Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verteilung der Versorgungslast für die auf Grund gesetzlicher Regelung in den Kommunaldienst übernommenen Landesbeamten RdErl. d. Innenministers v. 8. 12. 1949 — I — 11 — 5 Nr. 1185/49¹)

 

Historisch:

Verteilung der Versorgungslast für die auf Grund gesetzlicher Regelung in den Kommunaldienst übernommenen Landesbeamten RdErl. d. Innenministers v. 8. 12. 1949 — I — 11 — 5 Nr. 1185/49¹)

8. 12.49 (1)


Verteilung der Versorgungslast für die auf Grund gesetzlicher Regelung in den Kommunaldienst übernommenen Landesbeamten

RdErl. d. Innenministers v. 8. 12. 1949 — I — 11 — 5 Nr. 1185/49¹)

Die Verteilung der Versorgungslast für die in den Kommunaldienst übergetretenen Landesbeamten ist durch meinen im Einvernehmen mit dem Finanzminister ergangenen RdErl. v. 24. 9. 1947 — II C 1/5249/47 — (Grundsätze Anlage 184) allgemein dahin geregelt worden, daß die Versorgungsbezüge solcher Beamten von den beteiligten Anstellungskörperschaften anteilig nach den bei ihnen abgeleisteten Dienstzeiten getragen werden. Der Erlaß bezeichnet sich'selber ausdrücklich als Vorläufer einer für später vorbehaltenen allgemeinen Regelung dieser Frage.

Die §§ 30 ff. der 3. Sparverordnung1 und § 168 des Landesbeamtengesetzes stellen eine solche allgemeine Regelung nicht dar. Sie betreffen nur den Wechsel der Anstellungskörperschaft auf Grund einer Vereinbarung der Dienstherren und haben hierfür die Erlaßregelung im wesentlichen übernommen. Insoweit ist der Erlaß gegenstandslos geworden (Ziff. 3 der Durchführungsbestimmungen zu den §§ 30 ff. der 3. Sparverordnung). .

Damit war jedoch nicht beabsichtigt, die nach dem Erlaß vorgesehene Pensionslastenregelung nunmehr ausschließlich auf die in der Sparverordhung und in § 168 des Landesbeamtengesetzes behandelten Fälle zu beschränken. Sie bleibt vielmehr auch in allen anderen Fällen in Geltung. Das betrifft insbesondere den übertritt von Landesbeamten 'in den Kommunaldienst kraft Gesetzes, wie er sich mit der Kommunalisierung der staatlichen Sonderbehörden der Kreisstufe vollzogen

hat, oder etwa auf Grund der Kommunalisierung der 203235 landrätlichen Verwaltung, soweit nicht in diesen Fällen fcWUfcOJ inzwischen abweichende Regelungen getroffen worden sind.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzminister und ist dazu bestimmt, aufgetretene Mißverständnisse zu beseitigen.

') (MBl. NW. 1949 S. 29); bei Herausgabe der Sammlung überarbeitet. ") (MBl. NW. 1952 S. 87); bei Herausgabe der Sammlung überarbeitet.