Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit ab 1. 1. 1992 Durchführungshinweise des Finanzministeriums vom 29.5.2007 - B 6028 - l - IV 1

 

Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit ab 1. 1. 1992 Durchführungshinweise des Finanzministeriums vom 29.5.2007 - B 6028 - l - IV 1

Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
für die Zeit ab 1. 1. 1992

Durchführungshinweise des Finanzministeriums
vom 29.5.2007 - B 6028 - l - IV 1

I
Allgemeines

1
Rechtsentwicklung

Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGB1. I S. 2261) hat die Nachversicherung in das Sozialgesetzbuch – VI. Buch – (SGB VI) übernommen. Der dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht entsprechende Grundsatz, dass durch die Nachversicherung eine Versicherteneigenschaft begründet wird, ist im § 8 Abs. l Nr. l SGB VI festgelegt. Die maßgebenden Bestimmungen zur Nachversicherung finden sich in den §§ 181 ff SGB VI. Die Versicherten werden im Grundsatz so gestellt, als ob während der nachversicherten Beschäftigung Pflichtbeiträge entrichtet worden wären.

2
Fiktive Nachversicherung

Die fiktiven Nachversicherungen nach § 72 G 131, § 99 AKG und Artikel 6 §§ 18 - 23 FANG werden vom Rentenreformgesetz 1992 nicht erfasst. Fiktive Nachversicherungen erfolgen damit auch ab 1. 1. 1992 unter denselben Voraussetzungen wie bis zu diesem Zeitpunkt.

3
Nachzahlung freiwilliger Beiträge

Für nachversicherte Personen schafft das Rentenreformgesetz erstmals das Recht zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge (§ 209 SGB VI).

II
Nachversicherung

1
Allgemeines

Eine Nachversicherung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 SGB VI erfüllt sind:

1.1
Personenkreis

Die/der Beschäftigte muss dem Personenkreis angehören, der dem Grunde nach nachversicherungsfähig ist. Der Personenkreis wird in § 8 Abs. 2 SGB VI abschließend aufgeführt. Dies sind versicherungsfreie bzw. von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigte, insbesondere Beamtinnen/Beamte, Richterinnen/Richter und Soldatinnen/Soldaten, oder sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen eine beamtenähnliche Versorgungsanwartschaft gewährleistet ist.

1.2
Voraussetzungen für eine Nachversicherung

Die Nachversicherung ist durchzuführen, wenn die o.g. Beschäftigten unversorgt aus der versicherungsfreien  Beschäftigung ausscheiden oder den Versorgungsanspruch verlieren.

1.2.1
Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung

Ausscheiden bedeutet in erster Linie Beendigung der Beschäftigung (z.B. Beendigung auf Antrag der/des Beschäftigten, Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber/Dienstherren, Entlassung aus dem Beamtenverhältnis).

Ein Ausscheiden setzt voraus, dass zuvor ein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat. Es muss sich um ein Beschäftigungsverhältnis handeln, bei dem ohne die Gründe der Versicherungsfreiheit Versicherungspflicht bestanden hätte.

1.2.2
Unversorgtes Ausscheiden

Beschäftigte scheiden unversorgt aus, wenn sie nach dem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Versorgung haben.

Beschäftigte, die gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, weil ihnen vom Arbeitgeber eine auf beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen beruhende Altersversorgung zugesagt worden ist, scheiden nur dann unversorgt aus, wenn die zugesagte Versorgungsanwartschaft noch nicht unverfallbar i. S. d. § 1 b BetrAVG ist.

Ist die Versorgungsanwartschaft unverfallbar und scheidet die/der Beschäftigte aus dem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis nach dem 31.12.1998 vor dem Eintritt des Versorgungsfalles aus, ist er weder in der gesetzlichen Rentenversicherung noch in der VBL nachzuversichern. Die/der ausgeschiedene Beschäftigte hat gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Anspruch auf die anteilige Versorgung, die nach § 18 BetrAVG zu ermitteln ist. Dabei ist zu beachten, dass die zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbenen unverfallbaren Versorgungsanwartschaften bis zum späteren Eintritt des Versorgungsfalles nicht der Anpassung an die Einkommensentwicklung nach § 16 BetrAVG unterliegen. Eine solche Anpassung erfährt nur die später tatsächlich gezahlte Versorgung. Deshalb sieht § 18 Abs. 9 BetrAVG vor, dass die Versorgungsansprüche nicht hinter dem Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung zurückbleiben dürfen, der sich ergeben hätte, wenn die/der Beschäftigte für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre. Die vorgesehene Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft des Rentenversicherungsträgers vorzunehmen.

Zwar löst auch eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge ein Ausscheiden i. S. des Nachversicherungsrechts aus, weil auf Grund des Wegfalls des Arbeitsentgelts keine Versicherungspflicht und damit auch keine Versicherungsfreiheit mehr vorliegt. Da allerdings während der Beurlaubung ohne Bezüge die Anwartschaft auf Versorgung erhalten bleibt, liegt kein unversorgtes Ausscheiden vor.

1.3
Keine Aufschubgründe

Eine Nachversicherung ist nur durchzuführen, wenn kein Aufschubgrund vorliegt (s. Abschnitt III.). Aufschubtatbestände verhindern bereits den Eintritt des Nachversicherungsfalles.

2
Ausnahmen von der Nachversicherungspflicht

Die Nachversicherung unterbleibt, wenn das Ausscheiden der/des Nachzuversichernden durch Tod erfolgt und ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht geltend gemacht werden kann. Hierbei kommt es nur darauf an, ob der Anspruch dem Grunde nach besteht. Die Nachversicherung ist demnach auch dann durchzuführen, wenn der Hinterbliebenenrentenanspruch nicht zahlbar ist.

3
Zuständiger Versicherungsträger

Für die Durchführung der Nachversicherung sind nach § 126 ff SGB VI die Rentenversicherungsträger zuständig.

3.1
Zuständigkeit der deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Für die Nachversicherung ist die deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung nach § 135 SGB VI nur zuständig, soweit die Nachversicherung für die Zeiten einer Beschäftigung beim Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgt. Sie ist auch zuständig für die Nachversicherung für die Zeit einer Beschäftigung bei einem Bergamt, Oberbergamt oder einer bergmännischen Prüfstelle. Für die Nachversicherung für Zeiten einer Beschäftigung bei einem Bergamt, Oberbergamt oder einer bergmännischen Prüfstelle ist die deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See jedoch nur zuständig, wenn vor Aufgabe dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.

3.2
Beitragszahlung an berufsständische Versorgungseinrichtungen

Die nachzuversichernde Person kann beantragen, dass der Arbeitgeber, die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlt, wenn sie

a) im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzung für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt hätte

oder

b) innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung wird.

Nach dem Tod einer nachzuversichernden Person steht das Antragsrecht nacheinander dem überlebenden Ehegatten, den Waisen gemeinsam bzw. dem früheren Ehegatten zu.

Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden. Versäumt die nachzuversichernde Person die Frist, ist eine Beitragszahlung zur berufsständischen Versorgungseinrichtung nicht mehr möglich (Ausschlussfrist).

4
Höhe der Nachversicherungsbeiträge

Die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge hat nach § 181 Abs. 1 SGB VI nach den Vorschriften zu erfolgen, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten.

Da für die Beitragsberechnung die Vorschriften maßgebend sind, die im Zeitpunkt der Beitragszahlung für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten, ist auch im Falle einer aufgeschobenen Nachversicherung nach Wegfall des Aufschubgrundes immer der im Zeitpunkt der Nachversicherung geltende Beitragssatz für die Bemessung heranzuziehen. Weiterhin enthält § 181 Abs. 2 Satz 2 SGB VI eine Regelung, die auch die beitragspflichtigen Einnahmen aus einer weiteren Beschäftigung in die Nachversicherung einbezieht, sofern die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf diese weitere Beschäftigung ausgedehnt worden ist.

In § 182 Abs. l SGB VI wird klargestellt, dass für Nachversicherungszeiträume, die bereits mit Pflichtbeiträgen belegt sind, nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze Nachversicherungsbeiträge zu zahlen sind.

5
Beitragsbemessungsgrundlage

Beitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung sind nach § 181 Abs. 2 Satz l SGB VI die beitragspflichtigen Einnahmen (in der Regel Bruttoarbeitsentgelte bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze). Nach § 181 Abs.3 SGB VI ist jedoch für die Nachversicherung ein Mindestentgelt zu beachten. Es beträgt für Zeiten ab 1. 1. 1977 40 v. H. der jeweiligen Bezugsgröße, für Zeiten im Ausbildungsverhältnis die Hälfte dieses Betrages. Diese Mindestbemessungsgrundlage ermäßigt sich für Teilzeitbeschäftigte um den Prozentsatz, in dem die ermäßigte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit steht. Wegen der Berechnungsgrundlagen für Zeiten der Nachversicherung bis 31. 12. 1976 wird auf die Ausführung zum früheren Recht (vgl. Abschnitt IV) verwiesen.

6
Dynamisierung der Beitragsbemessungsgrundlage

Die Beitragsbemessungsgrundlagen (beitragspflichtige Einnahmen) und demzufolge auch die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (40 v. H. oder 20 v. H. der Bezugsgröße bzw. die Regelungen nach dem früheren Recht) nach § 181 Abs. 4 SGB VI werden für die Berechnung der Beiträge dynamisiert, d. h. die Beitragsbemessungsgrundlage wird dadurch auf den Stand gebracht, in dem die Beiträge gezahlt werden. Damit werden die Beiträge nicht nach dem Arbeitsentgelt berechnet, das in vielen Fällen Jahre zurückliegt. Die ursprünglichen tatsächlichen Entgelte werden um den Prozentsatz erhöht, um den das jeweilige Durchschnittsentgelt bis zum vorläufigen Durchschnittsentgelt für die Zeit der Beitragsentrichtung gestiegen ist. Erfolgt z. B. 2007 eine Nachversicherung für 1997, so wird die Beitragsbemessungsgrundlage des Jahres 1997 um den Betrag erhöht, der sich aus dem Prozentsatz ergibt, um den das Durchschnittsentgelt für 1997 zum vorläufigen Durchschnittsentgelt für 2007 gestiegen ist. Die für die einzelnen Nachversicherungsjahre anzusetzenden
 – sich jährlich ändernden – Vomhundertsätze sind von den Nachversicherungsstellen selbst in Anwendung von § 121 SGB VI auszurechnen.

Beispiel:

Unversorgtes Ausscheiden aus der Beschäftigung 2007,

Nachversicherungszeitraum 1997 – 2007;

Beitragspflichtiges Entgelt in 1997 = 50.000,-DM; dies entspricht: 25.564,59 Euro

Beitragssatz 2007:            19,9 v. H.;

Die Beitragsberechnung stellt sich für den Zeitraum 1997  wie folgt dar:

Durchschnittsentgelt für 2007: 29.488,- €  (vorläufig);

Durchschnittsentgelt für 1997: 52.143,- DM; dies entspricht:26.660,29 €

Vomhundertsatz der Erhöhung 110,61  v. H.;

Nachversicherungsbeiträge sind von einem Entgelt i. H. von (25.564,59 € x 110,61 v.H. €) = 28.276,99 €  zu entrichten.

Der Beitragssatz 2007 beträgt 19,9 v.H.

Als Nachversicherung wären im Jahr 2007 5.627,12,- € zu zahlen.

Im Versicherungskonto werden die erzielten Entgelte eingetragen (in diesem Fall 50.000,- DM). Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrundlage auf den Zeitpunkt der Beitragsentrichtung erfolgt damit nur für die Berechnung der Beiträge.

Die Nachversicherungsbeiträge für die Zeiträume 1998 – 2007 sind entsprechend zu ermitteln.

Es empfiehlt sich, dass die für die Nachversicherung jeweils zuständigen Stellen in Nachversicherungsfällen, in denen zwei oder mehr Dienstherren für die Nachversicherung der auf sie entfallenden Zeiträume zuständig sind, unverzüglich auch frühere Dienstherren der oder des Ausgeschiedenen über das Ausscheiden und die durchgeführte Nachversicherung unterrichten. Hierdurch wird vermieden, dass frühere Dienstherren, die andernfalls erst vom Versicherungsträger über den Eintritt des Nachversicherungsfalles informiert würden, durch den zwischenzeitlichen Ablauf eines oder mehrerer Kalenderjahre wegen angepasster Dynamisierungsfaktoren höhere Nachversicherungsbeiträge zu entrichten hätten.

7
Nachversicherungszeitraum

Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB VI erstreckt sich die Nachversicherung auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat; also auf Zeiten, in denen ohne Versicherungsfreiheit Versicherungspflicht bestanden hätte.

Das Vorliegen von Versicherungspflicht setzt grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitsentgelt voraus. Eine Ausnahme hiervon bildet § 7 Abs. 3 SGB IV. Eine Beschäftigung gilt mit Wirkung vom 1.1.1999 an als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Dies gilt allerdings nicht, wenn Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld bzw. Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird, sowie für Zeiten des Wehr-/Zivildienstes.

Nach § 181 Abs. 1 SGB VI erfolgt die Berechnung der Beiträge im Rahmen einer Nachversicherung nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten. Deshalb ist die Vorschrift des § 7 Abs. 3 SGB IV auch im Rahmen einer Nachversicherung anzuwenden. Da die Regelung erst für Zeiten ab 1.1.1999 gilt, findet sie im Rahmen einer Nachversicherung auch nur auf Zeiträume nach dem 31.12.1998 Anwendung.

Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB VI erstreckt sich die Nachversicherung auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Hierzu zählt ggf. auch der nach § 7 Abs. 3 SGB IV verlängerte Zeitraum. Das hat zur Folge, dass dieser Zeitraum ebenfalls bei den Ermittlungen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 181 Abs. 3 Satz 1 SGB VI sowie der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze bei der Berechnung der Nachversicherungsbeiträge für Einmalzahlungen zu beachten ist.

7.1
Nachversicherung und Elternzeit

Die Zeit einer Elternzeit ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge nach der Verordnung über die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Elternzeitverordnung - EZVO) vom 22. Juni 2004 (SGV. NW. 20303) ist nicht in die Nachversicherung einzubeziehen. Die während der Elternzeit gezahlten vermögenswirksamen Leistungen sind seit 1992 beitragsfrei zu belassen. Hat die Beamtin/der Beamte während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt (vgl. § 2 Abs. 5 Buchst. a der VO), ist diese Beschäftigung ggf. nachzuversichern. Maßgebendes Entgelt sind die für diese Zeit zustehenden Dienstbezüge. Das von der dafür zuständigen Stelle gewährte Erziehungsgeld bzw. Elterngeld ist nicht Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV.

In der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren als Pflichtversicherungszeiten. Dies gilt auch für ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte, die nachversichert worden sind (vgl. § 56 SGB VI).

8
Nachversicherung und Versorgungsausgleich

Die Nachversicherung bei durchgeführtem Versorgungsausgleich erfolgt nach ungekürzten Entgelten. Nach § 76 SGB VI führt die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten der versicherten Person zu einem Abschlag an Entgeltpunkten. Weitere Erstattungspflicht des früheren Dienstherren für die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung an die/den Ausgleichsberechtigten besteht nicht. Die Zahlung eines Kapitalbetrags zur Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge (vgl. § 58 BeamtVG) führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten (§ 76 Abs. 2 SGB VI). Die in der Rentenversicherung als Zuschlag zu den Entgeltpunkten berücksichtigte Zahlung erhöht die Nachversicherungsschuld des Dienstherren. Der Erhöhungsbetrag ist nach § 183 Abs. 1 Satz 2 SGB VI zu berechnen.

Eine Minderung der Nachversicherungsbeiträge kommt in Betracht, wenn der Dienstherr im Rahmen des Versorgungsausgleichs bereits Leistungen aus dem Konto der/des Ausgleichsberechtigten erstattet (§ 183 Abs. 2 Satz l Nr. 1 SGB VI) oder bereits Beiträge gezahlt hat (§ 183 Abs. 2 Satz l Nr. 2 SGB VI). Der Umfang der Minderung der Nachversicherungsbeiträge in diesen Fällen ergibt sich aus § 183 Abs. 2 Satz 2 SGB VI.

Nach § 185 Abs. l Satz 2 SGB VI ist dem Rentenversicherungsträger im Zusammenhang mit der Durchführung der Nachversicherung mitzuteilen, ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich zu Lasten der nachversicherten Person durchgeführt und eine Kürzung der Versorgungsbezüge (§ 57 BeamtVG) durch die Zahlung eines Kapitalbetrages (§ 58 BeamtVG) abgewendet wurde.

9
Nachversicherungsschuldner

Die Beiträge werden in voller Höhe vom Arbeitgeber getragen (vgl. § 181 Abs. 5 SGB VI). Die Formulierung in § 181 Abs. 5 Satz l SGB VI erfasst alle ehemaligen Arbeitgeber; d. h., Nachversicherungen für Zeiten aus dem Beamtenverhältnis, die bei einem anderen Dienstherrn zurückgelegt sind, sind auch von diesem anderen Dienstherrn zu tragen. Ist die Gewährleistung der Versorgung dagegen auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, hat die Beiträge für diesen Zeitraum auch der Dienstherr zu tragen, der die Gewährleistung ausgedehnt hat (vgl. § 181 Abs. 5 Satz 2 SGB VI).

9.1
Nachversicherungsschuldner bei Abordnung

Wird eine Landesbeamtin oder ein Landesbeamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so scheidet sie/er dadurch versicherungsrechtlich nicht aus der versicherungsfreien Beschäftigung beim Land aus. Im Falle einer späteren Nachversicherung müssen die Zeiten, während derer die Beamtin/der Beamte abgeordnet war, vom Land nachversichert werden.

Vor der Abordnung ist deshalb mit dem Dienstherrn, zu dem die Beamtin/der Beamte abgeordnet werden soll, zu vereinbaren, dass dieser dem Land im Falle einer später vorzunehmenden Nachversicherung die auf die Abordnungszeit entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (ggf. an eine berufsständische Versorgungseinrichtung - vgl. § 186 SGB VI) erstattet. In der Vereinbarung ist klarzustellen; dass der Arbeitgeber im Falle eines Versorgungsausgleichs an das Land die Beiträge zu zahlen hat, die ohne den Versorgungsausgleich nachzuentrichten wären. Außerdem ist zu vereinbaren, dass auch die Mehrkosten (z. B. infolge der Nachversicherung mit dem aktuellen Beitragssatz, wie er im Zeitpunkt der Nachversicherung gilt, oder auf Grund der nach dem SGB VI im Zeitpunkt der Nachversicherung vorzunehmenden Dynamisierung der Beitragsbemessungsgrundlagen für zurückliegende Zeiten) zu erstatten sind, die im Falle eines späteren Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis ohne Versorgung entstehen. Von der Verpflichtung der Erstattung dieser Mehrkosten kann nur abgesehen werden, wenn das Land den Verzicht hierauf allgemein und auf Gegenseitigkeit vereinbart hat.

9.2
Verzicht auf Erstattung der Nachversicherungsbeiträge

Der Bund und die (alten) Länder haben in der Vereinbarung vom 30.4.1986 gegenseitig allgemein auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen bei Abordnungen und Beurlaubungen zur Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber als dem Dienstherrn verzichtet, wenn die Abordnung oder Beurlaubung der Beamtin/des Beamten insgesamt nicht länger als zwei Jahre dauert. Die Länder haben außerdem für Beurlaubungen/Abordnungen, die länger als zwei Jahre dauern, gegenseitig auf die Erhebung der Mehrkosten verzichtet. Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind der Vereinbarung vom 30.4.1986 für Abordnungen und Beurlaubungen beigetreten, die nach dem 30.9.1992 angeordnet oder für die Zeiträume danach verlängert wurden. Die Vereinbarung habe ich mit RdErl. v. 30.5.1986 (SMBl. NRW. 8201) bekannt gegeben.

Von einer Vereinbarung über die Erstattung der Nachversicherungskosten kann bei Abordnungen abgesehen werden, die insgesamt nicht länger als drei Monate dauern. Wird eine kürzere Abordnung auf eine Gesamtzeit über drei Monate verlängert, so ist die Erstattungszusage vor der Verlängerung einzuholen.

10
Fälligkeit

Sind die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten, werden die Nachversicherungsbeiträge am Folgetag fällig (BSG-Urteil vom 29.07.1997 – 4 RA 107/95 –).

Das Land hat die Beiträge unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung zu zahlen und der nachversicherten Person oder den Hinterbliebenen und dem Träger der Rentenversicherung eine Nachversicherungsbescheinigung zu erteilen (§ 185 Abs. l und 3 SGB VI). Der Rentenversicherungsträger teilt dann die im Konto gespeicherten Daten der nachversicherten Person mit (§ 185 Abs. 4 SGB VI). Für die Nachversicherungsbescheinigung ist das von den Rentenversicherungsträgern veröffentlichte bundeseinheitliche Muster – Anlage 1 – zu verwenden. Die Bescheinigung steht auch im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-bund.de und unter www.deutsche-rentenversicherung.de zur Verfügung.

11
Säumniszuschläge

In allen Fällen der verspäteten Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen erheben die Rentenversicherungsträger gem. § 24 SGB IV Säumniszuschläge.

Nach § 24 Abs. 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des rückständigen, auf 50,00 € nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter 100,00 € ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist nach § 24 Abs. 2 SGB IV ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

Die Rentenversicherungsträger berücksichtigen die Ausführungen des Bundesministeriums des Innern in seinem Rundschreiben vom 27.04.1999 – D II 6 – 224 012/55 -, wonach der Nachversicherungsschuldner spätestens drei Monate nach dem unversorgten Ausscheiden der/des Beschäftigten aus dem Beschäftigungs- bzw. Dienstverhältnis über den Aufschub (vgl. Abschn. III) oder die Durchführung der Nachversicherung entscheiden soll. Ein Säumniszuschlag wird deshalb nicht erhoben, wenn die Nachversicherungsbeiträge innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gezahlt werden.

Frühester Zeitpunkt der Säumnis ist der 01.01.1995, weil seit diesem Zeitpunkt die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht mehr im Ermessen der beitragsentgegennehmenden Stelle liegt, sondern von Gesetzes wegen zu erfolgen hat.

Beispiel für die Berechnung des Säumniszuschlages:

Versicherungsfreie Beschäftigung

01.04. bis 31.12.2004                                    Arbeitsentgelt = 40.000,00 €

01.01. bis 30.11.2005                                    Arbeitsentgelt = 49.000,00 €

Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung ohne Aufschubgrund:                                                       30.11.2005

Fälligkeit der Beiträge:                                                                                                                      01.12.2005

Fälligkeitstag i.S. des § 24 Abs. 1 SGB IV:                                                                                                   01.03.2006

Wertstellung der Beiträge:                                                                                                                   10.05.2007

Monate der Säumnis: 3/2006 – 5/2007 = 15 Monate

Die Durchschnittsentgelte haben sich wie folgt entwickelt:    

2004: 29.060 €, 2005: 29.202 €, 2006: 29.304 €, 2007: 29.488 €

Nachversicherungsschuld

01.04. bis 31.12.2004 =   40.000,00 €       x 101,47 v.H. = 40.588,00 €

01.01. bis 30.11.2005 =   49.000,00 €       x 100,98 v.H. = 49.480,20 €

Summe                                                     90.068,20 €

Der Beitragssatz 2007 beträgt 19,9 v.H.

90.068 € x 19,9 v.H. =    17.923,53 €

Säumniszuschlag

Zunächst ist die (fiktive) Nachversicherungsschuld zum 01.03.2006 zu errechnen:

01.04. bis 31.12.2004 =   40.000,00 €       x 100,84 v.H. = 40.336,00 €

01.01. bis 30.11.2005 =   49.000,00 €       x 100,35 v.H. = 49.171,50 €

Summe                                                      89.507,50 €

Der Beitragssatz 2006 beträgt 19,5 v.H.

89.507,50  € x 19,5 % = 17.453,96 €

Von der fiktiven Nachversicherungsschuld ist dann der Säumniszuschlag zu berechnen

17.453,96 € x 15 Mo x 1 = 2.618,09 €
                   100

Die Nachversicherungsschuldner sind kraft Gesetzes verpflichtet, Säumniszuschläge – auch ohne Aufforderung seitens des Rentenversicherungsträgers – zu zahlen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Werden die Säumniszuschläge nicht gezahlt, wird der Rentenversicherungsträger in allen betroffenen Nachversicherungsfällen Forderungsbescheide erteilen. Sollte eine Anfechtung dieser Verwaltungsakte notwendig sein,  muss ohne Vorverfahren Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden.

Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung, d. h. die geforderten Säumniszuschläge müssen trotz des eingelegten Rechtsbehelfs gezahlt werden. Sie werden zurückgezahlt, falls der Rechtsbehelf erfolgreich sein sollte.

12
Versicherungsrechtliche Beurteilung

Die Nachversicherungsbeiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge (§ 185 Abs. 2 SGB VI).

13
Höherversicherung

Da ab 1. 1. 1992 das Recht zur Höherversicherung entfallen ist, werden freiwillige Beiträge, die die/der Versicherte für Zeiten der Nachversicherung ab 1. 1. 1992 entrichtet hat, nach § 182 Abs. 2 SGB VI erstattet. Freiwillige Beiträge für Zeiten bis 31. 12. 1991 werden nicht erstattet. Sie gelten nach § 281 SGB VI als Beiträge zur Höherversicherung. Soweit das Land die freiwilligen Beiträge getragen hat, gelten sie im Fall der Nachversicherung als bereits gezahlte Nachversicherungsbeiträge; damit wird der Nachversicherungsbeitrag gemindert (§ 182 Abs. 2 SGB VI).

III
Aufschub der Beitragszahlung

1
Aufschubgründe

1.1
Unterbrechung einer Beschäftigung

Nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI wird die Nachversicherung aufgeschoben, wenn die versicherungsfreie Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen wird. Voraussetzung ist, dass das versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnis gelöst und die Versorgungszusage (Anwartschaft) entfallen ist, jedoch auf Grund der Umstände des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass später das versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnis bei demselben Dienstherren mit einer entsprechenden Versorgungszusage unter Anrechnung der Vordienstzeiten wieder aufgenommen wird. Eine Unterbrechung in diesem Sinne verlangt einen objektiven Rückkehrwillen der/des Beschäftigten und eine konkrete Zusicherung des Arbeitgebers/Dienstherren für die Wiedereinstellung. Außerdem ist die Erteilung einer Aufschubbescheinigung durch den Arbeitgeber/Dienstherren erforderlich. Auch bei einer Unterbrechung von Voraussichtlich mehr als zwei Jahren ist ein Aufschub möglich.

Da bei einer Beurlaubung ohne Bezüge die Anwartschaft auf Versorgung erhalten bleibt, stellt sich die Frage des Aufschubs nicht (vgl. Abschnitt II. Nr. 1.2.2).

1.2
Wiederaufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung

Nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB IV wird die Nachversicherung aufgeschoben, wenn eine andere Beschäftigung sofort oder innerhalb von zwei Jahren nach dem unversorgten Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird.

Zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung muss eine hinreichend sichere, auf objektiven Merkmalen beruhende Erwartung bestehen, dass die o.g. Voraussetzungen innerhalb von zwei Jahren erfüllt werden (vgl. auch Urteil des BSG vom 29.07.1997 – 4 RA 107/95 –). Die Nachversicherung kann nur dann aufgeschoben werden, wenn alsbald nach dem Ausscheiden (innerhalb von drei Monaten) feststeht, dass der Betreffende innerhalb von zwei Jahren eine andere versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen und der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der Versicherung berücksichtigt wird.

1.2.1
Mitwirkung der/des Beschäftigten

Zur Feststellung, ob der Nachversicherungsfall eingetreten ist oder ob ein Aufschub in Betracht kommt, soll die aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschiedene Person in der Weise mitwirken, dass sie sich auf schriftliche Anfrage dazu äußert, ob innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung

- die Aufnahme einer erneut versicherungsfreien Beschäftigung beabsichtigt oder möglich ist oder
- die Aufnahme einer erneut versicherungsfreien Beschäftigung nach derzeitigem Kenntnisstand ausgeschlossen werden kann.

Erklärt die ausgeschiedene Person, dass sie nicht wieder eine versicherungsfreie Beschäftigung anstrebt, ist die Nachversicherung zeitnah vorzunehmen. Wenn nachträglich Gründe für einen Aufschub der Nachversicherung bekannt werden, sind die nachversicherten Beiträge vom zuständigen Rentenversicherungsträger zurückzufordern.

2
Aufschubentscheidung

Nach § 184 Abs. 3 SGB VI entscheidet der Arbeitgeber selbst über den Aufschub der Beitragszahlung. Die Rentenversicherungsträger sind an die Aufschubentscheidung im verwaltungs- oder arbeitsrechtlichen Bereich gebunden. Der Rentenversicherungsträger kann jedoch das Bestehen von Aufschubtatbeständen überprüfen und die Nachversicherungsbeiträge einfordern.

Die Aufschubbescheinigung ist unmittelbar nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung zu erteilen. Die beitragspflichtigen Einnahmen in den einzelnen Kalenderjahren werden in die Bescheinigung nur aufgenommen, wenn die/der ausgeschiedene Beschäftigte oder der Rentenversicherungsträger dies verlangt. Diese zum Teil aufwändigen Berechnungen können dann verlangt werden, wenn es auf die Nachweisfunktion der Aufschubbescheinigung auch im Hinblick auf die Entgelte ankommt. Für die Aufschubbescheinigung ist das von den Rentenversicherungsträgern veröffentlichte bundeseinheitliche Muster – Anlage 2 – zu verwenden. Die Bescheinigung steht auch im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-bund.de und unter www.deutsche-rentenversicherung.de zur Verfügung.

2.1
Rückwirkende Aufschubentscheidung

Die Entscheidung über den Aufschub der Nachversicherung kann mit rückwirkender Kraft getroffen werden. Sind Versicherungsbeiträge für einen von der rückwirkenden Entscheidung erfassten Zeitraum entrichtet worden, hat der Versicherungsträger diese Beiträge als zu Unrecht entrichtet zu erstatten. Der Rückforderungsantrag ist in allen geeigneten Fällen innerhalb der gesetzlichen Frist zu stellen.

IV
Früheres Recht

1
Ausscheiden vor dem 1.1.1992

Personen, die vor dem 1.1.1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem bis zum 31.12.1991 jeweils geltenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden weiterhin nach den bis zum 31.12.1991 geltenden Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind (§ 233 Abs. 1. SGB VI).

2
Ausscheiden nach dem 31.12.1991

Personen, die nach dem 31.12.1991 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach den bis dahin geltenden Bestimmungen versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nach den vom 1.1.1992 an geltenden Vorschriften auch für die davor liegenden Zeiträume nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemäß entsprechendem Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren.

3
Aufschub der Nachversicherung vor dem 1.1.1992

Die Nummern 1. und 2. gelten entsprechend auch bei einer aufgeschobenen Nachversicherung, wenn das endgültige unversorgte Ausscheiden vor bzw. nach dem 1.1.1992 erfolgt. In diesen Fällen gelten bei der Nachversicherung aber nach § 277 SGB VI die ab 1.1.1992 maßgebenden beitragsrechtlichen Vorschriften. Nur in den Fällen, in denen die Zahlung der Nachversicherungsbeitrage bis zum 31.3. 1992 erfolgt ist, konnte die Dynamisierung der Beiträge nach § 181 Abs. 4 SGB VI unterbleiben. Eine vor dem 31.12.1991 erteilte Aufschubbescheinigung bleibt wirksam, es sei denn, dass nach dem 1.1.1992 Gründe für den Aufschub nicht mehr gegeben sind (vgl. § 277 SGB VI letzter Satz).

4
Zeiten mit Versorgungsanwartschaft aber ohne Versicherungspflicht

Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeiträume, in denen die nachzuversichernde Person während einer Zeit des Dienstes oder der Beschäftigung im Ausland Versorgungsanwartschaften erworben hat, aber nicht versicherungspflichtig gewesen sein konnte (§ 233 Abs. 3 SGB VI). Von dieser Regelung werden im Wesentlichen beurlaubte Beamtinnen/Beamte (z. B. Auslandslehrer) erfasst, die Kraft Gesetzes als versicherungspflichtig gelten (vgl. § 4 Abs. l Satz 2 SGB VI).

5
Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen bis 31.12.1976

Bei einer Nachversicherung gelten für Zeiten bis 31.12.1976 abweichend von den Regelungen im § 181 Abs. 3 SGB VI (vgl. Abschnitt II Nr. 6) andere Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen. Da die derzeit maßgebende Bezugsgröße nach § 18 SGB IV erst seit 1977 ermittelt wird und für frühere Zeiten kein Rückgriff auf diesen Wert erfolgen kann, bestimmt § 278 SGB VI die Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen einer Nachversicherung für Zeiten bis 31.12.1976 der heutigen Rechtslage entsprechend.

Nach § 278 Abs. l SGB VI ist Mindestbeitragsbemessungsgrundlage bei einer Nachversicherung für Zeiten bis 31. 12. 1956 ein monatliches Arbeitsentgelt i. H. von 150,- DM (76,69 Euro), für Zeiten vom 1. 1. 1957 bis 31. 12. 1976 ist die Nachversicherung mindestens von einem Bruttoarbeitsentgelt i. H. von 20 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung durchzuführen.

Für Ausbildungszeiten bis zum 31.12.1967 ist nach § 278 Abs. 2 SGB VI mindestens ein monatliches Arbeitsentgelt i. H. von 150,-DM (76,69 Euro) zugrunde zu legen. Für Ausbildungszeiten vom 1. 1. 1968 bis 31. 12. 1976 ist die Nachversicherung mindestens von einem monatlichen Arbeitsentgelt i. H. von 10 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung vorzunehmen.

V
Außerkrafttreten früherer Erlasse

Der Runderlass des Finanzministeriums zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Zeit ab 1. 1. 1992 vom 2.5.2003  – veröffentlicht in der SMBL unter der Gliederungsnummer 203236 –  wird durch den vorstehenden Runderlass ersetzt.

Anlage 1:   Bundeseinheitliche Nachversicherungsbescheinigung nach § 185 Abs. 3 SGB VI

Anlage 2:   Bundeseinheitliche Aufschubbescheinigung nach § 184 Abs. 4 SGB VI

MBl. NRW. 2007 S. 380.


Anlagen: