeit, die nicht hauptberuflich (vgl. die Tz 47.2.3) ausgeübt wird, unterbricht die Zahlung des Ubergangsgeldes nicht

475.3 Ein im unmittelbaren Anschluß an die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis begründetes neues öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder privatrechtliches Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst wird während des Bezuges des Ubergangsgeldes (§ 47 Abs. 5) begründet

47.5.4 Die Begründung eines neuen Beschäftigungsver-hältnisses nach § 47 Abs. 5 schiebt die Zahlung des Ubergangsgeldes nur auf. Die Weiterzahlung des Ubergangsgeldes nach dem Ausscheiden aus

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

6. 2. 81 (23)

dem neuen Beschäftigungsverhältnis unterbleibt jedoch, wenn dieses Beschäftigungsverhältnis mit dem Ende des Monats, in dem die Altersgrenze (z. B. 9 41 Abs. l des Bundesbeamtengesetzes oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften) erreicht ist, oder zu einem späteren Zeitpunkt endet (9 47 Abs. 4 Satz 2).

... Zu 9 48

48.1 Zu Absatz l

48.1.1 9 48 Abs. l sieht die Gewährung eines Ausgleichs ..; neben dem Ruhegehalt nur für den Fdll vor, daß : der Beamte vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt Bei einem Ausscheiden aus anderen Gründen wird der Ausgleich nicht gewährt; das gilt auch dann, wenn der Beamte die Altersgrenze zwar erreicht hat, dber noch vor dem Eintritt in den Ruhestand verslirbl.

48.1.2 Xu den Dienslbe/.ügen im Sinne des §48 Abs. l Satz l gehörl auch der örtliche Sonderzuschlag nach § 74 des liundesbesolduiigsgeselzes.

48.13 Wdre'n die Dienslbezüge im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhesland wegen Ermäßigung der re-gclindUigcn ArbcilH/i-il hertihgesel/l (9 6 des Bun-det>UeKoldungsget>elzeb), HO sind der Berechnung des Ausgleichs die ungekürzten Dienstbezüge zugrunde zu legen (9 48 Abs. l Salz 3). War der Beamte bis zum Einlrill in den Ruhestand ohne Dienslbezüge beurlaubt so sind Dienstbezüge des letzten Mondts die Dienslbezüge, die er nach seinem (ggf. hinausgeschobenen) Besoldungs-dienslalter erhalten haben würde, wenn er am Tage vor dem Beginn des Ruhestandes wieder Dienst getan hätte.

48.1.4 Der Höchstbetrag des Ausgleichs ist auch der Kürzung nach 9 48 Abs. l Satz 2 zugrunde zu legen, wenn das Fünffache der Dienstbezüge des letzten Monats diesen Betrag übersteigt.

48.15 Der Ausgleich ist einkommensteuerfrei (9 3 Nr. 3 .des Einkommensteuergesetzes).

48.2 Zu Absatz 2

48.2.1 Zu § 48 Abs. 2 Satz 2 vgl. § 129 a der Bundesdisziplinarordnung und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

Zu 9 49

49.1 Zu Absatz l

49.1.1 Welche Dienstbehörde oberste Dienstbehörde des Beamten ist, richtet sich bei Bundesbeamten nach 9 3 Abs. l des Bundesbeamtengesetzes, bei anderen Beamten nach landesrechtlichen Vorschriften.

49.1.2 Bei einem Ruhestandsbeamten oder bei Hinterbliebenen eines Beamten gilt als oberste Dienstbehörde die Behörde, die zuletzt oberste Dienstbehörde des Beamten war; landesrechtliche Regelungen über die Zuständigkeit bleiben unberührt. Besteht die letzte oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist durch Rechtsvorschrift eine Regelung nicht getroffen, so bestimmt für Bundesbeamte der Bundesminister des Innern, im übrigen der für das Versorgungsrecht zuständige Minister oder die nach landesrechtlichen Vorschriften sonst zuständige Stelle, welche Behörde als oberste Dienstbehörde der Versorgungsempfänger • gelten soll.

49.2 Zu Absatz 2

492.1 Versorgungsbezüge auf Grund von Kannvorschriften sind nur auf Antrag zu bewilligen. Bewilligungen dürfen frühestens mit Wirkung vom 'Beginn des Antragsmonats an ausgesprochen werden. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses oder dem Tod des früheren Beamten gestellt werden, gelten als zu diesem Zeitpunkt gestellt'

Zu 9 50

50.1 Zu Absatz l

50.1.1 Die für Beamte geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts über den Ortszuschlag, die auch bei Versorgungsbezügen angewandt werden, sind 9 39 Abs. l und die 99 40, 41 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Artikel 192 Abs. 2 und 3 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. I S. 3091). Als ergänzende Vorschrift tritl 9 50 Abs. l Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes hinzu.

50.1.2 Nach 9 50 Abs. l Satz l des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit 9 40 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ist bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Ortszuschlag der Stufe 2 zugrunde zu legen, wenn ein Versorgungs-•emplänger, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet ist Diese Voraussetzung wird nicht dadurch erfüllt, daß infolge eines Weitausgleichs (99 1587 a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) die Versorgungsbezüge nach 9 57 gekürzt werden oder der Versorgungsempfänger aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (99 1587 f ff. des Bürgerlichen Gesetz-buchs) seinem früheren Ehegatten eine Ausgleichsrente nach 9 1587 g des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu entrichten hat Dies gilt auch dann, wenn ohne die nach einem Wertausgleich gewährte Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen (9 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder ohne die gezahlte Ausgleichsrente (9 1587 g des Bürgerlichen Gesetzbuchs) der Versorgungsempfänger aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet wäre.

50.13 Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehört der Ortszuschlag nur bis zur Stufe 2 (9 5 Abs. l Satz l Nr. 2). Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der'nach dem Besoldungsrecht In Betracht kommenden Stufe des Ortszuschlages wird nach 9 50 Abs. l Satz 2 und 3 neben Ruhegehalt Witwengeld oder Waisengeld gezahlt Der Unterschiedsbetrag wird auch gezahlt neben Un-terhaltsbeiträgen im Sinne des 9 63, selbst wenn diese Unterhaltsbeiträge nur in Höhe eines Teiles des Ruhegehaltes, Witwengeldes oder Waisengeldes gewährt werden. Dies gilt auch für Unterhaltsbeiträge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nicht zugrunde liegt oder die in festen Be-trägen festgesetzt sind.

50.1.4 Nach 9 50 Abs. l Satz 3 Halbsatz l, nach dem es für die Berücksichtigung der in Betracht kommenden Kinder auf die Verhältnisse des Beamten oder Ruhestandsbeamten ankommt, gehört es zu den Voraussetzungen der Zahlung eines Unterschiedsbetrages neben einem Witwengeld, daß es sich um ein Kind (9 2 Abs. l Satz l des Bundeskin-dergeldgesetzes) des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten handelt Bei Stiefkindern, Pflegekindern. Enkeln und Geschwistern (9 2 Abs. l Satz l Nr. 5 bis 7 des Bundeskindergeldge-setzes) des Verstorbenen gehört es ferner zu den Voraussetzungen, daß sie der Verstorbene noch

20323

6.2.81 (23)

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

OAOOq selbst in seinen Haushalt aufgenommen oder—• ^VwA J (jgj Engeln und Geschwistern — überwiegend unterhalten hat

50.15 Wegen der Zahlung eines Unterschiedsbelrages nach 9 50 Abs. l Satz 3 Halbsatz 2 neben einem Waisengeld nach 961 Abs. 2 bleibl bei der Prü-, fung, ob eine Waise wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (9 2 Abs. 2 Satz l Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes), ein eigenes Einkommen der Waise außer Belracht Das Einkommen wird auch wegen eines Unlerschiedsbelrages erst - im Rahmen der Anrechung nach § 61 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 berücksichtigt.

-50.1,6 §40 Abs. t) des Bundesbesoldungsgesetzes ist duch in den Fällen des 9 50 Abs. l Satz 3 Halb-sdtz 2 zu belichten.

50.1.7 9 50 Abs. l Salz 3 l Idlbsal/ 2 ist auch anzuwenden, soweit der Wilwe der Unlerschiedsbelrdg nicht für alle Waisen zusteht

Beispiel:

Ein verslorbener Beamter hinterläßt eine Witwe mit zwei ehelichen Kindern und ein nichteheliches Kind, das bei seiner Mutler lebt die kinder-, ueldberechtigl. d-ber keine „andere Person" im Sinne des 9 40 Abs. 0 Salzt des Bundesbesol-dungsgesetzes isl. Anspruch auf den Unter-schiedsbelrdg hdhen die Witwe und die nie htehe-liche Waise.

r

50.1.8 Die Voraussetzung, ddfl neben einem Wilwengeld oder llnterhdllsbeitrag ein Anspruch duf den Un-. lersi hiedsbetrdg ni« hl besieht (9 50 Abs. l Sdlz 3 Halbsatz 2), wird nicht dadurch erfüllt, daß

50.1.8.1 der Betrag eines Unterhaltsbeitrages nach 9 22 Abs. l zuzüglich eines Unterschiedsbetrages nach 9 50 Abs. l durch die nach 9 22 Abs. l Satz 2 angerechneten Einkünfte erreicht oder überschritten wird,

50.1.82 der Betrag eines wiederaufgelebten Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrages zuzüglich eines Un-. terschiedsbetrages nach 9 50 Abs. l durch die nach 9 61 Abs. 3 Satz l Halbsatz 2 angerechneten neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenansprüche erreicht odef überschritten wird.

50.1.9 Der Unterschiedsbetrag wird an die Hinterbliebenen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten insgesamt nur einmal gezahlt. Bei mehreren Anspruchsberechtigten ist er nach § 50 Abs. l Satz 4 ' aufzuteilen; dies gilt auch, wenn der Unterschiedsbetrag neben Waisengeld zu zahlen ist Die Aufteilung erfolgt zu gleichen Teilen ohne Rücksicht auf eine unterschiedliche Staffelung der Stufen des Ortszuschlages.

Beispiel:

Im Beispiel /u T/ .'»0.1.7 erhält die Witwe zwei Drillet, die nirhleheliche W.iise ein Drille! des Unlerschiedsbetrdges zwischen der Stufe 2 und der Slul«"5 des Orlszuschldges.

50.1.10 Kommt für einen Unterschiedsbe(rag nach 9 50 Abs. l die Berücksichtigung desselben Kindes bei mehreren nach derselben Person versorgungsberechtigten Hinterbliebenen in Betracht, so ist der Unterschiedsbetrag dem nach 9 3 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes bevorrechtigten Hinterbliebenen /u /.dhlen (9 40 Abs. 6 Satz l des Bun-deHbesoldungsgcsel/es i. V. mit § 50 Abs. 1 Sdlz l des Bedinlenversorgungsgeselzes). Die Aufteilungsvorschrift des 9 50 Abs. 1 Satz 4 gilt für diese Fälle nicht

Beispiel:

Nach dem Tode eines Beamten wird der geschiedenen Ehefrau ein Unterhaltsbeitrag und der Witwe (zweite Ehefrau) ein Witwengeld gewährt; ein Kind aus der ersten Ehe wohnt bei der zweiten Ehefrau (Stiefkind im Sinne des 9 2 Abs. l Satz l Nr. 5 des Bundeskindergeldgesetzes). In 'diesem Falle ist der Unterschiedsbetrag neben dem Witwengeld zu zahlen (9 3 Abs. 2 Satz l Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes).

50.1.11 Der Unterschiedsbetrag ist Versorgungsbezug, dber nicht Beslandteil des Ruhegehaltes, Witwengeldes oder Waisengeldes oder der Unterhaltsbeiträge. Er ist daher bei der Berechnung dieser Bezüge und bei der Gewährung von Leislungen, die ndch diesen Bezügen zu bemessen sind (z. B. Wilwendbfindung ndch'§ 21), nichl zu berücksich-ligen, es sei denn, ddß seine Berücksichtigung ausdrücklich vorgesehen isl (z. B. ndch § 18 Abs. l Sdlz 3). Ferner bleibl der Unlerschiedsbelrdg z. B. bei der Anwendung des § 20 Abs. 2 und des 9 25 .außer Betracht

50.2 Zu Absatz 2

502.1 Maßgebendes Grundgehalt für die Berechnung des örtlichen Sohderzuschlages isl das Grundgehalt, dds den Versorgungsbezügen zugrunde gelegt wird.

50.2.2 Für die Berechnung des örtlichen Sonderzuschla-ges gellen als Bestandteil des Grundgehaltes

502.2.1 die in §74 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bezeichnelen Dienstbezüge, soweit sie zu den ru-hegehdllfähigen Dienslbezügen gehören,

50.2.2.2 Anilszuldgen ndch § 42 Abs. l und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes,

502.2.3 ruhegehdltfähige Zulagen nach 9 21 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 1967 geltenden Fassung oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften,

50.2.2.4 Erhöhungszuschläge nach Artikels oder 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbe-soldungsgeselzes vom 15. April 1970 (BGBI. I S. 339) oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriflen,

50.22.5 ruhegehaltfähige Zulagen nach der Anlage 4 des Erslen Geselzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund.und Ländern,

50.22.6 Überleitungszulagen nach Artikel 1X911 des Zweilen Geselzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern, soweit sie für die Verminderung des Grundgehaltes oder den Wegfall von Amtszula-. gen gewährt werden,

50.22.7 Dienstbezüge nach früheren bundes- oder landes-rechtlichen Voi.v..!uilleu, ulcuen in den Tz 50.2.2.1 bis 50.22.6 genannlen Dienxlbezügen enlspre-chen.

50.2.3 Beginn und Wegfall der Zahlung des örtlichen Sonderzuschldges Ireleu bei Wohnsilzwechsel din Erslen eines Monals am selben Tage und bei Wohnsilzwechsel innerhalb eines Monats am Ersten des folgenden Monats ein.

50.3 Zu Absatz 3

50.3.1 Der Ausgleichsbet.rag isl nach 950 Abs. 3 Satz l "nur zu zahlen, wenn

50.3.1.1 in der Person der Waise die Voraussetzungen des 9 2 des Bundeskindergeldgesetzes erfüllt sind und

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

6. 2. 81 (24)

503.1.2 Ausschlußgründe im Sinne des 98 des Bundeskindergeldgesetzes weder in der Person der Waise noch in einer anderen Person vorliegen

und i .

503.1.3 keine Person vorhanden ist. die nach 9 l des Bundeskindergeldgesetzes dem Grunde nach anspruchsberechtigt ist.

5032

50.3.3

503.4 50.3.4.1

50.3.4.2

50.3.5

503.6

50.3.7

Der Anspruch auf eine der in 9 8 Abs. l Nr. l und 2 des Bundeskindergeldgesetze's genannten Leistungen stellt im Sinne des 9 50 Abs. 3 Satz l dann keinen Ausschlußgrund nach 9 8 des Bundeskin-

••dergeldgesetzes dar, wenn beim Vorhandensein einer ndch dem l)iin<l<-skind<Tgr*ldgcKtrlz «n-'sprurtiKbcierhtiglen Person nach 98 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes Kindergeld in Höhe eines Unlerschiedsbetrages zu zahlen wäre. Beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ist in diesen Fällen der volle Ausgleichsbetrag nach 9 50 Abs. 3 zu zahlen.

Wegen der Zahlung eines Ausgleichsbetrages neben einem Waisengeld nach 9 61 Abs. 2 bleibt bei der Prüfung, ob eine Waise wegen körperlicher, geistiger oder seelischer -Behinderung außerstande isl, sich selbsl zu unterhalten (9 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes, vgl. . die Tz 50.3.1.1), ein eigenes Einkommen der Waise außer Betracht Erreicht oder überschreitet das nach 961 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 angerechnete Einkommen den Betrag des Waisengeldes zuzüg- • lieh eines Unterschiedsbetrages, so isl die Zahlung eines Ausgleichsbetrages nach 9 50 Abs. 3 ausgeschlossen.

Nicht zu zahlen ist der Ausgleichsbetrag z. B, wenn (vgl., die Tz 50.3,1.2)

die Waise diev Waisenrente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen erhält, die um einen Erhöhungsbetrag für Halb- oder Vollwaisen erhöht ist (9 1269 Abs. l Satz 3 und 4 der Reichsversicherungsordnung. 9 46 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Ange-stelltenversicherungsgesetzes, 9 69 Abs. 6 Satz 3 und 4 des Reichsknappschaltsgesetzes). oder

eine andere Person Auslandskinderzuschlag für die Waise erhält

Entsprechend dem Sinn der Regelung des 9 2 Abs. 5 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes ist der Ausgleichsbetrag auch bei Wohnsilz der Waise außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes zu zahlen; auf § 49 Abs. 6 wird verwiesen.

• Der Ausgleichsbetrag ist Versorgungsbezug, aber nicht Bestandteil des Waisengeldes oder Unterhaltsbeitrages. Er bleibt daher z. B. bei der Anwendung der §§ 25. 42 außer Betracht.

Der Ausgleichsbetrdg isl einkorr.mensleuer-pllichtig (§ 19 des Kinkommensleuergeselzes).

Zu §51

51.0 51.0.1

53.0 53;0.1

Inwieweil Versorgungsbezüge mil Ausndhme der in-§ 51 Abs. 3 genannten Bezüge der Pfändung unterliegen, ergibt sich aus den Vorschriflen der 99850 bis 850 i der Zivilprozeßordnung. Zur Ab-Irelung vgl. auch § 1587 i Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Zu 9 53

Allgemeines

Beim Zusammenlreffen von Versorgungsbezügen mil einem Einkommen aus einer Verwendung im

öffentlichen Dienst werben nach 9 53 die Versorgungsbezüge insoweit gezahlt, als das Einkommen aus der Verwendung hinter der Höchstgrenze zurückbleibt; der etwaige Mehrbetrag ruht

53.02 Wegen der Bezüge der entpflkhteten Hochschullehrer vgl. 9 69 Abs. l Nr. 4 und 9 91 Abs. 2 Nr. 1.

53.03 Wegen einer Anwendung von Ruhensregelungen nach bisherigem Recht wird auf 9 69 Abs. l Nr. 2 Satz 2 hingewiesen.

53.0.4 Leistungen auf Grund von Vereinbarungen, die in Dienstverträgen nach 9 8 des Übergangsgesetzes über die Keclilsslellung der Vrrwdllungsdiigehö-rigen der Verwallung- des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 23. Juni 1948 (WiGfll. S. 54) getroffen worden sind, werden in voller Höhe auf den Versorgungsanspruch angerechnet (9 79 Abs. 2).

53.05 Für die Anrechnung von Einkünften auf die bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamten weitergewährte Besoldung gilt 9 4 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.

53.0.6 Wegen der Behandlung des Ubergangsgeldes bei einer Verwendung im öffentlichen Dienst vgl. 9 47 Abs. 5.

53.0.7 Für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder des Parlaments eines Landes wird auf die jeweiligen Vorschriften in den Abgeordnetengesetzen hingewiesen (z. B. 9 29 des Gesetzes über. die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages).

53.0.8 Der Ausgleichsbetrag nach 9 50 Abs. 3 gilt für die

' Anwendung des 9 53 nicht als Versorgungsbezug

• (9 50 Abs. 3 Satz 2); die Zahlung eines Ausgleichs-

betr'ages wird daher auch nicht dadurch berührt,

daß das Waisengeld nach 9 53 voll ruht

53.0.9. Abgesehen von den Fällen des 9 22 Abs. l (vgL die Tz 22.1.24) und des 9 61 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 (vgl. die Tz 612.4) ist 953 vor Anrechnungsvorschriften (z.B. 96 Abs.3, .9 10 Abs.2 961 Abs.3 Satz l Halbsatz 2, 9 79 Abs. 1) anzuwenden. Die Kürzungsvorschriften des 9 20 Abs. 2 und des 9 '25 sind vor 9 53, die Kürzungsvorschrift des 9 57 ist nach 9 53 anzuwenden. Wegen eines Zusammentreffens des 9 53 mit 9 54 vgl. die Tz 53.2.12, wegen eines Zusammentreffens des 9 53 mit 9 55 vgl. 9 55 Abs. 5 und wegen eines Zusammentreffens des 9 53 mit 9 56 vgl. die Tz 56.15 Satz 1.

53.1 Zu Absatz l

53.1.1 Als Hinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst gilt nicht nur der Bezug eines Einkommens aus einer neuen Verwendung, sondern auch eines solchen, das aus der Fortsetzung einer schon während des aktiven Dienstverhältnisses ausgeübten Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst erworben wird.

53.1.2 Als Einkommen (9 53 Abs.'l) sind außer Betracht zu lassen:

53.1.2.1 Unfdllausgleich nach 9 35 (vgl. die Tz 53.3.1),

,53.1.2.2 Aufwandsentschädigungen (vgl. die Tz 53.3.2 bis

53.3.4).

53.1.2.3 Reisekosten. Umzugskosten, Entschädigung für Dienstkleidung usw.,

53.1.24 Jubiläumsgeschenke, soweit sie nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (9 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung),

20323

6. 2. 81 (24)

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

20323 53-1'2-5 tie'träge (Beitragsanteile) des Dienstherrn oder Arbeitgebers zur Krankenversicherung, zur Un-' fallversicherung und zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie Beiträge des Dienslherrn ' oder Arbeitgebers zu einer zusätzlichen Altersund Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Diensles und dergleichen. •

53.1.2.6 Krankengelder aufgrund der Sozialversicherung,

53.1.27 ein durch Überstunden usw. erzieltes Einkommen nach der Tz 53.1.4,

53.1.2.8 Zulagen, Zuschläge und Belohnungen nach der Tz 53.1.5,

53.1.29 Übergangsgeld für Angestellte und Arbeiter (9 62 des Bundesangestellten-Tarifverlrages, 9 65 des Manlellarifvertrages H für Arbeiter des Bundes oder entsprechende Vorschriflen),

53.t2.tO Mutlersi lidltsgeld nach 9 13 des Mutierst hutzge-sel/.i's (nie hl dagegen die Dienslbezüge und An-wärterbezüge. die nurh §4a Abs. ü der Verordnung über den Mutterschutz lür Beamtinnen und «zusprechenden Idndesrechllichen Vorschriflen als MuUerschaflsgeld weilergewährl werden),

53.12.11 Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz,

53.1.2.12'vermögenswirksdme Leistungen des Dienstherrn oder Arbeitgebers.

53.13 Wegen der Ruhensberechnung im Falle der Gewährung einer Zuwendung nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung oder entsprechender Zuwendungen wird auf dessen §9 hingewiesen. Im Falle der Gewährung eines Ui laubsgeldes ndch dem Urlaubsgeld-gesetz oder entsprechender Leislungen vgl. dessen 9 8.

53.1.4 Ein durch Überstunden erzieltes Einkommen, Zulagen und Zuschläge für Arbeit an Sonntagen, gesetzlich anerkannten Wochenfeiertagen. Vorfesttagen und Samstagen und für Nachtarbeit sowie die Barabgellung eines nichl gewährten Urlaubs bleiben unberücksichtigt Überstunden im-Sinne des Satzes l sind die über die^ normale regelmäßige Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten hinausgehenden Arbeitsslunden.

53.15 Zuldgen und Zuschläge für besondere Arbeitser-• scliwernisse und Gefahren sowie Belohnungen in besonderen Fällen oder für besondere Leislungen bleiben außer Betracht; nichl außer Betrachl bleiben dagegen andere Zulagen und Zuschläge, ins-• lies<indeie l:uiikli»iiK- und SlelleM/tiUgeii.

53.1.6

Wird eine umstil/sleuetpIlH htige Tätigkeit nach T/53..S.1 Salz 4 dls Verwendung im öffenllichen' Dionsl im Sinne des 9 53 Abs. 5 angesehen, so ist die aul ilie Tätigkeit enl lallende t lim..ll/.steiler njiiie KIII ktiiclil aul ilii: l-dlligkeit bei dei KiillfiiN-beiechnung von dem hinkommen aus der Tätigkeit abzusetzen.

53.1.7 Hui einem üiiUerlidlb' des Geltungsbereichs des Gesetzes verwendeten Versorgungsbererhüglen sind die Bezüge nur nach den Salzen eines vergleichbaren Uudiensteten im Geltungsbereich des Gesetzes zu berücksichligen.

53.1.8 Stirbt ein Kuhestandsbedmler (bmpfänger eines Unlerhaltsbeitrages) während einer Verwendung im öflentlu hen Diensl und wird sein Einkommen aus dieser Verwendung — ganz oder leilweise — den Erben oder den Hinlerbliebenen über den Sterbetag hinaus für den Sterbemonat weitergewährt oder belassen, so bewirkt dies ein Ruhen der den Erben oderden Hinterbliebenen für dieselbe Zeil zusiehenden Bezüge in gleicher Weise,

wie es bei Weilerleben des Verstorbenen zum Ruhen seines Ruhegehaltes geführt hätte (vgl. auch die Tz 17.1.4.4).

53.1.9 Das Sterbegeld unterliegt auch dann nicht den Ruhensvorschriften, wenn der Empfänger des Sterbegeldes ein Einkommen aus eigener Verwendung im öffentlichen Diensl bezieht Wegen der Regelung beim Zusammentreffen von Sterbegeld mit Sterbegeld aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst vgl. die Tz 18.1.11.

532 Zu Absatz 2

53.21 Ein örtlicher Sonderzuschlag ist bei der Höchstgrenze anzusetzen, wenn er bei den zu regelnden Versorgungsbezügen berücksichtigt ist Er ist ferner Bei der Höchstgrenze anzusetzen, wenn er bei den zu regelnden Versorgungsbezügen nicht berücksichtigt ist, uber im Einkommen aus der Verwendung enthalten ist oder an dem Ort gewahrt wird, dessen wirtschaftliche Verhältnisse bei der Festsetzung des Einkommens (z. B. Arbeilslohn) berücksichligt worden sind.

53.22 Ein zustehender Erhöhungsbetrag nach 9 14 Abs. l Satz 2 wirkt sich auf die nach ruhegehaltfähigen Dienstbezügen bestimmte Höchstgrenze des 9 53 Abs. 2 Nr. l einschließlich der Mindest-kürzungsgrenze nicht aus. Wegen der Berücksichtigung eines Anpassungszuschlages nach 9 73 vgl. die 1 'z 73.0.3. Ein zustehender Erhöhungszuschlag nach Artikel 5 oder 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBI. I S. 339) oder den entsprechenden ländesrechtlichen Vorschriften . tritt auch zu dem für die Höchstgrenze maßgebenden Grundgehalt der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet (9 53 Abs. 2 Nr. 1); maßgeblich hierbei ist nichl der Im Einzelfall tatsächlich zustehende, sondern der sich unter Zugrundelegung der Endstufe der maßgebenden Besoldungsgruppe ergebende Erhöhungszuschlag. Dieser Erhöhungszuschlag sowie die Stellenzulage nach Nummer 27 Abs. l Buchstabe a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnun-gen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (Artikel 12 des Geselzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980) sind nicht bei der Berechnung der Mindeslkürzungsgrenze zu berücksichtigen.

53.2.3 Wird beim Verv/endungseinkommen der Orts-•/usrhlag der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen oder ein Sozidlzimchlag wegen eines Kindes gewährt, lür das neben dem zu regelnden Versorgungsbezug ein Unterschiedsbetrag nach 9 50 Abs. 1 nicht gezahlt wird, so ist dieses Kind für den llnlcrKchiedsbotrag bei der Höchstgrenze ii.uli § .'>:< /u berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn eine Waise einen Anwärlerverheiratetenzu-schläg nur wegen eines oder mehrerer Kinder erhält (9 62 Abs. l Nr. 3 Buchstabe a, Absatz 2.und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes); auch in diesen Fällen isl bei der Höchstgrenze (9 53 Abs. 2 Nr. 2) die Zahl dieser Kinder für den Unterschiedsbetrag zu berürksirhtiopn

53.24 Bei der Ermitllung der Höchstgrenze für_Waisen nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 isl ein zustehender Unterschiedsbetrag nach §50 Abs. l in die Anteilsbe-. rerhnung (40 v. H.) einzubeziehen.

53.25 Dem in einem Kniendermonat erzielten Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst isl in <Jon Fällen des 9 53 Abs. 2 Nr. l der volle als Höchslgrenze geltende Monatsbetrag (9 53 Abs. 2 Nr. 1) gegenüberzustellen! in den Fäl-

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

6. 2. 81 (25)

53.2.6

53.27

len des 9.53 Abs. 2 Nr. 2 isl bei der Erhöhung dieser Höchslgrenze von dem innerhalb des jeweiligen Monals tatsac hlich erzie'llen Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst auszugehen. Dies gill auch dann, wenn der Versorgungs-berechligle eine Verwendung im öffentlichen Dienst im Laufe eines Kalendermonats begonnen oder beendet und deshalb ein Einkommen aus der 53.2.8 Verwendung nur lür einen Teil des Monals bezogen hat; mindeslens isl ihm jedoch der Teil des Versorgungsbezuges zu belassen, der auf den Teil des Monats entfällt lür den er kein Einkommen aus ilef Verwendung im öffentlichen Dienst bezogen hat.

53.2.9 Beispiel l: .

(§.S:t Abs. 2 Nr. 1)

Ruhegehdllldhig«' Dienslbezüge —

Endstufe (= Höchstgrenze) 2 000 DM

Ruhegehdll 1 500 DM

Einkommen'für die Zeil vom 53.2.10

26. bis 30. April (5 Tage) . 400 DM

Das Einkommen bleibt hinter dem

vollen Belrdg der Höchslgrenze

zurück um 1600 DM

Milhin wird das Ruhegehall für April vom Ruhen nichl betroffen. Ob die Beschäftigung mit dem 30. April beendet oder darüber hinaus fortgesetzt, wird, ist hierbei bedeutungslos.

Beispiel U:

('§ 53 Abs. 2 Nr. 2) Höchstgrenze (§ 53 Abs. 2

Nr. 1) 2000 DM Kuhegehall l 500 DM Einkommen für die Zeil vom 6. bis 30. April 2800 DM Das Gesamteinkommen aus Versorgung und Verwendung 4 300 DM übersleigt dir llfirlixt-grrn/.e von ^i'iÜLJ'M um 23(K) DM davon 40 v. II. - 920 DM erhöhte Hö< hslgrenze 2920DM Das Einkommen von 2 800 DM bleibt hinter der Höchslgrenze zurück um 120 DM so daß vom Ruhegehdll nur noch 120 DM zu zahlen wären.

Es sind jedoch V-jo des Ruhegehaltes von l 500 DM - 250 DM zu belassen.

Bei unregelmäUiger Täligkeit während eines sich über den ganzen Monat erstreckenden Beschäftigungsverhältnisses, also z. B. dann, wenn bei Lehrtätigkeit gegen Stundenvergütung die Zahl der Unterrichtsstunden wechselt und infolgedessen die Vergülung in den einzelnen Monaten verschieden ausfällt isl ebenfalls nach Tz 53.2.5 Satz l zu verfahren.

Läßt sich bei einer. Beschädigung von längerer Dauer das in den einzelnen Monaten erzielte Ein- 532.11 kommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst nicht oder .doch nur schwer feststellen, z. B. bei Versicherungsagenten oder staatlichen Lotterieeinnehmern, so ist sofern nicht nach Tz 53.5.1 eine Regelung überhaupt zu unterbleiben hal (Umsatzsteuer), zunächst bei der monatli- ' chen Regelung das voraussichtliche Durchschnittseinkommen in die Ruhensberechnung

einzusetzen und die endgültige Regelung unter Zugrundelegung des monatlichen Durchschnittseinkommens vorzunehmen, das sich aufgrund'geeigneter Nachweise (z. B. einer Verdienstbescheinigung oder eines Steuerbescheides) aus dem Jahresbetrag ergibt. . '

Erhält der Versorgungsberechügte für eine Tätigkeil, die sich über mehrere Monate erstreckt, das Verwendungseinkommen in einem Gesamtbe-trag, so ist dieser zeitanteilig zu berücksichtigen. Bei entsprechendem Nachweis ist der Gesamtbetrag stalidessen auf die einzelnen Monate nach dem Umfang der Tätigkeit aufzuteilen.

Eine Ubergangszahlung nach § 75 des Bundesbesoldungsgesetzes ist bei der Ruhensberechnung während eines Zeilraums von dreizehn Monaten' anteilig zu berücksichtigen. Dieser Zeitraum beginnt mil dem Tage der Übernahme in das Beam-lenverhdllnis.

Isl dds Ruhegehall oder das Einkommen aus derVerwendung im Disziplinarwege gekürzt worden, so bleibt nach § 9 Abs. l Satz 2, 9 12 Abs. l der Bundesdisziplinarordnung und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften diese Kürzung bei der Ruhensberechnung unberücksichtigt.

Beispiel I:

Höchslgrenze 2000 DM Ruhegehalt l 500 DM Einkommen . 1600 DM nach 9 9 der Bundesdisziplinarordnung gekürztes Einkommen l- 280 DM Ruhegehalt und ungekürztes Einkommen

von insgesamt 3 100 DM übersteigen also die

Höchstgrenze um l 100 DM An Ruhegehalt sind demnach zu zahlen

1 .SO«) IKK)- 400 DM Ruhegehalt und gekürztes hinkommen zusdmmen somit

Beispiel 11:

Höchstgrenze 2000 DM Ruhegehdll l 500 DM nach 9 12 der Bundesdisziplinarordnung gekürztes Ruhegehalt l 200 DM Einkommen l 000 DM Ruhegehalt und Hinkommen

von zusammen . 2 500' DM übersteigen die Höchstgrenze um 500 DM Das Ruhegehalt ruht in Höhe dieses Betrages - 500 DM so daß an Ruhegehalt zu zahlen sind 700 DM

20323

1680 DM

T

Nach 9 77 -Abs. 5 Satz 3 der Bundesdisziplinarordnung und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften ist bei Anwendung des 9 53 die Höchstgrenze nach 9 53 Abs. 2 Nr. l um den Betrag zu kürzen, um den der Unterhaltsbeitrag (9 77 Abs. l der Bundesdisziplinarordnung und entsprechende landesrechtliche Vorschriften) hinter dem Ruhegehalt, aus dem er errechnet ist, zurückbleibt

6. 2. 81 (25)

143. Ergänzung - SMBl. NW,- (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

20323 Beispiel:

Höchstgrenze (9 53 Abs. 2 Nr. 1)

Ruhegehalt - 75 v. H. Unterhaltsbeitrag nach 9 77 der Bundesdisziplinarordnung

Einkommen ' Regelung

Höchstgrenze (9 53 Abs. 2 Nr. 1)

Differenz zwischen Ruhegehalt und Unlerhdllsbei-. trag

gekürzte Höchstgrenze (9 53 Abs. 2 Nr. 1) Einkommen Unterhaltsbeitrag Einkommen und Unterhaltsbeitrag von zusammen übersteigen die gekürzte Höchstgrenze (9 53 Abs. 2 Nr. 1) um

Als IJnlerhaltsbeilrag sind demnach zu zahlen

2000 DM 1500 DM

l 120 DM 1400 DM

2000 DM

380 DM l 620 DM

l 400 DM l 120 DM

2520 DM 2520 DM

900 DM 220 DM

Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach 9 53 Abs. 2 Nr. 2 für Ruhestandsbeamte ist ebenfalls von dem gekürzten Betrag nach 9 53 Abs. 2 Nr. l auszugehen, im vorstehenden Beispiel also von l 620 DM.

53.212 Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einem Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (9 53 Abs. 5) ist zunächst der neuere und sodann der frühere Versor-gungsbezüg nach 9 53 zu regeln, und zwar der frühere in der Weise, daß bei der Gegenüberstellung der Bezüge dein Hinkommen aus der Verwendung im Öffentlichen Dienst der nach der Regelung des neueren Versorgungsbezuges nicht ruhende Beirag hinzuzurechnen isl; ist es für den Vfrsorgungsbi'rcc hliglen günstiger, so isl zunächst der frühere und sodann der neuere Versor-. gungsbezug enlsprechend zu regeln. Hierdurch darf der Versorgungsberechtigte aber nicht bessergestellt werden, als wenn das Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst überhaupt nicht Anlaß zur Anwendung der Ruhens-vorschriften gäbe und nur 9 54 anzuwenden wäre.

Beispiel:

Höchstgrenze bei dem

ersten Versorgungsbezug 3 600 DM erstes Ruhegehalt 2 100 DM Höchstgrenze bei dem

zweiten Versorgungsbezug 2 400 DM zweites Ruhegehall I 600 DM erstes Ruhegehalt unter Zugrunde- -legung der Gesamtdienstzeit 2 700 DM Einkommen a) • 2 000 DM b) 800 DM

Regelung des zweiten Ruhegehaltes nach 9 53

Fall a Fall b DM

Das Einkommen von bleibt hinter der zweiten Höchstgrenze von . zurück um

DM 2000

2400

400

800

Regelung des ersten Ruhegehaltes

nach 9 53

, Fall a Fallb

DM DM

Das Einkommen von 2 000 800

unter Hinzurechnung der -nach der vorstehenden

Regelung aus dem zweiten

Ruhegehalt zu zahlenden 400 1600

zusammen' 2 400 2 400 ' bleibt hinter der ersten

Höchstgrenze von 3600 3600

zurück um l 200 l 200

Dieser Betrag- ist aus dem ersten Ruhegehalt

(2 100) zu zahlen.

Gesamtbezüge ,

Einkommen aus dem zweiten Ruhegehalt zu zahlen aus dem ersten Ruhegehalt zu zahlen zusammen

Fall a DM 2000

400

l 200 3600

Gegenüberstellung

Regelung des ersten Ruhegehaltes

nach 5 54 Fall a

DM

Erstes Ruhegehalt unter Zugrundelegung der Gesamtdienstzeit 2 700 davon ab das zweite Ruhegehalt l 600 mithin aus dem tatsächlichen ersten Ruhegehalt (2 100) zu zahlen l 100 Gesamtbezüge

Einkommen

aus dem zweiten Ruhegehall

aus dem ersten Ruhegehalt zu zahlen

gegenüber den vorstehend errechneten

Fall a DM 2000

1600

3600

Fallb DM 800

1600

1200

3600

Fallb DM

2700

1600

l 100

Fall b DM 800

1600

l 100 3500

3600

Dieser Betrag ist aus dem zweiten Ruhegehalt (l 600) zu zahlen.

Da sich hiernach der Betreffende im Falle b bei der Regelung der beiden Ruhegehälter nach 9 53 um 3 600—3 500-100 DM besser stehen wurde, dürfen bei dieser Regelung aus dem ersten Ruhegehalt nicht l 200, sondern nur l 100 DM gezahlt werden.

53.3 Zu Absatz 3

533.1 Ein Unfallausgleich nach 9 35 bleibt für die Ruhensberechnung sowohl beim Verwendungseinkommen als auch bei den Versorgungsbezügen außer Betracht.

5332. Aufwandsentschädigungen (9 53 Abs. 3) sind nur solche Einkommensteile, die tatsächlich einen Ersatz durch den Dienst bedingter besonderer Aufwendungen darstellen; nicht als Aufwandsentschädigungen gelten Bezüge, bei denen es sich, tatsächlich um eine Vergütung für Arbeitsleistung oder um eine Entschädigung für Zeitversäumnis handelt und zwar auch dann, wenn sie eine irreführende Bezeichnung tragen. Als Anhalt für die Beurteilung der Angemessenheit dienen die für Beamte vorgesehenen Aufwandsentschädigungen, v

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

6. 2. 81 (26)

5333 Hat die Regelungsbehörde Bedenken. Einkommensteile, die als Aufwandsentschädigungen bezeichnet sind, als solche in voller Höhe anzuerkennen, oder kommt nach .ihrer Ansicht ein Dienstaufwand nach Lage der Verhältnisse nicht i in Frage, so holt sie eine Äußerung des zuständigen Finanzamtes darüber ein.- inwieweit diese Einkommensteile steuerrechtlich (93 Nr. 12 des • Einkommensteuergesetzes) nicht zum Arbeitslohn gerechnet werden. Einkommensteile, die steuerrechtlich Arbeitslohn sind, können grundsätzlich nicht als Aufwandsentschädigungen im Sinne der Ruhensvorschriften angesehen werden.

533.4 Erscheint der Regeiungsbehörde das Ausmaß, in dem nach Auskunft des Finanzamtes Einkommensteile nichl zürn Arbeitslohn rechnen, als Grundlage für die Anwendung der Ruhensvor-schriflen zu weitgehend, so führt sie die Entscheidung auf dem Dienstwege herbei.

53.4 . Zu Absatz 4

53.4.1 Erhall ein früherer Beamter-oder früherer Ruhe-sldndsbedmter wegen eines Unfalles einen Unler-hdltsbeitrdg nach § 181 d Abs. 4 oder 9 181 b des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 gellenden Fassung oder den enlspre-chemlen früheren Idndesrerhtlichrn Vorschriften i. V. mit § 38 (vgl. § 82. § 69 Abs. 2), so wird 9 53 Abs. 4 nichl angewandt, wenn wegen dieses Unfalles eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusieht

/.u Ahfi.il/. .'>

Verwendung im ölleiillii heu Diensl im Sinne der Hiilierisvorsi linllen inl jede Ben< haltigung- im Dienst des Hunde.N usw. Ks kommt also weder aul die Dauer der liesc haltigung noch darauf an. ob die Ueschäftigungsslelle eine Behörde isl, ob die Beschäftigung im Beamten- oder Angeslelllen-verhällnis oder in anderer Form erfolgl oder aus welchen Milleln die Vergütung für die Leistung fließt Ausgenommen ist jedoch eine Tätigkeil als gerichllicher Sachversländiger. Ausgenommen ist ferner eine Tätigkeit, die unter das Umsatz-sleucrgrselz lallt, es sei denn, daß

,i) die Tätigkeit lür sirh allein betrachtet nichl der Umsatzsteuer unterliegen würde und nur deshalb unier das Umsatzsteuergeselz fällt weil sie im Zusammenhang mil einer selbständigen Berufstätigkeit ausgeübt wird, oder

b) die ndi-h § 53 Abs. '> Salz .'t zuständige Stelle lür besondere Fälle bestimmt, daU trotz der Unterwerfung der Tätigkeit unter das Umsatzsteuer-geselz § 53 anzuwenden ist. /

Es wird u.a. auf die Abschnitte 54 und 55 der Lohnsteuer-Richllinien hingewiesen.

53.5.2 Die Ruhensvorschrilten werden auch dann angewendet, wenn zu ihrer Umgehung die Formen v und Gestallungsmöglichkeilen des bürgerlichen Rechls mißbraucht werden.

535.3 Als Körperschaften, Anstalten und Stillungen des öffentlichen Rechts (§ 53 Abs. 5 Sdlz 1) sind, soweit es sich um' Hinrichtungen handelt die ersl nach dem 30. Januar 1933 geschälten worden sind, nur solche zu verstehen, die durch Geselz oder sonstigen Hoheilsakl die Rechte oder die Stellung einer Körperschaft usw. des öffentlichen Rechts erhallen haben. Hei einer Verwendung im Diensl öffentlich-rechtlicher Religionsgesell-schaflen unt! ihrer Verbände sind die Ruhensvor-schrillen nii.ht anzuwenden (vgl. jedoch die Tz 53.5.9).

535.4 Verbände von Körperschaften usw. des öffentlichen Rechts (9 53 Abs. 5 Satz 1) sind rechtsfähige Zusammenschlüsse jeder Art ohne Rücksicht auf die Rechtsform und Bezeichnung, auch Zusammenschlüsse von Verbänden. Hierzu gehören nicht Kapitalgesellschalten, auch wenn sich deren gesamtes Kapital in öffentlicher Hand befindet, sowie Stiftungen des privaten Rechts unabhängig von der Herkunft ihrer Mittel.

5355 Im Falle der Beschäftigung bei einem nicht rechtsfähigen Zusammenschluß (z. B. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, nichteingetragener Verein) kann davon ausgegangen werden, daß die einzelnen Gesellschafter (Mitglieder) dieses .Zusammenschlusses Arbeitgeber sind. Wenn ein Ver-sorgungsberechligler bei einem nichl rechtsfähigen Zusammenschluß beschäftigt ist, dem Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihre Verbände angehören (z. B. Gemeinschaflsstelle, Arbeilsgemeinschafl), ist das Verwendungseinkommen daher insoweit für die Ruhensregelung nach § 53 heranzuziehen, als es auf diese Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihre Verbände entfällt:

535.6 Wegen der in Betracht kommenden zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Einrichtungen (9 53 Abs. 5 Satz 2) vgl. die Tz 6.4.2

535.7 In den Fällen des 9 53 Abs. 5 Satz 3 haben die für die Anwendung der Ruhensvorschriften zuständigen Dienststellen (Regelungsbehörden) nach Anhörung oder auf Antrag des Versorguhgsberech-tigten die Entscheidung der nach 953 Abs. 5 Salz 3 zuständigen Slelle auf dein Dienstwege unter Beifügung der Aklen zu beantragen.

53.5.8 In den l-'lillen, in denen es zweifelhaft ist ob es sich bei der Beschäftigung der Versorgungsbe-rechliglen um .Verwendung im öffentlichen Dienst" handelt haben die Regelungsbehörden dem Versorgungsberechtigten bekanntzugeben, daß die Zahlung der Versorgungsbezüge bis zur Entscheidung darüber, ob .Verwendung im öffent- • liehen Dienst" vorliegt unter Vorbehalt erfolgt und daß überzahlte Beträge zu erstatten sind, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Kuhensvorschriflen festgestellt werden.

53.5.9 Wfge.ii einer Anwendung der Ruhensvorschriften bei Verwendung im Diensl öllentlu h-rechlli-cher Religionsgesellschaften und ihrer Verbände oder bei Ersalzschulen wird auf 9 105 Satz 2 Nr. 5 hingewiesen.

Zu 9 54

54.0 Allgemeines

54.0.1 Beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge werden nach §54 die früheren Versorgungsbezüge insoweit gezahlt als die neuen Versorgungsbezüge hinter der Höchslgrenze zurückbleiben; der etwaige Mehrbelrag ruht. 9 54 Abs. 3 und 4 bleibl unberührt

54.0.2 . Wegen der Bezüge der e.nlpflichteten Hochschullehrer vgl. 9 69 Abs. l Nr. 4 und 9 91 Abs. 2 Nr. 1.

54.0.3 Wegen einer Anwendung von Ruhensregelungen nach bisherigem Recht wird aul 9 69 Abs. l Nr. 2 Salz 2 hingewiesen.

54.0.4 Der Ausgleichsbelrag nach § 50 Abs. 3 v/ird im Falle des § 54 nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt; der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung des § 54 nicht als Versorgungsbezug (§ 50 Abs. 3 Satz 2 und 3).

20323

6. 2. 81 (26)

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

2032? 54-°-5 Abgesehen von den Fällen des 9 22 Abs. l (vgl. die «.uvr«.u Tz 22.1.24) und des 961 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 (vgl. die Tz 61.2.4) ist 954 vor Anrechnungsvorschriften (z. B. 9 6 Abs. 3, 9 10 Abs. 2, 9 61 Abs. 3 Satz l Halbsatz 2, 979 Abs. 1) anzuwenden. Die Kürzungsvorschriften des 9 20 Abs. 2 und des 9 25 sind vor § 54, die Kürzungsvorschrift des 957 ist nach 9 54 anzuwenden. Wegen eines Zusammentreffens des 9 54 mit 9 53 vgl. die Tz 53.2.12, wegen eines Zusammentreffens des 9 54 mit 9 55 vgl. die Tz 55.0.3 Satz 4 und wegen eines Zusammentreffens des 954 mit § 56 vgl. die Tz 56.1.5 Satz l. Wurde eine ähnliche Versorgung im Sinne des § 54 Abs. l in Höhe des Betrages festgesetzt, um den die Summe von Renten oder anderen Bezügen hinter einer Gesamtversorgung zurückbleibt, so ist bei der Anwendung des 9 54 der sich nach Abzug der Renten oder anderen Bezüge ergebende Betrag zugrunde zu legen.

54.1 Zu Absatz t

54.1.1 Ob es sich bei der Beschäftigung, die zu dem neuen. Versorgung.sbezug geführt hat, um eine Verwehdung im öffentlichen Dienst handelt, ist nach § 53 Abs. 5 Satz t aufgrund des Tatbestandes-der damaligen Beschäftigung zu beurteilen; auf 9 105 Satz 2 Nr. 5 wird hingewiesen. Der Rechtsgrund des neuen Bezuges (Anspruch oder freiwillige Zuwendung) ist belanglos.

54.12 Eint* „ähnliche Versorgung" (954 Abs. l Nr. l, 2 und 3) umfallt alle aul einem Dienstverhältnis beruhenden, nichl als Ruhegehalt, Wilwen- oder Waiserigeld gewährten laufenden Bezüge, soweil sie nichl aus Mitteln bestritten werden, zu deren Aufbringung der Bedienstete in einem nicht unwesentlichen Umfang beigetragen hat Dies kann z. B. angenommen werden, wenn der Bedienstete von den laufenden Beiträgen für seine Versorgung mindestens ein Viertel aufgebracht hat.

54.13 Welcher der Versorgungsbezüge der frühere ist, richtet sich danach, welcher Versorgungsfall früher eingetreten ist Bei gleichzeitigem Eintritt des Veisorgungslalles aus mehreren Dienstverhältnissen gilt als früherer Versorgungsfall der dus dem früher begründeten Dienstverhältnis. Bei Witwen und Waisen (§ 54 Abs. t Nr. 2) gellen das aus dem früheren Ruhegehdll errechnete Witwengeld und Waisengeld als „frühere Versorgungsbezüge".

Beispiel 1:

Ein Ministerialrat z. Wv. ist als Oberregierungsrat

. verwendet worden und aus diesem Dienstverhältnis sowie nach 9 35 Abs. l des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131

. des Grundgesetzes fallenden Personen zum gleichen Zeitpunkt in den Ruhestand getreten. Als früherer Versorgungsbezug gilt das Ruhegehalt, das der Ruhestandsbeamte aus dem Ruhestand nach 9 35 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen erhält.

Beispiel II:

Ein in den einstweiligen Ruhesland versetzter Generalkonsul wird Oberbürgermeister und tritt mit Vollendung des 65. Lebensjahres als Oberbürgermeister sowie nach 941 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes als Generalkonsul in den dauernden Ruhestand. Als früherer Versorgungsbezug gilt das Ruhegehall, das ihm aus seinem Beamtenverhältnis als Generalkonsul zusteht.

54.1.4 Erwirbt eine Witwe einen neuen Versorgungsbe-/.ug als Ruheslandsbeamlin, so unterliegt das Witwengeld der Ruhensregrlung nach 9 54 Abs. l und, 2. 9 54 Abs. 4 regell den Fall, daß ein Ruheslands-

54.1.5

beamter einen Versorgungsanspruch aus dem Dienstverhältnis seines Ehegatten erwirbt; in diesem Falle unterliegt das Ruhegehalt der Ruhens-regelung. Es kommt darauf an, wann der Ehegatte gestorben ist

Beispiel I:

Eine Postsekretärin, die seit dem 1. April 1943 im Beamtenverhältnis gestanden hat und mit einem Postoberinspektor verheiratet war, der seit dem 1. Februar 1946 im Beamtenverhältnis gestanden hat erhält seit dem 1. Dezember 1977 Witwengeld und tritt mit dem 30, April 1978, also nach dem Tode ihres Ehemannes, in den Ruhestand. Bis zum 30. April 1978 ist das Witwengeld nach 9 53 zu regeln. Ab 1. Mai 1978 ist das Witwengeld nach 9 54 Abs. l Nr. 3 zu regeln. Wäre die Postsekretärin vor dem Tode des Ehemannes in den Ruhestand getreten, wäre ihr Ruhegehalt nach 9 54 Abs. 4 zu regeln.

Beispiel II:

Eine Postsekretärin, die mit dem 30. November . 1977 in den Ruhestand getreten ist und mit einem Postinspektor verheiratet war, der am 20. November 1977 gestorben ist, bezieht ab I.Dezember 1977 Ruhegehalt und auf Grund einer Festsetzung vom 22. Dezember 1977 Witwengeld ab 1. Dezember 1977. Der Zeitpunkt der Festsetzung ist unerheblich; maßgebend ist, welcher Versorgungsfall früher eingetreten ist. Zu regeln ist daher ab l. Dezember 1977 nach 9 54 Abs. l Nr. 3 das Witwengeld, nicht das Ruhegehalt

Erhält eine Wilwe oder Waise aus der Verwendung eines Ruhestandsbeamten im öffentlichen Dienst für den Sterbemonal noch Bezüge aus der Verwendung des verstorbenen Ruhestandsbeamten, so richtet sich das Ruhen der Bezüge für den Sterbemonat (9 17) nach der Tz 53.1.8 (vgl. auch die Tz 17.1.4.4).

Das Sterbegeld unterliegt auch dann nicht den Ruhensvorschriften, wenn der Empfänger des Sterbegeldes aus eigener Verwendung im öffentlichen Diensl an neuen Versorgungsbezügen Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung erhält; ebenso unterliegt das Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung nicht den Ruhensvorschriiten, wenn das Sterbegeld als neuer Versorgungsbezug gezahll wird. Wegen der Regelung beim Zusam- • mentreffen von Sterbegeld mit Sterbegeld aus einer späteren Versorgung vgl. die Tz 18.1.11.

Wegen der Ruhensberechnung im Falle der Gewährung einer Zuwendung nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung oder entsprechender Zuwendungen wird auf dessen 9 9 hingewiesen.

542 Zu Absatz 2 >

54.21 Ein örtlicher Sonderzuschlag ist bei der Höchstgrenze anzusetzen, wenn er bei den zu regelnden Versorgungsbezügen berücksichtigt ist

54.22 Ein zustehender Erhöhungsbetrag nach 9 14 Abs. l Satz 2 ist nicht nur bei der Höchstgrenze des 9 54 Abs. 2 Nr. 3, sondern auch beim Ruhegehalt nach 9 54 Abs. 2 Nr. l zu . berücksichtigen. Wegen der Berücksichtigung eines Anpassungszuschlages nach § 73 vgl. die Tz 73.0.3. Ein zustehender Erhöhungszuschlag nach Artikel 5 oder 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBI. I S. 339) oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften tritt auch zu dem für die Höchstgrenze maßgebenden Grundgehalt der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet^ 54 Abs. 2 Nr. l und 3); maßgeblich hier-

54.1.6

54.1.7

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

6. 2. 81 (27)

bei ist nicht der im Einzelfall tatsächlich zuste-, hende, sondern der sich unter Zugrundelegung der Endstufe der maßgebenden Besoldungsgruppe ergebende Erhöhungszuschlag.

5423 Wird wegen eines Kindes ein Unterschiedsbetrag nach 9 50 Abs. l neben dem späteren, nicht aber neben dem früheren Versorgungsbezug gezahlt so ist dieses Kind für den Unterschiedsbetrag bei der Höchstgrenze nach § 54 zu berücksichtigen.

542.4 Bei der Ermittlung der Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 Nr. l ist für die Berechnung der „gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit" der dem früheren Versorgungsbezug zugrunde liegenden Dienstzeit die nach Eintritt des früheren Versorgungsfalles liegende Zeit hinzuzurechnen, die beim späteren Versorgungsbezug berücksichtigt worden ist Hierzu gehört eine Zurechnungszeit die nach 9 13 Abs. l beim früheren Versorgungsbezug berücksichtigt wurde, nur insoweit, als die dieser Zurechnüngszeit zugrunde liegende Zeil nicht nach einer anderen Vorschrift beim späteren Versorgungsbezug berücksichtigl worden, isl. Eine Zurechnüngszeit, die nach § 13 Abs. 1 beim späteren Versorgungsbe/ug herüi-ksichtigl wurde, ist für die Berechnung dei „gesamten ruhegehdlllähi-geii Dienstzeit" nur insoweit hinzuzurechnen,.dls sie nicht bereits nach § 13 Abs. l beim früheren Versorgungsbezug berücksichligl worden ist In Fällen, in denen beim früheren oder späleren Versorgungsbezug die Vordusselzungen für die An-. wendung des § 36 Abs. 2 und 3 oder des § 82 Abs. l Nr. l und 2 vorliegen, sind, diese Vorschriflen auch bei dem für die Höchstgrenze maßgebenden Ruhegehalt anzuwenden. InFällen, in denen beim früheren oder späteren Versorgungsbezug § 37 diigewdndt wird, isl der dorl vorgesehene Ruhe-gehdltssdlz duch im Rahmen des § 54 Abs. 2 Nr. l zu berücksichtigen.

54.2.5 Handeil es sich bei dem nach § 54 Abs. 2 Nr. l.zu regelnden Versorgungsbezug um einen Unter-hdllsbeilrdg ndch § 3B, so isl als Höchstgrenze der Beirag anzuselzen, der sich als Unterhaltsbeitrag ergeben würde, wenn bei den ruhegehallfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe zugrunde gelegt wird, aus der der Unterhaltsbeitrag berechnet wird. Entsprechendes gilt für die Höchstgrenze für die Hinlerbliebenen beim Zusammentreffen eines Unterhaltsbeitrages nach § 41 mit einer weiteren Hinterbliebenenversorgung (9 54 Abs. 2 Nr. 2). Handelt es sich bei dem nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 zu regelnden Versorgungsbezug um einen Unterhallsbeilrag nach § 41, so sind als Höchslgrenze 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe anzusetzen, aus der sich der Unlerhallsbeilrag nach § 41 bemißt Dem früheren Beamlen oder früheren Ruheslandsbeamten ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der dem Unfallausgleich enlsprichl (§ 54 Abs. 5).

542.6 Ist das J Ruhegehall im Disziplinarwege gekürzt worden, so bleibt nach § 12 Abs. l i.V. mit §9 Abs. l Satz 2 der Bundesdisziplinarordnung oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften diese Kürzung bei der Ruhensberechnung unberücksichtigt Für die Ruhensberechnung. gilt die Tz 53.2.10 sinngemäß.

54.27 Nach § 77 Abs. 5 Sdtz 3 der Bundesdisziplinarordnung und den entsprechenden landesre< htlichen Vorschriften ist bei Anwendung des § 54 der unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeil sich ergebende Betrag um den Betrag /u kürzen, um den der Unterhaltsbeitrag (9 77 Abs. 1 der Bundesdis/ipliiidrordnung und entsprechende landesrechtliche Vorschriflen)

hinter dem Ruhegehalt aus dem er errechnet ist zurückbleibt Für die Ruhensberechnung gilt die 'Tz 53.2.11 sinngemäß.

Zu 9 55

55.0- Allgemeines

55.0.1 Beim Zusammentreffe" von Versorgungsbezügen mit Renten werden nach 9 55 die Versorgungsbezüge insoweit gezahlt als die Renten hinter der Höchstgrenze zurückbleiben; der etwaige Mehrbetrag ruht

55.0.2 Wegen der Bezüge der entpflichteten Hochschul-, lehrer vgl. 9 69 Abs. l Nr. 4 und 9 91 Abs. 2 Nr. 1.

55.0.3 Abgesehen von den Fällen des 9 22 Abs. l (vgl. die Tz 22.1.24) und des §61 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 (vgl. die Tz 61.2.4) ist §55 vor Anrechnungsvorschriften (z. B. 9 61 Abs. 3 Satz l Halbsatz 2) anzuwenden. Die Kürzungsvorschrift des § 20 Abs. 2 und des § 25 sind vor § 55, die Kürzungsvorschrift des § 57 ist nach § 55 anzuwenden. Wegen eines Zusammentreffens des § 55 mit § 53 vgl. 9 55 Abs. 5, f:ür dds-Zusdnimentreffen des § 55 mit § 54 Abs. l Nr. l und 2 gilt §55 Abs. 6, Irifft §55 mil § 64 Abs. l Nr. 3 oder mil § 54 Abs. 4 zusammen, isl § 55 nach § 54 anzuwenden. Wegen eines Zusammentreffens des § 55 mil § 56 vgl. die Tz 56.15 Salz I.

55.1 Zu Absatz l

55.1.1 Wegen des von § 55 erfaßlen Personenkreises vgl. 9 6 Abs. 3 Satz 2 und die Tz 63.2 bis 6.3.4.

55.12 Zu den Renlen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gehören die Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter, aus der Angestelltenversicherung und aus der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie die Leislungeu der Altershilfe für Landwirte, nicht dagegen z. B. die Renten aus der geselzlichen Unfallversicherung. Wegen der Gleichstellung enlsprechender wiederkehrender Leistungen wird auf § 55 Abs. 8 und die Tz 55.8.1 hingewiesen.

55.1.3 Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes sind Renten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und entsprechende Renten; hierbei ist nichl erforderlich, daß es sich bei den Beschäftigungen, die der Rente zugrunde liegen, um Verwendungen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz l gehandelt hat.

55.1.4 Außer Betrachl bleiben bei der Anwendung des 9 55 ein Kinderzuschuß, um den sich eine Versichertenrente erhöht, sowie ein Erhöhungsbetrag, um den sich die Waisenrente einer Halb- oder Vollwaise erhöht (§ 1262 und § 1269 Abs. l Satz 3 und 4 der Reichsversicherungsordnung, § 39 und 9 46 Abs:_l Satz 3 und 4 des Angestelltenversiche-rungsgesetzes. 9 60 und § 69 Abs. 6 Satz 3 und 4 des Reichsknappschaftsgesetzes).

55.1.5 Ruhende Rententeile bleiben bei der Regelung nach 9 55 außer Betracht.

55.1.6 Werden Renten aus einer zusätzlichen Altersund Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes abgefunden, so gill die Tz. 10.2.10 enlsprechend.

55.1.7 Wurden anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe Rentenauwart-schdften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen oder begründet (§ 55 Abs. l Satz 3), so isl die Tz 10.2.7 sinngemäß anzuwenden.

6. 2. 81 (27)

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

20323 55>1-8 We8en der Ruhensberechnung im Falle der Ge-Währung einer Zuwendung nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung oder entsprechender Zuwendungen wird auf dessen § 9 hingewiesen.

552 Zu Absatz 2

55.21 Ein örtlicher Sonderzuschlag ist bei der Höchstgrenze anzusetzen, wenn er bei den zii regelnden Versorgungsbezügen berücksichtigt isl.

55.22 Ein zuslehender Erhöhungsbelrag ndch 9 14 Abs. l Salz 2 isl auch bei dem für die. Höchstgrenze maßgebenden Ruhegehall (§ 55 Abs. 2 Nr. 1)zu berücksichtigen. Wegen der.Berücksichtigung eines Anpassungszuschlages ndch § 73 vgl. die Tz 73.0.3. Ein zuslehender Erhöhungszuschlag nach Artikel 5 oder 6 des Siebenlen Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgeselzes vom 15. April 1970 (BGBI. l S. :s:t9) oder den entsprechenden Idndesrechllichen Vorschriften Irilt auch zu dem für die Höchstgrenze maßgebenden .Grundgehalt der Besoldungsgruppe, aus der sich dds Ruhegehalt berechnel (9 55 Abs. 2 Nr. 1); maßgeblich hierbei isl nichl der im Ein/elfall tatsächlich zustehende, sondern der sich unter Zugrundelegung der Endslule der maßgebenden Besoldungsgruppe ergebende Erhöhungszuschlag.

552.3 ' Dn Unlersi hii'dsbi'trdg nach §.'•() Abs. l gehört zur Höchstgrenze, wenn er neben den zu regelnden Versorgungsbezügen zu zahlen ist

55.Z4 Der Berechnung der Höchslgrenze weiden dls ru-hegehallfähige Dienslzeil zugrunde gelegt

552,4:1 die Zeil vom vollendelen 17. Lebensjdhr bis zum Eintritt des Versorgungsfdlles, duch wenn der Zeitraum nichl durch ruhegehdltfälnge Dienstzeiten oder für die Rente berücksichtigte Versicherungszeiten abgedeckt ist,'

552.4.2 die Zeiten, um die beim Ruhegehalt die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht worden ist (z. B. nach den 99 7. 13 Abs. 2), .

55.243. die Zeiten einer rentenvcrsicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Einlritt des Versorgungsfalles, die bei der zur Regelung führenden Rente berücksichtigt worden sind, soweit es sich nicht um Zeiten handelt, die bereits nach • der Tz 55.2.4.2 berücksichtigl werden.

55.25 Bei der Ermittlung der Höchstgrenze nach 9 55 Abs. 2 Nr. l sind ggf. auch § J3 Abs. l, § 36 Abs. 2 und 982 Abs. l Nr. l anzuwenden; hierbei sind von der Zeit zwischen dem Eintritt in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres die Zeiten abzuziehen, die bereits nach § 55 Abs. 2 Nr. l Buchstabe b dls ruhegehaltfähige Dienstzeit zugrunde zu legen sind. Der sich nach der Tz 55.2.4 und Satz l ergebende Ruhegehaltssatz ist in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Anwendung des 936 Abs. 3 oder des § 82 Abs. l Nr. 2 vorliegen, gemäß diesen Vorschriften /u erhöhen. In Fällen, in denen § 37 angewandt wird, isl der in dieser Vorschrill vorgesehene Ruhegehdllssaty. duch im Rahmen des §55 Abs. 2 Nr. l zu berücksichtigen.

55.X6 Bei der Ermittlung der Höchstgrenzen nach § 55 Abs. 2 Nr. l und 2 sind lerner ggf. auch 9 14 Abs. l Satz 3 und 4, 9 36 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie 9 82 . Abs. l Nr. 3 anzuwenden. •

55.27 Die für Witwen vorgesehene Höchstgrenze nach 9 55 Abs. 2 Nr. 2 gilt auch beim Bezug einer Wit-

wenrente nach § 1268 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung, § 45 Abs. 5 des'Angeslelllenversi-cherungsgesetzes, § 69 Abs. 5 des Reichsknapp-schaftsgesetzes.

55.2.8 Handelt es sich bei dem zu regelnden Versor-. gungsbezug um einen Unterhaltsbeitrag nach 938, so ist als Höchstgrenze der Betrag anzusetzen, der sich als Unterhaltsbeitrag ergeben würde, wenn bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe zugrunde gelegt wird, aus der der Unterhaltsbeitrag berechnet wird. Entsprechendes gilt für die Höchstgrenzen für die Hinterbliebenen, Dem früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbedmten isl mindestens ein Betrdg als Versorgung zu belassen, der dem Unfallausgleich entsprichl (9 55 Abs. 7).

552.9 Isl das Ruhegehdlt im Disziplinarwege gekürzt worden, so bleibt ndch § 12 Abs. l i.V. mit §9 Abs. 1 Satz-2 der Bundesdisziplindrordnung oder den entsprechenden Icindesrechtlichen Vorschriflen diese Kürzung bei der Ruhensberechnung unberücksichtigt. Für die Ruhensberechnung gill die Tz 53.2.10 sinngemäß.

55.3 Zu Absatz-3

55.3.1 Eine Ruhensregelung kommt in Betracht, wenn

55.3.1.1 der Ruln:.staiidsl.»>rimle

. ciußer dein Ruhegehalt uii.e Veisichertenrenle aus eigenem Rechl bezieht (vgl. § 55 Abs. 3 Nr. 1),

553.1.2 die Wilwe

äußer dem Wilwengeld eine Witwenrente aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit des verstorbenen Beamten oder Ruheslandsbeamten erhall (vgl. § 55 Abs. 3 Nr. 2).

553.13 die Waise.

außer dem Waisengeld eine Waisenrente erhält. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Waisenrente aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit des Vaters, der Mutter oder einer sonstigen Person entstanden ist (§ 55 Abs. 3 Nr. 2).

55.4 Zu Absdts 4

55.4.1 Bei der Ermittlung des Rentent«:ils aus freiwilliger Versicherung — Weiterversicherung oder Selbslversicherung — (§55 Abs. 4 Salz l Nr. 1) bleiben außer Ansatz ein Kinderschuß, um den sich eine Versicherlenrente erhöht, sowie ein Er-höhungsbelrdg, uin den sich die Waisenrente einer Halb- oder Vollwaise erhöhl (vgl. die Tz 55.1.4).

55.4.2 Ob eine Rente sich nach Werteinheiten berechnet, ergibl sich aus dem Rentenbescheid. Berechneldie Rente sich nicht nach Werteinheiten, so wird-der Rententeil aus freiwilliger Versichenmg nach dem Verhällnis der mit freiwilligen Beiträgen belegten Versicherungsjahre zu den gesamten für die Renlen angerechneten Versicherungs-jdhren ermiltelt Für die mit freiwilligen Beiträgen lielegten Ver.sicherung.sjithre werden zwölf MonalKuriirägt* oder zweiundfünfzig Wochenbei-Iriige ah; «in volles Jdhr gerechnet; ein sich hier-' bei ergebender Rest von weniger als zwölf Mo-natsbeiträgen oder zweiundfünfzig Wochenbei1 trägen bleibt unberücksichtigt. Ein bei den gesamten Versicherungsjdhren sich ergebender Rest von weniger oU einem vollen Vtrsicherungsjahr bleibt ebenfalls unberücksichtigt Sind aus dem Rentenbescheid die mit freiwilligen Beiträgen belegten Zeiten nicht ersichtlich, so ist eine Auskunft des Versicherungsträgers (der Versor-gungsanslalt) einzuholen.

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

6. 2. 81 (28)

Beispiel:

Versicherungsjahre aufgrund freiwilliger Versicherung gesamte Versicherungsjahre Rente ohne Kinderzuschuß

5 volle Jahre 20 volle Jahre 160DM

Rententeil aus freiwilliger Versicherung:

5 x 160 20

- 40 DM.

55.43 Wenn die Rente sich nach Werteinheiten berechnet — das trifft bei den Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen zu —, ist der Rententeil aus freiwilliger Versicherung nach dem Ver-hältnis der Wrilrinhritrii zu ermillrln. Sind die Wcrlemlieiten Im freiwillige Beitrage aus dem Renlenbescheid nichl ersichllich, so isl eine Aus-kunfl des Versicherungslrägers einzuholen. Für die Ermilllung des Renlenleils aus freiwilliger Versicherung rechnen in den gesetzlichen Rentenversicherungen auch die Erhöhungsbelräge nach § 1260b der Reichsversicherungsordnung. 937b des Angeslelllenversicherungsgeselzes, 9 58 b des Reichsknappschdftsgeselzes zur Rente, nicht dagegen die Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung und die Erhöhungsbeträge nach 9 1260 a der Reichsversicherungsordnung, 9 37 a des Angeslelllenversicherungsge-selzes, 9 58 a des Reichsknappschaflsgesetzes.

Beispiel:

Werteinheiten für freiwillige Beiträge (WEf) 363.65 Werleinheilen für Pflichlbeilräge (einschließlich der Werleinheiten aus Beiträgen der ersten 5 Jahre) 2 366,63 Werteinheiten für Ersatzzeilen 481,66 Werteinheiten für Ausfallzeiten 128,26 Summe der Werteinheiten (SWE) 3 340,20 Rente ohne Kinderzuschuß (R) 879,70DM Rententeil aus freiwilliger Versicherung: RxWEf 879,70 x 363,65 Qr,BnK/, SWE " 3340.20 " Sl "

Hat der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge zu einer freiwilligen Versicherung geleistet oder Zuschüsse in dieser Höhe gezahlt (9 55 Abs. 4 Satz 2). so sind die Beiträge für die Anwendung des 9 55 wie Pflichtbeiträge zu behandeln.

55.4.4 Erhöhungsbeträge nach 9 1260 a der Reichsversicherungsordnung, 9 37 a des Angestelltenversi-cherungsgesetzes, § 58 a des Reichsknappschafts-gesetzes für Beiträge, die aufgrund der Berechtigung zur Weiterversicherung entrichtet sind, bleiben wie Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung bei der Ruhensberechnung außer Ansatz (9 55 Abs. 4 Satz l Nr. 2) Steigerungsbeträge für Beiträge der Höherversicherung, zu denen der Arbeitgeber mindestens zur Hälfte beigetragen hat (9 55 Abu. 4 Salz 2), sind in die Kuheimbere« hnung einzubeziehen; das gleiche gill für Erhöhungsbelriige nach 9 1260a der Reichsversicherungsordnung. §37a des Ange-stelltenversicherungsgesetzes, 9 58 a des Reichs-kqappschaftsgesetzes aufgrund von Pflichtbeiträgen.

55.45 Bei Beiträgen, die aufgrund einer Versicherungspflicht nach 9 1227 Abs. l Satz l Nr. 9 der Reichsversicherungsordnung, 9 2 Abs. l Nr. 11 des Ange-stelltenversicherungsgeselzes entrichtet wurden, handelt es sich auch für die Anwendung des 9 55 Abs. 4 Salz l Nr. l nichl um freiwillige Beiträge, sondern um Pflichtbeiträge. Es handelt sich hierbei auch nicht um eine freiwillige Weiterversicherung oder Selbstversicherung im Sinne des 9 55 Abs. 4 Satz l Nr. l oder um eine Höherversicherung im Sinne des 9 55 Abs. 4 Satz l Nr. 2

555 Zu Absatz 5

555.1 Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezug, Rente und einem Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ist der Versorgungsbezug zunächst nach 9 55 und sodann nach 9 53 zu regeln. Hierbei ist für die Regelung nach 9 53 dem Einkommen aus der Verwendung die Gesamtversorgung (der nach Anwendung des 9 55 verbleibende. Versorgungsbezug zuzüglich der nach 9 55 - berücksichtigten R»P»P) gegprmherzustellen. '

Beispiel: • •

Ruhegehalt T400 DM Rrnlr ' 500DM Verwendungseinkouimen l 200 DM

Regelung nach § 55

Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 l 800 DM

Ruhegehall l 400 DM

Renle 500DM

zusdmmen 1900DM

übersleigen die Höchslgrenze um 100 DM In dieser Höhe ruht das Ruhegehalt Ruhegehalt somit , (l 400 DM-100 DM =)' , 1300DM

Regelung nach § 53

Höchslgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. l 2400DM Gesamtversorgung

(1300DM + 500 DM -) 1800DM

Verwendungseinkommen l 200 DM

zusammen 3 000 DM

übersleigen die Höchslgrenze um 600 DM In dieser Höhe ruht das Ruhegehalt Als Ruhegehalt sind somit zu zahlen (1300 DM-600 DM •=) 700DM

55.6 Zu Absatz 6

55.6.1 Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach 9 55 und danach der frühere Versorgungsbezug nach §54 mit dem nach 9 55 gekürzten neueren Versorgungsbezug zu regeln. Sodann ist der gekürzte frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach 9 55 zu regeln; Höchstgrenze nach 955 Abs. 2 ist hierbei der Versorgungsbezug, der sich unter Berücksichtigung der Zeit bis zum Eintritt des, neueren Versorgungsfalles ergibt.

Beispiel:

Erstes Ruhegehalt '. l 200 DM Zweites Ruhegehalt 1700DM ,, Rente 400DM A Regelung des zweiten

Ruhegehaltes nach 9 55

l löchstgrenze l 900 DM

Zweites Ruhegehalt l 700 DM

Renle • 400 DM zusammen 2 100 DM

übersleigen die Höchslgrenze um 200 DM

In dieser Höhe ruht das zweite Ruhegehalt , Als Ruhegehalt sind zu zahlen

(l 700 DM-200 DM -) 1500DM B. Regelung des ersten

Ruhegehaltes nach 954 '

Höchstgrenze 2 000 DM

Erstes Ruhegehalt l 200 DM

Zweites Ruhegehall nach

Anwendung des 955 l 500 DM 2 700 DM

übersteigen die

Höchstgrenze um , 700 DM

Erstes Ruhegehalt somit.

(l 200 DM-700 DM -) 500DM

20323

6. 2. 81 (28)

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

20323

S5&2

C. Regelung des ersten Ruhegehaltes nach 955 Höchstgrenze nach ,9 55 Abs. 2 unier Berücksichtigung der Zeit bis zum Ein-Irilt des neueren Versorgungsfalles 2 100 DM Ersles Ruhegehdll (gekürzl) 500 DM Zweites Ruhegehalt (gekürzt) l 500 DM Rente 400DM zusammen 2 400 DM übersteigen die Höchstgrenze um 300 DM In dieser Höhe ruht das erste Ruhegehalt. Als erstes Ruhegehalt sind somit zu zahlen (500 DM - 300 DM =) 200 DM

Unterliegt der Versorgungsempfänger mit dem früheren Versorgungs-bezug nicht dem 9 55, so sind die für den früheren Versorgungsbezug maßgebenden Rentenanrechnungsvorschriften nach Durchführung der Regelung nach § 54 anzuwenden.

Beispiel:

Erstes Ruhegehalt l 200 DM Zweites Ruhegehalt l 700 DM Rente 400 DM Rententeil nach 9 10 Abs. 2 120 DM

A. Regelung des zweiten Ruhegehaltes nach 955 Höchstgrenze 1 900DM Zweites Ruhegehalt l 700 DM Rente 400DM zusammen 2 100 DM übersteigen die Höchstgrenze um 200 DM In dieser Höhe ruht das /weite Ruhegehalt Als Ruhegehall sind zu zahlen (l 700 DM-200 DM -) 1500DM

B. Regelung des ersten Ruhegehaltes nach 9 54 Höchstgrenze 2 000 DM -Erstes Ruhegehalt l 200 DM Zweites Ruhegehalt nach Anwendung des 5 55 l 500 DM 2 700 DM

700DM 500DM

übersteigen die Höchstgrenze um Erstes Ruhegehalt somit (l 200 DM-700 DM =) C. Anwendung des 9 10 Abs. 2 auf das ersle Ruhegehalt Erstes Ruhegehdll (gekürzt) 500 DM RentfiUeil mich 9 10 Abs. 2 120DM y.u zahlendes erKles Ruhegehalt

380DM

Zu Absatz ti

554

55,8.1 Die Renten, die die in der DDR und in Berlin (Ost) besiehenden System« der Sozialversicherung für den l-'dll der Invalidität und des Alters sowie zugunsten der Hinterbliebenen zahlen, stehen nach 9 55 Abs. 8 den Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen gleich. Das gleiche gilt für Invalidität*-, Alters- untl Hinterbliebenenrenten, die tiüfgiiiml eines zwischenstaatlichen Abkommens gezahlt werden.

Zu 9 56

56.1 Zu Absatz l

56.1.1 Für die Anwendung des 9 56 ist es ohne Bedeutung, ob der Beamte vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis, während des Beamtenverhältnisses oder nach dessen Beendigung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung verwendet worden ist; auf die Art der Verwendung kommt es hierbei nicht an. Wegen der in Betracht kommenden zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen wird auf die Tz 6.4.2 hingewiesen.

56.12 Die vor dem 1. Juli 1968 zurückgelegte Zeit einer Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bleibt nach 9 90 Abs. l bis zu sechs Jahren außer Betracht

56.13 Bei den Bezügen der entpflichteten .Hochschullehrer, die für die Anwendung des 9 56 als Ruhegehalt gelten (9 69 Abs. l Nr. 4 Satz l, 9 91 Abs. 2 Nr. l Satz 1) ist der Ruhensbetrag nach 9 56 Abs. l Satz l für jedes Jahr mit 2,14 v. H. der Emeritenbe-züge zu be echnen; Entsprechendes gilt für die in 9 63 Nr. 9 genannten Bezüge.

56.1.4 Im Falle des 9 56 Abs. l Satz 2 ruhen die deutschen Versorgungsbezüge einschließlich des Unterschiedsbetrages nach 9 50 Abs. l in voller Höhe; 9 56 Abs. l Satz 3 ist zu beachten. Eine Invaliditätspension als Höchstversorgung liegt vor, wenn diese ohne Rücksicht auf die .Dienstzeit nach dem höchsten Hundertsatz bemessen ist Bei am I.Juli 1968 vorhandenen Versorgungsempfängern ist 9 90 Abs. 2 zu beachlen.

56.15 Der Ruhensbetrag ist ggf. von den Versorgungsbezügen nach Anwendung der Ruhensvorschrif-ten der 99 53 bis 55 abzuziehen. Beim Zusammentreffen mit zwei deutschen Versorgungsbezügen ist die sich nach 9 54 ergebende deutsche Gesamtversorgung zu regeln. Ruht danach der frühere deutsche Versorgungsbezug in voller Höhe, so ist nur der neuere deutsche Versorgungsbezug zu regeln. Bei teilweisem Ruhen ist zunächst der neuere und dann der frühere Versorgungsbezug zu regeln. Hier ist der Ruhensbetrag, der von'dem neueren deutschen Versorgungsbezug abzuziehen ist, nach den ihm zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zu bemessen; der Ruhensbetrag, der von dem nach 9 54 nicht ruhenden Teil des früheren deutschen Versorgungsbezuges abzuziehen ist, ist nach den sich aus 9 54 Abs. 2 Nr. l ergebenden ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zu bemessen und um den Ruhensbetrag beim neueren deutschen Versorgungsbezug zu vermindern.

Beispiel:

Erstes deutsches Ruhegehalt als Beamter auf Zeit

(42 v. H. aus 4 800 DM) 2 016 DM Zweites deulsches Ruhegehalt (75 v. II. dus 4 200 DM) 3 150 DM Ruhenssdlz nach 9 56 Abs. l Satz l Hdlbsdlz l bei 10 vollen Jahren einer zwischenslaallichen oder überstaatlichen Verwendung 21,4 v. H. A.Deutsche Versorgungsbezüge nach Anwendung des 954 Höchstgrenze

— Ruhegehalt — nach 9 54 Abs. 2 Nr. l (75 v. H. von 5 400 DM) 4050DM Zweites deutsches Ruhegehalt (voll) 3 150 DM Erstes deutsches Ruhegehalt (Teil) 900 DM B. Regelung der deutschen Versorgungsbezüge nach 956 Abs. l Vom zweiten deutschen Ruhegehalt

3 150,00 DM

ruhen 21,4 v. H. aus 4 200 DM 898.80 DM bleiben 2 251,20 DM Von dem aus dem ersten deutschen Ruhegehalt nach A verbliebenen Teilruhegehalt 900,00 DM ruhen 21,4 v. H. aus 5400DM - l 155,60DM abzüglich 898.80 DM 256,80 DM bleiben 643,20DM

Die Sätze l bis 4 gelten entsprechend bei Anwendung des 9 56 Abs. l Satz 2 und 3. Satz l gilt ent-

158. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 10. 1983 = MBl. NW. Nr. 87 einschl.)

6. 2. 81 (29)

sprechend bei Anwendung von Anrechnungs-.und Kürzungsvorschrui.er!: § 57 Abs. l bleibt jedoch unberührt

56.2 Zu Absatz 2

562.1 Bei der Anwendung des- § 56 Abs. 2 bleibt nach § 90 Abs. J.die vor dem 1. Juli 1968 zurückgelegte Zeit einer Tätigkeit im .zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Diensl bis zu/sechs Jahren außer Belrarht.

5622 Im Falle des § 5ti Abs. 2 Satz 2 isl der die eigenen Beiträge einschließlich Zinsen übersteigende Teil des Kapilalbelrages abzuführen, der auf die ge-samle Zeil der Verwendung im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entfällt Im Falle der Versteuerung des Kapitalbetrages durch die zwischenslaalliche oder überstaatliche Ein-richlung isl der nach Abzug der Steuern verbleibende Betrag zugrunde zu. legen. Bei teilweiser Abführung des Kapitalbelrages ist von dem erhaltenen Kapildlbelrag, der nichl auf eigenen Beiträgen einschließlich Zinsen beruht für jedes Jahr, für das § 56 Abs. l keine Anwendung finden soll, der Betrag abzuführen, der dem Verhältnis von einem Jahr zu der Gesamtzahl der für das Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 56 Abs. l maßgebenden vollen Jahre entspricht Entsprechend ist auch in den Fällen der Tz 56.2.1 zu verfahren. Beruhte der Kapitalbelrag nur auf eigenen Beiträgen einschließlich Zinsen, ist § 56 nicht anzuwenden.

Beispiel zu Satz 3

Verwendung bei zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Einrichtung vom 1.4. 1962 bis 15.10. 1971 (9 Jahre 6'A Monate). Kapitalbetrag insgesamt 135000 DM, Teil des Kapitalbetrages, der nicht auf eigenen Beiträgen und Zinsen beruht *» 90 000 DM. Nach Abzug von 6 Jahren nach 9 90 Abs. l bleiben von den insgesamt 9 vollen Jahren noch 3 Jahre.

Danarh abzuführen V» von 90000 DM - 10000 DM für jedrs der .'» Jahre, also V. von 90000 DM - 30 000 DM/, wenn § 56 Abs. l Satz l überhaupt keine Anwendung finden soll.

5623 Für die Umrechnung eines in ausländischer Währung gewährten Kapitalbelrages gill folgendes:

56.23.1 Währungen, die an der Frankfurter Börse gehandelt und deren Kurse amtlich notiert werden, sind nach dem letzten Briefkurs'umzurechnen, der im Bunde.sanzeiger bekanntgegeben wird. Lelzler Briefkurs ist der am Tage der Feslsetzung des Rückzahlungsbetrages oder bei Abführung des Kapilalbelrages in ausländischer Währung der dm Tage der Abführung bekdnnle.'hilfsweise auch der letzte davor notierte Kurs.

56.23.2 Wird von der Frankfurter Börse ein Devisenkurs für eine ausländische Währung nichl nolierl, so wird diese Wahrung nach dem lelzlen Briefkurs umgerechnet der von den Kreditinstitulen ange-wendejl wird.

56.24 Hat der entsandte Beamte beim Ausscheiden aus dem öffentlichen Diensl einer zwischenstaalli-

• chen oder überslaallichen Einrichlung einen Kapitalbetrag erhalten (9 56 Abs. 2 Salz 1)7so beginnt die Frist des 9 56 Abs. 2 Satz 4 mit Beendigung der Entsendung zu dieser Einrichtung; bei Ruhestandsbeamten beginnt die Frist mit der Beendigung des Dienstes bei der Einrichtung. Das gilt auch dann, wenn der Beamte oder Ruhestandsbeamte zunächst zu einer änderen zwischenstaatli-

. chen oder.überslaallichen Einrichtung überwechselt es sei denn, daß er den.ausgezahlten Kapital- .

betrag wieder bei der neuen Einrichtung einzahlt

20323

56.4 Zu Absatz 4

56.4.1

56.42

56.43

57.1 57.1.1

57.12

57.1.3

57.1.4

57.1.5

57.1.6

57.1.7

572

57.2.1

Der Ruhensbetrag für die Hinterbliebenen (9 56 Abs. 4 Satz 1) berechnet sich nach den für die Hinterbliebenenversorgung geltep'cten Hundertsätzen des Ruhegehaltes (z. B. für die Witwe im allgemeinen 60 v. H.) aus dem Kuhensbetrag nach 9 56 Abs. l Satz l Halbsatz 1. Die anteiligen Ruhens-.betrage der Hinterbliebenen dürfen insgesamt diesen Ruhensbetrag nicht übersteigen; werden Witwengeld und Waisengeld nach 9 25 gekürzt, so sind auch die anteiligen Ruhensbeträge entsprechend zu kürzen. Im übrigen sind die Tz 56.1 und 56.2 entsprechend anzuwenden.

Auf Hinterbliebene ist 9 56 nicht anzuwenden, wenn sie aufgrund eigener Verwendung im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst laufende Versorgungsbezüge erhalten oder einen Kapitalbetrag erhalten haben.

Wegen der Bezüge nach Artikel 70 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vgL die Tz 18.1.11.

Zu 9 57

Zu Absatz l

Wegen der Gleichstellung der Bezüge der entpflichteten Hochschullehrer mit dem Ruhegehalt vgl. 9 69 Abs. l Nr. 4 und 9 91 Abs. 2 Nr. 1. Zu den Versorgungsbezügen im Sinne des 9 57 Abs. l gehört nicht die jährliche Sonderzuwendung; der Grundbetrag der Sonderzuwendung (9 7 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung) wird in Höhe der vor Anwendung des 9 57 zustehenden Versorgungsbezüge gewährt.

Auf die zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBI. I S. 105) ergangenen Hinweise - mein RdErl. v. 23. 8. 1983 (SMBl. NW. 20323) - wird verwiesen.

Die Kürzung von Versorgungsbezügen nach 9 57 beginnt frühestens mit dem Ersten des auf die Rechtskraft der in 9 57 Abs. l Satz l genannten Entscheidung des Familiengerichts folgenden Monats.

Dir Ausnahinevorschrift des 9 57 Abs. l Satz 2 gilt nichl für die Versorgungsbezüge von Hinterbliebenen. 9 57 Abs. l Satz 3 bleibt unberührt

Zu den Vollwaisen im Sinne des 9 57 Abs. l Satz 3 gehören nur gemeinschaftliche Kinder der früheren Ehegatten.

Zu den Vollwaisen im Sinne des 9 57 Abs. l Satz 3 •gehören Halbwaisen auch dann nicht, wenn ihr Waisengeld auf Grund des 9 24 Abs. 2 nach dem-Salz für Vollwaisen gezahlt wird.

Die Kürzung der Versorgungsbezüge kann 'nach Maßgabe des 9 58 abgewendet werden.

Zu Absatz 2

Stand der Beamte am Tage nach dem Ende der Ehezeit im Sinne des 9 1587 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im aktiven Dienst, so erhöht sich nach 9 57 Abs. 2 Satz 2 der Monatsbetrag der

6. 2. 81 (29)

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5.1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

20323

durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwaltschaften um die Hundertsätze, um die die in festen Beträgen festgesetzten Versorgungsbezüge in der Zeit vom Tage nach dem Ende der Ehezeit im Sinne des 9 1587 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis zum Tage vor dem Beginn des Ruhestandes erhöht werden. Vom Beginn des Ruhestandes an erhöht sich der zu diesem Zeitpunkt maßgebende Monatsbetrag weiter nach 9 57 Abs. 2 Satz 3 (vgl. die Tz. 5722).

5722 Befand sich der Beamte am Tage nach dem Ende der Ehezeit im Sinne des 9 1587 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bereits im Ruhestand, so erhöht sich nach 9 57 Abs. 2 Satz 3 der Monatsbetrag von diesem Tage an in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ru-hens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht. Zur Erleichterung der laufenden Feststellung dieses Verhältnisses kann der Kürzungsbetrag in einem auf zwei Stellen hinter dem Komma ohne Rundung zu berechnenden Hundertsatz des Ruhegehaltes vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften festgesetzt werden; ändert sich die Höhe des Ruhegehaltes aus andere.m Grund als durch Anpassung der Versorgungsbezüge, so ist der Hundertsatz neu festzusetzen.

5723 Wegen der Anpassung der Versorgungsbezüge (9 57 Abs. 2 Satz 3) vgl. Abschnitt XI des Gesetzes.

57.24 Der für eine Kürzung maßgebende Monatsbelrag erhöht sich auch während der Zeit, in der eine Kürzung des Ruhegehaltes nach 9 57 Abs. l Satz 2 unterbleibt.

$73 Zu Absatz 3

573.1 Die Kürzungsbeträge für das Witwen- und Waisengeld ergeben sich durch Anwendung der Anteilssätze des Witwen- oder Waisengeldes auf den Kürzungsbetrag, der nach 9 57 Abs. 2 für das dem Witwen- oder Waisengeld jeweils zugrunde liegende Ruhegehalt maßgebend ist Zur Erleichterung der laufenden Feststellung dieses Verhältnisses kann der Kürzungsbetrag in einem auf zwei Stellen hinter dem Komma ohne Rundung zu berechnenden Hundertsatz des Witwen- oder Waisengeldes vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften festgesetzt werden; ändert sich die Höhe des Witwen- oder Waisengeldes aus anderem Grund als durch Anpassung der Versorgungsbezüge, so ist der Hundertsatz neu festzusetzen.

573.2 Die anteiligen Kürzungsbeträge der Hinterbliebenen dürfen insgesamt den Kürzungsbetrag nach 9 57 Abs. 2 nicht übersteigen; werden Witwen-und Wdisengeld nach 9 25 gekürzt so sind auch die anteiligen Kürzungsbelräge entsprechend zu kürzen.

Zu 9 58

S«.! Zu Absatz l

58.1.1 Die Kürzung der Versorgungsbezüge durch Zahlung eines Kapitalbetrages kann nur durch den Beamten oder Ruhestandsbeamten, nicht aber durch die Hinterbliebenen abgewendet werden.

M2 Zu Absatz 2

582,1 Bei der Berechnung des vollen Kapifalbetruges isl von dem Beirag auszugehen, der zur Begründung einer Renlenanwarlschalt in l lohe der durch die

Entscheidung des Familiengerichts nach 9 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründeten Anwartschaft am Tage dieser Entscheidung als Beitrag zu leisten gewesen wäre. Dieser Beitrag ergibt sich dadurch, daß der Monatsbetrag, in dessen Höhe eine Rentenanwartschaft durch die Entscheidung des Familiengerichts begründet worden ist in Werteinheiten (9 1304 a Abs. l der Reichsversicherungsordnung, 9 83 a Abs. l des Angestelltenversicherungsgesetzes) und diese in einen Beitrag (9 1304 b Abs. l der Reichsversicherungsordnung, 9 83 b Abs. l des Angestelltenver-sicherungsgesetzes) umgerechnet werden. Für die Umrechnung werden vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung jährlich Werte bekanntgegeben (9 1304 c Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung, 9 83 c Abs. 3 des Angestelltenversiche-rungsgesetzes). Dieser auf den Tag der Entscheidung des Familiengerichts berechnete Beitrag, ggf. erhöht bis zum Tag der Zahlung nach Maßgabe des 9 58 Abs. 2, ergibt den vollen Kapitalbetrag, den der Beamte oder Ruhestandsbeamte zur Abwendung der Kürzung zu zahlen hat

Beispiel ' gemäß der Bekanntmachung der Rechengrößen für 1980 zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 15. September 1979 (BAnz. Nr. 183 vom 28. September 1979, S. 2):

Monatsbetrag der Rentenanwartschaft, die durch die Entscheidung des Familiengerichts begründet wurde: l 244,38 DM.

Ende der Ehezeit: 30. November 1978. Daher Um-rechnungsfdktor nach der Tabelle l der Bekanntmachung: 3,797228.

Tag der Ehlscheidung des Familiengerichts: 20. Februar 1979. Daher Umre.chaungsfaktor nach der Tabelle 3 der Bekanntmachung:-44,90100.

Berechnung des Kapitalbetrages: l 244,38 DM x 3.797228 x 44,90100 =(212.165,961=) 212 165.96DM.

Dieser Betrag erhöht sich ggf. bis zum Tag der Zahlung nach Maßgabe fies 9 58 Abs. 2 (vgl. die Tz 58.2.2 und 58.2.3).

58.2.2 Stand der Beamte um Tage nach der Entscheidung des Familiengerichls über den Versorgungsausgleich nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im aktiven Dienst, erhöht sich nach § 58 Abs. 2 Salz l der Betrag, der zur Begründung einer Rentenanwartschaft zu leisten gewesen wäre (vgl. die Tz 58.2.1 Satz l bis 3), um die Hundertsätze, um die in der Zeit vom Tage nach der Entscheidung des Familiengerichls bis zum Tage vor dem Beginn des Ruhestandes die in festen Beträgen festgesetzten Versorgungsbezüge erhöht werden. Vom Beginn des Ruhestandes an erhöht sich der zu diesem Zeilpunkl maßgebende Kapi-lalbelrag weiler nach § 58 Abs. 2 Satz 2.

58.23 Befand sich der Beamte am Tage nach der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich nach 9 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bereits im Ruhestand, erhöht sich nach 9 58 Abs. 2 Satz 2 der Betrag, der zur Begründung einer Rentenanwartschaft zu leisten • gewesen wäre (vgl. die Tz 58.2.1 Satz l bis 3), in dem Verhältnis, in dem sich vom Tage nach der Entscheidung des Familiengerichts an das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungsund Anrechnungsvorschriflen durch Anpassung der Versorgungsbex.üge erhöht

58.2.4 Bei der Berechnung des Kapitalbetrages f IV. Stl.2.1) kommt es auf den Zeilpunkt der Rechts-

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

6. 2. 81 (30)

kraft der Entscheidung des Familiengerichts nicht an.

5825 Wegen der Anpassung der Versorgungsbezüge (9 58 Abs. 2 Satz 2) vgl. Abschnitt XI des Gesetzes. -

58.3 Zu Absatz 3

58.3.1 Im Falle einer teilweisen Zahlung des Kapitalbetrages vermindert sich der Kürzüngsbetrag in dem Verhältnis, in dem der Teilbetrag zum vollen Kapitalbetrag steht Der restliche Kapitalbetrag erhöht sich weiterhin nach Maßgabe des 9 58 Abs. 2:

58.3.2 Bei voller oder teilweiser Zahlung des Kapitalbetrages durch einen Versorgungsempfänger entfällt oder mindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge vom Ersten des Monats an, in dem die Zahlung erfolgt

Zu 9 59

.59.1 Zu Absatz l

,59.1.1 Nach § 63. fallen für die Anwendung_des Ab-schnilts VII unier den Begriff „Ruheslandsbeam-1 te" auch die Empfänger der in § 63 Nr. 9 genannten Bezüge sowie die Empfänger von Unterhalts-beilrägen nach den §§ 15,59 Abs. 2 und § 68, ferner auch Empfänger von Unlerhaltsbeiträgen nach § 50 des Bundesbeamtengeselzes und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Entsprechendes gilt für die Empfänger einer Abfindungsrente nach § 153 des Bundesbeamtengesetzes in'der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften (§ 16(> Nr. ü des Bundesbeamtengeselzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften i. V. mit § 69 Abs: 1). Nicht unter den Begriff „Ruhestandsbeamte" fallen für die Anwendung des § 59 die Empfänger von Unter-haltsbeiträgen nach § 38 und von Emeritenbezü-gen nach § 69 Abs. l Nr. 4 und § 91 Abs. 2 Nr. 1.

59.1.2 Der Verlusl der Rechie als Ruhestandsbeamter - schließt den Verlust des Anspruchs auf Versorgungsbezüge einschließlich der Hinterbliebenenversorgung ein. Wegen der Nachversicherung des früheren Ruhestandsbedmten im Falle des Verlusles einer Versorgung duf Lebenszeit vgl. §•1232 Abs. 4, § 1402 Abs. l der Reichsversicherungsordnung, § 9 Abs. 4, § 124 Abs. l des Ange-stelltenversicherungsgeselzes; die §9 72, 72 b des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen bleiben unberührt Einem dienstun-fallverletzlen Ruheslandsbeamten ist jedoch in diesem Falle ein Unterhaltsbeilrag nach § 38 zu gewähren; die Nachversicherung wird dadurch nichl ausgeschlossen.

59.1.3 Im Falle des Verlusles von Versorgungsbezügen ist die Zahlung der Bezüge mil dem Ende des Monals einzustellen, in dem das Urteil rechtskräftig wird. Die Rückforderung von Bezügen, die für den folgenden Monat, bereits gezahlt sind, richlet sich nach § '>2 Abs. 2.

Zu 9 60

60.0.1 Die Zahlung der Versorgungsbezüge ist mit Ende des Monats einzustellen, in dem die Festslel-lungsverlügung der oberslen Dienstbehörde über den Verlusl der Versorgungsbezüge dem Ruhe-

standsbeamten zugestellt wird. Zum Rechtsmit-telverfahren wird auf 9 121 der Bundesdisziplinar-'Ordnung und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften hinge wiesen. -

60.0.2 Der Verlust der Versorgungsbezüge ist zeitlich begrenzt Der Anspruch auf Versorgungsbezüge lebt daher wieder auf, wenn der im dauernden Ruhestand befindliche Ruhestandsbeamte nach dem Gutachten eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes oder eines Vertrauensarztes — ggf. eines Facharztes — erneut dienstunfähig geworden ist oder stirbt. Der Anspruch auf Versorgungsbezüge lebt ferner wieder auf, wenn der im dauernden Ruhestand befindliche Ruhestandsbeamte nach 9 45 des Bundesbeamtengesetzes oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften nicht mehr oder nur noch mit seiner Zustimmung erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden kann.

60.0.3 Für die im einstweiligen Ruhestand befindlichen Ruhestandsbeamten' (§ 39 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften) gill die Tz 60.0.2 enlsprechend.

60.0.4 Wegen der zeillichen Begrenzung des Verlustes der Versorgungsbezüge kommt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Belrachl (vgl. 9 1232 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung, 9 9 Abs. 4 des Angestellten-versicherungsgesetzes).

60.0.5 Im Falle des Wiederauflebens des Anspruchs auf Versorgungsbezüge (Tz 60.0.2 bis 60.0.3) beginnt deren Zahlung in den Fällen der erneuten Dienstunfähigkeit sowie des Todes (Bezüge für den Sterbemonat — 917 — und Sterbegeld — 9 18 —) mit dem Ersten des Monat», in den das Ereignis fällt, im übrigen mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt in den das Ereignis fällt

Zu J 61

61.1. Zu Absatz l

61.1.1 In den Fällen des 9 61 Abs. l Satz l Nr. 4 gilt die Tz 59.1.3 entsprechend.

61.1.2 Im Falle der Adoption eines Kindes bleibt ein bis zur Annahme entstandener Anspruch auf Waisengeld gewahrt (§ 1755 Abs. l Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

61.1.3 In Fällen des Erlöschens der Versorgungsbezüge nach §61 Abs. l Satz l Nr. 4 kommt, da es sich hierbei um Hinterbliebenenbezüge handelt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht (vgl. 9 1232 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung, 9 9 Abs. 4 des An-gestelllenversicherungsgesetzes).

61.2 Zu Absatz 2

61.2.1 .Das Waisengeld nach 9 61 Abs. 2 wird auf Antrag gewährt und zwar vom Ersten des Monats an, in dem die Voraussetzungen erfülll werden.

61.2.2 Ob eine Waise wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist. sich selbst zu unterhalten (9 2 Abs. 2 Salz l Nr. 3 des Bundeskindergeldgeselzes), ist durch das Zeugnis eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes oder eines Vertrauensarztes — ggf. eines Facharztes — nachzuweisen, sofern die dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht offenkundig ist oder sich aus amtlichen Unterlagen (z. B. nach dem Schwerbehindertengesetz oder nach dem Bundeskindergeldge-setz) ergibt. Die Prüfung nach Satz l soll erforder-. lichenfalls alle'drei Jahre wiederholt werden.

6. 2. 81 (30)

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

6123 .Für den Begriff des eigenen Einkommens der Waise (5 6, Abs 2 Satz 2) giit folgendes:

6123.1 Zum Einkommen gehören grundsätzlich alle Mittel, die der Waise für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Die Gewährung von Waisengeld ist aber nicht davon.abhängig zu machen, daß ein vorhandenes Vermögen in seinem Bestand angegriffen wird.

61232 Bei der Anrechnung -eines Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit ist von den Bruttobezügen auszugehen; es sind z. B. keine Werbungskosten abzusetzen. Die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind in der Weise zu ermitteln, daß von der Bruttoeinnahme die notwendigen Ausgaben abgeselzl werden.

61233 Zum Einkommen gehören auch Versicherten-und Hinterbliebenenrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen; anrechnungsfrei bleiben aber ein Kinderzuschuß, um den sich eine Versichertenrente erhöhl, sowie ein Erhöhüngsbetrag, um den sich die Waisenrente einer Halb- oder Vollwaise erhöht (9 1262 und 9 1269 Abs. l Satz 3 und 4 der Reichsversicherungsordnung, 9 39 und 9 4l> Abs. 1 Satz 3 und 4 des Angestelltenversiche-ruhgsgeselzes, § 60 und § (.>'.) Abs. 6 Sdlz 3 und 4 des Reichsknappschaftsgesetzes). Zum Einkommen gehören ferner auch Verletzten- und Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung; anrcchnungsfrei bleibt aber eine Kin-derzulage (9 583 der Reichsversicherungsordnung).

61.23.4 Nichl zum Einkommen der Waise rechnen die in der Tz 15.1.5 aufgeführten Leistungen sowie die Waisenbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die das Bundesversor-gungsgeselz für entsprechend anwendbar erklären. Ferner rechnen nichl zum Einkommen Un-terhdltsansprüche einer behinderten Waise gegenüber Verwandlen.

61.235 Die Berücksichtigung eines vom Ehegatten oder früheren Ehegatlen gewährten Unterhaltes kommt im Rahmen der Anrechnungsvorschrift des § 61 Abs. 2 Satz 2 nichl in Belracht und zwar auch ddnn nicht wenn die Waise das 27. Lebensjahr noch nicht vollendel hal. Der Unterhalt ist bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob die behinderte Waise nach § bl Abs. 2 Salz l des Beamlen-versorgungsgeselzes i. V. mit 9 2 Abs. 4 des Bun-deskindergeldgeselzes einen Anspruch auf die Gewährung des Waisengeldes hat.

61.2.3.6 Der Mietwert einer von der Waise bewohnlen mietfreien Wohnung ist nichl anzurechnen, es sei denn, das Nutzungsrecht wird als Bestandleil oder an Stelle eines Arbeitseinkommens gewährt

612.4 Wenn wegen desselben Einkommens die Anwendung sowohl der Anrechnungsvorschrift des 9 61 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 als auch einer Ruhensvorschrift in Betracht kommt, ist zunächst wegen des gesamten lünkonmiens §l>1 Ahs. 2 Satz 2 lldlb-mily. 'l. anziiwriideii iinil II|N:|IIMM mil dein velhlei-beaden Waisengeld die Kuhensberechnung durchzuführen.

6125 Ein wegen einer Behinderung gewährtes Waisengeld fälll weg, wenn die Behinderung nichl mehr besieht. Es ist erneut -zu gewähren, wenn die Behinderung aus den früheren Ursachen später wieder eintritt

613 Zu Absatz 3

613.1 .Für das Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld (9 6l Abs. 3) ist der Grund der Auflösung

der Ehe (Tod des Ehemannes, Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe) unerheblich. Unter einer Wiederverheiratung ist. nicht nur die erste Eheschließung nach dem Tode des Beamten. Ruhestandsbeamten -oder früheren Beamten zu verstehen.

6132 Das Witwengeld wird von dem Tage an gezahlt, an dem oder mit dessen Beginn die Ehe. rechtsgültig aufgelöst ist bei Nichtigerklärung von dem Tage an, an dem oder mit dessen Beginn die Nichtigkeit rechtskräftig festgestellt ist.

6133 Die — unmittelbare — Anrechnung nach 961 Abs. 3 Satz l Halbsatz 2 erstreckt sich auf die Bruttobeträge der Unterhalts-, Versorgungs- und Rentenansprüche aller Art, die infolge der Auflösung der Ehe erworben werden, auf Versichertenrenten also nur insoweit, als sie auf einem Versorgungsausgleich aus der aufgelösten Ehe beruhen. Dazu gehören auch Leibrenten und ähnliche laufende Zuwendungen aufgrund letztwilliger Verfügung sowie Leistungen aus einer privaten Lebensversicherung. Einmalige Leistungen sind in eine Rente umzurechnen. Hat die Witwe durch die-Auflösung der neuen Ehe einen Anspruch auf Zahlung einer laufenden Rente erworben und vereinbart sie später eine Kapitalisierung dieser Rente, so ist der bisherige monatliche Rentenbetrag weiterhin anzurechnen. Der Witwe ist aufzugeben, derartige Ansprüche und ihre Änderung unverzüglich anzuzeigen. Von der Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs ist abzusehen, wenn er nicht erfüllt wird und alle zumutbaren Mittel ausgeschöpft sind, den Unterhaltspflichtigen zur Leistung des Unterhalts heranzuziehen, z. B. wenn die Beitreibung des Unterhalts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. Kinderbezogene Leistungen (z. B. ein Unterschiedsbetrag nach 9 50 Abs. 1), die neben der neuen Witwenversorgung wegen eines Kindes aus dieser neuen Ehe gezahlt werden, bleiben bei der Anrechnung außer Betracht; eine wegen Berücksichtigung eines Kindes zu zahlende erhöhte Witwenrente (§ 590 Abs. 2, § 1268 Abs. 2 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung, 9 45 Abs. 2 Nr. 2 des Ange-stelltenversicherungsgesetzeE, § 69 Abs. 2 Nr. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes) ist dagegen in voller Höhe anzurechnen.

613.4 Von der Anrechnung eines Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs ist insoweit abzusehen, als sie -bei anderen wiederauflebenden Leistungen aus erster Ehe ohne Rücksicht auf andere Anrechnungsvorschriften vorgeschrieben ist; handelt es sich bei der anderen wiederauflebenden Leistung um eine Rente im Sinne des 9 6 Abs. 3 Satz 1,910 Abs. 2, 9 55 oder 9 79 Abs. l, so ist bei Anwendung dieser Vorschriften von der unverminderten Rente auszugehen.

Beispiel für §55:

Wiederaullebeades Witwengeld 'JOO DM

wiederauflebende Rente 600 DM davon kentemeii aus freiwilliger Versicherung 80DM

Versorgungsanspruch aus 2. Ehe 800 DM

zahlbare wiederaufgelebte Rente

(600 DM - 800 DM) 0 DM.

Regelung

Höchstgrenze nach 9 55 950DM

Witwengeld 900DM

Rente (600 DM - 80 DM -) 520 DM

zusammen 1420DM

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

6. 2. 81 (31)

übersteigen die Höchstgrenze um 470DM Witwengeld somit 430 DM abzüglich Rest des Versorgungsanspruchs aus 2. Ehe

(800 DM-600 DM-') 200DM zahlbares wiederaufgelebtes Witwengeld somit 230 DM Die Gesamtversorgung

(Versorgungsanspruch aus 2. Ehe 800 DM

und wiederaufgelebtes Witwengeld 230DM

zusammen l 030 DM)

übersteigl die Höchstgrenze (950 DM) um 80 DM. Dieser Betrag enlsprichl dem Renlenteil aus freiwilliger Versirherung.

61.35 Die Anrechnung einer Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz auf eine wiederaufgelebte Leislung, die ebenfalls auf dem Bundesversorgungsgesetz beruht geht einer anderweitigen Anrechnung vor; das gleiche gilt, wenn die Versorgung oder die wiederaufgelebte Leistung auf einem Gesetz beruht das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt (9 44 Abs. 5 Satz 2 des Bundesversorgungsgeset-zes). In diesen Fällen ist daher für die Anwendung des 961 Abs. 3 Satz l Halbsalz 2 der anzurechnende Versorgungsanspruch nur insoweit heranzuziehen, als er nicht bereits auf eine in 9 44 • Abs. 5'Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes genannte wiederaufgeleble. Leistung angerechnet wird.

613.6 Die Vorschriften der §953 bis 56 bleiben unberührt.

61.3.7 Auf 921 Abs. 3 wird hingewiesen.

6133 9 61 Abs. 3 gilt auch für ein vor der Wiederverheiratung nach 9 28 gewährtes Witwergeld.

61.3.9 Die nach 963 als Witwengeld (Witwergeld) geltenden Unterhaltsbeiträge, die auf Lebenszeit bewilligt waren, leben wie das Witwengeld wieder auf.

61.3.10 Die nach § 63 dls Witwengeld (Witwergeld) geltenden Unterhaltsbeiträge, die auf Zeit bewilligt waren, können auf Zeit wiederbewilligt werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung vorliegen; die-Wiederbewilligung ist nur auf Antrag möglich. Entsprechendes gilt, wenn ein Un-terhdllsbeitrag in den angegebenen Fällen hätte bewilligt werden können.

Zu 9 62

620 Allgemeines

62.0.1 Die Anzeigepflichlen der BeKchäfligungSHlelle nai'h § f>2 Abs. 1 und die Anzeigepflichten des Versorgungsberechliglen nach § 62 Abs. 2 besle-hen unabhängig voneinander.

62.0.2 Gehl eine Mitteilung nach § 1)2 Abs. l oder 2 bei der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse ein,

-so hat sie diese Mitteilung unverzüglich der Re-

•gelungsbehörde zuzuteilen.

621 Zu Absatz l

62.1.1 Beschäftigungsslellen (9 62 Abs. 1) sind alle Körperschaften. Anstalten und Stillungen des öffentlichen Rechts und ihre Verbände. (Jb die Beschäftigung im Beamlen- oder Ange.stelllenverhältnis oder in anderer Form erfolgl oder aus welchen Millein die Vergülung für die Leistung fließt, ist unerheblich. Im übrigen wird auf die Tz 53.5.1 bis 53.5.5 hingewiesen.

6212 Die Beschäftigungsstellen haben sich bei der Einstellung von Arbeitskräften in geeigneter Weise darüber zu vergewissern, ob die Arbeitskräfte Empfänger von Versorgungsbezügen sind und somit eine Anzeigepflicht nach 9 62 Abs. l besteht

6213 . Im Falle der Gewährung einer Versorgung ist auch jede spätere Änderung dieser Versorgung anzuzeigen.

621.4 Sonstige Anzeigepflichten (z. B. zur Durchführung des 9 40 Abs. 5 bis 7 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie des Bundeskindergeldgesetzes) bleiben unberührt

62.2 Zu Absatz 2

622.1 Versorgungsberechligle (9 62 Abs. 2) sind zur Anzeige verpflichtet

622.1.1 als Empfänger von Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld oder einer diesen Bezügen entsprechenden Versorgung, z. B. eines Unterhaltsbeitrages, nach 9 62 Abs. 2 Nr. l bis 3.

622.1.2 als Empfänger eines Dbergangsgeldes (99 47. 89) nach § 62 Abs. 2 Nr. l und 4, .

622.13 als Empfänger einer Abfindungsrente (969 des Beamtenversorgungsgesetzes i. V. mit 9 153 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 3I.Dezember 1976 geltenden Fassung oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften) nach 9 62 Abs. 2 Nr. l.

622.1.4 als Empfänger von Emeritenbezügen (9 69 Abs. l Nr. 4 und 9 91 Abs. 2 Nr. 1) nach 9 62 Abs. 2 Nr. l und 2.

6222 Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, außer den in 9 62 Abs. 2 Nr. l bis 4 genannten Tatsachen insbesondere alle Tatsachen unverzüglich anzuzeigen, die

6222.1 die Änderung des Ortszuschlages einschließlich des Unterschiedsbetrages (9 50 Abs. 1) notwendig machen,

622.22 die Einstellung der Zahlung des Ausgleichsbetrages (9 50 Abs. 3) zur Folge haben,

62223 die Einstellung der Zahlung des Unterhaltsbeitra-. ges nach § 22 Abs. 2 und 3 wegen Wegfalls der Voraussetzungen des 9 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 zur Folge haben.

62.3 Zu Absatz 3

62.3.1 Durch die Entziehung der Versorgung wird die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge (952 Abs. 2) nicht ausgeschlossen. Im Falle einer vollen Entziehung des Ruhegehaltes auf Dauer ist die dadurch entstehende Nachversicherungspflicht zu berücksichtigen (vgl. 9 1232 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung, 9 9 Abs. 4 des Angeslelllen Versicherungsgesetzes).

Zu 9 63

63.0.1 Auf Empfänger eines Versorgungsbezuges nach § 28 werden die für Witwen geltenden Vorschriften des Abschnitts VII angewandt (vgl. 9 28 Satz 2).

Zu 9 64

64.1 Zu Absatz l

64.1.1 Werden Tatsachen bekannt die den Verdacht rechtfertigen, daß ein Empfänger von Hinterblie-

20323

6. 2. 81 (31)

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

benenversorgung sich gegen die freiheitliche de-. mokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt hat, so entscheidet die oberste Dienstbehörde (Tz 49. l .2) darüber, ob ein Untersu-chungsverfahren (9 64 Abs. l Satz 2) einzuleiten ist 9 64 Abs. l Satz 3 bleibt unberührt.

64.12 Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung, so ist die Strafverfolgungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. In diesem Falle oder wenn be-reits ein Verfahren bei der Strafverfolgungsbehörde anhängig ist. isl das Untersuchungsverfahren erst dann einzuteilen oder weilerzuführen, wenn die Sachaufklärung auch ohne Strafverfahren gesichert ist

64.13 Hält die zuständige Behörde für ihre Entscheidung (Tz 64.1.1) weitere Ermittlungen für erforderlich, so führt sie diese selbst durch oder bestimmt, durch wen und in welcher Weise sie durchzuführen sind.

64.1.4 Leitet die zuständige Behörde kein Untersuchungsverfahren ein, so teilt sie-dies dem Betroffenen mit, falls er von dem Tätigwerden (Tz 64.1.1 bis 64.1.3) der Behörden Kenntnis hat.

.64.15 Das Uutersuchungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

64.1.6 Aufgrund der im Untersuchungsverfahren festgestellten Tatsachen entscheidet die zuständige Behörde, ob die Hinterbliebenenversorgung zu entziehen ist.

64.1.7 In Fällen des Entzuges der Versorgungsbezüge nach 9 64 kommt da es sich hierbei um Hinterbliebenenbezüge handelt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht (vgl. 9 1232 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung, 9 9 Abs. 4 des Angestelltenversi-cherungsgesetzes).

Zu §66

66.! Zu Absatz l

66.1.1 Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Ruhestandsbeamten, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger bestimmen sich nach 9 69.

66.12 Auf 9 105 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 123 des Geselzes über kommunale Wahlbeamle des Landes Bayern wird hingewiesen.

66.2 Zli Absatx 2

66.21 Die Vorschrift des § 06 Abs. 2 enthält nur eine abweichende Sonderregelung für die Bemessung des Ruhegehaltssatzes; die Festsetzung der ruhe-.gehaltfähigen Dienslzeil nach den für die Beamten auf Lebenszeit gellenden Vorschriflen (§ 06 Abs. 1) und eine sich danach ergebende Rentenanrechnung nach § 6 Abs. 3 oder 9 10 Abs. 2 blei-. ben unberührt Die besonderen Ruhegehallstiälze des 9 66 Abs. 2 sind Mindestruhegehaltssätze und ireten, wenn dies günstiger ist, an die Slelle der sich nach den Vorschriften über das Ruhegehalt • für Beamle auf Lebenszeil ergebenden Ruhege-hdltssälze. Für die am I.Juli 1975 vorhandenen kommunalen Wahlbeamten des Landes Bayern wird auf 9 85 hingewiesen. Die Ruliegehaltssätze für das Ruhegehalt ergeben sich aus folgender Obersicht:

Zahl der vollendeten Amtsjahre

Ruhegehalt (v. H. der ruhegehalt-f&higen Dienstbezüge)

8

42

9

44

10

46

11

48 ,

12

50

13

52

14

54

15

56

16

58

17

60

18

62

19

64

20

66 '

21

68

22

70

23

72

24

75

66.22 Die Anwendung des 9 66 Abs. 2 Sulz l setzt voraus, daß der Beamte auf Zeit eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von insgesamt mindestens zehn

• vollendeten Jahren und eine Amtszeit von insgesamt mindestens acht vollendeten Jahren zurückgelegt hat Der Begriff der ruhegehaltfähigen Dienstzeil umfaßt dabei unter Einrechnung der

' Amtszeit alle für die Berechnung des Ruhegehaltes nach den Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit in Betracht kommenden ruhegehaltfähigen Dienstzeiten mit Ausnahme der Zurechnungszeit nach 9 13 Abs. 1; bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit für kommunale Wahlbeamte des Landes Bayern ist 9 105 Satz 2 Nr. 2 zu beachten. Der Begriff der Amtszeit im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz l erfaßt nur die Amtszeit als Beamter auf Zeit; hierzu rechnet nach § 66 Abs. 2 Satz 3 auch die Zeit als Beamter auf Zeil im einstweiligen Ruhestand bis zu fünf Jahren. Mehrere Amtszeiten sind zusammenzurechnen, auch wenn sie bei verschiedenen Dienstherren abgeleistet worden sind. § 66 Abs. 2 Satz 3 wird auf die beim Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Beamten auf Zeit im' einstweiligen Ruhestand nicht ange-

. wendet (vgl. 9 69).

66.2.3 Der Berechnung der Höhe des Ruhegehaltes nach den besonderen . Ruhegehdltssätzen des § 66 Abs. 2 Salz l ist nur die Amtszeit (Tz fio.2.2 Salz 3) zugrunde zu legen. Andere Zeilen (•-•.. B. die Zu-rcchnungszeit nach § 13 Abs. 1) können nichl be-rücksichligt werden. Als Amlszeil sind nur volle Amtsjahre zu berüc ksii htigen.

66.2.4 Wegen der zu Beamten auf /.eil ernannten Mili-tärgeisllichen im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 4 wird auf das Geselz über die Mililärseelsorge vom 26. Juli 1957 (BGBI. 11 S. 701) hingewiesen.

663 Zu Absatz 3

663.1 Für die Gewährung des Ubergaugsgeldea sind außer dem besonderen Ausschließungsgrund des 9 66 Abs. 3 auch die allgemeinen Ausschiießungs-gründe des 9 47 Abs. 3 zu beachten.

6632 Auf die Obergangsvorschrift des § 89 Abs. 2 wird hingewiesen.

66.4 Zu Absatz 4

66.4.1 Der Anwendung des 9 66 Abs. 4 steht es nicht entgegen, wenn der Beamte auf Zeit für die neue Amtszeit in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft wird. '

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

6. 2. 81 (32)

66.6 Zu Absatz 6

66.6.1 Einem abgewählten Wahlbeamten auf Zeit wird Versorgung'wie für einen in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten nach 9 66 Abs. 6 nur gewährt wenn er mit seiner Abwahl nicht entlassen ist pder als entlassen gilt und nicht in den dauernden oder einstweiligen Ruhestand tritt

66.62 Nach 966 Abs. 6 Satz'1 ist insbesondere 914 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von fünf Jahren (9 14 Abs. 2 Satz 1) beginnt mit dem Ausscheiden aus dem Amt Die Zahlung des erhöhten Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 2 beginnt jedoch erst mit dem Ablauf der Zeit.' für die nach • 9 4 Abs. 3 Satz l des Bundesbesoldungsgesetzes Dienstbezüge gewährt werden. Bei einem vorherigen Eintrill in den Ruhesland oder einer vorherigen Enllassung wird das Ruhegehalt nach 9 14 Abs. 2 längstens bis zu diesem Zeitpunkt gewährt. Bei einem späteren Eintrill in den Ruhestand oder einer späteren Enllassung berechnet sich nach Ablauf des Zeilraumes, für den das Ruhegehall nach § 14 Abs. 2 gewährt worden ist, das Ruhegehalt vom Erslen des folgenden Monats an nach 9 14 Abs. 1 oder 9 66 Abs. 2.

66.63 , Die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt gilt bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit mit der Maßgabe, daß das Ruhegehalt das Höchstruhegehalt nach § 66 Abs. 2 Satz 2 nicht übersteigen darf (§ 66 Abs. 6 Salz 2). Diese Zeit gilt nicht als Amtszeit im Sinne des 9 66 Abs. 2.

66.6.4 9 66 Abs. 6 isl auf vor dein Inkrafttreten des Gesetzes abgewählte Beamle (vgl. 9 69) nicht anzu-• - wenden.

Zu 9 67

67.1 Zu Absatz l

67.1.1 § 67 gill nur für die Professoren und Hochschulas-sislenlen im .Sinne des Hochschulrahmengesel-zes, die diese Rechtsstellung gemäß § 176a des Bundesbeamlengeselzes oder nach Erlaß der Landesgesetze zur Anpassung des Landesrechts (9 72 des Horhschulrahmengesetzes) durch Ernennung, Übernahme oder Oberleilung erhallen ha-he.n; und ihre Hinlerbliebenen. Er isl jedoch nicht anzuwenden auf Professoren, die gemäß 9 76 Abs. l und 4 des Hochschulrahmengesetzes nach Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes von ihren amtlichen Pflichten enlbunden werden (Entpflichtung), und ihre Hinterbliebenen; für sie gilt 9!>1 AliK.-2.

67.1.2 Für die Versorgung der Hochschullehrer, wissenschaftlichen Assistenten und Lektoren im Sinne des Kapitels I. Abschnill V, 3. Tilel des Beamlen-rechtsr<ihmengesel/es in der vor dem Zeilpunkl des Inkrafttretens des l lochst hulrahmengeselzes gellenden Fassung, die narh § 7.r> des l lo< hsrhul-- rdhinengesel/es nicht in das Rechtsverhältnis elftes Professors oder Hochschuldssistenten im Sinne des Hochschulrahmengesetzes übergeleitet oder übernommen worden sind, und ihrer Hinterbliebenen gilt §01 Abs. l und ggf. §91 Abs. 2.

67.13 9 67 gill auch für die in § 91 Abs. 3 genannlen Hinterbliebenen.

67.1.4 Die Rechlsverhällnisse der bei Inkralllrelen des Gesetzes vorhandenen Ruhestandsbeamten, enl-pflichteten Hochschullehrer. Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsemplänger bestimmen sich nach § 69.

672 Zu Absatz 2

/ '

67.2.1 § 67 Abs. 2 Satz l erfaßt nur Zeiten der Zugehörigkeit zum Lehrkörper einer Hochschule, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist oder die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule' erhalten hat (9 l des Hochschulrahmengesetzes).

672.2 Nach 9 67 Abs. 2 Satz 3 kommen nur Zeiten einer Tätigkeit nach erfolgreichem Abschluß des Hochschulstudiums in Betracht, in der Regel also nach Ablegen einer Hochschulprüfung, einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung (9 15 des Hochschulrahmengesetzes). Für die besonderen Tätigkeitsmerkmale des 9 67 Abs. 2 Satz 3 gilt folgendes:

67.2.2.1 Wegen des Begriffs ..hauplberuilk'h" vgl. die Tz 10.1.12.1.

67.2.22 Zeilen einer Taligkeil, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, sind Zeilen im Sinne des § 11 Abs. l Nr. 3 Buchslabe a; es genügt hier, daß sie für die Wahrnehmung des.Amtes förderlich gewesen sind.

6723 § 67 Abs. 2 Salz 3 Halbsalz l isl nur in den Fällen der Einstellung eines vom Hochschulrahmengesetz erfaßten Professors anzuwenden; die in Betracht kommenden Zeiten sind voll als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn und soweit sie nach 9 44 Abs. l Nr. 4 Buchstabe b des Hochschulrahmengesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften als Mindestvoraussetzung für die Einstellung als Professor gefordert werden. Im übrigen gilt'die Tz 67.2.4.'

67.2.4 Nach § 67 Abs. 2 Salz 3 Halbsalz 2 können die Zeiten in der Regel nur bis zur Hälfte und nicht über ; zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berück-• sichtigt werden. In besonders begründeten Einzelfällen können diese Zeiten mit Zustimmung des für das Versorgungsrecht zuständigen Ministers oder der von ihm bestimmten Stelle auch über die Hälfte und über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Landesrechtliche Regelungen über die Zusländigkeit bleiben unberührt. Die Tz 11.0.5 bis 11.0.10 sind entsprechend anzuwenden.

67.25 Bei der Berücksichtigung von Zeiten nach 9 67 Abs. 2 Satz 3 sind im übrigen die Tz 11.0.3, 11.1.13 und 11.1.14 entsprechend anzuwenden.

67.3 Zu Absatz 3 ' '

673.1 Über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach 9 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsalz l isl von Amts wegen zu entscheiden. Für die Berücksichtigung von /eilen nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsalz 2 sind die Tz 11.0.1 und 11.0.2 enlsprechend anzuwenden.

.67.4 Zu Absatz 4

67.4.1 Der Bemessung des Obergangsgeldes nach 967 Abs. 4 ist abweichend von 9 47 nur die Dienslzeit als l lochschulassistent zugrunde zu legen.

Zu 9 69

69.1 Zu Absatz l

69.1.1 969 Abs. l regell die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten des Geselzes vorhandenen Ruhestandsbedmten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger. Ein Ruhestandsbeamter war bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhanden, wenn sein Ruhestand späteslens mit Ablauf des 31. Dezember

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6. 2. 81 (32)

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

20323

1976 begann. Ein enlpflichleter Hochschullehrer war bei Inkrafllrelen des Gesel/es vorhanden, wenn seine Entpflichtung spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1976 wirksam wurde. Witwen und Waisen waren bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhanden, wenn der Beamte, Ruhestandsbeamte oder enlpflichlele Hochschullehrer vor dem 1. Ja-nuai l'J/7 verslorl>en ist. hnls|>re( hencles gill für frühere Beamle und ihre Hinlerbliebenen; an die Stelle des Zeitpunktes des Eintritts in den Ruhestand tritt der Zeitpunkl der Enltassung aus dem Beamlenverhällnis.

(i!).l.2 Für die Anwendung des § tül Abs. l kommt es nicht darauf an, oh die genannten Personen bei In-kralllielen des (Jeset/es Veisorgungshezüge talsächlich erhallen haben.

69.1.3 Unier § 69 Abs. l fallen auch frühere Bedmlinnen, denen nach § 153 des Bundesbeamlengeselzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung . oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften eine Abfindungsrente zugesichert worden ist

69.1.4 Auf die bei Inkrafllrelen des Gesetzes vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichleten Hochschullehrer, Wilwen. Waisen und sonsligen Versorgungsempfänger werden vom 1. Januar-' 1977 an auch §.159 Abs. l und.2 des Bundesbeamtenge-. setzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften nicht mehr angewandt Waren die Versorgungsbezüge aufgrund der vorgenannten oder entsprechender Vorschriften entzogen, so gilt § 69 Abs. 3.

69.15 Die in § 69 Abs. l Nr. 5 Satz l Halbsatz 2 vorgesehene Anwendbarkeit des § 26 gilt auch für Hinterbliebene eines nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verstorbenen früheren Beamten. auf Probe, dem nach bisherigem Recht ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder 'hätte bewilligt werden können.

69.1.6 Auf die Tz 18.3.2 wird hingewiesen.

71.0 7.1.0.1

71.02

73.0 73.0.1

Zu 9 7l

/u den Versorgungsempfängern im Sinne des 9 71 Abs. l- Satz l gehören die Empfänger von Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen, und zwar auch dann,- wenn die Unterhaltsbeiträge aufgrund eines Gnadenerweises oder einer Disziplinarentscheidung (9 50 des Bun-ilesbeamtengesetzes, §§77, 110. 120 der Bundes-. ilis/ipliii.iiordnung oder die entsprechenden lan-desret htlu hen Vorschriflen oder das -entsprechende frühere Recht) gewährt werden.

Nicht zu den Versorgungsernpfängern im Sinne des 9 71 Abs. 1 Salz l gehören außer den in 9 71 Abs. l Salz 2 genannten Empfängern von Uber-gdngsgebührnissen auch die entpflichteten Hochschullehrer mit Emeritenbezügen (99 69, 91 Abs. 2).

Zu 973

Allgemeines

Der Anpassungszuschlag tritt nach 9 73 Abs. l und 2 zu den den Versorgungsbezügen zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (9 5 Abs. 1). Zu den ruhegehaltfahigen Dienstbezügen zählen beispielsweise auch der örtliche Sonderzuschlag (9 50 Abs. 2) und die Erhöhungszuschläge

73.0.2

73.0.3

75.0 75.0.1

75.02

77.0 77.0.1

79.1 79.1.1

nach Artikel 5 oder 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBI. l S. 339) oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. In den Fällen des § 73 Abs. 3 wird der Anpassungszuschlag zu den in festen Beträgen festgesetzten Versorgungsbezügen gewährt

Der Anpassungszuschlag nach § 73 wird nicht zur Mindestversorgung (9 14 Abs. l, 9 36 Abs. 3, 9 82 Abs. 1 Nr. 3) gewährt Versorgungsbezüge, die zur Mindestversorgung aufgestockt sind, sind jedoch unier Berücksichtigung des Anpassungszuschlages neu zu berechnen, wenn sich hierdurch ein l lerauswai h.seu aus der Mindestversorgung ergibt Der Anpdssungs/.uschldg wird ferner insbesondere nicht gewährt zum Erhöhungsbetrag (9 14 Abs. l Salz 2), zum Unterschiedsbetrag (9 50 Abs. 1), zum Ausgleichsbetrag (9 50 Abs. 3) und zu Ausgleichszulagen (z. B. nach Artikel l 9 4 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 — BGBI. I S. 3091).

Bei Anwendung der Ruhensvorschriften der 99 53, 54, 55 isl der Anpassungszuschlag der jeweiligen Höchslgrenze hinzuzurechnen. Maßgeblich hierbei isl nichl der im Einzelfall tatsächlich zustehende, sondern der sich unter Zugrundelegung der Endstufe der maßgebenden Besoldungsgruppe ergebende Betrag. Der Anpassungszuschlag ist bei der Mindestkürzungsgrenze (9 53 Abs. 2 Nr. 1) nicht "zu berücksichtigen.

Zu 9 75

Allgemeines

Zu den jeweils am 30. Juni vorhandenen Versorgungsempfängern gehören auch die Ruhestandsbedmten, deren Ruhestand mit dem Ende des Monats Juni beginnt, sowie die Hinterbliebenen eines akliven Beamten, der vor dem I.Juli verstorben ist

Nach dem Tode eines Ruhestandsbeamten bleibt der für den Verstorbenen gellende Stichlag (9 75) für die Anpassung der Hinterbliebenenversorgung unverändert maßgeblich. Dies gilt auch für die Fälle des § 61 Abs. 3. Bei Hinterbliebenen von enlpf lichteten Hochschullehrern mit Emeritenbezügen (vgl. die Tz 7 1 .0.2) ist der Zeitpunkt der Entpflichtung für den Stichtag maßgeblich.

Zu 9 77

Für die volle Ruhegehaltfähigkeit der Zeit eines Warleslandes ' (einstweiligen Ruhestandes) kommt es im Rahmen des 9 77 auf eine Verwendung im öffentlichen Dienst nur für die Zeit zwischen dem 31. Dezember 1923 und dem I.Juli 1937 an. Als Verwendung, ohne die eine Zeit des Warteslandes (einstweiligen Ruhestandes) in diesem Zeitraum nach 9 77 nur zur Hälfte ruhegehaltfähig ist, gilt die Beschäftigung als Beamter, Angestellter oder Arbeiter im öffentlichen Dienst

Zu 9 79

Zu Absatz J

Wegen der F.inr*>rhnnng Her rentenversiche-rungspflichtigen Beschäftigungszeiten in die fünfjährige Wartezeit vgi. die Tz 4.1.25.

143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

6. 2. 81 (33)

Zu 9 80

80.1 Zu Nummer, l

80.1.1 9 80 Nr. l ist auch anzuwenden auf Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörig-' keil, die zwar nicht aus den nach dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reiche angegliederten Gebieten stammen, aber in diesen Gebieten tätig waren.

80.1.2 Gleichartige Tätigkeiten im Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den dein Deutschen Reiche nach dem 31. Dezember 1937 angegliederten Gebielen sind

80.1.2.1 im Sinne der §§ 6 und 81 Abs. l

Dienstleistungen aufgrund öffentlichen Rechts in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das Rechte und Pflichten ähnlich denen eines deutschen Beamten zum Inhalt gehabt hat; dem stehen gleich solche Dienstleistungen bei einem öffentlich-rechllichen Dienstherrn, denen zwar nicht ein besonderes öffenllich-rechtli-ches Dienslverhällnis zugrunde gelegen hat, für die aber nach dem für die Bedienstelen geltenden Recht Ansprüche auf Versorgung wie öffentlich-rechtlichen Bediensteten eingeräumt gewesen sind, -

80.1.2.2 im Sinne der §§ 8 und 9

Dienstleistungen, die den.dort genannten Dienstleistungen gleichartig sind,

80.1.2.3 im Sinne des § 10 ;

Dienstleislungen. die zur Begründung eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 6 (vgl. die Tz 80.1.2.1) geführt haben.

80.2 Zu Niiiiimt4/ 2 ' '

80.2.1 Wegen gleichartiger Tätigkeiten im Diensl bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Her-kunllsldiid ist die Tz ÜO.1.2 entsprechend anzuwenden. Volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler, die trotz Die.nslfähigkeil nicht unmittelbar nach der Vertreibung oder Umsiedlung in den deutschen öflenllichen Diensl übernommen worden sind, sind so -zu behandeln, wie wenn ihr in der Tz HO. 1.2.l bezeichnetes Dienslverhallnis bis. zur nbernahme in den (leuischen öffentlichen Dienst, längstens bis zum H. Mai 1045, fortbestanden halle. Dies gill nicht, wenn der Vertriebene

^ oder Umsiedler die tlbernahme einer zuraulbaren

Beschäfligunn abgelehnt hat. .Die S<itze 2 und 3

sind aul PerKonen aus dem Sudelenldnd, ösler-

-• - reich. Böhmen und Mahren, den Ostgebieten usw.

• lür die Zeit von der Besetzung an entsprechend

anzuwenden.

80.2.2 § 80 Nr. 'i «rf.ißl einen gleichartigen Dienst unabhängig davon, ob er vor oder nach dem 8. Mai 1945 geleistet worden ist.

Zu §81

81.1 Zu Absats. /

81.1.1 Als lie.imle im Sinne des 6 (t! Abs.-l gelten auch die in § HO bezeichne!en Personen, die im Diensle eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den ndch dem 31. Dtv/.ember 1937 dem Deutschen Reiche drigegliederlen Gebielen oder im Herkunftsland Tätigkeiten im Sinne der Tz 80.1.2.4 ausgeübt haben.

81.1.2 Als am 8. Mai 1945 im Dienst stehend gelten auch

81.12.1 Beamte, die ihre Amtstätigkeit im Reichsgebiet (983) oder in den nach dem 3I.Dezember 1937 dem Deutschen Reiche angegliederten Gebieten infolge der kriegerischen Ereignisse des zweiten Weltkrieges bereits vor dem 8. Mai 1945 nicht mehr ausüben konnten,

81.1.22 die in der Tz 80.2.1 bezeichneten Volksdeutschen Vertriebenen und Umsiedler.

81.1.3 9 81 Abs. l Satz l erfaßt auch Beschäftigungszeiten in der DDR und in Berlin (Ost); die Tz 10.1.6 gilt entsprechend.

81.1.4 Soweil sich für die Anrechnung von Zeiten einer nach dem 31. März 1951 außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Tätigkeit die Anwendung des 911 günstiger als die Anwendung des 9 81 Abs. l Satz 3 Halbsatz l auswirkt, ist nach 9 1.1 zu verfahren.

81.15 Für den Begriff der Kriegsgefangenschaft aus Anlaß des zweiten Weltkrieges gilt die Tz 9.1.8, für die Begriffe der Internierung und des Gewahrsams die Tz 9.1.10 und für den Begriff der Heilbe-handlung die Tz 9.1.11.1 und 9.1.11.2 entsprechend.

81.4 Zu Absatz 4 •

81.4.1 In den Fällen des 9 81 Abs. 4 ist die Feststellung des Versorgungsamtes über das Vorliegen einer Schädigung im Sinne des 9 l Abs. l des Bundes-versorgungsgeselzes (9 181 a Abs. 6 Satz l des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung) oder einer Schädigung im Sinne des 9 l Abs. 2 Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes (9 181 b Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung) zugrunde zu legen.

Zu 9 82

82.0 Allgemeines

82.0.1 Für die nach § 82 als Bundesrecht weilergeltenden Vorschriften ist § 106 zu beachten.

82.0.2 Die zu den 99 181 a, 181 b des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden FatiHÜng oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften bisher erlassenen Verwaltungsvorschriften sind mit den sich aus den 99 82 und 106 ergebenden Maßgaben weiter anzuwenden.

Zu 9 86

86.1 Zu Absatz l

86.1.1 In den in § 86 ABs. l bezeichneten Fällen richtet • sich die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten sowie an Ehegatten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, nach § 125 Abs. 2 und 3 des Bundesbeam-tengeselzes in der bis zum 31. Dezember 1976 gellenden Fassung oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. 9 21 wird angewandt

Zu 9 87 .

87.1 Zu Absatz l

87.1.1 Die Gleichstellung eines vor Inkrafttreten des Gesetzes erlitlenen Dienstunfalles setzt die Anerkennung dls Dienstunfall nach bisherigem Recht (§§ 134, 186 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in

6. 2. 81 (33) . 143. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1981 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

20323 der bis zum 3 I.Dezember 1976 geltenden Fassung oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften) voraus. .

Zu § 89

892 Zu Absatz 2

892.1 9 89 Abs. 2 ist auch anzuwenden, wenn der Beamte auf Zeit nach Ablauf der beim Inkrafttreten des Gesetzes laufenden Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiterführt (9 66 Abs. 4).

Zu §91 . . , ' '

91.1 Zu Absatz l - .

•91.1.1 Die versorgungsrechtliche Rechtsstellung des

Personenkreises des 991 Abs. l mit Ausnahme ' der nach Inkrafttreten des Gesetzes enlpflichle-len Professoren (9 91 Abs. 2) richlel sich nach den . bisherigen landesrechtlichen Vorschriften. Ihre

Versorgung bemißt sich jedoch nach den für die • • ' Beamten auf Lebenszeit auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vorschriften des neuen Rechts; hierbei sind auf Beamte auf Widerruf und ihre l unterbliebenen, denen nach <lem lür hie gellen- -

den bisherigen Recht ein Unterhallsbeilrag bewil- i • ' •• ligl werden kann, die 99 15 und 26 (ggf. in Verbindung mil § 28) einsprechend anzuwenden. 967 ' ' (wird mit Ausnahme des 9 67 Abs. 2 Satz l (vgl. 9 91 Abs. l Salz 2) nichl angewandt

912 Zu Absatz 2

91.2.1 §91 Abs. 2 isl auf Hochschullehrer im Sinne des 9 67 Abs. l und des § 91 Abs. l, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entpflichtet werden (vgl. auch 9 76 des Hochschulrahmengesetzes), und ihre Hinterbliebenen anzuwenden. An die Stelle bisheriger Landesregelungen treten nach den Maßgaben des § 91 Abs. 2 Nr. l bis 4 die entsprechenden Regelungen- des neuen Rechts.

91.2.2 Aul die Hinterbliebenen eines bei Inkrafttreten des Gesetzes -vorhandenen entpflichteten Hochschullehrers ist § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend anzuwenden (vgl. § 69 Abs. l Nr. 5 Satz 2). , .

H.Inkrafttreten

(1) Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am ersten Tage des auf die Veröffentlichung folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft

(2) Die bei Inkrafltreten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift geltenden Verwaltungsvorschriften über die Gewährung eines Mindestfreibetrags bei der Anrechnung > von Einkünften auf den Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. l bleiben in den bisher eingetretenen Versorgungsfällen unberührt, sofern es für die Versorgungsempfänger günstiger ist