Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Bezüge der kriegsgefangenen Angestellten und Arbeiter Gem. RdErl. d. Finanzministers B 4000 — 14422/1V u. d. Innenministers II D 1/25.49 — 6088/52 v. 16.12.1952¹)

 

Historisch:

Bezüge der kriegsgefangenen Angestellten und Arbeiter Gem. RdErl. d. Finanzministers B 4000 — 14422/1V u. d. Innenministers II D 1/25.49 — 6088/52 v. 16.12.1952¹)

83. Ergänzung — SMBl.'NW. — (Stand 15. 8. 1971 = MBl. NW. Nr. 97 einschl.)


Bezüge der kriegsgefangenen Angestellten und Arbeiter

Gem. RdErl. d. Finanzministers B 4000 — 14422/1V u. d. Innenministers II D 1/25.49 — 6088/52 v. 16.12.1952¹)

Nach der Verordnung zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete des Arbeitsrechts vom 1. September 1939 (RGB1. I S. 1683) blieb das Arbeitsverhältnis von Angestellten und Arbeitern, die zum Kriegsdienst eingezogen wurden, bestehen, jedoch ruhten die beiderseitigen Pflichten aus dem Vertragsverhältnis. Angestellte und Arbeiter hatten somit keinen Rechtsanspruch auf die Fortzahlung ihrer Bezüge. •

Mit den Erlassen vom 26. August 1939 (RBesBl. S. 212), vom 9. September 1939 (RBesBl. S. 238) und vom 13. September 1940 (RBesBl. S. 240) hatte sich der ehemalige RdF damit einverstanden erklärt, daß an die zum Kriegsdienst eingezogenen Angestellten und Arbeiter die Bezüge fortgezahlt wurden. Mit Erlaß vom 3. Oktober 1940 (RBB1.. S. 246) hatte er diese Regelung auch auf kriegsgefangene Angestellte und Arbeiter ausgedehnt.

In Fortführung dieser Regelung erklären wir uns daher auf Grund der Nr. 7 ADO zu § 9 ATO damit einverstanden, daß die Vorschriften des Gesetzes über die Bezüge der kriegsgefangenen Beamten v. 15. Dezember 1952 (GS. NW. S. 269) sinngemäß auf die kriegsgefangenen Angestellten und Arbeiter angewandt werden mit folgenden Ergänzungen:

I.Ist gegen einen Angestellten oder Arbeiter durch ein nichtdeutsches Gericht oder ein Spruchgericht eine Zuchthaus-oder Gefängnisstrafe von einem Jahr oder längerer Dauer rechtskräftig verhängt worden, so ist zu prüfen, ob diese Verurteilung nach den Vorschriften des deutschen Arbeitsrechts Grund zu einer fristlosen Entlassung ist. Ergibt die Prüfung, daß der Angestellte oder Arbeiter zu entlassen wäre, so ist die Zahlung der Bezüge einzustellen.

2. Nach § 1259 RVO werden Hinterbliebenenrenten auch gewährt, wenn der Versicherte verschollen ist. Er gilt als verschollen, wenn während eines Jahres keine glaubhafte Nachricht von ihm eingegangen ist und die Umstände seinen Tod wahrscheinlich machen. Nach § 28 AVG gelten die Bestimmungen des § 1259 RVO auch für die Rentenversicherung der Angestellten.

Wir sind damit einverstanden, daß bei verschollenen Angestellten und Arbeitern bis zum Ablauf von 3 Jahren nach Eingang des letzten Lebenszeichens die Bezüge für kriegsgefangene Angestellte und Arbeiter weitergezahlt werden, jedoch gemindert um die Renten aus der Sozialversicherung und auf.Grund des Bundesversorgungsgesetzes. Nach Ablauf der 3 Jahre ist die Zahlung der Bezüge einzustellen.

). Vollendet ein Kriegsgefangener Angestellter oder Arbeiter während der Kriegsgefangenschaft das 65. Lebensjahr, so ist die Zahlung der Bezüge einzustellen.

III. Da das Gesetz vom 15. Dezember 1952 für die kriegsgefangenen Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Landesaufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts unmittelbar gilt, bitten wir im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes, diesen Erlaß auch auf die Angestellten und Arbeiter der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen öffentlichrechtlichen Körperschaften entsprechend anzuwenden.

16.12.52(1)

2033

') MBl. NW. 1953 S. 131; bei Herausgabe der Sammlung überarbeitet.