Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten RdErl. d. Finanzministers v. 1. 6. 1957 — B 6025 — 2491/IV/57 ¹)

 

Historisch:

Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten RdErl. d. Finanzministers v. 1. 6. 1957 — B 6025 — 2491/IV/57 ¹)

194.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.12.1989 = MBl. NW.Nr.Sleinschl.)

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Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten

RdErl. d. Finanzministers v. 1. 6. 1957 — B 6025 — 2491/IV/57 ¹)

Die Vorschriften über die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und' der Angestellten sind durch das Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) vom 23. Februar 1957 (BGB1. I S. 45), durch das Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) vom 23. Februar 1957 (BGB1. I S. 88), durch das Gesetz zur Beseitigung von Hirten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften (RVAndG) vom 9. Juli 1965 (BGB1. I S. 476) und durch das Renten-reformgesetz (RRG) vom 16. Oktober 1972 (BGB1.1 S. 1965) geändert und ergänzt worden.

Im Einvernehmen mit dem Arbeits- und Sozialminister und dem Innenminister bitte ich folgendes zu beachten:

I. Allgemeine Vorschriften aber die Nachversicherung

(1) Für eine Nachversicherung auf Kosten des Landes nach { 1232 RVO i. d. F. des ArVNG und des RVAndG oder nach } 9 AVG i. d. F. des AnVNG und des RVAndG kommen nur Personen in Betracht, die aus einer nach J 1229 Abs. l Nrn. 2 bis 4 RVO i. d. F. des ArVNG und nach $ 6 Abs. l Nrn. 2, 3 oder 5 AVG i. d. F. des AnVNG versicherungsfreien Beschäftigung im Landesdienst ausgeschieden sind, ohne daß ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder -Grundsätzen eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung oder ihren Hinterbliebenen eine diesen Vorschriften oder Grundsätzen entsprechende Versorgung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt wird.

Nachzuversichern sind auch Personen, die während der Beschäftigung im Landesdienst auf Grund des § 1229 Abs. l Nrn. 2 bis 4 RVO, des § 6 Abs. l Nrn. 2, 3 und 5 AVG oder der entsprechenden vor dem 1. März 1957 geltenden Vorschriften versicherungsfrei waren, wenn sie ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 28. Februar 1957 (Inkrafttreten der Rentenversicherungs-Neuregelungsgeset-ze) ganz und auf Dauer verloren haben (§ 1232 Abs. 4 RVO und § 9 Abs. 4 AVG, beide Vorschriften i.d. F. d. RVAndG v 9. Juni 1955 - und Urteil des BSG'v. 24. 11. 1965 - 1J/1 - RA 166/62 -). Bei ehemaligen Beamten, die aufgrund des Urteils im Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt worden sind oder denen das Ruhegehalt aberkannt worden ist, ist der Nachversicherungsfall dem Grunde nach auch dann im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis eingetreten, wenn ihnen gemäß § 76 der Disziplinarordnung des Landes (DO NW) ein Unterhaltsbeitrag auf Zeit bewilligt worden ist Ein Unterhaltsbeitrag auf Zeit ist keine lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen im Sinne des § 9 Abs. l AVG, § 1232 Abs. l RVO. Wegen des Aufschubs der Nachentrichtung der Beiträge und der Durch-. führüng der Nachversicherung im Zeitpunkt.des Eintritts des Versicherungsfalles in der gesetzlichen Rentenversicherung sind die besonderen Hinweise in Absatz 7 Unter-abs. 2 zu beachten. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nachversicherung (§ 1232 RVO, § 9 AVG) sind auch dann erfüllt, wenn die Ernennung zum Beamten für nichtig erklärt oder zurückgenommen worden ist und deshalb ein die Versicherungsfreiheit begründetes Beamtenverhältnis beamtenrechtlich nicht bestanden hat (BVerwG v. 25. 11. 1971 - II C 20.70). Ein Beamter, der aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist, der jedoch wegen der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsmittel gegen die Entlassungsverfügung zunächst in seiner bisherigen Funktion weiterbeschäftigt wurde, scheidet aus der versi-.cherungsfreien Beschäftigung im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erst im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Beendigung aus.

Diese Beschäftigung ist ohne Rücksicht auf ihre dienstrechtliche Beurteilung wie die davor liegende Beschäftigung im Beamtenverhältnis nach § 6 Abs. l Nr. 3 AVG bzw. § 1229 Abs. l Nr. 3 RVO versicherungsfrei und muß deshalb in die Nachversicherung einbezogen werden (BSG v. 23. 7. 1986 - l RA 35/85).

Wird ein Landesbeamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so scheidet er dadurch versicherungsrechtlich nicht aus der nach den in Unterabsatz l genannten Vorschriften versicherungsfreien Beschäftigung beim Land aus. Die .Abordnung ist folglich kein Übertritt in eine andere versicherungsfreie Beschäftigung im Sinne des § 125 Abs. l Buchst a AVG und des § 1403 Abs. l Buchst a RVO. Im Fall einer späteren Nachversicherung müssen die Zeiten, während denen der Beamte abgeordnet war, vom Land nachversichert werden. Vor der Abordnung ist deshalb mit dem Dienstherrn, zu dem der Beamte abgeordnet werden soll, zu vereinbaren, daß dieser dem Land im Fall einer später vorzunehmenden Nachversicherung die auf die Abordnungszeit entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (ggf. zur Versorgungseinrichtung der Berufsgruppe - vgl. § 124 Abs. 6 a AVG) erstattet In der Vereinbarung ist klarzustellen, daß im Fall der Verminderung . der Nachversicherungsbeiträge infolge eines Versorgungs-. ausgleichs gern. § 124 Abs. 8 AVG, § 1402 Abs. 8 RVO an das Land die Beiträge zu zahlen sind, die ohne den' Versorgungsausgleich bei der Nachversicherung nachzuentrich-ten wären. Außerdem ist zu vereinbaren, daß auch die. Mehrkosten zu erstatten sind, die im Fall eines späteren Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis ohne Versorgung daraus entstehen, daß für die Berechnung der nachzuentrichtenden Beiträge nicht der im Zeitpunkt des Beginns der Abordnung, sondern der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis geltende (ggf. höhere) Beitragssatz für die gesamte nachzuversichernde Zeit maßgebend ist (§ 124 Abs. l AVG, § 1402 Abs. l RVO). Von der Verpflichtung der Erstattung dieser Mehrkosten kann nur abgesehen werden, wenn das Land den Verzicht hierauf allgemein und auf Gegenseitigkeit vereinbart hat.

Der Bund und die Länder haben in der Vereinbarung vom 30. 4. 1986 gegenseitig allgemein auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen bei Abordnungen und Beurlaubungen zur Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber als dem Dienstherrn verzichtet, wenn die Abordnung oder Beurlaubung des Beamten insgesamt nicht länger als 2 Jahre dauert. Die Länder haben außerdem für Beurlaubungen/Abordnungen, die länger als 2 Jahre dauern, gegenseitig auf die Erhebung der Mehrkosten (vgl. Satz 7) verzichtet Die Vereinbarung habe ich mit RdErl. v. 30. 5.1986 (SMB1. NW. 8201) bekanntgegeben.

Von der Vereinbarung über die Erstattung der Nachversicherungskosten kann bei Abordnungen abgesehen werden, die insgesamt nicht länger als drei Monate dauern. Wird eine kürzere Abordnung auf eine Gesamtzeit über drei Monate verlängert, so ist die Erstattungszusage vor der Verlängerung einzuholen.

(2) Die Nachversicherung ist bei Beamten, die nach dem 28. Februar 1957 aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden sind, auch für die Zeit des Vorbereitungsdienstes durchzuführen, ohne Rücksicht darauf, ob sie während dieser Zeit Entgelt bezogen haben (§ 1232 Abs. 2 RVO i.d.F. des ArVNG und § 9 Abs. 2 AVG i.d.F. des AnVNG). Dies gilt auch, wenn die Zeit des Vorbereitungsdienstes ganz oder teilweise vor dem 1. März 1957 gelegen hat.

Für die Zeit, die von,Beamten im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Dienstes vor dem 1. März 1957 zurückgelegt worden ist, sind jedoch keine Beiträge nachzuentrichten, wenn Versicherungsfreiheit auf Grund des § 12 Abs. l Nr. 4 AVG a. F. oder des § 172 Abs. l Nr. 5 RVO i.d.F. der Verordnung vom 17. März 1945 (RGB1. I S. 41) bestanden hat (vgl. Urteil des BSG vom 23. März 1960 - l RA 62/59 -, übersandt mit einem Schreiben vom 2. Mai 1960

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') MBl.hW.1957 S. 1470. geändert durch RdErl. v. 5.4. 1962 (MB1. NW. 1962 S. 778). 26.11.1963 (MB1. NW. 1963 S. 2079), 29. 7.1965 (MB1. NW 1965 S 933) Erlaß wurde redaktionell überarbeitet, geändert durch RdErl. v. 31.1.1966 (MB1. NW. 1966 S. 446), 17.11.1967 (MB1. NW. 1967 S. 1970), 28.12 1972 (MB1 NW 1973

, S. 280),5.4.1973 (MB1. NW.1973S. 626),14.3.1974 (MB1. NW.1974S. 468),25.11.1974 (MB1. NW.1974S. 1994),11.6.1975 (MB1. NW 1975 S 1147) 23 10 1978 (MB1. NW. 1978 S. 1816), 28. 12. 1979 (MB1. NW. 1980 S. 98), 12. 1. 1981 (MB1. NW. 1981 S. 174), 10. 3. 1981 (MB1. NW. 1981 S. 637), 29 l 1982 (MBI NW 1982 S. 352), 15. 2. 1983 (MB1. NW. 1983 S. 218), 29. 3. 1985 (MB1. NW. 1985 S. 527), 21. 8. 1985 (MBI. NW. 1985 S. 1338), 30. 5. 1986 (MB1 NW 1986 S 782) 10 9 1986 (MB1. NW. 1986 S. 1512), 13. 1. 1987 (MBI. NW. 1987 S. 192), 3. 11. 1989 (MBI. NW. 1989 S 1580) ' ' '

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Ort OOoC - B 6025 - 2001/IV/60 -). Das gilt auch dann, wenn für diese fcUOfcuO _ Personen gleichzeitig eine Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 12 Abs. 2 AVG a. F. in Verbindung mit § 12 Abs. l Nr. l AVG a. F. oder nach § 172 Abs. 2 RVO in Verbindung mit § 172 Abs. l Nr. l RVO, beide i.d.F. der Verordnung vom 17. März 1945, vorgelegen hat

Wissenschaftliche Assistenten sind für die gesamte im Beamtenverhältnis verbrachte Zeit nachzuversichern mit Ausnahme der Zeit, während der vor dem 1. März 1957 Versicherungsfreiheit auf Grund des § 12 Abs. l Nr. 4 AVG a.F. oder des § 172 Abs. l Nr. 5 RVO i.d.F. der Verordnung vom.17. März 1945 bestanden hat.

Für die vor dem 1. März 1957 liegende Zeit, in der ein Verwaltungslehrling auf Grund des § 172 Abs. l Nr. 4 RVO i.d.F. der Verordnung vom 17. März 1945 versicherungsfrei war, ist die Nachversicherung nicht durchzuführen.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 22. 8. 1967 -11 RA 354 65 - entschieden, daß Kriegsdienstzeiten in die Nachversicherung einzubeziehen sind, wenn der Nachzuversichernde während dieser Zeit ohne die Versicherungsfreiheit als Beamter, als Angestellter oder Arbeiter im versicherungsrechtlichen Sinne nach den für diesen Personenkreis jeweils geltenden Vorschriften versicherungs-pflichtig gewesen wäre. Es hat dies für Beamte bejaht, die zum Kriegsdienst eingezogen worden waren und ihre Dienstbezüge weiter erhalten haben. Da nicht zu erwarten ist daß das Bundessozialgericht seine Rechtsprechung ändert, bitte ich, aus dem Urteil allgemeine Folgerungen zu ziehen.

Ist eine Beamtin nachzuversichern, die aus ihrem früheren Beamtenverhältnis ohne Anspruch auf Versorgung unter Zahlung einer entsprechenden Abfindung ausgeschieden war, die diese Abfindung aber im Zusammenhang mit ihrer späteren erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis an ihren neuen Dienstherrn zu-

- rückgezahlt hat, so ist die vor dem ersten Ausscheiden liegende Beamtendienstzeit in die Nachversicherung einzubeziehen. Auch für die Zeit der ersten Dienstperiode sind die Beiträge nach den Vorschriften zu entrichten, die im Zeitpunkt des zweiten Ausscheidens für die Berechnung der Beiträge versicherungspflichtig Beschäftigter maßgebend sind (BSG v. 20. 3. 1986 -11 a RA 9/85).

(3) Nach § 9 Abs. 7 AVG i.d.F. des RVAndG und Art 2 § 4 Abs. l AnVNG stehen der Nachversicherung die jeweils gültigen Vorschriften über die Versicherungspflichtgrenze in der Rentenversicherung der Angestellten nicht entgegen. Die Beiträge sind jedoch für die Zeit vor dem 1. März 1957 nur bis zur Höhe der jeweiligen Versicherungspflichtgrenze und für die Zeit nach dem 28. Februar 1957 nur bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach-' zuentrichten.

(3 a) Die Nachversicherung ist in dem Versicherungszweig der gesetzlichen Rentenversicherung vorzunehmen, in dem ohne die Versicherungsfreiheit Versicherungspflicht bestanden hätte.

Das Fehlen einer den § 1232 RVO und § 9 AVG entsprechenden Vorschrift im RKG steht einer Nachversicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht entgegen (BSG v. 29. 5. 1980 - 5 RKn 1/79). Bei Beamten, die bei Bergbaubehörden tätig waren, ist deshalb zu prüfen, ob die Nachversicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung vorzunehmen ist. Zur Abgrenzung dieser Nachversicherungsfälle weise ich auf die Ausführungen in der Begründung des vorgenannten Urteils hin.

- (3b) Personen, die innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer- Berufsgruppe werden oder während der versicherungsfreien Beschäftigung bis zum Aus-

- scheiden Mitglieder einer solchen Einrichtung waren, können nach § 124 AVG in der ab 1. 1. 1973 geltenden Fassung des RRG innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden beantragen, daß der Betrag der Beiträge, der an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu entrichten wäre, statt dessen an diese Einrichtung gezahlt wird (§ 124 Abs. 6 a AVG i. d. F. des RRG). Ist der Nachzuversichernde verstorben, so steht das Antragsrecht der Witwe oder dem Witwer zu. Ist eine Witwe oder ein

Witwer nicht vorhanden, so können alle Waisen gemeinsam und, wenn auch keine Waisen vorhanden sind, jeder frühere Ehegatte den Antrag stellen. Die Nachversicherung kann bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung jedoch nur in den Fällen durchgeführt werden, in denen der Nachzuversichernde nach dem 31. 12. 1972 aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden ist Lagen mehrere aufeinanderfolgende versicherungsfreie Beschäftigungen vor und war die Nachentrichtung der Beiträge beim Ausscheiden aus früheren Beschäftigungen gemäß § 125 AVG aufgeschoben worden, genügt es, wenn der Zeitpunkt des unversorgtenAusscheidens des Nachzuversichernden, das den Anspruch auf effektive Durchführung der Nachversicherung (Beitragszahlung) entstehen läßt, nach dem 31. 12. 1972 liegt. In diesen Fällen können auch die Beiträge für vor dem 1. 1. 1973 liegende Beschäftigungen an die Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung entrichtet werden - (BSG v. 3. 11. 1982 - l RA 63/81).

Wird ein entsprechender Antrag nicht innerhalb eines . Jahres nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung oder nach dem Wegfall des Aufschubgrun- . des gestellt, so sind die Nachversicherungsbeiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu zahlen. Absatz 7 Unterabsatz 4 bleibt unberührt.

(4) Die Nachversicherung entfällt jedoch, wenn bei dem Ausscheiden des Beschäftigten durch Tod keine Hinterbliebenen im Sinne der § 1263,1265 und 1267 RVO und der §§ 40 und 42 AVG i. d. F. des RVAndG und der §§ 1264 und 1266 RVO i. d. F. des ArVNG und der §§ 41,43 und 44 Abs. l AVG i. d. F. des AnVNG vorhanden sind oder wenn auch bei Durchführung der Nachversicherung keine Hinterbliebenenrente zu zahlen wäre (§ 1232 Abs. 6 RVO i. d. F. des ArVNG und § 9 Abs. 6 AVG i. d. F. des AnVNG. Dies gilt nach § 9 Abs. 6 Satz 2 AVG i. d. F. des RRG nicht, wenn bei einer Entrichtung der Nachversicherungsbeträge an die öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung der Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 6 a AVG ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung gegen diese Einrichtung gegeben wäre (vgl. Absatz 3 a).

(5) Gelten Personen bereits auf Grund des § 72 G 131 für Zeiten vor dem 9. Mai 1945 als nachversichert, so sind für diese Zeiten keine Versicherungsbeiträge nachzuentrichr ten. Für diese Zeiten werden im Versicherungsfalle den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die auf die Zeiten der versicherungsfreien Beschäftigung vor dem 9. Mai 1945 entfallenden Leistungen vom Land erstattet, wenn es sich um Beamte oder Arbeitnehmer nach § 63 G 131 handelt, die am 8. Mai 1945 Beamte oder Arbeitnehmer bei einer im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen liegenden Behörde oder Dienststelle waren, deren Aufgaben am 8. Mai 1945 Landesaufgaben waren oder nach . dem 8. Mai 1945 auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangen sind.

(6) Die Nachentrichtung von Versicherungsbeiträgen richtet sich im übrigen nach § 1402 RVO i. d. F. des RRG, §.1403 RVO i. d. F. des RVAndG und Artikel 2 § 50 ArVNG bzw. nach § 124 AVG i. d. F. des RRG, § 125 AVG i. d. F. des RVAndG und nach Artikel 2 § 48 AnVNG. Auf die durch das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 geänderten Vorschriften über das für Ausbildungszeiten zu Grunde zu legende Mindestentgelt weise ich besonders hin. Nach § 1402 Abs. 2 RVO und § 124 Abs. 2 AVG, beide in der ab 1.1. 1973 geltenden Fassung, ist für Ausbildungszeiten nach dem 31. Dezember 1967 ein Monatsentgelt mindestens in der Höhe eines Zehntels der in diesen Zeiten jeweils für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde zu legen. Für alle übrigen Nachversichenmgszei-ten, die nach dem 31. Dezember 1956 liegen, ist ein Monatsentgelt mindestens in Höhe eines Fünftels der in diesen Zeiten jeweils für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde zu legen. Das gilt auch für Zeiten des Mutterschaftsurlaubs, für die gemäß § 5 a Abs. 8 der Verordnung über den Mutterschutz der Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 1968 (GV. NW. S. 230), geändert'durch Verordnung vom 5. September 1979 (GV. NW. S. 550), - SGV. NW. 20303 - die Dienstbezüge nur bis zu dem Höchstbetrag von 750,- DM monatlich weitergewährt worden sind.

Die Zeit eines Erziehungsurlaubs ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge nach der Verordnung über den Erziehungsurlaub für Beamte und Richter im Lande

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Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1986 (SGV. NW. 20303) ist nicht in die Nachversicherung einzubeziehen. Hat der Beamte während des Erziehungsurlaubs eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt (vgl. § 2 Abs. 5 Buchst a der VO), ist diese Beschäftigung ggf. nachzuversichern. Maßgebendes Entgelt sind die für diese Zeit zustehenden Dienstbezüge. Das von der dafür zuständigen Stelle gewährte Erziehüngsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz ist nicht Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und der §§ 9, 124 AVG bzw. §§1232,1402 RVO. Wegen der Auswirkung des Erziehungsurlaubs auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung verweisen wir auf die Hinweise in Abschnitt VI Nr. 2 des RdErl. v. 5. 2. 1986 (SMB1. NW. 20310).

Bei Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung ganz und auf Dauer verloren haben (vgl. Absatz l Unterabs. 2), sind die Beiträge nach den Vorschriften zu entrichten, die im Zeitpunkt des Verlustes der Versorgungsbezüge für die Berechnung der Beiträge für Versicherungspflichtige Beschäftigte maßgebend waren (§ 124 Abs. l Satz 2 AVG, § 1402 Abs. l Satz 2 RVO).

(7) Die Nachentrichtung von Beiträgen wird aufgeschoben, wenn einer der in § 125 AVG, § 1403 RVO bestimmten Aufschubgründe vorliegt. Die Entscheidung über den Aufschub der Nachentrichtung haben die nach § 125 Abs. 3 in Verb, mit § 6 Abs. 2 AVG bzw. die nach § 1403 Abs. 3 in Verb, mit § 1229 Abs. 2 RVO zuständigen Behörden zu treffen. Das sind die obersten Landesbehörden, soweit sie ihre Entscheidungsbefugnis nicht gemäß § 110 RVO auf eine andere Landesbehörde übertragen haben. Die Aufschubentscheidungen können für den Einzelfall oder allgemein für bestimmte Fälle getroffen werden. Bei einer allgemeinen Entscheidung muß der hiervon erfaßte Personenkreis abgrenzbar sein und eindeutig bezeichnet werden.

Nach § 125 Abs. l Buchst, c Doppelbuchst, aa AVG, § 1403 Abs. l Buchst, c Doppelbuchst, aa RVO wird die Nachentrichtung der Beiträge aufgeschoben, wenn der aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschiedenen Person oder ihren Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag auf Zeit (z. B. gemäß § 76 DO NW) gewährt worden ist. Die Nachentrichtung der Beiträge ist vorzunehmen, wenn dem Ausgeschiedenen oder seinen Hinterbliebenen auch im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in der gesetzlichen Rentenversicherung keine lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und keine Abfindung anstelle einer solchen Versorgung zusteht (§125 Abs. 2 AVG, § 1403 Abs. 2 RVP). Hat der ehemalige Beamte in der Zwischenzeit einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung erworben oder eine Abfindung erhalten (z. B. infolge Begnadigung, erneuter Berufung in ein Beamtenverhältnis oder Änderung des zugebilligten Unterhaltsbeitrages auf Zeit in-einen solchen auf Lebenszeit), ist der Nachversicherungsgrund weggefallen. Ist die Nachentrichtung vorgenommen worden, so ist dies dem Disziplinargericht, das den Unterhaltsbeitrag auf Zeit bewilligt hat, unverzüglich mitzuteilen, wenn die zu erwartende Rente bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages nicht schon in annähernd richtiger Höhe berücksichtigt worden ist (vgl. §§ 76 Abs. 3 und 110 Abs. l DO NW). Damit finanzielle Nächteile des Landes vermieden werden, ist es in diesen Fällen erforderlich, den Sachverhalt erneut zu prüfen, sobald dem Land der Eintritt des Versicherungsfalles bekanntgeworden ist. Ich empfehle, diese Nachprüfung von Amts wegen auch ohne sonstigen Anlaß spätestens zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem der ehemalige Beamte sein 65. Lebensjahr vollendet.

Die Entscheidung über den Aufschub der Nachentrichtung kann mit rückwirkender Kraft getroffen werden. Jsind Versicherungsbeiträge für einen von der rückwirkenden Entscheidung erfaßten Zeitraum entrichtet oder schon nachentrichtet worden, hat der Versicherungsträger diese Beiträge auf Antrag des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers als im Sinne des § 146 AVG, § 1424 RVO zu Unrecht entrichtet zurückzuzahlen. Der Rückforderungsantrag ist in allen geeigneten Fällen innerhalb der gesetzlichen Fristen zu stellen.

Das Bundessozialgericht' hat in ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 26. 10. 1985 - 11/1 RA 98/63, vom 17. 11. 1970 - l RA 163/69, vom 25. 6. 1971 - l RA 243/70 und vom

14.2.1973 - l RA 241/72) entschieden, daß die dienstrechtlichen Vorfragen über die Versicherungsfreiheit und über den Aufschub der Nachentrichtung von Beiträgen bei der Nachversicherung nur. durch die hierfür zuständigen Verwaltungsbehörden zu entscheiden sind. Die Versiche-• rungsträger sind an Rechtsstellungsbescheide und an ändere Entscheidungen im dienstlichen und arbeitsrechtlichen Bereich gebunden. Sie haben nicht das Recht, diese Entscheidungen im sozialversicherungsrechtlichen Bereich nachzuprüfen oder diese Rechtsfragen anders zu entscheiden. Zum dienstrechtlichen Bereich in diesem Sinne gehören die Klärung der Tatbestände und die Entscheidungen über alle Fragen des Beamtenrechts, des sonstigen Rechts der öffentlichen Verwaltung und des Arbeitsrechts der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes. Entscheidungen der zuständigen Behörden auf diesen Rechtsgebieten können daher auch nicht streitiger Gegenstand eines Verfahrens vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sein. Mit der Aufschubentscheidung der'nach § 125 Abs. 3 AVG, § 1403 Abs. 3 RVO zuständigen Behörde wird jedoch nicht zugleich mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung gegenüber dem Rentenversicherungsträger, dem Arbeitgeber und dem Versicherten abschließend darüber entschieden, ob der Aufschub der Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 125 AVG, § 1403 RVO eingetreten ist und deshalb die.Beiträge nicht nachzuentrichten sind. Ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Aufschub insgesamt vorliegen, hat der Träger der Rentenversicherung zu entscheiden. Insoweit ist der öffentlich-rechtliche Dienstherr im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsbeziehungen der Entscheidungsgewalt der Rentenversicherungsträger unterworfen (BSG. v. 11. 9. 1980 - l RA 81/79). Für die Entscheidung solcher sozialversicherungsrechtlichen Fragen sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig.

Nach der Entscheidung über den Aufschub der Nachentrichtung von Beiträgen durch die zuständige Behörde ist dem Vesicherten eine Bescheinigung über die Nachversicherungszeiten und über die für die Nachversicherung maßgebenden Entgelte nach dem anliegenden Muster zu erteilen. Eine Ausfertigung der Bescheinigung ist dem zuständigen Versicherungsträger unter Angabe des neuen Arbeitgebers zu übersenden. Die Bescheinigung ist auch zu erteilen, wenn ein aus dem Beamtenverhältnis zum Land ausgeschiedener Beamter in einem Arbeitsverhältnis zum Land weiterbeschäftigt wird und wenn ein Beschäftigter; der nach den infragek'ommenden Vorschriften versicherungsfrei war, in eine andere, wiederum nach diesen Vorschriften versicherungsfreie Beschäftigung übertritt.

Mit Urteil vom 21. 6.1989 - l RA 75/87 - hat das Bundessozialgericht entschieden, daß ein Beamter auch dann aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden ist, -wenn er bereits im folgenden Monat bei demselben Dienstherrn erneut in ein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis berufen wird. Das bedeutet, daß der zum Zeitpunkt des Ausscheidens gültige Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung für eine ggf. zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmende Nachversicherung maßgebend ist.

Mit Urteil vom 14. Februar 1973 - l RA 121/72 - hat das' Bundessozialgericht entschieden, daß ein Beamter, der gemäß § 9 Abs. l des Arbeitsplatzschutzgesetzes zur Ableistung 'des Grundwehrdienstes ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, mit der Beurlaubung aus der bisherigen versicherungsfreien Beschäftigung im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ausscheidet. Dasselbe gilt bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge für längere Zeit aus anderen Gründen (z. B. nach § 85 a LBG). Eine solche Beurlaubung sei eine Unterbrechung des versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 125 Abs. l Buchst, b AVG. Da der Nachversicherungsfall dem Grunde nach im Zeitpunkt der Beurlaubung eingetreten ist, muß die zuständige Behörde über den Aufschub der Nachentrichtung der Versicherungsbeiträge entscheiden. Auf Grund einer mit dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger getroffenen Vereinbarung braucht bei der Ableistung des Grundwehrdienstes ausnahmsweise keine Aufschubbescheinigung erteilt zu werden. Die Bescheinigung ist aber zu erteilen, wenn der beurlaubte Beamte dies fordert.

Nach § 1403 Abs. l Buchst d Doppelbuchst, aa RVO und § 125 Abs. l Buchst, d Doppelbuchst, aa AVG ist die Entrichtung von . Nachversicherungsbeiträgen aufzuschieben,

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wenn die aus der versicherungsfreien Beschäftigung aus-scheidende Person spätestens ein Jahr nach dem Aus-scheiden in eine andere in der Rentenversicherung der Angestellten oder der Arbeiter wiederum versicherungsfreie Beschäftigung übertritt. Die Nachentrichtung unterbleibt endgültig, wenn die Person beim Ausscheiden aus der den Aufschub begründenden Beschäftigung einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bzw. nach entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen hat oder an deren Stelle eine Abfindung erhält.

Ob diese Voraussetzung für den Aufschub der Nachentrichtung vorliegt, kann im allgemeinen erst nach Ablauf der Jahresfrist endgültig festgestellt werden. Nach den gesetzlichen Vorschriften muß die Entscheidung über den Eintrittdes Nachversicherungsfalles (§ 1232 RVO und § 9 AVG) und ggf. auch die Entscheidung über das Entfallen der Nachversicherung .aus den in § 1232 Abs. 6 RVO und § 9 Abs. 6 AVG genannten Gründen unverzüglich nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung getroffen werden. Andererseits würde es den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen und auch zu nicht gerechtfertigten Ergebnissen führen, wenn Nachversicherungs: beitrage aufgrund einer nicht zutreffenden Beurteilung der versicherungsrechtlich erheblichen Tatsachen vorzeitig entrichtet werden. Ich bitte, wie folgt zu verfahren:

1. Die Feststellung, daß der Nachversicherungsfall eingetreten ist, kann in allen Fällen nach dem Ausscheiden des Beschäftigten aus der versicherungsfreien Beschäftigung getroffen werden. Gegebenenfalls ist auch darüber zu entscheiden, ob die Nachversicherung gemäß § 1232 Abs. 6 RVO bzw. § 9 Abs. 6 AVG entfällt. Steht in diesem Zeitpunkt bereits fest, daß der Ausgeschiedene innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden wieder in eine versicherungsfreie Beschäftigung eintreten wird, ist die Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge aufzuschieben.

2. Im Zeitpunkt der Feststellung zu 1. ist zu prüfen, ob die Nachversicherungsbeiträge zu entrichten sind oder ob die Entrichtung im Hinblick auf die Jahresfrist in § 1403 Abs. l Buchst, d. Doppelbuchst, aa RVO bzw. § 125 Abs. l Buchst, d Doppelbuchst. aa'AVG zurückzustellen ist. Die Nachversicherungsbeiträge sind sobald wie möglich zu entrichten. Vor Ablauf der Jahresfrist können sie aber nur entrichtet werden, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalles davon auszugehen ist, daß der Ausgeschiedene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit innerhalb der Jahresfrist nicht in eine wiederum versicherungsfreie Beschäftigung eintreten wird. Die Erklärung des Ausgeschiedenen über seine beruflichen Pläne reicht hierzu für sich allein nicht aus. Die Voraussetzung für eine sofortige Nachentrichtung der Beiträge ist beispielsweise im allgemeinen erfüllt, wenn ein Beamter im Vorbereitungsdienst aus gesundheitlichen Gründen aus dem Beamtenverhältnis entlassen wird. Bei der Entlassung aufgrund eines Urteils kann diese Voraussetzung als erfüllt angesehen werden, wenn nach den Entlassungsgründen damit zu rechnen ist, daß der Entlassene bei keinem anderen Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis berufen wird.

3. Kann die-Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge aus den unter 2. genannten Gründen nicht vor Ablauf der Jahresfrist vorgenommen werden, ist sofort nach Ablauf der Frist festzustellen, ob die Beiträge nunmehr abzuführen sind oder ob wegen der Erfüllung der Voraussetzungen für den Aufschub der Nachentrichtung eine Entscheidung über den Aufschub zu treffen bzw. bei der hierfür zuständigen Behörde zu beantragen ist. Diese Angelegenheiten müssen unverzüglich bearbeitet werden, weil bei einer Verzögerung Nachteile für den ehemaligen Beschäftigten entstehen können.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 14. 2. 1973 -l RA 241/72 - seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, daß die Entscheidungen über den Aufschub der Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen gemäß § 125 Abs. 3 AVG (§ 1403 Abs. 3 RVO) wie die Entscheidungen über die Versicherungsfreiheit der Beamten wegen der Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft gemäß § 6 Abs. l Nr. 3 und 4 AVG (§ 1229 Abs. l Nr. 3 RVO) nur von der nach § 6 Abs. 2 AVG (§ 1229 Abs. 2 RVO) hierfür zuständigen Behörde zu treffen sind und daß diese Entscheidungen mit

rückwirkender Kraft ergehen können. Mit Urteil vom 23. 11.1973 - 12 RK 22/72 - hat das Bundessozialgericht nochmals klargestellt, daß die Versicherungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit an die Entscheidungen der zuständigen Behörden rechtlich gebunden sind. Entfällt durch eine solche rückwirkende Entscheidung die Pflicht zur Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge, so müssen die Versicherungsträger die in Annahme einer Nachversicherungspflicht schon entrichteten Beiträge als i:m Sinne des § 146 AVG zu Unrecht entrichtete Beiträge zurückzahlen. Die Rückforderung ist jedoch ausgeschlossen, wenn dem Versicherten aus diesen Beiträgen schon eine Regelleistung bewilligt worden ist.

(8) Die Bestimmungen der Abs. l bis 7 dieses RdErl. gelten auch für die Zeit vor dem 1. März 1957, wenn Personen aus einer versicherungsfreien Beschäftigung nach dem 28. Februar 1957 ausscheiden.

II. Besondere Vorschriften über die Nachversicherung bei Ausscheiden vor dem 1. März 1957

(1) Durch Art. 2 § 3 Abs. 2 ArVNG und Art; 2 § 4 Abs. 2 AnVNG ist die Nachversicherung von Personen besonders geregelt, die vor dem 1. März 1957 aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden sind und bei denen die Nachversicherung auf Grund ds § 1242 a RVO oder des § L Abs. 6 AVG, beide i. d. F. der Verordnung v. 17. März 1941) (RGB1.1 S. 41), oder der Sozialversicherungsanordnung Nr. 14 (Arbeitsblatt für die britische Zone S. 240; Haushaltsund Besoldungsblatt für die Britische Besatzungszone 1947 S. 49), wegen unehrenhaften oder freiwilligen Ausscheidens unterblieben ist. Diese Personen sind grundsätzlich nunmehr auch nachzuversichern.

(2) Es ist jedoch bei den in Unehren ausgeschiedenen Personen zu beachten, ob das Ausscheiden

a) vor dem 1. September 1953 oder

b) nach dem 31. August 1953 liegt.

Bei Personen, die vor dem 1. September 1953 in Unehren ausgeschieden sind, entfällt die Nachversicherung auch weiterhin bei Vorliegen der Tatbestände in § 141 Abs. 2 Satz l DBG unter Berücksichtigung der Bundesfassung (BGB1. I 1950 S. 279), es sei denn, daß wegen eines Falles besonderer Härte Art. 2 § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 ArVNG oder Art. 2 § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 AnVNG Platz greifen.

Bei Personen, die nach dem 31. August 1953 in Unehren ausgeschieden sind, gilt diese Einschränkung nicht, da das Landesbeamtengesetz v. 15. Juni 1954 (GS. NW. S. 225) die Vorschriften des § 141 Abs. 2 Satz l DBG nicht übernommen hat.

Im übrigen gilt Abschnitt I dieses RdErl. entsprechend.

(3) Soweit auf Grund der bisher geltenden Vorschriften die Nachentrichtung der Versicherungsbeiträge aufgeschoben war, ist sie nunmehr durchzuführen, wenn nicht die Nachentrichtuhg wegen des Vorliegens der Tatbestände in § 1403 RVO i. d. F. des ArVNG und in § 125 AVG i. d. F. des AnVNG aufgeschoben bleibt.

(4) Nach dem Urteil des BSG vom 28. August 1961 - 3 RK 57/57 - ist der an Beamte im Vorbereitungsdienst gezahlte Unterhaltszuschuß auf Grund der Vorschriften der Zweiten Lohnabzugsverordnung in Verbindung mit dem Gemeinsamen Erlaß des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers vom 10. September 1944 ab 1. Oktober 1944 Entgelt im Sinne des § 160 RVO. Bei Personen, die vor dem 1. März 1957 aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden sind, ist daher die Zeit des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des gehobenen oder des mittleren Dienstes, soweit sie zwischen dem 30. September 1944 und dem 1. März 1957 liegt, nachzuversichern. Die Zeit des Vorbereitungsdienstes vor dem 1. Oktober 1944 und die Zeit, in der für Verwaltungslehrlinge Versicherungsfreiheit auf Grund des § 172 Abs. l Nr. 4 RVO i. d. F. der Verordnung vom 17. März 1945 bestanden hat, ist nicht nachzuversichern.

Wegen der Nachversicherung der Zeit des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des höheren Dienstes wird auf Abschnitt I Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 hingewiesen.


Anlagen: