Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 8.11.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 776).

 


Historisch: Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16. März 1977 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4140 – 6.1 - IV 1 - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.24.10 - 1/77 - v. 18.3.1977

 

Historisch:

Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16. März 1977 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4140 – 6.1 - IV 1 - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.24.10 - 1/77 - v. 18.3.1977

Tarifvertrag
über ein Urlaubsgeld für Angestellte
vom 16. März 1977
Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4140 – 6.1 - IV 1 -
u. d. Innenministers - II A 2 - 7.24.10 - 1/77 - v. 18.3.1977

A.

Den nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:

Tarifvertrag
über ein Urlaubsgeld für Angestellte
vom 16. März 1977

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbande, vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und

der *)

andererseits

*) Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -
und
der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen Dienst - Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (DAG) -, Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen Dienstes (GGVöD) - Marburger Bund (MB) -
Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBl. NRW. bekannt gegeben.

wird für die unter den Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) fallenden Angestellten Folgendes vereinbart:

§ 1 1)
Anspruchsvoraussetzungen

(1)
Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn er

1.
am 1. Juli im Arbeitsverhältnis steht
und
2.
seit dem 1. Januar ununterbrochen als Angestellter, Arbeiter, Beamter, Richter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Arzt im Praktikum, Auszubildender, Praktikant, Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin/ Schüler in der Entbindungspflege im öffentlichen Dienst gestanden hat,
und
3.
mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge hat.
Ist die Voraussetzung des Unterabsatzes 1 Nr. 3 nur wegen Ablaufs der Bezugsfristen für die Krankenbezüge, wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht erfüllt, genügt es, wenn ein Anspruch auf Bezüge für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres bestanden hat.
Ist nur wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz auch die Voraussetzung des Unterabsatzes 2 nicht erfüllt, ist dies unschädlich, wenn die Arbeit in unmittelbarem Anschluss an den Ablauf der Schutzfristen bzw. an die Elternzeit - oder lediglich wegen Arbeitsunfähigkeit oder Erholungsurlaubs später als am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Schutzfristen bzw. der Elternzeit - in diesem Kalenderjahr wieder aufgenommen wird.

(2)
Der Saisonangestellte erhält Urlaubsgeld, wenn er die Voraussetzungen des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 in Verbindung mit Unterabsatz 2 und 3 erfüllt und im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens neun Monate bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist.

(3)
Das Urlaubsgeld ist nicht zusatzversorgungspflichtig und bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

Protokollnotizen
1.
Auszubildende und Praktikanten im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 sind nur Personen, deren Rechtsverhältnis durch Tarifvertrag geregelt ist.

2.
Das Arbeits- oder sonstige Rechtsverhältnis im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 gilt auch dann als am 1. Januar begründet, wenn es wegen des gesetzlichen Feiertags erst am 1. Arbeitstag nach dem 1. Januar begründet worden ist.

3.
Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 ist eine Beschäftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehört,
b) bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

4.
Eine Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 liegt vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen im Sinne dieser Vorschrift ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, an denen das Arbeitsverhältnis oder das andere Rechtsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Angestellte in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung seines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat.

§ 2 2)
Höhe des Urlaubsgeldes

(1)
Das Urlaubsgeld beträgt für den am 1. Juli vollbeschäftigten Angestellten 255,65 Euro. Es beträgt 332,34 Euro, wenn dem Angestellten am 1. Juli Grundvergütung nach einer der Vergütungsgruppen X bis V c oder Kr. I bis Kr. VI zusteht. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Angestellten mindestens für die Zeit vom 1. Mai bis einschließlich 1. Juli eine Zulage nach § 24 BAT oder nach § 2 der Anlage 3 zum BAT zugestanden hat, die unter Zugrundelegung der Grundvergütung der Vergütungsgruppe V b bzw. Kr. VII oder einer höheren Vergütungsgruppe berechnet worden ist.

Der am 1. Juli nicht vollbeschäftigte Angestellte erhält von dem Urlaubsgeld den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten - am 1. Juli geltenden - durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.
(2)
Gehört der dienstliche Wohnsitz eines Berechtigten zu einem anderen Währungsgebiet als dem der früheren Deutschen Mark, finden die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechende Anwendung.

§ 3 3)
Anrechnung von Leistungen

Wird dem Arbeitnehmer aufgrund örtlicher oder betrieblicher Regelung, aufgrund betrieblicher Übung, nach dem Arbeitsvertrag oder aus einem sonstigen Grunde ein Urlaubsgeld oder eine ihrer Art nach entsprechende Leistung vom Arbeitgeber oder aus Mitteln des Arbeitgebers gewährt, ist der dem Arbeitnehmer zustehende Betrag auf das Urlaubsgeld nach diesem Tarifvertrag anzurechnen. Satz 1 gilt auch für ein Urlaubsgeld aus einer Beschäftigung während der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.

§ 4 4)
Auszahlung

(1)
Das Urlaubsgeld wird mit den Bezügen für den Monat Juli ausgezahlt.

In den Fällen des § 1 Abs. 1 Unterabs. 3 wird das Urlaubsgeld mit den ersten Bezügen nach Wiederaufnahme der Arbeit ausgezahlt.
(2)
Ist das Urlaubsgeld gezahlt worden, obwohl es nicht oder nicht in voller Höhe zustand, ist es in Höhe des überzahlten Betrages zurückzuzahlen.

§ 5 5)
In-Kraft-Treten, Laufzeit

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.

Bonn, den 16. März 1977

B.
Zur Durchführung des Tarifvertrages wird auf Folgendes hingewiesen:

1.
Das Urlaubsgeld erhalten nach dem Eingangssatz des Tarifvertrages nur die Angestellten, die unter den Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) fallen. Angestellte, für die der Bundes-Angestelltentarifvertrag nach seinem § 3 nicht gilt, erhalten das Urlaubsgeld nicht.

2.
Auszubildende und Praktikanten, die nicht unter den Geltungsbereich der entsprechenden Tarifverträge fallen, denen aber außertariflich ein Entgelt in entsprechender Anwendung dieser Tarifverträge gezahlt wird, gehören nicht zu den Auszubildenden und Praktikanten i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2.

3.
Ich - der Finanzminister - bin gemäß § 40 LHO damit einverstanden, dass als Beschäftigung im öffentlichen Dienst im Sinne der Protokollnotiz Nr. 3 zu § 1 auch eine Beschäftigung bei Einrichtungen angesehen wird, die in meinem RdErl. v. 26.5.1983 (SMBl. NW. 20310) betreffend Berücksichtigung von Zeiten bei Forschungseinrichtungen außerhalb des öffentlichen Dienstes aufgeführt sind.

4.
Nach der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 1 gilt die Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 auch dann als erfüllt, wenn das Arbeits- oder sonstige Rechtsverhältnis wegen des gesetzlichen Feiertages erst am 1. Arbeitstag nach dem 1. Januar begründet worden ist.

5.
Nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 erhältder nicht vollbeschäftigte Angestellte, soweit er vom BAT erfasst wird, von dem Urlaubsgeld den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten - am 1. Juli geltenden - durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Vergleiche § 34 BAT. Änderungen der durchschnittlichen Arbeitszeit, die für einen Zeitpunkt nach dem 1. Julivereinbart werden, berühren die Höhe des Urlaubsgeldes nicht.

MBl. NRW. 1977 S. 341, geändert durch Gem. RdErl. v. 3.7.1978 (MBl. NRW. 1978 S. 1188), 2.4.1979 (MBl. NRW. 1979 S. 748), 19.6.1980 (MBl. NRW. 1980 S. 1779), 21.5.1981 (MBl. NRW. 1981 S. 942), 2.7.1986 (MBl. NRW. 1986 S. 997), 5.2.1987 (MBl. NRW. 1987 S. 428), 23.3.1989 (MBl. NRW 1989 S. 391), 31.5.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 967), 15.6.1992 (MBl. NRW. 1992 S. 952), 30.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 272 und S. 285).

1) § 1 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung.
2) § 2 in der ab 1. Juni 1992 geltenden Fassung.
3) § 3 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung.
4) § 4 in der ab 1. Januar 1986 geltenden Fassung.
5) § 5 in der ab 1. März 1979 geltenden Fassung.