Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 8.11.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 776).

 


Historisch: Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 31. Januar 2003 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4100 - 1.3.34 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 - 7.20.06 – 3/03 v. 17.4.2003

 

Historisch:

Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 31. Januar 2003 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4100 - 1.3.34 - IV 1 - u. d. Innenministeriums - 25 - 7.20.06 – 3/03 v. 17.4.2003

Vergütungstarifvertrag Nr. 35
zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
vom 31. Januar 2003
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4100 - 1.3.34 - IV 1 -
u. d. Innenministeriums - 25 - 7.20.06 – 3/03 v. 17.4.2003

A.

Den nachstehenden Vergütungstarifvertrag Nr. 35 vom 31. Januar 2003, der an die Stelle des Vergütungstarifvertrages Nr. 34 vom 30. Juni 2003, bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums v. 4. September 2000 (SMBl. NRW. 20330), tritt, geben wir bekannt:

Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT
für den Bereich des Bundes und für den Bereich der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder
vom 31. Januar 2003

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,


der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

______________

*)  Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)der Gewerkschaft ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd für die
-Gewerkschaft der Polizei,

      -Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
-Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
-Marburger Bund.
 b)mit der dbb tarifunion, diese zugleich handelnd für
-den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
-die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen,

      -den Bund Deutscher Kriminalbeamter
vereinbart worden.

Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBL. NRW. bekannt gegeben.

§ 1
Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Angestellten im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, die unter den Geltungsbereich des Bundes- Angestelltentarifvertrages (BAT) fallen.

§ 2
Fortgeltung des Vergütungstarifvertrages Nr. 34

Der Vergütungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 30. Juni 2000 gilt für die Angestellten der Vergütungsgruppen

a) X bis IV a und Kr. I bis Kr. XI für die Monate November und Dezember 2002,

b) III bis I und Kr. XII und Kr. XIII für die Monate November 2002 bis März 2003.

§ 3
Einmalzahlungen

1
Die Angestellten, die im Monat Februar 2003 Anspruch auf Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis haben, das am 2. Januar 2003 bereits bestanden hat, erhalten im Monat März 2003 eine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt 7,5 % der Vergütung (§ 26 BAT) einschließlich der allgemeinen Zulage, höchstens jedoch 185 €. Bei der Bemessung der Einmalzahlung ist die Vergütung des Monats Dezember 2002 zu Grunde zu legen. Hat der Angestellte im Monat Dezember 2002 keinen Anspruch oder nur für Teile des Monats Anspruch auf Vergütung gehabt, ist die Vergütung zu Grunde zu legen, die er erhalten hätte, wenn er für den gesamten Monat Dezember 2002 Anspruch auf Vergütung gehabt hätte.

2
Die Angestellten, die im Monat November 2004 Anspruch auf Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis haben, das im gesamten Monat November 2004 zu demselben Arbeitgeber besteht, erhalten im Monat November 2004 eine Einmalzahlung in Höhe von 50 €.

3
Für den Höchstsatz der Einmalzahlung nach Absatz 1 und für die Einmalzahlung nach Absatz 2 gilt § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT entsprechend. Für die Einmalzahlung nach Absatz 2 sind die Verhältnisse am 1. November 2004 maßgebend.

4
Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

§ 4
Grundvergütungen, Gesamtvergütungen

1
Die Grundvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis I (§ 26 Abs. 3 BAT) sind festgelegt für die Zeit

a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis IV a bzw. vom 1. April bis 31. Dezember 2003 für die Angestellten der Vergütungsgruppen III bis I in der Anlage 1 a,

b) vom 1. Januar  bis 30. April 2004 in der Anlage 1 b,

c) ab 1. Mai 2004 in der Anlage 1 c .

2
Die Gesamtvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis VI a/b, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 30 BAT), ergeben sich für die Zeit

a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 aus der Anlage 2 a,

b) vom 1. Januar bis 30. April 2004 aus der Anlage 2 b,

c) ab 1. Mai 2004 aus der Anlage 2 c.

3
Die Grundvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. XIII (§ 26 Abs. 3 BAT) sind festgelegt für die Zeit

a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 für die Angestellten der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. XI bzw. vom 1. April bis 31. Dezember 2003 für die Angestellten der Vergütungsgruppen Kr. XII und Kr. XIII in der Anlage 3 a,

b) vom 1. Januar  bis 30. April 2004 in der Anlage 3 b,

c) ab 1. Mai 2004 in der Anlage 3 c .

4
Die Gesamtvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. III, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 30 BAT), ergeben sich für die Zeit

a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 aus der Anlage 4 a,

b) vom 1. Januar bis 30. April 2004 aus der Anlage 4 b,

c) ab 1. Mai 2004 aus der Anlage 4 c.

§ 5
Ortszuschlag

1
Die Beträge des Ortszuschlages (§ 26 Abs. 3 BAT) sind festgelegt für die Zeit

a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis IV a und Kr. I bis Kr. XI bzw. vom 1. April bis 31. Dezember 2003 für die Angestellten der Vergütungsgruppen III bis I und Kr. XII und Kr. XIII in der Anlage 5 a,

b) vom 1. Januar  bis 30. April 2004 in der Anlage 5 b,

c) ab 1. Mai 2004 in der Anlage 5 c .

2
Der Ortszuschlag erhöht sich für Angestellte

mit Vergütung nach den Vergütungsgruppen

für das erste zu berücksichtigende Kind um

für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um

X, IX b und Kr. I

5,11 €

25,56 €,

IX a und Kr. II

5,11 €

20,45 €,

  VIII

5,11 €

15,34 €.

Dies gilt nicht für Kinder, für die das Kindergeld aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften abweichend von § 66 EStG bzw. § 6 BKGG bemessen wird; für die Anwendung des Unterabsatzes 1 sind diese Kinder bei der Feststellung der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder nicht mitzuzählen.

Erhält der Angestellte Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe und wird dadurch der Erhöhungsbetrag geringer oder fällt er weg, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der jeweiligen Summe aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag, der allgemeinen Zulage, gegebenenfalls dem Erhöhungsbetrag und einer Vergütungsgruppenzulage sowie den entsprechenden Bezügen, die am Tage vorher zugestanden haben, als Teil des Ortszuschlages zusätzlich gezahlt.

§ 6
Stundenvergütungen

Die Stundenvergütungen (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT) betragen:

a) Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis IV a und Kr. I bis Kr. XI bzw. vom 1. April bis 31. Dezember 2003 für die Angestellten der Vergütungsgruppen III bis Iund Kr. XII und Kr. XIII

In Vergütungs-gruppe                           In Vergütungsgruppe              

X                                   9,42                   Kr. I                               10,43

IX b                               9,92                   Kr. II                              10,92

IX a                               10,11                 Kr. III                             11,48

VIII                                10,50                 Kr. IV                             12,11

VII                                 11,18                 Kr. V                              12,75

VI a/b                            11,91                 Kr. Va                            13,10

V c                                12,83                 Kr. VI                             13,60

V a/b                             14,05                 Kr. VII                            14,60

IV b                               15,21                 Kr. VIII                          15,48

IV a                                 16,51               Kr. IX                             16,43

III                                  17,95                 Kr. X                              17,46

II b                                18,87                 Kr. XI                             18,58

II a                                 19,88                 Kr. XII                           19,69

I b                                  21,71                 Kr. XIII                          21,37

I a                                  23,59                                                      

I                                     25,74                                                      

b) vom 1. Januar bis 30. April 2004

In Vergütungsgruppe                             In Vergütungsgruppe  

X                                      9,51                 Kr. I                                   10,53

IX b                                  10,02               Kr. II                                 11,03

IX a                                  10,21               Kr. III                                11,59

VIII                                   10,60               Kr. IV                                12,23

VII                                    11,29               Kr. V                                 12,87

VI a/b                               12,03               Kr. Va                               13,23

V c                                    12,96               Kr. VI                                13,74

V a/b                                14,19               Kr. VII                               14,75

IV b                                  15,36               Kr. VIII                              15,64

IV a                                  16,68               Kr. IX                                16,60

III                                     18,13               Kr. X                                 17,64

II b                                    19,06               Kr. XI                                18,77

II a                                    20,08               Kr. XII                               19,89

I b                                     21,92               Kr. XIII                             21,58

I a                                     23,83                                                       

I                                        26,00                                                       

c) ab 1. Mai 2004

In Vergütungsgruppe                 In Vergütungs-

gruppe                              

X                                       9,61                 Kr. I                                   10,64

IX b                                  10,12               Kr. II                                  11,14

IX a                                   10,31               Kr. III                                 11,71

VIII                                  10,71                  Kr. IV                                  12,35  

VII                                    11,40               Kr. V                                  13,00

VI a/b                                12,15               Kr. Va                                13,36

V c                                    13,09               Kr. VI                                13,87

V a/b                                 14,33               Kr. VII                               14,90

IV b                                   15,51               Kr. VIII                              15,79

IV a                                   16,85               Kr. IX                                16,77

III                                      18,31               Kr. X                                 17,82

II b                                    19,25               Kr. XI                                18,95

II a                                    20,28               Kr. XII                               20,09

I b                                     22,14               Kr. XIII                              21,80

I a                                     24,07                                                      

I                                        26,26                                                       

§ 7
Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Angestellte, die spätestens mit Ablauf des 9. Januar 2003 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Angestellte, die in unmittelbarem Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Arbeitsverhältnis wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten sind.

Öffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschäftigung

a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehört,

b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den BAT, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

§ 8
In-Kraft-Treten, Laufzeit

1
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. November 2002 in Kraft. Abweichend hiervon treten die §§ 3 bis 6 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

2
Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Januar 2005, schriftlich gekündigt werden.

B.

Zur Durchführung des Tarifvertrages betreffend die Gewährung einer Einmalzahlung (s. § 3) weisen wir auf Folgendes hin:

1. Das Arbeitsverhältnis muss am 2. Januar 2003 bereits bestanden haben und es müssen mindestens für einen Tag des Monats Februar 2003 Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) aus diesem Arbeitsverhältnis zustehen.

Ein Anspruch auf Bezüge im Monat Februar gilt auch dann als gegeben, wenn bei Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird.

Angestellten, die im Monat Februar 2003 Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, steht die Einmalzahlung nicht zu. Nach dem Urteil des BAG vom 14. Dezember 1995 - 6 AZR 297/95 - (AP Nr. 1 zu § 11 TV Arb Bundespost), das zu der Einmalzahlung des Jahres 1992 im öffentlichen Dienst ergangen ist, liegt hierin kein Verstoß gegen höherrangiges Recht.

2. Anders als in früheren Jahren (zuletzt im Jahr 2000) ist die Einmalzahlung nicht in einem für alle Angestellten einheitlichen Betrag ausgebracht, sondern auf 7,5 v.H. der für den Monat Dezember 2002 maßgebenden Bezüge festgelegt. Überschreitet der so berechnete Betrag die Kappungsgrenze von 185,00 €, werden höchstens 185,00 € gezahlt.

Bei Angestellten, die im Monat Dezember 2002 teilzeitbeschäftigt waren, reduziert sich die Kappungsgrenze auf denjenigen Betrag, der dem Verhältnis der reduzierten Arbeitszeit im Monat Dezember zu der vollen Arbeitszeit entspricht.

Beispiel:

Eine Angestellte war im Monat Dezember mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt. Sie erhielt im Monat Dezember 2002 Bezüge in Höhe von 1.500,00 €.

Die Einmalzahlung beträgt 92,50 € (7,5 v.H. von 1.500,00 €, höchstens aber 50 v.H. von 185,00 €).

3. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einmalzahlung ist die Summe aus Grundvergütung, Ortszuschlag (ggf. einschließlich der Kindererhöhungsbeträge in den VergGrn. X bis VIII sowie Kr. I und Kr. II) und allgemeiner Zulage nach § 2 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982. Basis sind die Tabellenwerte für den Monat Dezember 2002.

Andere Zulagen oder Zuschläge, auch solche nach § 24 BAT, gehören nicht zur Bemessungsgrundlage. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Pauschalen für Überstunden.

4. Hat der Angestellte nicht für den gesamten Monat Dezember 2002 Anspruch auf Bezüge gehabt (z. B. weil im Laufe dieses Kalendermonats das Arbeitsverhältnis begonnen hat oder eine Beurlaubung endete oder weil im Monat Dezember 2002 Anspruch auf Krankengeldzuschuss bestand), sind diejenigen Bezüge zu ermitteln, die ohne diese Kürzungsgründe zugestanden hätten. Dasselbe gilt, wenn das Arbeitsverhältnis erst am 1. oder 2. Januar 2003 begründet worden ist.

Stand der Angestellte im Monat Dezember 2002 noch in einem Ausbildungsverhältnis, das spätestens am 2. Januar 2003 von einem Arbeitsverhältnis abgelöst worden ist, sind nicht die Bezüge aus dem Ausbildungsverhältnis zugrunde zu legen, sondern diejenigen Bezüge, die im Monat Dezember 2002 aus dem Arbeitsverhältnis zugestanden hätten, wenn es in diesem Monat schon bestanden hätte.

5. Die Einmalzahlung ist mit den laufenden Bezügen für den Monat März 2003 auszuzahlen.

6. Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen (z. B. Krankenbezüge, Urlaubsvergütung, Zulagen/Zuschläge, Zeitzuschläge, Vergütung für Überstunden, Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, Teilzuwendung, Sterbegeld, Übergangsgeld) nicht zu berücksichtigen. Ein im Monat März 2003 zu zahlender Krankengeldzuschuss ist wegen der Einmalzahlung nicht neu zu berechnen.

7. Die Einmalzahlung ist steuerpflichtiger und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Sie ist mangels einer ausdrücklichen Regelung auch zusatzversorgungspflichtig.

Die Frage, ob die Einmalzahlung sozialversicherungsrechtlich als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 a SGB IV anzusehen ist, kann offen bleiben, denn die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben zugelassen, dass selbst Vergütungsnachzahlungen aufgrund rückwirkend in Kraft tretender Tarifverträge aus Vereinfachungsgründen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden, allerdings mit der Maßgabe, dass die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen des Nachzahlungszeitraums zugrunde zu legen sind (vgl. Abschnitt A Ziff. X des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 18. November 1983 sowie DOK 1984 S. 123/124 und BB 1984 S. 794/795).

C.

Zur Durchführung des Tarifvertrages betreffend die lineare Erhöhung der Vergütung ab 1. Januar/1. März 2003, 1. Januar und 1. Mai 2004 weisen wir auf Folgendes hin:

1. Mit dem Vergütungstarifvertrag Nr. 35 werden die Grundvergütungen, die Ortszuschläge, die Gesamtvergütungen und die Stundenvergütungen ab 1. Januar (Vergütungsgruppen X bis IVa, Kr. I bis Kr. XI) bzw. 1. April (Vergütungsgruppen III bis I, Kr. XII und Kr. XIII) 2003 um 2,4 v. H. und am 1. Januar und 1.Mai 2004 jeweils um weitere 1 v. H. erhöht.

2. Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass der Erhöhungssatz für den Aufschlag (§ 47Abs. 2 Unterabs. 5 BAT) am 1. Januar bzw. 1. April 2003 (s.o.) 1,92 v. H. (80 v. H. von 2,4 v. H.), und am 1. Januar 2004 sowie am 1. Mai 2004 jeweils 0,8 v. H. (80 v. H. von 1 v. H.) beträgt.

In den Fällen des § 47 Abs. 2 Unterabs. 3 und 4 BAT ist diese Erhöhung im Jahr 2003 nur vorzunehmen, wenn der Berechnungszeitraum vor dem 1. Januar 2003 (Vergütungsgruppen X bis IVa, Kr. I bis Kr. XI) bzw. 1. April 2004 (Vergütungsgruppen III bis I, Kr. XII und Kr. XIII) endet. Endet er nach dem 31. Dezember 2002 bzw. 31. März 2003, greift die Dynamisierungsregelung nicht ein und zwar auch nicht für den Teil des Aufschlags, der auf Bezügebestandteilen beruht, die vor dem 1. Januar bzw. 1. April 2003 zugestanden haben.

Bei der zweiten bzw. dritten Erhöhungsstufe gilt Entsprechendes. Stichtage sind dann der 1. Januar 2004/31. Dezember 2003 (zweite Stufe) bzw. der 1. Mai/30. April 2004 (dritte Stufe).

3. Der Einsatzzuschlag nach Nr. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 SR 2 c BAT beträgt vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2003 15,11 Euro, vom 1. Januar bis zum 30. April 2004 15,26 Euro und in der Zeit vom 1. Mai 2004 an 15,41 Euro.

4. Gemäß § 2 Abs. 4 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 (bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u. d. Innenministeriums v. 18.5.1982 - SMBl. NRW. 203302 -) erhöht sich die Allgemeine Zulage bei allgemeinen Vergütungserhöhungen um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Vergütungserhöhung. Unter Zugrundelegung der Erhöhungssätze von 2,4 v. H., 1 v. H. bzw. 1 v. H. ergeben sich für die Laufzeit des 35. Vergütungstarifvertrages folgende neue Beträge:

Bisheriger Betrag

Neuer Betrag

vom 1. Januar 2003

(BAT X bis IVa; Kr. I bis Kr. XI)

bzw. 1. April 2003

(BAT III bis I, Kr. XII und Kr. XIII)

bis 31. Dezember 2003

vom 1. Januar 2004

bis 30. April 2004

vom 1. Mai 2004

an

          87,09 Euro

       102,86 Euro

      109,72 Euro

          41,14 Euro

           89,18 Euro

         105,33 Euro

         112,35 Euro

           42,13 Euro

          90,07 Euro

        106,38 Euro

        113,47 Euro

          42,55 Euro

          90,97 Euro

        107,44 Euro

        114,60 Euro

          42,98 Euro

         Die Anrechnungsbeträge nach § 8 Abs. 1 Unterabs. 1 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 erhöhen sich für die Zeit vom 1. August 2000 bzw. 1. September 2001 wie folgt:

Bisheriger Betrag

Neuer Betrag

vom 1. Januar 2003

(BAT X bis IVa; Kr. I bis Kr. XI)

bzw. 1. April 2003

(BAT III bis I, Kr. XII und Kr. XIII)

bis 31. Dezember 2003

vom 1. Januar 2004

bis 30. April 2004

vom 1. Mai 2004

an

          45,95 Euro

          68,57 Euro

           47,05 Euro

           70,22 Euro

          47,52 Euro

          70,92 Euro

          48,00 Euro

          71,63 Euro

5. Der Grenzbetrag für die Berechnung der zusätzlichen Umlage beträgt in den Fällen des

vom 1. April 2003

bis 31. Dezember 2003

vom 1. Januar 2004

bis 30. April 2004

vom 1. Mai 2004

an

§ 39 Abs. 1 ATV

§ 39 Abs. 2 ATV

       5532,05 Euro

       5587,99 Euro

      5587,36 Euro

      5643,86 Euro

      5643,24 Euro

     5700,30 Euro

Im Zahlungsmonat der Zuwendung ist die Zuwendung mit dem Bemessungssatz von 83,79 v.H.(November 2003) bzw. 82,14 v.H. (November 2004) hinzuzurechnen; somit beträgt der Grenzbetrag in den Fällen des

Im November 2003

Im November 2004

§ 39 Abs. 1 ATV

§ 39 Abs. 2 ATV

    10167,35 Euro

               10270,17 Euro

    10278,60 Euro

    10382,53 Euro

6. Wegen der Durchführung der Besitzstandsregelung in § 5 Abs. 2 wird auf Abschnitt B Nr. 6 des Gem. RdErl. v. 9.3.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 696) hingewiesen.

MBl. NRW. 2003 S. 476


Anlagen: