Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 8.11.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 776).

 


Historisch: Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte vom 17. Dezember 1970 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4151 - 1 - IV 1 - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.77 - 2/71 - v. 30.12.1970

 

Historisch:

Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte vom 17. Dezember 1970 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4151 - 1 - IV 1 - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.77 - 2/71 - v. 30.12.1970

Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen
an Angestellte vom 17. Dezember 1970
Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4151 - 1 - IV 1 -
u. d. Innenministers - II A 2 - 7.77 - 2/71 -
v. 30.12.1970

A.

Nachstehenden Tarifvertrag, der vom 1. Januar 1971 an an die Stelle des Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte vom 28. Januar 1970 (bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. v. 12.2.1970) tritt, geben wir bekannt:

Tarifvertrag
über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte
vom 17. Dezember 1970

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern,
derTarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und

der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Bundesvorstand -

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§ 11)
Voraussetzungen und Höhe der vermögenswirksamen Leistungen

(1)
Der Angestellte erhält monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes.

(2)
Der unter die SR 2 y BAT fallende Angestellte hat Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung nur, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert.

(3)
Für den vollbeschäftigten Angestellten beträgt die vermögenswirksame Leistung monatlich 6,65 Euro.

Der nichtvollbeschäftigte Angestellte erhält von dem Betrag nach Unterabsatz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.
Für die Anwendung der Unterabsätze 1 und 2 sind die Verhältnisse am Ersten des jeweiligen Kalendermonats maßgebend. Wenn das Arbeitsverhältnis nach dem Ersten eines Kalendermonats begründet wird, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Arbeitsverhältnisses maßgebend.
(4)
Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die dem Angestellten Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.

(5)
Die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag ist nicht zusatzversorgungspflichtig.

§ 2
Mitteilung der Anlageart

Der Angestellte teilt dem Arbeitgeber schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.

§ 32)
Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs

(1)
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Angestellte dem Arbeitgeber die nach § 2 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Kalendermonate desselben Kalenderjahres. Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.

(2)
Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den dem Angestellten von seinem oder einem anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus diesem oder aus einem früher begründeten Arbeits- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird. Dies gilt nicht, wenn der Anspruch mit einem gegen einen anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn bestehenden Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung von weniger als 6,65 Euro zusammentrifft.

§ 4
Änderung der vermögenswirksamen Anlage

(1)
Der Angestellte kann während des Kalenderjahres die Art der vermögenswirksamen Anlage nach diesem Tarifvertrag und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Arbeitgebers wechseln.

(2)
Für die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag und die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts nach § 11 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes soll der Angestellte möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.

(3)
Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, wenn der Angestellte diese Änderung aus Anlass der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistung nach diesem Tarifvertrag verlangt.

(4)
In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

§ 53)
Nachweis bei Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes

Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes hat der Arbeiter seinem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen auf Verlangen nachzuweisen; das Auslaufen der Entschuldung hat er unverzüglich anzuzeigen.

§ 6
- entfallen -

§ 7
In-Kraft-Treten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.

Bonn, den 17. Dezember 1970

B.

Zur Durchführung des Tarifvertrages wird auf Folgendes hingewiesen:

I.
Allgemeines

1.
Die monatlich in Höhe von 6,65 Euro an einen vollbeschäftigten Angestellten zu gewährenden vermögenswirksamen Leistungen sind solche im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Bekanntmachung der Neufassung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406). Entsprechendes gilt für den nicht vollbeschäftigten Angestellten, der von dem Betrag nach § 1 Abs. 3 Unterabs. 1, der ihm zustehen würde, wenn er vollbeschäftigt wäre, den Teil erhält, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht. Sie müssen daher von dem Angestellten nach den Vorschriften dieses Gesetzes (§ 2 Abs. 1  5. VermBG) angelegt werden.

Wegen der Anlagearten, die in Betracht kommen, wird auf meinen - des Finanzministers - RdErl. v. 27.12.1996 (SMBl. NRW. 20310) hingewiesen.
2.
Nach § 3 des Tarifvertrages entsteht der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung erst, wenn der Angestellte dem Arbeitgeber die Art der gewählten Anlage mitteilt.

3.
Die vermögenswirksamen Leistungen sind nach § 2 Abs. 6  5. VermBG steuerpflichtiger Arbeitslohn und Entgelt im Sinne der Sozialversicherungsgesetze.

4.
Der Angestellte hat auch dann Anspruch auf Zahlung der vermögenswirksamen Leistung, wenn er den Begünstigungsrahmen bereits durch Anlage von Teilen seines Arbeitslohnes ausgeschöpft hat. Für den Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist es nicht erforderlich, dass der Angestellte eine Sparzulage nach dem VermBG oder eine Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz erhalten kann.

5.
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung nach dem Tarifvertrag ist nicht übertragbar (§ 2 Abs. 7 Satz 2  5. VermBG). Er kann deshalb von den Gläubigern des Angestellten nicht gepfändet werden.

II.
Zur Durchführung des Tarifvertrages im Einzelnen

1.
Zu § 1 Abs. 1

a)
Der Tarifvertrag gilt für alle Angestellten, die unter den BAT fallen.

b)
Bei Erfüllung der sonstigen in § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist auch der Saisonangestellte anspruchsberechtigt.

2.
Zu § 1 Abs. 2

Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und Aushilfsangestellte im Sinne der SR 2 y BAT sind nur dann anspruchsberechtigt, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist bei der Einstellung zu klären und zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten schriftlich festzuhalten.
Wird ein Angestellter beispielsweise nur für fünf Monate eingestellt und ergibt sich nach Ablauf von vier Monaten, dass das Arbeitsverhältnis nunmehr weitere drei Monate - also insgesamt sieben Monate - dauern wird, ist die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 gleichwohl nicht erfüllt.
Mit Zustimmung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und in Anwendung des § 40 Abs. 1 LHO bin ich - der Finanzminister - damit einverstanden, dass Angestellten, die deshalb als Angestellte nach der SR 2 y BAT vorübergehend beschäftigt werden, weil der Zeitraum bis zur Übernahme in den Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des mittleren, gehobenen oder höheren Dienstes überbrückt werden soll, die vermögenswirksame Leistung auch dann gewährt wird, wenn das Angestelltenverhältnis voraussichtlich nicht mindestens sechs Monate dauert.

3.
Zu § 1 Abs. 4

Hat der Angestellte auch nur für einen Tag des jeweiligen Kalendermonats Anspruch auf Vergütung, ist die vermögenswirksame Leistung zu gewähren. Für Monate, für die dem zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufenen Angestellten keine Vergütung gemäß § 1 Abs. 2 Arbeitsplatzschutzgesetz zusteht, besteht kein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen.
Es besteht auch kein Anspruch für Kalendermonate, für die ausschließlich Anspruch auf Mutterschaftsgeld gemäß § 13 MuSchG zuzüglich eines etwaigen Zuschusses zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 MuSchG besteht.

Nach § 1 Abs. 4 steht die vermögenswirksame Leistung nur zu für Monate, für die der Angestellte Anspruch auf Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge hat. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses. Soweit Krankengeldzuschuss bzw. Krankenbezüge nach § 37 Abs. 7 bzw. nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst b als Vorschüsse auf zustehende Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung und auf die Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gelten, entfällt der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach § 1 Abs. 4. Bereits gezahlte vermögenswirksame Leistungen für den entsprechenden Zeitraum sind zurückzufordern.

Während der Elternzeit steht eine vermögenswirksame Leistung nach dem Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen nicht zu für Kalendermonate, für die weder Vergütung noch Urlaubsvergütung noch Krankenbezüge noch Krankengeldzuschuss gezahlt werden. Wegen der Gewährung vermögenswirksamer Leistungen für die Zeit einer erziehungsgeldunschädlichen Beschäftigung während der Elternzeit vgl. Abschn. V meines - des Finanzministers - RdErl. vom 19.2.2001 -SMBl. NW. 20310 -.

Erfolgt die Rückzahlung der tariflichen vermögenswirksamen Leistungen durch Einbehaltung vom Nettolohn, so ist darin ein schädlicher Vorgang i. S. des 5. VermBG nicht zu erblicken, wenn die vom Arbeitgeber vorher überwiesene vermögenswirksame Leistung vermögenswirksam angelegt bleibt.

4.
Zu § 1 Abs. 5

Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Von der vermögenswirksamen Leistung sind daher Umlagen zur VBL nicht zu entrichten, obwohl für sie Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind.

5.
Zu § 2 und § 3 Abs. 1

Um die vermögenswirksame Leistung in Anspruch nehmen zu können, muss der Angestellte dem Arbeitgeber die von ihm gewählte Art der Anlage nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz schriftlich mitteilen. Die Mitteilung kann auch bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Dabei muss z. B. der Sparvertrag noch nicht abgeschlossen sein. Es reicht aus, wenn der Abschluss des Vertrages unverzüglich nachfolgt. Wenn der Angestellte die vermögenswirksamen Leistungen für eine Anlage nach § 2 Abs.1 Nr. 5  5. VermBG verwenden will, wird die vermögenswirksame Leistung im Regelfall monatlich an den Angestellten mit der Vergütung ausgezahlt, wobei der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung nach § 5 des Tarifvertrages zu erfolgen hat.
Erst die Mitteilung der gewählten Anlageart an den Arbeitgeber bringt nach § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages den Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung zum Entstehen, und zwar mit einer Rückwirkung von höchstens zwei Monaten. Die Rückwirkung tritt jedoch nur für die dem Monat der Mitteilung vorausgegangenen zwei Kalendermonate desselben Kalenderjahres ein.

Beispiel:
Erfolgt die Mitteilung im Februar 1972, so kann die vermögenswirksame Leistung noch für den Monat Januar 1972, nicht dagegen für den Monat Dezember 1971 gewährt werden.

§ 3 Abs. 1 Satz 2 schiebt aus verwaltungstechnischen Gründen die Fälligkeit der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistung hinaus.

Beispiel:
Die Mitteilung nach § 2 erfolgt im März 1971. Die vermögenswirksamen Leistungen für die Monate Januar bis Mai 1971 werden insgesamt am 31. Mai 1971 fällig. Eine frühere Zahlung ist zulässig. Danach ist die vermögenswirksame Leistung fortlaufend monatlich mit den Bezügen zu zahlen.

6.
Zu § 3 Abs. 2

§ 3 Abs. 2 Satz 1 schließt das Entstehen mehrerer Ansprüche auf vermögenswirksame Leistungen für denselben Kalendermonat grundsätzlich aus. Ein Anspruch entsteht danach nicht, wenn der Angestellte aus einem früher begründeten Arbeits- oder sonstigen Rechtsverhältnis für denselben Kalendermonat einen Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung hat.
Mehrere Ansprüche auf vermögenswirksame Leistungen für denselben Kalendermonat können nach § 3 Abs. 2 Satz 2 nur dann entstehen, wenn der andere Anspruch gegen einen anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn gerichtet ist und weniger als 6,65 Euro beträgt. § 3 Abs. 2 Satz 2 stellt somit sicher, dass ein bei zwei Arbeitgebern nichtvollbeschäftigter Angestellter  aus beiden Arbeitsverhältnissen für denselben Kalendermonat vermögenswirksame Leistungen erhalten kann.
Soweit § 3 Abs. 2 Satz 1 die Fälle des Zusammentreffens von Ansprüchen auf vermögenswirksame Leistungen aus demselben Arbeitsverhältnis regelt, ist diese Regelung für den Bereich des Landes ohne Bedeutung.

7.
Zu § 4

a)
Durch § 4 Abs. 1 wird erreicht, dass die tarifvertraglichen vermögenswirksamen Leistungen hinsichtlich des Wechsels der Anlageart gleichbehandelt werden mit der vermögenswirksamen Anlage von Teilen des Arbeitslohnes, für die die gleiche Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 2  5. VermBG getroffen ist. In beiden Fällen ist ein Wechsel der Anlageart, der z.B. auch vorliegt, wenn ein bestehender Sparvertrag aufgelöst und ein Wertpapierkaufvertrag abgeschlossen werden soll, ohne Zustimmung des Arbeitgebers nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig.

b)
Von der Sollvorschrift des § 4 Abs. 2 kann abgewichen werden, wenn z.B. der Angestellte bereits Teile seines Arbeitslohnes aufgrund eines Sparvertrages angelegt hat. In diesem Fall ist es ihm nicht zuzumuten, auch die monatlich gewährten vermögenswirksamen Leistungen in Form eines Sparvertrages anzulegen. Im Übrigen ist der Begriff derselben Anlageart eng auszulegen.

MBl. NRW. 1971 S. 155, geändert durch Gem. RdErl. v. 21.1.1972 (MBl. NRW. 1972 S. 147), 21.1.1972 (MBl. NRW. 1972 S. 182), 13.6.1973 (MBl. NRW. 1973 S. 1156), 21.3.1977 (MBl. NRW. 1977 S. 351), 27.6.1977 (MBl. NRW. 1977 S. 832), 6.2.1980 (MBl. NRW. 1980 S. 254), 24.4.1980 (MBl. NRW. 1980 S. 1071), 31.3.1982 (MBl. NRW. 1982 S. 782), 31.1.1984 (MBl. NRW. 1984 S. 216), 13.4.1987 (MBl. NRW. 1987 S. 594), 31.5.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 966), 30.6.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 1290), 30.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 272).

Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBl. NW. bekannt gegeben.

1) § 1 Abs. 3 in der ab 1. April 1991 geltenden Fassung.
2) § 3 Abs. 2 in der ab 1. April 1991 geltenden Fassung.
3) § 5 in der ab 1. April 1991 geltenden Fassung.