Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.1961).

 


Historisch: Zweites Haushaltsstrukturgesetz Durchführung der versorgungsrechtlichen Vorschriften RdErl. d. Finanzministers v. 2. 2. 1982 -B 3003 - 6.4-IV B 4¹)

 

Historisch:

Zweites Haushaltsstrukturgesetz Durchführung der versorgungsrechtlichen Vorschriften RdErl. d. Finanzministers v. 2. 2. 1982 -B 3003 - 6.4-IV B 4¹)

245. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15. 7. 1999 = MB1. NRW. Nr. 43/99 einschl.)

2. 2. 82 (1)


Zweites Haushaltsstrukturgesetz
Durchführung der versorgungsrechtlichen Vorschriften

RdErl. d. Finanzministers v. 2. 2. 1982 -B 3003 - 6.4-IV B 4¹)

Zur Durchführung der Artikel l und 2 des. Zweiten' Haushaltsstrukturgesetzes (2. HStruktG) vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1523) gebe ich im Einvernehmen mit dem Innenminister folgende Hinweise:

1. entfallen.

2. Zu Artikel 2 | l (Änderungen des Beamtenversor-gungsgesetzes)

2.1 Die Änderungen sind am 1. Januar 1982 in Kraft getreten.

U Wegen der Ausdehnung des § 55 BeamtVG sind die Rentenanrechnungsvorschriften des § 6 Abs. 3 und des § 10 Abs. 2 BeamtVG gestrichen worden (Artikel 2 § l Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 5 Buchstabe a). Im Rahmen des § 69 BeamtVG finden neben § 55 BeamtVG die .Rentenanrechnungsvorschriften des 'bisherigen Rechts (z. B. § 111 Abs. 3 und § 115 Abs. 2 BBG) keine Anwendung mehr (vgl. auch Artikel 2 § l Nr. 12 Buchstabe b). Das gleiche gilt für die früheren landesrecht-. liehen Vorschriften über die Nichtberücksichtigung oder nur teilweise Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit wegen einer Rente im Sinne des § 55 BeamtVG (z. B. § 119 Abs. 3, § 122 Abs. 2 LBG). Unberührt bleibt § 79 BeamtVG; entsprechendes gilt für seine Vorgängervorschriften im Rahmen des. § 69 BeamtVG.

2.3 Der in Artikel 2 § l Nr. 5 Buchstabe c vorgesehene neue § 10 Abs. 2 BeamtVG (bisher § 10 Abs. 3) ist aufgrund" der Streichung des Stichtages nunmehr auch anzuwenden, wenn das Beamtenverhältnis vor dem' 1. Januar 1966 begründet worden ist. Die in Betracht kommenden Zeiten werden erst dann zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt, wenn Leistungen ausjder Lebensversicherung usw. gewährt werden oder gewährt worden sind. Bis zum Eintritt dieser Voraussetzung sind diese Zeiten nach § 10 Abs. l BeamtVG mit einem entsprechenden Vorbehalt voll zu berücksichtigen.

§ 10 Abs. 2 BeamtVG findet nach § 69 Abs. l Nr. 2 Satz l (Artikel 2 § l Nr. 12 Buchstabe a) auch auf die beim Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger Anwendung.

2.4 Die Streichung des § 50 Abs. 2 BeamtVG (örtlicher Spnderzuschlag für Berlin) durch Artikel 2 § l Nr. 6 ist eine Folge der Streichung des § 74 BBesG durch Artikel l Nr. 2 Buchstabe a. Auf die Übergangsregelung des Artikels l Nr. 2 Buchstabe b wird hingewiesen.

2.5 Durch die Streichung des Stichtages im § 55 BeamtVG (Artikel 2 § l Nr. 7) findet diese Vorschrift nunmehr auch Anwendung auf Versorgungsbezüge aus einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist

2.6 Die Änderungen des §,57 und des § 58 BeamtVG (Artikel 2 § l Nr. 8 und 9) sind erstmals anläßt1 ch der Verminderung der Versorgungsbezüge am 1. März 1982 anzuwenden.

Die Verringerung eines Ausgleichs nach Artikel 2 § 2 ist keine Verminderung des Ruhegehalts im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 3 und des § 58 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG.

17 Die Änderungen des § 61 Abs. 2 BeamtVG (Artikel 2 § l Nr. 10) stehen im Zusammenhang mit Änderungen des BKGG durch .das Neunte Gesetz zur Änderung des

Bundeskindergeldgesetzes. Nach dem Sinn und Zweck des Artikels 2 § l Nr. 10 ist im Hinblick auf § 44 Abs. l BKGG in der Fassung des Art l Nr. 7 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes zugunsten der Warsen. denen für Dezember 1081 Waisengeld oder ein entpsrechender Unterhaltsbeitrag zugestanden hat, § 61 Abs. 2 Satz l BeamtVG in der in diesem Monat geltenden Fassung bis einschließlich April 1982 weiter anzuwenden., Hierbei sind.die Vorschriften des § 2 BKGG, auf die in dieser Fassung des § 61 Abs. 2 Satz l BeamtVG. Bezug genommen wird, ' ebenfalls in der im Monat Dezember 1981 geltenden Fassung zu berücksichtigen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob das Waisengeld oder der Unterhaltsbeitrag für Dezember 1981 nach § 61 Abs. 2 BeamtVG oder nach anderen Vorschriften (z. B. nach § 23 BeamtVG) zustand. Entsprechendes gilt auch für die Zahlung des Ausgleichsbetrages nach § 50 Abs. 3 BeamtVG.

2.8 Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamten-• Versorgungsgesetz (BeamtVGVwV) vom 3. November

1980 (GMB1. S. 742), Anlage zu meinem RdErl. v. 6. 2.

1981 (SMB1. NW. 20323), ist ab 1. Januar 1982 bis tu ihrer förmlichen Anpassung mit den sich aus den Änderungen des BeamtVG (Artikel 2 § l des 2. HStruktG) ergebenden Änderungen anzuwenden. ' Aufgrund der Streichung des § 6 Abs. 3 und des § 10 Abs. 2 BeamtVG im Zusammenhang mit der Änderung des § 55 BeamtVG werden u. a. die Tz 8.3 und 10.2 BeamtVGVwV gegenstandslos. Sie bleiben aber für die Anwendung der Obergangsvorschrift des Artikels 2 § 2 des 2. HStruktG und die danach einmalig durchzufüh-. rende Berechnung des Ausgleichs als Vorschriften des vor dem 1. Januar 1982 geltenden Rechts weiter zu beachten.

Absatz 2 gilt entsprechend für die Anwendung der Tz 11.0.5 bis 11.0.10 BeamtVGVwV und entsprechender Vorgängerregelungen (z. B. RL 32 zu § 123 LBG und Abschnitt A „zu § 29 i. V. m. § 116 BBG" Nr. 2 meines RdErL v. 8. U. 1968 - SMB1. NW. 20363 -), soweit sie sich auf Renten und Geldleistungen im Sinne des $ 55 BeamtVG beziehen. Unberührt bleibt demnach .die Anwendung der Tz 11.0.5 bis 11.0.10 für die in Tz 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV bezeichneten Versorgungsleistungen. Versorgungsbezüge, bei denen entsprechende Kannzeiten wegen einer Rente i. S. des § 55 BeamtVG bisher nicht oder nur teilweise als ruhegehältfähig berücksichtigt worden sind, können ab 1.1.1982 neu festgesetzt iwerden, auch wenn die Festsetzung schon bestandskräftig geworden ist; im Hinblick auf die Auswirkungen des § 1260c RVO § 37c AVG. § 58c RKG bleibt die Tz 12.1.1 meines RdErl. v. 6. 2. 1981 (SMB1. NW. 20323) weiter zu beachten.

3. Zu Artikel 2 § 2 (Ubergangsvorschrift)

3.1.1 Wegen der Frage, ob ein Beamtenverhältnis im Sinne von Artikel 2 § 2 Abs. l Satz l vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist. vgl. die Tz 6.3.3 und 6.3.4 BeamtVGVwV.

3.1.2 Nach der ab 1. 1. 1999 geltenden Fassung des Artikels 2 § 2 Abs. 4 Satz l des 2. HStruktG beruht die Versorgung auch dann auf einem vor dem 1. 1. 1966 begründeten Beamtenverhältnis, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, bereits vor dem 1.1.1966 begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn zwischen einem vor dem 1. 1. 1966 begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem Anschluß und ohne zeitliche Unterbrechung bestanden haben.

Hinsichtlich des geforderten unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs ' gilt Tz 47.25 Satz l BeamtVGVwV entsprechend.

20323

MBl. NW. 1982 S. 346, geändert durch RdErl. v. 22. 12. 1982 (MB1. NW. 1983 S. 76), 22. 8. 1983 (MB1. NW. 1983 S. 1902), 15. 11. 1983 (MB1. NW. 1983 S. 2409), 22. 6.1984 (MBl. NW. 1984 S. 901), 8. 1. 1985 (MBl. NW. 1985 S. 90), 9. 2.1987 (MBl. NW. 1987 S. 346), 1. 4.1987 (MBl. NW. 1987 S. 606), 8.1.1988 (MBl. NW. 1988 S. 131), 23.6. 1988 (MBl. NW. 1988 S. 1082), 2. 1.1990 (MBl. NW. 1990 S. 189), 20.2. 1990 (MBl. NW. 1990 S. 338), 1. 7. 1991 (MBl. NW. 1991 S. 1077), 7.11.1994 (MBl. NW. 1994 S. 1490), 3. 3. 1999 (MBl. NBW. 1999 S. 422).

2. 2. 82 (1)

224. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15.1. 1995 = MBl. NW. Nr. 5 einschl.)

20323

3.2 Die Berechnung des Ausgleichs richtet sich, wenn am 31. Dezember 1981 sowohl der Versorgungsbezug als auch die Rente zustanden, nach Artikel 2 § 2 Abs. l Satz 2; in den anderen Fällen (z.B. auch bei Eintritt in den Ruhestand mit Ende Dezember 1981 und beim Tode des Beamten oder Ruhestandsbeamten im Dezember 1981) richtet sich die Berechnung des Ausgleichs nach Artikel 2 § 2 Abs. l Satz 3. Die Höhe des Unterschiedes nach Artikel 2 § 2 Abs. l Satz 2 ergibt sich au; der Gegenüberstellung der Versorgung, die am 31. Dezember 1981 zugestanden hat, und der Versorgung, die in diesem Zeitpunkt zugestanden hätte, wenn die in Artikel 2 § 2 Abs. l Satz l sowie in Tz 22 Satz 2 und 3 und Tz 2.8 Abs. 3 Satz 3 genannten Änderungen in diesem Zeitpunkt bereits gegolten hätten; somit sind hierbei z.B. die ab l Januar 1982 wirksamen Erhöhungen der Rente und der Versorgung (RAG 1982. 7. Anpassungszuschlag) unberücksichtigt zu lassen. Die Höhe des Ünt «chiedes nach Artikel 2 S 2 Abs. l Satz 3 ergibt sich aus der Gegenüberstellung der bei Eintritt der Vorasusetzungen des § 55 BeamtVG zustehenden Versorgung und der Versorgung, die in diesem Zeitpunkt zustünde, wenn die in Artikel 2 § 2 Abs. l Satz l sowie in Tz 22 Satz 2 und 3 und Tz 2.8 Abs. 3 Satz 3 genannten Änderungen in diesem Zeitpunkt noch nicht gelten würden. Bei der Gegenüberstellung nach Artikel 2 § 2 Abs. l Satz 2 und 3 bleibt die Sonderzuwendung nach dem SZG aufler Betracht

33 Für die Anwendung der Tz 32 sind sonstige Ruhensund Anrechnungsvorschriften (z. B. die §§ 53, 54 BeamtVG) sowie § 57 BeamtVG außer Betracht zu lassen. In den Fällen des § 54 Abs. l Nr. l und 2 BeamtVG ist der zum späteren Versorgungsbezug festgestellte Ausgleich auf den zum früheren Versorgungsbezug festgestellten Ausgleich anzurechnen. Auf die Tz 3.8.1 bis 3.822 wird hingewiesen.

In den Fällen des Zusammentreffens der Ruhensvor-schriften des.§ 53 und des § 55 BeamtVG kann sich eine niedrigere Versorgung als nach dem bis zum 31. 12. 1981 geltenden Recht auch dadurch ergeben, daß gemäß § 55 Abs. 5 BeamtVG die Gesamtversorgung (der nach-Anwendurig des § 55 Abs. l bis 4 BeamtVG verbleibende Versorgungsbezug zuzüglich Rente) in die Regelung nach § 53 BeamtVG einbezogen wird. Bei der Berechnung des Ausgleichs ist daher in Fällen, in de- , nen § 53 BeamtVG sowohl am 1. 1. 1982 als auch am " Vortage (Artikel 2 § 2 Abs. l Satz 2 desJ2. HStruktG), sowie in Fällen, in denen § 53 BeamtVG sowohl im Zeitpunkt der Voraussetzungen des § 55 BeamtVG als auch am Vortage (Artikel 2 § 2 Abs. l Satz 3'des 2. HStruktG) anzuwenden ist, wie folgt zu verfahren (siehe auch Beispiel zu Tz 3.8.1.1):

3.3.1 Gemäß § 55 Abs. 5 BeamtVG ist zunächst die Ru-hensregelung nach § 55 Abs. l bis 4 BeamtVG durchzuführen. Hiernach ist ein Unterschied nach Artikel 2 § 2 Abs. l Satz 2 oder Satz 3 des 2. HStruktG zu ermitteln.

3.3.2 Anschließend ist die Ruhensregelung nach § 53 i.

V. m. § 55 Abs. 5 BeamtVG durchzuführen. Der

Unterschied nach Tz 3.3.1 gehört hierbei nicht zur,

Gesamtversorgung im Sinne des § 55 Abs. 5

. BeamtVG.

3.3.3 Ergibt sich infolge Anwendung des § 55 Abs. 5 BeamtVG (i. V. m. § 53 BeamtVG) eine niedrigere Versorgung als nach dem bis zum 31.12.1981 geltenden Recht, ist dem Unterschied nach Tz 3.3.1 der Betrag hinzuzurechnen, um den sich der Rü-hensbetrag nach § 53 BeamtVG erhöht hat; der Gesamtunterschied ist als Ausgleich zu gewähren. Ergibt sich durch die Anwendung des § 55 Abs. 5 BeamtVG keine niedrigere Versorgung, ist der nach Tz 3.3;i ermittelte Unterschied als Ausgleich zu gewähren.

3.3.4 Der nach Tz 3.3.3 ermittelte Ausgleich ist (unter Berücksichtigung der Aufzehrklausel des Artikels 2 § 2 Abs. l Satz 4 und Satz 6 des 2. HStruktG) solange zu gewähren, wie das bei Inkrafttreten des 2. HStruktG bzw. bei Eintritt der Voraussetzungen des § 55 BeamtVG bestehende Beschäftigungsverhältnis andauert. Endet dieses Beschäftigungsverhältnis so ist vom nächsten Kalendermonat an der Ausgleich in der Höhe zu gewähren, die sich (unter Berücksichtigung der • Aufzehrklausel) ergeben würde, wenn der Ausgleich von Anfang an nach Tz 3.3.1 festgesetzt worden wäre.

3.4 Ein Ausgleich nach Artikel 2 § 2 Abs. l Satz 3 wird auch dann gewährt, wenn in einem von Satz l dieser Vorschrift erfaßten Fall bereits vorher ein Ausgleich nach Satz 2 oder 3 dieser Vorschrift gewährt, aber zwischenzeitlich weggefallen war (z. B. Erlöschen und späteres Wiederaufleben eines Witwengeldes, Wegfall und spätere erneute Gewährung einer Rente).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 18. April 1991 - BVerwG 6 C 55.88 -) ist in den Fällen, in denen, zwischen dem 1. Januar 1982 und dem 31. Dezember 1992 eine Rente umgewandelt wird, ein Ausgleich nach Artikel 2 § 2 Abs. l Satz 3 (neu) festzuset-. zen, weil es sich bei der umgewandelten Rente um eine „neue" Rente handelt und mit der Umwandlung ein selbständiger Rentenanspruch entsteht. Der Zeitpunkt der Rentenumwandlung ist als Zeitpunkt des Beginns der Zahlung „der Rente" i. S. von Artikel 2 § 2 Abs. l Satz 3 anzusehen.

Ich bitte, mit Wirkung vom 1. Mai 1991 nach diesem Urteil zu verfahren. In Fällen, in denen die neue Rente bereits vor diesem Zeitpunkt gewährt wurde und ein (neuer) Ausgleich nach Artikel 2 § 2 Abs. l Satz 3 nicht festgesetzt worden ist, bitte ich, auf Antrag ab.l. Mai 1991 nach dem Urteil vom 18. April 1991. zu verfahren. In rechtshängigen Fällen bitte ich, die Versorgungsempfänger mit Wirkung auch vor dem 1. Mai.1991 klaglos zu stellen. Im übrigen gebe ich für die Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgende Hinweise;

3.4.1 Eine neue Rente i. S. des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1991, die zur Berechnung eines Ausgleichs nach Artikel 2 § 2 Abs. l Satz 3 führt, liegt z. B. vor bei der Gewährung

- eines Altersruhegeldes unter Umwandlung einerbisherigen Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit,

- einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Umwandlung einer bisherigen Rente wegen Berufsunfähigkeit,

- eines Knappschaftsruhegeldes unter Umwandlung einer bisherigen Bergmannsrente oder einer bisherigen Knappschaftsrente wegen, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit,

- einer Knappschaftsrente 'wegen Erwerbsunfähigkeit unter Umwandlung einer bisherigen Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit,

- einer Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit unter Wegfall einer bisherigen, Bergmannsrente, ,

- einer sog. großen Witwenrente (vgl. § 1268 Abs. 2 RVO) unter Wegfall einer bisherigen sog. kleinen Witwenrente (vgl. § 1268 Abs. l RVO), , .

- einer Vollwaisenrente unter Wegfall einer bisherigen Halbwaisenrente (vgl. § 1269 RVO).

3.4.2 Für die Berechnung des Ausgleichs kommen Fälle in Betracht, in denen die neue Rente höher als die bisherige Rente oder genauso hoch wie die bisherige Rente ist -

3.4.3 Die Berechnung des Ausgleichs nach Artikel 2 § 2 Abs. l Satz 3 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß

- ein „früherer" Ausgleich im Zeitpunkt des Beginns der neuen Rente nicht mehr zu zahlen,ist,

- mit der bisherigen Rente die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG nicht überschritten wurde, so daß die bisherige Rente nicht zur Zahlung eines Aus-. gleichs führte,

- auch der bisherige Ausgleich bereits nach Artikel 2 § 2 Abs. l Satz 3 berechnet war.

3.4.4 In Fällen, in denen die neue. Rente bereits-in der Zeit vom 1. Januar 1982 -bis 30. April 1991 begonnen hat, aber erst mit Wirkung vom 1. Mai 1991 nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1991 verfahren wird, ist der Ausgleich ab. dem 1. Mai 1991 in der Höhe zu zahlen, die sich ergeben hätte, wenn bereits seit Beginn der neuen Rente nach dem Urteil vom 18. April 1991 verfahren worden wäre.

3.4.5 Der neue Ausgleich tritt an die Stelle des bisherigen Ausgleichs. Dies gilt auch, wenn der im Zeitpunkt der

204.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.8.1991 = MB1. NW. Nr. 54 einschl.)

2. 2. 82 (la)

Rentenumwandlung (Beginn der neuen Rente) bzw. am 1. Mai 1991 gewährte Ausgleich höher war, als der nach Artikel 2 § 2 Abs. l Satz 3 festzusetzende rieue Ausgleich. In einem solchen Fall ist jedoch von einer Rückforderung des bis zum Erlaß des Änderungsbescheides zuviel gezahlten Ausgleichs aus Gründen des Vertrauensschutzes abzusehen.

3.4i6 Sofern eine Rentenumwandlung nach dem 31. Dezember 1992 erfolgt, ist im Hinblick auf die Entscheidungsgründe in dem Urteil vom 18. April 1991 vom Zeitpunkt der Umwandlung an kein Ausgleich nach Artikel 2 § 2 mehr zu zahlen.

3.5 Der nach Artikel 2 § 2 Abs. l Satz 2 oder Satz 3 festgestellte Ausgleich verringert sich nach Maßgabe der Sätze 4 bis 6 dieser Vorschrift

35.1 Bei der Anwendung des Artikels 2 § 2 Abs. 1. Satz 4 ist von den Erhöhungen der Versorgungsbezüge auszugehen, die sich vor Anwendung von Ruhensund Anrechnungsvorschriften sowie des § 57 BeamtVG ergeben. Eine sonstige Erhöhung der Versorgungsbezüge (Artikel 2 § 2 Abs. l Satz 4 Halbsatz 2) liegt z. B. vor, wenn ein Anpassungszuschlag angehoben oder erstmalig gewährt wird. Ein nach Artikel 2 § 2 Abs. l Satz 2 festgestellter. Ausgleich verringert sich bereits infolge von Erhöhungen der Versorgungsbezüge, die am 1. Januar 1982 wirksam werden (z.B. 7. Anpassungszuschlag). Erhöhungen in diesem Sinne sind nicht

- die Erhöhung des Unfallausgleichs (§ 35 BeamtVG),

- die Erhöhung eines Unterhaltsbeitrages nach § 38 BeamtVG, die infolge einer Erhöhung der M. d. E. eintritt,

- die Erhöhung des Ortszuschlags von Stufe l oder l 'A auf Stufe 2, die damit verbundene Gewährung des Erhöhungszuschlags von 17,30 DM gem. § 14 Abs. l Satz 2 BeamtVG, sowie die Gewährung oder Erhöhung eines kinderbezogenen UnteTschiedsbetrages (§ 50 Abs. l BeamtVG),

- die Erhöhung einer Versorung, die rechtlich schon vor dem Inkrafttreten des 2. HStruktG möglich gewesen wäre, durch verspätete Antragstellung aber erst vom späteren Antragsmonat ab wirksam wird (z. B. Berücksichtigung von Vordienstzeiten),

- die sich aus Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGB1.1 S. 2542) und aus Artikel 3 Nr. 3.des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1987 vom 6. August 1987 (BGB1. I S. 2062) ergebenden Verbesserungen der Unfallfürsorge.

Erhöhungen der Versorgungsbezüge durch Änderung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auf Grund der Tz 2.2 Satz 3 und Tz 2.8 Abs. 3 Satz 3, die nach der Tz 3.2 Satz 2 Halbsatz l bereits bei der Berechnung des Ausgleichs berücksichtigt werden, sind ebenfalls keine sonstige Erhöhung der Versorgungsbezüge im Sinne des Artikels 2 § 2 Abs. l Satz 4 Halbsatz 2 und führen daher nicht zu einer Verringerung eines nach Artikel 2 § 2 Abs. l Satz 2 festgestellten Ausgleichs.

3.5.2 Bei der Anwendung des Artikels 2 § 2 Abs. l Satz 6 bewirken Rentenminderungen, die am 1. Januar 1982 oder später wirksam we'rden, bereits eine Minderung eines nach Artikel 2 § 2 Abs. l Satz 2 festgestellten Ausgleichs. Die Änderung einer Witwenrente infolge Ablaufs des Sterbevierteljahres ist keine Minderung der Rente im Sinne des Artikels 2 § 2 Abs. l Satz 6. In diesen Fällen ist zunächst der Ausgleich zu ermitteln, den der Verstorbene als Ruhestandsbeamter erhalten hätte; davon erhält die Witwe - also auch schon vor Ablauf des Sterbevierteljahres - den anteiligen Satz • entsprechend Artikel 2 § 2 Abs. 2. Maßgebender

Zeitpunkt für die Ermittlung des fiktiven Aus- OftOOo gleichs ist, wenn das rentenrechtliche Sterbevier- fcUvAJ teljahr

- vor dem 1. Januar 1982 begonnen und nach dem 31. Dezember 1981 geendet hat, der 31. Dezember 1981,

- nach dem 31. Dezember 1981 beginnt, der Tag des Eintritts der Voraussetzungen des § 55 BeamtVG für die Witwe.

3.5.3 Die rentenrechtlichen Ruhensvorschriften sind während des Sterbevierteljahres nicht anzuwenden (§ 1281 Abs. 3 RVO, § 58 Abs. 3 AVG, § 78 Abs. 3 RKG). Bei einem nach Ablauf dieses Zeitraumes eintretenden Ruhen der Wirwen-AVitwerrente handelt es sich nicht um eine Verminderung der Rente im Sinne des Artikels 2 § 2 Abs. l Satz 6 des 2. HStruktG. Um eine Verminderung der Rente in diesem Sinne handelt es sich ferner nicht, wenn, aus anderen Gründen das rentenrechtliche Ruhen beginnt oder sich der rentenrechtliche Ruhensbetrag erhöht, z. B. weil

- eine kinderbezogene Erhöhung des Freibetrages wegfällt (vgl. § 1281 Abs. l Satz 3 RVO, § 58 Abs. l Satz 3 AVG, § 78 Abs. l Satz 3 RKG),

- ein Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen erstmalig oder mit einem höheren Betrag berücksichtigt wird (vgl. die §§18 a bis 18 e SGB IV).

Die Vorschrift des Artikels 2 § 2 Abs. l Satz 5 des 2. HStruktG, nach der der Ausgleich den sich nach § 55 BeamtVG jeweils ergebenden Ruhensbetrag nicht übersteigen darf, bleibt auch in diesen Fällen zu beachten.

3.6 Artikel 2 § 2 Abs. l Satz 2 bis 4 gilt auch für einen Ausgleich, der nach Absatz l Satz l dieser Vorschrift wegen der Änderung in Artikel 2 § l Nr. 5 Buchstabe c (§ 10 Abs. 2 neu BeamtVG) zu gewähren ist. Die vorstehenden Hinweise zu Artikel 2 § 2 Abs. l Satz 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.

3.7 Die Anteilssätze im Sinne des Artikels 2 § 2 Abs. 2 Satz l bestimmen sich nach den für die Hinterbliebenenversorgung geltenden Hundertsätzen des Ruhegehaltes (z. B. nach dem sich aus § 20 Abs. 2 BeamtVG ergebenden Hundertsatz).

In den Fällen des Artikels 2 § 2 dürfen die Ausgleichsbeträge der Hinterbliebenen insgesamt den Ausgleich des Verstorbenen nicht übersteigen; werden die Hinterbliebenenbezüge nach § 25 BeamtVG gekürzt, so sind die Ausgleichsbeträge der Hinterbliebenen entsprechend zu kürzen.

Bei der entsprechenden Anwendung des Artikels 2 § 2 Abs. l Satz 6 im Rahmen des Absatzes 2 Satz 2 dieser Vorschrift ist die Änderung der Höhe der Witwenrente infolge Ablaufs des Sterbevierteljahres nicht als Verminderung der Rente anzusehen.

3.8.1 Der Ausgleich nach Artikel 2 § 2 gehört für die Anwendung von Anrechnungsvorschriften, der Ru-hensvorschrift des § 54 Abs. l Nr. l und 2 BeamtVG und für die Anwendung des § 57 Abs. l Satz l BeamtVG zu den Versorgungsbezügen.

3.8.1.1 In den Fällen des üusammentretlens der Kuhens-vorschriften des § 53 und des § 55 BeamtVG ist gemäß § 55 Abs. 5 BeamtVG zunächst die Ruhensrege-lung nach § 55 Abs. l bis 4 BeamtVG durchzuführen. Anschließend ist die Ruhensregelung mit der Gesamtversorgung nach § 53 BeamtVG durchzuführen. Der Ausgleich gehört hierbei nicht zu der nach § 55 Abs. 5 BeamtVG zu berücksichtigenden Gesamtversorgung; er wirkt sich auch nicht auf die Höchstgrenze aus. Sodann ist der nach Anwendung des § 55 Abs. l bis 4 BeamtVG verbleibende Zahlbetrag zuzüglich des Ausgleiches um den sich bei der Ru-

204.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.8.1991 = MBl. NW.Nr.54einschl.) 2.2.82(2)

hensregelung nach § 53 BeamtVG ergebenden Ru- ' hensbetrag zu vermindern.

Beispiel:

31 12. 1981 1.1.1982 Ruhegehalt l 400,—DM 1403 —DM Rente 500.—DM 528—DM Einkommen l 800,—DM l 800,—DM Höchstgrenze

§55 BeamtVG l 500.—DM 1504,—DM, Höchstgrenze §53 BeamtVG 2 000—DM 2 005,—DM

1. Berechnung des Ausgleichs

Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG

Ruhegehalt l 400,—DM

Rente 500,— DM

zusammen l 900,— DM

Höchstgrenze l 500,— DM

Unterschied 400,— DM

verbleibendes

Ruhegehalt l 000,—DM

Regelung nach § 53 BeamtVG

Ruhegehalt nach . Regelung §55 l 000 —DM

Rente 500— DM

Gesamtversorgung l 500,— DM

Einkommen l 800.— DM

zusammen 3 300;—DM

Höchstgrenze 2 000,— DM

Ruhensbetrag l 300— DM

Ruhensbetrag vor

Anwendung des

§ 55 Abs. 5 l 200— DM

Unterschied 100,— DM

Unterschied nach

Regelung §55 400,— DM

Gesamtunterschied =

Ausgleich 500,—DM 500—DM

Verringerung des Ausgleiches infolge Erhöhung

der Versorgungsbezüge am

1.1.1982 (Anpassungszuschlag). 3,— DM

Ausgleich im

Januar 1982 497 —DM

2. Berechnung der im Januar zu zahlenden Versorgungsbezüge

Regelung nach § 55 BeamtVG Ruhegehalt l 403,—DM Rente 528.— DM zusammen l 931,— DM Höchstgrenze l 504,— DM Ruhensbetrag . 427,— DM verbleibendes Ruhege- 976,— DM

halt . ' Regelung nach § 53 BeamtVG Ruhegehalt nach Regelung § 55 976,— DM Rente 528,— DM Gesamtversorgung l 504,— DM Einkommen l 800.— DM zusammen 3 304,— DM Höchstgrenze 2 005,— DM Ruhensbetrag l 299,— DM Ruhegehalt nach Regelung §55 976,—DM Ausgleich im Januar . 1982 497.— DM zusammen l 473, — DM ./.Ruhensbetrag nach Regelung §53 l 299.— DM zahlbares Ruhegehalt 174,— DM

2.2.82(2)

189.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.2.1989 = MB1. NW. Nr. 5 einschl.)

3.82.1 In den Fällen des Zusammentreffens der Ruhensvorschriften des § 54 Abs. l Nr. l und 2 Be-amtVG mit der Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG ist die nach Tz 3.3 Satz 2 vorzunehmende Anrechnung des Ausgleichs aus dem späteren Versorgungsbezug auf den Ausgleich aus dem früheren Versorgungsbezug jeweils nach der Verringerung beider Ausgleichsbeträge nach Tz 3.5 vorzunehmen.

Beispiel:

31.12.1981

1.1.1982

Erstes Ruhegehalt Zweites Ruhegehalt

Rente Höchstgrenzen

Erstes Ruhegehalt

§ 54 Abs. 2 Nr. l BeamtVG § 55 Abs. 2 Nr. l BeamtVG Zweites Ruhegehalt

§ 55 Abs. 2 Nr. l BeamtVG

2 270,— DM l 910,— DM l 510,— DM

2 270,— DM 2 360,— DM

2 170,— DM

2 274.50 DM l 913,80 DM l 600,— DM

2 274,50 DM 2 364,70 DM

2 174,30 DM

I. Berechnung der Ausgleiche

Erstes Ruhegehalt Rente

zusammen

Höchstgrenze (§ 55 BeamtVG) Ruhensbetrag = Ausgleich Verringerung des Ausgleichs infolge Anpassungszuschlag am 1.1.1982 um Ausgleich im Januar 1982

2 270,— DM l 510,— DM

3 780,— DM 2360,—DM. l 420,— DM

l 420,— DM

4,50 DM l 415,50 DM

Zweites Ruhegehalt Rente

zusammen

Höchstgrenze (§ 55 BeamtVG) Ruhensbetrag = Ausgleich • Verringerung des Ausgleichs infolge Anpassungszuschlag am 1. 1. 1982 um Ausgleich im Januar 1982

l 910,— DM l 510— DM

3 420,— DM 2 170.— DM

l 2^0,— DM

l 250,— DM

3.80 DM l 246,20 DM

II. Berechnung der im Januar 1982 zu zahlenden Versorgungsbezüge

Zweites Ruhegehalt

Regelung nach § 55 BeamtVG

Ruhegehalt

Rente

zusammen Höchstgrenze

Ruhensbetrag verbleibendes Ruhegehalt Ausgleich (vgl. I)

Gesamtbezüge

l 913,80 DM l 600.— DM

3 513,80 DM 2 174.30 DM

l 339.50 DM

574,30 DM

l 24620 DM

l 820,50 DM

Erstes Ruhegehalt

Regelung nach § 54 BeamtVG

1. Ruhegehalt

2. Ruhegehalt

(nach Regelung gem. § 55 BeamtVG) Ausgleich zum 2. Ruhegehalt

zusammen Höchstgrenze

Ruhensbetrag verbleibendes Ruhegehalt

1.1.1982 2 274,50 DM

574,30 DM l 24620 DM 4 095,— DM 2 274,50 DM

l 820,50 DM 454,— DM

189.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl. 2.1989 = MB1. NW. Nr. 5 einschl.)

2. 2. 82 (3)

Regelung nach § 55 BeamtVG

1. Ruhegehalt

(nach Regelung gem. § 54 BeamtVG)

2. Ruhegehalt

(nach Regelung gem. § 55 BeamtVG) Rente

zusammen Höchstgrenze

Ruhensbetrag verbleibendes Ruhegehalt Ausgleich (vgl. I) Ausgleich zum 1. Ruhegehalt '/. Ausgleich zum 2. Ruhegehalt

Gesamtbezüge

l 415,50 l 24620

454,— DM

574,30 DM

1 600,— DM

2 628,30 DM 2 364,70 DM

263,60 DM 190,40 DM

169,30DM

20323

359,70 DM

3.822 In den Fällen des Zusammentreffens der Ruhensvorschriften des § 54 Abs. l Nr. 3 und Abs. 4 BeamtVG mit der Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG ist nach der Tz 55.0.3 Satz 4 Halbsatz 2 BeamtVOVwV zunächst die Ruhensvorschrift des § 54 BeamtVG durchzuführen. Anschließend ist unabhängig von dem Ergebnis der Regelung nach § 54 BeamtVG der frühere Versorgungsbezug nach § 55 zu regeln. Anschließend ist der nach der Regelung nach § 54 BeamtVG verbleibende Zahlbetrag zuzüglich des Ausgleichs um den Ruhensbetrag zu kürzen, der sich aus der Regelung nach § 55 BeamtVG ergibt.

Unterliegt der neuere Versorgungsbezug ebenfalls der Regelung nach § 55 BeamtVG, so ist die Regelung des früheren Versorgungsbezuges nach § 54 Abs. l Nr. 3 oder Abs. 4 BeamtVG unter Berücksichtigung des ungeregelten (ungekürzten) neueren Versorgungsbezuges vorzunehmen.

Beispiel 1: 31.12.1981 1.1.1982

Witwengeld (früherer Versorgungsbezug) 1030,— DM 1032,10 DM Anrechnungsbetrag nach § 10 Abs. 2 BeamtVG 54,—DM

Ruhegehalt (neuer Versorgungsbezug) , l 460,— DM 1463,— DM

Witwenrente - 279—DM 295,—DM

Höchstgrenze (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG) 1717,—DM 1720,50DM

Höchstgrenze (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG) . l 030,— DM l 032,10 DM

I. Berechnung des Ausgleichs

Witwengeld . ' 1030,— DM

Witwenrente 279,— DM

zusammen l 309,— DM

Höchstgrenze (§ 55 BeamtVG) i Q3Q — DM

Ruhensbetrag 279,— DM

abzüglich Anrechnungsbetrag nach § 10 Abs. 2

BeamtVG 54,— DM

Ausgleich 225,— DM 225— DM

Verringerung des Ausgleichs infolge Anpassungszuschlag

am 1.1.1982 um 2,10 DM

Ausgleich im Januar 1982 222,90 DM

II. Berechnung der im Januar 1982 zu zahlenden Versorgungsbezüge Ruhegehalt (neuer Versorgungsbezug) ungekürzt .

Witwengeld

. Regelung nach § 54 BeamtVG Witwengeld Ruhegehalt

zusammen Höchstgrenze Ruhensbetrag verbleibendes Witwengeld

Regelung nach § 55 BeamtVG

Witwengeld (vor der Regelung gem. § 54 BeamtVG)

Witwenrente

zusammen Höchstgrenze

Ruhensbetrag

l 463 — DM

l 032,10 DM

1 463— DM

2 495,10 DM

l 720,50 DM

774,60 DM

257,50 DM

l 032,10 DM 295,— DM

l 327,10 DM l 032,10 DM

295,— DM

31.12.1981

Witwengeld (nach der Regelung gem. § 54 BeamtVG)

Ausgleich (vgl. I)

zusammen

abzüglich Ruhensbetrag (aus der Regelung gem. § 55 BeamtVG)

Zahlbetrag aus Witwengeld und Ausgleich

1.1.1982

257,50 DM 222,90 DM 480,40 DM 295— DM 185,40 DM

2. 2. 82 (3)

179.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.5.1987 = MB1. NW. Nr. 28 einschl.)

20323

l 600,-3 470,-229,-2 780,-1 668,-

1600

229

DM DM DM DM

161 —DM

1829,

1668,

Beispiel 2:

Witwengeld (früherer Versorgungsbezug)

Ruhegehalt (neuer Versorgungsbezug)

Witwenrente

Höchstgrenze (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG)

Höchstgrenze (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG)

I. Berechnung des Ausgleichs

Witwengeld

Witwenrente

zusammen

Höchstgrenze (§ 55 BeamtVG)

Ruhensbetrag = Ausgleich

Verringerung des Ausgleichs infolge Anpassungszuschlag am 1.1. 1982 um Ausgleich im Januar 1982

II. Berechnung der im Januar 1982 zu zählenden Versorgungsbezüge Ruhegehalt (neuer Versorgungsbezug) ungekürzt

Witwengeld

Regelung nach § 54 BeamtVG

Witwengeld

Ruhegehalt

zusammen

Höchstgrenze

Ruhensbetrag verbleibendes Witwengeld

gem. § 54 Abs. 3 BeamtVG sind jedoch 20 v. H. des Witwengeldes von

1603,— DM zu zahlen =

Regelung nach § 55 BeamtVG

Witwengeld (vor der Regelung gem. § 54'BeamtVG)

Witwenrente

zusammen

Höchstgrenze

Ruhensbetrag

Witwengeld (nach der Regelung gem. § 54)

Ausgleich (vgl. I)

zusammen •

abzüglich Ruhensbetrag aus der Regelung gem. § 55 BeamtVG

Zahlbetrag aus Witwengeld und Ausgleich

•DM

•DM

•DM

•DM

•DM

l 603 — DM 3 470,— DM 242,— DM 2 786— DM l 671,50 DM

161,— DM

3.—DM 158— DM

3 470— DM

l 603,— DM 3 470,— DM

5 073— DM 2 786,— DM

2 287,— DM 0,—DM

320,60 DM

l 603,— DM 242— DM

l 845,— DM l 671,50 DM

173,50 DM 320,60 DM 158.— DM

478,60 DM 173,50 DM 305,10 DM

3.8.3 In den Fällen des Artikels 2 § l Nr. 5 Buchst, c (vgl. die Tz 3.6) gehört ein Ausgleich zur Bemessungsgrundlage des Sterbegeldes nach § 18 BeamtVG; in den Fällen des Artikels 2 § l Nr. 7 gilt dies nur, soweit das Sterbegeld wegen eines Sterbegeldes aus einer Rente entfällt (Tz 18.1.11 Satz l BeamtVGVwV). Der Ausgleich wird ferner bei der Berechnung der Witwenabfindu'ng nach § 21 BeamtVG berücksichtigt.

3.8.4 In den Fällen des Artikels 2 § l Nr. 5 Buchst, c (vgl. die Tz 3.6) ist für die Bemessung der Sonderzuwendung (§ 7 SZG) der Ausgleich dem Versorgungsbezug hinzuzurechnen. In den Fällen des Artikels 2 § l Nr. 7 bleibt der Ausgleich bei der Berechnung des Grundbetrages der Sonderzuwendung und der im Monat Dezember (erstmals 1982) durchzuführenden Ruhensrege-' lung nach § 55 BeamtVG i.V. mit § 9 SZG außer Betracht; ist der sich nach der Ruhensregelung ergebende Ruhensbetrag geringer als der Ausgleich, so ist dieser geringere Betrag im Monat Dezember als Ausgleich zu zahlen (Artikel 2 § 2 Abs. l Satz 5).

179.Ergänzung-SMBLNW.- (Standl5.5.1987 -MBl^IW.Nr.28einschl.)

2. 2. 82 (4)

3.9 Durch Art 5 Nr. l des Siebenten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 1985 (BGB1. I S. 1513) ist Art 2 §2 Abs. 3 des 2. HStruktG. der mit Wirkung vom 1.1.1984 durch Art 35 Abs. l des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBL IS. 1532) angefügt wurde, mit Wirkung vom 1.1.1986 neu gefaßt worden. Die in Satz l Halbsatz l Buchstabe b i.V. m. Halbsatz 2 der Neufassung des Absatzes 3 enthaltene Regelung stimmt im Ergebnis überein mit der Regelung des Absatzes 3 in seiner bis zum 31.12. 1985 geltenden Fassung. Darüber hinaus werden für die von der Ausdehnung des § 55 BeamtVG durch das 2. HStruktG betroffenen Versorgungsempfänger die Auswirkungen der Ru-hensregelung durch die Minderung der nach § 55 Abs. l bis 4 BeamtVG zu berücksichtigenden Rente zusätzlich gemildert (Art 2 § 2 Abs. 3 Satz l Halbsatz l Buchstabe a des 2. HStruktG).

Eine sich durch die Vorschrift des Art 2 § 2 Abs. 3 Satz l Halbsatz l des 2. HStruktG ergebende Erhöhung der Versorgungsbezüge ist nach Halbsatz 2 jedoch nur insoweit zu zahlen, als sie den nach Art 2 § 2 Abs. l oder 2 des 2. HStruktG zu gewährenden Ausgleich übersteigt

Zu. der am 1.1. 1986 in Kraft getretenen Fassung des Art 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG und zu der vom 1. 1. 1984 bis 31. 12. 1985 geltenden Fassung dieser Vorschrift gebe ich folgende Hinweise:

3.9.1 Zu den Versorgungsbezügen im Sinne des Art 2 § 2 Abs. 3 Satz l Halbsatz l Buchstabe b des 2. HStruktG gehört auch ein Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. l BeamtVG.

3.92 Die Härteregelungen des Art 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG (Rentenfreibetrag und ggf. Mindest-belassung) gelten zusätzlich (kumulativ) zur Min-destbelassungsvorschrift des § 55 Abs. 7 i.V. m. § 53 Abs. 4 BeamtVG. Der Hinweis der Tz 53.4.1 BeamtVGVwV bleibt zu beachten.

3.9.3 Die Mindestbeiassungsvorschriftdes Art 2 § 2 Abs. 3 Satz l Halbsatz l Buchstabe b des 2. HStrukG ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen am , 31.12.1981 nach Anwendung der bis dahin geltenden Rentenanrechnungsvorschriften weniger als 20 v. H.'des Versorgungsbezuges zu zahlen war. Das gilt auch für versorgungsberechtigte Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes mit Versorgungsansprüchen nach § 52G 131.

3.9.4 Beim Zusammentreffen des §55 mit §53 BeamtVG ist der Versorgungsbezug zunächst nach § 55 und sodann nach § 53 BeamtVG zu regeln (§ 55 Abs. 5 BeamtVG).

Bei der hiernach zunächst durchzuführenden Ru-hensregelung nach §55 BeamtVG ist Art 2 §2 Abs. 3 des 2. HStruktG zu berücksichtigen. Bei der anschließend durchzuführenden Ruhensregelung nach § 53 BeamtVG ist von der nach Anwendung des § 55 Abs. l bis 4 BeamtVG verbleibenden Gesamtversorgung, auszugehen (§ 55 Abs. 5 BeamtVG). Zur Gesamtversorgung in diesem Sinne gehört auch der sich nach Art 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG ergebende Erhöhungsbetrag (Erhöhung der Versorgung abzüglich eines zu zahlenden Ausgleichs). Nach dem Sinn und Zweck des Art 2 § 2 Abs; 3 des 2. HStruktG darf jedoch nach ' Anwendung des § 53 BeamtVG der sich aufgrund der Härteregelung ergebende Betrag nur unterschritten werden, wenn und soweit der Versorgungsbezug ohne Anwendung des §55'BeamtVG

allein 'durch die Ruhensregelung nach § 53 Be- OflQOo amtVG unter diesen Betrag zu kürzen wäre. £Uv£ J

Beispiel:

•Ruhegehalt:

Rente:*

Verwendungseinkommen:

Höchstgrenzen:

§55 Abs. 2 BeamtVG:

§ 53 Abs. 2 Nr. l BeamtVG:

Ausgleich:

I.

1500DM

1400DM

600DM

l 500 DM

2000DM

100DM

Mlndestbelassung nach bisherigem Recht (1.1.1984 bis 3L12.1985)

1. Regelung nach § 55 BeamtVG: ,

Höchstgrenze:

. Ruhegehalt: l 500 DM Rente: 1400 DM Ruhensbetrag: verbl. Ruhegehalt Ausgleich:

Mindestbelassung (einschl. Ausgleich):

l 500 DM

2900DM

1400DM

100 DM

100 DM

200DM

300DM

2. Regelung nach § 53 i. V. m. § 55 Abs. 5 BeamtVG:

Höchstgrenze:

Gesamtversorgung (§ 55 Abs. 5): nach § 55 BeamtVG geregeltes Ruhegehalt, soweit es den Ausgleich übersteigt: ,200DM Rente: 1400DM Verwendungseinkommen:

Ruhensbetrag:

Ruhegehalt nach Anwendung des

§ 55 BeamtVG (einschl. Ausgleich):

abzügl. Ruhensbetrag nach

§53BeamtVG:

Ruhegehalt nach Anwendung beider

Ruhensvorschriften

2000DM

1600DM

600DM

2200DM

.200 DM

300DM 200DM 100DM

3. Regelung nach §53 BeamtVG ohne §55 BeamtVG:

Höchstgrenze: . 2000DM Ruhegehalt: l 500 DM Verwendungseinkommen: 600DM 2 100 DM Ruhensbetrag: 100 DM verbl. Ruhegehalt 1400 DM

4. Gegenüberstellung: . .

Mindestbelassung: -.-... . 300DM nach § 53 BeamtVG geregeltes Ruhegehalt ohne §55 BeamtVG: 1400DM Mindestbelassung wird nicht un- ' ...* • •• terschritten, so daß nach Anwen- ' < düng beider Ruhensvorschriften'. . • verbleibt: 300 DM

2. 2. 82 (4)

179.Ergänzung-SMBLNW.- (Stand 15.5.1987 - MBLNW.Nr.28einschl.)

20323

5. Gesamteinkommen:

Ruhegehalt (einschl. Ausgleich): Rente: Verwendungseinkommen: '

300DM 1400DM

600DM 2 300 DM

II.

Härteausgleich nach neuem Recht (ab 1.1.1986)

1. Regelung nach § 55 BeamtVG: Höchstgrenze:

1500DM

Ruhegehalt •• Rente (80 v. H. von 1400 DM): Ruhensbetrag: verbl. Ruhegehalt:

1500DM

1120 DM 2 620 DM

1120 DM

380DM

2. Vergleichsberechnung:

Ruhegehalt mit Härteausgleich: Ruhegehalt ohne Härteausgleich (vgl. I Nr. 1):

abzügl. Ausgleich: Härteausgleich:

380DM

100DM 280DM 100DM 180DM

3. Regelung nach § 53 i. V. m. § 55 Abs. 5 BeamtVG:

Höchstgrenze: Gesamtversorgung (§ 55 Abs. 5):

nach § 55 BeamtVG

geregeltes Ruhegehalt ,

einschl. Härteausgleich

(100 DM + 180 DM): . 280 DM

Rente (80 v. H. von

l 400 DM): l 120 DM

Verwendungseinkommen:

Ruhensbetrag:

4. Zahlbetrag:

Ruhegehalt nach Anwendung des § 55 BeamtVG (einschl. Ausgleich): abzügl. Ruhensbetrag nach § 53 BeamtVG:

2000DM

l 400 DM

600DM

2000DM

0DM

380DM

0DM 380DM

Eine Gegenüberstellung mit dem nach § 53 BeamtVG ohne Berücksichtigung des §55 BeamtVG geregelten Ruhegehalt ist nicht erforderlich, da der Zahlbetrag den sich nach der Härteregelung ergebenden Betrag nicht unterschreitet

5. Gesamteinkommen:

Ruhegehalt (einschl. Ausgleich):

Rente:

Verwendungseinkommen:

380DM 1400DM

600 DM 2 380 DM

3.9.5 Trifft § 55 mit § 54 Abs. l Nr. l oder 2 BeamtVG zusammen, so gilt § 55 Abs. 6 BeamtVG.

Bei der Ruhensregelung beider Versorgungsbezüge nach § 55 BeamtVG ist Art 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG zu beachten. Nach dem Sinn und Zweck des § 55 Abs. 6 BeamtVG i. V. m. Art 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG ist dem Versorgungsempfänger aber insgesamt nur ein Betrag aus dem früheren und dem neueren Versorgungsbezug (einschl. Ausgleich) zu belassen, der dem Zahlbetrag entspricht der sich bei fiktiver Anwendung des § 55 BeamtVG i. V. m. Art 2 §2 Abs. 3 des 2. HStruktG aus einem einheitlichen Versorgungsbezug in Höhe der Höchstgrenze des § 54 Abs. 2 Nr. l oder 2 BeamtVG ergibt

Beispiel:

Erstes Ruhegehalt 2 400 DM

Zweites Ruhegehalt 1800 DM

Rente: 2400DM

Höchstgrenzen:

Erstes Ruhegehalt

(§55 Abs. 2 BeamtVG): 2400DM

Zweites Ruhegehalt

(§55 Abs. 2 BeamtVG): 1800DM

Erstes Ruhegehalt

(§ 54 Abs. 2 Nr. l BeamtVG): 2400DM Ausgleich zum ersten Ruhegehalt 200 DM Ausgleich zum zweiten Ruhegehalt , 100 DM

I.

Mindestbelassung nach bisherigem Recht (1.1.1984 bis 31.12.1985)

1. Regelung des zweiten Ruhegehaltes nach § 55 BeamtVG:

Höchstgrenze: 1800DM Zweites Ruhegehalt: 1800DM Rente: . 2400DM 4200DM Ruhensbetrag: 2 400 DM verbl. zweites Ruhegehalt 0 DM Ausgleich zum zweiten Ruhegehalt 100 DM Mindestbelassung (einschl. Ausgleich): 360 DM

2. Regelung des ersten Ruhegehaltes nach § 54 BeamtVG:

Höchstgrenze:

nach § 55 BeamtVG

geregeltes zweites

Ruhegehalt

(einschl. Ausgleich):

Erstes Ruhegehalt

Ruhensbetrag:

verbl. erstes Ruhegehalt:

360DM 2 400 DM

2 400 DM

2 760 DM

360DM

2040DM

3. Regelung des ersten Ruhegehaltes nach § 55 BeamtVG:

Höchstgrenze: 2 400 DM

nach § 54 BeamtVG geregeltes erstes

Ruhegehalt 2 040 DM nach § 55 BeamtVG geregeltes zweites Ruhegehalt, soweit es den Ausgleich

übersteigt 260 DM Rente: 2 400 DM 4 700 DM Ruhensbetrag: 2 300 DM . verbl. erstes Ruhegehalt 0DM zuzügl. Ausgleich zum ersten Ruhegehalt 200DM abzügl. Ausgleich zum zweiten Ruhegehalt • °

100DM 100DM

4. Fiktive Regelung nach § 55 BeamtVG:

Höchstgrenze: Ruhegehalt (Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 Nr. l BeamtVG): Rente:

Ruhehsbetrag: verbl. Ruhegehalt-Ausgleich:

2400DM 2 400 DM

2 400 DM

4800DM

2400DM 0DM 200DM Mindestbelassung (einschl. Ausgleich): 480DM

179.Ergänzung-SMBLNW.- (Stand 15.5.1987 - MBLNW.Nr.28einschl.)

2. 2. 82 (5)

5. Gegenüberstellung:

fiktiv nach § 55 BeamtVG geregeltes Ruhegehalt (einschl. Ausgleich: abzügl. verbl zweites Ruhegehalt (einschl. Ausgleich): verbL erstes Ruhegehalt (einschl. Ausgleich):

6. Gesamtversorgung:

Erstes Ruhegehalt (einschl. Ausgleich): Zweites Ruhegehalt (einschl. Ausgleich): Rente:

120DM

360DM 2400DM 2880DM

II.

Hirteansgleich nach neuem Recht (ab 1.1.1986)

1. Regelung des zweiten Ruhegehaltes nach .§55 BeamtVG:

l 800 DM

Höchstgrenze:

Zweites Ruhegehalt

Rente (80 v. H. von

2400DM)

Ruhensbetrag:

verbl. zweites Ruhegehalt

Ausgleich zum zweiten Ruhegehalt

l 800 DM

l 920 DM 3 720 DM

1920DM 0DM 100DM Mindestbelassung (einschl. Ausgleich) 360DM

2. Vergleichsberechnung:

Zweites Ruhegehalt mit Härteausgleich: Zweites Ruhegehalt ohne Härteausgleich:

. abzügl. Ausgleich: Härteausgleich:

3. Regelung des ersten Ruhegehaltes nach § 54 BeamtVG:

360DM

0DM 360DM 100DM 260DM

Höchstgrenze:

nach § 55 BeamtVG

geregeltes zweites

Ruhegehalt

(einschl. Ausgleich):

Erstes Ruhegehalt

Ruhensbetrag:

verbL erstes Ruhegehalt

2400DM

360DM

2400DM 2760DM

360DM

2040DM

4. Regelung des ersten Ruhegehaltes nach § 55 BeamtVG:

Höchstgrenze: nach § 54 BeamtVG geregeltes erstes Ruhegehalt. :

nach §55 BeamtVG geregeltes zweites ' Ruhegehalt soweit . es den Ausgleich übersteigt Rente (80 v. H. von 2400DM): . Ruhensbetrag: verbl. erstes Ruhegehalt: zuzügl. Ausgleich zum ersten Ruhegehalt

abzügl. Ausgleich zum zweiten Ruhegehalt

2400DM

2040DM

260DM

l 920 DM 4 220 DM

l 820 DM

220DM

200DM

420DM

100DM 320DM

5. Fiktive Regelung nach § 55 BeamtVG: Höchstgrenze:

Ruhegehalt (Höchstgrenze

nach §54 Abs. 2 Nr. l

BeamtVG): 2400DM

Rente (80 v. H, von

2.400 DM): l 920 DM

Ruhensbetrag:

verbl. Ruhegehalt (insgesamt

höchstens zu verbL Versorgung):

6. Fiktive Vergleichsberechnung: Ruhegehalt mit Härteausgleich: Ruhegehalt ohne Härteausgleich:

abzüglich Ausgleich: Härteausgleich:

7. Gegenüberstellung:

fiktiv nach § 55 BeamtVG geregeltes

Ruhegehalt

zuzügl. Ausgleich zum

ersten Ruhegehalt

abzügl. verbl. zweites Ruhegehalt abzügl. Ausgleich zum zweiten Ruhegehalt verbl. erstes Ruhegehalt (einschl. Ausgleich):

2400DM

20323

4320DM 1920DM

480DM.

480DM 0DM 480DM 200DM 280DM

280DM

200DM 480DM 260DM

l

100DM 120 DM

8. Gesamtversorgung:

Erstes Ruhegehalt

(einschl. Ausgleich): 120DM

Zweites Ruhegehalt 260 DM Ausgleich zum zweiten Ruhegehalt 100 DM Rente: 2400DM

2 880 DM

3.9.6 Trifft § 55 mit § 54 Abs. l Nr. 3 oder mit § 54 Abs. 4 BeamtVG zusammen, so ist zunächst §54 und dann § 55 BeamtVG anzuwenden (Tz 55.0.3 Satz 4 Halbsatz 2 BeamtVGVwV).

Bei der hiernach zunächst durchzuführenden Ruhensregelung nach § 54 BeamtVG sind die. Min-destbelassungsvorschriften des §54 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 BeamtVG zu beachten. Bei der anschließend durchzuführenden Ruhensregelung nach §55 BeamtVG ist Art 2 §2 Abs. 3 des 2. HStruktG zu berücksichtigen.

Wird durch die Ruhensregelungen nach §§ 54, 55 BeamtVG der nach Art 2 §2 Abs. 3 des 2. HStruktG von dem früheren Versorgungsbezug • mindestens zu belassende Betrag unterschritten, so ist (ggf. einschließlich eines Ausgleichs) dieser Mindestbelassungsbetrag zu zahlen. .

Beispiel 1:

Ruhegehalt

(früherer Versorgungsbezug):

Witwengeld

(neuerer Versorgungsbezug):

Versichertenrente:

Höchstgrenzen:

§ 54 Abs. 4 Satz l BeamtVG:

§55 Abs. 2 BeamtVG:

Ausgleich:

1500DM

1400DM 1500DM

2800DM

1600DM

100DM

2. 2. 82 (5)

179.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stanö 15.5.1987 = MB1. NW. Nr. 28 einschl.)

20323

Mindestbelassung nach bisherigem Recht (1.1.1984 bis 31.12.1985)

1. Regelung des Ruhegehaltes nach § 54 BeamtVG:

Höchstgrenze Ruhegehalt Witwengeld: Ruhensbetrag:

1500DM 1400DM

2 800 DM

2900DM 100DM

2. Regelung des Ruhegehaltes nach § 55 BeamtVG:

Höchstgrenze l 600 DM

Ruhegehalt l 500 DM

Rente: 1500 DM 3000DM

Ruhensbetrag: l 400 DM

3. Ruhegehalt l 500 DM abzügl. Ruhensbetrag nach § 54 BeamtVG: 100 DM abzügl. Ruhensbetrag

nach § 55 BeamtVG: _____ verbl. Ruhegehalt 0 DM Ausgleich: 100 DM Mindestbelassung (einschl. Ausgleich): 300DM

l 400 DM l 500 DM

4. Gesamtversorgung:

Ruhegehalt (einschl. Ausgleich): 300 DM Witwengeld: l 400 DM Versichertenrente: 1500DM

3 200 DM

II.

Härteausgleich nach neuem Recht (ab 1.1.1986)

1. Regelung des Ruhegehaltes nach § 54 BeamtVG:

Ruhensbetrag (vgL I Nr. 1): 100 DM

2. Regelung nach § 55 BeamtVG: Höchstgrenze:

Ruhegehalt l 500 DM Rente (80 v. H. von 1.500 DM): l 200 DM Ruhensbetrag:

1600DM

2700DM 1100DM

1500DM

l 100 DM l 200 DM

3. Ruhegehalt:

abzügl. Ruhensbetrag

nach § 54 BeamtVG: 100 DM

abzügl. Ruhensbetrag

nach § 55 BeamtVG: _____

verbL Ruhegehalt 300DM

abzügl. Ausgleich: 100DM

Härteausgleich: 200 DM

4. Gesamtversorgung:

Ruhegehalt (einschl. Ausgleich): 300DM Witwengeld: 1400DM Versichertenrente: 1500'DM

3 200 DM

Beispiel 2:

Witwengeld

(früherer Versorgungsbezug): l 000 DM

Ruhegehalt

(neuerer Versprgungsbezug): . 1600 DM •

Witwenrente: 300 DM

Höchstgrenzen:

§54 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG:

§55 Abs. 2 BeamtVG:

Ausgleich:

1-700 DM

1000DM

50DM

Mindestbelassung nach bisherigem Recht (1.1.1984 bis 31.12.1985)

1. Regelung des Witwengeldes nach § 54 BeamtVG: '

Höchstgrenze:

Witwengeld: l 000 DM

Ruhegehalt l 600 DM

Ruhensbetrag:

Mindestbelassung

(nach § 54 BeamtVG}:

2. Regelung des Witwengeldes nach § 55 BeamtVG:

Höchstgrenze: Witwengeld: Witwenrente: Ruhensbetrag:

3. Witwengeld:

abzügl. Ruhensbetrag nach § 54 BeamtVG: abzügl. Ruhensbetrag nach § 55 BeamtVG: verbl. Witwengeld: Ausgleich

l 000 DM 300DM

900DM

1700DM

2600DM 900DM

200DM

1000DM

1300DM 300DM

1000DM

300 DM l 200 DM

0DM 50DM Mindestbelassung (einschl. Ausgleich): 200DM

200DM 1600DM

300DM 2100DM

4. Gesamtversorgung:

Witwengeld (einschl. Ausgleich):

Ruhegehalt

Witwenrente:

II.

Härteausgleich nach neuem Recht -(ab 1.1.1986)

1. Regelung des Witwengeldes nach § 54 BeamtVG:

Ruhensbetrag (vgl. I Nr. 1): 900 DM

verbl. Witwengeld (vgL I Nr. 1)

- Mindestbelassung: . 200 DM

2. Regelung nach § 55 BeamtVG:

Höchstgrenze: l 000 DM Witwengeld: l 000 DM Witwenrente (80 v. R

von 300 DM): 240 DM l 240 DM Ruhensbetrag: 240 DM

3. Witwengeld: l 000 DM abzügl. Ruhensbetrag nach § 54 BeamtVG: (vgl. I Nr. 1): 900 DM abzügl. Ruhensbetrag

nach § 55 BeamtVG: 240 DM 1140DM verbl. Witwengeld: 0 DM Mindestbelassung: 200 DM abzügl. Ausgleich: 50DM Härteausgleich: 150DM

4. Gesamtversorgung:

Witwengeld (einschl. Ausgleich): 200 DM Ruhegehalt: l 600 DM Witwenrente: 300DM

.2100DM

196.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.4.1990 = MB1. NW. Nr. 24 einschl.)

2. 2. 82 (6)

3.9.7 Trifft § 55 mit § 56 BeamtVG zusammen, so ist der Ruhensbetrag nach § 56 BeamtVG von den Versorgungsbezügen nach Anwendung des § 55 BeamtVG abzuziehen (Tz 56.1.5 - Satz l BeamtVGVwV). Der sich aufgrund der Härteregelung des Art 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG ergebende- Betrag darf durch die Anwendung des § 56 BeamtVG nur unterschritten werden, wenn und soweit der Versorgungsbezug ohne Anwendung des § 55 BeamtVG bereits durch die Ruhensregelung des § 56 BeamtVG unter diesen Betrag zu kürzen wäre.

3.9.8 Im Monat Dezember erhöht sich bei Anwendung des Art 2 § 2 Abs. 3 Satz l Halbsatz l Buchstabe b des 2. HStruktG i.V. m. § 9 Satz 2 SZG der Min-destbelassungsbetrag um 20 v. H. der Sonderzuwendung (Grundbetrag und Sonderbetrag nach §§7,8 SZG).

Beispiel:

Ruhegehalt: l 500 DM Sonderzuwendung: •. l 500 DM Rente: 3:400 DM

Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG

i. V. mit § 9 Satz 2 SZG: 3 000 DM

Ausgleich: . 100 DM

Mindestbelassung nach bisherigem Recht (1.1.1984 bis 31.12.1985)

Höchstgrenze: Ruhegehalt einschl. Sonderzuwendung: 3 000 DM Rente: 3 400 DM Ruhensbetrag:

verbl. Ruhegehalt einschl. Sonderzuwendung:

Ausgleich:

Mindestbelassung einschl. Ausgleich

(2 x 20 v. H. von l 500 DM:

3 000 DM

6 400 DM 3 400 DM

0DM 100 DM

600DM

3. Zahlbetrag:

Ruhegehalt

einschl. Sonderzuwendung:

Ausgleich:

20323

500DM 100DM 600DM

3.10 Durch das Erste Gesetz zur Änderung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 30. November 1989 (BGB1.I S. 2094) ist Art. 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG mit Wirkung vom 1. 1. 1990 in der Weise geändert worden, daß von diesem Zeitpunkt an der für die Ruhensbe-rechnung nach § 55 BeamtVG zu berücksichtigende Rentenbetrag um 40 v. H. gemindert wird und neben den Renten mindestens ein Betrag in Höhe von 40 v. H. der Versorgungsbezüge zu belassen ist (Art. 2 § 2 Abs. 3 Satz l Halbsatz l Buchstaben a und b des 2. HStruktG).

Die Hinweise in den Tz 3.9 Abs. 2, 3.9.1, 3.9.2 und 3.9.3 sowie - mit Ausnahme der Berechnungsbeispiele -die Hinweise in den Tz 3.9.4 bis 3.9.8 gelten für die Anwendung der ab dem 1. 1.1990 maßgeblichen Fassung des Art. 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG entsprechend. Dabei treten in Tz 3.9.3 Satz l und Tz 3.9.8 an die Stelle von 20 v. H. des Versorgungsbezuges bzw. von 20 v. H. der Sonderzuwendung jeweils 40 v. H.

Der Hinweis in Tz 3.9.6 Absatz 3, demzufolge der frühereVersorgungsbezug nach Durchführung beider Ru-herisregelungen (§§ 54, 55 BeamtVG) mindestens in Höhe des Betrages nach Art. 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG zu zahlen ist (ggf. einschließlich eines Ausgleichs), gilt jedoch nicht, wenn und soweit der Versorgungsbezug auch durch die Ruhensregelung nach § 54 BeamtVG ohne Anwendung des § 55 BeamtVG auf einen geringeren Betrag gekürzt werden würde.

II.

Härteausgleich nach neuem Recht (ab 1.1.1986)

1. Regelung des Ruhegehaltes nach § 55 BeamtVG i. V. m. § 9 SZG:

3 000 DM

Höchstgrenze:

Ruhegehalt einschl.

Sonderzuwendung:

Rente (80 v. H.

von 3 400 DM)

Ruhensbetrag:

verbl. Ruhegehalt einschl.

Sonderzuwendung:

Mindestbelassung

(2 x 20 v. H. von l 500 DM):

2. Vergleichsberechnung:

Ruhegehalt einschl. Sonderzuwendung mit Härteausgleich: Ruhegehalt einschl. Sonderzuwendung ohne Härteausgleich:

abzügl. Ausgleich: Härteausgleich:

3 000 DM

2 720 DM 5 720 DM 2 720 DM

280DM

600DM

600DM

0DM 600DM 100DM 500DM