Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Aufschub der Nachentrichtung von Beiträgen bei Aufnahme eines Studiums RdErl. d. Finanzministers v. 12. 1. 1981 -B 6028 - 6 - IV l ¹)

 

Historisch:

Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Aufschub der Nachentrichtung von Beiträgen bei Aufnahme eines Studiums RdErl. d. Finanzministers v. 12. 1. 1981 -B 6028 - 6 - IV l ¹)

207.Ergänzung-SMBLNW.- (Stand 1.2.1992 = MB1. NW. Nr. 8 einschl.)

12.1. 81 (1)


Nachversicherung
in der gesetzlichen Rentenversicherung
Aufschub der Nachentrichtung von Beiträgen
bei Aufnahme eines Studiums

RdErl. d. Finanzministers v. 12. 1. 1981 -B 6028 - 6 - IV l ¹)

. I. ' • '

Nach § 125 Abs. l Buchst b AVG und § 1403 Abs. l Buchst b RVQ wird die Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgeschoben, solange die versicherungsfreie Beschäftigung nur vorübergehend unterbrochen ist. Das Ausscheiden eines Beamten aus der versicherungsfreien' Beschäftigung infolge einer Beurlaubung oder Entlassung zur Aufnahme eines Studiums an einer Hochschule oder zum Besuch einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung dienenden Schule ist eine „vorübergehende Unterbrechung" im Sinne der vorgenannten Vorschriften, wenn davon auszugehen ist, daß der Beamte bzw. ehemalige Beamte und sein,Dienstherr das nur vorübergehend unterbrochene Beschäftigungsverhältnis später fortsetzen wollen. Ein solcher beiderseitiger Fortsetzungswille ist allgemein anzunehmen, wenn der Beamte mit oder ohne Weitergewährung von Dienstbezügen oder anderen Bezügen beurlaubt worden ist In den übrigen Fällen kommt es auf die Gesamtumstände -im Zeitpunkt des Ausscheidens und der Aufschubentscheidung an. Weitere Voraussetzung für die Annahme einer „vorübergehenden Unterbrechung" ist, daß die Unterbrechung nicht unangemessen lang ist. .Eine Unterbrechung bis zu zwei Jahren ist jedenfalls nur vorübergehend im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Das Bundessozialgericht hat in seiner Rechtsprechung keine allgemeingültige Zeitbestimmung vorgenommen. Die Unterbrechung der Beschäftigung wegen eines Jurastudiums, das weit mehr als zwei Jahre dauert, hat es als „schon in einen Dauerzustand übergegangenen" angesehen (BSG v. 11.9.1980 - l RA 81/79). In der Begründung des BSG-Urteils v. 27.4.1?82 - l RA 33/81 - ist hierzu ausgeführt, nach dem allgemeinen Sprachverständnis heifle eine versicherungsfreie Beschäftigung „vorübergehend unterbrechen*', eine Beschäftigung, die noch nicht zu Ende geführt ist, nur für eine gewisse Zeitdauer nicht mehr weiterzuführen (zeitweiliges Nichtaus-üben).

Im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und mit dem Innenminister bitte ich, wie folgt zu verfahren. . . .

1. Die Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung wird gemäß'§ 125 Abs. l Buchst, b AVG bzw. § 1403 Abs. l Buchst: b RVO aufgeschoben,

a) wenn der Beamte für die Dauer des.Studiums oder sogenannten „Ergänzungsstudiums" beurlaubt worden ist;

b) wenn der Beamte aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist, um ein Studium oder Ergänzungsstudium zu absolvieren, sofern der ehemalige Beamte seinen Rückkehrwillen verbindlich erklärt und das Land eine entsprechende Wiedereinstellungszusage gegeben hat (vgL BSG v. 27. 4. 1982 - l RA 33/81). Weitere Voraussetzung ist, daß die Unterbrechung nach ihrer Zeitdauer noch als vorübergehend angesehen werden kann (vgL BSG v. 11.9.1980 -1 RA 8l/ 79 - und v. 27.4.1982 w. v.).

2. In die Aufschubbescheinigung ist ein Hinweis aufzunehmen, daß die versicherungsfreie Beschäftigung während des Studiums nur vorübergehend unterbrochen wird. Bei entlassenen Beamten sollen auch die Fachrichtung, das Studienziel und die normale Studiendauer angegeben werden. Die beiderseitig erklärte Absicht, das Beschaftigungsverhaltnis fortzusetzen, ist darzulegen. .

Zur Wirkung der Aufschubentscheidung der zuständigen Behörde weise ich auf die Erläuterungen in Abschnitt I (7) meines RdErl. v. 1. 6. 1957 (SMB1. NW. 203236) - betr. Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung - hin. • '

In angemessenen Zeitabständen - besonders nach Ablauf der vorgesehenen Unterbrechungszeit -ist nachzuprüfen, ob der Aufschubgrund noch besteht Ist er weggefallen, sind die Versicherungsbeiträge unverzüglich nachzuentrichten.

II. und III. entfallen; Änderungsvorschriften.

203236

') UBL NW. 1881 S. IT^cebdert dureh RdErL v. 31.8.1882 (MOL NW. 1882 S. 1380).