Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Landesbehörden vom 4. November 1971 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums -B 4133 - 1.13 - IV l - u.d. Innenministeriums -II A2-7.51-33/91-v. 12.4. 1991 ¹)

 

Historisch:

Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Landesbehörden vom 4. November 1971 Gem. RdErl. d. Finanzministeriums -B 4133 - 1.13 - IV l - u.d. Innenministeriums -II A2-7.51-33/91-v. 12.4. 1991 ¹)

216. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 7. 1993 = MBl. NW. Nr. 44 einschl.) ' 12. 4. 91 (1)

203302


Tarifvertrag
über Zulagen an Angestellte
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten Landesbehörden
vom 4. November 1971

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums -B 4133 - 1.13 - IV l - u.d. Innenministeriums -II A2-7.51-33/91-v. 12.4. 1991 ¹)

Den nachstehenden Tarifvertrag - in der seit dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung - geben wir bekannt.

Der Tarifvertrag und die Änderungstarifverträge waren . bisher lediglich durch Rundschreiben bekanntgegeben worden.

Tarifvertrag

über Zulagen an Angestellte

bei obersten Bundesbehörden

oder bei obersten Landesbehörden

vom 4. November 1971

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch den Bundesminister des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits und*)

andererseits

wird folgendes vereinbart:

12. 4. 91 (1) 211. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 8. 1992 = MBl. NW. Nr. 50 einschl.)

203302 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Angestellten der Bun-, desrepublik Deutschland, der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und des Saarlandes, deren Arbeitsverhältnis durch den Bundes-Ange-stelltentarifvertrag (BAT) oder die Allgemeine Dienstordnung für übertarifliche Angestellte im öffentlichen Dienst (ADO) geregelt sind.

§2 Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Zulage

(1) Angestellte erhalten für die Dauer der Verwendung bei obersten Bundesbehörden, obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Landesbehörden eine - auch im Rahmen der Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte - nicht gesamtversorgungsfä-hige Zulage unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und dem gleichen Umfang, wie sie die nach Nr. 6 Satz 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage l a zum BAT vergleichbaren Beamten des Arbeitgebers wegen ihrer Verwendung bei diesen Behörden oder Gerichten erhalten. Angestellte, die die Vergütung nach der ADO für übertarifliche Angestellte im öffentlichen Dienst erhalten, sind den Beamten der Besoldungsgruppe A 16 vergleichbar.

(2) Für die Bemessung der Zulage an Angestellte,

a) die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist §30 BAT.

b) die nicht vollbeschäftigt sind, ist § 34 BAT entsprechend anzuwenden.

(3) Die Zulage wird nur für Zeiträume gewährt, für die dem Angestellten Vergütung, Urlaübsvergütung oder Krankenbezüge zustehen; § 36 Abs. 2 BAT ist entsprechend anzuwenden.

§3 Berücksichtigung der Zulage bei anderen Leistungen

Die Zulage nach § 2 ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§41 BAT) und des Übergangsgeldes (§ 63 BAT) zu berücksichtigen.

§4 Inkrafttreten, Laufzeit

(1) Der Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.

(2) Der Tarifvertrag kann mit einer Frist,von einem Monat zum Ende eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden.

Bonn, den 4. November 1971

') MBL NW. 1M1 S. «44.