Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c) BAT vom 11. Januar 1962 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4133 - 1206/IV/62 - u. d. Innenministers - II A 2 - 27.14.36 - 15228/62 - v. 30.4.1962

 

Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c) BAT vom 11. Januar 1962 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4133 - 1206/IV/62 - u. d. Innenministers - II A 2 - 27.14.36 - 15228/62 - v. 30.4.1962

Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen
gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c) BAT vom 11. Januar 1962
Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4133 - 1206/IV/62 -
u. d. Innenministers - II A 2 - 27.14.36 - 15228/62 -
v. 30.4.1962

Vorbemerkung:

Der nachstehend veröffentlichte bzw. erläuterte Tarifvertrag ist durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, veröffentlicht mit Gem. RdErl. des Finanzministeriums und des Innenministeriums vom 8. November 2006, SMBL. NRW 20310, grundsätzlich ersetzt worden. Die Regelungen gelten aber nach näherer Maßgabe des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006, veröffentlicht mit Gem. RdErl. des Finanzministeriums und des Innenministeriums vom 8. November 2006, SMBL. NRW 20310, vorübergehend bzw. teilweise fort.

A.
Nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:

Tarifvertrag
über die Gewährung von Zulagen
gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c) BAT
vom 11. Januar 1962

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und

der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Hauptvorstand - 1)

andererseits

wird gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c) und Abs. 6 BAT folgender Tarifvertrag geschlossen:

§ 1
Zulagen in Monatsbeträgen

(1)
Zulagen in Monatsbeträgen erhalten:

1.
Angestellte, die in unterirdischen Anlagen - mit Ausnahme von Kelleranlagen - mit unzureichender Entlüftung oder in fensterlosen überirdischen Betonbunkern mit unzureichender Entlüftung arbeiten
Monatsbetrag 7,67 Euro

2.
Angestellte, die Desinfektionsarbeiten - mit Ausnahme der Schädlingsbekämpfung – ausüben
Monatsbetrag 10,23 Euro

3.
Angestellte, die bei Arbeiten mit gesundheitsschädigenden, ätzenden oder giftigen Stoffen der Einwirkung dieser Stoffe ausgesetzt sind, wenn sie im Kalendermonat durchschnittlich mindestens 1/4 der regelmäßigen Arbeitszeit in Räumen oder mindestens 1/3 der regelmäßigen Arbeitszeit im Freien dieser Einwirkung ausgesetzt sind
Monatsbetrag 12,78 Euro

4.
Angestellte, die Versuchstiere in wissenschaftlichen Anstalten, Lehr-, Versuchs- oder Untersuchungsanstalten pflegen, wenn sie bei der Pflege der Tiere mit diesen in unmittelbare Berührung kommen
Monatsbetrag 12,78 Euro

5.
Pflegepersonen in psychiatrischen Krankenhäusern (Heil- und Pflegeanstalten) oder psychiatrischen Kliniken, Abteilungen oder Stationen,
Pflegepersonen in neurologischen Kliniken, Abteilungen oder Stationen, die ständig geisteskranke Patienten pflegen,
Angestellte in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern, Kliniken oder Abteilungen, die im EEG-Dienst oder in der Röntgendiagnostik ständig mit geisteskranken Patienten Umgang haben,
Angestellte der Krankengymnastik, die überwiegend mit geisteskranken Patienten Umgang haben,
sonstige Angestellte, die ständig mit geisteskranken Patienten zu arbeitstherapeutischen Zwecken zusammenarbeiten oder sie hierbei beaufsichtigen
Monatsbetrag 15,34 Euro

6.
Angestellte, die in großen Behandlungsbecken (nicht in Badewannen) Unterwassermassagen oder Unterwasserbehandlungen ausführen, wenn sie im Kalendermonat durchschnittlich mindestens 1/4 der regelmäßigen Arbeitszeit mit diesen Arbeiten beschäftigt sind
Monatsbetrag 10,23 Euro

7.2)
Angestellte als Sektionsgehilfen in der Human- oder Tiermedizin
Monatsbetrag 15,34 Euro

8.
Angestellte, die in Leichenschauhäusern oder in Einrichtungen, die die Aufgaben von Leichenschauhäusern zu erfüllen haben, Leichen versorgen und herrichten
Monatsbeitrag 12,78 Euro

9.
Angestellte, die in Kühlhäusern, Kühlräumen oder Kühlwagen im Kalendermonat durchschnittlich arbeitstäglich mindestens zwei Stunden arbeiten - sind den Angestellten Arbeiter unterstellt, so richten sich die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage nach den jeweils für die Arbeiter geltenden Vorschriften 
Monatsbetrag 12,78 Euro
10.
Angestellte, die in Tropenkammern mit einer Temperatur von über 40° C im Kalendermonat durchschnittlich arbeitstäglich mindestens zwei Stunden arbeiten - sind den Angestellten Arbeiter unterstellt, so richten sich die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage nach den jeweils für die Arbeiter geltenden Vorschriften -
Monatsbetrag 15,34 Euro

11.
Tierpfleger in zoologischen Gärten, die gefährliche Tiere pflegen
Monatsbetrag 12,78 Euro

12.
Angestellte, die in unterirdischen Abwässerkanälen im Kalendermonat durchschnittlich mindestens 1/4 der regelmäßigen Arbeitszeit arbeiten
Monatsbetrag 10,23 Euro

13.
Angestellte im kommunalen Dienst, die ständig Blitzschutzanlagen zu überprüfen haben
Monatsbetrag 12,78 Euro

14.
Angestellte mit Arbeiten in Prüfständen von Motoren für Kettenfahrzeuge oder Schiffe sowie bei Belastungsproben für Panzermotoren
Monatsbetrag 12,78 Euro

15.
Angestellte mit Prüfungs- oder Kontrollarbeiten an Propellerflugzeugen oder auf Flugzeugmotorenprüfständen bei laufendem Motor
Monatsbetrag 17,90 Euro

16.
Angestellte mit Prüfungs- oder Kontrollarbeiten an Flugzeugen oder in Prüfständen bei laufendem Düsentriebwerk
Monatsbetrag 25,56 Euro.

(2)
Voraussetzung für die Gewährung der Zulagen nach den Nrn. 1, 2, 4, 8, 11, 14, 15 und 16 ist, dass die zulageberechtigende Tätigkeit regelmäßig und nicht nur in unerheblichem Umfang ausgeführt wird.

(3)
Beginnt die zulageberechtigende Tätigkeit nicht am Ersten, sondern im Laufe eines Kalendermonats, so ist in diesem Monat für jeden Kalendertag ab Beginn dieser Tätigkeit 1/30 des Monatsbetrages zu zahlen.

(4)
Die Zulage entfällt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage weggefallen sind (§ 33 Abs. 3 BAT).

§ 2
Zulagen in Tagesbeträgen

(1) Zulagen in Tagesbeträgen erhalten:

1.
Angestellte, zu deren regelmäßigen Aufgaben das Besteigen von Masten in Höhe von mindestens 10 m über Dach bzw. mindestens 20 m über dem Erdboden gehört
Tagesbetrag 1,02 Euro

2.
Angestellte des Eichdienstes, die Hochtanks ineiner Höhe von mindestens 20 m über dem Erdboden ohne feste Einrüstung vermessen
Tagesbetrag 1,02 Euro

3.
Angestellte in der Brückenunterhaltung, die Brückenkonstruktionen in einer Höhe von mindestens 20 m über dem Erdboden oder der Wasserfläche ohne feste Einrüstung überwachen
Tagesbetrag 1,02 Euro

4.
Angestellte, die Schleusentore von mindestens 15 m Höhe ohne ausreichende Sicherungsvorrichtung durch Einsteigen in die Tore überprüfen oder unter Einsteigen den Ein- und Ausbau solcher Tore überwachen
Tagesbetrag 1,02 Euro.

(2)
Die Zulage wird für jeden Tag gewährt, an dem der Angestellte die Tätigkeit ausübt.

§ 3
Sonstige Zulagen

(1)
Für Arbeiten am Stromnetz unter Spannung, die nach den einschlägigen Vorschriften zulässig sind, erhalten die Angestellten Zulagen unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe, wie sie jeweils die Arbeiter ihres Arbeitgebers erhalten. Soweit ein Arbeitgeber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages für diese Arbeiten an Angestellte höhere Zulagen zahlt, bleiben diese unberührt.

(2)
Die Angestellten im Baggereibetrieb der Bundeswasser- und Schifffahrtsverwaltung erhalten bei Munitionsfunden Zulagen unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe, wie sie die Arbeiter der Bundeswasser- und Schifffahrtsverwaltung jeweils erhalten.

(3)
Sind in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Zulagen für die Arbeiter in Vomhundertsätzen des Lohnes bemessen, so richten sich die Zulagen der Angestellten nach der bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden höchsten Lohngruppe und Dienstzeitzulage.

§ 4
Zusammentreffen von Ansprüchen

(1)
Liegen die Voraussetzungen für mehrere Zulagen nach diesem Tarifvertrag vor, so wird jeweils nur die höchste Zulage gezahlt.

(2)
Wird für eine Tätigkeit, für die eine Zulage nach diesem Tarifvertrag zusteht, eine Zulage nach § 33 Abs. 1 Buchst. a) BAT gezahlt, so wird die Zulage nach diesem Tarifvertrag nur insoweit gewährt, als sie die Zulage nach § 33 Abs. 1 Buchst. a) BAT übersteigt.

(3)3)
Neben den Zulagen nach diesem Tarifvertrag werden bei gegebenen Voraussetzungen
a)
die Zusatzverpflegung nach § 33 Abs. 4 BAT,
b)
die Zulagen der Protokollnotizen Nr. 1 zu den Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. VI der Anlage 1 b zum BAT
gewährt.

§ 5
Zahlung der Zulagen

Die Zulagen nach diesem Tarifvertrag sind spätestens mit der Vergütung für den übernächsten Monat (§ 36 Abs. 1 BAT) zu zahlen.

§ 6
Besitzstandswahrung

Erhalten Angestellte im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages für eine Tätigkeit, für die in den §§ 1 und 2 eine Zulage vereinbart ist, eine höhere Zulage als die nach den §§ 1 und 2, so erhalten sie während des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisses die höhere Zulage für die Dauer der Ausübung der Tätigkeit weiter.

§ 7
In-Kraft-Treten und Laufzeit

(1)
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Februar 1962 in Kraft.

(2)
Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres, frühestens zum 31. Dezember 1963, schriftlich gekündigt werden.

Bonn, den 11. Januar 1962

B.
Zur Durchführung dieses Tarifvertrages wird auf Folgendes hingewiesen:

1.
Zu § 1 Abs. 1 Nr. 7
Die Fassung „Angestellte als Sektionsgehilfen“ bedeutet, dass die Zulage nach dieser Vorschrift nur gewährt wird, wenn ein Angestellter überwiegend als Sektionsgehilfe tätig ist. Zur Humanmedizin rechnet auch die Gerichtsmedizin.

2.
Zu § 6
Die Gefahrenzulagen, die an Angestellte des Kampfmittelbeseitigungsdienstes auf Grund besonderen Tarifvertrages gezahlt werden, werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.

MBl. NRW. 1962 S. 891 i.d.F. v. 11.7.1963 (MBl. NRW. 1963 S. 1405), 16.7.1964 (MBl. NRW. 1964 S. 1078), 17.3.1967 (MBl. NRW. 1967 S. 505), 9.9.1970 (MBl. NRW. 1970 S. 1716), 30.1.2002 (MBl. NRW. S. 272).

1) Anschlusstarifvertrag mit der Gewerkschaft der Polizei (MBl. NRW. 1963 S. 236).
2) Nr. 7 in der ab 1. Juni 1964 geltenden Fassung.
3) § 4 Abs. 3 in der ab 1. Oktober 1970 geltenden Fassung.